RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlL525 2179817-1 Spruch, L525 2179812-1/24E L525 2179817-1/27E L525 2179813-1/19E L525 2208400-1/16E IM NAMEN DER R
§§ 58Abs. 2 i
Vm 55 Abs. 1 und 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins und 54 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2.) XXXX , geb. am XXXX ,
§§ 58Abs. 2 i
Vm 55 Abs. 2 und 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2 und 54 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 3.) mj. XXXX , geb. am XXXX ,
§§ 58Abs. 2 i
Vm 55 Abs. 2 und 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.3.) mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2 und 54 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 4.) mj. XXXX , geb. am XXXX ,
§§ 58Abs. 2 i
Vm 55 Abs. 2 und 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.4.) mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2 und 54 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird insoweit ersatzlos behoben, als darin die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Iran für zulässig erklärt wird.römisch vier. Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide wird insoweit ersatzlos behoben, als darin die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Iran für zulässig erklärt wird. V. Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide wird ersatzlos behoben.römisch fünf. Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und haben gemeinsam zwei mj. Kinder, den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Iran. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten jeweils nach legaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte auch einen Antrag auf internationalen Schutz für den mj. Drittbeschwerdeführer. Am 2.11.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sie ihre Religion gewechselt hätten, deshalb könnten sie nicht mehr in den Iran zurückkehren. Im Iran würden Christen verfolgt und bestraft. Daher stelle er den Asylantrag und wolle in Österreich bleiben. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, bestraft zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, da sie zum Christentum konvertiert sei und sie daher im Iran eine Strafe erwarten würde, würden sie in Österreich bleiben wollen. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie, dass sie mit dem Tod bestraft werde.
- Mit Schriftsätzen ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.8.2017 erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Säumnisbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am 14.9.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er hier in Österreich mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei. Weil er den Islam weder akzeptiert noch praktiziert habe. Laut Sharia im Iran werde der Abfall vom Islam mit der Todesstrafe bedroht. Darüber hinaus hätten er und seine Frau eine konservative und religiöse Familie. In ihrem Bekanntenkreis gebe es Leute, die Mitglied von Sepah (Revolutionsgarde) und Basij (freiwillige Sicherheitskräfte) seien. Sollten er oder seine Familie jemals zurückkehren, werden sie durch alle drei genannten Seiten bedroht. Zu seinem religiösen Leben in Österreich führte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er am 13.6.2015 zum ersten Mal in eine Kirche gegangen sei. Damals habe er mit einem Pastor gesprochen. Dieser habe ihm über die Veranstaltungen in der Kirche erzählt und ihm auch gesagt, wann er an welchen Kursen teilnehmen könne. Damals habe der Erstbeschwerdeführer angefangen, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen. Er gehe regelmäßig drei Mal in der Woche in die Kirche. Am Montag finde ein Kurs namens "Macht euch die Leute zu Jünger" statt. Am Freitag würden sie aus der Bibel lesen und am Samstag am Abend beten. Der Erstbeschwerdeführer legte im Verfahren vor dem BFA iranische Dokumente, ein Taufzeugnis der XXXX , ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 ("befriedigend bestanden") vom 4.4.2016, eine Teilnahmebestätigung des ÖIF vom 13.7.2017 über einen Werte- und Orientierungskurs, Teilnahmebestätigungen des Magistrats der Stadt Wien vom 22.6., 6.7., 13.7., 20.
- und 29.7.2016 über die Info-Module "Zusammenleben", "Soziales", "Bildung" und "Gesundheit", eine Teilnahmebestätigung des BFI Wien vom 25.7.2016 über einen zweistündigen Workshop im Rahmen des Netzwerkprojekts "Bildungsberatung Wien", einen Zulassungsbescheid der XXXX vom 6.9.2013 sowie ein Empfehlungsschreiben vor.Der Erstbeschwerdeführer legte im Verfahren vor dem BFA iranische Dokumente, ein Taufzeugnis der römisch 40 , ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 ("befriedigend bestanden") vom 4.4.2016, eine Teilnahmebestätigung des ÖIF vom 13.7.2017 über einen Werte- und Orientierungskurs, Teilnahmebestätigungen des Magistrats der Stadt Wien vom 22.6., 6.7., 13.7., 20.
- und 29.7.2016 über die Info-Module "Zusammenleben", "Soziales", "Bildung" und "Gesundheit", eine Teilnahmebestätigung des BFI Wien vom 25.7.2016 über einen zweistündigen Workshop im Rahmen des Netzwerkprojekts "Bildungsberatung Wien", einen Zulassungsbescheid der römisch 40 vom 6.9.2013 sowie ein Empfehlungsschreiben vor. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann nach Österreich gekommen sei und er sie nachgeholt habe, um ein besseres Leben zu haben. Für ca. ein Jahr hätten sie hier gelebt. Ein bereits konvertierter Freund ihres Ehemannes habe ihm eine Bibel gegeben. Als sie umziehen hätten wollen, habe ihnen dieser Freund geholfen. Sein Freund habe das Buch gleich aufgeschlagen, er habe ihm einen Vers in der Bibel gezeigt. Dieser Vers habe ihrem Ehemann gutgetan, das sei für ihn sehr faszinierend gewesen. Der Freund ihres Ehemannes habe angeboten, einmal mit ihm in die Kirche zu gehen. An einem Samstag habe ihr Ehemann seinen Freund zur Kirche begleitet. Er habe ihr am Abend erzählt, dass er von dieser Messe sehr begeistert gewesen sei, da die Christen in der Kirche mit Freude und Musik beten würden. Durch diese Erzählung sei auch sie interessiert gewesen, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen. Sie habe einige Verse der Bibel gelesen. Deshalb habe auch sie einmal in die Kirche wollen, um zu sehen, wie das ausschaue. In der Woche darauf seien sie alle, zu dritt, sie, ihr Ehemann und ihr Sohn in die Kirche gegangen. Zuerst habe der Pastor gepredigt, sie hätten sie mit Freude aufgenommen. Es habe auch eine Gruppe für die Kinder in der Kirche gegeben. Sie hätten ihr Kind in diese Gruppe schicken dürfen. Mit Musik und Gesang zu beten, sei neu für sie gewesen, da sie im Islam nicht so gebetet hätten. Ihr Ehemann habe sie dem Pastor vorgestellt. Er habe ihr auch die Pläne der Kirche dargestellt. Daraufhin seien sie jede Woche in die Kirche gegangen. Sie hätten an dem Kurs teilgenommen und an Jesus Christus geglaubt. Zu ihrem religiösen Leben in Österreich führte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie bete, sie möge christliche Lieder. Diese würden sie sehr beruhigen. Sie höre diese Lieder sehr oft. Sie besuche die Kurse in der Kirche. Sie lese die Bibel. Sie bemühe sich, dass sie alles, was sie gelernt habe, in ihrem Alltagsleben verwende. Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Verfahren vor dem BFA iranische Dokumente, ein Taufzeugnis der XXXX , ein ÖSD Zertifikat A2 ("gut bestanden") vom 27.7.2016 sowie Teilnahmebestätigung des Magistrats der Stadt Wien vom 3.6., 20.
- und 27.7.2016 über die Info-Module "Gesundheit", "Zusammenleben" und "Wohnen" vor.Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Verfahren vor dem BFA iranische Dokumente, ein Taufzeugnis der römisch 40 , ein ÖSD Zertifikat A2 ("gut bestanden") vom 27.7.2016 sowie Teilnahmebestätigung des Magistrats der Stadt Wien vom 3.6., 20.
- und 27.7.2016 über die Info-Module "Gesundheit", "Zusammenleben" und "Wohnen" vor. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wurden im Verfahren vor dem BFA iranische Dokumente sowie eine Schulbesuchsbestätigung der Öffentlichen Volksschule XXXX , vom 30.6.2017 betreffend den Besuch der dritten Schulstufe als außerordentlicher Schüler vorgelegt.Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wurden im Verfahren vor dem BFA iranische Dokumente sowie eine Schulbesuchsbestätigung der Öffentlichen Volksschule römisch 40 , vom 30.6.2017 betreffend den Besuch der dritten Schulstufe als außerordentlicher Schüler vorgelegt.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 9.11.2017 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 9.11.2017 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine inneren Beweggründe für die behauptete Konversion geltend machen hätten können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Iran asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen seien bzw. seien oder sie pro futuro asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein würden. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass sie Gefahr liefen, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Iran in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Im Falle ihrer Rückkehr wären sie keinen asylrelevanten Schwierigkeiten ausgesetzt. Es sei ihnen zuzumuten, dass sie sich im Iran den Lebensunterhalt durch eigene Arbeit sichern. Festgestellt werde, dass im Entscheidungszeitpunkt ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten keine vertiefenden Formen der Integration für sich geltend machen können. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wurde zusammengefasst begründend ausgeführt, dass für diesen keine eigenen Fluchtgründe angeführt worden seien, sondern sich diese auf die Fluchtgründe seiner Mutter beziehen würden. Der Drittbeschwerdeführer sei minderjährig und könne davon ausgegangen werden, dass seine Erziehungsberechtigte ihren Obsorgepflichten ihm gegenüber nachkommen werde und zumindest bis zu seiner Volljährigkeit für ihn Sorge tragen werde. Auch werde sein Vater zusammen mit dieser für den Drittbeschwerdeführer in Zukunft Sorge leisten können. Aufgrund dessen sei in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelange.Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine inneren Beweggründe für die behauptete Konversion geltend machen hätten können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Iran asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen seien bzw. seien oder sie pro futuro asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein würden. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass sie Gefahr liefen, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Iran in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Im Falle ihrer Rückkehr wären sie keinen asylrelevanten Schwierigkeiten ausgesetzt. Es sei ihnen zuzumuten, dass sie sich im Iran den Lebensunterhalt durch eigene Arbeit sichern. Festgestellt werde, dass im Entscheidungszeitpunkt ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten keine vertiefenden Formen der Integration für sich geltend machen können. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wurde zusammengefasst begründend ausgeführt, dass für diesen keine eigenen Fluchtgründe angeführt worden seien, sondern sich diese auf die Fluchtgründe seiner Mutter beziehen würden. Der Drittbeschwerdeführer sei minderjährig und könne davon ausgegangen werden, dass seine Erziehungsberechtigte ihren Obsorgepflichten ihm gegenüber nachkommen werde und zumindest bis zu seiner Volljährigkeit für ihn Sorge tragen werde. Auch werde sein Vater zusammen mit dieser für den Drittbeschwerdeführer in Zukunft Sorge leisten können. Aufgrund dessen sei in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelange.
- Mit Schriftsätzen ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 11.1.2.2017 erhoben der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom 9.11.
- Darin wurde – nach Darstellung des vorgebrachten Sachverhaltes – im Wesentlichen die Verletzungen von Verfahrensvorschriften, eine unschlüssige Beweiswürdigung und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide geltend gemacht. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nachgekommen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft zukomme, weswegen ihnen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Den Beschwerdeführern wäre internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Hätte sich die belangte Behörde mit einer Prognoseentscheidung über ein real risk im Falle der Rückkehr von "Scheinkonvertiten" befasst, wäre sie in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss gekommen, dass den Beschwerdeführern Repressalien und unverhältnismäßige Haft drohen würde und ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.Darin wurde – nach Darstellung des vorgebrachten Sachverhaltes – im Wesentlichen die Verletzungen von Verfahrensvorschriften, eine unschlüssige Beweiswürdigung und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide geltend gemacht. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nachgekommen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft zukomme, weswegen ihnen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Den Beschwerdeführern wäre internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Hätte sich die belangte Behörde mit einer Prognoseentscheidung über ein real risk im Falle der Rückkehr von "Scheinkonvertiten" befasst, wäre sie in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss gekommen, dass den Beschwerdeführern Repressalien und unverhältnismäßige Haft drohen würde und ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Die Beschwerdeführer stellten einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zeugenschaftliche Einvernahme des Pfarrers XXXX zum Glaubensleben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.Die Beschwerdeführer stellten einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zeugenschaftliche Einvernahme des Pfarrers römisch 40 zum Glaubensleben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
- Am 15.12.2017 wurden die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Am 20.7.2018 stellte der Erstbeschwerdeführer für den Viertbeschwerdeführer als nachgeborenes Kind gemäß § 17 AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 20.7.2018 stellte der Erstbeschwerdeführer für den Viertbeschwerdeführer als nachgeborenes Kind gemäß Paragraph 17, AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 5.9.2018 wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 5.9.2018 wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass für den Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe angeführt worden seien, sondern sich diese auf die Fluchtgründe seines Vaters beziehen würden. Der Viertbeschwerdeführer sei minderjährig und könne davon ausgegangen werden, dass sein Erziehungsberechtigter seinen Obsorgepflichten ihm gegenüber nachkommen werde. Aufgrund dessen sei in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Viertbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelange.Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass für den Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe angeführt worden seien, sondern sich diese auf die Fluchtgründe seines Vaters beziehen würden. Der Viertbeschwerdeführer sei minderjährig und könne davon ausgegangen werden, dass sein Erziehungsberechtigter seinen Obsorgepflichten ihm gegenüber nachkommen werde. Aufgrund dessen sei in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Viertbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelange.
- Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden – soweit im Verfahren noch nicht vorgelegt – hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers eine Meldebestätigung, eine Niederschrift des Magistrats der Stadt Wien vom 2.10.2018 über einen Religionsaustritt, eine Arbeitsbestätigung der Stadt Wien vom 14.11.2018, Schreiben der XXXX vom 29.10.2018 und 7.12.2019, ein ÖSD Zertifikat B2 vom 20.10.2017 ("gut bestanden"), Empfehlungsschreiben des Arbeiter-Samariterbunds Wien vom 26.11.2018 und 28.6.2019, eine Bestätigung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX über die Teilnahme am Gemeindeleben vom 20.8.2021 sowie hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin eine Niederschrift des Magistrats der Stadt Wien vom 2.10.2018 über einen Religionsaustritt, Schreiben der XXXX vom 29.10.2018 und 7.12.2019, eine Kursbesuchsbestätigung der Vereinigung für Frauenintegration vom 1.7.2021 über einen Deutschkurs A2, eine Meldebestätigung und ein Lichtbild des Konventionspasses der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt.
- Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden – soweit im Verfahren noch nicht vorgelegt – hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers eine Meldebestätigung, eine Niederschrift des Magistrats der Stadt Wien vom 2.10.2018 über einen Religionsaustritt, eine Arbeitsbestätigung der Stadt Wien vom 14.11.2018, Schreiben der römisch 40 vom 29.10.2018 und 7.12.2019, ein ÖSD Zertifikat B2 vom 20.10.2017 ("gut bestanden"), Empfehlungsschreiben des Arbeiter-Samariterbunds Wien vom 26.11.2018 und 28.6.2019, eine Bestätigung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 über die Teilnahme am Gemeindeleben vom 20.8.2021 sowie hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin eine Niederschrift des Magistrats der Stadt Wien vom 2.10.2018 über einen Religionsaustritt, Schreiben der römisch 40 vom 29.10.2018 und 7.12.2019, eine Kursbesuchsbestätigung der Vereinigung für Frauenintegration vom 1.7.2021 über einen Deutschkurs A2, eine Meldebestätigung und ein Lichtbild des Konventionspasses der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 8.11.2021 und 22.11.2021 in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist nicht erschienen. In der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2021 wurden die Zeugen XXXX und XXXX einvernommen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 8.11.2021 und 22.11.2021 in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist nicht erschienen. In der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2021 wurden die Zeugen römisch 40 und römisch 40 einvernommen. Im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden den Beschwerdeführern aktuelle Länderberichte zum Iran übermittelt. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Der Erstbeschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2021 eine Arbeitsbestätigung der Stadt Wien vom 25.2.2020 sowie eine Bestätigung der Donaustädter Sozial- und Entwicklungshilfe vom 9.4.2019 vor. Die Zweitbeschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2021 – soweit im Verfahren noch nicht vorgelegt – eine Teilnahmebestätigung der Vereinigung für Frauenintegration vom 4.11.2021 über einen Deutschkurs B1 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.
- Zur Person des Erstbeschwerdeführers: Der Erstbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und der Volksgruppe der Perser zugehörig. Er spricht Farsi als Muttersprache und ein wenig Englisch. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über gut ausgeprägte Kenntnisse der deutschen Sprache. Er ist gesund. Der Erstbeschwerdeführer wurde in XXXX geboren und wuchs in der Stadt XXXX , Provinz Razavi-Chorasan, auf. Dort absolvierte er die Schule und studierte anschließend Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung an der Universität in XXXX . Danach schloss er zwei weitere Ausbildungen (Züchtung von Pilzen, Züchtung von Pflanzen in Gewächshäusern) ab. Von 2003 bis zu seiner Ausreise aus dem Iran arbeitete der Erstbeschwerdeführer in Gewächshäusern; ihm gehörte auch selbst ein Gewächshaus im Iran, welches er nach seiner Ausreise vermietete.Der Erstbeschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und wuchs in der Stadt römisch 40 , Provinz Razavi-Chorasan, auf. Dort absolvierte er die Schule und studierte anschließend Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung an der Universität in römisch 40 . Danach schloss er zwei weitere Ausbildungen (Züchtung von Pilzen, Züchtung von Pflanzen in Gewächshäusern) ab. Von 2003 bis zu seiner Ausreise aus dem Iran arbeitete der Erstbeschwerdeführer in Gewächshäusern; ihm gehörte auch selbst ein Gewächshaus im Iran, welches er nach seiner Ausreise vermietete. Der Erstbeschwerdeführer ist seit XXXX mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und hat mit dieser zwei Söhne, den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers und seine beiden Brüder und Schwestern leben weiterhin in XXXX , sein Vater ist bereits verstorben. Der Erstbeschwerdeführer steht ein- bis zweimal monatlich in elektronischem Kontakt mit seiner Mutter.Der Erstbeschwerdeführer ist seit römisch 40 mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und hat mit dieser zwei Söhne, den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers und seine beiden Brüder und Schwestern leben weiterhin in römisch 40 , sein Vater ist bereits verstorben. Der Erstbeschwerdeführer steht ein- bis zweimal monatlich in elektronischem Kontakt mit seiner Mutter. Der Erstbeschwerdeführer reiste im Dezember 2014 aus dem Iran aus. 1.1.
- Zur Person der Zweitbeschwerdeführerin: Die Zweitbeschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Iran und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig. Sie spricht Dari als Muttersprache sowie Farsi. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache, die es ihr erlauben, an einer Unterhaltung auf Deutsch teilzunehmen. Sie ist gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in XXXX , Afghanistan, geboren und wuchs dort bis zu ihrem sechsten bzw. siebenten Lebensjahr auf. In dieser Zeit besuchte sie dort auch ein bzw. zwei Klassen die Schule. Nachdem der Vater der Zweitbeschwerdeführerin in den Iran nach XXXX gezogen war, übersiedelte ein Jahr später auch ihre Mutter gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin, ihrem jüngeren Bruder und ihrem Großvater nach XXXX . Dort absolvierte die Zweitbeschwerdeführerin die Schule und studierte anschließend an der Universität in XXXX Hebammenwesen. Danach arbeitete sie zwei Jahre lang für ein UN-Projekt, welches zum Ziel hatte, Schwangere und Jungmütter bei der Ernährung ihres Kindes zu unterstützen. Nach der Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer wurde ihr die iranische Staatsbürgerschaft verliehen.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 , Afghanistan, geboren und wuchs dort bis zu ihrem sechsten bzw. siebenten Lebensjahr auf. In dieser Zeit besuchte sie dort auch ein bzw. zwei Klassen die Schule. Nachdem der Vater der Zweitbeschwerdeführerin in den Iran nach römisch 40 gezogen war, übersiedelte ein Jahr später auch ihre Mutter gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin, ihrem jüngeren Bruder und ihrem Großvater nach römisch 40 . Dort absolvierte die Zweitbeschwerdeführerin die Schule und studierte anschließend an der Universität in römisch 40 Hebammenwesen. Danach arbeitete sie zwei Jahre lang für ein UN-Projekt, welches zum Ziel hatte, Schwangere und Jungmütter bei der Ernährung ihres Kindes zu unterstützen. Nach der Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer wurde ihr die iranische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit XXXX mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und hat mit dieser zwei Söhne, den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin hat einen Bruder und eine Schwester. Ihre Eltern und ihr Bruder leben weiterhin in XXXX . Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebt als Asylberechtigte in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin steht ca. einmal monatlich in telefonischem Kontakt mit ihrer Mutter.Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit römisch 40 mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und hat mit dieser zwei Söhne, den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin hat einen Bruder und eine Schwester. Ihre Eltern und ihr Bruder leben weiterhin in römisch 40 . Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebt als Asylberechtigte in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin steht ca. einmal monatlich in telefonischem Kontakt mit ihrer Mutter. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste im Jänner 2015 aus dem Iran aus. 1.1.
- Zur Person des Drittbeschwerdeführers: Der mj. Drittbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Drittbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran. Er spricht Deutsch sowie teilweise Farsi. Er ist gesund. Der Drittbeschwerdeführer ist ein gemeinsamer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Er besuchte im Iran zwei Jahre lang die Grundschule. Der Drittbeschwerdeführer reiste im Jänner 2015 gemeinsam mit seiner Mutter aus dem Iran aus. 1.1.
- Zur Person des Viertbeschwerdeführers: Der mj. Viertbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Viertbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran. Er spricht Deutsch. Er ist gesund. Der Viertbeschwerdeführer ist ein gemeinsamer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind nicht ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, sondern handelt es sich bei den im Verfahren vorgebrachten Konversionen um Scheinkonversionen. Der christliche Glaube ist nicht zu einem Teil ihrer Identität geworden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt waren oder sie im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wären. Es steht auch nicht fest, dass die Beschwerdeführer um ihr Leben zu fürchten hätten. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. 1.
- Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer: 1.3.
- Zum Privat- und Familienleben des Erstbeschwerdeführers: Der Erstbeschwerdeführer reiste nach Erteilung einer bis zum 12.12.2015 befristeten Aufenthaltsbewilligung "Studierender" im Dezember 2014 legal auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, und ihren gemeinsamen Kindern, den Dritt- und Viertbeschwerdeführern, in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Familie. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder sonst aktuell ehrenamtlich tätig. Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Bescheid der XXXX vom 6.9.2013 – bei Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse – als ordentlicher Studierender zum Bachelorstudium Agrarwissenschaften für das Wintersemester 2013/14 zugelassen. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet besuchte er im Rahmen des Vorstudienlehrganges einen Deutschkurs, legte die Ergänzungsprüfung aber nicht ab. (Inhaltliche) Lehrveranstaltungen im Rahmen des inskribierten Studiums besuchte der Erstbeschwerdeführer nicht. Um eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender" suchte er nicht an.Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Bescheid der römisch 40 vom 6.9.2013 – bei Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse – als ordentlicher Studierender zum Bachelorstudium Agrarwissenschaften für das Wintersemester 2013/14 zugelassen. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet besuchte er im Rahmen des Vorstudienlehrganges einen Deutschkurs, legte die Ergänzungsprüfung aber nicht ab. (Inhaltliche) Lehrveranstaltungen im Rahmen des inskribierten Studiums besuchte der Erstbeschwerdeführer nicht. Um eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender" suchte er nicht an. Der Erstbeschwerdeführer absolvierte am 4.4.2016 eine ÖSD-Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B1 ("befriedigend bestanden"). Am 22.6., 6.7., 13.7., 20.
- bzw. 29.7.2016 nahm der Erstbeschwerdeführer an den Info-Modulen "Zusammenleben", "Soziales", "Bildung" und "Gesundheit" des Magistrats der Stadt Wien teil. Am 22.7.2016 nahm er an einem zweistündigen Workshop im Rahmen des Netzwerkprojekts "Bildungsberatung in Wien" teil. Ferner nahm der Erstbeschwerdeführer am 13.7.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil. Am 20.10.2017 absolvierte er eine ÖSD-Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B2 ("gut bestanden"). Von September 2017 bis Juli 2019 arbeitete der Erstbeschwerdeführer freiwillig für ca. vier Stunden pro Woche im Gartenprojekt des XXXX des Arbeiter-Samariterbunds Wien. Von 2.4.2018 bis 29.2.2020 war der Erstbeschwerdeführer weiters im Rahmen der gemeinnützigen Beschäftigung von Asylwerbern als Weingartenhelfer am Weingut XXXX der Stadt Wien beschäftigt. Am 7.4.2019 leistete der Erstbeschwerdeführer freiwillige Arbeit beim Vienna City Marathon.Von September 2017 bis Juli 2019 arbeitete der Erstbeschwerdeführer freiwillig für ca. vier Stunden pro Woche im Gartenprojekt des römisch 40 des Arbeiter-Samariterbunds Wien. Von 2.4.2018 bis 29.2.2020 war der Erstbeschwerdeführer weiters im Rahmen der gemeinnützigen Beschäftigung von Asylwerbern als Weingartenhelfer am Weingut römisch 40 der Stadt Wien beschäftigt. Am 7.4.2019 leistete der Erstbeschwerdeführer freiwillige Arbeit beim Vienna City Marathon. Der Erstbeschwerdeführer kam erstmals im Juni 2015 in Berührung mit der XXXX in Wien. Von Anfang Juli 2015 bis Ende Jänner 2016 nahm er dort an einem einmal wöchentlich (jeweils zwei Stunden) stattfindenden, insgesamt 22 Wochen dauernden Glaubenskurs teil. Die ersten sieben Unterrichtseinheiten des Kurses handelten davon, das Christentum kennenzulernen; die weiteren 15 Unterrichtseinheiten betrafen die Taufe. Nach Absolvierung des ersten Teils dieses Kurses (christliche Grundsätze) kehrte der Erstbeschwerdeführer im Juli 2015 mit seiner Familie in den Iran zurück und setzte den Kurs nach seiner Rückkehr nach Österreich im September 2015 mit dem zweiten Teil (Taufvorbereitung) fort. Am XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer in der XXXX getauft. Von Mai 2018 bis März 2020 nahm der Erstbeschwerdeführer am Jüngerschaftskurs und Bibelkreis der Gemeinde teil; dort half er beim Aufstellen der Sessel, Zubereiten von Tee und Kaffee und Aufräumen mit. Der Erstbeschwerdeführer hat gegenwärtig keine Funktion in der Gemeinde, er besucht die dortigen Gottesdienste. Seit Februar 2018 nimmt der Erstbeschwerdeführer auch an Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX teil. Im Oktober 2018 erklärte der Erstbeschwerdeführer seinen Austritt aus der Islamisch-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.Der Erstbeschwerdeführer kam erstmals im Juni 2015 in Berührung mit der römisch 40 in Wien. Von Anfang Juli 2015 bis Ende Jänner 2016 nahm er dort an einem einmal wöchentlich (jeweils zwei Stunden) stattfindenden, insgesamt 22 Wochen dauernden Glaubenskurs teil. Die ersten sieben Unterrichtseinheiten des Kurses handelten davon, das Christentum kennenzulernen; die weiteren 15 Unterrichtseinheiten betrafen die Taufe. Nach Absolvierung des ersten Teils dieses Kurses (christliche Grundsätze) kehrte der Erstbeschwerdeführer im Juli 2015 mit seiner Familie in den Iran zurück und setzte den Kurs nach seiner Rückkehr nach Österreich im September 2015 mit dem zweiten Teil (Taufvorbereitung) fort. Am römisch 40 wurde der Erstbeschwerdeführer in der römisch 40 getauft. Von Mai 2018 bis März 2020 nahm der Erstbeschwerdeführer am Jüngerschaftskurs und Bibelkreis der Gemeinde teil; dort half er beim Aufstellen der Sessel, Zubereiten von Tee und Kaffee und Aufräumen mit. Der Erstbeschwerdeführer hat gegenwärtig keine Funktion in der Gemeinde, er besucht die dortigen Gottesdienste. Seit Februar 2018 nimmt der Erstbeschwerdeführer auch an Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 teil. Im Oktober 2018 erklärte der Erstbeschwerdeführer seinen Austritt aus der Islamisch-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer ging während seines Aufenthalts in Österreich bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Von ihm begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig. 1.3.
- Zum Privat- und Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin: Die Zweitbeschwerdeführerin reiste nach Erteilung einer bis zum 12.12.2015 befristeten Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" im Jänner 2015 legal auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann, dem Erstbeschwerdeführer, und ihren gemeinsamen Kindern, den Dritt- und Viertbeschwerdeführern, in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Sie steht in Kontakt mit ihrer als Asylberechtigte in Österreich lebenden Schwester und finden gegenseitige Besuche und Telefonate statt. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte außerhalb ihrer Familie. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht Mitglied in einem Verein oder sonst aktuell ehrenamtlich tätig. Am 27.7.2016 absolvierte die Zweitbeschwerdeführerin eine ÖSD-Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 ("gut bestanden"). Am 3.6., 20.
- bzw. 27.7.2016 nahm sie an den Info-Modulen "Gesundheit", "Zusammenleben" und "Wohnen" des Magistrats der Stadt Wien teil. Von 2.3.2021 bis 1.7.2021 besuchte die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschkurs A
- Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte am 21.12.2021 die Integrationsprüfung auf dem Niveau B
- Die Zweitbeschwerdeführerin kam erstmals im Juni 2015 in Berührung mit der XXXX in Wien. Von Anfang Juli 2015 bis Ende Jänner 2016 nahm er dort an einem einmal wöchentlich (jeweils zwei Stunden) stattfindenden, insgesamt 22 Wochen dauernden Glaubenskurs teil. Die ersten sieben Unterrichtseinheiten des Kurses handelten davon, das Christentum kennenzulernen; die weiteren 15 Unterrichtseinheiten betrafen die Taufe. Nach Absolvierung des ersten Teils dieses Kurses (christliche Grundsätze) kehrte die Zweitbeschwerdeführerin im Juli 2015 mit ihrer Familie in den Iran zurück und setzte den Kurs nach ihrer Rückkehr nach Österreich im September 2015 mit dem zweiten Teil (Taufvorbereitung) fort. Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin in der XXXX getauft. Von Mai 2018 bis März 2020 nahm die Zweitbeschwerdeführerin am Jüngerschaftskurs und Bibelkreis der Gemeinde teil. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Funktion in der Gemeinde, sie besucht die dortigen Gottesdienste. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte einige Male die Gottesdienste der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX , aktuell jedoch nicht mehr. Im Oktober 2018 erklärte die Zweitbeschwerdeführerin den Austritt aus der Islamisch-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.Die Zweitbeschwerdeführerin kam erstmals im Juni 2015 in Berührung mit der römisch 40 in Wien. Von Anfang Juli 2015 bis Ende Jänner 2016 nahm er dort an einem einmal wöchentlich (jeweils zwei Stunden) stattfindenden, insgesamt 22 Wochen dauernden Glaubenskurs teil. Die ersten sieben Unterrichtseinheiten des Kurses handelten davon, das Christentum kennenzulernen; die weiteren 15 Unterrichtseinheiten betrafen die Taufe. Nach Absolvierung des ersten Teils dieses Kurses (christliche Grundsätze) kehrte die Zweitbeschwerdeführerin im Juli 2015 mit ihrer Familie in den Iran zurück und setzte den Kurs nach ihrer Rückkehr nach Österreich im September 2015 mit dem zweiten Teil (Taufvorbereitung) fort. Am römisch 40 wurde die Zweitbeschwerdeführerin in der römisch 40 getauft. Von Mai 2018 bis März 2020 nahm die Zweitbeschwerdeführerin am Jüngerschaftskurs und Bibelkreis der Gemeinde teil. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Funktion in der Gemeinde, sie besucht die dortigen Gottesdienste. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte einige Male die Gottesdienste der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 , aktuell jedoch nicht mehr. Im Oktober 2018 erklärte die Zweitbeschwerdeführerin den Austritt aus der Islamisch-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin ging während ihres Aufenthalts in Österreich bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Die Zweitbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Von ihr begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig. 1.3.
- Zum Privat- und Familienleben des Drittbeschwerdeführers: Der mj. Drittbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter im Jänner 2015 legal auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für ihn am 27.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Drittbeschwerdeführer lebt mit seinem Vater und seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Er besuchte in Österreich zunächst als außerordentlicher Schüler die Öffentliche Volksschule XXXX . Derzeit besucht er die vierte Klasse der Neuen Mittelschule und weist einen sehr guten Schulerfolg auf. Er verfügt über einen altersentsprechenden Freundeskreis in Österreich.Der Drittbeschwerdeführer lebt mit seinem Vater und seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Er besuchte in Österreich zunächst als außerordentlicher Schüler die Öffentliche Volksschule römisch 40 . Derzeit besucht er die vierte Klasse der Neuen Mittelschule und weist einen sehr guten Schulerfolg auf. Er verfügt über einen altersentsprechenden Freundeskreis in Österreich. Der Drittbeschwerdeführer besucht derzeit keine Kirche oder den Religionsunterricht in Österreich. Der Drittbeschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Von ihm begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig. 1.3.
- Zum Privat- und Familienleben des Viertbeschwerdeführers: Der mj. Viertbeschwerdeführer lebt mit seinem Vater und seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Er besucht in Österreich seit September 2021 den Kindergarten. 1.
- Länderfeststellungen: COVID-19 Letzte Änderung: 28.06.2021 Iran gilt als eines der am stärksten von Corona betroffenen Länder (DW 18.11.2020) und ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft, da das Land von einer erneuten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen ist. Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO (AA 16.6.2021). Nach dem persischen Neujahrsfest Norouz Ende März hatten viele Iraner trotz Warnungen von Präsident Hassan Rohani Verwandte besucht. Danach stiegen die Infektionszahlen stark an. Die Regierung reagierte darauf mit einem Teil-Lockdown (SZ 1.5.2021). Mittlerweile scheint sich die Zahl der Infektionen einigermaßen stabilisiert zu haben, deshalb wurden einige der bisherigen Beschränkungen aufgehoben bzw. gelockert. Neben den Geschäften und Institutionen der Kategorie 1, also essentiell notwendigen, dürfen auch solche der Kategorie 2, also ein Großteil des Einzelhandels, auch in Einkaufszentren und Basaren, öffnen. Obwohl die Zahl der Neuinfektionen mittlerweile leicht im Abnehmen begriffen ist, ist sie allerdings immer noch hoch (WKO 10.5.2021). Auch die Auslastung der medizinischen Einrichtungen ist weiterhin sehr hoch (WKO 10.5.2021; vgl. DW 23.4.2021), verschiedentlich gibt es noch Engpässe bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten. Der Großraum Teheran und zahlreiche andere Städte wurden von der höchsten, ’roten’ Gefahrenstufe auf ’orange’ zurückgestuft (WKO 10.5.2021).Iran gilt als eines der am stärksten von Corona betroffenen Länder (DW 18.11.2020) und ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft, da das Land von einer erneuten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen ist. Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO (AA 16.6.2021). Nach dem persischen Neujahrsfest Norouz Ende März hatten viele Iraner trotz Warnungen von Präsident Hassan Rohani Verwandte besucht. Danach stiegen die Infektionszahlen stark an. Die Regierung reagierte darauf mit einem Teil-Lockdown (SZ 1.5.2021). Mittlerweile scheint sich die Zahl der Infektionen einigermaßen stabilisiert zu haben, deshalb wurden einige der bisherigen Beschränkungen aufgehoben bzw. gelockert. Neben den Geschäften und Institutionen der Kategorie 1, also essentiell notwendigen, dürfen auch solche der Kategorie 2, also ein Großteil des Einzelhandels, auch in Einkaufszentren und Basaren, öffnen. Obwohl die Zahl der Neuinfektionen mittlerweile leicht im Abnehmen begriffen ist, ist sie allerdings immer noch hoch (WKO 10.5.2021). Auch die Auslastung der medizinischen Einrichtungen ist weiterhin sehr hoch (WKO 10.5.2021; vergleiche DW 23.4.2021), verschiedentlich gibt es noch Engpässe bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten. Der Großraum Teheran und zahlreiche andere Städte wurden von der höchsten, ’roten’ Gefahrenstufe auf ’orange’ zurückgestuft (WKO 10.5.2021). Personen, die nach Iran auf dem Luftweg einreisen wollen, haben einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 aus dem Abreisestaat in englischer Sprache mit sich zu führen und vorzuweisen. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, wird ausländischen Staatsangehörigen die Einreise nach Iran verwehrt. Iranische Staatsangehörige (Doppelstaatsbürger reisen in der Regel mit ihrem iranischen Reisepass ein) werden unter Aufsicht des Gesundheitsministeriums in ein Flughafenhotel eingewiesen, dessen Kosten selbst zu tragen sind. Mit eigenhändiger Unterschrift ist zu bestätigen, dass das Hotel nicht verlassen werden darf. Die 14-tägige Quarantäne kann durch einen negativen molekularbiologischen Test beendet werden (BMeiA 16.6.2021). Reisende können bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden befragt und bei COVID-19-Symptomen ärztlich untersucht werden. Ein erneuter COVID-19-Test kann von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird Selbstisolation angeordnet. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen, und es ergehen weitere verpflichtende Anweisungen der iranischen Behörden. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Die Verfahren können sich kurzfristig ändern. Abweichende Handhabungen sind jederzeit möglich (AA 16.6.2021). In Teheran gilt von 21 Uhr bis 3 Uhr ein Fahrverbot für Privatfahrzeuge. Es kommt, abgesehen vom Lebensmittelhandel und systemrelevanten Einrichtungen, abhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen, ebenfalls zu landesweiten Betriebsschließungen (BMeiA 16.6.2021). Private Personenkraftwagen dürfen den auf den Kennzeichen angeführten Zulassungsbezirk nicht verlassen. Eine Ausnahme besteht für die Bezirke Teheran und Karaj, da täglich mehrere Millionen Berufspendler zwischen den beiden Orten verkehren. Die Beschränkungen gelten nicht für den öffentlichen Verkehr, Taxis und Internettaxis. In Behörden ist die Anwesenheit der Beschäftigten reduziert. In Orten der Warnstufe ’rot’ müssen Handelsunternehmen, die nicht wie Apotheken oder Lebensmittelhändler dringende Bedürfnisse abdecken, schließen (WKO 10.5.2021). Auch Touristen- und Ausflugsziele bleiben teilweise geschlossen. Camping in öffentlichen Parks ist grundsätzlich untersagt (AA 16.6.2021). In allen Schulen und Universitäten wird auf teilweise Fernunterricht umgestellt. Religiöse und kulturelle Veranstaltungen dürfen nur in reduzierter Form stattfinden. Die Maßnahmen gelten auf unbestimmte Zeit (WKO 10.5.2021). Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte und Reisen zu vermeiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den Öffentlichen Personennahverkehr zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr. Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt (AA 16.6.2021). Die Regierung hat ein Hilfspaket für Haushalte und Arbeitgeberbetriebe in der Höhe von 24 Mrd. USD beschlossen. 4 Mio. Haushalte sollen einen zinsfreien Mikrokredit von umgerechnet 62 bzw. 124 USD erhalten (WKO 10.5.2021). Nach wiederholten Ankündigungen über die baldige Produktion iranischer Corona-Impfstoffe gab Präsident Hassan Rohani im April 2021 zu, dass im Land produzierte Impfdosen im besten Fall ab Ende des Sommers 2021 zur Verfügung gestellt werden könnten. Rohani lud Firmen und Geschäftsleute ein, im Auftrag der Regierung Corona-Impfstoffe aus dem Ausland zu importieren. Die Regierung selbst könne keine Corona-Impfdosen importieren, weil die US-Sanktionen deren Einfuhr behindere. Die Tatsache, dass die Regierung sich erst sehr spät für den Kauf ausländischer Impfstoffe entschieden hat, erwähnte der Präsident nicht. Laut iranischen Medien gibt es schon jetzt einen florierenden Schwarzmarkt für illegal importierte Corona-Impfdosen in Teheran. Viele verzweifelte und schwerkranke Menschen suchen auf dem Schwarzmarkt nach preiswerten Impfdosen. Je nach Hersteller werde die Einzeldosis Impfstoff für bis zu 2.000 Euro verkauft (DW 23.4.2021). Laut iranischen Behörden, wurde am 13.6.2021 eine Notfallgenehmigung für einen im Inland entwickelten Impfstoff (COVIran Barekat) gegen COVID-19 erteilt. Der Schritt kommt aufgrund der erwähnten Probleme mit dem Import von genügend Impfstoffen (RFE/RL 14.6.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.6.2021, unverändert gültig seit 14.6.2021): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.ausw aertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/iransicherheit/202396 , Zugriff 16.6.2021 • BMeiA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (16.6.2021, unverändert gültig seit 11.4.2021): Iran - Aktuelle Hinweise, https: //www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/ , Zugriff 16.6.2021 • DW – Deutsche Welle (23.4.2021): Kein Licht am Ende des Corona-Tunnels im Iran, https://www.dw.com/de/kein-licht-am-ende-des-corona-tunnels-im-iran/a-57310659 , Zugriff 16.6.2021 • DW – Deutsche Welle (18.11.2020): Irans Regierung gibt Widerstand gegen CoronaLockdown auf, https://www.dw.com/de/irans-regierung-gibt-widerstand-gegen-corona-loc kdown-auf/a-55651492 , Zugriff 1.12.2020 • RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (14.6.2021): Iran Approves Emergency Use Of Domestic COVID Vaccine, https://www.rferl.org/a/iran-domestic-covid-vaccine-coviranbarekat/31307467.html , Zugriff 16.6.2021 • SZ – Süddeutsche Zeitung (1.5.2021): Welle des Todes in Iran, https://www.sueddeutsc he.de/politik/iran-corona-1.5280191 , Zugriff 17.6.2021 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.5.2021): Coronavirus: Situation im Iran, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/iran-bulletin-aussenwirtschaftscenter-zum-corona virus--.html , Zugriff 16.6.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 28.06.2021 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 4.3.2020b). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der ’velayat-e faqih’, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der
- Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel ’Revolutionsführer’ (GIZ 12.2020a; vgl. BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 4.3.2020a; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Revolutionsführer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2020; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 26.2.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 4.3.2020b). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der ’velayat-e faqih’, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der
- Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel ’Revolutionsführer’ (GIZ 12.2020a; vergleiche BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 4.3.2020a; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Revolutionsführer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 26.2.2020). Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Amtsinhaber ist seit 2013 Hassan Rohani, er wurde im Mai 2017 wiedergewählt (ÖB Teheran 10.2020). Am 18.6.2021 fanden in Iran erneut Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021). Der derzeitige Präsident Rohani darf nach zwei Amtszeiten nicht mehr kandidieren (DW 19.6.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und derzeitige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung sogar bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vgl. DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt. Der neue Präsodent tritt sein Amt im August 2021 an. Es ist möglich, dasst er nicht lange Präsident bleibt, da er als Favorit für die Nachfolge des Revolutionsführers Khamenei, der 82 Jahre alt ist, gilt (Zeitonline 23.6.2021). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat (FH 3.3.2021). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 10.2020). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar 2020 statt (GIZ 12.2020a). Erstmals seit der Islamischen Revolution von 1979 lag die Wahlbeteiligung unter 50%. Zahlreiche Anhänger des moderaten Lagers um Präsident Hassan Rohani hatten angekündigt, der Wahl aus Enttäuschung über die politische Führung fernzubleiben. Tausende moderate Kandidaten waren zudem von der Wahl ausgeschlossen worden (DW 23.2.2020). Nach dem die Erwartungen des Volks vom moderat-reformorientierten Parlament nicht erfüllt wurden und die Wirtschaftslage und die finanzielle Situation des Volks nach den US-Sanktionen immer schlechter wurde, kamen nach den Parlamentswahlen 2020 hauptsächlich die konservativen und erzkonservativen Kräfte ins Parlament. Die Mehrheit der Abgeordneten der neuen Legislaturperiode verfolgt sowohl gegenüber der Regierung von Rohani als auch gegenüber westlichen Werten eine sehr kritische Linie (ÖB Teheran 10.2020). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten. Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6%, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 3.3.2021). Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. GIZ 12.2020a, FH 3.3.2021, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus dieEntscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche GIZ 12.2020a, FH 3.3.2021, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der ’Gesamtinteressen des Systems’ zu achten (AA 4.3.2020a; vgl. GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a). Die Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den Expertenrat (GIZ 12.2020a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 26.2.2020). Das System der Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahe kommen (GIZ 12.2020a; vgl. AA 4.3.2020a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Folglich können iranische Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten auswählen (FH 3.3.2021). Von den 1.499 Männern und 137 Frauen, die sich im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2017 für die Kandidatur zum Präsidentenamt registrierten, wurden sechs männliche Kandidaten vom Wächterrat zugelassen. Frauen werden bei Präsidentschaftswahlen grundsätzlich als ungeeignet abgelehnt. Die Wahlbeteiligung 2017 betrug 73%. Unabhängige Wahlbeobachter werden nicht zugelassen. Ablauf,Die Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den Expertenrat (GIZ 12.2020a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 26.2.2020). Das System der Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahe kommen (GIZ 12.2020a; vergleiche AA 4.3.2020a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Folglich können iranische Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten auswählen (FH 3.3.2021). Von den 1.499 Männern und 137 Frauen, die sich im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2017 für die Kandidatur zum Präsidentenamt registrierten, wurden sechs männliche Kandidaten vom Wächterrat zugelassen. Frauen werden bei Präsidentschaftswahlen grundsätzlich als ungeeignet abgelehnt. Die Wahlbeteiligung 2017 betrug 73%. Unabhängige Wahlbeobachter werden nicht zugelassen. Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen sind in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 26.2.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.3.2020a): Politisches Portrait - Iran, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/politisches-portrait/202450 , Zugriff 27.4.2021 • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.3.2020b): Steckbrief - Iran, https://www.auswaert iges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/steckbrief/202394 , Zugriff 27.4.2021 • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 27.4.2021 • BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-projec t.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 27.4.2021 • DW – Deutsche Welle (23.2.2020): Konservative siegen bei Parlamentswahl im Iran,https://www.dw.com/de/konservative-siegen-bei-parlamentswahl-im-iran/a-52489961 , Zugriff 27.4.2021 • DW – Deutsche Welle (19.6.2021): Raeissi wird neuer Präsident im Iran, https://www.dw .com/de/raeissi-wird-neuer-pr%C3%A4sident-im-iran/a-57961660 , Zugriff 25.6.2021 • FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iran, https://www.ecoi.net /de/dokument/2046519.html , Zugriff 27.4.2021 • GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/ , Zugriff 27.4.2021 • ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 27.4.2021 • Standard.at (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.de rstandard.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praeside ntenwahl-im-iran , Zugriff 25.6.2021 • Tagesschau.de (18.6.2021): Keine Macht dem Volk? https://www.tagesschau.de/ausland/ asien/iran-wahlen-kandidaten-stimmung-101.html , Zugriff 25.6.2021 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html , Zugriff 27.4.2021 • Zeitonline (23.6.2021): Wofür steht Ebrahim Raissi? https://www.zeit.de/2021/26/iran-pra esidentenwahl-ebrahim-raissi-ali-chamenei , Zugriff 25.6.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.06.2021 Der Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 14.6.2021). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Diese haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 14.6.2021; vgl. AA 14.6.2021b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 14.6.2021b).Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Diese haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 14.6.2021; vergleiche AA 14.6.2021b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 14.6.2021b). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 14.6.2021b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 14.6.2021b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 14.6.2021). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 14.6.2021b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften(EDA 14.6.2021). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2020). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 14.6.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021b, unverändert gültig seit 17.5.2021): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laend er/iran-node/iransicherheit/202396 , Zugriff 14.6.2021 • EDA– Eidgenössisches Departement für auswärtigeAngelegenheiten [Schweiz] (14.6.2021, unverändert gültig seit 3.11.2020): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda /de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html , Zugriff 14.6.2021 • ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 14.6.2021 Verbotene Organisationen Letzte Änderung: 28.06.2021 Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 26.2.2020). Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die aus Belutschistan stammende Jundallah und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der PKK, zusammenarbeitet (AA 26.2.2020). Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018). Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 10.2020) und hat einen bewaffneten Flügel (AI 15.6.2018). Von Mai bis September 2016 wurden fast wöchentlich bewaffnete Konflikte zwischen kurdischen Guerillakräften und iranischen Sicherheitskräften gemeldet. In den letzten zehn Jahren hatte hauptsächlich die kurdische Partei PJAK militärische Operationen im Nordwesten des Iran durchgeführt. Seit Mai 2016 beteiligen sich auch andere kurdische Parteien (KDPI, KDP-I, PAK) an militärischen Operationen gegen iranische Sicherheitskräfte. Alle diese Parteien operieren von Militärbasen und Lagern im Nordirak aus. Die Revolutionsgarden haben im gleichen Zeitraum ihre Präsenz in der Region verstärkt und kurdische Dörfer sowohl auf iranischer als auch auf irakischer Seite angegriffen. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala werden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterscheiden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Während die iranischen Behörden Personen, die verhaftet werden, beschuldigen, mit diesen Parteien verbunden zu sein, ist dies nicht immer der Fall. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf Aktivisten auszuüben. Enge Familienmitglieder werden häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie (DIS 7.2.2020). Auch die Volksmudschahedin (MEK, MKO, PMOI) zählen zu den verbotenen Organisationen (AI 11.2.2019; vgl. Landinfo 12.4.2021).Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die aus Belutschistan stammende Jundallah und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der PKK, zusammenarbeitet (AA 26.2.2020). Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018). Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 10.2020) und hat einen bewaffneten Flügel (AI 15.6.2018). Von Mai bis September 2016 wurden fast wöchentlich bewaffnete Konflikte zwischen kurdischen Guerillakräften und iranischen Sicherheitskräften gemeldet. In den letzten zehn Jahren hatte hauptsächlich die kurdische Partei PJAK militärische Operationen im Nordwesten des Iran durchgeführt. Seit Mai 2016 beteiligen sich auch andere kurdische Parteien (KDPI, KDP-I, PAK) an militärischen Operationen gegen iranische Sicherheitskräfte. Alle diese Parteien operieren von Militärbasen und Lagern im Nordirak aus. Die Revolutionsgarden haben im gleichen Zeitraum ihre Präsenz in der Region verstärkt und kurdische Dörfer sowohl auf iranischer als auch auf irakischer Seite angegriffen. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala werden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterscheiden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Während die iranischen Behörden Personen, die verhaftet werden, beschuldigen, mit diesen Parteien verbunden zu sein, ist dies nicht immer der Fall. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf Aktivisten auszuüben. Enge Familienmitglieder werden häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie (DIS 7.2.2020). Auch die Volksmudschahedin (MEK, MKO, PMOI) zählen zu den verbotenen Organisationen (AI 11.2.2019; vergleiche Landinfo 12.4.2021). Hinsichtlich des Risikos, für politische Aktivitäten verhaftet zu werden, ist die Art der Aktivität entscheidend. Andauernde politische Aktivitäten werden eher in einer Anklage enden. Auch Personen, die mit politischem Material oder beim Anbringen politischer Slogans an Wänden erwischt werden, laufen Gefahr, verhaftet zu werden. Eine Person, die nur eine einzige politische Aktivität auf niedrigem Niveau setzt - z.B. Verteilen von Flugblättern - läuft kaum Gefahr, deswegen angeklagt zu werden (DIS/DRC 23.2.2018). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 4.5.2020 • AI – Amnesty International (15.6.2018): Urgent Action, Iranian Kurdish Woman denied Medical Care, UA: 151/14 Index: MDE 13/8598/201, https://www.ecoi.net/en/file/local/143 5509/1226_1529323691_mde1385982018english.pdf , Zugriff 4.5.2020 • AI – Amnesty International (11.2.2019): Amnesty International’s written statement to the 40thsessionof theHuman RightsCouncil(25 February –22March 2019), MDE 13/9828/2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457788/1226_1550135137_mde1398282019english. pdf , Zugriff 4.5.2020 • DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+ on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf , Zugriff 14.5.2020 • DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-perso ns-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf , Zugriff 4.5.2020 • Landinfo [Norwegen] (12.4.2021): Iran. Mojahedin-e Khalq Organization (MKO), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2050252/Temanotat-Iran-MKO-12042021.pdf , Zugriff 14.6.2021 • ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 4.5.2021 Volksmudschahedin (Mujahedin-e-Khalq – MEK, MKO; People’s Mojahedin Organisation of Iran – PMOI; National Council of Resistance of Iran – NCRI) Letzte Änderung: 28.06.2021 Die militante iranische Exil-Oppositionsbewegung Mujahedin-e Khalq (MEK, oder auch MKO, ’iranische Volksmudschahedin’) gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 9.2017; vgl. Landinfo 12.4.2021) und wird für die Ermordung von 17.000 Iranern verantwortlich gemacht (ÖB’iranische Volksmudschahedin’) gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 9.2017; vergleiche Landinfo 12.4.2021) und wird für die Ermordung von 17.000 Iranern verantwortlich gemacht (ÖB Teheran 9.2017; vgl. Global Security o.D., SFH 20.7.2018). Verbindungen zur MEK gelten in Iran als ’moharebeh’ (’Waffenaufnahme gegen Gott’), worauf die Todesstrafe steht (ÖB TeheranTeheran 9.2017; vergleiche Global Security o.D., SFH 20.7.2018). Verbindungen zur MEK gelten in Iran als ’moharebeh’ (’Waffenaufnahme gegen Gott’), worauf die Todesstrafe steht (ÖB Teheran 10.2020). Im Exil in Frankreich hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat [National Council of Resistance of Iran (NCRI)] gegründet (Telepolis 18.1.2019; vgl. Landinfo 12.4.2021).Council of Resistance of Iran (NCRI)] gegründet (Telepolis 18.1.2019; vergleiche Landinfo 12.4.2021). Die linksgerichtete MEK wurde in den 1960er Jahren mit der Intention gegründet, den Schah von Persien zu stürzen. Sie unterstützte während der iranischen Revolution Ayatollah Khomeini. Die Organisation wurde Anfang der 1980er Jahre aus dem Iran ins Exil in den Irak vertrieben, nachdem sie gegen Khomeini opponiert hatte. Die MEK wird für verschiedene Anschläge verant- wortlich gemacht und hatte als Verbündete der irakischen Seite am ersten Golfkrieg zwischen 1980 bis 1988 teilgenommen. Im Jahr 1987 gründete die Organisation einen bewaffneten Arm, die National Liberation Army (NLA) und führte ab 1988 von der 60 Kilometer von Bagdad entfernten Basis Ashraf ausgehend bewaffnete Operationen durch. In diesem Zeitraum exekutierten die iranischen Behörden hunderte bis tausende MEK-Mitglieder, welche als Feinde der Nation und Verräter bezeichnet wurden. Die Organisation wurde von einer Reihe von Staaten offiziell als terroristische Organisation eingestuft, darunter von den USA, der EU und Großbritannien. Im Jahr 2003 hat sich die MEK entwaffnet und den Verzicht auf Gewalt verkündet(SFH 20.7.2018; vgl. Landinfo 12.4.2021). In den Jahren 2008, 2009 und 2012 wurde die MEK in Großbritannien, in der EU und in den USA von der Liste der terroristischen Organisationen entfernt (SFH 20.7.2018). Die MEK-Mitglieder im Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im September 2016 sollen die letzten Volksmudschahedin ihr Lager im Irak verlassen haben (SFH 20.7.2018; vgl. Guardian 9.11.2018). Mittlerweile sind viele von ihnen in die EU und die USA weitergereist (Guardian 9.11.2018). Die iranischen Behörden beobachten die Aktivitäten von MEK-Mitgliedern im Exil (Landinfo 12.4.2021).wortlich gemacht und hatte als Verbündete der irakischen Seite am ersten Golfkrieg zwischen 1980 bis 1988 teilgenommen. Im Jahr 1987 gründete die Organisation einen bewaffneten Arm, die National Liberation Army (NLA) und führte ab 1988 von der 60 Kilometer von Bagdad entfernten Basis Ashraf ausgehend bewaffnete Operationen durch. In diesem Zeitraum exekutierten die iranischen Behörden hunderte bis tausende MEK-Mitglieder, welche als Feinde der Nation und Verräter bezeichnet wurden. Die Organisation wurde von einer Reihe von Staaten offiziell als terroristische Organisation eingestuft, darunter von den USA, der EU und Großbritannien. Im Jahr 2003 hat sich die MEK entwaffnet und den Verzicht auf Gewalt verkündet(SFH 20.7.2018; vergleiche Landinfo 12.4.2021). In den Jahren 2008, 2009 und 2012 wurde die MEK in Großbritannien, in der EU und in den USA von der Liste der terroristischen Organisationen entfernt (SFH 20.7.2018). Die MEK-Mitglieder im Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im September 2016 sollen die letzten Volksmudschahedin ihr Lager im Irak verlassen haben (SFH 20.7.2018; vergleiche Guardian 9.11.2018). Mittlerweile sind viele von ihnen in die EU und die USA weitergereist (Guardian 9.11.2018). Die iranischen Behörden beobachten die Aktivitäten von MEK-Mitgliedern im Exil (Landinfo 12.4.2021). Experten sind sich einig, dass die Volksmudschahedin die USA beim Eingreifen in den Irak, bei diversen Aktionen im Nahen Osten und beim Kampf gegen den Terrorismus unterstützt haben. Auch bei der Veröffentlichung des iranischen Atomprogramms sollen sie eine wichtige Rolle gespielt haben (DW 28.3.2016; vgl. Guardian 9.11.2018). In Bezug auf die Demonstrationen, die Ende 2017/Anfang 2018 in den großen Städten Irans stattfanden, gab der Oberste Führer Khamenei den Großteil der Schuld an den Demonstrationen der MEK und erkannte somit das Ausmaß des Einflusses dieser Gruppierung an (Iran Focus 18.1.2018; vgl. Arab NewsExperten sind sich einig, dass die Volksmudschahedin die USA beim Eingreifen in den Irak, bei diversen Aktionen im Nahen Osten und beim Kampf gegen den Terrorismus unterstützt haben. Auch bei der Veröffentlichung des iranischen Atomprogramms sollen sie eine wichtige Rolle gespielt haben (DW 28.3.2016; vergleiche Guardian 9.11.2018). In Bezug auf die Demonstrationen, die Ende 2017/Anfang 2018 in den großen Städten Irans stattfanden, gab der Oberste Führer Khamenei den Großteil der Schuld an den Demonstrationen der MEK und erkannte somit das Ausmaß des Einflusses dieser Gruppierung an (Iran Focus 18.1.2018; vergleiche Arab News 22.1.2018). Obwohl die MEK behauptet, das iranische Volk zu vertreten und ihre Rolle bei den Volksaufständen der letzten Jahre betont, gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sie in Iran signifikante Unterstützung erhält. Das iranische Regime betrachtet die MEK als Terrororganisation und wirft ihr vor, in Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten Proteste anzuzetteln. Folglich riskieren diejenigen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu dieser Gruppe zu haben - einschließlich der Familienmitglieder - starke Reaktionen (Landinfo 12.4.2021; vgl. ACCORD 7.2018). Die österreichische Botschaft berichtet hierzu, dass die MEK zwar die stärkste oppositionelle Bewegung und international präsent ist, dass sie aber in Iran aufgrund ihrer terroristischen Vergangenheit und der Unterstützung Saddam Husseins im Iran-Irak-Krieg kaum Unterstützung genießt (ÖB Teheran 10.2020). In den letzten Jahren scheint sich die MEK darauf zu konzentrieren, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und als praktikable Alternative zum derzeitigen Regime internationale Unterstützung zu gewinnen. Die Organisation führt umfassende PR- und Lobbying-Kampagnen durch, unter anderem durch den oben erwähnten National Council of Resistance of Iran (NWRI) (Landinfo 12.4.2021).Obwohl die MEK behauptet, das iranische Volk zu vertreten und ihre Rolle bei den Volksaufständen der letzten Jahre betont, gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sie in Iran signifikante Unterstützung erhält. Das iranische Regime betrachtet die MEK als Terrororganisation und wirft ihr vor, in Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten Proteste anzuzetteln. Folglich riskieren diejenigen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu dieser Gruppe zu haben - einschließlich der Familienmitglieder - starke Reaktionen (Landinfo 12.4.2021; vergleiche ACCORD 7.2018). Die österreichische Botschaft berichtet hierzu, dass die MEK zwar die stärkste oppositionelle Bewegung und international präsent ist, dass sie aber in Iran aufgrund ihrer terroristischen Vergangenheit und der Unterstützung Saddam Husseins im Iran-Irak-Krieg kaum Unterstützung genießt (ÖB Teheran 10.2020). In den letzten Jahren scheint sich die MEK darauf zu konzentrieren, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und als praktikable Alternative zum derzeitigen Regime internationale Unterstützung zu gewinnen. Die Organisation führt umfassende PR- und Lobbying-Kampagnen durch, unter anderem durch den oben erwähnten National Council of Resistance of Iran (NWRI) (Landinfo 12.4.2021). Immer wieder wird Kommandanten der MEK von ehemaligen Mitgliedern vorgeworfen, dass sie Mitglieder der MEK systematisch misshandeln würden, um sie zum Schweigen zu bringen. Hierzu würden Folter, Einzelhaft, Beschlagnahmung von Vermögen und Trennung von Familien angewendet, um die Kontrolle über die Mitglieder zu behalten. Solche Vorwürfe werden von der MEK zurückgewiesen (Guardian 9.11.2018). Quellen: • ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation (7.2018): COI compilation Iran. Political Opposition. Mojahedin-e Khalq Organisation (MEK, MKO), https://www.ecoi.net/en/file/local/1441174/1226_1534925790_iran-coi-compilatio n-july-2018-final.pdf , Zugriff 9.6.2021 • Arab News (22.1.2018): Iranian people are ready to usher in a ‘new day’, http://www.arab news.com/node/1274381 , Zugriff 5.5.2020 • DW – Deutsche Welle (28.3.2016): Iranische Volksmudschahedin in Albanien, http://www. dw.com/de/iranische-volksmudschahedin-in-albanien/a-19132961 , Zugriff 5.5.2020 • Global Security (o.D.): Mujahedin-e Khalq Organization (MEK or MKO), http://www.global security.org/military/world/para/mek.htm , Zugriff 5.5.2020 • Iran Focus (18.1.2018): Iran Regime’s Weakness and Its Fear From Pmoi/Mek Exposed During the Uprising, https://www.iranfocus.com/en/index.php?option=com_content&vie w=article&id=32380:iran-regime-s-weakness-and-its-fear-from-pmoi-mek-exposed-during -the-uprising&catid=4:iran-general&Itemid=109 , Zugriff 5.5.2020 • Landinfo [Norwegen] (12.4.2021): Iran. Mojahedin-e Khalq Organization (MKO), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2050252/Temanotat-Iran-MKO-12042021.pdf , Zugriff 9.6.2021 • ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 5.5.2020 • ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (9.2017): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426070/5818_1520415893_iran-oeb-bericht-2017 -09.docx , Zugriff 5.5.2020 • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (20.7.2018): Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin(PMOI), https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/he rkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/iran/180720-irn-gefaehrdung-pmoi.pdf , Zugriff 5.5.2020 • Telepolis (18.1.2019): Was verbindet die Volksmudschahedin mit der rechten spanischen Vox-Partei?, https://www.heise.de/tp/features/Was-verbindet-die-Volksmudschahedin-mit -der-rechten-spanischen-Vox-Partei-4281979.html , Zugriff 5.5.2020 • The Guardian (9.11.2018): Terrorists, cultists – or champions of Iranian democracy? The wild wild story of the MEK, https://www.theguardian.com/news/2018/nov/09/mek-iran-re volution-regime-trump-rajavi , Zugriff 5.5.2020 PJAK - Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans) Letzte Änderung: 28.01.2021 Die PJAK begann in den späten 1990er Jahren als friedliche studentische Menschenrechtsorganisation. Es ging den Mitgliedern der Gruppierung anfangs um den Aufbau einer kurdischen Nationalidentität (BMI 2015; vgl. ACCORD 7.2015, DIS 7.2.2020), und man wollte die Assimilierung der Kurden durch die Zentralregierung verhindern (JF 15.1.2018). 2004 begannen die bewaffneten Angriffe auf die iranische Regierung von den Kandil-Bergen aus, von wo aus die PJAK bis heute operiert. Ebendort hat auch die PKK ihre Basen, und die PJAK gilt als iranischerDie PJAK begann in den späten 1990er Jahren als friedliche studentische Menschenrechtsorganisation. Es ging den Mitgliedern der Gruppierung anfangs um den Aufbau einer kurdischen Nationalidentität (BMI 2015; vergleiche ACCORD 7.2015, DIS 7.2.2020), und man wollte die Assimilierung der Kurden durch die Zentralregierung verhindern (JF 15.1.2018). 2004 begannen die bewaffneten Angriffe auf die iranische Regierung von den Kandil-Bergen aus, von wo aus die PJAK bis heute operiert. Ebendort hat auch die PKK ihre Basen, und die PJAK gilt als iranischer Ableger der PKK (JF 15.1.2018; vgl. Landinfo 18.12.2020). Als Unterschied zur PKK gibt die PJAK selbst an, dass sie sich niemals gegen Zivilisten, sondern immer nur gegen ausschließlich iranische Regierungstruppen wendet bzw. gewandt hat. Die iranische Regierung hat die PJAK auch niemals diesbezüglich beschuldigt. Angaben über die Stärke der PJAK sind schwierig. Schätzungen liegen zwischen 1.000 (JF 15.1.2018; vgl. Landinfo 18.12.2020) und 3.000 Kämpfern (BMI 2015; vgl. Landinfo 18.12.2020). Ein großer Teil der Kämpfer in Ostkurdistan sollen Frauen sein (TRAC o.D.; vgl. CRS 6.2.2020). Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein erklärtes Ziel der PJAK. Beide Geschlechter müssen auf allen Ebenen der Organisation gleichermaßen vertreten sein und das gleiche Schulungsprogramm absolvieren. Schätzungen zufolge sind bis zur Hälfte der Mitglieder Frauen. Neben der kurdischen Sache steht nicht nur die schon erwähnte Gleichstellung der Geschlechter, sondern auch der ethnischen Gruppen ganz oben auf der politischen Agenda der PJAK. Darüber hinaus hat die PJAK das erklärte Ziel eines Regimewechsels in Iran. In diesem Zusammenhang versucht die Organisation, alle Iraner anzusprechen. Das erklärte Ziel von PJAK ist es, das derzeitige theokratische Modell durch ein demokratisches föderales System zu ersetzen. Ihr Ziel und ihre Vision ist es, dass in einem zukünftigen politischen Modell alle ethnischen und religiösen Gruppen ein hohes Maß an Autonomie haben sollten. Dies gilt für alle ethnischen Gruppen, nicht nur für die Kurden (Landinfo 18.12.2020).Ableger der PKK (JF 15.1.2018; vergleiche Landinfo 18.12.2020). Als Unterschied zur PKK gibt die PJAK selbst an, dass sie sich niemals gegen Zivilisten, sondern immer nur gegen ausschließlich iranische Regierungstruppen wendet bzw. gewandt hat. Die iranische Regierung hat die PJAK auch niemals diesbezüglich beschuldigt. Angaben über die Stärke der PJAK sind schwierig. Schätzungen liegen zwischen 1.000 (JF 15.1.2018; vergleiche Landinfo 18.12.2020) und 3.000 Kämpfern (BMI 2015; vergleiche Landinfo 18.12.2020). Ein großer Teil der Kämpfer in Ostkurdistan sollen Frauen sein (TRAC o.D.; vergleiche CRS 6.2.2020). Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein erklärtes Ziel der PJAK. Beide Geschlechter müssen auf allen Ebenen der Organisation gleichermaßen vertreten sein und das gleiche Schulungsprogramm absolvieren. Schätzungen zufolge sind bis zur Hälfte der Mitglieder Frauen. Neben der kurdischen Sache steht nicht nur die schon erwähnte Gleichstellung der Geschlechter, sondern auch der ethnischen Gruppen ganz oben auf der politischen Agenda der PJAK. Darüber hinaus hat die PJAK das erklärte Ziel eines Regimewechsels in Iran. In diesem Zusammenhang versucht die Organisation, alle Iraner anzusprechen. Das erklärte Ziel von PJAK ist es, das derzeitige theokratische Modell durch ein demokratisches föderales System zu ersetzen. Ihr Ziel und ihre Vision ist es, dass in einem zukünftigen politischen Modell alle ethnischen und religiösen Gruppen ein hohes Maß an Autonomie haben sollten. Dies gilt für alle ethnischen Gruppen, nicht nur für die Kurden (Landinfo 18.12.2020). Die PJAK ist in einen Militärflügel, den ostkurdischen Verteidigungskräften (YRK), und einen politischen Flügel, der Demokratischen und Freien Gesellschaft Ostkurdistans (KODAR), aufgeteilt. Die Gruppe gibt vor, mit allen Iranern zusammenzuarbeiten, aber in der Praxis ist ihre Mitgliedschaft fast ausschließlich kurdisch. Während der militärische Flügel in den Kandil-Bergen stationiert ist, ist der politische Zweig in Europa und dem Irak ansässig (JF 15.1.2018; vgl. Landinfo 18.12.2020) und operiert in Iran nur im Untergrund (DIS 7.2.2020; vgl. Landinfo 18.12.2020).Während die kurdisch-iranischen Exilparteien wie z.B. PDKI, KDP-I, die drei Komala-Fraktionen und PAK (Parti Azadi Kurdistan - Kurdistan Freedom Party) mit der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan Regional Government - KRG) Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz im Nordirak getroffen haben, hat die PJAK keine solchen Vereinbarungen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und andere öffentliche Dienstleistungen einher. Da die PJAK nicht über eine solche formalisierte Präsenz verfügt, erhalten ihre Mitglieder weder finanzielle Unterstützung noch öffentliche Dienstleistungen (Landinfo 18.12.2020).Die PJAK ist in einen Militärflügel, den ostkurdischen Verteidigungskräften (YRK), und einen politischen Flügel, der Demokratischen und Freien Gesellschaft Ostkurdistans (KODAR), aufgeteilt. Die Gruppe gibt vor, mit allen Iranern zusammenzuarbeiten, aber in der Praxis ist ihre Mitgliedschaft fast ausschließlich kurdisch. Während der militärische Flügel in den Kandil-Bergen stationiert ist, ist der politische Zweig in Europa und dem Irak ansässig (JF 15.1.2018; vergleiche Landinfo 18.12.2020) und operiert in Iran nur im Untergrund (DIS 7.2.2020; vergleiche Landinfo 18.12.2020).Während die kurdisch-iranischen Exilparteien wie z.B. PDKI, KDP-I, die drei Komala-Fraktionen und PAK (Parti Azadi Kurdistan - Kurdistan Freedom Party) mit der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan Regional Government - KRG) Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz im Nordirak getroffen haben, hat die PJAK keine solchen Vereinbarungen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und andere öffentliche Dienstleistungen einher. Da die PJAK nicht über eine solche formalisierte Präsenz verfügt, erhalten ihre Mitglieder weder finanzielle Unterstützung noch öffentliche Dienstleistungen (Landinfo 18.12.2020). Der militärische Arm der PJAK führte im Iran von Anfang der 2000er Jahre bis 2011 eine sporadische Aufstandskampagne. Dabei wurden Dutzende iranische Sicherheitskräfte getötet, hauptsächlich bei Operationen in und um Städte mit kurdischer Mehrheit wie Urmia und Mariwan. 2011 erklärte die PJAK einen [brüchigen] Waffenstillstand. Der Zusammenbruch des syrischen Staates eröffnete der PKK und ihren Mitgliedsgruppen neue Möglichkeiten, und es wurden Kämpfer nach Syrien geschickt. Dies wurde ab 2014 verstärkt, da die von der YPG [syrischer Ableger der PKK] gehaltenen Gebiete zunehmend von den von der Türkei unterstützten Streitkräften der Freien Syrischen Armee (FSA) und von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates (IS), insbesondere bei der Belagerung von Kobane, unter Druck gesetzt wurden (JF 15.1.2018). Trotz des zunehmenden Engagements der PJAK in Syrien gab die Gruppe ihren Waffenstillstand mit Iran im Jahr 2015 auf, vor allem, um von der weit verbreiteten Empörung und den Protesten gegen die Tötung einer kurdischen Frau durch iranische Sicherheitskräfte in Mahabad zu profitieren. Die Gruppe nahm ihre Angriffe auf iranische Truppen wieder auf, was zu verstärkter Gewalt zwischen der PJAK und der iranischen Regierung führte und im August 2015 ihren Höhepunkt mit einem PJAK-Angriff in Mariwan erreichte, bei dem Berichten zufolge 20 Mitglieder der Revolutionsgarde getötet wurden. Die Regierung reagierte mit der Hinrichtung inhaftierter kurdischer Aktivisten (JF 15.1.2018; vgl. Landinfo 18.12.2020).15.1.2018). Trotz des zunehmenden Engagements der PJAK in Syrien gab die Gruppe ihren Waffenstillstand mit Iran im Jahr 2015 auf, vor allem, um von der weit verbreiteten Empörung und den Protesten gegen die Tötung einer kurdischen Frau durch iranische Sicherheitskräfte in Mahabad zu profitieren. Die Gruppe nahm ihre Angriffe auf iranische Truppen wieder auf, was zu verstärkter Gewalt zwischen der PJAK und der iranischen Regierung führte und im August 2015 ihren Höhepunkt mit einem PJAK-Angriff in Mariwan erreichte, bei dem Berichten zufolge 20 Mitglieder der Revolutionsgarde getötet wurden. Die Regierung reagierte mit der Hinrichtung inhaftierter kurdischer Aktivisten (JF 15.1.2018; vergleiche Landinfo 18.12.2020). Die PJAK liefert sich somit seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden (AA 26.2.2020). In den Jahren 2017 und 2018 kam es immer wieder zu Zusammenstößen mit kurdischen Oppositionsgruppen (PJAK, KDP-Iran, Komala), mit mehreren Dutzend Festnahmen und zahlreichen Toten (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BS 2020). Unter den politischDie PJAK liefert sich somit seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden (AA 26.2.2020). In den Jahren 2017 und 2018 kam es immer wieder zu Zusammenstößen mit kurdischen Oppositionsgruppen (PJAK, KDP-Iran, Komala), mit mehreren Dutzend Festnahmen und zahlreichen Toten (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche BS 2020). Unter den politisch Verfolgten in Iran sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 10.2020). Zusammenstöße der PJAK mit iranischen Sicherheitskräften wurden auch 2019 berichtet (Kurdistan24 5.8.2019). Es ist weiterhin mit verschärften Repressalien gegen kurdische Organisationen zu rechnen. Die angespannte Lage in den kurdischen Regionen vor allem an der iranisch-irakischen Grenze hat sich inzwischen insofern beruhigt, als dass die iranischen (Militär-)Kräfte hier die Oberhand gewonnen haben. Daher gibt es in den letzten Monaten weniger Meldungen über Auseinandersetzungen, was aber nicht bedeutet, dass in dieser Region nun Frieden herrscht (ÖB Teheran 10.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/20279 98/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und _abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar _2020%29%2C_26.02.2020.pdf , Zugriff 4.5.2020 • ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation (7.2015): COI compilation Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1436510544_a ccord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf , Zugriff 4.5.2020 • BMI – Bundesministerium für Inneres [Österreich] / Langanger, Simone
(2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion Language - Politics, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res -publicae-the-kurds-2015.pdf , Zugriff 4.5.2020 • BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti-proj ect.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf , Zugriff 6.5.2020 • CRS – Congressional Research Service [USA] (6.2.2020): Iran: Internal Politics and U.S.Policy and Options, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL32048.pdf , Zugriff 4.5.2020 • DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+ on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf , Zugriff 4.5.2020 • JF – Jamestown Foundation (15.1.2018): Party for Free Life in Kurdistan: The PKK’s Iranian Wing Bides Its Time, Terrorism Monitor Volume: 16 Issue: 1, https://jamestown.or g/program/party-free-life-kurdistan-pkks-iranian-wing-bides-time/ , Zugriff 4.5.2020 • Kurdistan24 (5.8.2019): PKK-affiliate group reports deaths from recent clash with Iran Guards, https://www.kurdistan24.net/en/news/406728f5-dfd2-4e2b-b71c-de07c86c6646 , Zugriff 4.5.2020 • Landinfo [Norwegen] (18.12.2020): Det iransk-kurdiske partiet PJAK, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2043154/Iran-temanotat-PJAK-18122020.pdf, Zugriff 26.1.2021 • ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 2.12.2020 • TRAC – Terrorism Research & Analysis Consortium (o.D.): Party of Free Life of Kurdistan (PJAK), https://www.trackingterrorism.org/group/party-free-life-kurdistan-pjak , Zugriff 4.5.2020 Kurdish Democratic Party of Iran (KDPI/PDKI) und Komala(h) (Kurdistan Organization of the Communist Party of Iran, Komala, SKHKI) Letzte Änderung: 28.01.2021 Neben der PJAK zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI bzw. PDKI) zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran (AA 26.2.2020). Die Mitgliedschaft in kurdischen Parteien ist illegal und wird streng bestraft. In kurdischen Gebieten gilt auch zivilgesellschaftlicher Aktivismus, der nichts mit den Parteien zu tun hat, als verdächtig. Dies wird als politische Oppositionstätigkeit interpretiert und von den Behörden unterdrückt. Personen, die an Demonstrationen oder anderen Protestmärschen teilnehmen, stehen im Verdacht, Mitglied einer Partei zu sein. Sie riskieren eine Verhaftung (Landinfo 19.5.2020). Die KDPI (auch PDKI) wurde 1945 in der iranischen Stadt Mahabad gegründet (DIS 7.2.2020; vgl. Landinfo 19.5.2020) und vom Schah im Jahr 1953 verboten und dadurch in den Untergrund verbannt (TRAC o.D.). Das Ziel der KDPI besteht darin, die kurdischen nationalen Rechte innerhalbeines föderalen und eines demokratischen Iran zu erlangen (DIS 7.2.2020; vgl. TRAC o.D., MERIP o.D., Landinfo 19.5.2020). Sie bezeichnet sich selbst als sozialdemokratische ParteiDie KDPI (auch PDKI) wurde 1945 in der iranischen Stadt Mahabad gegründet (DIS 7.2.2020; vergleiche Landinfo 19.5.2020) und vom Schah im Jahr 1953 verboten und dadurch in den Untergrund verbannt (TRAC o.D.). Das Ziel der KDPI besteht darin, die kurdischen nationalen Rechte innerhalbeines föderalen und eines demokratischen Iran zu erlangen (DIS 7.2.2020; vergleiche TRAC o.D., MERIP o.D., Landinfo 19.5.2020). Sie bezeichnet sich selbst als sozialdemokratische Partei (Landinfo 2.4.2020). Die KDPI wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die von ihrem irakischen Hauptquartier aus das Regime bekämpft (BMI 2015; vgl. MERIP o.D., ACCORD 7.2015, Landinfo 2.4.2020). Die KDPI wird traditionell als die größte iranisch-kurdische Partei angesehen (DIS 7.2.2020; vgl. Landinfo 19.5.2020), wobei dies heute nicht mehr gültig ist (Landinfo 2.4.2020). Die Partei KDP-Iran hat sich 2006 von der KDPI getrennt und ist eine separate Partei (DIS 7.2.2020; vgl. Landinfo 19.5.2020). Trotz der Spaltung haben die beiden Parteien ein neues Kooperationsforum gebildet, das neben KDPI und KDP-Iran aus zwei weiteren iranisch-kurdischen Parteien besteht, nämlich den beiden Fraktionen der linken Partei Komala (Landinfo 19.5.2020). Die kurdischen Parteien konkurrieren um Einfluss in der kurdischen iranischen Bevölkerung (Landinfo 2.4.2020), und sie sind in Iran nicht sehr stark durch Mitglieder repräsentiert, sondern am ehesten durch Sympathisanten (ACCORD 7.2015). Viele der kurdischen Parteien operieren vom Nordirak aus. Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDP-I, Komala und PDKI und PJAK war und ist ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan Regional Government - KRG). Die KRG hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie KDPI, KDP-Iran, den drei Komala-Fraktionen und PAK getroffen. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRG gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020).(Landinfo 2.4.2020). Die KDPI wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die von ihrem irakischen Hauptquartier aus das Regime bekämpft (BMI 2015; vergleiche MERIP o.D., ACCORD 7.2015, Landinfo 2.4.2020). Die KDPI wird traditionell als die größte iranisch-kurdische Partei angesehen (DIS 7.2.2020; vergleiche Landinfo 19.5.2020), wobei dies heute nicht mehr gültig ist (Landinfo 2.4.2020). Die Partei KDP-Iran hat sich 2006 von der KDPI getrennt und ist eine separate Partei (DIS 7.2.2020; vergleiche Landinfo 19.5.2020). Trotz der Spaltung haben die beiden Parteien ein neues Kooperationsforum gebildet, das neben KDPI und KDP-Iran aus zwei weiteren iranisch-kurdischen Parteien besteht, nämlich den beiden Fraktionen der linken Partei Komala (Landinfo 19.5.2020). Die kurdischen Parteien konkurrieren um Einfluss in der kurdischen iranischen Bevölkerung (Landinfo 2.4.2020), und sie sind in Iran nicht sehr stark durch Mitglieder repräsentiert, sondern am ehesten durch Sympathisanten (ACCORD 7.2015). Viele der kurdischen Parteien operieren vom Nordirak aus. Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDP-I, Komala und PDKI und PJAK war und ist ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan Regional Government - KRG). Die KRG hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie KDPI, KDP-Iran, den drei Komala-Fraktionen und PAK getroffen. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRG gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Die Komala-Partei wurde 1969 gegründet. Ihre Mitglieder bestanden zu dieser Zeit aus kurdischen linken Studenten und Intellektuellen, hauptsächlich aus Teheran, aber auch aus anderen kurdischen Städten. Komala basiert auf sozialistischen Werten und kämpft für kurdische Rechte und einen demokratischen, säkularen, pluralistischen und föderalen Iran. Komala besteht aus drei oder mehr getrennten Parteien (DIS 7.2.2020). Das Ausmaß der zivilpolitischen Aktivitäten der iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, insbesondere der KDPI und Komala, in Iran ist aufgrund der Kontrolle, mit der sie konfrontiert sind, im Allgemeinen begrenzt. Wenn die Parteien zivilpolitische Aktivitäten durchführen, geschieht dies unter Geheimhaltung, um zu verhindern, dass die Behörden gegen sie vorgehen. Die Parteien unterstützen jedoch die Aktivitäten anderer, beispielsweise von Organisationen, die sich sowohl auf Umweltfragen als auch auf soziale Fragen konzentrieren. Die kurdischen politischen Parteien führen Propaganda-Aktivitäten durch, um ein Bewusstsein für die Politik der iranischen Regierung zu schaffen und die Menschen zu ermutigen – durch verschiedene friedliche und entschlossene Maßnahmen wie Demonstrationen, Generalstreiks und symbolische Mittel, wie das Tragen kurdischer Kleidung zu besonderen Anlässen – gegen die Regierung zu protestieren. Die meisten Aktivitäten der kurdischen Parteien finden im öffentlichen Raum, einschließlich Schulen, statt. Die Parteien ermutigen ihre Mitglieder, Unterstützer und die Öffentlichkeit, Maßnahmen über soziale Medien, Fernseh- und Radiokanäle zu ergreifen (DIS 7.2.2020). In Bezug auf die Rekrutierung von Mitgliedern ist zu sagen, dass die Regeln für die Mitgliedschaft in den iranisch-kurdischen politischen Parteien (KDPI und Komala) nicht immer geradlinig sind und die Mitgliedschaft durch verschiedene Verfahren erlangt werden kann. Menschen in der kurdischen Region in Iran können über die geheimen Netzwerke dieser Parteien Mitglieder werden, oder sie können selbst Mitglieder der Partei in der Autonomen Kurdischen Region Irak kontaktieren und dadurch Mitglieder werden. Zukünftige Mitglieder durchlaufen eine Überprüfung, um z.B. Spione der iranischen Regierung ausschließen zu können (DIS 7.2.2020; vgl. LandinfoIn Bezug auf die Rekrutierung von Mitgliedern ist zu sagen, dass die Regeln für die Mitgliedschaft in den iranisch-kurdischen politischen Parteien (KDPI und Komala) nicht immer geradlinig sind und die Mitgliedschaft durch verschiedene Verfahren erlangt werden kann. Menschen in der kurdischen Region in Iran können über die geheimen Netzwerke dieser Parteien Mitglieder werden, oder sie können selbst Mitglieder der Partei in der Autonomen Kurdischen Region Irak kontaktieren und dadurch Mitglieder werden. Zukünftige Mitglieder durchlaufen eine Überprüfung, um z.B. Spione der iranischen Regierung ausschließen zu können (DIS 7.2.2020; vergleiche Landinfo 19.5.2020). Es kommt nämlich immer wieder vor, dass das Geheimdienstministerium und die Revolutionsgarden Personen bedrohen oder bestechen, um sie als Kundschafter einzusetzen (DIS 7.2.2020). Sowohl das iranische Geheimdienstministerium