RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlL525 2200703-1 Spruch, , L525 2200703-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.01.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.6.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.1.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.6.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.1.2022 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 iVm § 58 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird. III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L525.2200703.1.00
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