RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlL525 2250068-1 Spruch, L525 2250068-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte infolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 20.10.2021 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 21.10.2021, gab der Beschwerdeführer – zu den Fluchtgründen befragt – im Wesentlichen an, die radikalen Islamisten in seinem Heimatdorf wollten, dass er sich ihnen anschließe, um gegen die indische Armee zu kämpfen. Da er das abgelehnt habe, sei er mit dem Tod bedroht worden (AS 21ff).
- Am 03.11.2021 langte beim BFA eine unterschriebene Verzichterklärung ein, in der der Beschwerdeführer auf Leistungen aus der Grundversorgung rechtswirksam verzichtete hat. Ferner hat sich der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, die Anmeldung im Sinne des Meldegesetzes binnen drei Tagen zu veranlassen (AS 35-37).
- Mit E-Mail vom 05.11.2021 wurde die Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme vom 05.11.2021 an das Postfach der BBE Klingenbach übermittelt, mit dem Ersuchen um Ausfolgung an den Beschwerdeführer und Retournierung einer Übernahmebestätigung (AS 33).
- Aus dem im Akt aufliegenden Auszug des zentralen Melderegisters (AS 41) vom 23.11.2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen 02.11.2021 und 17.11.2021 über keine aufrechte Meldung verfügt habe.
- Mit E-Mail vom 10.11.2021 wurde abermals um Ausfolgung an den Beschwerdeführer ersucht, worauf am ebendiesen Tag die Rückmeldung einlangte, der Beschwerdeführer sei nicht in der BBE Klingenbach wohnhaft, sodass die Ladung nicht ausgefolgt werden konnte (AS 39).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 18.11.2021 (AS 45ff), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz – ohne vorangehende niederschriftliche Einvernahme - gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie der Antrag gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 18.11.2021 (AS 45ff), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz – ohne vorangehende niederschriftliche Einvernahme - gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
- In der rechtszeitig eingelangten Beschwerde vom 27.12.2021 (AS 123ff) wird primär die Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs moniert, zumal die Entscheidung ohne vorangehende Einvernahme vor dem BFA erfolgt sei, obwohl dies im Sinne der § 19 Abs 2 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs 2 AVG geboten wäre. Hätte der Beschwerdeführer von der Ladung gewusst, hätte er im Zuge der Einvernahme folgendes Fluchtvorbringen erstattet: Beim Beschwerdeführer handele es sich um einen Kaschmiri. In seinem Heimatdorf Barnala in Kaschmir sei seine Familie von radikalen Islamisten aufgesucht und mit dem Tod bedroht worden, falls er sich nicht dem Kampf gegen die indische Armee anschließen würde, worauf der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Chiniot/Punjab geflüchtet sei. Dort sei er als Kaschmiri Diskriminierungen aufgesetzt gewesen. So sei ihm verwehrt worden, die Schule zu besuchen. Auch habe er erleben müssen, wie Kaschmiris in Chiniot öffentlich hingerichtet worden seien. Da sich der Beschwerdeführer in Lebensgefahr befunden habe, sei er 2019 illegal nach Griechenland geflüchtet. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- In der rechtszeitig eingelangten Beschwerde vom 27.12.2021 (AS 123ff) wird primär die Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs moniert, zumal die Entscheidung ohne vorangehende Einvernahme vor dem BFA erfolgt sei, obwohl dies im Sinne der Paragraph 19, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG geboten wäre. Hätte der Beschwerdeführer von der Ladung gewusst, hätte er im Zuge der Einvernahme folgendes Fluchtvorbringen erstattet: Beim Beschwerdeführer handele es sich um einen Kaschmiri. In seinem Heimatdorf Barnala in Kaschmir sei seine Familie von radikalen Islamisten aufgesucht und mit dem Tod bedroht worden, falls er sich nicht dem Kampf gegen die indische Armee anschließen würde, worauf der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Chiniot/Punjab geflüchtet sei. Dort sei er als Kaschmiri Diskriminierungen aufgesetzt gewesen. So sei ihm verwehrt worden, die Schule zu besuchen. Auch habe er erleben müssen, wie Kaschmiris in Chiniot öffentlich hingerichtet worden seien. Da sich der Beschwerdeführer in Lebensgefahr befunden habe, sei er 2019 illegal nach Griechenland geflüchtet. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 29.12.2021 wurde die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. Der Beschwerdeführer verfügte zwischen dem 02.11.2021 und dem 17.11.2021 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Der gegenständliche Bescheid vom 18.11.2021 konnte nicht direkt zugestellt werden, sondern wurde der Beschwerdeführer am 26.11.2021 von der Hinterlegung des gegenständlichen Bescheides verständigt. Der Beschwerdeführer übernahm den Bescheid am 29.11.2021, die Abholfrist begann am 29.11.2021 (AS 113). Der Beschwerdeführer wurde am 21.10.2021 einer Erstbefragung unterzogen. Die belangte Behörde setzte für den 17.11.2021 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers an, zu welcher dieser unentschuldigt nicht erschien. Die belangte Behörde setzte keine weiteren Ermittlungsschritte, sondern erließ den gegenständlichen Bescheid auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers aus der Erstbefragung. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. Der Beschwerdeführer verfügte zwischen dem 02.11.2021 und dem 17.11.2021 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Der gegenständliche Bescheid vom 18.11.2021 konnte nicht direkt zugestellt werden, sondern wurde der Beschwerdeführer am 26.11.2021 von der Hinterlegung des gegenständlichen Bescheides verständigt. Der Beschwerdeführer übernahm den Bescheid am 29.11.2021, die Abholfrist begann am 29.11.2021 (AS 113). Der Beschwerdeführer wurde am 21.10.2021 einer Erstbefragung unterzogen. Die belangte Behörde setzte für den 17.11.2021 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers an, zu welcher dieser unentschuldigt nicht erschien. Die belangte Behörde setzte keine weiteren Ermittlungsschritte, sondern erließ den gegenständlichen Bescheid auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers aus der Erstbefragung.
- Beweiswürdigung: Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und wurde der festgestellte Sachverhalt nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)3.
- maßgebliche Rechtslage§28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 138/2017, in der geltenden Fassung lautet: "Erkenntnisse und BeschlüsseErkenntnisse§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Zu A)3.1. maßgebliche Rechtslage§28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in der geltenden Fassung lautet: "Erkenntnisse und BeschlüsseErkenntnisse§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 5 Z 14, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) § 19 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 24/2016, in der aktuell geltenden Fassung lautet: Paragraph 19, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, in der aktuell geltenden Fassung lautet: "Befragungen und Einvernahmen § 19.
(1)Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.Paragraph 19,
(1)Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(2)Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.
(3)Eine Einvernahme kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Tonaufzeichnung dokumentiert werden.
(4)Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
(5)Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
(5)Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
(6)Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen."
(6)Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen." § 24 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 70/2015, in der aktuell geltenden Fassung lautet:Paragraph 24, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, in der aktuell geltenden Fassung lautet: "Einstellung des Verfahrens § 24.
(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wennParagraph 24,
(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn 1.dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1.dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder 2.er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder2.er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder 3.er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) 3.
- Zur Aufhebung und Zurückverweisung Ausweislich der vorstehenden Feststellungen, ist der angefochtene Bescheid ohne vorangegangene persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde ergangen. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, er sei dadurch nicht nur in seinem subjektiven Recht auf Parteiengehör verletzt worden, sondern handelt es sich hierbei auch um die Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes. Damit ist die Beschwerde – aus nachstehenden Gründen – im Recht: Mit Verweis auf die Bestimmung des § 24 Abs. 3 AsylG schafft der Gesetzesgeber einen Ausnahmentatbestand, der das Absehen von der persönlichen Einvernahme in jenen Fällen zulässt, in denen bereits der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren im Sinne des Abs. 1 leg cit entzogen hat, wobei beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Mit Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG schafft der Gesetzesgeber einen Ausnahmentatbestand, der das Absehen von der persönlichen Einvernahme in jenen Fällen zulässt, in denen bereits der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren im Sinne des Absatz eins, leg cit entzogen hat, wobei beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Indem der Beschwerdeführer nicht binnen drei Tagen seiner Meldepflicht im Sinne des Meldegesetzes nachgekommen ist, hat er seine Mitwirkungspflicht gem § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG verletzt. Darauf zurückzuführen ist, dass dieser in der Zeit zwischen 02.11.2021 und 17.11.2021 nicht meldebehördlich in Erscheinung getreten ist, sodass das Bundesamt den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht hätte leicht feststellen können, wie etwa durch entsprechende Abfrage beim Zentralen Melderegestier, Fremdenregister oder dem Betreuungsinformationssystem (vgl. ErläutRV
- RV 952 XXII. GP). Der Beschwerdeführer hat sich somit im vorumschriebenen Zeitraum im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dem Verfahren entzogen. Indem der Beschwerdeführer nicht binnen drei Tagen seiner Meldepflicht im Sinne des Meldegesetzes nachgekommen ist, hat er seine Mitwirkungspflicht gem Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG verletzt. Darauf zurückzuführen ist, dass dieser in der Zeit zwischen 02.11.2021 und 17.11.2021 nicht meldebehördlich in Erscheinung getreten ist, sodass das Bundesamt den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht hätte leicht feststellen können, wie etwa durch entsprechende Abfrage beim Zentralen Melderegestier, Fremdenregister oder dem Betreuungsinformationssystem vergleiche ErläutRV
- Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Der Beschwerdeführer hat sich somit im vorumschriebenen Zeitraum im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dem Verfahren entzogen. Wesentlich für das gegenständliche Verfahren ist aber, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des § 24 Abs. 3 AsylG vorliegen. Die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 3 leg. cit. setzt voraus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat. Losgelöst von der Frage, ob der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde feststand, hatte sich der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht (mehr) entzogen, womit eine der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3 AsylG fehlte. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 29.11.2021 (Beginn der Abholfrist gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG bzw. mit näheren Ausführungen Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 219ff) wieder über eine Wohnsitzmeldung verfügte. Das erkennende Gericht erlaubt sich dazu festzuhalten, dass dies der belangten Behörde auch bewusst war, zumal der im vorgelegte Verwaltungsakt aufscheinende ZMR-Auszug vom 23.11.2021 rührt und der Beschwerdeführer auf diesem seit dem 17.11.2021 eine aufrechte Meldung aufwies. Ein Vorgehen nach § 24 Abs. 3 AsylG schied somit aus. Wesentlich für das gegenständliche Verfahren ist aber, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG vorliegen. Die Anwendbarkeit des Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. setzt voraus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat. Losgelöst von der Frage, ob der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde feststand, hatte sich der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht (mehr) entzogen, womit eine der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG fehlte. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 29.11.2021 (Beginn der Abholfrist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG bzw. mit näheren Ausführungen Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 219ff) wieder über eine Wohnsitzmeldung verfügte. Das erkennende Gericht erlaubt sich dazu festzuhalten, dass dies der belangten Behörde auch bewusst war, zumal der im vorgelegte Verwaltungsakt aufscheinende ZMR-Auszug vom 23.11.2021 rührt und der Beschwerdeführer auf diesem seit dem 17.11.2021 eine aufrechte Meldung aufwies. Ein Vorgehen nach Paragraph 24, Absatz 3, AsylG schied somit aus. Vom oben Gesagten ausgehend ist im gegenständlichen Verfahren § 19 Abs. 2 AsylG einschlägig und war die belangte Behörde angehalten den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, ist nicht erkennbar. Die Rechtsprechung stellte aber mit Verweis auf die Gesetzesmaterialen bereits klar, dass darunter psychische Krankheiten oder das Alter zu verstehen ist (vgl. VwGH vom 13.9.2021, Zl. Ra 2021/01/0090). Entzieht sich der Asylwerber nämlich dem Verfahren, ist im Normalfall (von der Ausnahme, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht, abgesehen) gemäß § 24 Abs. 2 AsylG vorzugehen und ist das Verfahren einzustellen. Im Entscheidungszeitpunkt wies der Beschwerdeführer aber wieder eine neue Meldung auf und konnte die belangte Behörde daher nicht das Verfahren einstellen. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid etwas kryptisch ausführte, dass der Beschwerdeführer seiner Einvernahme am 17.11.2021 unentschuldigt fernblieb und daher offensichtlich davon ausging, dass eine weitere Einvernahme unterbleiben konnte, so verweist das erkennende Gericht darauf, dass in jenen Fällen, in denen ein Asylwerber nur einer Erstbefragung unterzogen wurde, regelmäßig nicht vom Vorliegen eines entscheidungsreifen Sachverhaltes ausgegangen werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem gesetzlich verankerten Zweck der Erstbefragung, die primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich gerade nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Vor diesem Hintergrund hat der VwGH bereits mehrfach der Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, eine Absage erteilt (vgl. unter vielen VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/19/0419 mwN). Vom oben Gesagten ausgehend ist im gegenständlichen Verfahren Paragraph 19, Absatz 2, AsylG einschlägig und war die belangte Behörde angehalten den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, ist nicht erkennbar. Die Rechtsprechung stellte aber mit Verweis auf die Gesetzesmaterialen bereits klar, dass darunter psychische Krankheiten oder das Alter zu verstehen ist vergleiche VwGH vom 13.9.2021, Zl. Ra 2021/01/0090). Entzieht sich der Asylwerber nämlich dem Verfahren, ist im Normalfall (von der Ausnahme, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht, abgesehen) gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG vorzugehen und ist das Verfahren einzustellen. Im Entscheidungszeitpunkt wies der Beschwerdeführer aber wieder eine neue Meldung auf und konnte die belangte Behörde daher nicht das Verfahren einstellen. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid etwas kryptisch ausführte, dass der Beschwerdeführer seiner Einvernahme am 17.11.2021 unentschuldigt fernblieb und daher offensichtlich davon ausging, dass eine weitere Einvernahme unterbleiben konnte, so verweist das erkennende Gericht darauf, dass in jenen Fällen, in denen ein Asylwerber nur einer Erstbefragung unterzogen wurde, regelmäßig nicht vom Vorliegen eines entscheidungsreifen Sachverhaltes ausgegangen werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem gesetzlich verankerten Zweck der Erstbefragung, die primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich gerade nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Vor diesem Hintergrund hat der VwGH bereits mehrfach der Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, eine Absage erteilt vergleiche unter vielen VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/19/0419 mwN). In seinem Erkenntnis vom 03.04.2018, Ra 2017/01/0433 betonte das Höchstgericht, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN).In seinem Erkenntnis vom 03.04.2018, Ra 2017/01/0433 betonte das Höchstgericht, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN). So ein krasser Ermittlungsfehler ist der belangten Behörde unterlaufen und liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht des erkennenden Gerichtes führen, nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. So ein krasser Ermittlungsfehler ist der belangten Behörde unterlaufen und liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht des erkennenden Gerichtes führen, nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Eine Nachholung der in § 19 Abs. 2 AsylG 2005 zwingend vorgeschriebenen Einvernahme durch das BFA ist somit unumgänglich. Eine Nachholung der in Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 zwingend vorgeschriebenen Einvernahme durch das BFA ist somit unumgänglich. Abschließend weist das erkennende Gericht darauf hin, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt beziehungsweise vervollständigt werden. Abschließend weist das erkennende Gericht darauf hin, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt beziehungsweise vervollständigt werden. , 3.
- Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG). Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. , Zu B) 3.
- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L525.2250068.1.00