Obsah (5)
§ 28§ 3Art. 133§ 29§ 75RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW101 2221711-1 SpruchW101 2221711-1/19E, W101 2221711-1/19E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.01.2022 MÜNDLICH VERK
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und XXXX
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
§ 29Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht
§ 29Abs. 5 Vw
GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
§ 29Abs. 4 Vw
GVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 28.01.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 28.01.2022 ausdrücklich verzichtet wurde. , TextEntscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form, Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Irans und gehört der Volksgruppe der Perser an. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit stehen eindeutig fest. Die Beschwerdeführerin ist am 03.04.2019 im Besitz eines gültigen Touristenvisums legal in Österreich eingereist. Sie ist aber dann nicht, wie zuvor beabsichtigt, in den Iran zurückgekehrt, sondern hat am 23.04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung und ist laut aktuellem Strafregisterauszug unbescholten. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren folgende Fluchtgründe glaubwürdig vorgebracht: Die BF hat sich bereits im Iran ab Herbst 2018 der Glaubensgemeinschaft der Christen angeschlossen. Sie hat nach einem Traum am 10.06.1397 (= 01.09.2018) eine Kirche besucht und danach war sie so eingenommen von diesem Kirchenbesuch, dass sie gemeinsam mit ihrer Freundin XXXX eine christliche Hauskirche besucht hat. Es war bereits im Iran beabsichtigt, dass sie von einem Pastor XXXX getauft werden sollte, dazu ist es aber nicht gekommen, weil die BF nach Österreich ausgereist ist. Als sie wegen einem Klientenbesuch in Österreich war, hat sie dann in Erfahrung bringen müssen, dass die Hauskirche, die sie im Iran besucht hatte, aufgeflogen war; weiters dass ihre Freundin XXXX festgenommen worden ist. Daher ist die BF dann auch nicht in den Iran zurückgekehrt, sondern hat wie bereits oben festgestellt in Österreich den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF ist in Österreich am 26.01.2020 getauft worden und ist seit diesem Zeitpunkt aktives Mitglied der christlichen Gemeinschaft. Ihren christlichen Glauben lebt sie nicht nur durch tägliche Gebete und wöchentlichen Kirchenbesuch, sondern auch dadurch, dass sie auf Instagram eine eigene Profilseite hat, wo sie sich mit anderen Christen austauschen kann. Die BF ist überzeugte Christin, die aus innerer Überzeugung konvertiert ist. Sie hat also einen Nachfluchtgrund gesetzt, der aber bereits im Iran durch ihre Aktivitäten begonnen hat. Die BF ist auch deshalb zum christlichen Glauben übergetreten, weil ihr bei diesem Glauben unter anderem die Einstellung von und über Frauen nähersteht, als die Einstellung die der Frau gegenüber nach islamischen Recht zukommt. Dieses Frauenbild hat die BF darüber hinaus auch in einem Zeitungsartikel kundgetan, der sogar im Internet für jedermann einsehbar ist.Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren folgende Fluchtgründe glaubwürdig vorgebracht: Die BF hat sich bereits im Iran ab Herbst 2018 der Glaubensgemeinschaft der Christen angeschlossen. Sie hat nach einem Traum am 10.06.1397 (= 01.09.2018) eine Kirche besucht und danach war sie so eingenommen von diesem Kirchenbesuch, dass sie gemeinsam mit ihrer Freundin römisch 40 eine christliche Hauskirche besucht hat. Es war bereits im Iran beabsichtigt, dass sie von einem Pastor römisch 40 getauft werden sollte, dazu ist es aber nicht gekommen, weil die BF nach Österreich ausgereist ist. Als sie wegen einem Klientenbesuch in Österreich war, hat sie dann in Erfahrung bringen müssen, dass die Hauskirche, die sie im Iran besucht hatte, aufgeflogen war; weiters dass ihre Freundin römisch 40 festgenommen worden ist. Daher ist die BF dann auch nicht in den Iran zurückgekehrt, sondern hat wie bereits oben festgestellt in Österreich den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF ist in Österreich am 26.01.2020 getauft worden und ist seit diesem Zeitpunkt aktives Mitglied der christlichen Gemeinschaft. Ihren christlichen Glauben lebt sie nicht nur durch tägliche Gebete und wöchentlichen Kirchenbesuch, sondern auch dadurch, dass sie auf Instagram eine eigene Profilseite hat, wo sie sich mit anderen Christen austauschen kann. Die BF ist überzeugte Christin, die aus innerer Überzeugung konvertiert ist. Sie hat also einen Nachfluchtgrund gesetzt, der aber bereits im Iran durch ihre Aktivitäten begonnen hat. Die BF ist auch deshalb zum christlichen Glauben übergetreten, weil ihr bei diesem Glauben unter anderem die Einstellung von und über Frauen nähersteht, als die Einstellung die der Frau gegenüber nach islamischen Recht zukommt. Dieses Frauenbild hat die BF darüber hinaus auch in einem Zeitungsartikel kundgetan, der sogar im Internet für jedermann einsehbar ist.
- Rechtliche Beurteilung: Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht hervor, dass der Abfall vom islamischen Glauben im Iran unter strenge Bestrafung gestellt wird. Der Beschwerdeführerin droht daher bei einer nunmehrigen Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, wegen ihrer Konversion, die eine Folge ihrer bereits im Iran selbstausgedrückten inneren Überzeugung erfolgt ist, Verfolgung zu befürchten hat. Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin als Christin aufgrund ihrer religiösen Gesinnung von Seiten der iranischen Regierung Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin als Christin aufgrund ihrer religiösen Gesinnung von Seiten der iranischen Regierung Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 AsylG 2005 genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, AsylG 2005 genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis für Anträge nach 2015: Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“)
§ 75Abs.
24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführerin nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführerin nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2221711.1.00