RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW102 2190444-1 SpruchW102 2190444-1/56E, W102 2190444-1/56E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 07.03.2018, XXXX - XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 07.03.2018, römisch 40 - römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2022 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. und VI. gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3a, Abs. 2 Z 3 § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3 a,, Absatz 2, Ziffer 3, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2063914)● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan, Version 5, Stand 16.09.2021 (in der Folge: Länderinformationsblatt) ● EASO, Country Guidance: Afghanistan von November 2021 (in der Folge: EASO Country Guidance) ● EASO COI Report: Afghanistan. Security situation update von September 2021 ● UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan von August 2021 ● EASO, Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. State Structure and Security Forces von August 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. Regierungsfeindliche Elemente (AGE) von August 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. Criminal law, customary justice and informal dispute resolution von Juli 2020 ● UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) ● EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan: Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen von Dezember 2017 ● EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan: Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen von Dezember 2017 ● EASO, COI Report: Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen von September 2016 Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 18.01.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und die Lebensgefährtin teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er sei im Herkunftsstaat wegen der Taliban gefährdet, im Wesentlichen aufrecht. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und Workshops ● Mehrere Empfehlungsschreiben ● ÖSD-Zertifikat A1 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren im Jahr XXXX und ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari und zudem Deutsch auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren im Jahr römisch 40 und ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari und zudem Deutsch auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer ist gesund. Vier gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wurden in den Jahren 2020 und 2021 endgültig diversionell erledigt, nämlich wegen §§ 15, 127 StGB, endgültig am 30.01.2020, wegen § 27 Abs. 1 SMG, endgültig am 07.10.2020, wegen § 27 Abs. 2 SMG, endgültig am 07.10.2020 und wegen § 27 Abs. 2 SMG, endgültig am 26.02.2021.Vier gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wurden in den Jahren 2020 und 2021 endgültig diversionell erledigt, nämlich wegen Paragraphen 15, 127, StGB, endgültig am 30.01.2020, wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG, endgültig am 07.10.2020, wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG, endgültig am 07.10.2020 und wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG, endgültig am 26.02.2021. Mit Urteilen des Landesgericht Salzburg vom 17.10.2019, 47 Hv 137/18z, und vom 09.06.2020, 41 Hv 36/20f, wurde der Beschwerdeführer jeweils von gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Mit Urteil des Landesgericht Salzburg vom 19.05.2021, 41 Hv 157/20z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 4 Z 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgericht Salzburg vom 19.05.2021, 41 Hv 157/20z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat Suchtgift ● Anderen überlassen, und zwar im Zeitraum Jänner 2020 bis 30.05.2020 einem Käufer 40 g Cannabiskraut, enthaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC, 0,5 Speed, enthaltend den Wirkstoff Amphetamin und 250 Ecstasy Tabletten, enthaltend den Wirkstoff MDMA, wobei er durch die Tat einem Minderjährigen, den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht hat und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist; ● Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und zwar seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum im Jahr 2016 bis 08.10.2020 Cannabiskraut, enthaltend Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC und Kokain, enthaltend den Wirkstoff Cocain. Mildernd wurden berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer unbescholten, junger Erwachsener und geständig war, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen. Mit Urteil des Landesgericht Salzburg vom 17.08.2021, 30 Hv 47/21v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs. 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19.08.2021, Hv 157/20z, unter Anwendung des § 40 StGB nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgericht Salzburg vom 17.08.2021, 30 Hv 47/21v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19.08.2021, Hv 157/20z, unter Anwendung des Paragraph 40, StGB nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer hat am 27.04.2021 sein Opfer schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er insgesamt drei Mal mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug gezielt auf dieses zufuhr, wobei das Opfer zwei Fahrmanövern ausweichen konnte, beim dritten Versuch allerdings über die Motorhaube auf den Boden geschleudert wurde. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und das Alter unter 21 Jahren (in Bezug auf das Bedachtnahmeurteil), erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit weiteren Vergehen (im Bedachtnahmeurteil) und die Tatbegehung trotz Anhängigkeit eines Verfahrens berücksichtigt. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Nangarhar, Distrikt Behsud. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt dort über ein Haus und einige Felder, wo Gemüse und Getreide angebaut werden. Der Beschwerdeführer hat seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen und zwei Jahre die Schule besucht. Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, drei jüngeren Brüdern und einer jüngeren Schwester sind in Afghanistan aufhältig. Der Beschwerdeführer steht mit ihnen in Kontakt. Der Beschwerdeführer hatte zudem einen Onkel väterlicherseits, der vor Jahren verstorben ist. Außerdem hat der Beschwerdeführer mütterlicherseits einen Onkel und eine Tante, die zuletzt ebenso in Nangarhar, Distrikt Khugyani, aufhältig waren. Zu diesen hat der Beschwerdeführer keinen unmittelbaren Kontakt. Der Onkel des Beschwerdeführers war Autohändler und hat die Reise des Beschwerdeführers bezahlt. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im August 2016 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat an Workshops teilgenommen und Deutschkurse besucht. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2019 islamisch-traditionell verheiratet mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Außerdem hat sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von den Taliban aus der Koranschule mitgenommen wurde, in der Folge von den Taliban gesucht wurde und sie ihn erschießen wollten. Es wird auch nicht festgestellt, dass die Taliban Interesse am Beschwerdeführer haben, weil sein Cousin wegen einer Tätigkeit für die Nationalarmee erschossen wurde. 1.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv und haben Afghanistan von 1996 bis 2001 regiert. Seit 2001 haben sie einige Grundprinzipien bewahrt, u. a. eine strenge Auslegung des Scharia-Rechts in den von ihr kontrollierten Gebieten. Seit dem Beginn des Abzuges internationaler Truppen am 01.05.2021 konnten die Taliban ihre Gebietskontrolle zunehmend ausweiten. So standen am 03.06.2021 90 Distrikte unter ihrer Kontrolle, während sich mit Stand 19.07.2021 229 Distrikte in Händen der Taliban befanden. Im Juli wurden auch wichtige Grenzübergänge erobert. Ende Juli/Anfang August kämpfte die Regierung gegen Angriffe der Taliban auf größere Städte, darunter Herat, Lashkar Gar und Kandahar. Im August 2021 beschleunigte sich der Vormarsch der Taliban, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen. Am 15.08.2021 haben die Taliban größtenteils friedlich Kabul eingenommen, alle Regierungsgebäude und Checkpoints der Stadt besetzt, den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Der afghanische Präsident war zuvor außer Landes geflohen. Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten, jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten. Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Mit dem Vormarsch der Taliban haben Kampfhandlungen und konfliktbedingte Todesopfer drastisch zugenommen. Zwischen 01.01.2021 und 30.06.2021 dokumentierte UNAMA 5.183 zivile Opfer und fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen durch regierungsfeindliche Kräfte. Zwischen Mai und Mitte August wurden über 3.750 zivile Opfer dokumentiert. Im Mai und Juli führte die Zunahme von Kampfhandlungen zu über 23.000 konfliktbezogenen Vorfällen, das sind beinahe doppelt so viele wie im Zeitraum Jänner bis April. Im Jahr 2021 wurden 550.000 Menschen intern vertrieben, 400.000 davon zwischen 01.05.2021 und Mitte August. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen. Im August und September kam es zu Lokalen Kampfhandlungen, z.B. in Maidan Wardak und Daikundi. Anfang September kam es zudem zu schweren Kampfhandlungen im Panjshir-Tal, das die Taliban schließlich einnahmen. Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Es kam im Zuge des Vormarsches zu Massenexekutionen an ehemaligen und aktiven ANDSF-Mitgliedern. Die Auswirkungen der Machtübernahme durch die Taliban auf die humanitäre Lage sind noch nicht absehbar. Bedingt durch im Jahr 2021 signifikant höhere Anzahl ziviler Opfer und Vertreibungen ist mit höherem humanitärem Bedarf zu rechnen. UN-Generalsekretär Guterres spricht von einer humanitären und ökonomischen Krise und warnt vor dem Zusammenbruch der Grundversorgung. Die Banken bleiben geschlossen. Die Vereinigten Staaten haben der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von $ 9 Mrd. verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Die afghanische Währung ist auf ein Rekordtief gefallen. Dies hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden. Bereits die erhöhte Konfliktintensität der letzten Monate hat zu Störungen in der Gesundheitsversorgung und gleichzeitig zu höherem Bedarf unter Verwundeten und intern Vertriebenen geführt. Die Konflikteskalation hat in Kombination mit Dürre und Überflutungen, der Coronavirus-Pandemie und konfliktbedingten Störungen des Zugangs zu humanitärer Hilfe die Lage im Hinblick auf die Lebensmittelversorgung verschlechtert, über 9,1 Millionen Menschen sind akut von Mangelernährung betroffen. Der Zugang zu humanitärer Unterstützung bleibt weiter schwierig. Humanitäre Organisationen fürchten um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter*innen, weswegen mit einer Unterbrechung ihrer Arbeit zu rechnen ist, bis Bedingungen mit den Taliban verhandelt sind. IOM muss aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration mit sofortiger Wirkung weltweit aussetzen. Die Volksgruppe der Paschtunen ist die größte Volksgruppe in und macht etwa 40 % der afghanischen Bevölkerung aus. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und sonstigen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens, die auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte. Zu seinen Deutschkenntnissen hat der Beschwerdeführer ein ÖSD-Zertifikat für das Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen in Vorlage gebracht (AS 89). Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2022 angegeben, er befinde sich nicht in medizinischer Behandlung, würde jedoch manchmal Medikamente gegen Magenprobleme nehmen. Medizinische Unterlagen, die eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden, wurden jedoch nicht in Vorlage gebracht. Entsprechend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Die Feststellungen zu den diversionell erledigten Strafverfahren beruhen auf der von der Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelten Auflistung, wobei jeweils auch Polizeiberichte bzw. Informationsschreiben der Staatsanwaltschaft aktenkundig sind. Zu den Freisprüchen sind die jeweiligen Urteile aktenkundig (OZ 18, OZ 21). Die Feststellungen zum Urteil des Landesgericht Salzburg vom 19.05.2021, 41 Hv 157/20z, beruhen auf der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (OZ 40). Die Feststellungen zum Urteil des Landesgericht Salzburg vom 17.08.2021, 30 Hv 47/21v, beruhen auf der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (OZ 48). Die Feststellungen zu Herkunft und Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf seinen plausiblen, gleichbleibenden Angaben im Lauf des Verfahrens (AS 101-103; OZ 55, S. 4). Dass (wieder) Kontakt zur Familie in Afghanistan besteht, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2022 bestätigt OZ 55, S. 4). Zu Workshops und Deutschkurse hat der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen vorgelegt (AS 81 ff.). Die „Frau“ des Beschwerdeführers hat ihn zur mündlichen Verhandlung begleitet, wo der Beschwerdeführer auch angab, sie seien traditionell verheiratet. Dass kein gemeinsamer Haushalt besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht anhand von Auszügen aus dem Zentralen Melderegister überprüft. Der Beschwerdeführer hat zu seinen weiteren sozialen Kontakten im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht außerdem Empfehlungsschreiben vorgelegt (Beilagen zu OZ 55) und zudem Angaben zu seinem Freundes- und Bekanntenkreis gemacht (OZ 55, S. 5). 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Zunächst machte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2022 zu seinen Ausreisegründen befragt keinerlei konkrete Angaben und beschränkte sich auf den Satz „Mein Leben war in Gefahr. Ich konnte dort nicht leben“ (OZ 55, S. 4) und hat demnach die ihm in der mündlichen Verhandlung gebotene Möglichkeit, seine Fluchtgründe darzulegen, gänzlich ungenutzt gelassen, keinerlei Angaben zu konkreten Ausreisegründen gemacht und insbesondere keinerlei konkrete Angaben gemacht, die mit seinen Angaben im Zuge der Erstbefragung am 15.08.2016 oder der Einvernahme am 23.01.2018 in Einklang gestanden wären. Auch im Hinblick auf seine Rückkehrbefürchtungen befragt, machte der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Angaben, sondern beschränkte sich lediglich auf die allgemeine Floskel, er sei wegen Problemen mit den Taliban geflüchtet. Diese würden inzwischen das ganze Land regieren. Wenn er nunmehr zurückkehre, habe er keine Chance auf ein Überleben (OZ 55, S. 4). Im Gegensatz dazu schilderte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.01.2018 im Wesentlichen, die Taliban seien bewaffnet in der Koranschule aufgetaucht, hätten den Beschwerdeführer und andere Schüler mitgenommen und mit seinem Lehrer besprochen, ob sie bereit für den Dschihad gegen die Amerikaner wären und der Lehrer sie in drei Tagen bringen werde. Dann hätten sie ihn in die Nähe seines Hauses gebracht und gesagt, wie würden ihn in drei Tagen wieder abholen. Die Mutter habe ihn in der Folge zu seinem Onkel geschickt, wo er drei Tage geblieben sei. Währenddessen seien die Taliban zu ihrem Haus gekommen und hätten den Cousin erschossen, weil er bei der Nationalarmee gewesen sei. Der Onkel habe dem Beschwerdeführer gesagt, sie würden ihn suchen und er müsse sofort weg, weil sie ihn sonst erschießen würden. Wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beweiswürdigung ausführt (AS 148-249), entspricht die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der Taliban nicht den in den Länderberichten dargestellten Rekrutierungsmethoden. Zur Zwangsrekrutierung ist den UNHCR-Richtlinien allgemein zu entnehmen, dass regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern nutzen, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Hinsichtlich Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, wird berichtet, diese seien ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Rekrutiert würden auch Kinder (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, Buchstabe
- a)Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59-60). Was UNHCR unter Zwang versteht, wird allerdings nicht näher ausgeführt. Der EASO Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 berichtet zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban allgemein, dass diese nur in Ausnahmefällen auf Zwang zurückgreifen, nämlich insbesondere gegenüber Personen mit militärischen Hintergrund (etwa Mitglieder der ANSF) und in Situationen akuten Druckes. Die EASO Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 legt zudem differenzierter als die UNHCR-Richtlinien dar, dass der Druck bzw. Zwang, sich den Taliban anzuschließen, nicht immer mit Gewalt verbunden ist, sondern eher über die Familie, den Clan, religiöse Netzwerke und aufgrund lokaler Umstände erfolge (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, a. Forced recruitment by the Taliban, S. 64). Zwar berichtet EASO von einer Taliban-internen Politik, keine Kinder zu rekrutieren. Dennoch seien Rekrutierungen von Kindern, insbesondere von Buben nach der Pubertät, dokumentiert (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, a. Forced recruitment by the Taliban, S. 64).Wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beweiswürdigung ausführt (AS 148-249), entspricht die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der Taliban nicht den in den Länderberichten dargestellten Rekrutierungsmethoden. Zur Zwangsrekrutierung ist den UNHCR-Richtlinien allgemein zu entnehmen, dass regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern nutzen, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Hinsichtlich Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, wird berichtet, diese seien ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Rekrutiert würden auch Kinder (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, Buchstabe
- a)Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59-60). Was UNHCR unter Zwang versteht, wird allerdings nicht näher ausgeführt. Der EASO Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 berichtet zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban allgemein, dass diese nur in Ausnahmefällen auf Zwang zurückgreifen, nämlich insbesondere gegenüber Personen mit militärischen Hintergrund (etwa Mitglieder der ANSF) und in Situationen akuten Druckes. Die EASO Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 legt zudem differenzierter als die UNHCR-Richtlinien dar, dass der Druck bzw. Zwang, sich den Taliban anzuschließen, nicht immer mit Gewalt verbunden ist, sondern eher über die Familie, den Clan, religiöse Netzwerke und aufgrund lokaler Umstände erfolge (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, a. Forced recruitment by the Taliban, S. 64). Zwar berichtet EASO von einer Taliban-internen Politik, keine Kinder zu rekrutieren. Dennoch seien Rekrutierungen von Kindern, insbesondere von Buben nach der Pubertät, dokumentiert (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, a. Forced recruitment by the Taliban, S. 64). Im Hinblick auf die Schilderung des Beschwerdeführers zur Rekrutierung in einer Madrassa berichtet der EASO COI Report: Afghanistan. Rekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen von September 2016, dass die Taliban Madrassas zur Indoktrinierung und militärischen Ausbildung einsetzen (S. 47). Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar Indoktrination durch seinen Lehrer anspricht, nicht jedoch eine militärische Ausbildung oder, dass er sich infolge von Indoktrination „freiwillig“ den Taliban hätte anschließen wollen. Ebenso berichtet wird, dass eine Rekrutierung auch im normalen Schulsystem vorkomme. Auch hier wird jedoch nicht von Rekrutierung mittels Drohung berichtet, sondern von „freiwilliger“ Hinwendung zu den Taliban. Die Rekrutierung erfolge „horizontal“ durch Gleichaltrige. Auch im Hinblick auf Nangarhar wird von minderjährigen Taliban-Aktivisten in Schulen berichtet (S. 48). Zum auf den zur Rekrutierung Minderjähriger angewandten Zwang ist dem Bericht auch im Allgemeinen zu entnehmen, dass die Taliban Kinder nicht mit vorgehaltener Waffe aus ihren Familien holen, sondern mit anderen Mitteln Druck auf die Familie ausüben (S. 48). Weiter ist dem Bericht zur Zwangsrekrutierung im Allgemeinen zu entnehmen, dass das Konzept einer „Zwangsrekrutierung“ sich nicht aus dem gesellschaftlichen Kontext Afghanistans ergebe, weil Entscheidungen von Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Anführern von Gemeinschaften getroffen würden, die auch über die Mobilisierung von Kämpfern entscheiden würden. Diese Entscheidungen seien legitim und würden von gesellschaftlichen Einheiten akzeptiert. Die Akteure der Rekrutierung seien schon da, den Kindern bekannt und würden sie zum Mitmachen überreden und manchmal Druck auf die Familie ausüben. Druck und Nötigung könne von einem Familienmitglied ausgehen, das schon bei den Taliban sei. Die Familien würden mitunter Geld erhalten, damit ihre Söhne zu den Taliban gehen (S. 23). Für die Provinz Nangarhar geht aus dem Bericht hervor, dass die Taliban möglicherweise auf Gemeinschaften einen gewissen Druck ausüben müssen, damit diese in Form von Geld oder Kämpfern einen Beitrag leisten. Zum Vorgehen wird jedoch berichtet, dass die Taliban sich diesbezüglich an Stammesälteste wenden, einen religiösen Diskurs pflegen, an das Ehrgefühl der Menschen und ihre kulturellen Codes appellieren, um bei den Stammesältesten Einmütigkeit herbeizuführen und ihre Unterstützung zu erhalten (S. 24-25). Die Schilderung des Beschwerdeführers deckt sich folglich nicht mit den Länderberichten. Soweit der Beschwerdeführer zudem eine Bedrohung wegen der Ermordung des Cousins vorbringt, ist auszuführen, dass aus der aktuellen EASO Country Guidance zwar hervorgeht, das Familienangehörige ehemaliger Angehöriger der Streitkräfte gefährdet sein können (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 2.1 Persons affiliated with the former Afghan government, S. 60). Allerdings stellt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vorgebrachte Bedrohung durch die Taliban wegen der behaupteten Tätigkeit des Cousins ausschließlich auf seine Angehörigeneigenschaft ab. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2022 machte der Beschwerdeführer allerdings konkrete Angaben zu seinen Angehörigen und deren Verbleib. Weitere Übergriffe der Taliban gegen diese, insbesondere seine drei Brüder, die im gleichen Verwandtschaftsverhältnis zum Cousin stehen, wie auch der Beschwerdeführer, führte er allerdings nicht an. Damit scheint eine von den Taliban ausgehende Bedrohung des Beschwerdeführers auch unter diesem Gesichtspunkt nicht nachvollziehbar. Zur beweiswürdigend zu berücksichtigenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise ist anzumerken, dass floskelhafte Oberflächlichkeit, mit der der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2022 darstellte, nicht auf seine Minderjährigkeit im Ausreisezeitpunkt zurückzuführen sein kann. So vermochte der Beschwerdeführer zu anderen Umständen konkrete Angaben zu machen und stellte auch im Zuge der Einvernahme am 23.01.2018 sein Vorbringen konkret dar. Im Ergebnis waren die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft. 2.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Feststellungen zu den jüngsten Entwicklungen in Afghanistan sowie zur aktuellen Lage unter der Herrschaft der Taliban beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 5, Stand 16.09.2021, insbesondere Kapitel Politische Lage, Sicherheitslage, Grundversorgung und Wirtschaft und Medizinische Versorgung, auf dem EASO, COI Report: Afghanistan. Security situation update von September 2021, dem Danish Immigration Service, Afghanistan Recent developments in the security situation, impact on civilians and targeted individuals von September 2021 und der UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan von August 2021. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte. Im Hinblick auf aktuellere Länderberichte, die das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich nicht in das Verfahren eingebracht hat – insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan: Version 6 vom 28.01.2022, sowie den EASO COI Report: Country focus: Afghanistan von Jänner 2022 – ist anzumerken, dass sich aus diesen ergibt, dass diese Berichte lediglich bestätigen, dass die in den herangezogenen Berichten prognostizierte Verschlechterung der Lage tatsächlich eingetreten ist. Insofern ist ein anderer Verfahrensausgang im Hinblick auf die angeführten Berichte nicht zu erwarten (Vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2021/14/0296).Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte. Im Hinblick auf aktuellere Länderberichte, die das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich nicht in das Verfahren eingebracht hat – insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan: Version 6 vom 28.01.2022, sowie den EASO COI Report: Country focus: Afghanistan von Jänner 2022 – ist anzumerken, dass sich aus diesen ergibt, dass diese Berichte lediglich bestätigen, dass die in den herangezogenen Berichten prognostizierte Verschlechterung der Lage tatsächlich eingetreten ist. Insofern ist ein anderer Verfahrensausgang im Hinblick auf die angeführten Berichte nicht zu erwarten (Vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2021/14/0296). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl) Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Art. 6 Statusrichtlinie definiert als Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, den Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (lit.
- b)und nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.Artikel 6, Statusrichtlinie definiert als Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, den Staat (Litera a,), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Litera b,) und nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet Staatlichkeit der Verfolgung den Missbrauch einer aus der Gebietshoheit folgenden Herrschaftsmacht zum Zweck der Verfolgung oder, bei Vornahme von Verfolgungshandlungen durch Private, die Nichtausübung der Gebietshoheit zum Schutz vor Verfolgung (VwGH 03.05.2000, 99/01/0359). 3.1.1. Zur behaupteten Zwangsrekrutierung Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Judikatur zwischen der per se nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei von der Verfolgung, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist daher, mit welcher Reaktion durch die Milizen aufgrund einer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, gerechten werden muss und ob in ihrem Verhalten eine (unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (19.04.2016, VwGH Ra 2015/01/0079 mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er in der Vergangenheit einem Zwangsrekrutierungsversuch der Taliban ausgesetzt war. Eine hieraus resultierende Verfolgungsgefahr im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ist daher nicht zu erwarten. 3.1.2. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Familienverband als „soziale Gruppe“ gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anerkannt. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Z 2 GFK, etwa jener der Familie liegt (Vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Familienverband als „soziale Gruppe“ gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anerkannt. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Artikel eins, Ziffer 2, GFK, etwa jener der Familie liegt (Vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass die Taliban ein Interesse am Beschwerdeführer haben, weil sein Cousin wegen einer Tätigkeit für die Nationalarmee erschossen wurde. Eine hieraus resultierende Verfolgungsgefahr ist daher nicht glaubhaft. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.).Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben sich die Asylbehörden und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht außerdem mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Die Verpflichtung hierzu finde sich auch im einschlägigen Unionsrecht (VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114). 3.2.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 20053.2.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 UNHCR geht in seiner „UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan“ von August 2021 von einer rapiden Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes aus, zeigt sich besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, fordert alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes sicherzustellen. UNHCR hält es zudem nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedelungsperspektive zu verwehren. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan und die sich abzeichnende humanitäre Notlage fordert UNHCR die Staaten dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen. Ein Moratorium solle bestehen bleiben, bis sich die Situation im Land stabilisiert habe und geprüft worden sei, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würde. Die Hemmung von zwangsweisen Rückführungen stelle eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben müsse, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert habe, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann. Gegenständlich ist den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zu entnehmen, dass es zuletzt bis zur Machtübernahme durch die Taliban zu einer starken Zunahme ziviler Opfer und einer Steigerung der Gewaltintensität gekommen ist. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass eine Situation vorliegt, die bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK nach sich zieht (etwa VfGH 05.10.2021, E 3249/2021, insbesondere Rn. 16). Seit der Machtergreifung der Taliban ist die Lage in Afghanistan weiterhin höchst unübersichtlich und prekär. Die EASO Country Guidance: Afghanistan von November 2021 geht im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen davon aus, dass eine Beurteilung der aktuellen Lage im Hinblick auf Art. 15 lit
- c)Statusrichtlinie nicht möglich ist (Abschnitt Guidance Note, Unterabschnitt Subsidiary protection, Unterabschnitt Article 15(
- c)QD, S. 32). Im Hinblick auf die Versorgungslage zeichnet sich infolge der Machtübernahme durch die Taliban eine Zuspitzung der Situation ab. Zudem kommt es zu willkürlicher Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, gezielten Hinrichtungen und willkürlicher Bestrafung. Auch angesichts dieser weiteren Entwicklungen hat der Verfassungsgerichtshof seine Auffassung, dass in Afghanistan jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären, weiterhin aufrechterhalten (VfGH 16.12.2021, E 4227/2021 insbesondere Rn 12 ff.).Gegenständlich ist den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zu entnehmen, dass es zuletzt bis zur Machtübernahme durch die Taliban zu einer starken Zunahme ziviler Opfer und einer Steigerung der Gewaltintensität gekommen ist. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass eine Situation vorliegt, die bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK nach sich zieht (etwa VfGH 05.10.2021, E 3249 aus 2021,, insbesondere Rn. 16). Seit der Machtergreifung der Taliban ist die Lage in Afghanistan weiterhin höchst unübersichtlich und prekär. Die EASO Country Guidance: Afghanistan von November 2021 geht im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen davon aus, dass eine Beurteilung der aktuellen Lage im Hinblick auf Artikel 15, Litera c,) Statusrichtlinie nicht möglich ist (Abschnitt Guidance Note, Unterabschnitt Subsidiary protection, Unterabschnitt Article 15(
- c)QD, S. 32). Im Hinblick auf die Versorgungslage zeichnet sich infolge der Machtübernahme durch die Taliban eine Zuspitzung der Situation ab. Zudem kommt es zu willkürlicher Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, gezielten Hinrichtungen und willkürlicher Bestrafung. Auch angesichts dieser weiteren Entwicklungen hat der Verfassungsgerichtshof seine Auffassung, dass in Afghanistan jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären, weiterhin aufrechterhalten (VfGH 16.12.2021, E 4227 aus 2021, insbesondere Rn 12 ff.). Insgesamt ergibt sich, dass die derzeitige Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer die akute Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention mit sich bringt bzw. dass eine für den Beschwerdeführer als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht auszuschließen ist. Eine Rückführung würde somit einen Verstoß gegen Art. 2 und 3 EMRK darstellen. Diese Beurteilung bezieht sich auf das gesamte Staatsgebiet.Insgesamt ergibt sich, dass die derzeitige Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer die akute Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention mit sich bringt bzw. dass eine für den Beschwerdeführer als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht auszuschließen ist. Eine Rückführung würde somit einen Verstoß gegen Artikel 2 und 3 EMRK darstellen. Diese Beurteilung bezieht sich auf das gesamte Staatsgebiet. Im Ergebnis wäre dem Beschwerdeführer daher gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Im Ergebnis wäre dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 3.2.2. Zum Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 20053.2.2. Zum Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 Nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,). Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Es ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (jüngst etwa VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Es ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (jüngst etwa VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067). Nach der auf die Judikatur des OGH und VfGH Bezug nehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen, als Einheit zu werten. Der besondere Unwertgehalt mehrfachen deliktischen Handelns manifestiert sich – nachdem die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegende Tathandlung schon vor dem Zeitpunkt der ersten Verurteilung begangen wurde – anders als beim Rückfall nach einem früheren Gerichtsurteil nicht darin, dass der Fremde trotz Verurteilung wieder eine strafbare Handlung gesetzt hat, sondern im insgesamt verwirklichten deliktischen Verhalten (VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153).Nach der auf die Judikatur des OGH und VfGH Bezug nehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB stehen, als Einheit zu werten. Der besondere Unwertgehalt mehrfachen deliktischen Handelns manifestiert sich – nachdem die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegende Tathandlung schon vor dem Zeitpunkt der ersten Verurteilung begangen wurde – anders als beim Rückfall nach einem früheren Gerichtsurteil nicht darin, dass der Fremde trotz Verurteilung wieder eine strafbare Handlung gesetzt hat, sondern im insgesamt verwirklichten deliktischen Verhalten (VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgericht Salzburg vom 19.05.2021, 41 Hv 157/20z, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 4 Z 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde er mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17.08.2021, 30 Hv 47/21v, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs. 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19.08.2021, Hv 157/20z, unter Anwendung des § 40 StGB nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer daher eine 18-monatige Freiheitsstrafe erhalten, wobei § 84 Abs. 4 StGB eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgericht Salzburg vom 19.05.2021, 41 Hv 157/20z, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde er mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17.08.2021, 30 Hv 47/21v, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19.08.2021, Hv 157/20z, unter Anwendung des Paragraph 40, StGB nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer daher eine 18-monatige Freiheitsstrafe erhalten, wobei Paragraph 84, Absatz 4, StGB eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Zudem ist mit Blick auf die der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung – so hat der Beschwerdeführer zunächst zwei Mal versucht, sein Opfer mit einem Auto zu überfahren, bis ihm dies bei einem dritten Versuch schließlich gelang – und in Zusammenschau mit den weiteren strafbaren Handlungen, bei denen es sich allerdings nur um Vergehen handelt, auch unter Berücksichtigung der Milderungsgründe zweifellos von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie auszugehen. Zudem ist mit Blick auf die der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung – so hat der Beschwerdeführer zunächst zwei Mal versucht, sein Opfer mit einem Auto zu überfahren, bis ihm dies bei einem dritten Versuch schließlich gelang – und in Zusammenschau mit den weiteren strafbaren Handlungen, bei denen es sich allerdings nur um Vergehen handelt, auch unter Berücksichtigung der Milderungsgründe zweifellos von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie auszugehen. Im Ergebnis liegt ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor und war die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 spruchgemäß abzuweisen. Im Ergebnis liegt ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor und war die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 spruchgemäß abzuweisen. 3.3. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. 3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 vorzunehmen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar Paragraph 10, AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG 2005 erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 AsylG 2005 erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026). Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im August 2016 durchgehend im Bundesgebiet aufhält und im Mai 2021 erstmals im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, verurteilt wurde. Damit war der Beschwerdeführer überwiegend rechtmäßig gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 im Bundesgebiet aufhältig (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu, auch wenn die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich für die Einschätzung des persönlichen Interesses ist. Es ist auch Bedacht auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im August 2016 durchgehend im Bundesgebiet aufhält und im Mai 2021 erstmals im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, verurteilt wurde. Damit war der Beschwerdeführer überwiegend rechtmäßig gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 im Bundesgebiet aufhältig (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu, auch wenn die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich für die Einschätzung des persönlichen Interesses ist. Es ist auch Bedacht auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet eine Beziehung mit seiner „Frau“, einer österreichischen Staatsangehörigen. Nach der ständigen, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Abzustellen ist auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101). Gegenständlich ist in der traditionell-islamischen Trauen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Verbindung handelt und besteht diese auch schon länger. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht jedoch nicht. Anzumerken ist allerdings, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf, ob eine Beziehung als „Familienleben“ im Sinne der Z 2 oder „Privatleben“ im Sinne der Z 3 des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu qualifizieren ist, nicht entscheidungswesentlich ankommt, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121; § 9 Abs. 1 Z 2 BFA-VG). Weiter hat der Beschwerdeführer sich im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Die Rückkehrentscheidung greift damit zweifellos in das Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers ein (§ 9 Abs. 2 Z 2 und 3 BFA-VG). Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet eine Beziehung mit seiner „Frau“, einer österreichischen Staatsangehörigen. Nach der ständigen, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Abzustellen ist auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101). Gegenständlich ist in der traditionell-islamischen Trauen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Verbindung handelt und besteht diese auch schon länger. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht jedoch nicht. Anzumerken ist allerdings, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf, ob eine Beziehung als „Familienleben“ im Sinne der Ziffer 2, oder „Privatleben“ im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu qualifizieren ist, nicht entscheidungswesentlich ankommt, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121; Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG). Weiter hat der Beschwerdeführer sich im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Die Rückkehrentscheidung greift damit zweifellos in das Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers ein (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 BFA-VG). Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nie über ein anderes als das vorläufige Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 verfügte. Allerdings erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz lediglich mangels Schutzwürdigkeit als unberechtigt und war demnach im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein als unberechtigt zu betrachten. Weiter darf dieser Gesichtspunkt nach der Rechtsprechung nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könne (VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212; § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG).Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nie über ein anderes als das vorläufige Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 verfügte. Allerdings erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz lediglich mangels Schutzwürdigkeit als unberechtigt und war demnach im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein als unberechtigt zu betrachten. Weiter darf dieser Gesichtspunkt nach der Rechtsprechung nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könne (VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG). Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit Paragraph 2, Integrationsgesetz (IntG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. Gesetzgebungsperiode 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des Paragraph 3, IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR 25. Gesetzgebungsperiode 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den Paragraphen eins und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen. Aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 1).Aus Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 2, IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. Gesetzgebungsperiode 1). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über nachgewiesene Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Demnach zeigt der Beschwerdeführer im Teilaspekt der Sprachkenntnisse eine gewisse Integrationsverfestigung, gemessen an seiner Aufenthaltsdauer ist allerdings nicht von besonders guten Deutschkenntnissen auszugehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über nachgewiesene Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Demnach zeigt der Beschwerdeführer im Teilaspekt der Sprachkenntnisse eine gewisse Integrationsverfestigung, gemessen an seiner Aufenthaltsdauer ist allerdings nicht von besonders guten Deutschkenntnissen auszugehen. Eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist dagegen nicht ersichtlich. Zwar hat dieser einige Workshops besucht, sich jedoch sonst nicht um seine Ausbildung bemüht und ist auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Von einer wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit ist damit nicht auszugehen. Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch seine strafrechtlichen Verurteilungen erahnen lässt, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten (Vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25). Damit ist insgesamt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen fünfeinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zwar nicht gänzlich ungenützt verstreichen hat lassen, von außergewöhnlichen Integrationserfolgen kann jedoch keine Rede sein. Zur Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ersten 16 Jahre seines Lebens dort verbracht hat und die Angehörigen seiner Kernfamilie, nämlich Eltern und Geschwister, nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig sind und der Beschwerdeführer in Kontakt zu ihnen steht. Weiter ist sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. § 9 BFA-VG K46). Der Beschwerdeführer spricht mit Paschtu eine der Landessprachen. Damit ist eine weiterhin starke Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG).Zur Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ersten 16 Jahre seines Lebens dort verbracht hat und die Angehörigen seiner Kernfamilie, nämlich Eltern und Geschwister, nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig sind und der Beschwerdeführer in Kontakt zu ihnen steht. Weiter ist sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. Paragraph 9, BFA-VG K46). Der Beschwerdeführer spricht mit Paschtu eine der Landessprachen. Damit ist eine weiterhin starke Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem Fremden zu Gute zu halten, wenn das Verfahren ohne sein Verschulden unangemessen lang dauert (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt es in der Verantwortung des Staates, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und darf die lange Verfahrensdauer nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, wenn diesen an der langen Verfahrensdauer kein Verschulden trifft, sondern ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 08.06.2021, E226/2021 zu einem neun Jahre dauernden Verfahren und VfGH 07.06.2021, E 3574/2020 zu einem 13 Jahr dauernden Verfahren; § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG). Gegenständlich hat das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren fünfeinhalb Jahre gedauert und ist nicht ersichtlich, dass ein Verhalten des Beschwerdeführers hierzu maßgeblich beigetragen hätte. So wurde das Verfahren zwar im Oktober 2021 eingestellt, weil der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entzogen hatte. Es konnte allerdings in der Folge sehr bald fortgesetzt werden. Insgesamt ist die Verfahrensdauer damit nicht überwiegend auf ein Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem Fremden zu Gute zu halten, wenn das Verfahren ohne sein Verschulden unangemessen lang dauert (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt es in der Verantwortung des Staates, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und darf die lange Verfahrensdauer nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, wenn diesen an der langen Verfahrensdauer kein Verschulden trifft, sondern ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 08.06.2021, E226/2021 zu einem neun Jahre dauernden Verfahren und VfGH 07.06.2021, E 3574 aus 2020, zu einem 13 Jahr dauernden Verfahren; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG). Gegenständlich hat das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren fünfeinhalb Jahre gedauert und ist nicht ersichtlich, dass ein Verhalten des Beschwerdeführers hierzu maßgeblich beigetragen hätte. So wurde das Verfahren zwar im Oktober 2021 eingestellt, weil der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entzogen hatte. Es konnte allerdings in der Folge sehr bald fortgesetzt werden. Insgesamt ist die Verfahrensdauer damit nicht überwiegend auf ein Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. In einer Gesamtbetrachtung ist erkennbar, dass sich im Zuge der fünfeinhalbjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich herausgebildet haben. So hat der Beschwerdeführer einige, wenn auch geringfügige, Integrationsschritte gesetzt, führt eine Beziehung mit seiner „Frau“ und hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Dem gegenüber steht allerdings das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG). So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein großes Gewicht beizumessen ist, wie dies bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist (jüngst etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0034). Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (jüngst VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0034).Dem gegenüber steht allerdings das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG). So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein großes Gewicht beizumessen ist, wie dies bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist (jüngst etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0034). Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (jüngst VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0034). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgericht Salzburg vom 19.05.2021, 41 Hv 157/20z, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 4 Z 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde er mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17.08.2021, 30 Hv 47/21v, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs. 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19.08.2021, Hv 157/20z, unter Anwendung des § 40 StGB nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer daher eine 18-monatige Freiheitsstrafe erhalten, wobei § 84 Abs. 4 StGB eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgericht Salzburg vom 19.05.2021, 41 Hv 157/20z, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde er mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17.08.2021, 30 Hv 47/21v, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19.08.2021, Hv 157/20z, unter Anwendung des Paragraph 40, StGB nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer daher eine 18-monatige Freiheitsstrafe erhalten, wobei Paragraph 84, Absatz 4, StGB eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Die der Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen weisen zudem auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr hin. So hat der Beschwerdeführer seinen Tatplan offenkundig sehr konsequent verfolgt, indem er drei Mal mit dem Auto auf sein Opfer zufuhr, bis er dieses schließlich erfasste, versucht, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen. Hierin ist ein hohes Aggressionspotential ersichtlich. Zudem hat der Beschwerdeführer mit unterschiedlichen Suchgiften gehandelt und diese an einen Minderjährigen überlassen. Auch hierin ist ein massiv sozialschädliches Verhalten erkennbar. Weiter ist seit der Verurteilung des Beschwerdeführers im August 2021 eine längere Phase des Wohlverhaltens noch nicht ersichtlich. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und hat trotz anhängigem Strafverfahren weitere strafbare Handlungen begangen. Zudem ist im Hinblick auf das Gesamtbild zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, bevor er erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde, bereits in sechs Strafverfahren involviert war, wovon vier diversionell erledigt wurden und zwei mit Freisprüchen endete. Der Beschwerdeführer hatte demnach bereits vor seiner Verurteilung bereits wiederholt umfassenden Kontakt mit Strafverfolgungsbehörden, der ihn ebenso nicht von seiner strafbaren Handlung abhielt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf das kriminelle Gesamtverhaltens bzw. auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. So relativiert massives strafrechtliches Fehlverhalten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Zehnjahresgrenze (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409), sowie in diesem Zeitraum allenfalls erlangte Integrationserfolge (VwGH 23.01.2019, Ra 2019/21/0378). Zudem verleiht insbesondere die Straffälligkeit eines Fremden dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht und vermag die Trennung von Familienangehörigen zu rechtfertigen (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359). Daher überwiegt fallgegenständlich das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet und ist der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers verhältnismäßig. Im Ergebnis war die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Rückkehrentscheidung daher spruchgemäß zu bestätigen. 3.3.3. Zur Unzulässigkeit der Abschiebung Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn sie erfolgt, weil ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn sie erfolgt, weil ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Spruchgemäß war daher festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.Spruchgemäß war daher festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. Der Beschwerdeführer ist damit ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.Der Beschwerdeführer ist damit ex lege gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Frist für die freiwillige Ausreise)3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. (Frist für die freiwillige Ausreise) Gemäß § 55. Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Nach § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gegen die Rechtsrichtigkeit der mit Spruchpunkt VI. gesetzten zweiwöchige Frist zur Ausreise gemäß § 55 Abs. 1, 2 und 3 FPG wurde weder auf der Tatsachenebene noch in rechtlicher Hinsicht ein näheres Vorbringen erstattet.Gegen die Rechtsrichtigkeit der mit Spruchpunkt römisch sechs. gesetzten zweiwöchige Frist zur Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, 2 und 3 FPG wurde weder auf der Tatsachenebene noch in rechtlicher Hinsicht ein näheres Vorbringen erstattet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen. 4. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes). Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes). Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W102.2190444.1.00