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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW103 1434423-3 SpruchW103 1434423-3/3E, W103 1434423-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 2und Art.

3 EMRK drohe. Weiters hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass zwischen dem BF und seiner Partnerin bzw. zwischen dem BF und seiner mj. Tochter ein schützenswertes Familienleben bestehe. Außerdem hätte sie feststellen müssen, dass der BF bereits über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge. Betreffend den im angefochtenen Bescheid aufgeführten Widersprüchlichkeiten hinsichtlich von Datumsangaben sei auf höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach Ungenauigkeiten in Datumsangaben nicht dazu geeignet seien das Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade in Stresssituationen, wie es eine Einvernahme sei, auf Einzelheiten vergessen werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Vorbringen des BF, wonach er auch Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsland aufgrund eines Konflikts mit einem Landsmann in Österreich, welcher dem BF gesagt habe, dass er für Kadyrow arbeite, fürchte, eine Steigerung sein soll. Hinsichtlich vorgebrachter Verfolgungsbefürchtungen wegen der Zugehörigkeit zur Familie des BF, welche für die tschetschenische Unabhängigkeit eintrete, seien derartige Vorfälle zwar den Länderinformationen zu entnehmen, bestehe jedoch für den BF die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen der Russischen Föderation niederzulassen. Das BFA übersehe, dass Personen, die für die Unabhängigkeit Tschetscheniens eintreten, in allen Landesteilen der Russischen Föderation Verfolgung befürchten müssten. Der BF wolle anmerken, dass speziell die Familie seiner Mutter als Unterstützer der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung bekannt sei. Der BF habe einen älteren Cousin, XXXX gehabt, welcher von der Mutter des BF aufgezogen worden sei und im selben Haushalt wie der BF gelebt habe. Dieser sei im 2. Tschetschenienkrieg getötet worden. Ebenso sei die Cousine der Mutter des BF getötet worden und hätten die Cousins des BF ms. ins Ausland flüchten müssen, weil ihnen Verfolgung gedroht habe. Der BF sei ein Gegner Kadyrows und wolle nicht für diesen arbeiten. In der Folge wurde auf eine Anfragebeantwortung und einen Artikel von Amnesty International verwiesen. Die belangte Behörde hätte dem BF den Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten erteilen müssen.7. Mit bei der belangten Behörde am 07.12.2021 eingelangter Schriftsatz, erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, gegen den angefochtenen Bescheid, zugestellt am 15.11.2021, inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen zunächst neuerlich der Sachverhalt bzw. Verfahrensgang dargestellt und ausgeführt, die belangte Behörde habe es fallgegenständlich unterlassen, festzustellen, dass dem BF in der Russischen Föderation asylrelevante Verfolgung bzw. die

Artikel 2und Artikel 3, EMRK drohe.

Weiters hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass zwischen dem BF und seiner Partnerin bzw. zwischen dem BF und seiner mj. Tochter ein schützenswertes Familienleben bestehe. Außerdem hätte sie feststellen müssen, dass der BF bereits über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge. Betreffend den im angefochtenen Bescheid aufgeführten Widersprüchlichkeiten hinsichtlich von Datumsangaben sei auf höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach Ungenauigkeiten in Datumsangaben nicht dazu geeignet seien das Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade in Stresssituationen, wie es eine Einvernahme sei, auf Einzelheiten vergessen werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Vorbringen des BF, wonach er auch Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsland aufgrund eines Konflikts mit einem Landsmann in Österreich, welcher dem BF gesagt habe, dass er für Kadyrow arbeite, fürchte, eine Steigerung sein soll. Hinsichtlich vorgebrachter Verfolgungsbefürchtungen wegen der Zugehörigkeit zur Familie des BF, welche für die tschetschenische Unabhängigkeit eintrete, seien derartige Vorfälle zwar den Länderinformationen zu entnehmen, bestehe jedoch für den BF die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen der Russischen Föderation niederzulassen. Das BFA übersehe, dass Personen, die für die Unabhängigkeit Tschetscheniens eintreten, in allen Landesteilen der Russischen Föderation Verfolgung befürchten müssten. Der BF wolle anmerken, dass speziell die Familie seiner Mutter als Unterstützer der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung bekannt sei. Der BF habe einen älteren Cousin, römisch 40 gehabt, welcher von der Mutter des BF aufgezogen worden sei und im selben Haushalt wie der BF gelebt habe. Dieser sei im

  1. Tschetschenienkrieg getötet worden. Ebenso sei die Cousine der Mutter des BF getötet worden und hätten die Cousins des BF ms. ins Ausland flüchten müssen, weil ihnen Verfolgung gedroht habe. Der BF sei ein Gegner Kadyrows und wolle nicht für diesen arbeiten. In der Folge wurde auf eine Anfragebeantwortung und einen Artikel von Amnesty International verwiesen. Die belangte Behörde hätte dem BF den Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten erteilen müssen. Nicht nachvollziehbar sei die Feststellung des Nichtbestehens eines Familienlebens mit der mj. Tochter des BF. Der Umstand, dass kein gemeinsamer Haushalt mit ihr bestehe und der BF zunächst nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen gewesen sei, ändere nichts am Bestehen eines Familienlebens mit seiner Tochter. Aus der Einvernahme mit der Kindesmutter gehe hervor, dass der BF ein liebevolles Verhältnis zu seiner Tochter habe und diese auch mehrmals pro Woche sehen wolle. Es bestünden keine Hinweise, dass der Kontakt zwischen den beiden nicht im Sinne des Kindeswohles wäre. Da der Kindesmutter die alleinige Obsorge zukomme, würde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unweigerlich zu einer dauerhaften Trennung des BF von seinem Kind und seiner Partnerin führen. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig sei. Der BF lebe seit über 9 Jahren in Österreich und habe hier Familie. Er habe keinen Folgeantrag gestellt und liege die Länge der Verfahrensdauer nicht in seinem Verschulden. Es wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
  2. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 23.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF reiste spätestens am 13.11.012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der erlassene Bescheid zunächst gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zurückverwiesen wurde. In der Folge wurde die Beschwerde gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich um einen Nichtbescheid gehandelt habe. Mit Bescheid vom 08.11.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.11.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation wurde für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF reiste spätestens am 13.11.012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der erlassene Bescheid zunächst gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und zurückverwiesen wurde. In der Folge wurde die Beschwerde gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich um einen Nichtbescheid gehandelt habe. Mit Bescheid vom 08.11.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.11.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation wurde für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der BF hält sich seit seiner Einreise am 13.11.2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er spricht muttersprachlich Tschetschenisch und sehr gut Russisch. 1.
  6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. 1.
  7. Es besteht für den BF, der an keinen aktuell lebensbedrohlichen Krankheiten leidet als leistungsfähige Person im berufsfähigen Alter sowie mit einem familiären und sozialen Netz im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Der BF liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF ist in Tschetschenien geboren, hat dort 9 Jahre lang die Grundschule und ein halbes Jahr lang die polytechnische Berufsschule besucht. Er war von 2008 bis 2012 im Herkunftsstaat berufstätig. Dort hat der BF als Baumeister gearbeitet. Seine Eltern, eine Schwester und Onkeln sowie Tanten des BF leben noch in Tschetschenien. Mit seiner Familie im Herkunftsstaat steht der BF regelmäßig in Kontakt. Der BF ist gesund, er leidet an keinen schwerwiegenden, chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der BF ist arbeitsfähig. 1.
  8. Der unbescholtene BF ist mit einer ebenfalls russischen Staatsangehörigen nach traditionell-muslimischen Ritus verheiratet. Mit ihr hat er eine mj. Tochter, geb. am XXXX , zu welcher er regelmäßig, mehrmals wöchentlich Kontakt hat. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner traditionell geheirateten Ehefrau und seiner mj. Tochter besteht nicht. Diese sind im Bundesgebiet asylberechtigt. Die Lebensgefährtin des BF verfügt über 3 weitere Kinder aus einer früheren Beziehung, geb. XXXX , XXXX und XXXX . Gegen die Lebensgefährtin des BF wurde im Sommer 2021 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet und bei der MA35 beantragt ihr einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erteilen. Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und war bislang nicht selbsterhaltungsfähig. Zeitweise ging der BF im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nach. Er wohnt in einem Quartier der Grundversorgung. Eine Schwester des BF lebt ebenfalls im Bundesgebiet. 1.
  9. Der unbescholtene BF ist mit einer ebenfalls russischen Staatsangehörigen nach traditionell-muslimischen Ritus verheiratet. Mit ihr hat er eine mj. Tochter, geb. am römisch 40 , zu welcher er regelmäßig, mehrmals wöchentlich Kontakt hat. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner traditionell geheirateten Ehefrau und seiner mj. Tochter besteht nicht. Diese sind im Bundesgebiet asylberechtigt. Die Lebensgefährtin des BF verfügt über 3 weitere Kinder aus einer früheren Beziehung, geb. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Gegen die Lebensgefährtin des BF wurde im Sommer 2021 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet und bei der MA35 beantragt ihr einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erteilen. Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und war bislang nicht selbsterhaltungsfähig. Zeitweise ging der BF im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nach. Er wohnt in einem Quartier der Grundversorgung. Eine Schwester des BF lebt ebenfalls im Bundesgebiet. Der BF hat sich bemüht gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen. Er hat mehrere Deutschkurse im Bundesgebiet besucht und am 27.04.2017 erfolgreich eine Sprachprüfung auf Sprachniveau A2 abgelegt. Der BF ist und war nicht ehrenamtlich tätig im Bundesgebiet. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich zwischenzeitlich in Österreich. Aufgrund der seitens des BF gesetzten Integrationsschritte sowie des aufrechten Familienlebens des BF mit seiner Tochter würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen. 1.
  10. Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  13. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Aufgrund des in Vorlage gebrachten Identitätsdokumentes im Original (russischer Inlandsreisepass) und den insofern glaubhaften Angaben des BF wird seine Identität als feststehend erachtet. Die Feststellungen zu seiner Einreise, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Religionsbekenntnis, seiner Herkunft, seiner Schul- und Hochschulbildung, seiner Berufserfahrung sowie den nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des BF insbesondere bei seinen erfolgten niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA.Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF basieren auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er gesund ist und dem Umstand, dass keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt wurden. So wurde in der Stellungnahme vom 03.03.2021 ausgeführt, dass der BF psychische Probleme habe und diese sich derzeit in Abklärung befänden, bis dato wurden jedoch noch keine medizinischen Unterlagen für den BF vorgelegt. Auch bei seiner Einvernahme am 19.07.2021 ab der BF an, allgemeine gesundheitliche Schwierigkeiten zu haben, weshalb er derzeit im Krankenhaus untersucht werde. Bis dato legte der BF keinerlei medizinische Unterlagen vor, weshalb in Zusammenschau mit den vagen Angaben des BF davon auszugehen ist, dass er gesund ist.Die Feststellungen zu seiner Einreise, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Religionsbekenntnis, seiner Herkunft, seiner Schul- und Hochschulbildung, seiner Berufserfahrung sowie den nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des BF insbesondere bei seinen erfolgten niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA., Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF basieren auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er gesund ist und dem Umstand, dass keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt wurden. So wurde in der Stellungnahme vom 03.03.2021 ausgeführt, dass der BF psychische Probleme habe und diese sich derzeit in Abklärung befänden, bis dato wurden jedoch noch keine medizinischen Unterlagen für den BF vorgelegt. Auch bei seiner Einvernahme am 19.07.2021 ab der BF an, allgemeine gesundheitliche Schwierigkeiten zu haben, weshalb er derzeit im Krankenhaus untersucht werde. Bis dato legte der BF keinerlei medizinische Unterlagen vor, weshalb in Zusammenschau mit den vagen Angaben des BF davon auszugehen ist, dass er gesund ist. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF resultieren aus seinen glaubhaften Angaben, gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt, insbesondere ZMR und IFA-Auszügen seiner Tochter und Lebensgefährtin. Dass der BF regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter hat und diese mehrmals wöchentlich sieht, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA und den Angaben seiner Lebensgefährtin vor der belangten Behörde. Zutreffend ist, dass diese angegeben hat, dass der BF seine Tochter zuletzt vor 3 Wochen gesehen hat, weil sie ihm aufgrund eines Streits verwehrt hat die gemeinsame Tochter zu sehen, um ihn zu „bestrafen“. Zuvor habe der BF seine Tochter jedoch 2-3 Mal wöchentlich gesehen und wolle er sie öfter sehen, seine Lebensgefährtin habe aber keine Zeit für den BF (S. 5 des BFA-Prot. vom 19.08.2021). Richtig ist, wie von der belangten Behörde festgehalten, dass diese Angaben der Lebensgefährtin des BF dafür sprechen, dass es immer wieder zu Streitereien und Spannungen in deren Beziehung kommt. Das mag an der Beziehung des BF und seiner Tochter, jedoch nichts zu ändern und ergibt sich aus den Angaben der Lebensgefährtin des BF eindeutig, dass dieser seine Tochter mehrmals wöchentlich sehen und mit ihr etwas unternehmen möchte sowie sich um sie kümmert. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ist einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen. 2.
  14. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen überwiegend von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der BF ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern Quellen älteren Datums herangezogen werden, bleibt festzuhalten, dass sich die aktuelle Lage folglich laufender Medienbeobachtung bezogen auf den zu beurteilenden Fall im entscheidungsrelevanten Aspekt gegenüber den zitierten Feststellungen unverändert darstellt. 2.
  15. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen des BF, mit dem er eine ihm im Herkunftsstaat drohende Gefahr nicht aufzeigen konnte. Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10 mwN)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10 mwN). 2.
  16. Im Sinne dieser Judikatur ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Der BF brachte bei seiner Erstbefragung im November 2012 vor, dass ein Freund von ihm Freiheitskämpfer (gewesen) sei, weshalb der BF in der Folge auch selbst verdächtigt worden sei, Freiheitskämpfer zu sein. Aus diesem Grund sei er von maskierten Militärs von zu Hause mehrmals abgeholt und festhalten worden. Der BF sei geschlagen sowie misshandelt worden und hätten die Maskierten Informationen vom BF über Freiheitskämpfer haben wollen. Der BF sei mit dem Umbringen bedroht worden, sollte er ihnen keine Informationen geben. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.03.2017 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in seinem Bezirk „Reinigungen“ durchgeführt worden seien. Eines nachts seien Militärs zu ihm nach Hause gekommen und sei der BF mit ihnen befragt worden, warum er sich mit einem Freund getroffen habe und was der Grund seines Besuchs sei. Einer ihrer Freunde hätte bereits Probleme und seien in seinem Haus Waffen sowie Munition gefunden worden. Mehrmals sei der BF von diesen Männern angerufen und bedroht worden. Einen Verwandten ms., welcher damals als Inspektor gearbeitet habe, hätten sie gebeten dafür zur sorgen, dass diese Leute nicht mehr zu ihnen kommen würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, dass sich der vom BF geschilderte Fluchtgrund als unglaubwürdig erweist. Zunächst hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass sich der BF hinsichtlich des Zeitpunkts bzw. des Zeitraums der behaupteten Vorfälle widersprochen hat. So gab er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.03.2017 an, dass die vermeintlichen Vorfälle im Sommer 2012 begonnen und bis kurz vor seine Flucht im Oktober 2012 angedauert hätten. In seiner Einvernahme am 14.03.2018 führte der BF jedoch aus, seine behaupteten Probleme hätten bereits im Sommer 2011 begonnen und bis zu seiner Ausreise im Herbst 2012 angedauert. Richtigerweise ist es wenig nachvollziehbar und schlicht widersprüchlich, dass die behaupteten Vorfälle zunächst lediglich einige Monate, dann jedoch doch über ein Jahr lang gedauert haben sollen. Überdies sind die Angaben des BF vage und lediglich allgemein gehalten. Die belangte Behörde hat bereits ausgeführt, dass seine Angaben, wonach seine vermeintlichen Probleme im „Sommer“ begonnen und bis „Herbst“ gedauert hätten, äußerst vage seien. Dass der BF nicht in der Lage ist, sich zumindest an den entsprechenden Monat zu erinnern, deutet daraufhin, dass es sich bei seinem Fluchtvorbringen lediglich um ein wenig durchdachtes Erzählkonstrukt des BF handelt. Richtigerweise hat der BF zur eigentlichen behaupteten Bedrohung lediglich oberflächliche und allgemeine Aussagen getätigt. Seine Angabe bei der Einvernahme am 28.03.2017, wonach ihm ein Angehöriger bei der tschetschenischen Polizei geholfen habe, vermochte er bei seiner Einvernahme am 14.03.2018 darüber hinaus nicht mehr zu wiederholen, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei nicht um Tatsächliches handelt, widrigenfalls der BF wohl neuerlich davon berichtet hätte. Insgesamt erscheint das vom BF erstattete Fluchtvorbringen aufgrund der Widersprüchlichkeiten und äußerst oberflächlichen Angaben schlicht unglaubhaft. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Familie seiner Mutter als Unterstützer der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung bekannt sei, sein älterer Cousin, welcher im selben Haushalt wie der BF gelebt habe im
  17. Tschetschenienkrieg getötet worden sei, ebenso wie die Cousine seiner Mutter und Cousins des BF ms. ins Ausland flüchten mussten, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei einerseits um ein unsubstantiiertes Vorbringen handelt, zumal nicht ausgeführt wurde, wie oder wobei diese getötet wurden. So bestünde auch die Möglichkeit, dass die Verwandten des BF im Zuge allgemeiner Kriegswirren zivile Opfer gewesen seien. Andererseits ist es auch der Mutter des BF möglich weiterhin unbehelligt in Tschetschenien zu leben, weshalb nicht von einer aktuellen Gefahr von erheblicher Intensität für die Familie des BF ms. im Herkunftsstaat auszugehen ist. Den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde ist der BF daher auch nicht substantiiert entgegengetreten, zumal (bei Wahrannahme) nach den Länderberichten auch Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges keine Verfolgung mehr im Herkunftsstaat drohe. Es ist dem BF somit nicht gelungen, wie behördenseitig bereits ausgeführt, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. Selbst wenn der BF subjektive Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien aufweisen sollte, stünde es diesem im Übrigen frei, sich einer befürchteten Verfolgung durch die lokalen Behörden Tschetscheniens durch Niederlassung in einem anderen Landesteil zu entziehen. Die Länderberichte führen aus, dass der Machtbereich des tschetschenischen Staatsoberhauptes Kadyrow grundsätzlich auf das Territorium der tschetschenischen Teilrepublik beschränkt ist und es haben sich ungeachtet dessen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF für die tschetschenischen Behörden von solcher Wichtigkeit wäre, als dass sie diesen im gesamten Staatsgebiet aktiv verfolgen würden. Ebensowenig bestehen Gründe für die Annahme, dass der Genannte durch die außerhalb Tschetscheniens agierenden russischen Sicherheitskräfte einer Verfolgung unterliegen würde. Angesichts der persönlichen Umstände des BF, der aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich dazu in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich eigenständig zu erwirtschaften, könnte dieser sich in zumutbarer Weise in anderen Teilen der Russischen Föderation, etwa in Moskau oder St. Petersburg, ansiedeln. Der BF hat zudem zahlreiche familiäre Bezugspersonen in Tschetschenien, zu welchen regelmäßig Kontakt besteht und welche den BF im Bedarfsfall zusätzlich finanziell unterstützen könnten. Der BF beherrscht Russisch sowie Tschetschenisch verfügt über 9 Jahre Schulbildung und Berufserfahrung, welche sich der BF zusätzlich auch auf dem Arbeitsmarkt in anderen Landesteilen zu Nutze machen könnte. 2.
  18. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, vor deren Hintergrund eine (neuerliche) Niederlassung in der Russischen Föderation, gegebenenfalls auch außerhalb seiner Heimatregion Tschetschenien, für den BF als individuell nicht zumutbar zu erachten wäre. Der BF ist volljährig, leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung. Er ist mit der tschetschenischen und russischen Sprache sowie den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten des Herkunftsstaates vertraut. Dem BF wäre es daher möglich, sowohl in seiner Heimatregion Tschetschenien, als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation, durch Teilnahme am Erwerbsleben den Lebensunterhalt für sich eigenständig zu erwirtschaften. Der BF hat entgegenstehende Befürchtungen im Verfahren auch nicht geäußert. Zudem hat der BF zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat, welche ihn im Falle einer Rückkehr und auch im Falle der Niederlassung außerhalb Tschetscheniens anfänglich (finanziell) unterstützen könnten. Darüber hinaus stünde dem BF als russische Staatsbürger ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialsystems offen, auch könnte er durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nach § 52a BFA-VG vorübergehend das Auslangen im Heimatland finden. 2.
  19. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, vor deren Hintergrund eine (neuerliche) Niederlassung in der Russischen Föderation, gegebenenfalls auch außerhalb seiner Heimatregion Tschetschenien, für den BF als individuell nicht zumutbar zu erachten wäre. Der BF ist volljährig, leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung. Er ist mit der tschetschenischen und russischen Sprache sowie den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten des Herkunftsstaates vertraut. Dem BF wäre es daher möglich, sowohl in seiner Heimatregion Tschetschenien, als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation, durch Teilnahme am Erwerbsleben den Lebensunterhalt für sich eigenständig zu erwirtschaften. Der BF hat entgegenstehende Befürchtungen im Verfahren auch nicht geäußert. Zudem hat der BF zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat, welche ihn im Falle einer Rückkehr und auch im Falle der Niederlassung außerhalb Tschetscheniens anfänglich (finanziell) unterstützen könnten. Darüber hinaus stünde dem BF als russische Staatsbürger ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialsystems offen, auch könnte er durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nach Paragraph 52 a, BFA-VG vorübergehend das Auslangen im Heimatland finden. Insgesamt ist daher nicht erkennbar, dass dem BF im Falle einer Niederlassung in der Russischen Föderation ein Leben ohne unbillige Härten nicht möglich wäre. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich zugleich, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht dem realen Risiko unterliege, in eine die Existenz bedrohende Notlage zu geraten. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. WHO, https://covid19.who.int/region/euro/country/ru), zumal die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation auch in Hinblick auf Covid-19 gegeben ist. Die Russische Föderation hat als eines der ersten Länder mit landesweiten Impfungen ihrer Bevölkerung begonnen und sind mittlerweile drei heimische Impfstoffe zugelassen, die für die Bevölkerung kostenlos zur Verfügung stehen. Darüber hinaus stehen diverse Medikamente zur Behandlung von Covid-19 zur Verfügung und erfolgt eine medizinische Covid-Versorgung für die Bevölkerung kostenlos. Insgesamt ist, vor dem Hintergrund der umfangreich gegebenen medizinischen Covid-Versorgung in der Russischen Föderation, dieser Umstand nicht dazu geeignet ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, um jene geforderte Schwelle der Exzeptionalität der Umstände zu erreichen, zumal der BF jung und gesund ist.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vergleiche WHO, https://covid19.who.int/region/euro/country/ru), zumal die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation auch in Hinblick auf Covid-19 gegeben ist. Die Russische Föderation hat als eines der ersten Länder mit landesweiten Impfungen ihrer Bevölkerung begonnen und sind mittlerweile drei heimische Impfstoffe zugelassen, die für die Bevölkerung kostenlos zur Verfügung stehen. Darüber hinaus stehen diverse Medikamente zur Behandlung von Covid-19 zur Verfügung und erfolgt eine medizinische Covid-Versorgung für die Bevölkerung kostenlos. Insgesamt ist, vor dem Hintergrund der umfangreich gegebenen medizinischen Covid-Versorgung in der Russischen Föderation, dieser Umstand nicht dazu geeignet ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, um jene geforderte Schwelle der Exzeptionalität der Umstände zu erreichen, zumal der BF jung und gesund ist. 2.
  20. Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen des BF kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung des BF vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
  22. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig. 3.1.
  23. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270). Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.
  24. Zum Status des Asylberechtigten: 3.2.
  25. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.
  26. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH
  27. 2000, 2000/01/0131;
  28. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH
  29. 2000, 2000/01/0131;
  30. 2001, 99/20/0273). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). 3.2.
  31. Wie beweiswürdigend dargelegt, haben die beschwerdeführenden Parteien im Verfahrensverlauf, vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorgebracht. Aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich keine diesen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation (Tschetschenien) aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motive drohende Verfolgung. 3.2.
  32. Die vom BF dargelegten Fluchtgründe erwiesen sich als nicht glaubhaft. 3.2.
  33. Es kann zudem nicht angenommen werden, dass der BF, welche der Volksgruppe der Tschetschenen angehört und sich zum islamischen Glauben bekennt, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde konkret vorgebracht. 3.2.
  34. Da auch sonst keine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.2.
  35. Da auch sonst keine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.
  36. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.3.
  37. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Absatz 3, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine

Art. 2

und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine

Artikel 2

und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann. 3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die

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