RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW103 2221752-3 SpruchW103 2221752-3/3E, W103 2221752-3/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem nunmehrigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit rechtskräftigem Bescheid zur Zl. VFZ 3101987 vom 07.05.2008 gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer dadurch kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Dem nunmehrigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit rechtskräftigem Bescheid zur Zl. VFZ 3101987 vom 07.05.2008 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer dadurch kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Am 31.08.2017 wurde diesem durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein gültiger Konventionsreisepass ( XXXX ) ausgestellt.
- Am 31.08.2017 wurde diesem durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein gültiger Konventionsreisepass ( römisch 40 ) ausgestellt.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.07.2021 W 111 2221752-2/5E erkannte das Gericht dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab (Bestätigung des Bescheides des BFA vom 09.11.2020) und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
- Dagegen erhob der BF eine ao. Revision an den Verfassungsgerichtshof.
- Mit Beschluss des VfGH vom 29.09.2021 zur Zl E 3178/2021-7 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH zur Entscheidung abgetreten.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.08.2021 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Konventionsreisepass gemäß §§ 94 Abs 5 iVm 93 Abs 1 Z 1 iVm 92 Abs 2 (zweiter Spruchteil). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Aberkennungsverfahren rechtskräftig geworden sei, der Verlust des Asylstatus nach § 3 AsylG die Entziehung des Konventionsreisepasses nach sich ziehe.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.08.2021 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Konventionsreisepass gemäß Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 93 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 92 Absatz 2, (zweiter Spruchteil). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Aberkennungsverfahren rechtskräftig geworden sei, der Verlust des Asylstatus nach Paragraph 3, AsylG die Entziehung des Konventionsreisepasses nach sich ziehe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin aus, dass eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden sei und aufschiebende Wirkung beantragt worden sei.
- Bis dato wurde vom VwGH keine aufschiebende Wirkung erteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit ho. Erkenntnis vom 13.07.2021, Zl. W 111 2221752-2/5E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.11.2020, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit 29.09.2021 Zl. E 3178/2021-7 abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH zur Entscheidung abgetreten.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten; die getroffene Feststellung zur Asylaberkennung ist aus dem ho. Gerichtsakt zu GZ W 111 2221752-2/5E ersichtlich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 94 Abs 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß § 94 Abs 5 FPG gelten die §§ 88 Abs 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß § 93 Abs 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Gemäß § 92 Abs 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.11.2020 den Status des Asylberechtigten aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. W 111 2221752-2/5E, als unbegründet abgewiesen und ist der Bescheid damit in Rechtskraft erwachsen, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht mehr zukommt. Durch die Aberkennung von Asyl sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden, da gemäß § 94 Abs 1 FPG Konventionsreisepässe lediglich Fremden auszustellen sind, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Die Voraussetzungen des § 94 Abs 1 FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des § 93 Abs 1 Z 1 FPG erfüllt ist.Durch die Aberkennung von Asyl sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden, da gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG Konventionsreisepässe lediglich Fremden auszustellen sind, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Die Voraussetzungen des Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher richtigerweise den Konventionsreisepass entzogen und war die Beschwerde gegen den ersten Spruchteil des angefochtenen Bescheides somit als unbegründet abzuweisen. Vom VwGH wurde bis dato keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W103.2221752.3.00