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{'item': 'W104 2235783-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW104 2235783-1 SpruchW104 2235783-1/4E, W104 2235783-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.4.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen einschließlich der Zahlung für Junglandwirte, den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung und eine Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) auf, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 24.4.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen einschließlich der Zahlung für Junglandwirte, den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung und eine Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) auf, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte.
  3. Am 19.7.2019 erfolgte eine Alm/Weidemeldung eines Ersatzrindes für das Jahr
  4. Als Ersatzrind für die vorzeitig am 17.7.2019 abgetriebene Kuh mit der Ohrmarkennummer XXXX wurde das Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX , welches am 17.7.2019 auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) aufgetrieben wurde, angegeben.
  5. Am 19.7.2019 erfolgte eine Alm/Weidemeldung eines Ersatzrindes für das Jahr
  6. Als Ersatzrind für die vorzeitig am 17.7.2019 abgetriebene Kuh mit der Ohrmarkennummer römisch 40 wurde das Tier mit der Ohrmarkennummer römisch 40 , welches am 17.7.2019 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) aufgetrieben wurde, angegeben.
  7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14235126010, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.978,
  8. Davon entfallen auf die gekoppelte Stützung EUR 490,
  9. Für die Kühe mit den Ohrmarkennummern XXXX und XXXX sowie für das sonstige Rind mit der Ohrmarkennummer XXXX wurde mit der Begründung, die 60-tägige Alpungsdauer sei für diese Rinder nicht erfüllt worden, keine gekoppelte Stützung gewährt. Diese Tiere könnten daher nicht als förderfähig berücksichtigt werden (Hinweis auf § 13 Abs. 4 DIZA-VO).
  10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14235126010, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.978,
  11. Davon entfallen auf die gekoppelte Stützung EUR 490,
  12. Für die Kühe mit den Ohrmarkennummern römisch 40 und römisch 40 sowie für das sonstige Rind mit der Ohrmarkennummer römisch 40 wurde mit der Begründung, die 60-tägige Alpungsdauer sei für diese Rinder nicht erfüllt worden, keine gekoppelte Stützung gewährt. Diese Tiere könnten daher nicht als förderfähig berücksichtigt werden (Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 4, DIZA-VO).
  13. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 28.1.2020, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe im Sommer 2019 sechs Kühe auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) aufgetrieben. Zwei Tiere habe er vorzeitig abtreiben müssen. Das Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX sei am 17.7.2019 abgetrieben und noch am selben Tag durch das Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX ersetzt worden. Dennoch sei die gekoppelte Stützung lediglich für vier Kühe berechnet worden. Der Beschwerdeführer ersucht um Neuberechnung der gekoppelten Stützung, da er alle Auflagen und Verpflichtungen nach bestem Gewissen erfüllt habe.
  14. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 28.1.2020, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe im Sommer 2019 sechs Kühe auf die Alm mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) aufgetrieben. Zwei Tiere habe er vorzeitig abtreiben müssen. Das Tier mit der Ohrmarkennummer römisch 40 sei am 17.7.2019 abgetrieben und noch am selben Tag durch das Tier mit der Ohrmarkennummer römisch 40 ersetzt worden. Dennoch sei die gekoppelte Stützung lediglich für vier Kühe berechnet worden. Der Beschwerdeführer ersucht um Neuberechnung der gekoppelten Stützung, da er alle Auflagen und Verpflichtungen nach bestem Gewissen erfüllt habe.
  15. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 7.10.2020 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, für den Erhalt der gekoppelten Stützung müsse ein beihilfefähiges Tier gemäß § 13 Abs. 3 DIZA-VO am 15.
  16. des jeweiligen Antragsjahres auf einer Alm aufgetrieben sein. Abs. 4 dieser Bestimmung sehe vor, dass ein Tier für den Erhalt der Bestimmung mindestens 60 Tage gealpt sein muss. Für die Beihilfefähigkeit eines Tieres sei es ausreichend, wenn die 60 Tage Alpungsdauer im jeweiligen Antragsjahr in Summe erreicht werden. Es sei daher zulässig, ein Tier vor Erreichen der 60 Tage abzutreiben, wenn es in weiterer Folge neuerlich auf eine Alm aufgetrieben wird und in Summe mindestens 60 Tage gealpt ist. Die Verbringung auf Weiden könne bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt werden, da unter Alpung nur der Auftrieb auf Almen zu verstehen sei (Hinweis auf § 8 Abs. 1 Z 6 MOG). Im Gegensatz zu den rechtlichen Vorgaben, die bei der Ermittlung der anteiligen Futterfläche gemeinsam genutzter Alm- bzw. Weideflächen ausdrücklich eine Ersatzmöglichkeit durch ein anderes Tier vorsehen (Hinweis auf § 23 Abs. 4 GAP-VO), gebe es eine solche Vorgabe im Rahmen der gekoppelten Stützung nicht.
  17. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 7.10.2020 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, für den Erhalt der gekoppelten Stützung müsse ein beihilfefähiges Tier gemäß Paragraph 13, Absatz 3, DIZA-VO am 15.
  18. des jeweiligen Antragsjahres auf einer Alm aufgetrieben sein. Absatz 4, dieser Bestimmung sehe vor, dass ein Tier für den Erhalt der Bestimmung mindestens 60 Tage gealpt sein muss. Für die Beihilfefähigkeit eines Tieres sei es ausreichend, wenn die 60 Tage Alpungsdauer im jeweiligen Antragsjahr in Summe erreicht werden. Es sei daher zulässig, ein Tier vor Erreichen der 60 Tage abzutreiben, wenn es in weiterer Folge neuerlich auf eine Alm aufgetrieben wird und in Summe mindestens 60 Tage gealpt ist. Die Verbringung auf Weiden könne bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt werden, da unter Alpung nur der Auftrieb auf Almen zu verstehen sei (Hinweis auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, MOG). Im Gegensatz zu den rechtlichen Vorgaben, die bei der Ermittlung der anteiligen Futterfläche gemeinsam genutzter Alm- bzw. Weideflächen ausdrücklich eine Ersatzmöglichkeit durch ein anderes Tier vorsehen (Hinweis auf Paragraph 23, Absatz 4, GAP-VO), gebe es eine solche Vorgabe im Rahmen der gekoppelten Stützung nicht. Das Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX sei am 21.6.2019 auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben und am 17.7.2019 abgetrieben worden. Damit sei das Tier in Summe weniger als 60 Tage gealpt gewesen und erfülle die Voraussetzungen in Hinblick auf die erforderliche Alpungsdauer nicht. Es könne daher gemäß Artikel 2 Abs. 1 Z. 18 lit. a VO (EU) 640/2014 nicht als ermittelt gewertet werden. Mit Ersatzmeldung vom 19.7.2019 sei der Auftrieb des Tieres mit der Ohrmarkennummer XXXX mitgeteilt worden. Dieses Rind sei im angefochtenen Bescheid nicht angeführt, da nur Tiere als beantragt ausgewiesen seien, die am 15.
  19. als gealpt gemeldet waren. Die Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX und XXXX seien am 21.6.2019 auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben und am 29.7.2019 vorzeitig abgetrieben worden. Diese Rinder hätten die 60-tägige Alpungsdauer damit nicht erfüllt. Das Tier mit der Ohrmarkennummer römisch 40 sei am 21.6.2019 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben und am 17.7.2019 abgetrieben worden. Damit sei das Tier in Summe weniger als 60 Tage gealpt gewesen und erfülle die Voraussetzungen in Hinblick auf die erforderliche Alpungsdauer nicht. Es könne daher gemäß Artikel 2 Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO (EU) 640 aus 2014, nicht als ermittelt gewertet werden. Mit Ersatzmeldung vom 19.7.2019 sei der Auftrieb des Tieres mit der Ohrmarkennummer römisch 40 mitgeteilt worden. Dieses Rind sei im angefochtenen Bescheid nicht angeführt, da nur Tiere als beantragt ausgewiesen seien, die am 15.
  20. als gealpt gemeldet waren. Die Rinder mit den Ohrmarkennummern römisch 40 und römisch 40 seien am 21.6.2019 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben und am 29.7.2019 vorzeitig abgetrieben worden. Diese Rinder hätten die 60-tägige Alpungsdauer damit nicht erfüllt.
  21. Mit Schreiben vom 8.10.2020 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu den Ausführungen der AMA im Rahmen der Aktenvorlage zu äußern. Hierfür wurde ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte am 24.4.2019 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen einschließlich der Zahlung für Junglandwirte, den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung und eine Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) auf, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte.Der Beschwerdeführer stellte am 24.4.2019 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen einschließlich der Zahlung für Junglandwirte, den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung und eine Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) auf, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte. Die Kuh mit der Ohrmarkennummer XXXX wurde im Antragsjahr 2019 am 21.6.2019 auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) aufgetrieben und am 17.7.2019 wieder abgetrieben. Dieses Rind wurde am selben Tag durch das Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX ersetzt. Die Meldung erfolgte am 19.7.2019.Die Kuh mit der Ohrmarkennummer römisch 40 wurde im Antragsjahr 2019 am 21.6.2019 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) aufgetrieben und am 17.7.2019 wieder abgetrieben. Dieses Rind wurde am selben Tag durch das Tier mit der Ohrmarkennummer römisch 40 ersetzt. Die Meldung erfolgte am 19.7.
  23. Die Kuh mit der Ohrmarkennummer XXXX und das sonstige Rind mit der Ohrmarkennummer XXXX wurden im Antragsjahr 2019 am 21.6.2019 auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) aufgetrieben und am 29.7.2019 wieder abgetrieben. Die Kuh mit der Ohrmarkennummer römisch 40 und das sonstige Rind mit der Ohrmarkennummer römisch 40 wurden im Antragsjahr 2019 am 21.6.2019 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) aufgetrieben und am 29.7.2019 wieder abgetrieben. Die Alpungsdauer der Kühe mit den Ohrmarkennummern XXXX sowie XXXX und des sonstigen Rindes mit der Ohrmarkennummer XXXX betrug im Antragsjahr 2019 weniger als 60 Tage. Die Alpungsdauer der Kühe mit den Ohrmarkennummern römisch 40 sowie römisch 40 und des sonstigen Rindes mit der Ohrmarkennummer römisch 40 betrug im Antragsjahr 2019 weniger als 60 Tage.
  24. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  27. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  28. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 52 Allgemeine Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2)Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. […]
(6)Die gekoppelte Stützung ist eine die Erzeugung begrenzende Regelung, welche die Form einer jährlichen Zahlung hat und auf festgesetzten Flächen und Erträgen oder einer festgesetzten Anzahl an Tieren beruht; dabei müssen finanzielle Obergrenzen, die von den Mitgliedstaaten für jede Maßnahme festzulegen und der Kommission mitzuteilen sind, eingehalten werden. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung 1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. 2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen. Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie besteht entweder aus einem der nachstehend genannten Beträge oder, wenn die förderfähige Fläche oder die förderfähige Tierzahl die Fläche bzw. die Tierzahl gemäß Unterabsatz 1 nicht übersteigt, aus einem dazwischen liegenden Betrag:
  1. a)Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl;
  2. a)Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl;
  3. b)Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der gemäß Unterabsatz 1 festgelegten beihilfefähige Fläche bzw. Tierzahl.
  4. b)Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der gemäß Unterabsatz 1 festgelegten beihilfefähige Fläche bzw. Tierzahl. […] 4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
  5. a)der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
  6. b)ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
  7. b)ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit. […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: „Artikel 21 Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen […]
(4)Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet. Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […]
  1. „Beihilferegelung für Tiere“: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;
  2. „Beihilferegelung für Tiere“: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; […]
  3. „ermitteltes Tier“: a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt […].“ „Artikel 30 Berechnungsgrundlage
(1)In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind
(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen
(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen
(3)Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet. […].“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 104/2019:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 104/2019: „Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.
(1)Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f,
(1)Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
  1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
  2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
  3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
  4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
  5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:,
  1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE,
  2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE,
  3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE,
  4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE,
  5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt
  1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
  2. je sonstige RGVE 31 €
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt,
  1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €,
  2. je sonstige RGVE 31 €
(4)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) im Folgenden DIZA-VO, BGBl. II Nr. 368/2014 idF BGBl. II Nr. 174/2021:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) im Folgenden DIZA-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 174/2021: „Fakultative gekoppelte Stützung § 13.
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13,
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich mit der Meldung gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, beantragt.
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich mit der Meldung gemäß Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, beantragt.
(3)Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 14 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung „Alm“ angemeldeten Flächen zu verstehen.
(5)Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
  1. bei Kühen 124 714 RGVE
  2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE
  3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE
  4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE“
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:,
  1. bei Kühen 124 714 RGVE,
  2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE,
  3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE,
  4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE“ Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), BGBl. II Nr. 174/2021:Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), BGBl. römisch zwei Nr. 174/2021: „Sonderbestimmungen für Alm/Weidemeldungen § 8.
(1)Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:Paragraph 8,
(1)Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:
  1. der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen kommt, sowie der darauffolgende Abtrieb,
  2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß § 21 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.
  3. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß Paragraph 21, der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.
(2)Ausgenommen von der Meldepflicht nach Abs. 1 ist jedoch der Auf- oder Abtrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) derselben rinderhaltenden Person in derselben Gemeinde vor oder nach einem meldepflichtigen Auf- oder Abtrieb auf Almen oder Weiden sowie der Transport auf oder von Almen und Weiden.
(2)Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz eins, ist jedoch der Auf- oder Abtrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) derselben rinderhaltenden Person in derselben Gemeinde vor oder nach einem meldepflichtigen Auf- oder Abtrieb auf Almen oder Weiden sowie der Transport auf oder von Almen und Weiden.
(3)Alm/Weidemeldungen haben folgende Angaben zu enthalten:
  1. die Betriebsnummer der Alm oder Weide,
  2. die Ohrmarkennummer,
  3. die Angabe des Datums des Auftriebs sowie der Kennnummer des Betriebes, aus dessen Bestand die betroffenen Rinder übernommen sind, und das Datum des voraussichtlichen Abtriebs,
  4. die Angabe des Datums des tatsächlichen Abtriebs.
(4)Bei der Durchführung der Alm/Weidemeldung können auf- oder abgetriebene Rinder der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person automatisch vorgeschlagen werden.
(5)Bei Abkalbungen, Verendungen oder Verlust von Rindern auf Almen oder Weiden während der Weideperiode haben diese Meldungen durch den Bewirtschafter des Herkunftsbetriebs zu erfolgen.“ 3.2. Rechtliche Würdigung: In Österreich kann gemäß § 8f Abs. 1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden. In Österreich kann gemäß Paragraph 8 f, Absatz eins, MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Die Gewährung der gekoppelten Stützung setzt gemäß § 13 Abs. 4 DIZA-VO 2015 eine Mindestalpungsdauer von 60 Tagen voraus. Diese Bedingung muss nicht am Stück erfüllt werden, d.h. dass auch ein vorzeitiger Abtrieb und ein darauf folgender erneuter Auftrieb auf z.B. eine andere Alm zulässig sind.Die Gewährung der gekoppelten Stützung setzt gemäß Paragraph 13, Absatz 4, DIZA-VO 2015 eine Mindestalpungsdauer von 60 Tagen voraus. Diese Bedingung muss nicht am Stück erfüllt werden, d.h. dass auch ein vorzeitiger Abtrieb und ein darauf folgender erneuter Auftrieb auf z.B. eine andere Alm zulässig sind. Im vorliegenden Fall wurden die Tiere mit den Ohrmarkennummern XXXX , XXXX und XXXX vor Erreichen der Mindestalpungsdauer von 60 Tagen abgetrieben. Strittig ist, ob der Ersatz der Kuh mit der Ohrmarkennummer XXXX durch das Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX zur Folge hat, dass die gekoppelte Stützung für dieses Tier zu gewähren ist. Im vorliegenden Fall wurden die Tiere mit den Ohrmarkennummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vor Erreichen der Mindestalpungsdauer von 60 Tagen abgetrieben. Strittig ist, ob der Ersatz der Kuh mit der Ohrmarkennummer römisch 40 durch das Tier mit der Ohrmarkennummer römisch 40 zur Folge hat, dass die gekoppelte Stützung für dieses Tier zu gewähren ist. Gemäß Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 können identifizierte Tiere ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Gemäß Art. 53 der VO (EU) 639/2014 legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Rahmenvorschriften der VO (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der VO (EU) 639/2014 Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. Der vorhin erwähnte Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 wurde jedoch nicht ins nationale Recht umgesetzt – so wie dies etwa nach den in diesem Punkt vergleichbaren Bestimmungen, die bis 2014 galten, vorgesehen war (vgl. das „alte“ Regime zur Gewährung von Rinderprämien, Art. 64 VO (EG) 1122/2009 iVm Art. 111 u. 115 VO (EG) 73/2009). Gemäß Artikel 30, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, können identifizierte Tiere ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Gemäß Artikel 53, der VO (EU) 639 aus 2014, legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Rahmenvorschriften der VO (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der VO (EU) 639 aus 2014, Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. Der vorhin erwähnte Artikel 30, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, wurde jedoch nicht ins nationale Recht umgesetzt – so wie dies etwa nach den in diesem Punkt vergleichbaren Bestimmungen, die bis 2014 galten, vorgesehen war vergleiche das „alte“ Regime zur Gewährung von Rinderprämien, Artikel 64, VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Artikel 111, u. 115 VO (EG) 73 aus 2009,). § 23 Abs. 4 der Horizontalen GAP-Verordnung sieht lediglich eine Ersatzmöglichkeit für die Berechnung der anteiligen Futterfläche vor. Diese Vorschrift wurde im vorliegenden Fall auch angewendet.Paragraph 23, Absatz 4, der Horizontalen GAP-Verordnung sieht lediglich eine Ersatzmöglichkeit für die Berechnung der anteiligen Futterfläche vor. Diese Vorschrift wurde im vorliegenden Fall auch angewendet. Zusammengefasst erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde als rechtsrichtig. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden drei Rinder vor Erreichen der Mindestalpungsdauer von 60 Tagen abgetrieben, wobei ein Rind durch ein anderes ersetzt wurde. Dieses Ersatztier konnte zwar im Rahmen der Flächenzurechnung berücksichtigt werden (vgl. § 23 Abs. 4 der Horizontalen GAP-Verordnung). Im Rahmen der gekoppelten Stützung ist eine Ersatzmöglichkeit aber nicht vorgesehen, weshalb das frühzeitig abgetriebene Rind auch nicht für die Gewährung dieser Stützung berücksichtigt werden konnte (vgl. fehlende Umsetzung des Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 640/2014).Zusammengefasst erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde als rechtsrichtig. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden drei Rinder vor Erreichen der Mindestalpungsdauer von 60 Tagen abgetrieben, wobei ein Rind durch ein anderes ersetzt wurde. Dieses Ersatztier konnte zwar im Rahmen der Flächenzurechnung berücksichtigt werden vergleiche Paragraph 23, Absatz 4, der Horizontalen GAP-Verordnung). Im Rahmen der gekoppelten Stützung ist eine Ersatzmöglichkeit aber nicht vorgesehen, weshalb das frühzeitig abgetriebene Rind auch nicht für die Gewährung dieser Stützung berücksichtigt werden konnte vergleiche fehlende Umsetzung des Artikel 30, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014,). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.3. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2235783.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.