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{'item': 'W104 2245248-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW104 2245248-1 SpruchW104 2245248-1/4E, W104 2245248-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ zeigten XXXX als Übergeberin und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn 1.5.2018 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX an.
  2. Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ zeigten römisch 40 als Übergeberin und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn 1.5.2018 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. römisch 40 an.
  3. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.5.2020 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2020, wobei sie die Gewährung von Direktzahlung samt einer Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) und eine Ausgleichszulage beantragte. Ein Ausbildungsnachweis wurde nicht beigelegt.
  4. Mit Schreiben vom 28.5.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um Verlängerung der Frist zur Erbringung des erforderlichen Nachweises über die berufliche Qualifikation für die Junglandwirteförderung. Begründend führte sie aus, ihr Termin zur Ablegung der Facharbeiterprüfung am 3.4.2020 sei wegen der COVID-19-Pandemie auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Es sei ihr daher nicht möglich, die Ausbildung in der vorgesehenen Frist abzuschließen. Als Nachweis legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer XXXX vom 25.3.2020 bei.
  5. Mit Schreiben vom 28.5.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um Verlängerung der Frist zur Erbringung des erforderlichen Nachweises über die berufliche Qualifikation für die Junglandwirteförderung. Begründend führte sie aus, ihr Termin zur Ablegung der Facharbeiterprüfung am 3.4.2020 sei wegen der COVID-19-Pandemie auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Es sei ihr daher nicht möglich, die Ausbildung in der vorgesehenen Frist abzuschließen. Als Nachweis legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer römisch 40 vom 25.3.2020 bei.
  6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16420032010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.908,
  7. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 2.026,80 und auf die Greeningprämie EUR 881,
  8. Der Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) mit der laufenden Nummer BBK1916 wurde hingegen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der vorgelegte Ausbildungsnachweis erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).
  9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16420032010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.908,
  10. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 2.026,80 und auf die Greeningprämie EUR 881,
  11. Der Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) mit der laufenden Nummer BBK1916 wurde hingegen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der vorgelegte Ausbildungsnachweis erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen (Hinweis auf Artikel 50, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 12, DIZA-VO).
  12. Gegen die Abweisung des Antrages auf eine Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) mit der laufenden Nummer BBK1916 richtet sich die Beschwerde vom 2.2.2021, in der die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Facharbeiterprüfung sei coronabedingt verschoben worden. Zwischenzeitlich habe sie die Prüfung jedoch abgelegt. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde eine Bestätigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer XXXX vom 25.3.2020 betreffend die coronabedingte Verschiebung ihres Facharbeiterprüfungstermins und ihren Facharbeiterbrief vom 10.7.2020 bei.
  13. Gegen die Abweisung des Antrages auf eine Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) mit der laufenden Nummer BBK1916 richtet sich die Beschwerde vom 2.2.2021, in der die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Facharbeiterprüfung sei coronabedingt verschoben worden. Zwischenzeitlich habe sie die Prüfung jedoch abgelegt. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde eine Bestätigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer römisch 40 vom 25.3.2020 betreffend die coronabedingte Verschiebung ihres Facharbeiterprüfungstermins und ihren Facharbeiterbrief vom 10.7.2020 bei.
  14. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.8.2021 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe den gegenständlichen Betrieb mit 1.5.2018 von der Vorbewirtschafterin übernommen. Bereits in den Antragsjahren 2018 und 2019 habe die Beschwerdeführerin jeweils einen MFA Flächen gestellt und unter anderem die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) beantragt. Mit Bescheiden vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11667524010, betreffend das Antragsjahr 2018 sowie vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14267662010, betreffend das Antragsjahr 2019 seien die Anträge auf eine Zahlung für Junglandwirte abgewiesen worden, da kein Ausbildungsnachweis vorgelegt worden sei. Gegen diese Bescheide sei keine Beschwerde erhoben worden. Mit Schreiben vom 28.5.2020 habe die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung für den Abschluss der landwirtschaftlichen Ausbildung aufgrund außergewöhnlicher Umstände ersucht und dies mit Kursverschiebungen aufgrund von COVID-19 begründet. Das Top-Up sei mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2021 abgewiesen worden, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Erst mit ihrer Beschwerde vom 2.2.2021 habe die Beschwerdeführerin ihren Facharbeiterbrief und eine neuerliche Bestätigung betreffend die coronabedingte Kursverschiebung vorgelegt. Da die Ausbildung erst am 10.7.2020 und damit nicht innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn (1.5.2018) abgeschlossen und auch nicht innerhalb der zweijährigen Frist um Fristerstreckung angesucht worden sei, sei der Fall aus Sicht der AMA weiterhin negativ zu beurteilen.
  15. Mit Schreiben vom 11.8.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich zu den Ausführungen der AMA im Rahmen der Aktenvorlage zu äußern, und wies die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 12 DIZA-VO hin, wonach ein Antrag auf Verlängerung der Frist betreffend den erforderlichen Ausbildungsnachweis vor Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, der Antrag auf Verlängerung der grundsätzlich zweijährigen Frist für den Nachweis hätte im Fall der Beschwerdeführerin bis spätestens 1.5.2020 gestellt werden müssen. Ein entsprechendes dem Bundesverwaltungsgericht vorliegendes Schreiben an die AMA datiere jedoch erst vom 28.5.
  16. Vor diesem Hintergrund erscheine die Entscheidung der AMA zum aktuellen Zeitpunkt nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Ausführungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  17. Mit Schreiben vom 11.8.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich zu den Ausführungen der AMA im Rahmen der Aktenvorlage zu äußern, und wies die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des Paragraph 12, DIZA-VO hin, wonach ein Antrag auf Verlängerung der Frist betreffend den erforderlichen Ausbildungsnachweis vor Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, der Antrag auf Verlängerung der grundsätzlich zweijährigen Frist für den Nachweis hätte im Fall der Beschwerdeführerin bis spätestens 1.5.2020 gestellt werden müssen. Ein entsprechendes dem Bundesverwaltungsgericht vorliegendes Schreiben an die AMA datiere jedoch erst vom 28.5.
  18. Vor diesem Hintergrund erscheine die Entscheidung der AMA zum aktuellen Zeitpunkt nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Ausführungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen (Sachverhalt): Mit 1.5.2018 übernahm die Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX .Mit 1.5.2018 übernahm die Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 . Die Beschwerdeführerin stellte am 27.5.2020 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2020, wobei sie die Gewährung von Direktzahlung samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) und eine Ausgleichszulage beantragte. Ein Ausbildungsnachweis wurde nicht beigelegt. Mit Schreiben vom 28.5.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Zweijahresfrist für die Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises wegen außergewöhnlicher Umstände gemäß § 12 zweiter Satz der Direktzahlungs-Verordnung
  20. Als Grund gab sie die coronabedingte Verschiebung ihres Termins zur Ablegung der Facharbeiterprüfung auf unbestimmte Zeit an und legte eine entsprechende Bestätigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer XXXX vom 25.3.2020 bei.Mit Schreiben vom 28.5.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Zweijahresfrist für die Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises wegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Paragraph 12, zweiter Satz der Direktzahlungs-Verordnung
  21. Als Grund gab sie die coronabedingte Verschiebung ihres Termins zur Ablegung der Facharbeiterprüfung auf unbestimmte Zeit an und legte eine entsprechende Bestätigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer römisch 40 vom 25.3.2020 bei. Am 10.7.2020 legte die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX , die Facharbeiterprüfung Landwirtschaft erfolgreich ab. Am 2.2.2021 reichte die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Beschwerde den Facharbeiterbrief für Landwirtschaft der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer XXXX vom 10.7.2020 als Ausbildungsnachweis für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) nach. Am 10.7.2020 legte die Beschwerdeführerin, geboren am römisch 40 , die Facharbeiterprüfung Landwirtschaft erfolgreich ab. Am 2.2.2021 reichte die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Beschwerde den Facharbeiterbrief für Landwirtschaft der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer römisch 40 vom 10.7.2020 als Ausbildungsnachweis für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) nach. Der Zeitraum zwischen der Aufnahme der Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebes und dem Abschluss der Facharbeiterprüfung Landwirtschaft durch die Beschwerdeführerin beträgt mehr als zwei Jahre. Der Grund für den verspäteten Abschluss der Fachausbildung liegt in der Verschiebung der Facharbeiterprüfung aufgrund der COVID-19-Pandemie.
  22. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen, insbesondere, dass die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 28.5.2020 eine Fristverlängerung gemäß § 12 zweiter Satz der Direktzahlungs-Verordnung 2015 beantragte, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Dass die Beschwerdeführerin ihre Fachausbildung mit 10.7.2020 absolviert hat, gründet auf dem mit ihrer Beschwerde vorgelegten Facharbeiterbrief. Der Grund für den verspäteten Abschluss der Fachausbildung ergibt sich aus der nachvollziehbaren Beschwerde der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorgelegten Bestätigungsschreiben der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer XXXX vom 25.3.2020 und 1.2.2021.Die angeführten Feststellungen, insbesondere, dass die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 28.5.2020 eine Fristverlängerung gemäß Paragraph 12, zweiter Satz der Direktzahlungs-Verordnung 2015 beantragte, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Dass die Beschwerdeführerin ihre Fachausbildung mit 10.7.2020 absolviert hat, gründet auf dem mit ihrer Beschwerde vorgelegten Facharbeiterbrief. Der Grund für den verspäteten Abschluss der Fachausbildung ergibt sich aus der nachvollziehbaren Beschwerde der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorgelegten Bestätigungsschreiben der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer römisch 40 vom 25.3.2020 und 1.2.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  25. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  26. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  1. a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  3. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
  4. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  5. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; […].“ „Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
  1. a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
  2. b)im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus. […]
(8)In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der einem Wert zwischen 25 % und 50 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang römisch zwei durch die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, idF. BGBl. II Nr. 174/2021, im Folgenden DIZA-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, im Folgenden DIZA-VO: „Zahlung für Junglandwirte §
  1. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“ 3.
  2. Rechtliche Würdigung: Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013).Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,). Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Zusätzlich wurde mit Paragraph 12, DIZA-VO 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Einen derartigen Nachweis hat die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung nicht erbracht. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin erfolgte mit 1.5.2018, sie hätte daher eine entsprechende Ausbildung bis spätestens 1.5.2020 abschließen müssen, um für die Zahlung für Junglandwirte anspruchsberechtigt zu sein. Aus dem von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde übermittelten Facharbeiterbrief ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung am 10.7.2020 – und damit nach Ablauf der zweijährigen Frist – abgeschlossen hat. § 12 DIZA-VO ermöglicht eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 21.4.2020, BGBl. II Nr. 165/2020, ist eine Verlängerung um weitere sechs Monate möglich, wenn die gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden kann. Voraussetzung für die Erstreckung der Frist zur Beibringung eines Ausbildungsnachweises ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Auf diese Fristen wird auch im Merkblatt der AMA „Direktzahlungen 2020 – Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve; Zahlung für Junglandwirte“ hingewiesen. Paragraph 12, DIZA-VO ermöglicht eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 21.4.2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2020,, ist eine Verlängerung um weitere sechs Monate möglich, wenn die gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden kann. Voraussetzung für die Erstreckung der Frist zur Beibringung eines Ausbildungsnachweises ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Auf diese Fristen wird auch im Merkblatt der AMA „Direktzahlungen 2020 – Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve; Zahlung für Junglandwirte“ hingewiesen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar einen Antrag auf Verlängerung der Zweijahresfrist für die Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises wegen Vorliegens eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß § 12 DIZA-VO gestellt und diesen mit der Verschiebung eines Prüfungstermins aufgrund der COVID-19-Pandemie begründet; allerdings datiert der gegenständliche Antrag vom 28.5.2020 und wurde damit erst nach Ablauf der bis 1.5.2020 laufenden Zweijahresfrist gemäß § 12 DIZA-VO gestellt. Der Antrag auf Fristverlängerung vom 28.5.2020 ist daher als verspätet anzusehen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar einen Antrag auf Verlängerung der Zweijahresfrist für die Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises wegen Vorliegens eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Paragraph 12, DIZA-VO gestellt und diesen mit der Verschiebung eines Prüfungstermins aufgrund der COVID-19-Pandemie begründet; allerdings datiert der gegenständliche Antrag vom 28.5.2020 und wurde damit erst nach Ablauf der bis 1.5.2020 laufenden Zweijahresfrist gemäß Paragraph 12, DIZA-VO gestellt. Der Antrag auf Fristverlängerung vom 28.5.2020 ist daher als verspätet anzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 18.11.2010 „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete –die künftigen Herausforderungen“ (abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52010DC0672&from=DE) zu verweisen. Diese lautet auszugsweise: „Innerhalb dieses Rahmens sollten Umwelt, Klimawandel und Innovation die Leitthemen sein, die mehr denn je die Richtung in dieser Politik vorgeben. Beispielsweise sollten Investitionen sowohl die wirtschaftliche Leistung als auch die Umweltleistung steigern, Umweltmaßnahmen sollten stärker auf den besonderen Bedarf der Regionen und selbst der lokalen Gebiete (z. B. Natura-2000-Gebiete und Gebiete mit hohem Naturwert) zugeschnitten sein, und bei den Maßnahmen zur Erschließung des Potenzials der ländlichen Gebiete sollte starker Wert auf innovative Ideen für Unternehmen und Kommunalbehörden gelegt werden. Die neuen Chancen für die lokale Entwicklung (z. B. neue Vertriebskanäle, mit denen lokale Ressourcen aufgewertet werden) müssen genutzt werden. Der Ausbau von Direktverkäufen und lokalen Märkten sollte ebenfalls gefördert werden. Den Bedürfnissen von Junglandwirten und Marktneulingen sollte prioritär Aufmerksamkeit gewidmet werden.“ Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 – 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Darüber hinaus soll auch die Innovation gefördert werden. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307/2013 vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können. Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 – 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Darüber hinaus soll auch die Innovation gefördert werden. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307 aus 2013, vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können. Dieser Ansatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 das grundsätzliche Gebot festgeschrieben wurde, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in § 12 DIZA-VO übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307/2013 entsprechend. Dieser Ansatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Artikel 2, Absatz 3, VO (EU) 807 aus 2014, das grundsätzliche Gebot festgeschrieben wurde, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in Paragraph 12, DIZA-VO übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307 aus 2013, entsprechend. Somit hat sich für das Bundesverwaltungsgericht nichts ergeben, was dafürsprechen könnte, dass im vorliegenden Zusammenhang mit § 12 DIZA-VO der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde.Somit hat sich für das Bundesverwaltungsgericht nichts ergeben, was dafürsprechen könnte, dass im vorliegenden Zusammenhang mit Paragraph 12, DIZA-VO der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde. Die Abweisung des Antrages auf eine Zahlung für Junglandwirte durch die belangte Behörde erfolgte aus den angeführten Gründen zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.3. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2245248.1.00

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