4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 7.10.2021 wandte sich Herr XXXX an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, der Rechnungshof habe ihn bezüglich Klärung sowie gesetzmäßige Entscheidung über eine Vorgangsweise der Agrarmarkt Austria an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Inhaltlich beschwerte er sich in seiner Eingabe darüber, dass sein Bruder keine Forstförderung mehr erhalte. Mit Eingabe vom 7.10.2021 wandte sich Herr römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, der Rechnungshof habe ihn bezüglich Klärung sowie gesetzmäßige Entscheidung über eine Vorgangsweise der Agrarmarkt Austria an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Inhaltlich beschwerte er sich in seiner Eingabe darüber, dass sein Bruder keine Forstförderung mehr erhalte. Mit Schreiben vom 28.12.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht Herrn XXXX um Bezeichnung des Bescheides, gegen den Beschwerde erhoben wird und um Angabe der Gründe dafür.Mit Schreiben vom 28.12.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht Herrn römisch 40 um Bezeichnung des Bescheides, gegen den Beschwerde erhoben wird und um Angabe der Gründe dafür. Mit Schreiben der Stibi Rechtsanwalts GmbH vom 4.2.2022 wurde klargestellt, dass kein angefochtener Bescheid und folglich keine formal korrekt ausgeführte Bescheidbeschwerde vorliege und der Antrag gestellt, die Eingabe des Einschreiters vom 7.10.2021 als gegenstandslos zu betrachten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden (§ 13 Abs. 7 AVG). Das aufgrund des Anbringens eingeleitete Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer derartigen Zurückziehung einzustellen, ein Beschwerde liegt jedenfalls nicht (mehr) vor. Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden (Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Das aufgrund des Anbringens eingeleitete Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer derartigen Zurückziehung einzustellen, ein Beschwerde liegt jedenfalls nicht (mehr) vor.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2247136.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.