RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW104 2248382-1 SpruchW104 2248382-1/4E, W104 2248382-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16489456010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16489456010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Kauf/Übergabe/Schenkung) vom 27.5.2020 mit der laufenden Nummer UE7186K20 teilweise im Ausmaß von 1,0927 Zahlungsansprüchen stattgegeben wird. römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Kauf/Übergabe/Schenkung) vom 27.5.2020 mit der laufenden Nummer UE7186K20 teilweise im Ausmaß von 1,0927 Zahlungsansprüchen stattgegeben wird. II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. römisch drei. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Ehegemeinschaft XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 25.5.2020 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Die Ehegemeinschaft römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 25.5.2020 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ beantragten die Ehegemeinschaft XXXX , BNr. XXXX als Übergeberin und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Übertragung von Zahlungsansprüchen aus dem Grund „Kauf/Übergabe/Schenkung“. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurden weder die Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ noch die Unterrubrik „Ohne Flächenweitergabe“ angekreuzt. Das Feld „Art der Übertragung“ wurde nicht ausgefüllt; es wurden keine Angaben betreffend die Anzahl der zu übertragenden Zahlungsansprüche gemacht. Der mit 14.4.2020 datierte Antrag langte am 27.5.2020 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE7186K20 zugewiesen.
- Mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ beantragten die Ehegemeinschaft römisch 40 , BNr. römisch 40 als Übergeberin und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Übertragung von Zahlungsansprüchen aus dem Grund „Kauf/Übergabe/Schenkung“. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurden weder die Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ noch die Unterrubrik „Ohne Flächenweitergabe“ angekreuzt. Das Feld „Art der Übertragung“ wurde nicht ausgefüllt; es wurden keine Angaben betreffend die Anzahl der zu übertragenden Zahlungsansprüche gemacht. Der mit 14.4.2020 datierte Antrag langte am 27.5.2020 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE7186K20 zugewiesen.
- Mit Eingangsdatum 8.10.2020 langte bei der AMA ein korrigiertes Übertragungsformular ein, das ebenfalls zur laufenden Nummer UE7186K20 protokolliert wurde. Nunmehr wurden die bislang leer gebliebenen Felder des Formulars ausgefüllt und die Übertragung nach automatischer Reihenfolge für 1,0945 Zahlungsansprüche beantragt. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurde in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ der Grund „Kauf/Übergabe/Schenkung“ angekreuzt.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16489456010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 17.851,
- Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Kauf/Übergabe/Schenkung; Übergeber BNr. 1660535; 1,0945 ZA beantragt) mit der laufenden Nummer UE7186K20 wurde hingegen zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Antrag sei nach dem 11.7.2020 eingereicht und daher als verspätet zurückgewiesen worden (Hinweis auf Art. 11 VO 640/2014, § 21 Abs. 1 GAP-VO).
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16489456010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 17.851,
- Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Kauf/Übergabe/Schenkung; Übergeber BNr. 1660535; 1,0945 ZA beantragt) mit der laufenden Nummer UE7186K20 wurde hingegen zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Antrag sei nach dem 11.7.2020 eingereicht und daher als verspätet zurückgewiesen worden (Hinweis auf Artikel 11, VO 640 aus 2014,, Paragraph 21, Absatz eins, GAP-VO).
- Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe mit der laufenden Nummer UE7186K20 richtet sich die Beschwerde vom 27.1.2021, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, die Anzahl der beantragten Zahlungsansprüche sei aus leider nicht mehr nachvollziehbaren Gründen am Übertragungsformular nicht eingetragen worden. Dennoch sei der Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche am 27.5.2020 im eAMA zeitgerecht innerhalb der vorgegebenen Frist hochgeladen worden. Die Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit der Übertragung von Zahlungsansprüchen im Ausmaß von 1,0945 Zahlungsansprüchen sei gegeben, da diese Fläche (Feldstücke Nr. 53 und 54) vom übergebenden Betrieb an die Beschwerdeführerin übergeben und entsprechend im MFA Flächen 2020 digitalisiert worden sei. Im Zuge der Fehlerbereinigung habe die Beschwerdeführerin die Angabe der Zahlungsansprüche berichtigt. Diese Korrektur sei durch die Unterschriften der übergebenden und der übernehmenden Bewirtschafterin bestätigt worden. Ein Übertragungsantrag ohne Angabe zur Anzahl der beantragten Zahlungsansprüche mache keinen Sinn. Es sei daher eindeutig, dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum handle. Dieser Irrtum betreffend die fehlende Angabe der zu übertragenden Zahlungsansprüche hätte der AMA als zuständiger Behörde gleich nach Eingang des unvollständigen Übertragungsformulars auffallen müssen. Hätte die AMA bei der Beschwerdeführerin nachgefragt und diesen Irrtum aufgeklärt, wäre eine rechtzeitige Korrektur des Übertragungsantrages betreffend die Anzahl der beantragten Zahlungsansprüche möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin ersucht, dem Antrag auf Übertragung von 1,0945 Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2020 und alle Folgejahre vollständig stattzugeben. Weiter wird um Nachberechnung und Berücksichtigung der 1,0945 Zahlungsansprüche bei der Berechnung der Direktzahlungen 2020 sowie der Folgejahre ersucht.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2021 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA aus, der gegenständliche Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer UE7186K20 sei ursprünglich am 27.5.2020 eingelangt. Allerdings sei in der Mitte des Formblatts nur die Rechtsgrundlage „Kauf/Übergabe/Schenkung“ angekreuzt worden. Im Zuge einer Korrektur vom 8.10.2020 sei das Kreuz bei „Mit Flächenweitergabe“ gesetzt und die Anzahl von 1,0945 Zahlungsansprüchen nach automatischer Reihenfolge nachgereicht worden. Zum Zeitpunkt der Korrektureinarbeitung sei diese Nachreichung der ZA-Anzahl nach der Nachreichfrist als Ausweitung der Übertragung gesehen worden. Folglich sei das Korrekturdatum als neues Eingangsdatum herangezogen und der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit angefochtenem Bescheid als verspätetet zurückgewiesen worden, da der 8.10.2020 nach der Nachreichfrist liege. Bei der Beurteilung einer Übertragung im Antragsjahr 2021 habe sich die Beurteilung der Korrektur zum Antrag mit der laufenden Nummer UE7186K20 jedoch geändert. Da ein leeres Feld am Formblatt nicht ausgefüllt worden sei, könne dies nach nochmaliger Durchsicht als „offensichtlicher Fehler“ anerkannt werden. Die Nachreichung der ZA-Anzahl im Antragsjahr 2020 und die Übertragung könne daher positiv berücksichtigt werden. Die AMA habe als Eingangsdatum wieder den 27.5.2020 erfasst. Wäre die AMA in diesem Fall noch zuständig, könnte der Beschwerde nun stattgegeben werden. Für diese Übertragung sei zwischen dem übergebenden Betrieb (MFA Flächen 2019) und dem übernehmenden Betrieb (MFA 2020) eine Flächenwanderung von 1,092656 ha nachvollziehbar.
- Am 28.1.2022 reichte die belangte Behörde mittels Report den aktuellen Berechnungsstand der Direktzahlungen für den Betrieb der Beschwerdeführerin nach. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer UE7186K20 nunmehr positiv berücksichtigt werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin stellte am 25.5.2020 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ beantragten die Ehegemeinschaft XXXX , BNr. XXXX als Übergeberin und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Übertragung von Zahlungsansprüchen aus dem Grund „Kauf/Übergabe/Schenkung“. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurden weder Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ noch die Unterrubrik „Ohne Flächenweitergabe“ angekreuzt. Das Feld „Art der Übertragung“ wurde nicht ausgefüllt; es wurden keine Angaben betreffend die Anzahl der zu übertragenden Zahlungsansprüche gemacht. Der mit 14.4.2020 datierte Antrag langte am 27.5.2020 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE7186K20 zugewiesen.Mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ beantragten die Ehegemeinschaft römisch 40 , BNr. römisch 40 als Übergeberin und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Übertragung von Zahlungsansprüchen aus dem Grund „Kauf/Übergabe/Schenkung“. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurden weder Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ noch die Unterrubrik „Ohne Flächenweitergabe“ angekreuzt. Das Feld „Art der Übertragung“ wurde nicht ausgefüllt; es wurden keine Angaben betreffend die Anzahl der zu übertragenden Zahlungsansprüche gemacht. Der mit 14.4.2020 datierte Antrag langte am 27.5.2020 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE7186K20 zugewiesen. Mit Eingangsdatum 8.10.2020 langte bei der AMA ein korrigiertes Übertragungsformular ein, das ebenfalls zur laufenden Nummer UE7186K20 protokolliert wurde. Nunmehr wurden die bislang leeren Felder des Formulars ausgefüllt und die Übertragung nach automatischer Reihenfolge für 1,0945 Zahlungsansprüche beantragt. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurde in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ der Grund „Kauf/Übergabe/Schenkung“ angekreuzt. Zwischen dem übergebenden Betrieb mit der BNr. XXXX und dem Betrieb der Beschwerdeführerin ist im Antragsjahr 2020 eine Flächenwanderung im Ausmaß von 1,092656 ha nachvollziehbar. Zwischen dem übergebenden Betrieb mit der BNr. römisch 40 und dem Betrieb der Beschwerdeführerin ist im Antragsjahr 2020 eine Flächenwanderung im Ausmaß von 1,092656 ha nachvollziehbar.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie aus den übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und der AMA im Zuge der Aktenvorlage und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die Feststellung betreffend eine Flächenwanderung im Ausmaß von 1,092656 ha zwischen dem übergebenden Betrieb mit der BNr. XXXX und dem Betrieb der Beschwerdeführerin gründet auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der AMA im Zuge der Beschwerdevorlage. Die Feststellung betreffend eine Flächenwanderung im Ausmaß von 1,092656 ha zwischen dem übergebenden Betrieb mit der BNr. römisch 40 und dem Betrieb der Beschwerdeführerin gründet auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der AMA im Zuge der Beschwerdevorlage.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff […] n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar. […].“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ „Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen
- Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. […]
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.“ „Artikel 14 Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen.“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014: „Artikel 8 Mitteilung von Übertragungen
(1)Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(1)Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: „Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“ „Artikel 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden. […].“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idF. BGBl. I Nr. 104/2019, im Folgenden MOG 2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, im Folgenden MOG 2007: „Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung § 19. […]Paragraph 19, […]
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, idF. BGBl. II Nr. 174/2021, im Folgenden DIZA-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, im Folgenden DIZA-VO: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(1a)Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Abs. 1 Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (§ 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.
(1a)Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Absatz eins, Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (Paragraph 21, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
- die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
- die Art der Übertragung,
- die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
- Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idF. BGBl. II Nr. 174/2021:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 174/2021: „Einreichung §
- […]Paragraph 21, […]
(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens
- Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum
- Juni 2020 mitgeteilt werden.
(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, der Sammelantrag bis spätestens
- Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, können für das Antragsjahr 2020 bis zum
- Juni 2020 mitgeteilt werden. […].“ 3.
- Rechtliche Würdigung: Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/
- Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr
- Seither können Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 und Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber mit oder ohne Flächen übertragen werden.Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Artikel 24, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr
- Seither können Zahlungsansprüche gemäß Artikel 34, VO (EU) 1307 aus 2013, und Artikel 25, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. Im vorliegenden Fall wollten die Beschwerdeführerin als Übernehmerin und die Ehegemeinschaft XXXX , BNr. XXXX als Übergeberin Zahlungsansprüche aus dem Grund „Kauf/Übergabe/Schenkung“ mittels Formblatt gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Antragsjahr 2020 übertragen. Im vorliegenden Fall wollten die Beschwerdeführerin als Übernehmerin und die Ehegemeinschaft römisch 40 , BNr. römisch 40 als Übergeberin Zahlungsansprüche aus dem Grund „Kauf/Übergabe/Schenkung“ mittels Formblatt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Antragsjahr 2020 übertragen. Irrtümlich wurde in der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars jedoch weder bei der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ noch bei der Unterrubrik „Ohne Flächenweitergabe“ ein Kreuz gesetzt. Zudem wurde vergessen, das Feld „Art der Übertragung“ auszufüllen; es wurden keine Angaben betreffend die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche gemacht. Eine Korrektur, wonach die Übertragung nach automatischer Reihenfolge für 1,0945 Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe aus dem Grund „Kauf/Übergabe/Schenkung“ beantragt wird, langte erst am 8.10.2020 bei der AMA ein. Die AMA ging in der Folge vom Einreichdatum 8.10.2020 aus und wies den Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer UE7186K20 mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid als verspätet zurück. Gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Übertragungen von Zahlungsansprüchen in Österreich grundsätzlich bis zum
- Mai anzuzeigen. Abweichend davon sind für das Antragsjahr 2020 gemäß § 7 Abs. 1a Direktzahlungs-Verordnung 2015 Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung anzuzeigen. Der Sammelantrag (MFA Flächen), mit dem die Zahlungsansprüche für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, ist gemäß § 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung für das Antragsjahr 2020 bis spätestens
- Juni 2020 einzureichen. Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Vornahme von Änderungen des MFA Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche aktiviert werden (wobei es in Österreich keiner expliziten Nennung der einzelnen Zahlungsansprüche bedarf), sind im Antragsjahr 2020 gemäß Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 14 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem
- Juni 2020 vorzunehmen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Übertragungen von Zahlungsansprüchen in Österreich grundsätzlich bis zum
- Mai anzuzeigen. Abweichend davon sind für das Antragsjahr 2020 gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, Direktzahlungs-Verordnung 2015 Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung anzuzeigen. Der Sammelantrag (MFA Flächen), mit dem die Zahlungsansprüche für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung für das Antragsjahr 2020 bis spätestens
- Juni 2020 einzureichen. Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Vornahme von Änderungen des MFA Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche aktiviert werden (wobei es in Österreich keiner expliziten Nennung der einzelnen Zahlungsansprüche bedarf), sind im Antragsjahr 2020 gemäß Artikel 13, Absatz eins, bzw. Artikel 14, VO (EU) 640 aus 2014, spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem
- Juni 2020 vorzunehmen. Der belangten Behörde ist daher grundsätzlich beizupflichten, dass die am 8.10.2020 bei der AMA eingelangte Korrektur verspätet erfolgte. Allerdings bestimmt Art. 4 VO (EU) 809/2014, dass vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden können, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Im Fall eines offensichtlichen Irrtums entfällt somit das Erfordernis, dass die Korrektur innerhalb der oben zitierten Fristen erfolgt. Allerdings bestimmt Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014,, dass vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden können, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Im Fall eines offensichtlichen Irrtums entfällt somit das Erfordernis, dass die Korrektur innerhalb der oben zitierten Fristen erfolgt. Zu prüfen war daher, ob der Beschwerdeführerin bei ihrem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen, welcher am 27.5.2020 bei der AMA einlangte, ein solcher offensichtlicher Irrtum unterlaufen ist. Dies setzt gemäß Art. 4 UAbs. 2 VO (EU) 809/2014 voraus, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Angaben in den Unterlagen unmittelbar festgestellt werden kann. Zu prüfen war daher, ob der Beschwerdeführerin bei ihrem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen, welcher am 27.5.2020 bei der AMA einlangte, ein solcher offensichtlicher Irrtum unterlaufen ist. Dies setzt gemäß Artikel 4, UAbs. 2 VO (EU) 809 aus 2014, voraus, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Angaben in den Unterlagen unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war gegenständlich der Fall, da das von der AMA für die Übertragung von Zahlungsansprüchen zur Verfügung gestellte Formblatt nicht vollständig ausgefüllt wurde. Es wurden weder Angaben betreffend die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche gemacht, noch angegeben, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgen soll. Hierbei handelt es sich jedoch um Angaben, welche ein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 Direktzahlungs-Verordnung 2015 zwingend zu enthalten hat. Da mehrere Felder des für die Antragstellung zur Verfügung gestellten Formblattes nicht ausgefüllt wurden und insbesondere Angaben dazu fehlten, wie viele Zahlungsansprüche übertragen werden sollen, hätte die belangte Behörde unmittelbar ohne weiteres Aktenstudium und ohne weitere Ermittlungen erkennen müssen, dass hier ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass es keinen Sinn ergäbe, einen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen einzureichen, ohne anzugeben, wie viele Zahlungsansprüche von der beantragten Übertragung erfasst sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung nicht in gutem Glauben gehandelt hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dies war gegenständlich der Fall, da das von der AMA für die Übertragung von Zahlungsansprüchen zur Verfügung gestellte Formblatt nicht vollständig ausgefüllt wurde. Es wurden weder Angaben betreffend die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche gemacht, noch angegeben, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgen soll. Hierbei handelt es sich jedoch um Angaben, welche ein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Direktzahlungs-Verordnung 2015 zwingend zu enthalten hat. Da mehrere Felder des für die Antragstellung zur Verfügung gestellten Formblattes nicht ausgefüllt wurden und insbesondere Angaben dazu fehlten, wie viele Zahlungsansprüche übertragen werden sollen, hätte die belangte Behörde unmittelbar ohne weiteres Aktenstudium und ohne weitere Ermittlungen erkennen müssen, dass hier ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass es keinen Sinn ergäbe, einen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen einzureichen, ohne anzugeben, wie viele Zahlungsansprüche von der beantragten Übertragung erfasst sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung nicht in gutem Glauben gehandelt hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es liegt daher ein offensichtlicher Irrtum der Beschwerdeführerin vor, welcher der belangten Behörde durch eine einfache Prüfung der Angaben in den Unterlagen hätte auffallen müssen. Damit stand der Beschwerdeführerin gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 die Möglichkeit offen, ihren Antrag – wie dies mit Eingabe vom 8.10.2020 geschehen ist – jederzeit nach der Einreichung zu korrigieren. Die Korrektur des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer UE7186K20 mit Eingabe vom 8.10.2020 erfolgte damit rechtzeitig. Es liegt daher ein offensichtlicher Irrtum der Beschwerdeführerin vor, welcher der belangten Behörde durch eine einfache Prüfung der Angaben in den Unterlagen hätte auffallen müssen. Damit stand der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, die Möglichkeit offen, ihren Antrag – wie dies mit Eingabe vom 8.10.2020 geschehen ist – jederzeit nach der Einreichung zu korrigieren. Die Korrektur des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer UE7186K20 mit Eingabe vom 8.10.2020 erfolgte damit rechtzeitig. Durch die Übertragung von Flächen kommt es noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen, diese Übertragung ist der AMA zusätzlich mittels Formblattes anzuzeigen (vgl. in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.6.2007, 2007/17/0106). Umgekehrt ist bei Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe die Anzeige der Übertragung zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Übertragung. Es muss auch zu einer Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmer in der Form kommen, dass der Übernehmer in seinem MFA Flächen entsprechende Flächen beantragt, die im vorangegangenen Antragsjahr vom Übergeber beantragt worden waren.Durch die Übertragung von Flächen kommt es noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen, diese Übertragung ist der AMA zusätzlich mittels Formblattes anzuzeigen vergleiche in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.6.2007, 2007/17/0106). Umgekehrt ist bei Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe die Anzeige der Übertragung zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Übertragung. Es muss auch zu einer Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmer in der Form kommen, dass der Übernehmer in seinem MFA Flächen entsprechende Flächen beantragt, die im vorangegangenen Antragsjahr vom Übergeber beantragt worden waren. Im vorliegenden Fall konnte eine Flächenübertragung zwischen dem übergebenden Betrieb mit der BNr. XXXX und dem Betrieb der Beschwerdeführerin nicht im beantragten Ausmaß (1,0945 ha) festgestellt werden. Zwischen dem übergebenden Betrieb mit der BNr. XXXX (MFA Flächen 2019) und dem Betrieb der Beschwerdeführerin (MFA Flächen 2020) konnte jedoch eine Flächenwanderung von 1,092656 ha nachvollzogen werden. Im vorliegenden Fall konnte eine Flächenübertragung zwischen dem übergebenden Betrieb mit der BNr. römisch 40 und dem Betrieb der Beschwerdeführerin nicht im beantragten Ausmaß (1,0945 ha) festgestellt werden. Zwischen dem übergebenden Betrieb mit der BNr. römisch 40 (MFA Flächen 2019) und dem Betrieb der Beschwerdeführerin (MFA Flächen 2020) konnte jedoch eine Flächenwanderung von 1,092656 ha nachvollzogen werden. Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Kauf/Übergabe/Schenkung) vom 27.5.2020 mit der laufenden Nummer UE7186K20 teilweise im Ausmaß von 1,0927 Zahlungsansprüchen stattgegeben wird. Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG 2007 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.
- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/
- European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2248382.1.00