RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW104 2248876-1 SpruchW104 2248876-1/3E, W104 2248876-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.1.2021, AZ I/4-DZ/20-16424531010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.1.2021, AZ I/4-DZ/20-16424531010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Personengemeinschaft XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 16.4.2020 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Die Personengemeinschaft römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 16.4.2020 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ beantragten XXXX BNr. XXXX , als Übergeber und XXXX als Übernehmer die Übertragung von 0,5590 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurden die Unterrubrik „mit Flächenweitergabe“ und der Grund „Pacht“ angekreuzt. Der mit 25.5.2020 datierte Antrag langte am 27.5.2020 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE7154I20 zugewiesen.
- Mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ beantragten römisch 40 BNr. römisch 40 , als Übergeber und römisch 40 als Übernehmer die Übertragung von 0,5590 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurden die Unterrubrik „mit Flächenweitergabe“ und der Grund „Pacht“ angekreuzt. Der mit 25.5.2020 datierte Antrag langte am 27.5.2020 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE7154I20 zugewiesen.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16424531010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 12.726,
- Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht; Übergeber BNr. XXXX ; 0,5590 ZA beantragt) mit der laufenden Nummer UE7154I20 wurde hingegen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grundlage der MFA Flächen 2019 und 2020 habe keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden können (Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 lit. l und m VO 1307/2013, § 7 Abs. 2 Z 3 DIZA-VO).
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16424531010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 12.726,
- Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht; Übergeber BNr. römisch 40 ; 0,5590 ZA beantragt) mit der laufenden Nummer UE7154I20 wurde hingegen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grundlage der MFA Flächen 2019 und 2020 habe keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden können (Hinweis auf Artikel 4, Absatz eins, Litera l und m VO 1307 aus 2013,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, DIZA-VO).
- Gegen die Abweisung des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe mit der laufenden Nummer UE7154I20 richtet sich die Beschwerde vom 8.2.2021, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, es sei irrtümlich zu Fehlern im Zuge dieses Antrages gekommen. Als Übergeber hätte XXXX , BNr. XXXX angeführt werden sollen. Irrtümlich habe der Bevollmächtigte dieses Betriebes, XXXX , der Bruder von XXXX , in der Spalte „Übergebender Bewirtschafter“ den Betrieb seines Vaters, XXXX , BNr. XXXX , angeführt. Die Flächenweitergabe im Ausmaß von 2,8081 ha von XXXX , BNr. XXXX an den Betrieb der Beschwerdeführerin sei korrekt erfolgt. Die Beschwerdeführerin ersuche daher um Abänderung bzw. Neuausstellung des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerde lag die Korrektur des gegenständlichen Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen, datiert mit 2.2.2021, bei, in der nunmehr XXXX , BNr. XXXX als Übergeber angeführt und in der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars der Grund „Pachtrückfall“ angekreuzt wurde.
- Gegen die Abweisung des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe mit der laufenden Nummer UE7154I20 richtet sich die Beschwerde vom 8.2.2021, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, es sei irrtümlich zu Fehlern im Zuge dieses Antrages gekommen. Als Übergeber hätte römisch 40 , BNr. römisch 40 angeführt werden sollen. Irrtümlich habe der Bevollmächtigte dieses Betriebes, römisch 40 , der Bruder von römisch 40 , in der Spalte „Übergebender Bewirtschafter“ den Betrieb seines Vaters, römisch 40 , BNr. römisch 40 , angeführt. Die Flächenweitergabe im Ausmaß von 2,8081 ha von römisch 40 , BNr. römisch 40 an den Betrieb der Beschwerdeführerin sei korrekt erfolgt. Die Beschwerdeführerin ersuche daher um Abänderung bzw. Neuausstellung des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerde lag die Korrektur des gegenständlichen Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen, datiert mit 2.2.2021, bei, in der nunmehr römisch 40 , BNr. römisch 40 als Übergeber angeführt und in der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars der Grund „Pachtrückfall“ angekreuzt wurde.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 1.12.2021 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin beziehe sich in ihrer Beschwerde darauf, dass irrtümlich der falsche Übergeber am Formblatt angegeben worden sei, und habe der Beschwerde die Korrektur zur Übertragung beigelegt. Die Änderung der Rechtsgrundlage von „Pachtrückfall“ auf „Pacht“ (gemeint wohl von „Pacht“ auf „Pachtrückfall“) habe durchgeführt werden können. Die Korrektur hinsichtlich der Änderung des Übergebers sei nicht durchgeführt worden, da eine Änderung des Übergebers nach Bescheiderlass nicht mehr möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin stellte am 16.4.2020 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2020 und brachte zeitgerecht einen Antrag auf Übertragung von 0,5590 Zahlungsansprüchen samt Flächenweitergabe aus dem Grund der Pacht ein, dem die laufende Nummer UE7154I20 zugewiesen wurde. Eine Übertragung von Flächen zwischen dem im Übertragungsformular genannten Übergeber, XXXX , BNr. XXXX , und der Beschwerdeführerin fand im Jahr 2020 nicht statt. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.4.2020 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2020 und brachte zeitgerecht einen Antrag auf Übertragung von 0,5590 Zahlungsansprüchen samt Flächenweitergabe aus dem Grund der Pacht ein, dem die laufende Nummer UE7154I20 zugewiesen wurde. Eine Übertragung von Flächen zwischen dem im Übertragungsformular genannten Übergeber, römisch 40 , BNr. römisch 40 , und der Beschwerdeführerin fand im Jahr 2020 nicht statt. Ein korrigiertes Übertragungsformular, welches nunmehr XXXX , BNr. XXXX als Übergeber und als Rechtsgrundlage für die Übertragung der Zahlungsansprüche „mit Flächenweitergabe“ aus dem Grund des „Pachtrückfalls“ angibt, wurde von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Beschwerde am 8.2.2021 eingebracht. Ein korrigiertes Übertragungsformular, welches nunmehr römisch 40 , BNr. römisch 40 als Übergeber und als Rechtsgrundlage für die Übertragung der Zahlungsansprüche „mit Flächenweitergabe“ aus dem Grund des „Pachtrückfalls“ angibt, wurde von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Beschwerde am 8.2.2021 eingebracht.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff […] n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar. […].“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ „Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. […]
(4)Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen
- Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. […].“ „Artikel 26 Rückfall in die nationale oder regionale Reserve aufgrund des Einbehalts bei Übertragung von Zahlungsansprüchen Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen.Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren der Anwendung der Basisprämienregelung einen Rückfall in die Reserve von bis zu 50 % des jährlichen Einheitswerts jedes Zahlungsanspruchs oder des entsprechenden, in Anzahl an Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 ausgedrückten Betrags vorsehen.“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. […]
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.“ „Artikel 14 Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen.“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014: „Artikel 8 Mitteilung von Übertragungen
(1)Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(1)Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idF. BGBl. I Nr. 104/2019, im Folgenden MOG 2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, im Folgenden MOG 2007: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 8c. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werdenParagraph 8 c, Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden
- bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und
- bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zugeschlagen.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, idF. BGBl. II Nr. 174/2021, im Folgenden DIZA-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, im Folgenden DIZA-VO: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(1a)Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Abs. 1 Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (§ 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.
(1a)Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Absatz eins, Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (Paragraph 21, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
- die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
- die Art der Übertragung,
- die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
- Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 idF. BGBl. II Nr. 174/2021:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 174/2021: „Einreichung §
- […]Paragraph 21, […]
(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens
- Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum
- Juni 2020 mitgeteilt werden.
(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, der Sammelantrag bis spätestens
- Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, können für das Antragsjahr 2020 bis zum
- Juni 2020 mitgeteilt werden. […].“ 3.
- Rechtliche Würdigung: Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/
- Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr
- Seither können Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 und Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber mit oder ohne Flächen übertragen werden.Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Artikel 24, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr
- Seither können Zahlungsansprüche gemäß Artikel 34, VO (EU) 1307 aus 2013, und Artikel 25, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. Im vorliegenden Fall wollten die Beschwerdeführerin als Übernehmerin und XXXX , BNr. XXXX als Übergeber 0,5590 Zahlungsansprüche wegen Pachtrückfalls mittels Formblatt gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Antragsjahr 2020 übertragen. Irrtümlich wurden am Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ jedoch XXXX , BNr. XXXX , als Übergeber und der Grund „Pacht“ angegeben. Eine Korrektur langte erst am 8.2.2021 bei der belangten Behörde ein.Im vorliegenden Fall wollten die Beschwerdeführerin als Übernehmerin und römisch 40 , BNr. römisch 40 als Übergeber 0,5590 Zahlungsansprüche wegen Pachtrückfalls mittels Formblatt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Antragsjahr 2020 übertragen. Irrtümlich wurden am Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ jedoch römisch 40 , BNr. römisch 40 , als Übergeber und der Grund „Pacht“ angegeben. Eine Korrektur langte erst am 8.2.2021 bei der belangten Behörde ein. Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.1.2010, C-470/08, van Dijk. Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782 aus 2003, festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vergleiche zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.1.2010, C-470/08, van Dijk. Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 grundsätzlich bis zum
- Mai anzuzeigen. Abweichend davon sind für das Antragsjahr 2020 gemäß § 7 Abs. 1a Direktzahlungs-Verordnung 2015 Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung anzuzeigen. Der Sammelantrag (MFA Flächen), mit dem die Zahlungsansprüche für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, ist gemäß § 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung für das Antragsjahr 2020 bis spätestens
- Juni 2020 einzureichen.Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind in Österreich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 grundsätzlich bis zum
- Mai anzuzeigen. Abweichend davon sind für das Antragsjahr 2020 gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, Direktzahlungs-Verordnung 2015 Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung anzuzeigen. Der Sammelantrag (MFA Flächen), mit dem die Zahlungsansprüche für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung für das Antragsjahr 2020 bis spätestens
- Juni 2020 einzureichen. Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Vornahme von Änderungen des MFA Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche aktiviert werden (wobei es in Österreich keiner expliziten Nennung der einzelnen Zahlungsansprüche bedarf), sind im Antragsjahr 2020 gemäß Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 14 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem
- Juni 2020 vorzunehmen.Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Vornahme von Änderungen des MFA Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche aktiviert werden (wobei es in Österreich keiner expliziten Nennung der einzelnen Zahlungsansprüche bedarf), sind im Antragsjahr 2020 gemäß Artikel 13, Absatz eins, bzw. Artikel 14, VO (EU) 640 aus 2014, spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem
- Juni 2020 vorzunehmen. Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines Pachtvertrages kommt es daher noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen, diese Übertragung ist der AMA zusätzlich mittels Formblattes anzuzeigen (vgl. in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.6.2007, 2007/17/0106). Umgekehrt ist bei Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe die Anzeige der Übertragung zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Übertragung. Es muss auch zu einer Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmer in der Form kommen, dass der Übernehmer in seinem MFA Flächen entsprechende Flächen beantragt, die im vorangegangenen Antragsjahr vom Übergeber beantragt worden waren.Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines Pachtvertrages kommt es daher noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen, diese Übertragung ist der AMA zusätzlich mittels Formblattes anzuzeigen vergleiche in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.6.2007, 2007/17/0106). Umgekehrt ist bei Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe die Anzeige der Übertragung zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Übertragung. Es muss auch zu einer Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmer in der Form kommen, dass der Übernehmer in seinem MFA Flächen entsprechende Flächen beantragt, die im vorangegangenen Antragsjahr vom Übergeber beantragt worden waren. Dazu ist es innerhalb der Frist für die Abgabe des MFA Flächen und des Übertragungsformulars zwischen dem im Formblatt genannten Übergeber, XXXX , BNr. XXXX , und der Beschwerdeführerin nicht gekommen; in der Beschwerde wird angeführt, es seien irrtümlich der falsche Betrieb als Übergeber und die falsche Rechtsgrundlage angegeben worden. Erst am 2.2.2021 korrigierte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem nunmehrigen Übergeber, XXXX , BNr. XXXX das Übertragungsformular dahingehend, dass der übergebende Bewirtschafter richtig gestellt wurde und die Zahlungsansprüche nunmehr aus dem Rechtsgrund des Pachtrückfalles übertragen werden sollten. Diese Korrektur langte am 8.2.2021 bei der AMA ein. Dazu ist es innerhalb der Frist für die Abgabe des MFA Flächen und des Übertragungsformulars zwischen dem im Formblatt genannten Übergeber, römisch 40 , BNr. römisch 40 , und der Beschwerdeführerin nicht gekommen; in der Beschwerde wird angeführt, es seien irrtümlich der falsche Betrieb als Übergeber und die falsche Rechtsgrundlage angegeben worden. Erst am 2.2.2021 korrigierte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem nunmehrigen Übergeber, römisch 40 , BNr. römisch 40 das Übertragungsformular dahingehend, dass der übergebende Bewirtschafter richtig gestellt wurde und die Zahlungsansprüche nunmehr aus dem Rechtsgrund des Pachtrückfalles übertragen werden sollten. Diese Korrektur langte am 8.2.2021 bei der AMA ein. Eine derartige Korrektur war allerdings zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Es handelt sich durch die Änderung des übergebenden Betriebes um einen anderen, neuen Antrag. Der belangten Behörde ist darin Recht zu geben, dass eine diesbezügliche Korrektur nach Ablauf der Korrekturfrist auf Basis der angeführten Rechtsvorschriften nicht mehr möglich ist. Auf diesen Umstand wird auch im Merkblatt der AMA „Direktzahlungen, Merkblatt zur Übertragung von Zahlungsansprüchen 2020“ hingewiesen. Die belangte Behörde hat daher den Übertragungsantrag mit der laufenden Nummer UE7154I20 zu Recht abgewiesen und keine weiteren Zahlungsansprüche zugewiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.
- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/
- European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2248876.1.00