Obsah (11)
§ 4Art. 133§ 4aArtikel 54Art. 29Art. 40§ 2§ 28Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW104 2249297-1 SpruchW104 2249297-1/8E, W104 2249297-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 4
a der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.8.2021, AZ II/4/17-4484541001, betreffend Gewährung einer Beihilfe für die Durchführung der Maßnahme Destillation von Wein im Krisenfall
Paragraph 4, a der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Rückzahlungsbetrag wird um € 1.264,67 gekürzt. Im selben Ausmaß erhöht sich der Beihilfebetrag. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin brachte am 8.7.2020 einen „Antrag auf Genehmigung zur Destillation von Wein im Krisenfall“ ein und beantragte folgendermaßen: Mit Bescheid vom 29.7.2020 wurde dieser Antrag in voller Höhe genehmigt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die Eignung der Maßnahme zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie in Österreich verursachten Marktstörungen im Weinsektor und die Einhaltung der Förderbedingungen gem. Art. 3 der Verordnung (EU) 2020/592 seien von einem Gremium an Fachleuten des BMLRT, der LKÖ und der WLÖ bestätigt worden.Mit Bescheid vom 29.7.2020 wurde dieser Antrag in voller Höhe genehmigt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die Eignung der Maßnahme zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie in Österreich verursachten Marktstörungen im Weinsektor und die Einhaltung der Förderbedingungen gem. Artikel 3, der Verordnung (EU) 2020/592 seien von einem Gremium an Fachleuten des BMLRT, der LKÖ und der WLÖ bestätigt worden.
- Am 14.9.2020 brachte die Beschwerdeführerin den durch Unterlagen belegten Antrag auf Gewährung der Beihilfe ein. Darin führte sie folgende Kosten an: Mit Bescheid vom 13.10.2020, AZ II/4/17-4484541001, gewährte die Behörde einen Beihilfebetrag in voller Höhe der eingereichten Kosten. Begründend wurde darin u.a. ausgeführt, der Nachweis über die tatsächlich destillierte Menge Wein und die Verwendung in der Industrie oder im Energiebereich
§ 4aAbs.
1 sei hinsichtlich einer Menge von 5.
- 794,00 Liter erbracht worden. Für die beantragte Menge von
- 766.312,00 Liter werde der Nachweis
§ 4aAbs.
8 lit. d) der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBI. II Nr. 205/2018 nach der Auszahlung der Beihilfe nachgereicht. Die Gewährung der diesbezüglichen Beihilfe erfolge unter dem Vorbehalt der nachträglichen Vorlage der Nachweise.Mit Bescheid vom 13.10.2020, AZ II/4/17-4484541001, gewährte die Behörde einen Beihilfebetrag in voller Höhe der eingereichten Kosten. Begründend wurde darin u.a. ausgeführt, der Nachweis über die tatsächlich destillierte Menge Wein und die Verwendung in der Industrie oder im Energiebereich
§ 4aAbsatz eins, sei hinsichtlich einer Menge von 5.895.
794,00 Liter erbracht worden. Für die beantragte Menge von 1. 766.312,00 Liter werde der Nachweis
§ 4a
Absatz 8, Litera d,) der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBI. römisch zwei Nr. 205 aus 2018, nach der Auszahlung der Beihilfe nachgereicht. Die Gewährung der diesbezüglichen Beihilfe erfolge unter dem Vorbehalt der nachträglichen Vorlage der Nachweise. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid wurde dieser Bescheid insofern abgeändert, als eine Rückforderung in Höhe von €1.274,27 ausgesprochen und nur mehr ein um diesen Betrag verminderter Beihilfebetrag gewährt wurde. Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, im Zuge einer
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführten Nachkontrolle durch das BMNT, Abteilung EU-Finanzkontrolle und interne Revision, sei in Bezug auf die nachstehend angeführten Rechnungen Folgendes festgestellt worden:3. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid wurde dieser Bescheid insofern abgeändert, als eine Rückforderung in Höhe von €1.274,27 ausgesprochen und nur mehr ein um diesen Betrag verminderter Beihilfebetrag gewährt wurde. Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, im Zuge einer
der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, durchgeführten Nachkontrolle durch das BMNT, Abteilung EU-Finanzkontrolle und interne Revision, sei in Bezug auf die nachstehend angeführten Rechnungen Folgendes festgestellt worden: • Rechnung vom 01.09.2020 XXXX ): Mit Genehmigungsbescheid des Vorstandes für den GB II, AZ II/4/17-W50_19_1, sei ein maximaler Beihilfebetrag in Höhe von EUR 3.983.600,00 genehmigt worden. Diesem Betrag liege laut dem eingereichten Antrag auf Genehmigung zur Destillation von Wein im Krisenfall vom 8.7.2020 unter anderem eine Sensalgebühr von € 0,01/lt. netto für 9.200.000 Liter zu Grunde. Die Abrechnung der Sensalgebühr in Bezug auf die Rechnung vom 1.9.2020 sei hinsichtlich einer Menge von 632.333 Liter zu einem Preis von € 0,012 EUR/lt. netto, somit insgesamt € 7.588, erfolgt. Unter Anwendung des der Genehmigung zugrundeliegenden Satzes von € 0,01 errechne sich jedoch für eine Menge von 632.333 Liter eine Sensalgebühr von € 6.323,
- Der Differenzbetrag von € 1.264,67 sei daher von der zu gewährenden Beihilfe in Abzug zu bringen und rückzufordern.• Rechnung vom 01.09.2020 römisch 40 ): Mit Genehmigungsbescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei, AZ II/4/17-W50_19_1, sei ein maximaler Beihilfebetrag in Höhe von EUR 3.983.600,00 genehmigt worden. Diesem Betrag liege laut dem eingereichten Antrag auf Genehmigung zur Destillation von Wein im Krisenfall vom 8.7.2020 unter anderem eine Sensalgebühr von € 0,01/lt. netto für 9.200.000 Liter zu Grunde. Die Abrechnung der Sensalgebühr in Bezug auf die Rechnung vom 1.9.2020 sei hinsichtlich einer Menge von 632.333 Liter zu einem Preis von € 0,012 EUR/lt. netto, somit insgesamt € 7.588, erfolgt. Unter Anwendung des der Genehmigung zugrundeliegenden Satzes von € 0,01 errechne sich jedoch für eine Menge von 632.333 Liter eine Sensalgebühr von € 6.323,
- Der Differenzbetrag von € 1.264,67 sei daher von der zu gewährenden Beihilfe in Abzug zu bringen und rückzufordern. • Rechnung vom 03.09.2020, XXXX : Die Abrechnung der Sensalgebühr in Bezug auf die Rechnung vom 3.9.2020 sei hinsichtlich einer Menge von 1.335.659 Liter zu einem Preis von € 0,01 EUR/lt. netto erfolgt, somit in Höhe von insgesamt € 13.356,
- Laut der Auswertung „Rechnungsliste Weineinkauf“ seien jedoch nur 1.334.699 Liter über diesen Weinsensal für die Krisendestillation eingekauft worden. Die Sensalgebühr für die zu viel verrechnete Menge von 960 Liter in Höhe von € 9,60 sei daher rückzufordern.• Rechnung vom 03.09.2020, römisch 40 : Die Abrechnung der Sensalgebühr in Bezug auf die Rechnung vom 3.9.2020 sei hinsichtlich einer Menge von 1.335.659 Liter zu einem Preis von € 0,01 EUR/lt. netto erfolgt, somit in Höhe von insgesamt € 13.356,
- Laut der Auswertung „Rechnungsliste Weineinkauf“ seien jedoch nur 1.334.699 Liter über diesen Weinsensal für die Krisendestillation eingekauft worden. Die Sensalgebühr für die zu viel verrechnete Menge von 960 Liter in Höhe von € 9,60 sei daher rückzufordern. In Summe errechne sich somit ein Rückforderungsbetrag von EUR 1.274,
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 10.9.2021, in der vorgebracht wird:
- Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Behörde in der Folge, zu diesem Vorbringen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 12.1.2022 machte die Behörde geltend, In Bezug auf die Sensalgebühren gelte der am Antrag angeführte Wert von € 0,01/Liter als beantragter und genehmigter Betrag für die tatsächliche Vermittlung von Wein. Die Kosten jener Sensalrechnung, die mit dem höheren Betrag von € 0,012/Liter angesetzt wurden, seien daher auf den genehmigten Betrag von € 0,01/Liter zu kürzen. Zur Argumentation des Beschwerdeführers, dass die ausbezahlte Sensalgebühr mit ca. 0,95 Cent/Liter unter den 1,0 Cent/Liter lägen, die laut Antrag kalkuliert wurden, da bei einer Gesamtmenge von 7.662.106 Liter nur € 72.810,45 an Sensalgebühren verrechnet wurden, sei auszuführen, dass, da nur 7.662.106 Liter aufgekauft wurden, auch nur für die tatsächlichen Mengen die nachgewiesenen Sensalgebühren in Höhe der Genehmigung ausbezahlt werden konnten. Da weniger als 9.200.000 Liter aufgekauft und destilliert wurden, habe auch nicht die genehmigte Obergrenze - auch nicht bei einzelnen Unterpositionen - ausgeschöpft werden können.
- Am 15.2.2022 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Sachverhalt klargestellt und Rechtsfragen besprochen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin brachte am 8.7.2020 einen „Antrag auf Genehmigung zur Destillation von Wein im Krisenfall“ ein und beantragte eine Förderung für Kosten von insgesamt € 3.983.600 für die Destillation von 9.200.000 Liter Wein. Darin enthalten war eine Summe von € 92.000 an Sensalgebühren, wobei von Kosten von € 0,01/l ausgegangen wurde. Dieser Maximalbetrag wurde von der Behörde mit Bescheid vom 29.7.2020 in voller Höhe genehmigt. Abgerechnet wurden von der Beschwerdeführerin mit Antrag vom 14.9.2020 in der Folge Kosten in Höhe von € 3.299.815,90 für den Ankauf von 7.662.106 Liter Wein, worin Sensalgebühren in Höhe von € 72.810,45 enthalten waren. Die durchschnittliche Höhe der Sensalgebühren betrug somit pro Liter rund € 0,0095 und somit weniger, als im Antrag für Sensalgebühren durchschnittlich pro Liter kalkuliert. Dieser Beihilfebetrag wurde mit Bescheid vom 13.10.2020 in voller Höhe gewährt, z.T. jedoch unter dem Vorbehalt der nachträglichen Vorlage der Nachweise. Für eine Teilmenge von 632.333 Liter Wein wurde jedoch eine Sensalgebühr von € 0,012/l geltend gemacht; dieser Betrag übersteigt den im Genehmigungsantrag angeführten Betrag von € 0,01/l. Dieser Betrag ist dadurch zustande gekommen, dass eine zweimalige Verladung der Ware durch den Sensal erfolgen musste, da bei den betroffenen Betrieben eine direkte Zufahrt mit LKW z.T. nicht möglich war. Diese Überschreitung wurde bei einer Nachkontrolle geltend gemacht, die zu dem angefochtenen Abänderungsbescheid geführt hat.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus den der Beschwerde beigefügten Unterlagen sowie aus den Stellungnahmen der Parteien im Beschwerdeverfahren und sind unstrittig. Die Begründung für den überhöhten Betrag ergibt sich aus der Beschwerde, der die Behörde nicht entgegengetreten ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden VO (EU) 1308/2013:Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden VO (EU) 1308/2013: „Abschnitt 4 Stützungsprogramme im Weinsektor Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und förderfähige Maßnahmen Artikel 39 Geltungsbereich Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden. Artikel 40 Vereinbarkeit und Kohärenz
(1)Die Stützungsprogramme müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar sein.
(2)Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und in einer objektiven Weise aufgestellt und durchgeführt werden, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind. […].“ „Artikel 43 Förderfähige Maßnahmen Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen: […].“ Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom
- April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor, ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 6, im Folgenden VO (EU) 2020/592:Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom
- April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor, Amtsblatt L 140 vom 4.5.2020, S. 6, im Folgenden VO (EU) 2020/592: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei WEIN ABSCHNITT 1 Stützungsmaßnahmen im Krisenfall Artikel 2 Abweichungen von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Abweichend von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die in den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen im Rahmen von Stützungsprogrammen im Weinsektor über Vorschüsse oder Zahlungen in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 finanziert werden.Abweichend von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, können die in den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen im Rahmen von Stützungsprogrammen im Weinsektor über Vorschüsse oder Zahlungen in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 finanziert werden., Artikel 3 Destillation von Wein im Krisenfall
(1)Die Unterstützung für die Destillation von Wein kann unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen gewährt werden. Diese Unterstützung muss verhältnismäßig sein.
(2)Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen darf Alkohol aus der unterstützten Destillation
Absatz 1 nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion oder Pharmazeutik, oder im Energiebereich verwendet werden.
(3)Die Unterstützung
Absatz 1 darf nur Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse erzeugen oder vermarkten, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern, Branchenverbänden oder Weinbauerzeugnisse verarbeitenden Brennereien gewährt werden.
(3)Die Unterstützung
Absatz 1 darf nur Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, genannten Erzeugnisse erzeugen oder vermarkten, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern, Branchenverbänden oder Weinbauerzeugnisse verarbeitenden Brennereien gewährt werden.
(4)Förderfähig sind nur die Kosten für die Lieferung von Wein an die Brennereien und für die Destillation dieses Weins. […]
(6)Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über das Antragsverfahren für die Unterstützung
Absatz 1 fest, darunter Vorschriften über […] c) die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über förderfähige Maßnahmen und die in Absatz 4 genannten Kosten sowie Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien; […]
(7)Die Mitgliedstaaten setzen den Betrag der den Begünstigten gewährten Unterstützung anhand von Kriterien fest, die objektiv und nicht diskriminierend sind. […] […]
(9)Die Artikel 1 und 2, Artikel 43, die Artikel 48 bis 54 und Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 sowie die Artikel 1, 2 und 3, die Artikel 19 bis 23, Artikel 25, die Artikel 27 bis 31, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Artikel 33 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission gelten sinngemäß für die Unterstützung der Destillation von Wein im Krisenfall.“ Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom
- April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission, ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2016/1149:Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom
- April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, der Kommission, Amtsblatt L 190 vom 15.7.2016, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2016/1149: „KAPITEL IV„KAPITEL römisch vier FINANZIELLE ABWICKLUNG Artikel 52 Zahlungen an die Begünstigten
(1)Die Zahlungen
Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind unbeschadet des Artikels 28 der vorliegenden Verordnung in vollem Umfang an die Begünstigten zu leisten.
(1)Die Zahlungen
Teil römisch zwei Titel römisch eins Kapitel römisch zwei Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, sind unbeschadet des Artikels 28 der vorliegenden Verordnung in vollem Umfang an die Begünstigten zu leisten.
(2)Ungeachtet des Artikels 49 unterliegen die Zahlungen
Absatz 1 der vorherigen Kontrolle
Artikel 54Absatz 1. Artikel 53 Änderungen von Vorhaben der Begünstigten
(1)Die Mitgliedstaaten können Vorschriften in Bezug auf Änderungen der von den Begünstigten eingereichten und von den zuständigen Behörden genehmigten Vorhaben festlegen. Die Begünstigten sollten vor Einreichung des Antrags auf Abschlusszahlung, in jedem Fall aber vor der Vor-Ort-Kontrolle vor Zahlung des Restbetrags die Möglichkeit haben, Änderungen des ursprünglich genehmigten Vorhabens zu beantragen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Ziele des Gesamtvorhabens auswirken, hinreichend begründet sind und innerhalb der von den nationalen Behörden festgelegten Fristen mitgeteilt und von diesen Behörden genehmigt wurden.
(2)Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass geringfügige Änderungen innerhalb des ursprünglich genehmigten Unterstützungsbetrags ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden können, sofern sich diese Änderungen für keinen Teil des Vorhabens auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele auswirken. Insbesondere können die Mitgliedstaaten Mittelübertragungen zwischen Aktionen eines bereits genehmigten Vorhabens bis zu einer Höhe von maximal 20 % der ursprünglich gebilligten Beträge für jede Aktion gestatten, sofern der Gesamtbetrag der genehmigten Unterstützung für das Vorhaben nicht überschritten wird. In ihren Stützungsprogrammen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass weitere geringfügige Änderungen ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden können. Artikel 54 Allgemeine Grundsätze
(1)Ungeachtet des Artikels 49 wird die Unterstützung gezahlt, nachdem die Durchführung eines Gesamtvorhabens oder aller einzelnen Aktionen, die Teil des Gesamtvorhabens sind, für die Unterstützung beantragt wurde, — je nach Wahl des Mitgliedstaats für die Verwaltung der betreffenden Stützungsmaßnahme — vollständig abgeschlossen und Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen
Kapitel IV
Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 unterzogen worden ist.
(1)Ungeachtet des Artikels 49 wird die Unterstützung gezahlt, nachdem die Durchführung eines Gesamtvorhabens oder aller einzelnen Aktionen, die Teil des Gesamtvorhabens sind, für die Unterstützung beantragt wurde, — je nach Wahl des Mitgliedstaats für die Verwaltung der betreffenden Stützungsmaßnahme — vollständig abgeschlossen und Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen
Kapitel römisch vier Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 unterzogen worden ist. […]“
Art. 29und 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15.
April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23, im Folgenden VO (EU) 2016/1150, sind systematische Verwaltungskontrollen durchzuführen.
Art. 40dieser Verordnung gilt Art.
7 der VO (EU) 807/2014 sinngemäß, wonach zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzuzahlen sind.
Artikel 29und 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15.
April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, Amtsblatt L 190 vom 15.7.2016, S. 23, im Folgenden VO (EU) 2016/1150, sind systematische Verwaltungskontrollen durchzuführen.
Artikel 40
, dieser Verordnung gilt Artikel 7, der VO (EU) 807 aus 2014, sinngemäß, wonach zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzuzahlen sind. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, im Folgenden VO MMW:Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, im Folgenden VO MMW: „Destillation von Wein im Krisenfall § 4a.
(1)Die Unterstützung der Destillation von Wein im Krisenfall dient der Behebung der durch die COVID-19-Pandemie in Österreich verursachten Marktstörungen im Weinsektor. Alkohol aus der geförderten Destillation darf nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion oder Pharmazeutik, oder im Energiebereich verwendet werden. Paragraph 4 a,
(1)Die Unterstützung der Destillation von Wein im Krisenfall dient der Behebung der durch die COVID-19-Pandemie in Österreich verursachten Marktstörungen im Weinsektor. Alkohol aus der geförderten Destillation darf nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion oder Pharmazeutik, oder im Energiebereich verwendet werden.
(2)Ein Antrag auf Unterstützung einer Destillation von Wein im Krisenfall kann von einer Vereinigung von Weinerzeugern eingereicht werden. Die Vereinigung von Weinerzeugern hat die Weine von natürlichen oder juristischen Personen, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten (im folgenden kurz Weinlieferanten genannt) anzukaufen und einem oder mehreren Brennereibetrieben zur Destillation zu liefern. Der Preis für diese Weine wird mit 35 ct exkl. MWSt. pro Liter festgesetzt. Die von der Vereinigung von Weinerzeugern vom einzelnen Weinlieferanten zur Destillation im Sinne dieser Bestimmung angekaufte Weinmenge darf 25.000 Liter nicht überschreiten; übersteigt das Fassungsvermögen des beim Weinlieferanten eingesetzten Tanklastwagens 25.000 Liter, so darf die von der Vereinigung von Weinerzeugern zur Destillation im Sinne dieser Bestimmung angekaufte Weinmenge das Fassungsvermögen des Tanklastwagens nicht überschreiten. Beträgt die aus der Bestandsmeldung 2019 ersichtliche vermarktete Weinmenge des Weinlieferanten mehr als 500.000 Liter, so verdoppeln sich die angeführten Mengen. Der
Abs. 3 festgesetzte Jahrgang der zur Destillation gelangenden Weine, der für diese Weine
Abs. 2 Unterabsatz 1 festgesetzte Preis und die
Abs. 2 Unterabsatz 2 festgesetzte Maximalmenge des vom einzelnen Weinlieferanten zur Destillation gelieferten Weins kann von dem in Abs. 6 genannten Gremium im Bedarfsfall abgeändert werden. Im Fall der Vermischung von Weinen mehrerer Weinlieferanten in einem Tankwagen ist für jeden Wein vom betreffenden Weinlieferanten eine Probe zu nehmen und dem Förderwerber beim Ankauf der Weine auszuhändigen.
(2)Ein Antrag auf Unterstützung einer Destillation von Wein im Krisenfall kann von einer Vereinigung von Weinerzeugern eingereicht werden. Die Vereinigung von Weinerzeugern hat die Weine von natürlichen oder juristischen Personen, die Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugen oder vermarkten (im folgenden kurz Weinlieferanten genannt) anzukaufen und einem oder mehreren Brennereibetrieben zur Destillation zu liefern. Der Preis für diese Weine wird mit 35 ct exkl. MWSt. pro Liter festgesetzt. Die von der Vereinigung von Weinerzeugern vom einzelnen Weinlieferanten zur Destillation im Sinne dieser Bestimmung angekaufte Weinmenge darf 25.000 Liter nicht überschreiten; übersteigt das Fassungsvermögen des beim Weinlieferanten eingesetzten Tanklastwagens 25.000 Liter, so darf die von der Vereinigung von Weinerzeugern zur Destillation im Sinne dieser Bestimmung angekaufte Weinmenge das Fassungsvermögen des Tanklastwagens nicht überschreiten. Beträgt die aus der Bestandsmeldung 2019 ersichtliche vermarktete Weinmenge des Weinlieferanten mehr als 500.000 Liter, so verdoppeln sich die angeführten Mengen. Der
Absatz 3, festgesetzte Jahrgang der zur Destillation gelangenden Weine, der für diese Weine
Absatz 2, Unterabsatz 1 festgesetzte Preis und die
Absatz 2, Unterabsatz 2 festgesetzte Maximalmenge des vom einzelnen Weinlieferanten zur Destillation gelieferten Weins kann von dem in Absatz 6, genannten Gremium im Bedarfsfall abgeändert werden. Im Fall der Vermischung von Weinen mehrerer Weinlieferanten in einem Tankwagen ist für jeden Wein vom betreffenden Weinlieferanten eine Probe zu nehmen und dem Förderwerber beim Ankauf der Weine auszuhändigen.
(3)Beihilfefähig sind Weine der Ernte 2018 und älter mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12,0% vol., die den Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Wein
§ 2Weingesetz 2009, BGBl.
I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, entsprechen. Die Bundeskellereiinspektion hat durch entsprechende Prüfmaßnahmen beim Förderwerber sicherzustellen, dass die vom Förderwerber bei den einzelnen Weinlieferanten angekauften Weine den in Unterabsatz 1 angeführten Kriterien entsprechen. Über diese Prüfmaßnahmen ist ein zusammenfassender Bericht zu verfassen, der dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe
Abs. 8 beizulegen ist.
(3)Beihilfefähig sind Weine der Ernte 2018 und älter mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12,0% vol., die den Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Wein
Paragraph 2, Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, entsprechen. Die Bundeskellereiinspektion hat durch entsprechende Prüfmaßnahmen beim Förderwerber sicherzustellen, dass die vom Förderwerber bei den einzelnen Weinlieferanten angekauften Weine den in Unterabsatz 1 angeführten Kriterien entsprechen. Über diese Prüfmaßnahmen ist ein zusammenfassender Bericht zu verfassen, der dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe
Absatz 8, beizulegen ist.
(4)Folgende Kosten sind förderfähig:
- a)Kosten für den Ankauf des beihilfefähigen Weins zuzüglich einer gegebenenfalls anfallenden Sensalgebühr;
- b)Kosten für den Transport der Weine von den einzelnen Weinlieferanten zum Förderwerber oder direkt in die Brennerei;
- c)Kosten für den durch den Ankauf, die Lagerung und die Manipulation der beihilfefähigen Weine entstehenden betrieblichen Aufwand beim Förderwerber. Für die Kosten
lit.
- c)werden Pauschalkosten in Höhe von 5,- Euro/hl für die zur Destillation angelieferte Weinmenge gewährt.
- c)Kosten für den durch den Ankauf, die Lagerung und die Manipulation der beihilfefähigen Weine entstehenden betrieblichen Aufwand beim Förderwerber. Für die Kosten
Litera c,) werden Pauschalkosten in Höhe von 5,- Euro/hl für die zur Destillation angelieferte Weinmenge gewährt.
(5)Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Destillation von Wein im Krisenfall ist formlos innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Verordnung bei der AMA einzubringen. Der Antrag hat die folgenden Angaben zu beinhalten:
- einen Zeit- und Mengenplan für den Ankauf der Weine von den einzelnen Weinlieferanten, wobei eine Ausgewogenheit der verschiedenen Weinbaugebiete gegeben sein muss, und
- eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten für den Transport der Weine
Abs. 4 lit. b) sowie allfälliger Sensalgebühren 2. eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten für den Transport der Weine
Absatz 4, Litera b,) sowie allfälliger Sensalgebühren […]
(8)Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist formlos bis spätestens 15. September 2020 bei der AMA einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten: a. eine detaillierte Aufstellung der beim Förderwerber angefallenen, förderfähigen Kosten
Abs. 4, a. eine detaillierte Aufstellung der beim Förderwerber angefallenen, förderfähigen Kosten
Absatz 4,, b. die zugehörigen Belege, insbesondere die Rechnungen, die diesbezüglichen Zahlungsnachweise, die Transportscheine, sowie die Begleitpapieren
§ 28Weingesetz 2009, BGBl.
I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, zum Nachweis für die angekauften Weinmengen, b. die zugehörigen Belege, insbesondere die Rechnungen, die diesbezüglichen Zahlungsnachweise, die Transportscheine, sowie die Begleitpapieren
Paragraph 28, Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, zum Nachweis für die angekauften Weinmengen, c. den Bericht der Bundeskellereiinspektion
Abs. 3 über die Beihilfefähigkeit des zur Destillation angelieferten Weins sowie c. den Bericht der Bundeskellereiinspektion
Absatz 3, über die Beihilfefähigkeit des zur Destillation angelieferten Weins sowie d. den Nachweis über die tatsächlich destillierte Menge Wein und die Verwendung zu den in Abs. 1 angeführten Zwecken; dieser Nachweis kann auch nach dem Antrag auf Auszahlung
Abs. 8 und nach der Auszahlung der Beihilfe beigebracht werden.“d. den Nachweis über die tatsächlich destillierte Menge Wein und die Verwendung zu den in Absatz eins, angeführten Zwecken; dieser Nachweis kann auch nach dem Antrag auf Auszahlung
Absatz 8 und nach der Auszahlung der Beihilfe beigebracht werden.“
§ 28Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.
- Rechtliche Würdigung: 3.2.
- Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die belangte Behörde den Auszahlungsbetrag für eine Beihilfe für Destillation von Wein im Krisenfall zu Recht gekürzt hat, soweit die in einer Rechnung ausgewiesene Sensalgebühr die pauschal beantragte prozentuelle Höhe der Sensalgebühr übersteigt. Die Behörde ist der Ansicht, dass für jeden durchgeführten Ankauf eine Sensalgebühr nur in jener Höhe vom Beihilfeantrag gedeckt ist, die den im Antrag festgelegten Betrag für die Sensalgebühr (€ 0,01/l) nicht übersteigt. Die Beschwerdeführerin argumentiert, für den in der fraglichen Rechnung dokumentierten Ankaufsvorgang habe der Sensal besondere Aufwendungen durch zweimalige Verladung – einmal auf ein Kleinfahrzeug, dann auf einen LKW – in Kauf nehmen müssen und daher für diesen Verladevorgang in der Wachau, wo eine Zufahrt bei vielen Betrieben mit LKW nicht möglich sei, eine höhere Sensalgebühr von 1,2 Cent/Liter verrechnet; dies sei aus den angeführten nachvollziehbaren Gründen auch akzeptiert worden. Insgesamt sei für die Gesamtmenge durchschnittlich jedoch sogar ein geringerer Satz als die beantragten 1 Cent/Liter abgerechnet worden, nämlich 0,95 Cent. Die Behörde geht in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde auf das Argument für die höhere Sensalgebühr in einem (kleinen) Teilbereich nicht ein und entgegnet dem Argument der Beschwerdeführerin mit der insgesamt niedrigeren Sensalgebühr auf die Gesamtmenge, bei weniger angekaufter Weinmenge könne nicht die genehmigte Obergrenze – auch nicht bei einzelnen Unterpositionen – ausgeschöpft werden. 3.2.
- Aus Sicht des Gerichtes ist die Beschwerdeführerin im Recht, wenn sie sich im Ergebnis darauf beruft, dass es zu keiner relevanten Abweichung vom Antrag gekommen ist. Beantragt wurden nämlich Sensalgebühren in Höhe von € 92.000 für 9.200.000 Liter Wein, was einem Satz von € 0,01/l entspricht. Infolge einer Reduktion der angekauften Menge auf 7.662.106 l wurden nur Sensalgebühren im Ausmaß von € 72.810,45 verrechnet, was einem Satz von nur ca. € 0,0095 entspricht. Es ist so offenbar zu einer Verschiebung innerhalb des Antragspostens der Sensalgebühren gekommen, ohne dass dies die Gesamtkosten erhöht hätte, im Gegenteil, es wurden innerhalb dieses Postens Kosten geltend gemacht, die geringer ausgefallen sind, als im Antrag kalkuliert. Diese Umschichtung innerhalb des Postens der Sensalgebühren ist von den anzuwendenden Rechtsvorschriften gedeckt:
§ 4aAbs.
5 VO WWM hat der Antrag eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten für den Transport der Weine von den einzelnen Weinlieferanten zum Förderwerber oder direkt in die Brennerei sowie allfälliger Sensalgebühren zu enthalten. § 4a Abs. 8 VO WWM legt als Voraussetzung für die Gewährung der Förderung u.a. die Vorlage einer detaillierten Aufstellung der beim Förderwerber angefallenen förderfähigen Kosten gem. Abs. 4 der Verordnung fest, enthält jedoch nicht, wie alle anderen Beihilfearten der Verordnung, die ausdrückliche Bestimmung, dass nur die mit dem Genehmigungsbescheid genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden können (vgl. § 10 Abs. 3 für die Absatzförderung, § 17 Abs. 3 für die Umstrukturierung und Umstellung, § 24 Abs. 2 für die Investitionsförderung). Auf der anderen Seite enthält die Regelung der Destillation im Krisenfall auch keine Möglichkeit, Änderungen gegenüber dem Antrag nach Genehmigung zu verwirklichen, und sei die Änderung auch noch so gering und ohne Auswirkung auf die Förderfähigkeit und die Ziele der Beihilferegelung (vgl. jedoch § 11 für die Absatzförderung, § 19 für die Umstrukturierung und Umstellung, § 25 für die Investitionsförderung).
Paragraph 4 a, Absatz 5, VO WWM hat der Antrag eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten für den Transport der Weine von den einzelnen Weinlieferanten zum Förderwerber oder direkt in die Brennerei sowie allfälliger Sensalgebühren zu enthalten. Paragraph 4 a, Absatz 8, VO WWM legt als Voraussetzung für die Gewährung der Förderung u.a. die Vorlage einer detaillierten Aufstellung der beim Förderwerber angefallenen förderfähigen Kosten gem. Absatz 4, der Verordnung fest, enthält jedoch nicht, wie alle anderen Beihilfearten der Verordnung, die ausdrückliche Bestimmung, dass nur die mit dem Genehmigungsbescheid genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden können vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, für die Absatzförderung, Paragraph 17, Absatz 3, für die Umstrukturierung und Umstellung, Paragraph 24, Absatz 2, für die Investitionsförderung). Auf der anderen Seite enthält die Regelung der Destillation im Krisenfall auch keine Möglichkeit, Änderungen gegenüber dem Antrag nach Genehmigung zu verwirklichen, und sei die Änderung auch noch so gering und ohne Auswirkung auf die Förderfähigkeit und die Ziele der Beihilferegelung vergleiche jedoch Paragraph 11, für die Absatzförderung, Paragraph 19, für die Umstrukturierung und Umstellung, Paragraph 25, für die Investitionsförderung). Da es sich um eine Regelung für die spezifische Notsituation im Rahmen der COVID-19-Pandemie handelt, scheint diese vom Verordnungsgeber nicht so detailliert ausgearbeitet worden zu sein, wie die anderen Förderungsmaßnahmen im Weinbereich, obwohl die zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschriften dies ermöglichen würden (dazu unten 3.2.3.). Dies jedoch in beiden Richtungen: Weder wurde eine so strikte Antragsbindung formuliert wie bei den anderen Förderungsmaßnahmen, noch wurde im Gegenzug eine Änderungsmöglichkeit im Lauf der Maßnahmenverwirklichung vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Lichte dieser Regelungssystematik zum Schluss, dass bei dieser Fördermaßnahme zumindest Umschichtungen innerhalb einzelner Förderungsposten, überdies dann, wenn diese keine Auswirkungen auf den Förderungszweck haben und die beantragte Förderungshöhe insgesamt nicht übersteigen, möglich sind, und keine unstatthafte Abweichung vom Antrag darstellen. Darüber hinaus hat die Förderungswerberin die Abweichungen bei einer Rechnung wohlbegründet, ohne dass ihr die Behörde entgegentreten ist. 3.2.3. Diesem Ergebnis stehen auch nicht unionsrechtliche Vorschriften entgegen, im Gegenteil. § 53 VO (EU) 2016/1149, der Kraft Verweises in Art. 3 Abs. 9 VO (EU) 2020/592 für die Maßnahme anwendbar ist, ermöglicht es den Mitgliedstaaten zu gestatten, dass geringfügige Änderungen innerhalb des ursprünglich genehmigten Unterstützungsbetrags ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden können, sofern sich diese Änderungen für keinen Teil des Vorhabens auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele auswirken. Wie gezeigt, ist aufgrund einer systematischen Interpretation der VO MMW davon auszugehen, dass der österreichische Verordnungsgeber dies in engem Rahmen auch für diese Maßnahme zulassen wollte. 3.2.3. Diesem Ergebnis stehen auch nicht unionsrechtliche Vorschriften entgegen, im Gegenteil. Paragraph 53, VO (EU) 2016/1149, der Kraft Verweises in Artikel 3, Absatz 9, VO (EU) 2020/592 für die Maßnahme anwendbar ist, ermöglicht es den Mitgliedstaaten zu gestatten, dass geringfügige Änderungen innerhalb des ursprünglich genehmigten Unterstützungsbetrags ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden können, sofern sich diese Änderungen für keinen Teil des Vorhabens auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele auswirken. Wie gezeigt, ist aufgrund einer systematischen Interpretation der VO MMW davon auszugehen, dass der österreichische Verordnungsgeber dies in engem Rahmen auch für diese Maßnahme zulassen wollte. 3.3. Zulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da der Zulässigkeit einer Änderung von Förderungsvorhaben nach Genehmigung potentiell – sowohl was die Höhe auszuzahlenden Beträge als auch den Kreis der möglicherweise Betroffenen betrifft – eine große Bedeutung zukommen kann und, für die konkret betroffene Fördermaßnahme weder Rechtsprechung noch eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da der Zulässigkeit einer Änderung von Förderungsvorhaben nach Genehmigung potentiell – sowohl was die Höhe auszuzahlenden Beträge als auch den Kreis der möglicherweise Betroffenen betrifft – eine große Bedeutung zukommen kann und, für die konkret betroffene Fördermaßnahme weder Rechtsprechung noch eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2249297.1.00