Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 Z 3 FPG zur Erlassung eines Abschiebeauftrages.2. Das Bundesamt erließ am 22.07.2015 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zur Erlassung eines Abschiebeauftrages. Am 18.12.2015 begründete der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein XXXX . Mit Schriftsatz vom 24.05.2016 wollte das Bundesamt den Beschwerdeführer für den 08.06.2016 zur Einvernahme laden, aber er war unbekannten Aufenthalts, weshalb die Ladung nicht abgefertigt wurde. Die Obdachlosenmeldeadresse wurde am 02.05.2016 abgemeldet. Am 18.12.2015 begründete der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein römisch 40 . Mit Schriftsatz vom 24.05.2016 wollte das Bundesamt den Beschwerdeführer für den 08.06.2016 zur Einvernahme laden, aber er war unbekannten Aufenthalts, weshalb die Ladung nicht abgefertigt wurde. Die Obdachlosenmeldeadresse wurde am 02.05.2016 abgemeldet. Von 25.07.2016 bis 23.01.2017 war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft, nach der Haftentlassung unbekannten Aufenthalts.Von 25.07.2016 bis 23.01.2017 war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft, nach der Haftentlassung unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2017 im Dienste der Strafjustiz festgenommen. In der Beschuldigteneinvernahme am 21.07.2017 bekräftigte er grundsätzlich seine Angaben zur Identität, gab aber an, sich an seine Adresse im Herkunftsstaat nicht mehr erinnern zu können und SIEBEN Jahre lang die Pflichtschule besucht zu haben; er habe eine Tischlerlehre abgeschlossen und als Tischler gearbeitet. Er habe € 60 pro Woche verdient. Die Einkommenssituation seiner Familie sei schlecht gewesen. Außer in Österreich habe er noch nie Kontakt zur Polizei gehabt. Seinen Herkunftsstaat habe er 2012 auf Grund des Krieges verlassen. Er sei mit drei Freunden geflüchtet, aber sie haben sich in SERBIEN getrennt. Er habe dem Schlepper insg. € 800 gezahlt und sei mit eine LKW von SYRIEN in die TÜRKEI und per PKW von der TÜRKEI nach SERBIEN gereist. An die UNGARISCHE Grenze sei er zu Fuß gegangen. In UNGARN sei er angehalten worden und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Dann sei er mit dem Zug nach Österreich weitergereist. Er habe bei der Ausreise € 1500 bei sich gehabt, jetzt habe er noch €
2 AVG wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass sein Verfahren zugelassen wurde, ihm aber kein Aufenthaltsrecht zukam.Mit Bescheid vom 02.08.2017 hob das Bundesamt den Bescheid vom 20.06.2015
Paragraph 68, Absatz 2, AVG wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass sein Verfahren zugelassen wurde, ihm aber kein Aufenthaltsrecht zukam. 3. Mit Urteil vom 30.08.2017 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen WIEN den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Beschwerdeführer hatte in WIEN vorschriftswidrig Suchtgift öffentlich auf Verkehrsflächen unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen, wobei er Minderjährigen den Gebrauch des Suchtgifts ermöglicht hatte, Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. Das sichergestellte Suchtgift und der Betrag von € 12.000 wurde für verfallen erklärt. Der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis wurden mildernd berücksichtigt, der rasche Rückfall nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, die neuerliche Tatbegehung bei offener Weisung und offenem Strafverfahren erschwerend. Er hatte sich in jährlicher Durchschnittsbetrachtung ein monatliches Einkommen von mehr als € 400 erwirtschaftet. Er war zwar an ein Suchtmittel, nämlich XXXX , gewohnt, die Taten seien jedoch nicht vorwiegend zur Finanzierung des persönlichen Bedarfs begangen worden, sondern zumindest im gleichen Ausmaß zur Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhalts. Die Verfahrenseinstellung
2 SMG sei wegen der vielen Tatwiederholungen nicht geeignet, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.Der Beschwerdeführer hatte in WIEN vorschriftswidrig Suchtgift öffentlich auf Verkehrsflächen unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen, wobei er Minderjährigen den Gebrauch des Suchtgifts ermöglicht hatte, Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. Das sichergestellte Suchtgift und der Betrag von € 12.000 wurde für verfallen erklärt. Der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis wurden mildernd berücksichtigt, der rasche Rückfall nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, die neuerliche Tatbegehung bei offener Weisung und offenem Strafverfahren erschwerend. Er hatte sich in jährlicher Durchschnittsbetrachtung ein monatliches Einkommen von mehr als € 400 erwirtschaftet. Er war zwar an ein Suchtmittel, nämlich römisch 40 , gewohnt, die Taten seien jedoch nicht vorwiegend zur Finanzierung des persönlichen Bedarfs begangen worden, sondern zumindest im gleichen Ausmaß zur Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhalts. Die Verfahrenseinstellung
Paragraph 35, Absatz 2, SMG sei wegen der vielen Tatwiederholungen nicht geeignet, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Beschwerdeführer verbüßte bis 11.12.2017 seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX , danach wurde er in eine Therapieeinrichtung in XXXX überstellt und war dort gemeldet. Es handelte sich um einen Strafaufschub
SMG zum Zwecke der Therapie.Der Beschwerdeführer verbüßte bis 11.12.2017 seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 , danach wurde er in eine Therapieeinrichtung in römisch 40 überstellt und war dort gemeldet. Es handelte sich um einen Strafaufschub
Paragraph 39, SMG zum Zwecke der Therapie. Der Beschwerdeführer wirkte an der Befundaufnahme hinsichtlich seiner Sprachkompetenzen zur Feststellung seines Herkunftsstaates durch einen Sachverständigen während seiner Anhaltung in Strafhaft mit. Der Befund langte am 31.05.2017 bei der belangten Behörde ein. Diesem zufolge wurde der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit in TUNESIEN hauptsozialisiert. Bereits im Vorfeld der Befundaufnahme gab der Beschwerdeführer an, aus TUNESIEN zu stammen. Da diese Aussage des Beschwerdeführers mit dem Befund übereinstimmte, sah das Bundesamt aus Gründen der Verfahrenseffizienz von der Einholung eines ausführlichen Befundberichtes ab. Mit Bescheid vom 28.03.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 06.04.2018, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TUNESIEN ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach TUNESIEN zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, stellte fest, dass er sein Recht zum Aufenthalt in Österreich am 30.08.2017 verloren hatte und verhängte ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Unter einem gab es ihm einen Rechtsberater bei und verpflichtete ihn zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung. Mit Schriftsatz vom 23.04.2018 erhob er durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid. In dieser gab er an, dass er TUNESISCHER Staatsangehöriger sei und die TUNESISCHEN Behörden nicht schutzwillig seien. Mit Erkenntnis vom 27.04.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am 03.05.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Keine der Parteien erhob Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis. Am 08.05.2018 suchte das Bundesamt bei der TUNESISCHEN Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer an. Am 26.07.2018 wurde er negativ identifiziert. 4. Bis 27.06.2018 war der Beschwerdeführer in der Therapieeinrichtung in XXXX gemeldet, ab 19.07.2018 hatte er dort eine Obdachlosenmeldeadresse. 4. Bis 27.06.2018 war der Beschwerdeführer in der Therapieeinrichtung in römisch 40 gemeldet, ab 19.07.2018 hatte er dort eine Obdachlosenmeldeadresse. Am 28.03.2019 ersuchte das Bundesamt bei der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik ALGERIEN um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und urgierte dessen Ausstellung am 02.03.2020 und am 29.10.2020. Am 08.04.2019 ersuchte das Bundesamt bei der Botschaft des Königreichs MAROKKO um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und urgierte am 29.04.2020. Mit Beschluss vom 08.05.2019 wurde der unbedingte Strafteil
SMG für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Beschluss vom 08.05.2019 wurde der unbedingte Strafteil
Paragraph 40, SMG für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Am 05.10.2020 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, weil er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war. Am 23.10.2019 wurde die Obdachlosenmeldeadresse des Beschwerdeführers abgemeldet. Den Festnahmeauftrag widerrief es am 02.12.2021 wegen der Änderung des Festnahmegrundes. Am 02.12.2021 um 12:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer am XXXX erkennungsdienstlich behandelt und wies sich dabei mit seiner E-Card und seiner Asylverfahrenskarte aus. Die EKIS-Priorierung ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestanden. Die Polizei nahm Kontakt mit dem Bundesamt auf. Am 02.12.2021 erließ es einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer
3 Z 1 FPG, weil die Voraussetzungen für die Erlassung von Sicherungsmaßnahmen vorlagen. Es ordnete die Abnahme der Asylverfahrenskarte, die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers und seine Überstellung in das Polizeianhaltezentrum XXXX an.Am 02.12.2021 um 12:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt und wies sich dabei mit seiner E-Card und seiner Asylverfahrenskarte aus. Die EKIS-Priorierung ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestanden. Die Polizei nahm Kontakt mit dem Bundesamt auf. Am 02.12.2021 erließ es einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, weil die Voraussetzungen für die Erlassung von Sicherungsmaßnahmen vorlagen. Es ordnete die Abnahme der Asylverfahrenskarte, die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers und seine Überstellung in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 an. Um 13:00 Uhr nahm die Polizei den Beschwerdeführer auf Grund des Festnahmeauftrages
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG fest. Er rief seinen Freund XXXX an und informierte ihn über seine Festnahme. Nach der erkennungsdienstlichen Behandlung, bei der er mehrfach nachfragte, ob er denn nach ÄGYPTEN zurückmüsse, stellte er um 14:00 Uhr erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss unter Beiziehung eines Dolmetschers zu diesem Antrag polizeilich erstbefragt.Um 13:00 Uhr nahm die Polizei den Beschwerdeführer auf Grund des Festnahmeauftrages
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG fest. Er rief seinen Freund römisch 40 an und informierte ihn über seine Festnahme. Nach der erkennungsdienstlichen Behandlung, bei der er mehrfach nachfragte, ob er denn nach ÄGYPTEN zurückmüsse, stellte er um 14:00 Uhr erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss unter Beiziehung eines Dolmetschers zu diesem Antrag polizeilich erstbefragt. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er XXXX heiße, geboren am XXXX in XXXX in TUNESIEN, StA TUNESIEN. Seine Mutter heiße XXXX , sein Vater XXXX . Er sei Araber und Sunnit. Er spreche gut arabisch und deutsch, schreiben könne er nur arabisch. Er bekomme monatlich zwischen € 400 und € 1.200 von seinem Onkel, seinen Cousins, Freunden und Bekannten. Eine Verpflichtungserklärung sei nicht für ihn abgegeben worden. Befragt nach der Veränderung seiner Fluchtgründe gab er an, dass er auf Grund von Freunden, die ihm das geraten haben, gesagt habe, dass er SYRER sei. Er habe die Information bekommen, dass er als TUNESIER sofort abgeschoben würde. Daher habe er einen neuen Asylantrag gestellt. Es gebe nichts Neues. Er wolle aber auch nicht zurück nach TUNESIEN, weil er sich dort nicht sicher fühle. Es gebe keine persönlichen Gründe, er fühle sich dort einfach nicht sicher. Befragt nach den konkreten Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, dass er umgebracht werde, wenn er in TUNIS sei, oder er werde sich selbst umbringen. Seine einzigen Beweismittel seien, dass in TUNSEISEN eine Diktatur und Armut herrsche. Die Schwächeren werden von den Stärkeren unterdrückt. Er gehe nicht zurück nach TUNESIEN, weil das für ihn eine Verschlechterung sei. Es gebe keine Änderung in seinen Fluchtgründen.In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er römisch 40 heiße, geboren am römisch 40 in römisch 40 in TUNESIEN, StA TUNESIEN. Seine Mutter heiße römisch 40 , sein Vater römisch 40 . Er sei Araber und Sunnit. Er spreche gut arabisch und deutsch, schreiben könne er nur arabisch. Er bekomme monatlich zwischen € 400 und € 1.200 von seinem Onkel, seinen Cousins, Freunden und Bekannten. Eine Verpflichtungserklärung sei nicht für ihn abgegeben worden. Befragt nach der Veränderung seiner Fluchtgründe gab er an, dass er auf Grund von Freunden, die ihm das geraten haben, gesagt habe, dass er SYRER sei. Er habe die Information bekommen, dass er als TUNESIER sofort abgeschoben würde. Daher habe er einen neuen Asylantrag gestellt. Es gebe nichts Neues. Er wolle aber auch nicht zurück nach TUNESIEN, weil er sich dort nicht sicher fühle. Es gebe keine persönlichen Gründe, er fühle sich dort einfach nicht sicher. Befragt nach den konkreten Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, dass er umgebracht werde, wenn er in TUNIS sei, oder er werde sich selbst umbringen. Seine einzigen Beweismittel seien, dass in TUNSEISEN eine Diktatur und Armut herrsche. Die Schwächeren werden von den Stärkeren unterdrückt. Er gehe nicht zurück nach TUNESIEN, weil das für ihn eine Verschlechterung sei. Es gebe keine Änderung in seinen Fluchtgründen. Die Einsichtnahme in sein Mobiltelefon verweigerte der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass das persönliche Dinge seien. Auf den Vorhalt hin, dass er den Namen des Bezirkes, in dem sein Heimatort liege, nicht angeben könne, gab er an, dass dieser „ XXXX “ heiße. Aufgefordert, diesen auf GOOGLE MAPS zu zeigen, konnte der Beschwerdeführer seinen Heimatbezirk fünf Minuten lang nicht auf der Landkarte anzeigen. Auf den Vorhalt hin, dass er bei der erkennungsdienstlichen Behandlung mehrfach gefragt habe, ob er nach ÄGYPTEN zurückmüsse, und ob folglich ÄGYPTEN sein Herkunftsstaat sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst habe vor TUNESIERN. Er sei nun seit SIEBEN Jahren in Österreich und wolle nicht mehr zurück in seinen Herkunftsstaat, sein Herkunftsstaat sei TUNESIEN.Die Einsichtnahme in sein Mobiltelefon verweigerte der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass das persönliche Dinge seien. Auf den Vorhalt hin, dass er den Namen des Bezirkes, in dem sein Heimatort liege, nicht angeben könne, gab er an, dass dieser „ römisch 40 “ heiße. Aufgefordert, diesen auf GOOGLE MAPS zu zeigen, konnte der Beschwerdeführer seinen Heimatbezirk fünf Minuten lang nicht auf der Landkarte anzeigen. Auf den Vorhalt hin, dass er bei der erkennungsdienstlichen Behandlung mehrfach gefragt habe, ob er nach ÄGYPTEN zurückmüsse, und ob folglich ÄGYPTEN sein Herkunftsstaat sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst habe vor TUNESIERN. Er sei nun seit SIEBEN Jahren in Österreich und wolle nicht mehr zurück in seinen Herkunftsstaat, sein Herkunftsstaat sei TUNESIEN. Die Niederschrift dem Bundesamt übermittelt. Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 02.12.2021 ein Folgeantragsverfahren zu führen. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2021 ordnete das Bundesamt an, dass die Anhaltung auf Grund des Festnahmeauftrages für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten werde, weil iSd § 40 Abs. 5 BFA-VG Gründe zur Annahme bestanden, dass der am 02.12.2021 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden war. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2021 ordnete das Bundesamt an, dass die Anhaltung auf Grund des Festnahmeauftrages für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten werde, weil iSd Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG Gründe zur Annahme bestanden, dass der am 02.12.2021 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden war. Begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer am 02.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er aufgrund eines Festnahmeauftrags
3 Z 1 BFA-VG angehalten worden.Begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer am 02.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er aufgrund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten worden. Aus folgenden Gründen sei davon auszugehen, dass er den Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt habe: Die Beschwerdeführer sei am 02.11.2021 beim unrechtmäßigen Aufenthalt von Polizeiorganen betreten und nach der Feststellung des illegalen Aufenthalts
3 Z 1 FPG festgenommen worden. Er sei in Österreich vorbestraft. Mit Urteil vom 30.08.2017 des Landesgerichts für Strafsachen WIEN sei er
GB, § 27 Abs. 1 Z 1
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG festgenommen worden. Er sei in Österreich vorbestraft. Mit Urteil vom 30.08.2017 des Landesgerichts für Strafsachen WIEN sei er
Paragraph 27, Abs. Ziffer eins,
2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.5. Mit Mandatsbescheid vom 03.12.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 10:10 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Diesen gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei TUNESISCHER Staatsangehöriger, moslemischen/sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er sei gesund und haftfähig. Er habe am 02.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) im Stande der Anhaltung gestellt, die auf einem Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG basiert habe. Es sei ein Asylverfahren anhängig, er verfüge über faktischen Abschiebeschutz. Er halte sich 30.04.2018 illegal in Österreich auf. Er sei illegal nach Österreich eingereist. Er habe seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um seine Abschiebung zu verhindern. Er sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er am 18.07.2019 untergetaucht sei und sich somit dem drohendem Abschiebeverfahren entzogen habe. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er seit 18.07.2019 über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt habe. Er habe in seinem ersten Asylverfahren eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben, um sich Vorteile im Verfahren zu verschaffen. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestanden habe, verweigere er die Ausreise aus Österreich. Stattdessen sei er untergetaucht. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er mit Urteil vom 30.08.2017 des Landesgerichts für Strafsachen WIEN zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung der Probezeit auf 3 Jahre verurteilt worden sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keinster Weise integriert. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehen keine engen Freundschaften oder Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich. Er verfüge über keine Sprachkenntnisse in Deutsch. Er gehöre in Österreich keinem Verein bzw. keiner sonstigen Organisation an.Diesen gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei TUNESISCHER Staatsangehöriger, moslemischen/sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er sei gesund und haftfähig. Er habe am 02.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) im Stande der Anhaltung gestellt, die auf einem Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG basiert habe. Es sei ein Asylverfahren anhängig, er verfüge über faktischen Abschiebeschutz. Er halte sich 30.04.2018 illegal in Österreich auf. Er sei illegal nach Österreich eingereist. Er habe seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um seine Abschiebung zu verhindern. Er sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er am 18.07.2019 untergetaucht sei und sich somit dem drohendem Abschiebeverfahren entzogen habe. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er seit 18.07.2019 über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt habe. Er habe in seinem ersten Asylverfahren eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben, um sich Vorteile im Verfahren zu verschaffen. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestanden habe, verweigere er die Ausreise aus Österreich. Stattdessen sei er untergetaucht. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er mit Urteil vom 30.08.2017 des Landesgerichts für Strafsachen WIEN zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung der Probezeit auf 3 Jahre verurteilt worden sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keinster Weise integriert. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehen keine engen Freundschaften oder Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich. Er verfüge über keine Sprachkenntnisse in Deutsch. Er gehöre in Österreich keinem Verein bzw. keiner sonstigen Organisation an. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz während einer entsprechenden Anhaltung gestellt habe. Daher falle er in den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, ohne dass es eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedürfe. Werde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheine die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gelte
5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz während einer entsprechenden Anhaltung gestellt habe. Daher falle er in den Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, ohne dass es eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedürfe. Werde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheine die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gelte
Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und nicht verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien
3 FPG zu beachten. In seinem Fall seien die Ziffern 1, 3 und 9 aus folgenden Gründen erfüllt: Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und nicht verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien
Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. In seinem Fall seien die Ziffern 1, 3 und 9 aus folgenden Gründen erfüllt: Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliege, sei
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirke oder die Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere. Aufgrund der Tatsache, dass er über keinen Wohnsitz außerhalb der Schubhaft verfüge in Verbindung mit seinem bisherigen strafrechtlichen Fehlverhalten und der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit seiner Person, sei mit einem Untertauchen – auf freiem Fuß belassen – zu rechnen. Zudem sei er schon seit 18.07.2019 untergetaucht gewesen und habe sich dem drohendem Abschiebeverfahren entzogen. Damit erfülle er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliege, sei
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirke oder die Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere. Aufgrund der Tatsache, dass er über keinen Wohnsitz außerhalb der Schubhaft verfüge in Verbindung mit seinem bisherigen strafrechtlichen Fehlverhalten und der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit seiner Person, sei mit einem Untertauchen – auf freiem Fuß belassen – zu rechnen. Zudem sei er schon seit 18.07.2019 untergetaucht gewesen und habe sich dem drohendem Abschiebeverfahren entzogen. Damit erfülle er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermöge zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringe. Der Existenz einer solchen Maßnahme komme jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. Da eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege und er zudem den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt habe sowie der Tatsache, dass er sich bereits einmal dem Abschiebeverfahren entzogen habe, sei auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermöge zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringe. Der Existenz einer solchen Maßnahme komme jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. Da eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege und er zudem den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt habe sowie der Tatsache, dass er sich bereits einmal dem Abschiebeverfahren entzogen habe, sei auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sei
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch weder über eine soziale Verankerung, familiäre Beziehungen im Bundesgebiet noch über einen gesicherten Wohnsitz außerhalb von Haftanstalten und auch nicht über ausreichend Existenzmittel, daher erfülle er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sei
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch weder über eine soziale Verankerung, familiäre Beziehungen im Bundesgebiet noch über einen gesicherten Wohnsitz außerhalb von Haftanstalten und auch nicht über ausreichend Existenzmittel, daher erfülle er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG.
2a FPG sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiege.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiege. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen [die aufgezählten] Kriterien in seinem Fall Fluchtgefahr; insbesondere sei davon auszugehen, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern: Er halte sich 30.04.2018 illegal in Österreich auf. Er sei nach Österreich illegal eingereist. Er habe seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um seine Abschiebung zu verhindern. Er sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er am 18.07.2019 untergetaucht sei und sich somit dem drohenden Abschiebeverfahren entzogen habe. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er seit 18.07.2019 über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt habe. Er habe in seinem ersten Asylverfahren eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben, um sich Vorteile im Verfahren zu verschaffen. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestanden habe, verweigere er die Ausreise aus Österreich. Stattdessen sei er untergetaucht. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er mit Urteil vom 30.08.2017 des Landesgerichts für Strafsachen WIEN zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung der Probezeit auf 3 Jahre verurteilt worden sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keinster Weise integriert. Abschließend komme die Behörde zum Schluss, dass auf Grund seines bisherigen desaströsen Gesamtverhaltens sowie des fortgeschrittenen Verfahrensstandes in Bezug auf seine Abschiebung von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen sei und die Schubhaft das einzig adäquate Mittel für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 30.08.2017 des Landesgerichts für Strafsachen WIEN zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung der Probezeit auf 3 Jahre verurteilt worden. Daraus ergebe sich eindeutig, dass er bisher nicht gewillt gewesen sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und die Schubhaft auch zu Verhinderung von weiteren strafrechtlichen Verfehlungen dringend geboten sei. Zudem haben er das Bundesamt in seinem ersten Asylverfahren über seine Identität getäuscht, indem er eine SYRISCHE Staatsangehörigkeit angegeben haben, um sich einen Vorteil im Asylverfahren zu verschaffen. Weiters missachte er die Ausreiseverpflichtung aus seinem Asylverfahren und sei untergetaucht. In seinem Fall gelte, dass er seiner Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei. Daher falle er unter den Anwendungsbereich des Art. 11 RückführungsRL. Sein feststellungsgemäßes Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung in der gewährten Frist, das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, könne in keine der oben genannten Ziffern des § 53 FPG subsumiert werden, sei jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs. 1 FPG zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Art. 8 EMRK. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesen Bundesgesetz ableitenden Bescheide seien keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflusse. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, sowohl seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 30.08.2017 des Landesgerichts für Strafsachen WIEN zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung der Probezeit auf 3 Jahre verurteilt worden. Daraus ergebe sich eindeutig, dass er bisher nicht gewillt gewesen sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und die Schubhaft auch zu Verhinderung von weiteren strafrechtlichen Verfehlungen dringend geboten sei. Zudem haben er das Bundesamt in seinem ersten Asylverfahren über seine Identität getäuscht, indem er eine SYRISCHE Staatsangehörigkeit angegeben haben, um sich einen Vorteil im Asylverfahren zu verschaffen. Weiters missachte er die Ausreiseverpflichtung aus seinem Asylverfahren und sei untergetaucht. In seinem Fall gelte, dass er seiner Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei. Daher falle er unter den Anwendungsbereich des Artikel 11, RückführungsRL. Sein feststellungsgemäßes Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung in der gewährten Frist, das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, könne in keine der oben genannten Ziffern des Paragraph 53, FPG subsumiert werden, sei jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz eins, FPG zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Artikel 8, EMRK. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesen Bundesgesetz ableitenden Bescheide seien keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflusse. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, sowohl seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel
der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es ist weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel
Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es ist weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Unter einem gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberaterin bei. 6. Mit Verfahrensanordnung vom 04.12.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 06.12.2021 um 08:05 Uhr, teilte dem Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da auf Grund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege. Die Zwanzigtagesfrist im Zulassungsverfahren gelte in seinem Verfahren nicht. Es belehrte den Beschwerdeführer, dass er ausgenommen bei Schubhaft und gelinderem Mittel der Meldeverpflichtung
G 2005 unterlag und eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung galt.6. Mit Verfahrensanordnung vom 04.12.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 06.12.2021 um 08:05 Uhr, teilte dem Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da auf Grund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege. Die Zwanzigtagesfrist im Zulassungsverfahren gelte in seinem Verfahren nicht. Es belehrte den Beschwerdeführer, dass er ausgenommen bei Schubhaft und gelinderem Mittel der Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a, AsylG 2005 unterlag und eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung galt. Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2021, dem Beschwerdeführer ebenfalls zugestellt am 06.12.2021 um 08:05 Uhr, verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung. Am 06.12.2021 um 09:30 Uhr trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik; er wurde über die gesundheitlichen Folgen eines Hungerstreiks aufgeklärt. Der Beschwerdeführer wurde am 07.12.2021 über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr informiert, zu den Rückkehrhilfen und den möglichen Zwangsmaßnahmen, sollte er nicht freiwillig zurückkehren. Der Beschwerdeführer war nicht rückkehrwillig und gab an, auf keinen Fall in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Am 10.12.2021 stimmte das Bundesamt der Heilbehandlung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX
6 FPG für den Fall einer hungerstreikbedingten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Hinblick auf die Überstellung des Beschwerdeführers vorab zu, da die Schubhaft als ultima ratio verhältnismäßig sei, weiterhin Fluchtgefahr bestehe und aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers deutlich zu entnehmen sei, dass er nicht gewillt sei, für ein behördliches Asylverfahren zur Verfügung zu stehen, sondern sich stattdessen durch Untertauchen und Weiterreisen einem Verfahren entzogen habe.Am 10.12.2021 stimmte das Bundesamt der Heilbehandlung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt römisch 40
Paragraph 78, Absatz 6, FPG für den Fall einer hungerstreikbedingten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Hinblick auf die Überstellung des Beschwerdeführers vorab zu, da die Schubhaft als ultima ratio verhältnismäßig sei, weiterhin Fluchtgefahr bestehe und aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers deutlich zu entnehmen sei, dass er nicht gewillt sei, für ein behördliches Asylverfahren zur Verfügung zu stehen, sondern sich stattdessen durch Untertauchen und Weiterreisen einem Verfahren entzogen habe. Am 13.12.2021 wurde der Beschwerdeführer hiezu vom Polizeianhaltezentrum XXXX ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, da er bereits von 73,3 kg auf 65,5 kg abgenommen habe und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den nächsten Tagen zu erwarten war.Am 13.12.2021 wurde der Beschwerdeführer hiezu vom Polizeianhaltezentrum römisch 40 ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, da er bereits von 73,3 kg auf 65,5 kg abgenommen habe und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den nächsten Tagen zu erwarten war. Die Rechtsberatung des Beschwerdeführers erfolgte am 06.12.2021 und 14.12.
2 Z 1 FPG über ihn Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet habe, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde
Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Vertreterin gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 03.12.2021, mit dem dieses
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über ihn Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet habe, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend rügte er die falsche bzw. mangelhafte Begründung des Aktenvermerks
5 BFA-VG:Begründend rügte er die falsche bzw. mangelhafte Begründung des Aktenvermerks
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG: Er habe im Stande der Schubhaft aus Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach TUNESIEN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In weiterer Folge habe die belangte Behörde mit Aktenvermerk
5 BFA-VG festgestellt, dass die Festnahme aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung aufrechterhalten werde. In diesem Zusammenhang sei erwähnenswert, dass sich die Entscheidung der belangten Behörde zur Aufrechterhaltung der Schubhaft sich auf falsche rechtliche Grundlage stütze. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei. Die Ausführungen der belangten Behörde erschöpfen sich in der Darstellung des Verfahrensganges. Es werden keine Ausführungen dazu getroffen, inwieweit sich aus seinem Vorbringen ergebe, dass der Asylantrag lediglich aus Verzögerungsabsicht gestellt worden sei. Selbst wenn sich aus dem Verfahrensgang ergeben könne, dass er den Asylantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt habe, müsse sich die belangte Behörde auch mit den von ihm vorgebrachten Verfolgungsgründen auseinandersetzen. Im gegenständlichen Fall handle es sich um seinen ersten Asylantrag und daher sei auch noch nicht konkret geprüft, ob er bei einer Rückkehr nach TUNESIEN einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Es sei daher keinesfalls davon auszugehen, er habe den Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zur Verzögerung gestellt. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204. zu verweisen. Der VwGH stelle in dieser Entscheidung mit Verweis auf die Aufnahme-RL klar, dass die Schubhaft nur dann aufrechterhalten werden dürfe, wenn der Asylantrag ausschließlich zum Zweck zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Sobald jedoch weitere Gründe (auch) gegeben seien, sei der Tatbestand nicht erfüllt. Im Gegensatz zu gegenständlichem Verfahren seien im Fall, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen sei, sogar mehrere Anhaltspunkte für eine Verzögerungsabsicht vorgelegen, jedoch habe der Verwaltungsgerichtshof darin nicht den einzigen Grund für die Stellung des Folgeantrages gesehen. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in einen Fall wie dem der Entscheidung zugrundeliegenden – wie im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG – eine spezielle Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sei und dabei besonders berücksichtigt werden müsse, dass durch die Asylantragstellung wieder ein Bleiberecht iSd Verfahrensrichtlinie (idR faktischer Abschiebeschutz) entstehe.Er habe im Stande der Schubhaft aus Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach TUNESIEN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In weiterer Folge habe die belangte Behörde mit Aktenvermerk
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die Festnahme aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung aufrechterhalten werde. In diesem Zusammenhang sei erwähnenswert, dass sich die Entscheidung der belangten Behörde zur Aufrechterhaltung der Schubhaft sich auf falsche rechtliche Grundlage stütze. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei. Die Ausführungen der belangten Behörde erschöpfen sich in der Darstellung des Verfahrensganges. Es werden keine Ausführungen dazu getroffen, inwieweit sich aus seinem Vorbringen ergebe, dass der Asylantrag lediglich aus Verzögerungsabsicht gestellt worden sei. Selbst wenn sich aus dem Verfahrensgang ergeben könne, dass er den Asylantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt habe, müsse sich die belangte Behörde auch mit den von ihm vorgebrachten Verfolgungsgründen auseinandersetzen. Im gegenständlichen Fall handle es sich um seinen ersten Asylantrag und daher sei auch noch nicht konkret geprüft, ob er bei einer Rückkehr nach TUNESIEN einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Es sei daher keinesfalls davon auszugehen, er habe den Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zur Verzögerung gestellt. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204. zu verweisen. Der VwGH stelle in dieser Entscheidung mit Verweis auf die Aufnahme-RL klar, dass die Schubhaft nur dann aufrechterhalten werden dürfe, wenn der Asylantrag ausschließlich zum Zweck zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Sobald jedoch weitere Gründe (auch) gegeben seien, sei der Tatbestand nicht erfüllt. Im Gegensatz zu gegenständlichem Verfahren seien im Fall, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen sei, sogar mehrere Anhaltspunkte für eine Verzögerungsabsicht vorgelegen, jedoch habe der Verwaltungsgerichtshof darin nicht den einzigen Grund für die Stellung des Folgeantrages gesehen. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in einen Fall wie dem der Entscheidung zugrundeliegenden – wie im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG – eine spezielle Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sei und dabei besonders berücksichtigt werden müsse, dass durch die Asylantragstellung wieder ein Bleiberecht iSd Verfahrensrichtlinie (idR faktischer Abschiebeschutz) entstehe. Der Aktenvermerk des Bundesamtes lasse jegliche Begründung für die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG vermissen. Es sei nicht offensichtlich, dass der Asylantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Die belangte Behörde zähle lediglich den Verfahrensgang auf, ohne sich mit den Gründen für den Antrag auf internationalen Schutz näher auseinander zu setzen. Dies sei allerdings dringend erforderlich gewesen, da nur dadurch beurteilt hätte werden können, ob der Asylantrag ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Zudem hätte sich die belangte Behörde auch damit auseinander setzten müssen, wann mit der Erlassung einer durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussichtlich zu rechnen sei. Die Verfolgungsbefürchtung des BF sei real und auch durch die Länderinformationen gut dokumentiert und abgesichert. Aufgrund der falschen Anwendung der rechtlichen Grundlage, der mangelhaften Begründung des Aktenvermerks und des Nichtvorliegens der Voraussetzungen
6 FPG bzw. § 40 Abs. 5 BFA-VG sei die Anhaltung in Schubhaft seit dem 02.12.2021 rechtswidrig.Der Aktenvermerk des Bundesamtes lasse jegliche Begründung für die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG vermissen. Es sei nicht offensichtlich, dass der Asylantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Die belangte Behörde zähle lediglich den Verfahrensgang auf, ohne sich mit den Gründen für den Antrag auf internationalen Schutz näher auseinander zu setzen. Dies sei allerdings dringend erforderlich gewesen, da nur dadurch beurteilt hätte werden können, ob der Asylantrag ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Zudem hätte sich die belangte Behörde auch damit auseinander setzten müssen, wann mit der Erlassung einer durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussichtlich zu rechnen sei. Die Verfolgungsbefürchtung des BF sei real und auch durch die Länderinformationen gut dokumentiert und abgesichert. Aufgrund der falschen Anwendung der rechtlichen Grundlage, der mangelhaften Begründung des Aktenvermerks und des Nichtvorliegens der Voraussetzungen
Paragraph 76, Absatz 6, FPG bzw. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG sei die Anhaltung in Schubhaft seit dem 02.12.2021 rechtswidrig. Begründend führte die Beschwerde weiters aus, dass das Bundesamt das Vorliegen von Fluchtgefahr mangelhaft geprüft habe: Ein ordnungsgemäß begründeter Bescheid setze u.a. die Offenlegung der beweiswürdigenden Erwägungen voraus. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid beschränke sich aber auf einen Hinweis auf den Verfahrensakt. Das Vorliegen von Fluchtgefahr werde von der belangten Behörde mit der Erfüllung der Kriterien der Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG begründet.Ein ordnungsgemäß begründeter Bescheid setze u.a. die Offenlegung der beweiswürdigenden Erwägungen voraus. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid beschränke sich aber auf einen Hinweis auf den Verfahrensakt. Das Vorliegen von Fluchtgefahr werde von der belangten Behörde mit der Erfüllung der Kriterien der Ziffern 1, 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG begründet. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, unter Verweis auf die EB, ausgeführt, dass „Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige Asylwerber) alleine noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind“. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede stelle – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (§ 77 Abs 1 FPG). Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua – G86/12 ua). Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel verhängt worden und er sei auch nicht befragt worden, ob er einem solchen Folge geleistet hätte. Im seinem Fall kommen jedenfalls gelindere Mittel in Betracht: So wäre in seinem Falle etwa das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend. Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen
9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. Der Beschwerdeführer würde der Anordnung eines gelinderen Mittels unmittelbar Folge leisten. Die Anwendung eines gelinderen Mittels stehe der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen und es könne dem Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG). Darüber hinaus habe sich der Bruder des Beschwerdeführers ( XXXX , wohnhaft XXXX ) bereit erklärt, dem Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, unter Verweis auf die EB, ausgeführt, dass „Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige Asylwerber) alleine noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind“. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede stelle – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (Paragraph 77, Absatz eins, FPG). Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua – G86/12 ua). Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel verhängt worden und er sei auch nicht befragt worden, ob er einem solchen Folge geleistet hätte. Im seinem Fall kommen jedenfalls gelindere Mittel in Betracht: So wäre in seinem Falle etwa das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend. Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen
Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. Der Beschwerdeführer würde der Anordnung eines gelinderen Mittels unmittelbar Folge leisten. Die Anwendung eines gelinderen Mittels stehe der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen und es könne dem Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG). Darüber hinaus habe sich der Bruder des Beschwerdeführers ( römisch 40 , wohnhaft römisch 40 ) bereit erklärt, dem Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Weiters brachte die Beschwerde begründend vor, dass der Sicherungszweck nicht erreicht werden könne: Seit dem 27.04.2018 sei die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer durchsetzbar, ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sei bis dato noch nicht eingeleitet worden. Der belangten Behörde fehle jegliche Perspektive, eine Abschiebung zeitnah auch tatsächlich durchzuführen. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung komme nur dann in Frage, wenn das Sicherungsziel der Abschiebung – innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer – überhaupt erreicht werden könne. Dies judiziere auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014). Die Schubhaft könne ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden könne (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116). Dafür sei es nicht erforderlich, dass die Effektuierung der Abschiebung als gewiss feststehe, sie müsse sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369). Es liege an der belangten Behörde darzulegen, ob eine Abschiebung noch innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft möglich sei, dabei habe die belangte Behörde die wesentlichen Anhaltspunkte für diese Beurteilung nachvollziehbar darzulegen und nicht ohne jegliche Konkretisierung zu behaupten (siehe VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Bloße Bemühungen der Behörde genügen für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können). Bisherige „Erfahrungswerte“ – wie vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführt – können wesentliche Anhaltspunkte für die vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur – wie hier – ohne jede Konkretisierung behauptet werden. Beantragt werde die Einvernahme von XXXX . Es ergeht darüber hinaus der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Zweck einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der die bbeschwerdeführerende Partei noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte (VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0021 (so auch VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Die Vorwegnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens sei nicht Aufgabe des Schubhaftverfahrens. Bei Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer Anhaltung in Schubhaft nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz
6 FPG sei aber insoweit eine Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234). In diesem Sinn bedürfte es der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung und der Einvernahme des Zeugen.Beantragt werde die Einvernahme von römisch 40 . Es ergeht darüber hinaus der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
, Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Zweck einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der die bbeschwerdeführerende Partei noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte (VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0021 (so auch VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Die Vorwegnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens sei nicht Aufgabe des Schubhaftverfahrens. Bei Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer Anhaltung in Schubhaft nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 76, Absatz 6, FPG sei aber insoweit eine Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234). In diesem Sinn bedürfte es der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung und der Einvernahme des Zeugen. Aus den genannten Gründen werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.08.2021 bzw. 31.08.2021 in rechtswidriger Weise erfolgt sei und im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung de[s] Beschwerdeführer[s] nicht vorliegen.
2 AVG auf. Mit Urteil vom 30.08.2017 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen WIEN wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, wobei er Minderjährigen den Erwerb von Suchtmitteln ermöglichte, und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu 16 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Vorhaften angerechnet wurden. Dabei wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch blieb mildernd berücksichtigt, der rasche Rückfall nach der Entlassung aus der U-Haft, die neuerliche Tatbegehung bei offener Weisung und offenem Strafverfahren erschwerend gewertet. Er war an XXXX gewöhnt, hat den die Taten aber zumindest im gleichen Ausmaß als zur Finanzierung des eigenen Konsums zur Finanzierung seines Lebensunterhalts begangen. Dem Strafgericht gegenüber gab er ebenfalls die SYRISCHE Identität an. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Die Überstellungsfrist endete am 13.10.2016, mit Bescheid vom 02.08.2017 hob das Bundesamt den Bescheid vom 20.06.2016
Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf. Mit Urteil vom 30.08.2017 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen WIEN wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, wobei er Minderjährigen den Erwerb von Suchtmitteln ermöglichte, und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu 16 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Vorhaften angerechnet wurden. Dabei wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch blieb mildernd berücksichtigt, der rasche Rückfall nach der Entlassung aus der U-Haft, die neuerliche Tatbegehung bei offener Weisung und offenem Strafverfahren erschwerend gewertet. Er war an römisch 40 gewöhnt, hat den die Taten aber zumindest im gleichen Ausmaß als zur Finanzierung des eigenen Konsums zur Finanzierung seines Lebensunterhalts begangen. Dem Strafgericht gegenüber gab er ebenfalls die SYRISCHE Identität an. Möchten Sie dazu etwas angeben? BFV: Nein. R: Am 31.05.2017 wurden er von Dr. XXXX begutachtet. Das Ergebnis des Sprachgutachtens war, dass er TUNESIER ist. Im Vorfeld der Befundaufnahme gab er zu, dass er aus TUNESIEN stammen. Warum gab er drei Monate später dem Strafgericht gegenüber an, dass er SYRER [ist]?R: Am 31.05.2017 wurden er von Dr. römisch 40 begutachtet. Das Ergebnis des Sprachgutachtens war, dass er TUNESIER ist. Im Vorfeld der Befundaufnahme gab er zu, dass er aus TUNESIEN stammen. Warum gab er drei Monate später dem Strafgericht gegenüber an, dass er SYRER [ist]? BFV: Das weiß ich nicht. R: Er verbüßte die Freiheitsstrafe bis 11.12.2017, danach war er bis 27.06.2018 im Suchthilfeprojekt XXXX gemeldet im Rahmen von Strafaufschub zum Zwecke der Therapie. Hat er die Therapie abgeschlossen?R: Er verbüßte die Freiheitsstrafe bis 11.12.2017, danach war er bis 27.06.2018 im Suchthilfeprojekt römisch 40 gemeldet im Rahmen von Strafaufschub zum Zwecke der Therapie. Hat er die Therapie abgeschlossen? BFV: Das weiß ich nicht. R: Mit Bescheid vom 28.03.2018 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 18.02.2015 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat TUNESIEN ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach TUNESIEN zulässig ist und räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde aberkannt. Die Behörde stellte fest, dass er sein Aufenthaltsrecht ab dem 30.08.2017 verloren hat[te]. Es verhängte ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Dagegen erhob er mit Schriftsatz vom 23.04.2018 Beschwerde, in der er angab, dass er TUNESIER ist. In der der Beschwerde beiliegenden Vollmacht wiederum gaben er an, dass er SYRER ist. Warum? BFV: Ich kann dazu nichts sagen. R: Mit Erkenntnis vom 27.04.2018, ihm zugestellt am 03.05.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde als unbegründet ab. Beschwerde oder Revision erhob er nicht. Von 27.06.2018 bis 19.07.2018 hatte er keine Meldeadresse. Warum? BFV: Das weiß ich nicht. R: Wo und wovon hat er gelebt? BFV: Das weiß ich nicht. R: Von 19.07.2018 bis 23.10.2019 hatte er eine Obdachlosenmeldeadresse im Suchthilfeprojekt XXXX . Wo und wovon hat er in der Zeit gelebt?R: Von 19.07.2018 bis 23.10.2019 hatte er eine Obdachlosenmeldeadresse im Suchthilfeprojekt römisch 40 . Wo und wovon hat er in der Zeit gelebt? BFV: Das weiß ich nicht. R: Von 23.10.2019 bis 02.12.2021 hatte er gar keine Meldeadresse und waren unbekannten Aufenthalts. Wo und wovon hat er in der Zeit gelebt? BFV: Das weiß ich nicht. R: In der Beschwerde geben Sie an, dass im Fall des Beschwerdeführers das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend sei – wie kommen Sie vor diesem Hintergrund zu dieser Annahme? BFV: [Weil] ich mit dem Bruder telefoniert habe und er mir zugesichert hat, dass er für den BF sorgt. R: In der Beschwerde beantragen Sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft von 29.08.2021 bis 31.08.2021. Laut Anhaltedatei und ZMR war der BF in der Zeit nicht in Schubhaft. BFV: Ich denke, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handelt und möchte korrigieren auf die Anhaltung in Schubhaft von 3.12.2021 bis 24.12.2021. R: Österreich suchte am 28.03.2019 um ein Heimreisezertifikat für den BF bei der ALGERISCHEN Botschaft an und urgierte im MÄRZ 2020 und OKTOBER 2020. Ist der BF ALGERIER? BFV: Das weiß ich nicht. R: Am 08.04.2019 suchte Österreich um ein Heimreisezertifikat für ihn bei der MAROKKANISCHEN Botschaft an und urgierte im MÄRZ 2020. Ist er MAROKKANER? BFV: Das weiß ich nicht. R: Am 05.10.2020 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag
3 Z 2 FPG, weil er der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Er konnte nicht vollzogen werden, weil er unbekannten Aufenthalts war. Wo war er?R: Am 05.10.2020 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, FPG, weil er der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Er konnte nicht vollzogen werden, weil er unbekannten Aufenthalts war. Wo war er? BFV: Das weiß ich nicht. R: Am 02.12.2021 erließ das Bundesamt gegen ihn einen Festnahmeauftrag
3 Z 1 FPG, weil die Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen vorlagen und widerrief den alten Festnahmeauftrag. Er wurde am 02.12.2021 um 12:30 Uhr am XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Er wurde zur Identitätsfeststellung auf die Polizeiinspektion verbracht und dort um 13:00 Uhr festgenommen. Er informierte XXXX über seine Festnahme. Um 14:00 Uhr stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Warum stellte er den Antrag?R: Am 02.12.2021 erließ das Bundesamt gegen ihn einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, weil die Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen vorlagen und widerrief den alten Festnahmeauftrag. Er wurde am 02.12.2021 um 12:30 Uhr am römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Er wurde zur Identitätsfeststellung auf die Polizeiinspektion verbracht und dort um 13:00 Uhr festgenommen. Er informierte römisch 40 über seine Festnahme. Um 14:00 Uhr stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Warum stellte er den Antrag? BFV: Weil er Angst vor TUNESIEN hat. R: Im Asylfolgeantrag gab er an: „Ich habe auf Grund von Freunden, die mir das geraten haben, zu sagen, dass ich SYRER bin, die Information bekommen, dass ich als TUNESIER sofort abgeschoben werden würde. Deshalb habe ich erneut einen Asylantrag gestellt.“ Verstehe ich den BF richtig, dass er „erneut einen Asylantrag gestellt“ hat, weil er sonst „als TUNESIER sofort abgeschoben werden würde“? BFV: Er stellte den Antrag aus Angst vor TUNESIEN. R: Den Antrag stellten er als TUNESISCHER Staatsangehöriger XXXX , geboren in XXXX /TUNESIEN. Stimmt diese Identität?R: Den Antrag stellten er als TUNESISCHER Staatsangehöriger römisch 40 , geboren in römisch 40 /TUNESIEN. Stimmt diese Identität? BFV: Ich vermute ja, ich weiß es nicht., R: Er verweigerte in der Erstbefragung zum Asylfolgeantrag die Einsicht in sein Mobiltelefon und gab auf die Frage, ob er etwas zu verheimlichen habe, an, dass das persönliche Dinge sind. Warum hat er die Einsicht verweigert? BFV: Das weiß ich nicht. R: In der Erstbefragung konnten er den von ihm in dieser Erstbefragung angegebenen Heimatort „ XXXX “ auf Google Maps nicht finden. Warum?R: In der Erstbefragung konnten er den von ihm in dieser Erstbefragung angegebenen Heimatort „ römisch 40 “ auf Google Maps nicht finden. Warum? BFV: Das weiß ich nicht. R: Österreich suchte am 28.05.2018 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn bei der TUNESISCHEN Botschaft an. TUNESIEN teilte am 26.07.2018 seine negative Identifizierung mit. Er ist also nicht XXXX , StA TUNESIEN. Was sagen Sie dazu?R: Österreich suchte am 28.05.2018 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn bei der TUNESISCHEN Botschaft an. TUNESIEN teilte am 26.07.2018 seine negative Identifizierung mit. Er ist also nicht römisch 40 , StA TUNESIEN. Was sagen Sie dazu? BFV: Dazu kann ich nichts sagen. R: Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung im Zuge der Festnahme fragte er, ob er nach ÄGYPTEN zurückmüsse. Ist er ÄGYPTER? BFV: Dazu kann ich nichts sagen. R: In der Einvernahme 2017 gaben er an, dass er keine Geschwister habe[…]. Er war nicht erwerbstätig und seit 18.07.2019 auch nicht mehr versichert. In der Beschwerde gab er an, dass er bei seinem Bruder XXXX , geb. XXXX , wohnen könnten. In welchem Verhältnis steht er zu XXXX ?R: In der Einvernahme 2017 gaben er an, dass er keine Geschwister habe[…]. Er war nicht erwerbstätig und seit 18.07.2019 auch nicht mehr versichert. In der Beschwerde gab er an, dass er bei seinem Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnen könnten. In welchem Verhältnis steht er zu römisch 40 ? BFV: Sowohl der BF als auch Hr. XXXX haben mir telefonisch zugesichert, dass sie Brüder sind.BFV: Sowohl der BF als auch Hr. römisch 40 haben mir telefonisch zugesichert, dass sie Brüder sind. R: Warum hat der Bruder einen anderen Nachnamen als er und seine Eltern? Warum kommt der Bruder aus XXXX und der BF nicht?R: Warum hat der Bruder einen anderen Nachnamen als er und seine Eltern? Warum kommt der Bruder aus römisch 40 und der BF nicht? BFV: Das weiß ich nicht. R: Laut Anhaltedatei hat er zwei Apple I-Phone Handys. Woher hat sein Bruder so viel Geld, um ihn in diesem Ausmaß zu unterstützen? BFV: Das weiß ich nicht. R: Laut Asylfolgeantrag wird er von seinem Onkel und den Cousins sowie Freunden und Bekannten unterstützt – im Gegensatz zur Beschwerde kommt da kein Bruder vor! BFV: Dazu kann ich nichts sagen. R: Wie heißen der Onkel und die Cousins, wo wohnen diese und welche Staatsangehörigkeit haben sie? BFV: Das weiß ich nicht. R: Laut Beschwerde ist seine Verfolgungsbefürchtung real, durch die Länderinformationen dokumentiert und abgesichert. Er gab im Asylfolgeantrag an: „Es gibt nichts Neues, ich möchte aber nicht zurück nach TUNESIEN, da ich mich dort nicht sicher fühle. Es gibt keine persönlichen Gründe, ich fühle mich dort einfach nicht sicher. […] Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? […] Ich glaube, dass ich umgebracht werden würde, wenn ich in TUNIS bin oder ich würde mich selbst umbringen. […] Meine einzigen Beweismittel sind, dass in TUNESIEN eine Diktatur und Armut herrscht. Die Schwächeren werden von den Stärkeren unterdrückt. Ich gehe nicht zurück nach TUNESIEN, weil es für mich eine Verschlechterung wäre. […] Ich bin nun 7 Jahre hier in Österreich und will nicht mehr zurück in mein Heimatland.“ Welche Verfolgung iSd GFK sehen Sie in diesem Vorbringen releviert? BFV: Ich habe nicht persönlich mit dem BF gesprochen, außer heute mit dem kurzen Telefonat. Aber ich bin mir sicher, dass er seine Furcht näher ausführen kann und man sie dann auch rechtlich subsumieren kann. R: Mit Aktenvermerk vom 02.12.2021, ihm zugestellt um 17:24 Uhr, hielt das Bundesamt die Anhaltung
5 BFA-VG aufrecht, weil er den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat. Mit Bescheid vom 03.12.2021 verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung der aufenthaltsbeenden Maßnahme. Dieser wurde ihm um 10:10 Uhr zugestellt. Er wurde zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung verpflichtet. Diese wurde am 07.12.2021 durchgeführt. Er war nicht rückkehrwillig und gab an, dass er auf keinen Fall zurück wolle. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Mit Aktenvermerk vom 02.12.2021, ihm zugestellt um 17:24 Uhr, hielt das Bundesamt die Anhaltung
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht, weil er den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat. Mit Bescheid vom 03.12.2021 verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung der aufenthaltsbeenden Maßnahme. Dieser wurde ihm um 10:10 Uhr zugestellt. Er wurde zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung verpflichtet. Diese wurde am 07.12.2021 durchgeführt. Er war nicht rückkehrwillig und gab an, dass er auf keinen Fall zurück wolle. Möchten Sie dazu etwas angeben? BFV: Nein. R: Sie fechten die Festnahme nicht an, wegen mangelnder Begründung des Aktenvermerks, mit diesem wurde jedoch nicht die Schubhaft, sondern die Festnahme aufrechterhalten. Der Schubhaftbescheid wurde bereits gem. § 76
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.