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{'item': 'W117 2204129-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW117 2204129-1 SpruchW117 2204129-1/23E, W117 2204129-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. 1196212606-180588355 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. 1196212606-180588355 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2021, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. erster Satz des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. erster Satz des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. zweiter und dritter Satz wird gemäß § 52 FPG stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. zweiter und dritter Satz wird gemäß Paragraph 52, FPG stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. Der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist Staatsangehörige von Georgien, reiste am 31.05.2018 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihrem minderjährigen Sohn ins österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 22.06.2018 internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.06.2018 gab sie, zu ihren Fluchtgründen befragt, an, Georgien wegen der Probleme ihres „Mannes“ verlassen zu haben. Dieser sei Fahrzeughändler gewesen und von einem amerikanischen Geschäftspartner betrogen worden. Er habe viel Geld überwiesen und keine Fahrzeuge bekommen, weshalb er Probleme mit seinen Kunden bekommen hätte. Er sei bedroht worden, weshalb sie 2012 in die Ukraine gegangen seien. Ende August 2014 sei ihr „Mann“ dann in der Ukraine verhaftet worden und zunächst in der Ukraine, später dann in Georgien im Gefängnis gewesen. Auch nach seiner Entlassung im April 2017 seien die Bedrohungen weitergegangen. Aus Angst um ihr Leben hätten sie schließlich den Entschluss gefasst, Georgien zu verlassen. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und das Leben ihres Kindes. Darüber hinaus gab sie an, in der

  1. Woche schwanger zu sein. Die BF wies sich durch einen georgischen Personalausweis aus, ihren Reisepass habe sie in Österreich verloren. Eigene Fluchtgründe brachte die BF nicht vor. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.07.2018 bestätigte die BF im Wesentlichen ihre Angaben aus der Erstbefragung und gab ergänzend dazu an, gesund und nunmehr in der
  2. Schwangerschaftswoche zu sein. Im Herkunftsland würden noch ihre Eltern und ihre beiden Schwestern leben. Mit ihrem (geschiedenen) Vater habe sie keinen Kontakt, zu ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern habe sie ein sehr gutes Verhältnis, zu ihnen habe sie fast täglich Kontakt. In Österreich habe sie einen Onkel und einen Cousin, diese wolle sie demnächst treffen. Ihr Sohn sei in der Ukraine geboren worden, weil sie sich nicht in Georgien aufhalten hätten können. Ihre Familie werde wegen der Probleme ihres „Mannes“ mit dem Umbringen bedroht. Die Drohungen hätten im Jänner 2012 begonnen; die letzte Drohung habe am 13.05.2018 stattgefunden. Am Ende sei es immer schlimmer geworden, die Männer, die sie verfolgt hätten, seien mit dem Auto vor ihrem Haus gestanden und hätten laut geschrien. Zum Schluss hätten sie im Haus des Vaters ihres „Mannes“ gewohnt, manchmal seien sie auch bei ihrer Mutter gewesen, aber man habe sie immer und überall gefunden, weil zwei der sie verfolgenden Personen bei der Polizei gearbeitet hätten. Mit Bescheid vom 18.07.2018, zugestellt am 24.07.2018, wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der BF nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und ihr gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 18.07.2018, zugestellt am 24.07.2018, wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BF nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde dazu im Wesentlichen auf den abweisenden Bescheid des Lebensgefährten der BF (Zl. 1196212704-180588339) verwiesen, in dem dessen Fluchtvorbringen jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Eigene Fluchtgründe habe die BF nicht vorgebracht. Auch darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsland einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt wäre. Die BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und sei arbeitsfähig und gesund, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in eine aussichtlose Situation geraten würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG seien nicht gegeben, die Rückkehrentscheidung stelle auch keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der BF dar. Gründe, die eine Abschiebung nach Georgien unzulässig machen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung sei die aufschiebende Wirkung abzusprechen gewesen, zumal das Vorbringen der BF zu ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, in der Folge sei daher auch keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die BF nicht selbsterhaltungsfähig sei und ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestreite, weshalb von ihrer Mittellosigkeit auszugehen sei.Begründend wurde dazu im Wesentlichen auf den abweisenden Bescheid des Lebensgefährten der BF (Zl. 1196212704-180588339) verwiesen, in dem dessen Fluchtvorbringen jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Eigene Fluchtgründe habe die BF nicht vorgebracht. Auch darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsland einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt wäre. Die BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und sei arbeitsfähig und gesund, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in eine aussichtlose Situation geraten würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG seien nicht gegeben, die Rückkehrentscheidung stelle auch keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben der BF dar. Gründe, die eine Abschiebung nach Georgien unzulässig machen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung sei die aufschiebende Wirkung abzusprechen gewesen, zumal das Vorbringen der BF zu ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, in der Folge sei daher auch keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die BF nicht selbsterhaltungsfähig sei und ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestreite, weshalb von ihrer Mittellosigkeit auszugehen sei. Gegen den Bescheid vom 18.07.2018 erhob die BF, vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 17.08.2018 vollumfänglich Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens erlassen worden seien, zumal die belangte Behörde ihre Feststellungen zur Situation in Georgien auf unvollständige und veraltete Länderberichte gestützt habe. Weiters würden die Feststellungen der Behörde auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und damit § 60 AVG verletzen. Eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens der BF habe nicht stattgefunden. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass das Fluchtvorbringen des Lebensgefährten der BF glaubhaft sei und (auch) der BF in Georgien asylrelevante Verfolgung drohe. Weiters leide der angefochtene Bescheid an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes hätte die Behörde jedenfalls zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien eine Verletzung in ihren Rechten nach Art. 2, 3 EMRK drohe und ihr subsidiären Schutz gewähren, bzw. eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklären und der BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilen müssen. Hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes wurde moniert, dass dieses aus „generalpräventiven Gründen“ verhängt worden und nicht unter die Ziffern des § 53 FPG subsumierbar sei, wobei absolut keine individuellen Gründe der BF berücksichtigt worden seien. Dieses stelle, ebenso wie die Rückkehrentscheidung, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der BF dar.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens erlassen worden seien, zumal die belangte Behörde ihre Feststellungen zur Situation in Georgien auf unvollständige und veraltete Länderberichte gestützt habe. Weiters würden die Feststellungen der Behörde auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und damit Paragraph 60, AVG verletzen. Eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens der BF habe nicht stattgefunden. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass das Fluchtvorbringen des Lebensgefährten der BF glaubhaft sei und (auch) der BF in Georgien asylrelevante Verfolgung drohe. Weiters leide der angefochtene Bescheid an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes hätte die Behörde jedenfalls zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien eine Verletzung in ihren Rechten nach Artikel 2, 3, EMRK drohe und ihr subsidiären Schutz gewähren, bzw. eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklären und der BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilen müssen. Hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes wurde moniert, dass dieses aus „generalpräventiven Gründen“ verhängt worden und nicht unter die Ziffern des Paragraph 53, FPG subsumierbar sei, wobei absolut keine individuellen Gründe der BF berücksichtigt worden seien. Dieses stelle, ebenso wie die Rückkehrentscheidung, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben der BF dar. Beantragt wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw. (in eventu) der subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens an die belangte Behörde sowie die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen die BF und das Vorliegen der Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus), in eventu die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG, in eventu die Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Verkürzung desselben sowie weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus wurde angeregt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Beantragt wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw. (in eventu) der subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens an die belangte Behörde sowie die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen die BF und das Vorliegen der Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus), in eventu die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG, in eventu die Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Verkürzung desselben sowie weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus wurde angeregt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das BFA legte dem erkennenden Gericht die Beschwerden sowie den Verwaltungsakt, einlangend am 23.08.2018, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfahrensanordnung vom 27.08.2018 Tag wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit hg. Beschluss vom 28.08.2018 (L515 2204129-1/7Z) wurde der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit hg. Beschluss vom 28.08.2018 (L515 2204129-1/7Z) wurde der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W117 neu zugewiesen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 brachte die BF eine Stellungnahme ein. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF (und ihre Familie) über ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfüge, weshalb eine Rückkehrentscheidung gegen sie (und ihre Familie) – insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl der minderjährigen Kinder der BF – unzulässig sei. Für den Fall, dass das erkennende Gericht erwäge, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde beantragt, der BF gemäß § 55 AsylG einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen. Beigelegt wurden zahlreiche Empfehlungsschreiben bzw. Unterstützungserklärungen zugunsten der BF und ihrer Familie.Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 brachte die BF eine Stellungnahme ein. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF (und ihre Familie) über ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfüge, weshalb eine Rückkehrentscheidung gegen sie (und ihre Familie) – insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl der minderjährigen Kinder der BF – unzulässig sei. Für den Fall, dass das erkennende Gericht erwäge, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde beantragt, der BF gemäß Paragraph 55, AsylG einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen. Beigelegt wurden zahlreiche Empfehlungsschreiben bzw. Unterstützungserklärungen zugunsten der BF und ihrer Familie. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am 15.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die BF (im Protokoll als „BF 2“ bezeichnet) und ihr Lebensgefährte (im Protokoll als „BF 1“ bezeichnet), vertreten durch die BBU GmbH und unter Heranziehung eines Dolmetschers für die georgische Sprache, zu ihren persönlichen Lebensumständen und Fluchtgründen befragt wurden. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: „[…] RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? BF: Mir geht es gesundheitlich gut. Eröffnung des Beweisverfahrens R: Sie haben angegeben, dass Sie in Georgien wegen Betruges verurteilt wurden? BF1: Ja, deshalb bin ich auch hier. R: Wo ist das Urteil? Können Sie das beschaffen? BF1: Ja, es ist aber auf Georgisch. Der BF1 legt ein Urteil in georgischer Sprache vor, die Dolmetscherin nimmt Einsicht in das schriftliche Konvolut und gibt zunächst einmal an: das sind zwei Urteile, eines von 2012 und eines von
  3. BF1: Das erste Mal wurde ich in meiner Abwesenheit verurteilt und als ich dann doch festgenommen wurde, wurde die Sache neu aufgerollt. Es war dann noch einmal eine Gerichtsverhandlung und daher sind es zwei Urteile in derselben Sache. Im ersten Urteil wird der BF1 insgesamt zu 16 Jahren verurteilt, wegen verschiedenster Delikte. BF1: Da war eine Sammelklage und in das Urteil sind die Einzelgeschädigten eingearbeitet. Ursprünglich waren es 21 Jahre, durch die Amnestie wurde das aber auf 16 Jahre reduziert und dann wurde diese Sammelklage annulliert. Die Gesetze haben sich geändert und man stellte fest, dass das nicht richtig zusammengerechnet wurde. R: Betrifft das Urteil 2015 exakt dieselben Vorwürfe wie 2012? BF: Ja, die Sammelklage wurde 2015 für ungültig erklärt und letztlich blieb dann eine Verurteilung von 2 Jahren und sieben Monaten und das habe ich abgesessen. R: Wegen was sind Sie verurteilt worden? BF1: Ich hatte eine Firma mit Autohandel, die Kunden haben die Autos bei mir bestellt und ich habe sie aus Amerika, aus Japan etc. nach Georgien gebracht. Das war ein legales Geschäft. Das war in Georgien. R: Wann haben Sie diese Firma eröffnet? BF1: 2009 habe ich diese Firma eröffnet. R: Was haben Sie davor gemacht? BF1: Davor habe ich verschiedene Jobs gemacht, eben auch auf der Baustelle etc. Die Firma bestand von 2009 bis
  4. R: Wo war der Sitz der Firma? BF1: In XXXX . BF1: In römisch 40 . R: Wie heißt die Firma? BF1: XXXX , jede Firma hat eine eigene Identifikationsnummer. BF1: römisch 40 , jede Firma hat eine eigene Identifikationsnummer. R: Haben Sie einen Beleg dafür, dass Sie so eine Firma geführt haben? BF1: Ja, habe ich auch. BF1 legt einen Firmenbuchauszug hinsichtlich des von ihm betriebenen Autohandels vor. Im Jahr 2012 musste ich die Firma schließen, weil mich mein Partner versetzt hat. Ich habe meinen Zulieferern immer eine gewisse Summe überwiesen. Das war nach Amerika, Japan und Europa und der jeweilige Zulieferer hat mir die Autos geschickt. Einmal hatte ich das Geld von den Kunden überwiesen, aber er hat nicht geliefert. R: War das Geschäft immer so, dass Sie das Geld von den Kunden genommen haben oder haben Sie vorfinanziert? BF1: Nein, ich habe das Geld von den Kunden genommen und überwiesen. Manchmal war es so, dass wenn der Kunde nicht genug Geld hatte, habe ich die Hälfte vorfinanziert und dann hat der Kunde, als das Fahrzeug schon da war, mir den Rest bezahlt. R: Nennen Sie die Namen Ihrer Zulieferer? BF1: Es waren Amerikaner, Ukrainer, Georgier. Zum Beispiel war „ XXXX “, das waren die Ukrainer, die in Amerika eine Firma betrieben. Es gibt aber auch Privatpersonen, mit denen ich zusammenarbeitete. Einer von diesen Privatpersonen namens XXXX der Amerikanischer Staatsbürger ist hat mich versetzt. BF1: Es waren Amerikaner, Ukrainer, Georgier. Zum Beispiel war „ römisch 40 “, das waren die Ukrainer, die in Amerika eine Firma betrieben. Es gibt aber auch Privatpersonen, mit denen ich zusammenarbeitete. Einer von diesen Privatpersonen namens römisch 40 der Amerikanischer Staatsbürger ist hat mich versetzt. R: Was für ein Schaden ist da entstanden? BF1: Der Schaden belief sich auf ungefähr 300.000 Dollar. Das betraf eine ganze Lieferung an Autos. R: Wie viele Autos waren bei diesem Lieferumfang dabei? BF1: Das hat einen Lieferumfang von ungefähr 15 Autos. R: Was waren das für Autos? BF1: Das war durchgemischt von Toyota bis Mercedes. R: Wieso kaufen Sie das Amerika, wieso können Sie das nicht irgendwo in Europa kaufen? BF1: Ich habe auch in Europa gekauft. Manche wollten amerikanische Autos. R: Wann war das genau, dass Sie ihr Partner in Stich gelassen hat? BF1: Ab September 2011 habe ich begonnen diese Summen an ihn zu überweisen. Die 300.000 Dollar wurden in Teilzahlungen überwiesen. Er vertröstete mich, indem er immer sagte, es würde noch ein bisschen dauern und es verzögert sich die Lieferung. R: Wie lange ist das so gegangen? BF1: Im Januar 2012 bzw. schon Ende 2011 habe ich gewusst, dass da was nicht richtig läuft, weil er den Kontakt abbrach. Da waren die 300.000 € schon geflossen. Die Käufer wollten ihr Auto und sie bekamen es eben nicht. Ich habe natürlich die Verantwortung übernommen und alle Kunden zu mir ins Büro bestellt und habe ihnen erzählt, was passiert ist und habe begonnen ihnen das Geld in Raten/Teilen zurückzuzahlen. 140.000 Dollar brachte ich zusammen. Es war also ungefähr die Hälfte. R: Was war mit der anderen Hälfte? BF1: Manchen habe ich nur die Hälfte zurückzahlen können, manchen die ganze Summe. Manche Kunden habe ich gebeten mir Zeit zu geben, damit ich das zurückzahlen kann. Manche Kunden waren aggressiv, die Reaktionen waren unterschiedlich. Ungefähr am 04.02.2012 oder 05.02.2012 wurde mir von einigen Personen auf der Straße bei meinem Büro aufgelauert. Sie haben mich geschlagen. Die Personen, die mir aufgelauert haben waren Personen im Auftrage hochstehender Kunden. R: Woher haben Sie das gewusst? BF1: Die haben das mir gesagt. R: Was waren das für Kunden, sagen Sie Beispiele? BF1: Von fünf Gläubigen waren zwei in der Regierung. Der eine war der stellvertretende Chef des XXXX von ganz Georgien. Er arbeitet in der Stadtregierung von XXXX . BF1: Von fünf Gläubigen waren zwei in der Regierung. Der eine war der stellvertretende Chef des römisch 40 von ganz Georgien. Er arbeitet in der Stadtregierung von römisch 40 . BFV legt einen Internetauszug hinsichtlich der einen Person vor, welche von ihm das Geld eintreiben wollte. Sein Name lautet XXXX und der zweite heißt XXXX . Der zweite war bei einer Polizeispezialeinheit, die man aber nicht googeln kann. Dessen Namen kann man im Internet nicht finden. BFV legt einen Internetauszug hinsichtlich der einen Person vor, welche von ihm das Geld eintreiben wollte. Sein Name lautet römisch 40 und der zweite heißt römisch 40 . Der zweite war bei einer Polizeispezialeinheit, die man aber nicht googeln kann. Dessen Namen kann man im Internet nicht finden. R: Die haben von Ihnen das Geld etwas intensiver eingefordert? Schildern Sie mir das chronologisch. BF: Beim ersten Mal wurde ich geschlagen und mit einem scharfen Gegenstand auf mich eingestochen. Vorne schaut es aus wie ein Messer. Der Griff ist wie ein Schraubenzieher. Das ist ein selbstgemachter Gegenstand, um die Leute zu verletzen. Das war im Februar. Sie wollten mich ins Auto stecken. Ich konnte aber nicht flüchten und ich bin nicht im Krankenhaus gelandet, weil der Stich nicht tief war. Ich habe den Stich selbst zu Hause desinfiziert. Und schon Mitte Februar habe ich Georgien verlassen und bin in die Ukraine geflüchtet. Der Vorfall ereignete sich mit Personen die den beiden Gläubiger zuzuordnen sind. Die haben für beide Gläubiger die Handlanger gespielt. Mitte Februar 2012 bin ich in die Ukraine gefahren. Mit der Gattin war ich noch nicht verheiratet, aber wir waren schon zusammen. Das Kind haben wir schon in der Ukraine bekommen. Meine Lebensgefährtin war aber in Georgien schon schwanger. R: Haben Sie in der Ukraine einfach leben können? BF1: Ich wollte aber dort nicht bleiben. Ich habe mit den Leuten aus Georgien denen ich das Geld schuldete verhandelt. Ich wollte zurück nach Georgien. Ich habe auch weitere Summen überwiesen. Das ist schon inkludiert in die ungefähr erste Hälfte meiner Schuldentilgung. R: Was ist heute noch offen? BF1: Am heutigen Tag sind noch 160.000 € offen. R: Was haben die Ihnen gesagt, wie Sie aus der Ukraine verhandeln in Georgien? BF1: Es gab natürlich weiter die Drohungen. Von neun Kunden habe ich vier ausbezahlt und die fünf haben mich noch bedroht. R: Wie lange waren Sie in der Ukraine? BF1: Zwei Jahre und sieben/acht Monate. R: Von was haben Sie dort gelebt? BF1: Von Gelegenheitsjobs auf der Baustelle. Meine Frau war ja schwanger und dann hatte sie das Kind zu versorgen, daher hat sie nicht gearbeitet. Das Hauptproblem war/ist dass ich dann in der Ukraine festgenommen und an Georgien wegen dieser Sache wieder ausgeliefert wurde. R: Sind Sie bei der Auslieferung gleich in Haft gekommen? BF1: Ich war dann sofort in Haft, war aber eben schon zuvor in meiner Abwesenheit verurteilt worden. Ich kam direkt ins Gefängnis. Die Verhandlung wird um 10:20 Uhr für eine Pause unterbrochen und um 10:25 Uhr fortgesetzt. R: Wann sind Sie entlassen worden? BF1: 2017 wurde ich entlassen, am 21.04.2017 wurde ich entlassen. R: Was haben Sie dann gemacht? BF1: Dass ich da die Haftstrafe abgesessen hatte, hat mich aber von den Schulden nicht befreit. Ungefähr nach zwei, drei Monaten nach der Entlassung habe ich eine Immobilienfirma gegründet, wo ich, meine Frau und die Schwester Gesellschafter waren. Die Firma war aber auf den Namen meiner Schwester eingetragen. Wir hatten auch noch zwei, drei andere Mitarbeiter und ich hatte ein Einkommen ungefähr von 1000 Dollar im Monat. Das ist für Georgien ein gutes Einkommen. Ich war Immobilienmakler. Dort musste man keine Prüfung haben. R: Was haben Sie eigentlich für eine Schulausbildung? BF1: Ich habe neun Jahre Schulpflicht. Dann habe ich ein juristisches College begonnen zu besuchen, das habe ich aber nicht abgeschlossen. Ich war damals auch Sportler in XXXX . Ich war der Staatsmeister in XXXX XXXX und XXXX in Georgien. Da war ich damals 15/16 Jahre alt. BF1: Ich habe neun Jahre Schulpflicht. Dann habe ich ein juristisches College begonnen zu besuchen, das habe ich aber nicht abgeschlossen. Ich war damals auch Sportler in römisch 40 . Ich war der Staatsmeister in römisch 40 römisch 40 und römisch 40 in Georgien. Da war ich damals 15/16 Jahre alt. Was ich aber vergessen hatte zu erwähnen, dass möchte ich jetzt aber auch noch sagen, war als ich wieder begonnen hatte zu arbeiten, ungefähr eineinhalb Monate nach der Entlassung haben sich die Gläubiger wieder bei mir gemeldet und zwar telefonisch. Sie sagten mir, dass sie mich drei, vier Monate in Ruhe lassen würden, aber dann müsste ich meine Schulden bezahlen. Ich sagte natürlich werde ich zahlen, aber ich kann nur langsam zahlen, aber sie wollten das ganze schneller erledigt haben. Tatsächlich nach drei, vier Monaten begannen dann wieder die Drohungen. Die Nachbarn berichteten, dass unbekannte Leute kamen und nach mir fragten. Mitten in der Nacht riefen sie im Hof meinen Namen, damit ich rauskomme, aber ich kam nicht. Sie haben mich ordinär beschimpft. Sie wussten auch in welchen Kindergarten mein Kind geht, wir haben dann drei bis vier Mal den Kindergarten gewechselt. Es gab also auch gegenüber der ganzen Familie verbale Bedrohungen. Im Jahr 2018 und zwar am 12.05.2018 wurden in der Nacht unsere zwei Hunde vergiftet. Der eine ist gestorben und der andere hat überlebt. Wir haben das am nächsten Morgen, am XXXX erfahren. Was ich aber vergessen hatte zu erwähnen, dass möchte ich jetzt aber auch noch sagen, war als ich wieder begonnen hatte zu arbeiten, ungefähr eineinhalb Monate nach der Entlassung haben sich die Gläubiger wieder bei mir gemeldet und zwar telefonisch. Sie sagten mir, dass sie mich drei, vier Monate in Ruhe lassen würden, aber dann müsste ich meine Schulden bezahlen. Ich sagte natürlich werde ich zahlen, aber ich kann nur langsam zahlen, aber sie wollten das ganze schneller erledigt haben. Tatsächlich nach drei, vier Monaten begannen dann wieder die Drohungen. Die Nachbarn berichteten, dass unbekannte Leute kamen und nach mir fragten. Mitten in der Nacht riefen sie im Hof meinen Namen, damit ich rauskomme, aber ich kam nicht. Sie haben mich ordinär beschimpft. Sie wussten auch in welchen Kindergarten mein Kind geht, wir haben dann drei bis vier Mal den Kindergarten gewechselt. Es gab also auch gegenüber der ganzen Familie verbale Bedrohungen. Im Jahr 2018 und zwar am 12.05.2018 wurden in der Nacht unsere zwei Hunde vergiftet. Der eine ist gestorben und der andere hat überlebt. Wir haben das am nächsten Morgen, am römisch 40 erfahren. R: Das hätten doch andere Leute auch sein können? BF1: Nein, in der Nacht wurde ich von draußen auch beschimpft, das waren sicher nur die. Am nächsten Morgen, am 13.
  5. war der Geburtstag von meinem Sohn. Wir sind dann zum McDonalds gegangen. Dann kam der Anruf von meinem Vater, dass beide Hunde vergiftet gewesen seien. R: Wann sind Sie konkret aus Georgien ausgereist? BF1: Ende Mai, am 31.
  6. habe ich dann Georgien verlassen. BF2: Ich bestätige vollinhaltlich alles, was da mein Gatte gesagt hat. R: Sie haben nicht sofort in Österreich um Asyl angesucht. Warum eigentlich nicht? BF1: Wir kamen nach Österreich, wir hatten aber die Geburtsunterlagen von dem Sohn in der Ukraine vergessen, deshalb sind wir von Österreich wieder in die Ukraine zurückgefahren und dann kamen wir wieder nach Österreich zurück. Die Unterlagen von dem Kind waren bei der Taufpatin und diese wollte auf jeden Fall noch einmal das Kind sehen. Und außerdem wollten wir nach Frankreich. R: Wieso nach Frankreich? BF1: Ich habe nämlich einen Cousin in Frankreich, der lebt dort mit seiner Familie. R: Was hat der für einen Aufenthaltstitel dort? BF1: Er hat einen positiven Asylbescheid bekommen, ich glaube
  7. R an RV: Haben Sie eine Frage?R an Regierungsvorlage, Haben Sie eine Frage? RV: Derzeit nicht. Regierungsvorlage, Derzeit nicht. R: In Österreich sind auch noch XXXX und XXXX ?R: In Österreich sind auch noch römisch 40 und römisch 40 ? BF1: Ja, beide Kinder sind in Österreich geboren. Ein Kind ist in XXXX geboren und eines in XXXX . BF1: Ja, beide Kinder sind in Österreich geboren. Ein Kind ist in römisch 40 geboren und eines in römisch 40 . R: Sind beide gesund? BF1: Es sind beide Kinder gesund. XXXX geht schon in den Kindergarten seit September
  8. Der XXXX ist noch zu Hause. BF1: Es sind beide Kinder gesund. römisch 40 geht schon in den Kindergarten seit September
  9. Der römisch 40 ist noch zu Hause. R: Der Sohn XXXX kann Deutsch?R: Der Sohn römisch 40 kann Deutsch? BF3: Ja, ich kann Deutsch. RV legt zu den Kindern vor: ein Konvolut an Unterstützungserklärungen und sonstigen Dokumenten zum Beleg der Integration des BF
  10. Regierungsvorlage legt zu den Kindern vor: ein Konvolut an Unterstützungserklärungen und sonstigen Dokumenten zum Beleg der Integration des BF
  11. RV legt zum BF1 vor: zum Beweis der Integration des BF1 und der BF2 lege ich vor eine Deutschkursanmeldung, eine Bestätigung als XXXX Verkäufer in der XXXX im XXXX . Regierungsvorlage legt zum BF1 vor: zum Beweis der Integration des BF1 und der BF2 lege ich vor eine Deutschkursanmeldung, eine Bestätigung als römisch 40 Verkäufer in der römisch 40 im römisch 40 . BF1: Ich stehe immer beim Spar. Ich verdiene im Monat 450 € bis 500 €, wenn ich jeden Tag dort bin. Ich wohne ja in XXXX und fahre immer von XXXX dorthin, weil es in XXXX keine freien Plätze gibt. Meine Frau ist mit den Kindern zu Hause. BF1: Ich stehe immer beim Spar. Ich verdiene im Monat 450 € bis 500 €, wenn ich jeden Tag dort bin. Ich wohne ja in römisch 40 und fahre immer von römisch 40 dorthin, weil es in römisch 40 keine freien Plätze gibt. Meine Frau ist mit den Kindern zu Hause. R: In welche Klasse gehst du? BF3: Ich gehe in die dritte Klasse und kann sehr gut Deutsch. BF1: Ich habe noch nicht mehr an Deutschqualifikation, weil dort wo wir früher wohnten im Flüchtlingslager in XXXX gab es keine Kurse. Ich war ein Jahr und fünf Monate in XXXX . Jetzt besuche ich Gratiskurse. Derzeit besuche ich einen A1 Kurs. Für A1 gibt es keine separate Prüfung mehr im Rahmen eines eigenständigen Kurses. Man macht A2 auch und dann kommt eben die Prüfung für A
  12. BF1: Ich habe noch nicht mehr an Deutschqualifikation, weil dort wo wir früher wohnten im Flüchtlingslager in römisch 40 gab es keine Kurse. Ich war ein Jahr und fünf Monate in römisch 40 . Jetzt besuche ich Gratiskurse. Derzeit besuche ich einen A1 Kurs. Für A1 gibt es keine separate Prüfung mehr im Rahmen eines eigenständigen Kurses. Man macht A2 auch und dann kommt eben die Prüfung für A
  13. R: Wenn Sie tatsächlich in Österreich bleiben könnten, was hätten Sie für berufliche Perspektiven? BF1: Ich möchte B1 Kurs machen und dann möchte ich als Sporttrainer arbeiten. Ich könnte als XXXX trainer oder XXXX trainer arbeiten. Ich könnte auch Gartenarbeiten verrichten. BF1: Ich möchte B1 Kurs machen und dann möchte ich als Sporttrainer arbeiten. Ich könnte als römisch 40 trainer oder römisch 40 trainer arbeiten. Ich könnte auch Gartenarbeiten verrichten. R an BF2: Was haben Sie für eine Schulbildung oder Berufsausbildung? BF2: Ich kann gut zeichnen. Ich würde gerne Interieur Designerin werden. Ich habe nach der Schule in Georgien ein College begonnen. Es war ein Designercollege, aber ich habe das nicht beendet. R: Haben Sie einen Deutschkurs? BF2: Sobald der jüngste in den Kindergarten kommt, fange ich mit dem Deutschkurs an. R: Haben Sie noch Verwandte in Georgien? BF2: Ich habe dort meine Mutter und zwei Schwestern. BF1: Ich habe nur meinen Vater dort. R an BF2: Haben Sie eigene Fluchtgründe? BF2: Ich habe keine eigenen Fluchtgründe, ich beziehe mich rein auf den Gatten. R an BF2: Können die Kinder Georgisch? BF2: XXXX kann ein bisschen Deutsch, ein bisschen Englisch, ein bisschen Georgisch. XXXX spricht nur mehr ein bisschen Georgisch, ein bisschen Englisch und kann gut Deutsch. XXXX spricht noch gar nicht. BF2: römisch 40 kann ein bisschen Deutsch, ein bisschen Englisch, ein bisschen Georgisch. römisch 40 spricht nur mehr ein bisschen Georgisch, ein bisschen Englisch und kann gut Deutsch. römisch 40 spricht noch gar nicht. R: Für die Entscheidung wird an Länderdokumentationsmaterial die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Stand 15.10.2021 in Verwendung gebracht. R: Wenn Sie heute nach Georgien zurückkehren würden, was würde Sie dort erwarten? BF1: Dann wäre mein Leben dort nach wie vor in Gefahr, weil die Schulden nicht getilgt sind. R: Warum haben Sie sich bisher nicht an die Polizei gewandt? BF1: Das funktioniert nicht, weil die Polizei mit den Gläubigern unter einer Decke steckt, sie würden mir sicher keinen Schutz gewähren. Wer sich da in ähnlichen Fällen an die Polizei gewandt hat, hat immer den Kürzeren gezogen. RV: Woher wissen Sie, dass Sie heute noch gesucht werden?Regierungsvorlage, Woher wissen Sie, dass Sie heute noch gesucht werden? BF1: Ungefähr vor zwei Wochen wurde bei meinem Wohnsitz nach mir gefragt und bei meinem Vater wurde auch nach mir gefragt. R: Wer hat Ihnen das gesagt? BF1: Meinen Wohnsitz habe ich in Georgien verkauft und meine Nachfolger teilten mir das über Facebook mit. R an BF1: Möchten Sie mir noch etwas sagen? BF1: Durch diese Unterlagen kann ich beweisen, dass ich tatsächlich diese Schulden habe. Es steht alles im Urteil. Mein Anwalt bestätigt auch, dass ich ja eigentlich zahlungswillig bin, aber die wollten einfach nicht warten. Der Rechtsvertreterin wird eine Frist von sechs Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Vorbehaltlich des Einlangens der Stellungnahme und sich allfällig aus dem Aktenstudium ergebender Ermittlungsschritte wird das Beweisverfahren geschlossen. Schluss der Verhandlung […]“ Mit Schriftsatz vom 26.01.2022 brachte die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung abermals eine Stellungnahme ein, in der im (gegenständlich) Wesentlichen auf die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte Bezug genommen sowie Ausführungen zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich vorgenommen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Zur Person der BF 1: Die BF führt die im Spruch genannte Identität, ist Staatsangehörige von Georgien und christlich-orthodoxen Glaubensbekenntnisses. Sie reiste am 31.05.2018 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihrem minderjährigen Sohn ins österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 22.06.2018 internationalen Schutz. Die BF lebt seit rund zehn Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX , mit dem sie drei gemeinsame minderjährige Kinder ( XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX ) hat, für die sie sorgepflichtig ist. Den Kindern der BF wurde – abgeleitet von ihrem Lebensgefährten – mit hg. Erkenntnis vom 15.02.2022 (W117 2204126-1 u.a.) der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.Die BF lebt seit rund zehn Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , mit dem sie drei gemeinsame minderjährige Kinder ( römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 ) hat, für die sie sorgepflichtig ist. Den Kindern der BF wurde – abgeleitet von ihrem Lebensgefährten – mit hg. Erkenntnis vom 15.02.2022 (W117 2204126-1 u.a.) der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt. Die BF ist arbeitsfähig und gesund sowie strafgerichtlich unbescholten. Zum Leben der BF in ihrem Herkunftsstaat: In ihrem Herkunftsstaat hat die BF zehn Jahre lang die Grundschule besucht und dann begonnen, ein Designercollege zu besuchen, das sie jedoch nicht abgeschlossen hat. Von 2012 bis 2014 lebte sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in der Ukraine. Zuletzt war die BF in Georgien als Immobilienmaklerin tätig. In Georgien leben noch die Mutter sowie die beiden Schwestern der BF, zu denen sie regelmäßigen Kontakt hat. Darüber hinaus bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat. Zum Leben der BF in Österreich: In Österreich lebt die BF im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten und ihren drei minderjährigen Kindern. Die Familie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, daneben arbeitet der Lebensgefährte der BF geringfügig als Zeitungsverkäufer, während die BF sich zuhause um ihren jüngsten Sohn kümmert. Die anderen beiden Kinder der BF gehen bereits in den Kindergarten bzw. in die Volksschule. Sobald auch der jüngste Sohn der BF in den Kindergarten geht, möchte die BF einen Deutschkurs besuchen und später eine Ausbildung zur Interieur-Designerin machen. In Österreich leben auch ein Onkel sowie ein Cousin der BF. Zu den Fluchtgründen der BF: Die BF ist keiner asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat Georgien ausgesetzt. Sie hat ihren Herkunftsstaat (gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihrem – damals einzigen – Sohn) wegen der Probleme ihres Lebensgefährten, der als ehemaliger Geschäftsmann Schulden in Höhe von ursprünglich ca. USD 300.000,00 hatte und deswegen von seinen Gläubigern bedroht und verfolgt wurde, verlassen. Zu einer Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat iSd der von der Bundesregierung erlassenen Herkunftsstaaten-Verordnung. Auch den Länderberichten ist zu entnehmen, dass keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Georgien besteht. Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Die BF ist in der Stadt XXXX in Georgien geboren, wo sie in ihrem Herkunftsstaat zuletzt auch gelebt hat, ihr sind städtische Strukturen bekannt. Sie ist mit den kulturellen Gepflogenheiten in Georgien vertraut und der georgischen Sprache mächtig. Die BF ist eine gesunde, junge Frau im erwerbsfähigen Alter. Sie hat zwar keine Berufsausbildung, war in Georgien zuletzt jedoch als Immobilienmaklerin tätig. Die BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Sowohl ihre Mutter, als auch ihre beiden Schwestern sind nach wie vor in Georgien aufhältig, zu ihnen hat die BF regelmäßigen Kontakt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien mit Unterstützung durch ihre Familienangehörigen rechnen könnte.Die BF ist in der Stadt römisch 40 in Georgien geboren, wo sie in ihrem Herkunftsstaat zuletzt auch gelebt hat, ihr sind städtische Strukturen bekannt. Sie ist mit den kulturellen Gepflogenheiten in Georgien vertraut und der georgischen Sprache mächtig. Die BF ist eine gesunde, junge Frau im erwerbsfähigen Alter. Sie hat zwar keine Berufsausbildung, war in Georgien zuletzt jedoch als Immobilienmaklerin tätig. Die BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Sowohl ihre Mutter, als auch ihre beiden Schwestern sind nach wie vor in Georgien aufhältig, zu ihnen hat die BF regelmäßigen Kontakt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien mit Unterstützung durch ihre Familienangehörigen rechnen könnte. Es kann daher gegenständlich nicht erkannt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung oder Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF ist es daher grundsätzlich möglich und zumutbar, sich neuerlich in Georgien niederzulassen. Zum Herkunftsstaat: Seit 17.02.2016 gilt Georgien gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) als sicherer Herkunftsstaat.Seit 17.02.2016 gilt Georgien gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) als sicherer Herkunftsstaat. Auszug aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation über Georgien aus dem COI-CMS (Version 5, 15.10.2021, letzte Änderung am 15.10.2021, Schreibfehler teilweise korrigiert): COVID-19-Situation Letzte Änderung: 15.10.2021 COVID-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 16.9.2021; vgl. AA 14.9.2021).Es gelten Distanzregelungen von 1,5 Meter sowie eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 14.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D., civil.ge 31.8.2021). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 14.9.2021; vgl. WKO 17.9.2021). Erstmalige Verletzungen der Maskenpflicht ziehen eine Geldstrafe von 20 GEL [ca. 5,59 Euro] nach sich, Wiederholungstaten werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. 11,02 Euro] belangt. Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 14.9.2021).COVID-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 16.9.2021; vergleiche AA 14.9.2021).Es gelten Distanzregelungen von 1,5 Meter sowie eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 14.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D., civil.ge 31.8.2021). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 14.9.2021; vergleiche WKO 17.9.2021). Erstmalige Verletzungen der Maskenpflicht ziehen eine Geldstrafe von 20 GEL [ca. 5,59 Euro] nach sich, Wiederholungstaten werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. 11,02 Euro] belangt. Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 14.9.2021). Es existiert ein nationaler Impfplan. Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (Provax.ge o.D.; vgl. USEMB 16.9.2021). Insgesamt wurden bisher 1.785.862 Impfdosen verabreicht, die Tagesimpfrate liegt bei 10.347 (StopCoV.ge 30.9.2021). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 981.624 Personen. Als vollständig geimpft gelten 804.238 Personen. Bislang wurden 9.108.471 Tests durchgeführt. Von insgesamt 8.490 verfügbaren Spitalsbetten sind derzeit 4.223 belegt, wovon wiederum 1.045 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind 773 künstliche Beatmungsgeräte verfügbar, wovon aktuell 260 Geräte in Verwendung stehen (DataCov.moh.gov.ge o.D.).Es existiert ein nationaler Impfplan. Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (Provax.ge o.D.; vergleiche USEMB 16.9.2021). Insgesamt wurden bisher 1.785.862 Impfdosen verabreicht, die Tagesimpfrate liegt bei 10.347 (StopCoV.ge 30.9.2021). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 981.624 Personen. Als vollständig geimpft gelten 804.238 Personen. Bislang wurden 9.108.471 Tests durchgeführt. Von insgesamt 8.490 verfügbaren Spitalsbetten sind derzeit 4.223 belegt, wovon wiederum 1.045 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind 773 künstliche Beatmungsgeräte verfügbar, wovon aktuell 260 Geräte in Verwendung stehen (DataCov.moh.gov.ge o.D.). Nächtliche Ausgangsbeschränkungen sind seit 30.6.2021 aufgehoben (StopCoV.ge o.D.). Restaurants und Cafés dürfen mit eingeschränkter Kapazität und Öffnungszeiten öffnen. Massenveranstaltungen wie Festivals, Konzerte und Sportveranstaltungen sind nicht erlaubt (AA 14.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D., WKO 17.9.2021, civil.ge 31.8.2021). Um Restaurants, Fitnesscenter etc. betreten zu dürfen, ist ein negativer COVID-Test notwendig, so man nicht geimpft ist (RFE/RL 2.9.2021). Mitarbeiter öffentlicher Institutionen sind angewiesen, Fernarbeit zu verrichten, und ähnliche Empfehlungen gelten für den Privatsektor (StopCoV.ge o.D.). Ab 4.10.2021 findet Präsenzunterricht in Städten und Dörfern mit Infektionsraten unter 4% statt, wohingegen in Gebieten mit höheren Infektionsraten Fernunterricht abgehalten wird (StopCoV.ge o.D.; vgl. civil.ge 31.8.2021). Gemäß UNICEF verloren bislang mindestens 50.000 Kinder aufgrund des Fernunterrichts den Zugang zu Bildung (EN 19.8.2021).Nächtliche Ausgangsbeschränkungen sind seit 30.6.2021 aufgehoben (StopCoV.ge o.D.). Restaurants und Cafés dürfen mit eingeschränkter Kapazität und Öffnungszeiten öffnen. Massenveranstaltungen wie Festivals, Konzerte und Sportveranstaltungen sind nicht erlaubt (AA 14.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D., WKO 17.9.2021, civil.ge 31.8.2021). Um Restaurants, Fitnesscenter etc. betreten zu dürfen, ist ein negativer COVID-Test notwendig, so man nicht geimpft ist (RFE/RL 2.9.2021). Mitarbeiter öffentlicher Institutionen sind angewiesen, Fernarbeit zu verrichten, und ähnliche Empfehlungen gelten für den Privatsektor (StopCoV.ge o.D.). Ab 4.10.2021 findet Präsenzunterricht in Städten und Dörfern mit Infektionsraten unter 4% statt, wohingegen in Gebieten mit höheren Infektionsraten Fernunterricht abgehalten wird (StopCoV.ge o.D.; vergleiche civil.ge 31.8.2021). Gemäß UNICEF verloren bislang mindestens 50.000 Kinder aufgrund des Fernunterrichts den Zugang zu Bildung (EN 19.8.2021). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 14.9.2021). Der öffentliche städtische Verkehr (auch zwischen den Städten) wurde wieder aufgenommen (WKO 17.9.2021; vgl. USEMB 16.9.2021). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 14.9.2021). Der öffentliche städtische Verkehr (auch zwischen den Städten) wurde wieder aufgenommen (WKO 17.9.2021; vergleiche USEMB 16.9.2021). Die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können (WKO 17.9.2021; vgl. AA 14.9.2021, StopCoV.ge o.D.). Ungeimpfte Personen müssen vor der Einreise eine Vorabregistrierung durchführen. Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und zusätzlich ein weiterer PCR-Test am
  14. Tag nach der Einreise durchgeführt werden (WKO 17.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D.). Die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können (WKO 17.9.2021; vergleiche AA 14.9.2021, StopCoV.ge o.D.). Ungeimpfte Personen müssen vor der Einreise eine Vorabregistrierung durchführen. Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und zusätzlich ein weiterer PCR-Test am
  15. Tag nach der Einreise durchgeführt werden (WKO 17.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D.). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918, Zugriff 30.9.2021  civil.ge (31.8.2021): COVID-19 Curbs: Transport Ban Extended, Learning to Resume Remotely, https://civil.ge/archives/437880, Zugriff 1.10.2021  DataCov.moh.gov.ge – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): COVID 19 Statistics, https://datacov.moh.gov.ge/?LangID=en, Zugriff 30.9.2021  EN – Eurasianet (19.8.2021): COVID deepens digital divide in Georgian schools, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060859.html, Zugriff 1.10.2021  Provax.ge [Georgien] (o.D.): План вакцинации [Impfplan], https://www.provax.ge/ru/, Zugriff 1.10.2021  RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (2.9.2021): As COVID Numbers Spike, New Restrictions Are Imposed In Georgia, https://www.rferl.org/a/as-covid-numbers-spike-new-restrictions-are-imposed-in-georgia/31440716.html, Zugriff 1.10.2021  StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (30.9.2021): 1 785 862 vaccine doses administered in all, daily vaccination rate at 10 347, https://stopcov.ge/en, Zugriff 30.9.2021  StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (o.D.): COVID Restrictions, https://stopcov.ge/en/shezgudvebi, Zugriff 30.9.2021  USEMB – U.S. Embassy in Georgia [USA] (16.9.2021): COVID-19 Information for Georgia, https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 30.9.2021  WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (17.9.2021): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 30.9.2021  WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (17.9.2021): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 30.9.2021 , Politische Lage Letzte Änderung: 29.03.2021 Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 23.9.2020). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020; vgl. US DOS 11.3.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 23.9.2020). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020; vergleiche US DOS 11.3.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer Parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus (AA 23.9.2020). In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 3.3.2021). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020).Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vergleiche DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020). Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei "Georgischer Traum" (FAZ 18.2.2021).Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vergleiche Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei "Georgischer Traum" (FAZ 18.2.2021). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021).In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021). Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, "aber nicht mit diesen Verbrechern" (Standard 22.2.2021).Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, "aber nicht mit diesen Verbrechern" (Standard 22.2.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (23.9.2020): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 25.2.2021  bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021  civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 25.2.2021  CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 25.2.2021  DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 25.2.2021  EN - Euronews (2.11.2020): Georgia's ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 30.11.2020  Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 30.11.2020  FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 25.2.2021  FAZ - Frankfurter Allgemeine (18.2.2021): Georgiens Ministerpräsident zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/georgiens-ministerpraesident-gacharia-zurueckgetreten-17204104.html, Zugriff 25.2.2021  FAZ - Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 25.2.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021  Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 30.11.2020  KP - Kaukasische Post (11.2.2021): Der aus dem Nichts kam..., in: Kaukasische Post Ausgabe Januar/Februar 2021, Seiten 1-
  16.  KP - Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,
  17.  KP - Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 17.1.2020  KP - Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November
  18. Seiten 1,
  19.  OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (1.11.2020): International Election Observation Mission Georgia – Parliamentary Elections, 31 October 2020 – Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/a/d/469005.pdf, Zugriff 30.11.2020  OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (29.11.2018): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 25.2.2021  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html, Zugriff 25.2.2021  Standard, der (22.2.2021): Georgien hat mitten in innenpolitischer Krise neuen Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000124395112/georgien-hat-mitten-in-innenpolitischer-krise-neuen-regierungschef?ref=article, Zugriff 23.2.2021  Standard, der (18.2.2021): Georgiens Regierungschef tritt nach zwei Monaten zurück, https://www.derstandard.at/story/2000124277129/georgien-regierungschef-tritt-zurueck?ref=rec, Zugriff 23.2.2021  Standard, der (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019  taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 19.1.2021  US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.03.2021 Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vgl. EDA 28.7.2020). Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vergleiche EDA 28.7.2020). Im Dezember 2017 führte eine Reihe von Operationen georgischer Spezialkräfte in der Hauptstadt und im Pankisi-Tal [Munizipalität Achmeta, Region Kachetien] zur Verhaftung von Militanten, die beschuldigt wurden, an Terroranschlägen im Ausland beteiligt gewesen zu sein und Berichten zufolge beabsichtigten, Ziele auf georgischem Boden anzugreifen (MAECI 27.1.2021). Die politische Lage ist polarisiert (SZ 18.2.2021). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die UNO, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über "besetzte Gebiete" vom
  20. Oktober 2008 sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (MAECI 27.1.2021). Wegen Zugangsbeschränkungen gibt es nur wenige Informationen über die humanitäre Lage und Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien (US DOS 11.3.2020). Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt, und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020). Quellen:  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 12.3.2021  bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021  EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD

(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.7.2020): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 25.2.2021  MAECI - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Italien] (27.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi - Georgia, http://www.viaggiaresicuri.it/country/GEO, Zugriff 25.2.2021  MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących – Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 25.2.2021  SZ - Süddeutsche Zeitung (18.2.2021): Nichts als Konflikte, https://www.sueddeutsche.de/politik/georgien-osze-1.5210571, Zugriff 12.3.2021  US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 29.03.2021 Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Regelungen werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden unvollständig umgesetzt, es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre und die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Regelungen werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden unvollständig umgesetzt, es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre und die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Wichtige Herausforderungen bleiben in Bezug auf die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz bestehen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hohen Rat der Justiz ist nach wie vor gering. Am 30.9.2020 verabschiedete das Parlament weitere Gesetzesänderungen in Bezug auf das Ernennungsverfahren von Richtern des Obersten Gerichtshofs, ohne die einschlägige Stellungnahme der Venedig-Kommission abzuwarten und ohne die fortbestehenden Unzulänglichkeiten in diesem Verfahren vollständig zu beheben. Das Hauptaugenmerk der Reformen der Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 lag weiterhin auf der Trennung der Funktionen zwischen Ermittlern und Staatsanwälten. Ein entsprechendes Gesetzespaket wurde vorbereitet (EC 5.2.2021). Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch mit. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 17.11.2020). In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum zwei Wellen der Justizreform umgesetzt. Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuordnung von Fällen; die Einführung des Amtes des unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates in das Justizsystem; und Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 3.3.2021). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020  EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021  TI - Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020, Zugriff 23.2.2021  US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 29.03.2021 Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation der Strafverfolgung und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitsdienste und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, der für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (US DOS 11.3.2020). Bis zum Regierungswechsel im Oktober 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, häufig von der Regierung als Machtinstrument oder von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung u. a. wirtschaftlicher Vorteile missbraucht worden. Seit dem Regierungswechsel hat der Machtmissbrauch in dem Ausmaß aufgehört. Die Regierung behält jedoch einen erheblichen informellen Einfluss auf Politik und Justiz bei. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sind jedoch in ihrer Tätigkeit auch im Inneren nicht transparent. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 17.11.2020). Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vgl. US DOS 11.3.2020, FH 3.3.2021), insbesondere bei Fällen, die vor der Arbeitsaufnahme des Büros der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) am 1.11.2019 geschahen (HRW 13.1.2021). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS o.D.).Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 3.3.2021) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020, FH 3.3.2021), insbesondere bei Fällen, die vor der Arbeitsaufnahme des Büros der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) am 1.11.2019 geschahen (HRW 13.1.2021). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS o.D.). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen verschiedener Polizeibeamter ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit sollen ausgeweitet; die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Cyberkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 5.2.2021). Im Jahr 2020 erhielt das Büro des State Inspector's Office bis August über 1.300 Berichte über mutmaßliche Misshandlungen durch Strafverfolgungsbehörden und andere Beamte und leitete in 168 Fällen strafrechtliche Ermittlungen ein, meist wegen Amtsmissbrauchs, aber auch wegen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Im gleichen Zeitraum erhielt das Büro des Ombudsmannes 68 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei (HRW 13.1.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020  EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021  SIS - State Inspector‘s Service [Georgien] (o.D.): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us#, Zugriff 26.2.2021  US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Korruption Letzte Änderung: 29.03.2021 Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 kaum Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021b; vgl. EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020; SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020).Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 kaum Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021b; vergleiche EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020; SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020). Das politische System zeichnet sich durch ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration aus, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021b). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 3.3.2021; vgl. SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 3.3.2021).Das politische System zeichnet sich durch ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration aus, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021b). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 3.3.2021; vergleiche SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 3.3.2021). Zur Korruptionsprävention und -bekämpfung hat das Sekretariat des Antikorruptionsrates 2020 ein Handbuch zur Methodik der Risikobewertung für Ministerien und juristische Personen des öffentlichen Rechts verfasst. Eine Entscheidung über die Einrichtung einer Antikorruptionsbehörde wurde bisher noch nicht getroffen (EC 5.2.2021). Im Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International erreichte Georgien 56 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 45 von 180 untersuchten Ländern (2019: 56 Punkte, Rang 44 von 180 Ländern; 2018: 58 Punkte, Rang 41 von 180 Ländern) (TI 28.1.2021a). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020  EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021  NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar.  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 26.2.2021  TI - Transparency International (28.1.2021a): Corruption Perceptions Index 2020 - CPI Full Data Set (.zip), https://images.transparencycdn.org/images/CPI_FULL_DATA_2021-01-27-162209.zip, Zugriff 23.2.2021  TI - Transparency International (28.1.2021b): Georgia’s anti-corruption reforms stall amid political crisis and allegations of state capture, https://www.transparency.org/en/blog/cpi-2020-georgia-anti-corruption-reforms-stall-political-crisis-state-capture, Zugriff 23.2.2021  US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 NGOs und Menschrechtsaktivisten Letzte Änderung: 29.03.2021 Die Zivilgesellschaft ist robust (FH 3.3.2021). Menschenrechtsorganisationen und andere Nichtregierungsorganisationen (NRO) können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen; ohne jede staatliche Behinderung ermitteln, öffentlich Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 17.11.2020; vgl. EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 3.3.2021; vgl. AA 17.11.2020, EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020), berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Die Zivilgesellschaft ist robust (FH 3.3.2021). Menschenrechtsorganisationen und andere Nichtregierungsorganisationen (NRO) können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen; ohne jede staatliche Behinderung ermitteln, öffentlich Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 17.11.2020; vergleiche EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 3.3.2021; vergleiche AA 17.11.2020, EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020), berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen aus dem Ausland spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützten Nationalen Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BS 29.4.2020; vgl. EC 5.2.2021). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 5.2.2021).Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen aus dem Ausland spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützten Nationalen Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BS 29.4.2020; vergleiche EC 5.2.2021). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 5.2.2021). Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie spielte die Zivilgesellschaft mehr denn je eine wichtige Rolle bei der Unterstützung von Bedürftigen (EC 25.2.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020  BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf, Zugriff 26.2.2021  EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021  US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Ombudsperson Letzte Änderung: 29.03.2021 Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson; vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 17.11.2020; vgl. EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020).Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson; vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 17.11.2020; vergleiche EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Ombudsperson (Public Defender of Georgia) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Sie analysiert auch die Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, der im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorgesehen ist. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen der Diskriminierung" wird die Ombudsperson auch als Gleichbehandlungsstelle definiert, deren Hauptfunktion darin besteht, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht von Georgien Beschwerden ein, falls die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae [Anm.: eine unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht von Georgien auszuüben (ENNHRI o.D.; vgl. AA 17.11.2020).Die Ombudsperson (Public Defender of Georgia) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Sie analysiert auch die Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, der im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorgesehen ist. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen der Diskriminierung" wird die Ombudsperson auch als Gleichbehandlungsstelle definiert, deren Hauptfunktion darin besteht, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht von Georgien Beschwerden ein, falls die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae [Anm.: eine unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht von Georgien auszuüben (ENNHRI o.D.; vergleiche AA 17.11.2020). Im Dezember 2017 ernannte das Parlament Nino Lomjaria zur neuen Ombudsfrau. Sie gehörte zu den von Menschenrechtsorganisationen empfohlenen Kandidatinnen und Kandidaten für dieses Amt. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. Die Ombudsfrau kann die Staatsanwaltschaft auffordern, Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen erheben. Die Zahl der Regionalbüros im Land stieg auf zehn. Ein stetiger Anstieg von Eingaben bei der Ombudsfrau zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution des Public Defenders (AA 17.11.2020). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson als objektivste aller staatlichen Einrichtungen, die sich mit Menschen- und Bürgerrechten befassen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung arbeitet und als effizient gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass die Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (US DOS 11.3.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020  EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021  ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): The Public Defender (Ombudsman) of Georgia, http://www.ennhri.org/The-Public-Defender-Ombudsman-of-Georgia-131, Zugriff 23.2.2021  US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 29.03.2021 Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter den internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, sodass Minderheiten mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 17.11.2020). Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es systemische Probleme. Seit Jahren wird die georgische Regierung immer noch für politische Verfolgung und politische Inhaftierung verantwortlich gemacht. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören immer noch zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der letzten Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Verbrechen, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt immer noch eine große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Behinderungen ist immer noch ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sowie Angehörige sexueller Minderheiten sind immer noch Gegenstand von systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung (HRC 2021; vgl. US DOS 11.3.2020). In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht dominante und bereits marginalisierten Gruppen aus dem Anti-Krisen-Aktionsplan ausgeschlossen. Die Krise wird vermutlich einen schweren und langfristigen Einfluss auf die Durchsetzung der Gleichstellungspolitik haben (HRC 2021). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es systemische Probleme. Seit Jahren wird die georgische Regierung immer noch für politische Verfolgung und politische Inhaftierung verantwortlich gemacht. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören immer noch zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der letzten Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Verbrechen, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt immer noch eine große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Behinderungen ist immer noch ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sowie Angehörige sexueller Minderheiten sind immer noch Gegenstand von systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung (HRC 2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht dominante und bereits marginalisierten Gruppen aus dem Anti-Krisen-Aktionsplan ausgeschlossen. Die Krise wird vermutlich einen schweren und langfristigen Einfluss auf die Durchsetzung der Gleichstellungspolitik haben (HRC 2021). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Georgien ist weiterhin, trotz der COVID-19-bedingten Herausforderungen, der Umsetzung, den Verpflichtungen und Zusagen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Verbesserungen 2019/2020 konzentrierten sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und die Inklusion von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielt (EC 5.2.2021).Georgien ist weiterhin, trotz der COVID-19-bedingten Herausforderungen, der Umsetzung, den Verpflichtungen und Zusagen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Verbesserungen 2019 aus 2020, konzentrierten sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und die Inklusion von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielt (EC 5.2.2021). Es kommt weiterhin zu eklatanten Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2021; vgl. US DOS 11.3.2020), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (US DOS 11.3.2020).Es kommt weiterhin zu eklatanten Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2021; vergleiche US DOS 11.3.2020), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (US DOS 11.3.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020  EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021  HRC - Human Rights Centre
(2021): State of Human Rights in Georgia, 2020, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report%202021/annual%20hrc%202020-eng.pdf, Zugriff 26.2.2021  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021  US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Haftbedingungen Letzte Änderung: 29.03.2021 Seit 2012 sind grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug durchgeführt worden, die die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert haben (AA 17.11.2020). Während die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten insgesamt adäquat sind, sind in einigen alten Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend (US DOS 11.3.2020; vgl. AA 17.11.2020). Nach der Einführung des Hausarrests als Alternative zur Inhaftierung erwachsener Straftäter im Jahr 2017, eröffnete die Regierung im Januar 2018 ein Zentrum für vorzeitige Haftentlassung, das Häftlingen, die noch weniger als ein Jahr ihrer Haftstrafe zu verbüßen haben, den Freigang anbietet (US DOS 11.3.2020).Seit 2012 sind grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug durchgeführt worden, die die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert haben (AA 17.11.2020). Während die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten insgesamt adäquat sind, sind in einigen alten Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend (US DOS 11.3.2020;

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