← Österreich

{'item': 'W117 2225508-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW117 2225508-1 SpruchW117 2204126-1/28E, W117 2204126-1/28E W117 2204127-1/22E W117 2206702-1/18E W117 2225508-1/

§ 34Abs. 3 Asyl

G der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sowie mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) sind Staatsangehörige von Georgien. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF 1) ist der Vater des mj. Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: BF 2), der mj. Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 3) und des mj. Viertbeschwerdeführers (in der Folge: BF 4) sowie der Lebensgefährte der Kindesmutter der mj. BF 2-4, die für alle Minderjährigen sorgeberechtigt und gesetzliche Vertreterin im gegenständlichen Verfahren ist. Der BF 1 reiste am 31.05.2018 mit seiner Lebensgefährtin und dem mj. BF 2 ins österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 22.06.2018 internationalen Schutz. Auch für den BF 2 wurde (durch die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin) internationaler Schutz im Rahmen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG) beantragt.Der BF 1 reiste am 31.05.2018 mit seiner Lebensgefährtin und dem mj. BF 2 ins österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 22.06.2018 internationalen Schutz. Auch für den BF 2 wurde (durch die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin) internationaler Schutz im Rahmen des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) beantragt. Am 23.06.2018 erfolgte die Erstbefragung des BF 1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der dieser, zu seinen Fluchtgründen befragt, angab, in Georgien von 2009 bis 2012 Geschäftsmann gewesen zu sein und als solcher Fahrzeuge aus dem Ausland importiert und diese in Georgien, bzw. nach Aserbaidschan und Kasachstan weiterverkauft zu haben. Schließlich sei er von einem amerikanischen Geschäftspartner um ca. USD 250.000,00 betrogen worden – er habe diesem Geld für Fahrzeuge überwiesen woraufhin dieser mit dem Geld verschwunden sei. In der Folge habe er bereits bezahlte Fahrzeuge an seine – zum Teil einflussreichen und der georgischen Regierung angehörigen – Kunden nicht liefern können. Er habe versucht, mit diesen zu verhandeln und auch begonnen, seine Schulden abzuzahlen, wobei er vier der insgesamt neun Gläubiger (ca. USD 90.000,00) bereits ausbezahlt hätte. Die anderen hätten dann das Geld von ihm zurückgefordert und ihm gedroht. Im Jahr 2012 sei er von vier bis fünf Männern überfallen worden, die auf ihn eingeschlagen und ihn mit einem Messer „angestochen“ hätten. Daraufhin sei er mit seiner Lebensgefährtin in die Ukraine geflüchtet, wo sie bis 2014 gelebt hätten. Dort habe er als Immobilienvertreter gearbeitet und auch seine Schulden, bei jenen Personen, die mit einer Ratenzahlung einverstanden gewesen seien, teilweise zurückbezahlt. Als in der Ukraine dann die politischen Unruhen ausgebrochen seien, sei seine Lebensgefährtin mit seinem Sohn zurück nach Georgien gereist. Er selbst sei in XXXX kontrolliert und festgenommen worden, da in Georgien nach ihm gesucht worden sei. Nachdem er sieben Monate in der Ukraine in Untersuchungshaft verbracht habe, sei er am 05.04.2015 nach Georgien ausgeliefert und dort wegen Betruges verurteilt worden. Anschließen habe er zwei Jahre (bis zum 21.04.2017) in Georgien in Haft verbracht. Drei Monate nach seiner Haftentlassung habe er in Georgien begonnen, als Immobilienmakler zu arbeiten. Seine Gläubiger hätten ihn aber weiterhin, unter anderem mit dem Umbringen, bedroht. Dann seien seine Hunde vergiftet worden und in der Folge habe er einen Anruf mit der Drohung erhalten, dass er der Nächste sei. Ein anderes Mal habe er einen Anruf erhalten, in dem ihm gedroht wurde, dass er mit seiner Familie in die Luft gesprengt würde. Aus Furcht davor, dass ihnen etwas angetan werden könnte, hätten er und seine Lebensgefährtin beschlossen, Georgien zu verlassen. Er sei überzeugt, im Falle seiner Rückkehr umgebracht zu werden. Der BF 1 wies sich durch einen georgischen Personalausweis aus, seinen Reisepass habe er in Österreich verloren.Am 23.06.2018 erfolgte die Erstbefragung des BF 1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der dieser, zu seinen Fluchtgründen befragt, angab, in Georgien von 2009 bis 2012 Geschäftsmann gewesen zu sein und als solcher Fahrzeuge aus dem Ausland importiert und diese in Georgien, bzw. nach Aserbaidschan und Kasachstan weiterverkauft zu haben. Schließlich sei er von einem amerikanischen Geschäftspartner um ca. USD 250.000,00 betrogen worden – er habe diesem Geld für Fahrzeuge überwiesen woraufhin dieser mit dem Geld verschwunden sei. In der Folge habe er bereits bezahlte Fahrzeuge an seine – zum Teil einflussreichen und der georgischen Regierung angehörigen – Kunden nicht liefern können. Er habe versucht, mit diesen zu verhandeln und auch begonnen, seine Schulden abzuzahlen, wobei er vier der insgesamt neun Gläubiger (ca. USD 90.000,00) bereits ausbezahlt hätte. Die anderen hätten dann das Geld von ihm zurückgefordert und ihm gedroht. Im Jahr 2012 sei er von vier bis fünf Männern überfallen worden, die auf ihn eingeschlagen und ihn mit einem Messer „angestochen“ hätten. Daraufhin sei er mit seiner Lebensgefährtin in die Ukraine geflüchtet, wo sie bis 2014 gelebt hätten. Dort habe er als Immobilienvertreter gearbeitet und auch seine Schulden, bei jenen Personen, die mit einer Ratenzahlung einverstanden gewesen seien, teilweise zurückbezahlt. Als in der Ukraine dann die politischen Unruhen ausgebrochen seien, sei seine Lebensgefährtin mit seinem Sohn zurück nach Georgien gereist. Er selbst sei in römisch 40 kontrolliert und festgenommen worden, da in Georgien nach ihm gesucht worden sei. Nachdem er sieben Monate in der Ukraine in Untersuchungshaft verbracht habe, sei er am 05.04.2015 nach Georgien ausgeliefert und dort wegen Betruges verurteilt worden. Anschließen habe er zwei Jahre (bis zum 21.04.2017) in Georgien in Haft verbracht. Drei Monate nach seiner Haftentlassung habe er in Georgien begonnen, als Immobilienmakler zu arbeiten. Seine Gläubiger hätten ihn aber weiterhin, unter anderem mit dem Umbringen, bedroht. Dann seien seine Hunde vergiftet worden und in der Folge habe er einen Anruf mit der Drohung erhalten, dass er der Nächste sei. Ein anderes Mal habe er einen Anruf erhalten, in dem ihm gedroht wurde, dass er mit seiner Familie in die Luft gesprengt würde. Aus Furcht davor, dass ihnen etwas angetan werden könnte, hätten er und seine Lebensgefährtin beschlossen, Georgien zu verlassen. Er sei überzeugt, im Falle seiner Rückkehr umgebracht zu werden. Der BF 1 wies sich durch einen georgischen Personalausweis aus, seinen Reisepass habe er in Österreich verloren. Für den BF 2 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 13.07.2018 bestätigte der BF 1 im Wesentlichen seine, in der Erstbefragung getätigten, Angaben und brachte ergänzend dazu vor, in Georgien keine polizeiliche Anzeige erstattet zu haben, weil dies sinnlos gewesen wäre, zumal die Männer, die ihn bedroht hätten, sehr einflussreich seien. Einmal sei er aber in einen anderen Bezirk gezogen. Hauptsächlich seien die Drohungen zwischen 2017 und 2018 telefonisch erfolgt. Nachts seien oft Autos vor ihrem Haus stehengeblieben und Nachbarn hätten sie gewarnt, nicht hinauszugehen. Am 12.05.2018 seien dann ihre Hunde vergiftet worden, einer der beiden habe überlebt. Angefangen hätten die Drohungen bereits im Jahr 2012. Seine (im Jahr 2009 gegründete) Firma ( XXXX ) existiere seit 2012 nicht mehr. Drei Monate nach seiner Haftentlassung habe er begonnen, in einer Gesellschaft seiner Schwägerin zu arbeiten. In Georgien würden noch seine Eltern leben, zu seinem Vater habe er Kontakt; sein Bruder lebe mittlerweile in Armenien. Körperlich gehe es ihm gut, nur psychisch habe er manchmal Probleme, z.B. sei er nervös und schneide plötzlich gewisse Grimassen. Bei einem Arzt sei er deshalb noch nicht gewesen. In seinem Heimatland sei er wegen Betruges vorbestraft, von 2014 bis 2017 sei er (insgesamt 31 Monate) im Gefängnis gewesen. Man würde aber immer noch nach ihm suchen, die Personen, die nach ihm suchten, würden für die Regierung arbeiten. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 13.07.2018 bestätigte der BF 1 im Wesentlichen seine, in der Erstbefragung getätigten, Angaben und brachte ergänzend dazu vor, in Georgien keine polizeiliche Anzeige erstattet zu haben, weil dies sinnlos gewesen wäre, zumal die Männer, die ihn bedroht hätten, sehr einflussreich seien. Einmal sei er aber in einen anderen Bezirk gezogen. Hauptsächlich seien die Drohungen zwischen 2017 und 2018 telefonisch erfolgt. Nachts seien oft Autos vor ihrem Haus stehengeblieben und Nachbarn hätten sie gewarnt, nicht hinauszugehen. Am 12.05.2018 seien dann ihre Hunde vergiftet worden, einer der beiden habe überlebt. Angefangen hätten die Drohungen bereits im Jahr 2012. Seine (im Jahr 2009 gegründete) Firma ( römisch 40 ) existiere seit 2012 nicht mehr. Drei Monate nach seiner Haftentlassung habe er begonnen, in einer Gesellschaft seiner Schwägerin zu arbeiten. In Georgien würden noch seine Eltern leben, zu seinem Vater habe er Kontakt; sein Bruder lebe mittlerweile in Armenien. Körperlich gehe es ihm gut, nur psychisch habe er manchmal Probleme, z.B. sei er nervös und schneide plötzlich gewisse Grimassen. Bei einem Arzt sei er deshalb noch nicht gewesen. In seinem Heimatland sei er wegen Betruges vorbestraft, von 2014 bis 2017 sei er (insgesamt 31 Monate) im Gefängnis gewesen. Man würde aber immer noch nach ihm suchen, die Personen, die nach ihm suchten, würden für die Regierung arbeiten. Mit Bescheid vom 18.07.2018, zugestellt am 24.07.2018, wies das BFA die Anträge der BF 1-2 auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) sowie gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde den BF nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Georgien zulässig sei (Spruchpunkte III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV.) und den BF gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte V.). Gemäß § 53 Abs.

Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VI.).Mit Bescheid vom 18.07.2018, zugestellt am 24.07.2018, wies das BFA die Anträge der BF 1-2 auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BF nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Georgien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch vier.) und den BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch sechs.). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF 1 nicht glaubhaft sei und für den BF 2 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Auch darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsland einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt wären. Die BF würden über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen. Der BF 1 sei arbeitsfähig, sodass die elementare Grundversorgung im Herkunftsstaat jedenfalls gewährleistet und im Falle seiner Rückkehr nicht mit dem Entzug seiner Lebensgrundlage zu rechnen sei, bzw. dieser auch nicht in eine aussichtlose Situation geraten würde. Eine gegenwärtige Rückkehr der BF nach Georgien sei daher möglich und zumutbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG seien nicht gegeben. Maßgebliche familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet lägen nicht vor und auch eine besondere Integrationsverfestigung der BF könne nicht festgestellt werden. Allfälligen Beschwerden gegen diese Entscheidung sei die aufschiebende Wirkung abzusprechen gewesen, zumal das Vorbringen des BF 1 zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, in der Folge sei daher auch keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF 1 nicht selbsterhaltungsfähig sei und seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestreiten würde, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen sei.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF 1 nicht glaubhaft sei und für den BF 2 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Auch darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsland einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt wären. Die BF würden über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen. Der BF 1 sei arbeitsfähig, sodass die elementare Grundversorgung im Herkunftsstaat jedenfalls gewährleistet und im Falle seiner Rückkehr nicht mit dem Entzug seiner Lebensgrundlage zu rechnen sei, bzw. dieser auch nicht in eine aussichtlose Situation geraten würde. Eine gegenwärtige Rückkehr der BF nach Georgien sei daher möglich und zumutbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG seien nicht gegeben. Maßgebliche familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet lägen nicht vor und auch eine besondere Integrationsverfestigung der BF könne nicht festgestellt werden. Allfälligen Beschwerden gegen diese Entscheidung sei die aufschiebende Wirkung abzusprechen gewesen, zumal das Vorbringen des BF 1 zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, in der Folge sei daher auch keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF 1 nicht selbsterhaltungsfähig sei und seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestreiten würde, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen sei. Gegen den Bescheid vom 18.07.2018 erhoben die BF 1-2, vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 17.08.2018 vollumfänglich Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens erlassen worden seien, zumal die belangte Behörde ihre Feststellungen zur Situation in Georgien auf unvollständige und veraltete Länderberichte gestützt habe. Weiters würden die Feststellungen der Behörde auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und damit § 60 AVG verletzen. Eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens der BF habe nicht stattgefunden. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass das Fluchtvorbringen des BF 1 glaubhaft sei und den BF in Georgien asylrelevante Verfolgung drohe. Weiters leide der angefochtene Bescheid an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes hätte die Behörde jedenfalls zu dem Schluss kommen müssen, dass den BF im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien eine Verletzung in ihren Rechten nach Art. 2, 3 EMRK drohe und ihnen subsidiären Schutz gewähren, bzw. eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklären und den BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilen müssen. Hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes wurde moniert, dass dieses aus „generalpräventiven Gründen“ verhängt worden und nicht unter die Ziffern des § 53 FPG subsumierbar sei, wobei absolut keine individuellen Gründe der BF berücksichtigt worden seien. Dieses stelle, ebenso wie die Rückkehrentscheidung, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der BF dar.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens erlassen worden seien, zumal die belangte Behörde ihre Feststellungen zur Situation in Georgien auf unvollständige und veraltete Länderberichte gestützt habe. Weiters würden die Feststellungen der Behörde auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und damit Paragraph 60, AVG verletzen. Eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens der BF habe nicht stattgefunden. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass das Fluchtvorbringen des BF 1 glaubhaft sei und den BF in Georgien asylrelevante Verfolgung drohe. Weiters leide der angefochtene Bescheid an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes hätte die Behörde jedenfalls zu dem Schluss kommen müssen, dass den BF im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien eine Verletzung in ihren Rechten nach Artikel 2, 3, EMRK drohe und ihnen subsidiären Schutz gewähren, bzw. eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklären und den BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilen müssen. Hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes wurde moniert, dass dieses aus „generalpräventiven Gründen“ verhängt worden und nicht unter die Ziffern des Paragraph 53, FPG subsumierbar sei, wobei absolut keine individuellen Gründe der BF berücksichtigt worden seien. Dieses stelle, ebenso wie die Rückkehrentscheidung, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben der BF dar. Beantragt wurde die Behebung der angefochtenen Bescheide und Zuerkennung des Status von Asylberechtigten bzw. (in eventu) von subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Bescheide zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens an die belangte Behörde sowie die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen die BF und das Vorliegen der Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus), in eventu die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG, in eventu die Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Verkürzung desselben sowie weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus wurde angeregt, den gegenständlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Beantragt wurde die Behebung der angefochtenen Bescheide und Zuerkennung des Status von Asylberechtigten bzw. (in eventu) von subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Bescheide zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens an die belangte Behörde sowie die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen die BF und das Vorliegen der Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus), in eventu die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG, in eventu die Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Verkürzung desselben sowie weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus wurde angeregt, den gegenständlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das BFA legte dem erkennenden Gericht die Beschwerden sowie die Verwaltungsakten, einlangend am 23.08.2018, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Mit Verfahrensanordnung vom 27.08.2018 Tag wurde den BF 1-2 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit hg. Beschlüssen vom 28.08.2018 (L515 2204126-1/7Z und L515 2204127-1/7Z) wurde den verfahrensgegenständlichen Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit hg. Beschlüssen vom 28.08.2018 (L515 2204126-1/7Z und L515 2204127-1/7Z) wurde den verfahrensgegenständlichen Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am XXXX wurde die BF 3 geboren und für diese am 14.09.2018 ebenfalls internationaler Schutz im Rahmen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG) beantragt.Am römisch 40 wurde die BF 3 geboren und für diese am 14.09.2018 ebenfalls internationaler Schutz im Rahmen des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) beantragt. Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2018 wurde der Antrag der BF 3 gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), der BF 3 gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs.

Abs. 2 FPG gegen sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2018 wurde der Antrag der BF 3 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), der BF 3 gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W117 neu zugewiesen. Gegen den Bescheid vom 24.09.2018 erhob die BF 3, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22.10.2018 vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die BF 3 günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen auf das Vorliegen eines Familienverfahrens iSd § 34 AsylG und die (bereits verfahrensanhängige) Beschwerde vom 17.08.2018 verwiesen; zusätzlich wurde ausgeführt, dass es sich bei der BF 3 um einen Säugling handle und moniert, dass sich die Behörde in ihrem Bescheid in keiner Weise mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt habe. Angeregt wurde gleichfalls, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gegen den Bescheid vom 24.09.2018 erhob die BF 3, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22.10.2018 vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die BF 3 günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen auf das Vorliegen eines Familienverfahrens iSd Paragraph 34, AsylG und die (bereits verfahrensanhängige) Beschwerde vom 17.08.2018 verwiesen; zusätzlich wurde ausgeführt, dass es sich bei der BF 3 um einen Säugling handle und moniert, dass sich die Behörde in ihrem Bescheid in keiner Weise mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt habe. Angeregt wurde gleichfalls, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am XXXX wurde der BF 4 geboren und für diesen am 01.10.2019 ebenfalls internationaler Schutz im Rahmen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG) beantragt.Am römisch 40 wurde der BF 4 geboren und für diesen am 01.10.2019 ebenfalls internationaler Schutz im Rahmen des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) beantragt. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2019 wurde der Antrag des BF 4 gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), dem BF 4 gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs.

Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2019 wurde der Antrag des BF 4 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), dem BF 4 gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid vom 16.10.2019 erhob der BF 4, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.11.2019 vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF 4 günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen auf das Vorliegen eines Familienverfahrens iSd § 34 AsylG und die (bereits verfahrensanhängige) Beschwerde vom 17.08.2018 verwiesen; zusätzlich wurde ausgeführt, dass es sich beim BF 4 um einen Säugling handle und moniert, dass sich die Behörde in ihrem Bescheid in keiner Weise mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt habe. Angeregt wurde gleichfalls, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen diesen Bescheid vom 16.10.2019 erhob der BF 4, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.11.2019 vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF 4 günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen auf das Vorliegen eines Familienverfahrens iSd Paragraph 34, AsylG und die (bereits verfahrensanhängige) Beschwerde vom 17.08.2018 verwiesen; zusätzlich wurde ausgeführt, dass es sich beim BF 4 um einen Säugling handle und moniert, dass sich die Behörde in ihrem Bescheid in keiner Weise mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt habe. Angeregt wurde gleichfalls, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 brachten die BF eine Stellungnahme ein. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF über ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfügen würden, weshalb eine Rückkehrentscheidung gegen diese, insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl der mj. BF 2-4, unzulässig sei. Für den Fall, dass das erkennende Gericht erwäge, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde beantragt, den BF gemäß § 55 AsylG einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen. Beigelegt wurden zahlreiche Empfehlungsschreiben bzw. Unterstützungserklärungen zugunsten der BF.Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 brachten die BF eine Stellungnahme ein. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF über ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfügen würden, weshalb eine Rückkehrentscheidung gegen diese, insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl der mj. BF 2-4, unzulässig sei. Für den Fall, dass das erkennende Gericht erwäge, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde beantragt, den BF gemäß Paragraph 55, AsylG einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen. Beigelegt wurden zahlreiche Empfehlungsschreiben bzw. Unterstützungserklärungen zugunsten der BF. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am 15.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF 1, vertreten durch die BBU GmbH und unter Heranziehung eines Dolmetschers für die georgische Sprache, zu seinen persönlichen Lebensumständen und Fluchtgründen sowie die Kindesmutter der mj. BF (im Protokoll als „BF 2“ bezeichnet) – als deren gesetzliche Vertreterin – zu jenen der BF 2 (im Protokoll als „BF 3“ bezeichnet), BF 3 und BF 4 befragt wurde. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: „[…] RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? BF: Mir geht es gesundheitlich gut. Eröffnung des Beweisverfahrens R: Sie haben angegeben, dass Sie in Georgien wegen Betruges verurteilt wurden? BF1: Ja, deshalb bin ich auch hier. R: Wo ist das Urteil? Können Sie das beschaffen? BF1: Ja, es ist aber auf Georgisch. Der BF1 legt ein Urteil in georgischer Sprache vor, die Dolmetscherin nimmt Einsicht in das schriftliche Konvolut und gibt zunächst einmal an: das sind zwei Urteile, eines von 2012 und eines von

  1. BF1: Das erste Mal wurde ich in meiner Abwesenheit verurteilt und als ich dann doch festgenommen wurde, wurde die Sache neu aufgerollt. Es war dann noch einmal eine Gerichtsverhandlung und daher sind es zwei Urteile in derselben Sache. Im ersten Urteil wird der BF1 insgesamt zu 16 Jahren verurteilt, wegen verschiedenster Delikte. BF1: Da war eine Sammelklage und in das Urteil sind die Einzelgeschädigten eingearbeitet. Ursprünglich waren es 21 Jahre, durch die Amnestie wurde das aber auf 16 Jahre reduziert und dann wurde diese Sammelklage annulliert. Die Gesetze haben sich geändert und man stellte fest, dass das nicht richtig zusammengerechnet wurde. R: Betrifft das Urteil 2015 exakt dieselben Vorwürfe wie 2012? BF: Ja, die Sammelklage wurde 2015 für ungültig erklärt und letztlich blieb dann eine Verurteilung von 2 Jahren und sieben Monaten und das habe ich abgesessen. R: Wegen was sind Sie verurteilt worden? BF1: Ich hatte eine Firma mit Autohandel, die Kunden haben die Autos bei mir bestellt und ich habe sie aus Amerika, aus Japan etc. nach Georgien gebracht. Das war ein legales Geschäft. Das war in Georgien. R: Wann haben Sie diese Firma eröffnet? BF1: 2009 habe ich diese Firma eröffnet. R: Was haben Sie davor gemacht? BF1: Davor habe ich verschiedene Jobs gemacht, eben auch auf der Baustelle etc. Die Firma bestand von 2009 bis
  2. R: Wo war der Sitz der Firma? BF1: In XXXX . BF1: In römisch 40 . R: Wie heißt die Firma? BF1: XXXX , jede Firma hat eine eigene Identifikationsnummer. BF1: römisch 40 , jede Firma hat eine eigene Identifikationsnummer. R: Haben Sie einen Beleg dafür, dass Sie so eine Firma geführt haben? BF1: Ja, habe ich auch. BF1 legt einen Firmenbuchauszug hinsichtlich des von ihm betriebenen Autohandels vor. Im Jahr 2012 musste ich die Firma schließen, weil mich mein Partner versetzt hat. Ich habe meinen Zulieferern immer eine gewisse Summe überwiesen. Das war nach Amerika, Japan und Europa und der jeweilige Zulieferer hat mir die Autos geschickt. Einmal hatte ich das Geld von den Kunden überwiesen, aber er hat nicht geliefert. R: War das Geschäft immer so, dass Sie das Geld von den Kunden genommen haben oder haben Sie vorfinanziert? BF1: Nein, ich habe das Geld von den Kunden genommen und überwiesen. Manchmal war es so, dass wenn der Kunde nicht genug Geld hatte, habe ich die Hälfte vorfinanziert und dann hat der Kunde, als das Fahrzeug schon da war, mir den Rest bezahlt. R: Nennen Sie die Namen Ihrer Zulieferer? BF1: Es waren Amerikaner, Ukrainer, Georgier. Zum Beispiel war „ XXXX “, das waren die Ukrainer, die in Amerika eine Firma betrieben. Es gibt aber auch Privatpersonen, mit denen ich zusammenarbeitete. Einer von diesen Privatpersonen namens XXXX der Amerikanischer Staatsbürger ist hat mich versetzt. BF1: Es waren Amerikaner, Ukrainer, Georgier. Zum Beispiel war „ römisch 40 “, das waren die Ukrainer, die in Amerika eine Firma betrieben. Es gibt aber auch Privatpersonen, mit denen ich zusammenarbeitete. Einer von diesen Privatpersonen namens römisch 40 der Amerikanischer Staatsbürger ist hat mich versetzt. R: Was für ein Schaden ist da entstanden? BF1: Der Schaden belief sich auf ungefähr 300.000 Dollar. Das betraf eine ganze Lieferung an Autos. R: Wie viele Autos waren bei diesem Lieferumfang dabei? BF1: Das hat einen Lieferumfang von ungefähr 15 Autos. R: Was waren das für Autos? BF1: Das war durchgemischt von Toyota bis Mercedes. R: Wieso kaufen Sie das Amerika, wieso können Sie das nicht irgendwo in Europa kaufen? BF1: Ich habe auch in Europa gekauft. Manche wollten amerikanische Autos. R: Wann war das genau, dass Sie ihr Partner in Stich gelassen hat? BF1: Ab September 2011 habe ich begonnen diese Summen an ihn zu überweisen. Die 300.000 Dollar wurden in Teilzahlungen überwiesen. Er vertröstete mich, indem er immer sagte, es würde noch ein bisschen dauern und es verzögert sich die Lieferung. R: Wie lange ist das so gegangen? BF1: Im Januar 2012 bzw. schon Ende 2011 habe ich gewusst, dass da was nicht richtig läuft, weil er den Kontakt abbrach. Da waren die 300.000 € schon geflossen. Die Käufer wollten ihr Auto und sie bekamen es eben nicht. Ich habe natürlich die Verantwortung übernommen und alle Kunden zu mir ins Büro bestellt und habe ihnen erzählt, was passiert ist und habe begonnen ihnen das Geld in Raten/Teilen zurückzuzahlen. 140.000 Dollar brachte ich zusammen. Es war also ungefähr die Hälfte. R: Was war mit der anderen Hälfte? BF1: Manchen habe ich nur die Hälfte zurückzahlen können, manchen die ganze Summe. Manche Kunden habe ich gebeten mir Zeit zu geben, damit ich das zurückzahlen kann. Manche Kunden waren aggressiv, die Reaktionen waren unterschiedlich. Ungefähr am 04.02.2012 oder 05.02.2012 wurde mir von einigen Personen auf der Straße bei meinem Büro aufgelauert. Sie haben mich geschlagen. Die Personen, die mir aufgelauert haben waren Personen im Auftrage hochstehender Kunden. R: Woher haben Sie das gewusst? BF1: Die haben das mir gesagt. R: Was waren das für Kunden, sagen Sie Beispiele? BF1: Von fünf Gläubigen waren zwei in der Regierung. Der eine war der stellvertretende Chef des XXXX von ganz Georgien. Er arbeitet in der Stadtregierung von XXXX . BF1: Von fünf Gläubigen waren zwei in der Regierung. Der eine war der stellvertretende Chef des römisch 40 von ganz Georgien. Er arbeitet in der Stadtregierung von römisch 40 . BFV legt einen Internetauszug hinsichtlich der einen Person vor, welche von ihm das Geld eintreiben wollte. Sein Name lautet XXXX und der zweite heißt XXXX . Der zweite war bei einer Polizeispezialeinheit, die man aber nicht googeln kann. Dessen Namen kann man im Internet nicht finden. BFV legt einen Internetauszug hinsichtlich der einen Person vor, welche von ihm das Geld eintreiben wollte. Sein Name lautet römisch 40 und der zweite heißt römisch 40 . Der zweite war bei einer Polizeispezialeinheit, die man aber nicht googeln kann. Dessen Namen kann man im Internet nicht finden. R: Die haben von Ihnen das Geld etwas intensiver eingefordert? Schildern Sie mir das chronologisch. BF: Beim ersten Mal wurde ich geschlagen und mit einem scharfen Gegenstand auf mich eingestochen. Vorne schaut es aus wie ein Messer. Der Griff ist wie ein Schraubenzieher. Das ist ein selbstgemachter Gegenstand, um die Leute zu verletzen. Das war im Februar. Sie wollten mich ins Auto stecken. Ich konnte aber nicht flüchten und ich bin nicht im Krankenhaus gelandet, weil der Stich nicht tief war. Ich habe den Stich selbst zu Hause desinfiziert. Und schon Mitte Februar habe ich Georgien verlassen und bin in die Ukraine geflüchtet. Der Vorfall ereignete sich mit Personen die den beiden Gläubiger zuzuordnen sind. Die haben für beide Gläubiger die Handlanger gespielt. Mitte Februar 2012 bin ich in die Ukraine gefahren. Mit der Gattin war ich noch nicht verheiratet, aber wir waren schon zusammen. Das Kind haben wir schon in der Ukraine bekommen. Meine Lebensgefährtin war aber in Georgien schon schwanger. R: Haben Sie in der Ukraine einfach leben können? BF1: Ich wollte aber dort nicht bleiben. Ich habe mit den Leuten aus Georgien denen ich das Geld schuldete verhandelt. Ich wollte zurück nach Georgien. Ich habe auch weitere Summen überwiesen. Das ist schon inkludiert in die ungefähr erste Hälfte meiner Schuldentilgung. R: Was ist heute noch offen? BF1: Am heutigen Tag sind noch 160.000 € offen. R: Was haben die Ihnen gesagt, wie Sie aus der Ukraine verhandeln in Georgien? BF1: Es gab natürlich weiter die Drohungen. Von neun Kunden habe ich vier ausbezahlt und die fünf haben mich noch bedroht. R: Wie lange waren Sie in der Ukraine? BF1: Zwei Jahre und sieben/acht Monate. R: Von was haben Sie dort gelebt? BF1: Von Gelegenheitsjobs auf der Baustelle. Meine Frau war ja schwanger und dann hatte sie das Kind zu versorgen, daher hat sie nicht gearbeitet. Das Hauptproblem war/ist dass ich dann in der Ukraine festgenommen und an Georgien wegen dieser Sache wieder ausgeliefert wurde. R: Sind Sie bei der Auslieferung gleich in Haft gekommen? BF1: Ich war dann sofort in Haft, war aber eben schon zuvor in meiner Abwesenheit verurteilt worden. Ich kam direkt ins Gefängnis. Die Verhandlung wird um 10:20 Uhr für eine Pause unterbrochen und um 10:25 Uhr fortgesetzt. R: Wann sind Sie entlassen worden? BF1: 2017 wurde ich entlassen, am 21.04.2017 wurde ich entlassen. R: Was haben Sie dann gemacht? BF1: Dass ich da die Haftstrafe abgesessen hatte, hat mich aber von den Schulden nicht befreit. Ungefähr nach zwei, drei Monaten nach der Entlassung habe ich eine Immobilienfirma gegründet, wo ich, meine Frau und die Schwester Gesellschafter waren. Die Firma war aber auf den Namen meiner Schwester eingetragen. Wir hatten auch noch zwei, drei andere Mitarbeiter und ich hatte ein Einkommen ungefähr von 1000 Dollar im Monat. Das ist für Georgien ein gutes Einkommen. Ich war Immobilienmakler. Dort musste man keine Prüfung haben. R: Was haben Sie eigentlich für eine Schulausbildung? BF1: Ich habe neun Jahre Schulpflicht. Dann habe ich ein juristisches College begonnen zu besuchen, das habe ich aber nicht abgeschlossen. Ich war damals auch Sportler in XXXX . Ich war der Staatsmeister in XXXX XXXX und XXXX in Georgien. Da war ich damals 15/16 Jahre alt. BF1: Ich habe neun Jahre Schulpflicht. Dann habe ich ein juristisches College begonnen zu besuchen, das habe ich aber nicht abgeschlossen. Ich war damals auch Sportler in römisch 40 . Ich war der Staatsmeister in römisch 40 römisch 40 und römisch 40 in Georgien. Da war ich damals 15/16 Jahre alt. Was ich aber vergessen hatte zu erwähnen, dass möchte ich jetzt aber auch noch sagen, war als ich wieder begonnen hatte zu arbeiten, ungefähr eineinhalb Monate nach der Entlassung haben sich die Gläubiger wieder bei mir gemeldet und zwar telefonisch. Sie sagten mir, dass sie mich drei, vier Monate in Ruhe lassen würden, aber dann müsste ich meine Schulden bezahlen. Ich sagte natürlich werde ich zahlen, aber ich kann nur langsam zahlen, aber sie wollten das ganze schneller erledigt haben. Tatsächlich nach drei, vier Monaten begannen dann wieder die Drohungen. Die Nachbarn berichteten, dass unbekannte Leute kamen und nach mir fragten. Mitten in der Nacht riefen sie im Hof meinen Namen, damit ich rauskomme, aber ich kam nicht. Sie haben mich ordinär beschimpft. Sie wussten auch in welchen Kindergarten mein Kind geht, wir haben dann drei bis vier Mal den Kindergarten gewechselt. Es gab also auch gegenüber der ganzen Familie verbale Bedrohungen. Im Jahr 2018 und zwar am 12.05.2018 wurden in der Nacht unsere zwei Hunde vergiftet. Der eine ist gestorben und der andere hat überlebt. Wir haben das am nächsten Morgen, am XXXX erfahren. Was ich aber vergessen hatte zu erwähnen, dass möchte ich jetzt aber auch noch sagen, war als ich wieder begonnen hatte zu arbeiten, ungefähr eineinhalb Monate nach der Entlassung haben sich die Gläubiger wieder bei mir gemeldet und zwar telefonisch. Sie sagten mir, dass sie mich drei, vier Monate in Ruhe lassen würden, aber dann müsste ich meine Schulden bezahlen. Ich sagte natürlich werde ich zahlen, aber ich kann nur langsam zahlen, aber sie wollten das ganze schneller erledigt haben. Tatsächlich nach drei, vier Monaten begannen dann wieder die Drohungen. Die Nachbarn berichteten, dass unbekannte Leute kamen und nach mir fragten. Mitten in der Nacht riefen sie im Hof meinen Namen, damit ich rauskomme, aber ich kam nicht. Sie haben mich ordinär beschimpft. Sie wussten auch in welchen Kindergarten mein Kind geht, wir haben dann drei bis vier Mal den Kindergarten gewechselt. Es gab also auch gegenüber der ganzen Familie verbale Bedrohungen. Im Jahr 2018 und zwar am 12.05.2018 wurden in der Nacht unsere zwei Hunde vergiftet. Der eine ist gestorben und der andere hat überlebt. Wir haben das am nächsten Morgen, am römisch 40 erfahren. R: Das hätten doch andere Leute auch sein können? BF1: Nein, in der Nacht wurde ich von draußen auch beschimpft, das waren sicher nur die. Am nächsten Morgen, am 13.
  3. war der Geburtstag von meinem Sohn. Wir sind dann zum McDonalds gegangen. Dann kam der Anruf von meinem Vater, dass beide Hunde vergiftet gewesen seien. R: Wann sind Sie konkret aus Georgien ausgereist? BF1: Ende Mai, am 31.
  4. habe ich dann Georgien verlassen. BF2: Ich bestätige vollinhaltlich alles, was da mein Gatte gesagt hat. R: Sie haben nicht sofort in Österreich um Asyl angesucht. Warum eigentlich nicht? BF1: Wir kamen nach Österreich, wir hatten aber die Geburtsunterlagen von dem Sohn in der Ukraine vergessen, deshalb sind wir von Österreich wieder in die Ukraine zurückgefahren und dann kamen wir wieder nach Österreich zurück. Die Unterlagen von dem Kind waren bei der Taufpatin und diese wollte auf jeden Fall noch einmal das Kind sehen. Und außerdem wollten wir nach Frankreich. R: Wieso nach Frankreich? BF1: Ich habe nämlich einen Cousin in Frankreich, der lebt dort mit seiner Familie. R: Was hat der für einen Aufenthaltstitel dort? BF1: Er hat einen positiven Asylbescheid bekommen, ich glaube
  5. R an RV: Haben Sie eine Frage?R an Regierungsvorlage, Haben Sie eine Frage? RV: Derzeit nicht. Regierungsvorlage, Derzeit nicht. R: In Österreich sind auch noch XXXX und XXXX ?R: In Österreich sind auch noch römisch 40 und römisch 40 ? BF1: Ja, beide Kinder sind in Österreich geboren. Ein Kind ist in XXXX geboren und eines in XXXX . BF1: Ja, beide Kinder sind in Österreich geboren. Ein Kind ist in römisch 40 geboren und eines in römisch 40 . R: Sind beide gesund? BF1: Es sind beide Kinder gesund. XXXX geht schon in den Kindergarten seit September
  6. Der XXXX ist noch zu Hause. BF1: Es sind beide Kinder gesund. römisch 40 geht schon in den Kindergarten seit September
  7. Der römisch 40 ist noch zu Hause. R: Der Sohn XXXX kann Deutsch?R: Der Sohn römisch 40 kann Deutsch? BF3: Ja, ich kann Deutsch. RV legt zu den Kindern vor: ein Konvolut an Unterstützungserklärungen und sonstigen Dokumenten zum Beleg der Integration des BF
  8. Regierungsvorlage legt zu den Kindern vor: ein Konvolut an Unterstützungserklärungen und sonstigen Dokumenten zum Beleg der Integration des BF
  9. RV legt zum BF1 vor: zum Beweis der Integration des BF1 und der BF2 lege ich vor eine Deutschkursanmeldung, eine Bestätigung als XXXX Verkäufer in der XXXX im XXXX . Regierungsvorlage legt zum BF1 vor: zum Beweis der Integration des BF1 und der BF2 lege ich vor eine Deutschkursanmeldung, eine Bestätigung als römisch 40 Verkäufer in der römisch 40 im römisch 40 . BF1: Ich stehe immer beim Spar. Ich verdiene im Monat 450 € bis 500 €, wenn ich jeden Tag dort bin. Ich wohne ja in XXXX und fahre immer von XXXX dorthin, weil es in XXXX keine freien Plätze gibt. Meine Frau ist mit den Kindern zu Hause. BF1: Ich stehe immer beim Spar. Ich verdiene im Monat 450 € bis 500 €, wenn ich jeden Tag dort bin. Ich wohne ja in römisch 40 und fahre immer von römisch 40 dorthin, weil es in römisch 40 keine freien Plätze gibt. Meine Frau ist mit den Kindern zu Hause. R: In welche Klasse gehst du? BF3: Ich gehe in die dritte Klasse und kann sehr gut Deutsch. BF1: Ich habe noch nicht mehr an Deutschqualifikation, weil dort wo wir früher wohnten im Flüchtlingslager in XXXX gab es keine Kurse. Ich war ein Jahr und fünf Monate in XXXX . Jetzt besuche ich Gratiskurse. Derzeit besuche ich einen A1 Kurs. Für A1 gibt es keine separate Prüfung mehr im Rahmen eines eigenständigen Kurses. Man macht A2 auch und dann kommt eben die Prüfung für A
  10. BF1: Ich habe noch nicht mehr an Deutschqualifikation, weil dort wo wir früher wohnten im Flüchtlingslager in römisch 40 gab es keine Kurse. Ich war ein Jahr und fünf Monate in römisch 40 . Jetzt besuche ich Gratiskurse. Derzeit besuche ich einen A1 Kurs. Für A1 gibt es keine separate Prüfung mehr im Rahmen eines eigenständigen Kurses. Man macht A2 auch und dann kommt eben die Prüfung für A
  11. R: Wenn Sie tatsächlich in Österreich bleiben könnten, was hätten Sie für berufliche Perspektiven? BF1: Ich möchte B1 Kurs machen und dann möchte ich als Sporttrainer arbeiten. Ich könnte als XXXX trainer oder XXXX trainer arbeiten. Ich könnte auch Gartenarbeiten verrichten. BF1: Ich möchte B1 Kurs machen und dann möchte ich als Sporttrainer arbeiten. Ich könnte als römisch 40 trainer oder römisch 40 trainer arbeiten. Ich könnte auch Gartenarbeiten verrichten. R an BF2: Was haben Sie für eine Schulbildung oder Berufsausbildung? BF2: Ich kann gut zeichnen. Ich würde gerne Interieur Designerin werden. Ich habe nach der Schule in Georgien ein College begonnen. Es war ein Designercollege, aber ich habe das nicht beendet. R: Haben Sie einen Deutschkurs? BF2: Sobald der jüngste in den Kindergarten kommt, fange ich mit dem Deutschkurs an. R: Haben Sie noch Verwandte in Georgien? BF2: Ich habe dort meine Mutter und zwei Schwestern. BF1: Ich habe nur meinen Vater dort. R an BF2: Haben Sie eigene Fluchtgründe? BF2: Ich habe keine eigenen Fluchtgründe, ich beziehe mich rein auf den Gatten. R an BF2: Können die Kinder Georgisch? BF2: XXXX kann ein bisschen Deutsch, ein bisschen Englisch, ein bisschen Georgisch. XXXX spricht nur mehr ein bisschen Georgisch, ein bisschen Englisch und kann gut Deutsch. XXXX spricht noch gar nicht. BF2: römisch 40 kann ein bisschen Deutsch, ein bisschen Englisch, ein bisschen Georgisch. römisch 40 spricht nur mehr ein bisschen Georgisch, ein bisschen Englisch und kann gut Deutsch. römisch 40 spricht noch gar nicht. R: Für die Entscheidung wird an Länderdokumentationsmaterial die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Stand 15.10.2021 in Verwendung gebracht. R: Wenn Sie heute nach Georgien zurückkehren würden, was würde Sie dort erwarten? BF1: Dann wäre mein Leben dort nach wie vor in Gefahr, weil die Schulden nicht getilgt sind. R: Warum haben Sie sich bisher nicht an die Polizei gewandt? BF1: Das funktioniert nicht, weil die Polizei mit den Gläubigern unter einer Decke steckt, sie würden mir sicher keinen Schutz gewähren. Wer sich da in ähnlichen Fällen an die Polizei gewandt hat, hat immer den Kürzeren gezogen. RV: Woher wissen Sie, dass Sie heute noch gesucht werden?Regierungsvorlage, Woher wissen Sie, dass Sie heute noch gesucht werden? BF1: Ungefähr vor zwei Wochen wurde bei meinem Wohnsitz nach mir gefragt und bei meinem Vater wurde auch nach mir gefragt. R: Wer hat Ihnen das gesagt? BF1: Meinen Wohnsitz habe ich in Georgien verkauft und meine Nachfolger teilten mir das über Facebook mit. R an BF1: Möchten Sie mir noch etwas sagen? BF1: Durch diese Unterlagen kann ich beweisen, dass ich tatsächlich diese Schulden habe. Es steht alles im Urteil. Mein Anwalt bestätigt auch, dass ich ja eigentlich zahlungswillig bin, aber die wollten einfach nicht warten. Der Rechtsvertreterin wird eine Frist von sechs Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Vorbehaltlich des Einlangens der Stellungnahme und sich allfällig aus dem Aktenstudium ergebender Ermittlungsschritte wird das Beweisverfahren geschlossen. Schluss der Verhandlung […]“ Mit Schriftsatz vom 26.01.2022 brachten die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung abermals eine Stellungnahme ein, in der im (gegenständlich) Wesentlichen auf die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte Bezug genommen und, unter einem, weitere Beweismittel vorgelegt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Zur Person des BF 1: Der BF 1 führt die im Spruch genannte Identität, ist Staatsangehöriger von Georgien und christlich-orthodoxen Glaubensbekenntnisses. Er ist der Lebensgefährte der Kindesmutter und Vater der mj. BF 2-BF
  12. Der BF 1 reiste am 31.05.2018 mit seiner Lebensgefährtin und dem mj. BF 2 ins österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 22.06.2018 internationalen Schutz. Der BF 1 ist arbeitsfähig und gesund. Zum Leben des BF 1 in seinem Herkunftsstaat: In seinem Herkunftsstaat hat der BF 1 neun Jahre lang die Schule besucht und dann begonnen, ein juristisches College zu besuchen, das er aber nicht abgeschlossen hat. In den Jahren XXXX und XXXX war er in Georgien Staatsmeister in XXXX . Anschließend verdiente er seinen Lebensunterhalt mit der Verrichtung verschiedener Gelegenheitsjobs, unter anderem auf Baustellen. Von 2009-2012 hat er in XXXX als selbständiger Geschäftsmann ein XXXX betrieben, wobei er Fahrzeuge aus dem Ausland importiert und diese in Georgien, bzw. nach Aserbaidschan und Kasachstan weiterverkauft hat.In seinem Herkunftsstaat hat der BF 1 neun Jahre lang die Schule besucht und dann begonnen, ein juristisches College zu besuchen, das er aber nicht abgeschlossen hat. In den Jahren römisch 40 und römisch 40 war er in Georgien Staatsmeister in römisch 40 . Anschließend verdiente er seinen Lebensunterhalt mit der Verrichtung verschiedener Gelegenheitsjobs, unter anderem auf Baustellen. Von 2009-2012 hat er in römisch 40 als selbständiger Geschäftsmann ein römisch 40 betrieben, wobei er Fahrzeuge aus dem Ausland importiert und diese in Georgien, bzw. nach Aserbaidschan und Kasachstan weiterverkauft hat. 2012 reiste der BF 1 aus Georgien in die Ukraine aus, wo er seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs auf der Baustelle bestritt. Aufgrund eines georgischen Haftbefehls wurde der BF 1 im Jahr 2014 in XXXX festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Am 05.04.2015 wurde er nach Georgien ausgeliefert, dort wegen Betruges verurteilt und in der Folge für weitere zwei Jahre inhaftiert. Am 21.04.2017 wurde der BF 1 aus der Haft entlassen. Drei Monate später gründete er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren Schwester eine Immobilienfirma in Georgien und begann – bis zu seiner Ausreise am 31.05.2018 – als Immobilienmakler tätig zu sein.Aufgrund eines georgischen Haftbefehls wurde der BF 1 im Jahr 2014 in römisch 40 festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Am 05.04.2015 wurde er nach Georgien ausgeliefert, dort wegen Betruges verurteilt und in der Folge für weitere zwei Jahre inhaftiert. Am 21.04.2017 wurde der BF 1 aus der Haft entlassen. Drei Monate später gründete er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren Schwester eine Immobilienfirma in Georgien und begann – bis zu seiner Ausreise am 31.05.2018 – als Immobilienmakler tätig zu sein. In Georgien leben noch die Eltern des BF 1, mit seinem Vater steht er in regelmäßigem Kontakt. Darüber hinaus hat der BF 1 keine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat mehr. Der Bruder des BF 1 lebt in Armenien, ein Cousin des BF 1 hat sich in Frankreich niedergelassen. Zum Leben des BF 1 in Österreich: In Österreich lebt der BF 1 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern, den BF 2-
  13. Die Familie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, daneben arbeitet der BF 1 geringfügig als Zeitungsverkäufer beim Verein XXXX und besucht einen Deutsch-Kurs auf dem Niveau A1.Die Familie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, daneben arbeitet der BF 1 geringfügig als Zeitungsverkäufer beim Verein römisch 40 und besucht einen Deutsch-Kurs auf dem Niveau A
  14. In Zukunft möchte der BF 1 gerne einen Deutsch-Kurs auf dem Niveau B1 besuchen und beruflich entweder als Sporttrainer arbeiten oder Gartenarbeiten verrichten. Der BF 1 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zur Person des BF 2 und seinem Leben in Österreich: Der minderjährige BF 2 führt die im Spruch genannte Identität und ist Staatsangehöriger von Georgien. Er wurde am XXXX in der Ukraine geboren und reiste am 31.05.2018 gemeinsam mit seinen Eltern ins österreichische Bundesgebiet ein, wo seine Mutter (als gesetzliche Vertreterin) für ihn internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG) beantragte.Er wurde am römisch 40 in der Ukraine geboren und reiste am 31.05.2018 gemeinsam mit seinen Eltern ins österreichische Bundesgebiet ein, wo seine Mutter (als gesetzliche Vertreterin) für ihn internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) beantragte. Der BF 2 besucht in Österreich die dritte Klasse Volksschule und ist bestens im Klassenverband integriert. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse, daneben spricht er ein wenig Georgisch sowie ein wenig Englisch. Er ist gesund und bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung. Zur Person der BF 3 und ihrem Leben in Österreich: Die minderjährige BF 3 führt die im Spruch genannte Identität und ist Staatsangehörige von Georgien. Sie wurde am XXXX in Österreich geboren. Am 14.09.2018 beantragte ihre Mutter (als gesetzliche Vertreterin) für sie internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG).Sie wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Am 14.09.2018 beantragte ihre Mutter (als gesetzliche Vertreterin) für sie internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG). Die BF 3 besucht in Österreich seit September 2021 den Kindergarten. Sie spricht ein wenig Deutsch, ebenso wie Englisch und Georgisch. Sie ist gesund und bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung. Zur Person des BF 4 und seinem Leben in Österreich: Der minderjährige BF 4 führt die im Spruch genannte Identität und ist Staatsangehöriger von Georgien. Er wurde am XXXX in Österreich geboren. Am 01.10.2019 beantragte seine Mutter (als gesetzliche Vertreterin) für ihn internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG).Er wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Am 01.10.2019 beantragte seine Mutter (als gesetzliche Vertreterin) für ihn internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG). Der BF 4 ist gesund und bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung. Zu den Fluchtgründen der BF: Die BF sind keiner asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat Georgien ausgesetzt. Der BF 1 verließ seinen Herkunftsstaat Georgien gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und dem BF 2 aus Angst vor Verfolgung durch seine Gläubiger: So betrieb der BF 1 in Georgien von 2009 bis 2012 einen Autohandel und importierte dabei Fahrzeuge aus dem Ausland, um diese (unter anderem) in Georgien weiterzuverkaufen. Die (zum Teil einflussreichen und der georgischen Regierung angehörigen) Kunden des BF 1 leisteten dabei jeweils eine Vorauszahlung, mit der der BF 1 die bestellten Fahrzeuge im Ausland vorfinanzierte. Im Zuge einer Bestellung und Vorauszahlung bei einem amerikanischen Zulieferer im Jahr 2011 (ca. 15 Fahrzeuge im Wert von USD 300.000,00) wurden die bestellten Fahrzeuge jedoch in der Folge nicht geliefert, der amerikanische Geschäftspartner des BF 1 tauchte unter. Die Kunden des BF 1 – darunter zwei Angehörige der georgischen Regierung bzw. der Stadtregierung in XXXX sowie ein Angehöriger einer Polizeispezialeinheit – hatten somit den Kaufpreis im Voraus geleistet, ohne die jeweils bestellten und bereits bezahlten Fahrzeuge zu erhalten. Der BF 1 begann sodann, nach Rücksprache mit seinen Gläubigern, die bezahlten Beträge in Raten rückzuerstatten. So betrieb der BF 1 in Georgien von 2009 bis 2012 einen Autohandel und importierte dabei Fahrzeuge aus dem Ausland, um diese (unter anderem) in Georgien weiterzuverkaufen. Die (zum Teil einflussreichen und der georgischen Regierung angehörigen) Kunden des BF 1 leisteten dabei jeweils eine Vorauszahlung, mit der der BF 1 die bestellten Fahrzeuge im Ausland vorfinanzierte. Im Zuge einer Bestellung und Vorauszahlung bei einem amerikanischen Zulieferer im Jahr 2011 (ca. 15 Fahrzeuge im Wert von USD 300.000,00) wurden die bestellten Fahrzeuge jedoch in der Folge nicht geliefert, der amerikanische Geschäftspartner des BF 1 tauchte unter. Die Kunden des BF 1 – darunter zwei Angehörige der georgischen Regierung bzw. der Stadtregierung in römisch 40 sowie ein Angehöriger einer Polizeispezialeinheit – hatten somit den Kaufpreis im Voraus geleistet, ohne die jeweils bestellten und bereits bezahlten Fahrzeuge zu erhalten. Der BF 1 begann sodann, nach Rücksprache mit seinen Gläubigern, die bezahlten Beträge in Raten rückzuerstatten. Anfang Februar 2012 wurde dem BF 1 dann von mehreren Personen, die angaben, im Auftrag hochrangiger Kunden des BF 1 zu handeln, vor seinem Büro aufgelauert. In der Folge wurde der BF 1 von diesen Personen zusammengeschlagen und mit einem scharfen Gegenstand auf ihn eingestochen. Mitte Februar 2012 beschlossen der BF 1 und seine schwangere Lebensgefährtin schließlich, das Land zu verlassen und in die Ukraine zu flüchten. Von der Ukraine aus versuchte der BF 1 weiterhin, mit seinen Gläubigern über Ratenzahlungen zu verhandeln und überwies weitere Geldsummen an diese. Im Herbst 2014 wurde der BF 1 dann aufgrund eines georgischen Haftbefehls in der Ukraine festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Am 05.04.2015 wurde der BF 1 von der Ukraine nach Georgien ausgeliefert, dort wegen Betruges verurteilt und bis 21.04.2017 in Strafhaft angehalten. Nach seiner Entlassung aus der Haft wurde der BF 1 weiterhin von seinen Gläubigern, teils sogar mit dem Umbringen (auch seiner Familie) bedroht, wobei die Drohungen meist telefonisch erfolgten, aber auch immer wieder Autos nachts vor seinem Haus stehenblieben und der BF 1 vom Innenhof aus namentlich gerufen und beschimpft wurde. Am 12.05.2018 wurden schließlich die beiden Hunde des BF 1 vergiftet, woraufhin einer der beiden verstarb. In der Folge erhielt der BF 1 einen Anruf mit der Drohung, dass er der Nächste sein werde. Aus Angst, dass die Gläubiger des BF 1 ihre Drohungen in die Tat umsetzen würden, beschlossen der BF 1 und seine Lebensgefährtin nun endgültig, Georgien zu verlassen. Der BF 1 erstattete zu keinem Zeitpunkt Anzeige gegen seine Gläubiger (bzw. die von diesen beauftragten Personen), weil es sich bei diesen (den Gläubigern) zum Teil um einflussreiche Personen (Regierungsmitglieder, hochrangige Polizeibeamte) handelt und eine polizeiliche Anzeige daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine, bzw. unerwünschte Konsequenzen mit sich gebracht und sich die Lage der BF dadurch noch weiter verschlechtert hätte. Der BF 1 und seine Lebensgefährtin wechselten mehrmals den Kindergarten des BF 2, einmal übersiedelten sie auch in einen anderen Bezirk. Beides konnte aber nicht dazu beitragen, die Drohungen gegen den BF 1 und seine Familie zu beenden. Bis heute gelang es dem BF 1, ungefähr die Hälfte der geschuldeten Beträge (USD 140.000,00) zu begleichen, weitere USD 160.000,00 sind noch offen. Zu einer Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat iSd der von der Bundesregierung erlassenen Herkunftsstaaten-Verordnung. Auch den Länderberichten ist zu entnehmen, dass keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Georgien besteht. Der BF 1 (bzw. mit ihm auch seine Familie) liefe im Falle einer Rückkehr nach Georgien erhebliche Gefahr, von seinen Gläubigern – denen er insgesamt noch rund USD 160.000,00 schuldet, und bei denen es sich zum Teil um einflussreiche Personen handelt, die der georgischen Regierung, bzw. der Stadtregierung in XXXX , bzw. einer Spezialeinheit der Polizei angehören – bedroht und verfolgt, allenfalls sogar getötet zu werden.Der BF 1 (bzw. mit ihm auch seine Familie) liefe im Falle einer Rückkehr nach Georgien erhebliche Gefahr, von seinen Gläubigern – denen er insgesamt noch rund USD 160.000,00 schuldet, und bei denen es sich zum Teil um einflussreiche Personen handelt, die der georgischen Regierung, bzw. der Stadtregierung in römisch 40 , bzw. einer Spezialeinheit der Polizei angehören – bedroht und verfolgt, allenfalls sogar getötet zu werden. Staatliche Stellen sind nicht gewillt, bzw. nicht in der Lage, diese Gefährdung des BF 1 und seiner Familie hintanzuhalten. Eine Rückkehr des BF 1 nach Georgien ginge daher mit dem realen Risiko der Verletzung seiner körperlichen Integrität bzw. Unversehrtheit und damit mit einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK einher.Eine Rückkehr des BF 1 nach Georgien ginge daher mit dem realen Risiko der Verletzung seiner körperlichen Integrität bzw. Unversehrtheit und damit mit einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK einher. Es ist dem BF 1 daher aktuell nicht möglich, sich (mit seiner Familie) neuerlich in Georgien niederzulassen. Zum Herkunftsstaat: Seit 17.02.2016 gilt Georgien gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) als sicherer Herkunftsstaat.Seit 17.02.2016 gilt Georgien gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) als sicherer Herkunftsstaat. Auszug aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation über Georgien aus dem COI-CMS (Version 5, 15.10.2021, letzte Änderung am 15.10.2021, Schreibfehler teilweise korrigiert): COVID-19-Situation Letzte Änderung: 15.10.2021 COVID-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 16.9.2021; vgl. AA 14.9.2021).Es gelten Distanzregelungen von 1,5 Meter sowie eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 14.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D., civil.ge 31.8.2021). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 14.9.2021; vgl. WKO 17.9.2021). Erstmalige Verletzungen der Maskenpflicht ziehen eine Geldstrafe von 20 GEL [ca. 5,59 Euro] nach sich, Wiederholungstaten werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. 11,02 Euro] belangt. Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 14.9.2021).COVID-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 16.9.2021; vergleiche AA 14.9.2021).Es gelten Distanzregelungen von 1,5 Meter sowie eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 14.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D., civil.ge 31.8.2021). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 14.9.2021; vergleiche WKO 17.9.2021). Erstmalige Verletzungen der Maskenpflicht ziehen eine Geldstrafe von 20 GEL [ca. 5,59 Euro] nach sich, Wiederholungstaten werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. 11,02 Euro] belangt. Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 14.9.2021). Es existiert ein nationaler Impfplan. Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (Provax.ge o.D.; vgl. USEMB 16.9.2021). Insgesamt wurden bisher 1.785.862 Impfdosen verabreicht, die Tagesimpfrate liegt bei 10.347 (StopCoV.ge 30.9.2021). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 981.624 Personen. Als vollständig geimpft gelten 804.238 Personen. Bislang wurden 9.108.471 Tests durchgeführt. Von insgesamt 8.490 verfügbaren Spitalsbetten sind derzeit 4.223 belegt, wovon wiederum 1.045 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind 773 künstliche Beatmungsgeräte verfügbar, wovon aktuell 260 Geräte in Verwendung stehen (DataCov.moh.gov.ge o.D.).Es existiert ein nationaler Impfplan. Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (Provax.ge o.D.; vergleiche USEMB 16.9.2021). Insgesamt wurden bisher 1.785.862 Impfdosen verabreicht, die Tagesimpfrate liegt bei 10.347 (StopCoV.ge 30.9.2021). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 981.624 Personen. Als vollständig geimpft gelten 804.238 Personen. Bislang wurden 9.108.471 Tests durchgeführt. Von insgesamt 8.490 verfügbaren Spitalsbetten sind derzeit 4.223 belegt, wovon wiederum 1.045 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind 773 künstliche Beatmungsgeräte verfügbar, wovon aktuell 260 Geräte in Verwendung stehen (DataCov.moh.gov.ge o.D.). Nächtliche Ausgangsbeschränkungen sind seit 30.6.2021 aufgehoben (StopCoV.ge o.D.). Restaurants und Cafés dürfen mit eingeschränkter Kapazität und Öffnungszeiten öffnen. Massenveranstaltungen wie Festivals, Konzerte und Sportveranstaltungen sind nicht erlaubt (AA 14.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D., WKO 17.9.2021, civil.ge 31.8.2021). Um Restaurants, Fitnesscenter etc. betreten zu dürfen, ist ein negativer COVID-Test notwendig, so man nicht geimpft ist (RFE/RL 2.9.2021). Mitarbeiter öffentlicher Institutionen sind angewiesen, Fernarbeit zu verrichten, und ähnliche Empfehlungen gelten für den Privatsektor (StopCoV.ge o.D.). Ab 4.10.2021 findet Präsenzunterricht in Städten und Dörfern mit Infektionsraten unter 4% statt, wohingegen in Gebieten mit höheren Infektionsraten Fernunterricht abgehalten wird (StopCoV.ge o.D.; vgl. civil.ge 31.8.2021). Gemäß UNICEF verloren bislang mindestens 50.000 Kinder aufgrund des Fernunterrichts den Zugang zu Bildung (EN 19.8.2021).Nächtliche Ausgangsbeschränkungen sind seit 30.6.2021 aufgehoben (StopCoV.ge o.D.). Restaurants und Cafés dürfen mit eingeschränkter Kapazität und Öffnungszeiten öffnen. Massenveranstaltungen wie Festivals, Konzerte und Sportveranstaltungen sind nicht erlaubt (AA 14.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D., WKO 17.9.2021, civil.ge 31.8.2021). Um Restaurants, Fitnesscenter etc. betreten zu dürfen, ist ein negativer COVID-Test notwendig, so man nicht geimpft ist (RFE/RL 2.9.2021). Mitarbeiter öffentlicher Institutionen sind angewiesen, Fernarbeit zu verrichten, und ähnliche Empfehlungen gelten für den Privatsektor (StopCoV.ge o.D.). Ab 4.10.2021 findet Präsenzunterricht in Städten und Dörfern mit Infektionsraten unter 4% statt, wohingegen in Gebieten mit höheren Infektionsraten Fernunterricht abgehalten wird (StopCoV.ge o.D.; vergleiche civil.ge 31.8.2021). Gemäß UNICEF verloren bislang mindestens 50.000 Kinder aufgrund des Fernunterrichts den Zugang zu Bildung (EN 19.8.2021). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 14.9.2021). Der öffentliche städtische Verkehr (auch zwischen den Städten) wurde wieder aufgenommen (WKO 17.9.2021; vgl. USEMB 16.9.2021). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 14.9.2021). Der öffentliche städtische Verkehr (auch zwischen den Städten) wurde wieder aufgenommen (WKO 17.9.2021; vergleiche USEMB 16.9.2021). Die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können (WKO 17.9.2021; vgl. AA 14.9.2021, StopCoV.ge o.D.). Ungeimpfte Personen müssen vor der Einreise eine Vorabregistrierung durchführen. Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und zusätzlich ein weiterer PCR-Test am
  15. Tag nach der Einreise durchgeführt werden (WKO 17.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D.). Die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können (WKO 17.9.2021; vergleiche AA 14.9.2021, StopCoV.ge o.D.). Ungeimpfte Personen müssen vor der Einreise eine Vorabregistrierung durchführen. Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und zusätzlich ein weiterer PCR-Test am
  16. Tag nach der Einreise durchgeführt werden (WKO 17.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D.). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918, Zugriff 30.9.2021  civil.ge (31.8.2021): COVID-19 Curbs: Transport Ban Extended, Learning to Resume Remotely, https://civil.ge/archives/437880, Zugriff 1.10.2021  DataCov.moh.gov.ge – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): COVID 19 Statistics, https://datacov.moh.gov.ge/?LangID=en, Zugriff 30.9.2021  EN – Eurasianet (19.8.2021): COVID deepens digital divide in Georgian schools, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060859.html, Zugriff 1.10.2021  Provax.ge [Georgien] (o.D.): План вакцинации [Impfplan], https://www.provax.ge/ru/, Zugriff 1.10.2021  RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (2.9.2021): As COVID Numbers Spike, New Restrictions Are Imposed In Georgia, https://www.rferl.org/a/as-covid-numbers-spike-new-restrictions-are-imposed-in-georgia/31440716.html, Zugriff 1.10.2021  StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (30.9.2021): 1 785 862 vaccine doses administered in all, daily vaccination rate at 10 347, https://stopcov.ge/en, Zugriff 30.9.2021  StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (o.D.): COVID Restrictions, https://stopcov.ge/en/shezgudvebi, Zugriff 30.9.2021  USEMB – U.S. Embassy in Georgia [USA] (16.9.2021): COVID-19 Information for Georgia, https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 30.9.2021  WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (17.9.2021): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 30.9.2021  WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (17.9.2021): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 30.9.2021 , Politische Lage Letzte Änderung: 29.03.2021 Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 23.9.2020). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020; vgl. US DOS 11.3.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 23.9.2020). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020; vergleiche US DOS 11.3.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer Parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus (AA 23.9.2020). In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 3.3.2021). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020).Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vergleiche DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020). Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei "Georgischer Traum" (FAZ 18.2.2021).Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vergleiche Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei "Georgischer Traum" (FAZ 18.2.2021). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021).In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021). Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, "aber nicht mit diesen Verbrechern" (Standard 22.2.2021).Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, "aber nicht mit diesen Verbrechern" (Standard 22.2.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (23.9.2020): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 25.2.2021  bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021  civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 25.2.2021  CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 25.2.2021  DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 25.2.2021  EN - Euronews (2.11.2020): Georgia's ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 30.11.2020  Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 30.11.2020  FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 25.2.2021  FAZ - Frankfurter Allgemeine (18.2.2021): Georgiens Ministerpräsident zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/georgiens-ministerpraesident-gacharia-zurueckgetreten-17204104.html, Zugriff 25.2.2021  FAZ - Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 25.2.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021  Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 30.11.2020  KP - Kaukasische Post (11.2.2021): Der aus dem Nichts kam..., in: Kaukasische Post Ausgabe Januar/Februar 2021, Seiten 1-
  17.  KP - Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,
  18.  KP - Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 17.1.2020  KP - Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November
  19. Seiten 1,
  20.  OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (1.11.2020): International Election Observation Mission Georgia – Parliamentary Elections, 31 October 2020 – Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/a/d/469005.pdf, Zugriff 30.11.2020  OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (29.11.2018): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 25.2.2021  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html, Zugriff 25.2.2021  Standard, der (22.2.2021): Georgien hat mitten in innenpolitischer Krise neuen Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000124395112/georgien-hat-mitten-in-innenpolitischer-krise-neuen-regierungschef?ref=article, Zugriff 23.2.2021  Standard, der (18.2.2021): Georgiens Regierungschef tritt nach zwei Monaten zurück, https://www.derstandard.at/story/2000124277129/georgien-regierungschef-tritt-zurueck?ref=rec, Zugriff 23.2.2021  Standard, der (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019  taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 19.1.2021  US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.03.2021 Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vgl. EDA 28.7.2020). Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vergleiche EDA 28.7.2020). Im Dezember 2017 führte eine Reihe von Operationen georgischer Spezialkräfte in der Hauptstadt und im Pankisi-Tal [Munizipalität Achmeta, Region Kachetien] zur Verhaftung von Militanten, die beschuldigt wurden, an Terroranschlägen im Ausland beteiligt gewesen zu sein und Berichten zufolge beabsichtigten, Ziele auf georgischem Boden anzugreifen (MAECI 27.1.2021). Die politische Lage ist polarisiert (SZ 18.2.2021). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die UNO, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über "besetzte Gebiete" vom
  21. Oktober 2008 sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (MAECI 27.1.2021). Wegen Zugangsbeschränkungen gibt es nur wenige Informationen über die humanitäre Lage und Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien (US DOS 11.3.2020). Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt, und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020). Quellen:  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 12.3.2021  bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021  EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD

(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.7.2020): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 25.2.2021  MAECI - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Italien] (27.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi - Georgia, http://www.viaggiaresicuri.it/country/GEO, Zugriff 25.2.2021  MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących – Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 25.2.2021  SZ - Süddeutsche Zeitung (18.2.2021): Nichts als Konflikte, https://www.sueddeutsche.de/politik/georgien-osze-1.5210571, Zugriff 12.3.2021  US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 29.03.2021 Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Regelungen werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden unvollständig umgesetzt, es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre und die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Regelungen werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden unvollständig umgesetzt, es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre und die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Wichtige Herausforderungen bleiben in Bezug auf die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz bestehen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hohen Rat der Justiz ist nach wie vor gering. Am 30.9.2020 verabschiedete das Parlament weitere Gesetzesänderungen in Bezug auf das Ernennungsverfahren von Richtern des Obersten Gerichtshofs, ohne die einschlägige Stellungnahme der Venedig-Kommission abzuwarten und ohne die fortbestehenden Unzulänglichkeiten in diesem Verfahren vollständig zu beheben. Das Hauptaugenmerk der Reformen der Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 lag weiterhin auf der Trennung der Funktionen zwischen Ermittlern und Staatsanwälten. Ein entsprechendes Gesetzespaket wurde vorbereitet (EC 5.2.2021). Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch mit. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 17.11.2020). In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum zwei Wellen der Justizreform umgesetzt. Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuordnung von Fällen; die Einführung des Amtes des unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates in das Justizsystem; und Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 3.3.2021). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020  EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021  TI - Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020, Zugriff 23.2.2021  US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 29.03.2021 Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation der Strafverfolgung und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitsdienste und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, der für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (US DOS 11.3.2020). Bis zum Regierungswechsel im Oktober 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, häufig von der Regierung als Machtinstrument oder von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung u. a. wirtschaftlicher Vorteile missbraucht worden. Seit dem Regierungswechsel hat der Machtmissbrauch in dem Ausmaß aufgehört. Die Regierung behält jedoch einen erheblichen informellen Einfluss auf Politik und Justiz bei. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sind jedoch in ihrer Tätigkeit auch im Inneren nicht transparent. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 17.11.2020). Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vgl. US DOS 11.3.2020, FH 3.3.2021), insbesondere bei Fällen, die vor der Arbeitsaufnahme des Büros der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) am 1.11.2019 geschahen (HRW 13.1.2021). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS o.D.).Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 3.3.2021) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020, FH 3.3.2021), insbesondere bei Fällen, die vor der Arbeitsaufnahme des Büros der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) am 1.11.2019 geschahen (HRW 13.1.2021). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS o.D.). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen verschiedener Polizeibeamter ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit sollen ausgeweitet; die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Cyberkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 5.2.2021). Im Jahr 2020 erhielt das Büro des State Inspector's Office bis August über 1.300 Berichte über mutmaßliche Misshandlungen durch Strafverfolgungsbehörden und andere Beamte und leitete in 168 Fällen strafrechtliche Ermittlungen ein, meist wegen Amtsmissbrauchs, aber auch wegen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Im gleichen Zeitraum erhielt das Büro des Ombudsmannes 68 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei (HRW 13.1.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020  EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021  SIS - State Inspector‘s Service [Georgien] (o.D.): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us#, Zugriff 26.2.2021  US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Korruption Letzte Änderung: 29.03.2021 Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 kaum Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021b; vgl. EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020; SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020).Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 kaum Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021b; vergleiche EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020; SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.