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{'item': 'W133 2163260-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW133 2163260-2 SpruchW133 2163261-2/16EW133 2163259-2/17EW133 2163260-2/13E, W133 2163261-2/16E, W133 2163259-2/17E, W133 2163260-2/13E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.01.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX ,1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) XXXX , geboren am XXXX , und2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 3.) XXXX , geboren am XXXX ,3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörige von Afghanistan, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwältin XXXX , gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.12.2020,alle Staatsangehörige von Afghanistan, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , alle vertreten durch Rechtsanwältin römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.12.2020, 1.) Zl. 1140355600/200904778 (betreffend XXXX ), 1.) Zl. 1140355600/200904778 (betreffend römisch 40 ), 2.) Zl. 1140355502/200904751 (betreffend XXXX , und2.) Zl. 1140355502/200904751 (betreffend römisch 40 , und 3.) Zl. 1153247104/200904786 (betreffend XXXX ),3.) Zl. 1153247104/200904786 (betreffend römisch 40 ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.08.2021 und 14.01.2022 zu Recht: A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 , geboren am römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen drei oben genannten beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen drei oben genannten beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist in allen drei Fällen gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in allen drei Fällen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2022 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die zu beurteilenden Verfahren wurden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2022 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die zu beurteilenden Verfahren wurden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W133.2163260.2.00

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