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{'item': 'W145 2247076-1'}

Obsah (12)Art 133§ 18a§ 77§ 230§ 24Art 6Art 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW145 2247076-1 SpruchW145 2247076-1/4E, W145 2247076-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 12.10.2004 erkannte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den Anspruch von XXXX , SVNR XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX Wien (im Folgenden: Beschwerdeführer), auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 01.10.2004 in Höhe von monatlich EUR 1.763,56 (zuzüglich Kinderzuschuss für ein Kind in Höhe von EUR 29,07) an.
  2. Mit Bescheid vom 12.10.2004 erkannte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den Anspruch von römisch 40 , SVNR römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 Wien (im Folgenden: Beschwerdeführer), auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 01.10.2004 in Höhe von monatlich EUR 1.763,56 (zuzüglich Kinderzuschuss für ein Kind in Höhe von EUR 29,07) an.
  3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 22.10.2020 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.06.2020 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX .1987,

§ 18ai

Vm § 669 Abs. 3 ASVG ab 01.01.2004 mit Unterbrechungen für 120 Monate statt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.2. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 22.10.2020 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.06.2020 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geboren am römisch 40 .1987,

Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ab 01.01.2004 mit Unterbrechungen für 120 Monate statt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

  1. Mit Antrag vom 05.05.2021 (bei der belangten Behörde eingelangt am 06.05.2021) beantragte der nunmehr durch die XXXX vertretene Beschwerdeführer die Erhöhung seiner Pension. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.10.2020 zusätzliche Versicherungszeiten erworben, die zwangsläufig zu einer Erhöhung seiner Pension führen würden.
  2. Mit Antrag vom 05.05.2021 (bei der belangten Behörde eingelangt am 06.05.2021) beantragte der nunmehr durch die römisch 40 vertretene Beschwerdeführer die Erhöhung seiner Pension. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.10.2020 zusätzliche Versicherungszeiten erworben, die zwangsläufig zu einer Erhöhung seiner Pension führen würden.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.08.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2021 auf Neuberechnung bzw. Erhöhung der (vorzeitigen) Alterspension mit der Begründung zurück, die zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG entrichteten Beiträge könnten nicht berücksichtigt werden, da diese Beiträge nicht leistungswirksam zum maßgeblichen Stichtag 01.10.2004 (Zeitpunkt der Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension) entrichtet worden seien. Eine Neuberechnung der (vorzeitigen) Alterspension bzw. eine Erhöhung der Pension sei gesetzlich nicht vorgesehen.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.08.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2021 auf Neuberechnung bzw. Erhöhung der (vorzeitigen) Alterspension mit der Begründung zurück, die zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG entrichteten Beiträge könnten nicht berücksichtigt werden, da diese Beiträge nicht leistungswirksam zum maßgeblichen Stichtag 01.10.2004 (Zeitpunkt der Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension) entrichtet worden seien. Eine Neuberechnung der (vorzeitigen) Alterspension bzw. eine Erhöhung der Pension sei gesetzlich nicht vorgesehen.
  5. Mit Schreiben vom 21.09.2021 erhob der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die Zurückweisung des Antrages auf Pensionserhöhung sei rechtswidrig erfolgt: Zunächst läge dem Antrag ein rechtskräftiger Bescheid zugrunde, mit welchem die rückwirkende Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung

§ 18aASVG festgestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe sohin nachträglich Beitragszeiten erworben und sei damit eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten.5. Mit Schreiben vom 21.09.2021 erhob der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die Zurückweisung des Antrages auf Pensionserhöhung sei rechtswidrig erfolgt: Zunächst läge dem Antrag ein rechtskräftiger Bescheid zugrunde, mit welchem die rückwirkende Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, ASVG festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sohin nachträglich Beitragszeiten erworben und sei damit eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten. Die zusätzlichen Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung seien auch leistungswirksam für die Höhe der Alterspension, da

§ 77

Abs 7 ASVG die Beiträge für die nach § 18a ASVG Selbstversicherten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und aus Mitteln des Bundes zu tragen und solche Beitragszeiten

§ 230

Abs 2 lit f ASVG ausdrücklich von der Anwendbarkeit des § 230 Abs 1 ASVG, wonach die nach dem maßgeblichen Stichtag entrichteten Beiträge für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam sind, ausgenommen seien. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass die mit Bescheid vom 22.10.2020 festgestellten Beiträge zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 230 Abs 2 lit f ASVG sehr wohl leistungswirksam sein müssten, selbst wenn sie nach dem Stichtag entrichtet wurden.Die zusätzlichen Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung seien auch leistungswirksam für die Höhe der Alterspension, da

Paragraph 77, Absatz 7, ASVG die Beiträge für die nach Paragraph 18 a, ASVG Selbstversicherten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und aus Mitteln des Bundes zu tragen und solche Beitragszeiten

Paragraph 230, Absatz 2, Litera f, ASVG ausdrücklich von der Anwendbarkeit des Paragraph 230, Absatz eins, ASVG, wonach die nach dem maßgeblichen Stichtag entrichteten Beiträge für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam sind, ausgenommen seien. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass die mit Bescheid vom 22.10.2020 festgestellten Beiträge zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Paragraph 18 a, ASVG) aufgrund der Ausnahmebestimmung des Paragraph 230, Absatz 2, Litera f, ASVG sehr wohl leistungswirksam sein müssten, selbst wenn sie nach dem Stichtag entrichtet wurden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass dem Antrag vom 06.05.2021 auf Pensionserhöhung eine geänderte Rechtslage zugrunde läge: Bis zur Novelle BGBl I 2015/2 sei die Selbstversicherung nach § 18a ASVG gesetzlich ausgeschlossen gewesen, wenn bereits eine Pflichtversicherung oder ein zuerkannter Anspruch auf eigene Pension bestanden habe (§ 18a Abs 2 Z 1 ASVG aF). Dieser Ausschlusstatbestand sei mit der Novelle BGBl I 2015/2 ersatzlos gestrichen worden. Das bedeute, dass bei Gewährung der Alterspension des Beschwerdeführers mit Stichtag 01.10.2004 Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes rechtlich noch keine Beiträge wirksam entrichtet worden sein konnten. Aufgrund der geänderten Gesetzeslage habe der Beschwerdeführer nachträglich einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18a

ASVG stellen können und seien die Betragszeiten der begünstigten Selbstversicherung von der belangten Behörde nunmehr rechtskräftig festgestellt worden.Darüber hinaus sei festzuhalten, dass dem Antrag vom 06.05.2021 auf Pensionserhöhung eine geänderte Rechtslage zugrunde läge: Bis zur Novelle BGBl römisch eins 2015/2 sei die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG gesetzlich ausgeschlossen gewesen, wenn bereits eine Pflichtversicherung oder ein zuerkannter Anspruch auf eigene Pension bestanden habe (Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG aF). Dieser Ausschlusstatbestand sei mit der Novelle BGBl römisch eins 2015/2 ersatzlos gestrichen worden. Das bedeute, dass bei Gewährung der Alterspension des Beschwerdeführers mit Stichtag 01.10.2004 Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes rechtlich noch keine Beiträge wirksam entrichtet worden sein konnten. Aufgrund der geänderten Gesetzeslage habe der Beschwerdeführer nachträglich einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, ASVG stellen können und seien die Betragszeiten der begünstigten Selbstversicherung von der belangten Behörde nunmehr rechtskräftig festgestellt worden. Schließlich sei der Bescheid der belangten Behörde auch deswegen rechtswidrig, weil Gegenstand des Antrags nicht die Feststellung von Beitragszeiten, sondern eine Leistungssache mit sukzessiver Kompetenz der ordentlichen Gerichte gewesen sei. Die belangte Behörde hätte über die Pensionshöhe neuerlich bescheidmäßig absprechen müssen, um das Recht des Beschwerdeführers auf Erhebung einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht zu wahren. Neben dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid abändern, in eventu aufheben, wurde beantragt, der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten zuhanden der Vertreter des Beschwerdeführers aufzutragen. 6. Mit Bericht vom 24.09.2021 (eingelangt am 06.10.2021) wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In ihrer Äußerung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass

§ 230

ASVG Beiträge, die nach dem Stichtag (§ 223 Abs 2) für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet werden, für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam seien (Hinweis auf § 230 Anm 1 in Pöltner/Pacic). Da die Beiträge der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18a

ASVG aus Mitteln des Familienlastenausgleichfonds zu tragen seien, sei – mit Blick auf eine möglichst verwaltungsökonomische Vorgangsweise – hinsichtlich der Beitragsabfuhr vereinbart worden, dass die jeweiligen Träger der Pensionsversicherung halbjährlich entsprechende Abrechnungen zu erstellen und zur Verrechnung vorzulegen haben. Die in § 230 Abs 2 lit f ASVG normierte Ausnahme solle daher lediglich sicherstellen, dass auch solche Beiträge

§ 18a

ASVG als wirksam entrichtet gelten, die aufgrund dieser Abrechnungsweise erst nach dem Stichtag geleistet werden. Vor diesem Hintergrund sei klar erkennbar, dass § 230 Abs 2 lit f ASVG lediglich für einen vor dem Stichtag liegenden Beitragszeitraum gelten solle. Ein Beitragszeitraum, der – wie gegenständlich – nach dem Stichtag liegt, könne von dieser Regelung nicht erfasst sein.In ihrer Äußerung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass

Paragraph 230, ASVG Beiträge, die nach dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet werden, für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam seien (Hinweis auf Paragraph 230, Anmerkung 1 in Pöltner/Pacic). Da die Beiträge der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, ASVG aus Mitteln des Familienlastenausgleichfonds zu tragen seien, sei – mit Blick auf eine möglichst verwaltungsökonomische Vorgangsweise – hinsichtlich der Beitragsabfuhr vereinbart worden, dass die jeweiligen Träger der Pensionsversicherung halbjährlich entsprechende Abrechnungen zu erstellen und zur Verrechnung vorzulegen haben. Die in Paragraph 230, Absatz 2, Litera f, ASVG normierte Ausnahme solle daher lediglich sicherstellen, dass auch solche Beiträge

Paragraph 18 a, ASVG als wirksam entrichtet gelten, die aufgrund dieser Abrechnungsweise erst nach dem Stichtag geleistet werden. Vor diesem Hintergrund sei klar erkennbar, dass Paragraph 230, Absatz 2, Litera f, ASVG lediglich für einen vor dem Stichtag liegenden Beitragszeitraum gelten solle. Ein Beitragszeitraum, der – wie gegenständlich – nach dem Stichtag liegt, könne von dieser Regelung nicht erfasst sein. 7. In seiner Stellungnahme vom 29.10.2021 argumentiert der Beschwerdeführer zunächst, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags vom 06.05.2021, nicht auch die Frage, ob diesem Antrag stattzugeben sei. Angesichts einer wesentlichen Änderung sowohl in der Sach- als auch in der Rechtslage sei kein rechtmäßiger Grund für die Zurückweisung des Antrags ersichtlich und sei es der belangten Behörde auch nicht gelungen darzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage diese Zurückweisung beruhe. Selbst wenn man den Ausführungen der belangten Behörde, wonach § 230 Abs 2 lit f ASVG lediglich für einen vor dem Stichtag liegenden Beitragszeitraum gelten soll, folge, hätte die belangte Behörde inhaltlich über den Antrag entscheiden müssen, denn der maßgebliche Stichtag für die Alterspension sei der 01.10.2004 und im (rechtskräftigen) Bescheid vom 22.10.2020 seien Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18a

ASVG ab 01.01.2004 – sohin auch für Zeiträume vor dem Stichtag – festgestellt worden.Selbst wenn man den Ausführungen der belangten Behörde, wonach Paragraph 230, Absatz 2, Litera f, ASVG lediglich für einen vor dem Stichtag liegenden Beitragszeitraum gelten soll, folge, hätte die belangte Behörde inhaltlich über den Antrag entscheiden müssen, denn der maßgebliche Stichtag für die Alterspension sei der 01.10.2004 und im (rechtskräftigen) Bescheid vom 22.10.2020 seien Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, ASVG ab 01.01.2004 – sohin auch für Zeiträume vor dem Stichtag – festgestellt worden. Durch die Zurückweisung des Antrags auf Erhöhung der Alterspension sei der in Leistungssachen gesetzlich vorgesehene Rechtszug abgeschnitten worden: Bei einer allfälligen (inhaltlichen) Abweisung des Antrags hätte der Beschwerdeführer diese bei den in Leistungssachen sukzessiv zuständigen ordentlichen Gerichten bekämpfen können. Betreffend die Berechtigung des Antrags wurde ausgeführt, die von der belangten Behörde zitierten Anmerkungen zu § 230 Abs 1 ASVG in Pöltner/Pacic seien für die gegenständliche Beurteilung unbeachtlich, da § 230 Abs 2 lit f leg cit Beitragszeiten aus einer Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ausdrücklich von § 230 Abs 1 ASVG ausnehme. Der Wortlaut des § 230 Abs 2 lit f ASVG lasse keinen anderen Schluss zu, als dass Beiträge

§ 18a

ASVG auch dann leistungswirksam seien, wenn sie für nach dem Stichtag gelegene Zeiten nachträglich entrichtet wurden. Das Gesetz sehe weder eine zeitliche Begrenzung für die Entrichtung der Beiträge noch eine Beschränkung dahingehend vor, dass nur jene Beiträge

§ 77

Abs 7 ASVG von § 230 Abs 1 leg cit ausgenommen sein sollen, die zwar nach dem Stichtag, jedoch für einen vor dem Stichtag liegenden Zeitraum entrichtet wurden. Schließlich könnten im gegenständlichen Verfahren auch die Materialien zu lit f des § 230 Abs 2 ASVG nur begrenzt zur Auslegung herangezogen werden, denn der Gesetzgeber hätte zum Zeitpunkt der Einfügung der lit f überhaupt noch nicht auf die im konkreten Fall vorliegende Problematik Bedacht nehmen können. Erst mit Novellierung des § 18a ASVG (Novelle BGBl I 2015/2) sei es möglich geworden, (rückwirkend) Beitragsmonate aus Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes neben einer Erwerbstätigkeit bzw neben dem Bezug einer Alterspension zu erwerben. Dass der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Republik Österreich entsprechend der geänderten Gesetzeslage Beiträge nachträglich entrichten, die sich auf die Höhe der Pensionsleistung überhaupt nicht auswirken können, sei vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt gewesen.Betreffend die Berechtigung des Antrags wurde ausgeführt, die von der belangten Behörde zitierten Anmerkungen zu Paragraph 230, Absatz eins, ASVG in Pöltner/Pacic seien für die gegenständliche Beurteilung unbeachtlich, da Paragraph 230, Absatz 2, Litera f, leg cit Beitragszeiten aus einer Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ausdrücklich von Paragraph 230, Absatz eins, ASVG ausnehme. Der Wortlaut des Paragraph 230, Absatz 2, Litera f, ASVG lasse keinen anderen Schluss zu, als dass Beiträge

Paragraph 18 a, ASVG auch dann leistungswirksam seien, wenn sie für nach dem Stichtag gelegene Zeiten nachträglich entrichtet wurden. Das Gesetz sehe weder eine zeitliche Begrenzung für die Entrichtung der Beiträge noch eine Beschränkung dahingehend vor, dass nur jene Beiträge

Paragraph 77, Absatz 7, ASVG von Paragraph 230, Absatz eins, leg cit ausgenommen sein sollen, die zwar nach dem Stichtag, jedoch für einen vor dem Stichtag liegenden Zeitraum entrichtet wurden. Schließlich könnten im gegenständlichen Verfahren auch die Materialien zu Litera f, des Paragraph 230, Absatz 2, ASVG nur begrenzt zur Auslegung herangezogen werden, denn der Gesetzgeber hätte zum Zeitpunkt der Einfügung der Litera f, überhaupt noch nicht auf die im konkreten Fall vorliegende Problematik Bedacht nehmen können. Erst mit Novellierung des Paragraph 18 a, ASVG (Novelle BGBl römisch eins 2015/2) sei es möglich geworden, (rückwirkend) Beitragsmonate aus Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes neben einer Erwerbstätigkeit bzw neben dem Bezug einer Alterspension zu erwerben. Dass der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Republik Österreich entsprechend der geänderten Gesetzeslage Beiträge nachträglich entrichten, die sich auf die Höhe der Pensionsleistung überhaupt nicht auswirken können, sei vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Mit Bescheid vom 12.10.2004 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers XXXX , SVNR XXXX , auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 01.10.2004 in Höhe von monatlich EUR 1.763,56 (zuzüglich Kinderzuschuss für ein Kind in Höhe von EUR 29,07) anerkannt. Bei der Berechnung der Pension wurden 457 Versicherungsmonate, davon 457 Beitragsmonate berücksichtigt.Mit Bescheid vom 12.10.2004 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers römisch 40 , SVNR römisch 40 , auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 01.10.2004 in Höhe von monatlich EUR 1.763,56 (zuzüglich Kinderzuschuss für ein Kind in Höhe von EUR 29,07) anerkannt. Bei der Berechnung der Pension wurden 457 Versicherungsmonate, davon 457 Beitragsmonate berücksichtigt. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 22.10.2020 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Tochter XXXX , geboren am XXXX .1987)

§ 18ai

Vm § 669 Abs. 3 ASVG ab 01.01.2004 mit Unterbrechungen in den Jahren 2014 bis 2019 (für insgesamt 120 Monate) stattgegeben. Laut E-Mail vom 11.12.2020 der belangten Behörde an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 22.10.2020 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 .1987)

Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ab 01.01.2004 mit Unterbrechungen in den Jahren 2014 bis 2019 (für insgesamt 120 Monate) stattgegeben. Laut E-Mail vom 11.12.2020 der belangten Behörde an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 05.05.2021 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde einen Antrag auf Pensionserhöhung. Mit Bescheid vom 23.08.2021 wurde der auf den Bescheid vom 22.10.2020 gestützte Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung bzw. Erhöhung der (vorzeitigen) Alterspension zurückgewiesen. 2. Beweiswürdigung 2.1 Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der festgestellte Sachverhalt liegt unstrittig vor. 2.2 Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art 6

Abs 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).2.2 Entfall der mündlichen Verhandlung:

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1985, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Vorliegend liegt eine reine Rechtsfragenbeurteilung vor. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Vorliegend liegt eine reine Rechtsfragenbeurteilung vor. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1.

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt. § 414 Abs 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414

Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Da über eine Angelegenheit nach § 410 Abs 1 Z 7 ASVG entschieden wird und ein Antrag auf Senatsentscheidung nicht gestellt wurde, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Da über eine Angelegenheit nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG entschieden wird und ein Antrag auf Senatsentscheidung nicht gestellt wurde, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idgF, geregelt.

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Die hier relevanten Rechtsvorschriften des ASVG lauten wie folgt: Ausmaß und Entrichtung § 77.

(1)bis
(6)Paragraph 77,
(1)bis
(6)
(7)Für die nach § 16 Abs. 2a und 2b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Für die nach § 18a Selbstversicherten sind die Beiträge zu zwei Dritteln aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(7)Für die nach Paragraph 16, Absatz 2 a und 2 b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Für die nach Paragraph 18 a, Selbstversicherten sind die Beiträge zu zwei Dritteln aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(8)… Unwirksame Beiträge § 230.
(1)Beiträge, die nach dem Stichtage (§ 223 Abs. 2) für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.Paragraph 230,
(1)Beiträge, die nach dem Stichtage (Paragraph 223, Absatz 2,) für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.
(2)Abs. 1 ist nicht anzuwendena) bis
  1. e)….
  2. f)auf Beiträge, die

§ 77Abs.

6 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind, sowie auf Beiträge, die

§ 77Abs. 7 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind;g) und h).

(2)Absatz eins, ist nicht anzuwenden,
  1. a)bis
  2. e)….,
  3. f)auf Beiträge, die

Paragraph 77, Absatz 6, aus Mitteln des Bundes zu tragen sind, sowie auf Beiträge, die

Paragraph 77, Absatz 7, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind;, g) und h). 3.4. Zu A) I. Stattgabe und Bescheidbehebungrömisch eins. Stattgabe und Bescheidbehebung § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen, dass – wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat – das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen, dass – wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat – das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Dies ist mit Rechtsschutzerwägungen zu begründen, die der zu § 66 Abs 4 AVG ergangenen Judikatur zugrunde liegen und ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Der Berufungsbehörde war und ist es nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" ist (vgl dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3). Damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).Dies ist mit Rechtsschutzerwägungen zu begründen, die der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur zugrunde liegen und ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Der Berufungsbehörde war und ist es nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" ist vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S. 3). Damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN). Es ist somit zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung bzw. Erhöhung der (vorzeitigen) Alterspension zu Recht zurückgewiesen hat, wobei die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst darstellt (§ 28 Abs 2 VwGVG; vgl VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107 Rz 10 und 14).Es ist somit zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung bzw. Erhöhung der (vorzeitigen) Alterspension zu Recht zurückgewiesen hat, wobei die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst darstellt (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG; vergleiche VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107 Rz 10 und 14). Eine Zurückweisung ist eine formale Entscheidung der Behörde über einen Antrag, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Einbringung nicht erfüllt sind. Eine inhaltliche Befassung mit der Verwaltungsangelegenheit ist in diesem Fall noch nicht erfolgt. Ein Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Antragseinbringung ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Tatsächlich scheint die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides inhaltlich zu argumentieren: Die zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG entrichteten Beiträge könnten nicht berücksichtigt werden, da diese Beiträge nicht leistungswirksam zum maßgeblichen Stichtag 01.10.2004 entrichtet worden seien.Ein Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Antragseinbringung ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Tatsächlich scheint die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides inhaltlich zu argumentieren: Die zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG entrichteten Beiträge könnten nicht berücksichtigt werden, da diese Beiträge nicht leistungswirksam zum maßgeblichen Stichtag 01.10.2004 entrichtet worden seien. In diesem Zusammenhang ist allerdings – wie in der Beschwerde ausgeführt – auf die Ausnahmebestimmung des § 230 Abs 2 lit f ASVG hinzuweisen, die Beiträge, die

§ 77

Abs 6 und Abs 7 ASVG aus Mitteln des Bundes und aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind, ausdrücklich von § 230 Abs 1 ASVG, wonach die nach dem maßgeblichen Stichtag entrichteten Beiträge für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam sind, ausnimmt.

§ 77

Abs 7 ASVG sind Beiträge für die nach § 18a Selbstversicherten zu zwei Dritteln aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel aus Mitteln des Bundes zu tragen.In diesem Zusammenhang ist allerdings – wie in der Beschwerde ausgeführt – auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 230, Absatz 2, Litera f, ASVG hinzuweisen, die Beiträge, die

Paragraph 77, Absatz 6 und Absatz 7, ASVG aus Mitteln des Bundes und aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind, ausdrücklich von Paragraph 230, Absatz eins, ASVG, wonach die nach dem maßgeblichen Stichtag entrichteten Beiträge für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam sind, ausnimmt.

Paragraph 77, Absatz 7, ASVG sind Beiträge für die nach Paragraph 18 a, Selbstversicherten zu zwei Dritteln aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel aus Mitteln des Bundes zu tragen. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach § 230 Abs 2 lit f ASVG lediglich für einen vor dem Stichtag liegenden Beitragszeitraum gelten solle und nicht – wie gegenständlich – für einen Beitragszeitraum, der nach dem Stichtag liegt, vermögen nicht zu überzeugen. Der Gesetzeswortlaut dieser Ausnahmebestimmung ist hier eindeutig. Selbst, wenn man diesen Ausführungen folgt, hätte die belangte Behörde, wie auch in der Beschwerde ausgeführt, jedenfalls inhaltlich über den Antrag entscheiden müssen.Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach Paragraph 230, Absatz 2, Litera f, ASVG lediglich für einen vor dem Stichtag liegenden Beitragszeitraum gelten solle und nicht – wie gegenständlich – für einen Beitragszeitraum, der nach dem Stichtag liegt, vermögen nicht zu überzeugen. Der Gesetzeswortlaut dieser Ausnahmebestimmung ist hier eindeutig. Selbst, wenn man diesen Ausführungen folgt, hätte die belangte Behörde, wie auch in der Beschwerde ausgeführt, jedenfalls inhaltlich über den Antrag entscheiden müssen. Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Neuberechnung bzw. Erhöhung der (vorzeitigen) Alterspension erfolgte somit nicht rechtmäßig, weshalb der verfahrensgegenständliche Bescheid mit der Maßgabe aufzuheben war, dass die belangte Behörde nunmehr inhaltlich über den Antrag zu entscheiden hat. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei einer inhaltlichen Entscheidung über die Neuberechnung bzw. Erhöhung der (vorzeitigen) Alterspension um eine Leistungssache nach § 354 ASVG handelt. Gegen Bescheide eines Versicherungsträgers in einer Leistungssache kann vom Versicherten nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei einer inhaltlichen Entscheidung über die Neuberechnung bzw. Erhöhung der (vorzeitigen) Alterspension um eine Leistungssache nach Paragraph 354, ASVG handelt. Gegen Bescheide eines Versicherungsträgers in einer Leistungssache kann vom Versicherten nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. II. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatzrömisch zwei. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz Im VwGVG ist mit § 35 leg cit Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des § 74 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, Zl 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2005, Zl 2004/07/0089). Vor diesem Hintergrund war der Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten zuhanden seiner Vertreter aufzutragen, als unzulässig zurückzuweisen.Im VwGVG ist mit Paragraph 35, leg cit Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des Paragraph 74, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, Zl 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2005, Zl 2004/07/0089). Vor diesem Hintergrund war der Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten zuhanden seiner Vertreter aufzutragen, als unzulässig zurückzuweisen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anwendung des doch eindeutigen Gesetzestextes des § 230 Abs 2 lit f ASVG und § 77 Abs 7 ASVG sowie in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anwendung des doch eindeutigen Gesetzestextes des Paragraph 230, Absatz 2, Litera f, ASVG und Paragraph 77, Absatz 7, ASVG sowie in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W145.2247076.1.00

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