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{'item': 'W156 2248582-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW156 2248582-1 SpruchW156 2248582-1/3E, W156 2248582-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässigrömisch zwei.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang:
  2. Im Zuge des Antrages des XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) an das Amt der Wiener Landesregierung auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus gemäß § 41a Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wurde vom AMS Wien Esteplatz (in weiterer Folge: belangte Behörde) mit angefochtenem Bescheid vom 30.06.2021 festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG nicht vorliegen würden.
  3. Im Zuge des Antrages des römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) an das Amt der Wiener Landesregierung auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wurde vom AMS Wien Esteplatz (in weiterer Folge: belangte Behörde) mit angefochtenem Bescheid vom 30.06.2021 festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nicht vorliegen würden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Rot-Weiß-Rot-Karte für den Zeitraum von 10.08.2018 bis 10.08.2020 für das Unternehmen XXXX Aktiengesellschaft ausgestellt worden wäre. Weiters wäre ihm eine Rot-Weiß-Rot-Karte für den Zeitraum von 28.05.2020 bis 28.05.2022 für das Unternehmen XXXX Handelsges.m.b.H ausgestellt worden. Der BF wäre mittels Parteiengehör vom 07.07.2021 darüber informiert worden, dass für die weitere Bearbeitung seines Rot-Weiß-Rot-Plus Gutachtens die Jahreslohnkonten für den Zeitraum 2019, 2020 und 2021 (für beide Unternehmen) benötigt werden und nachzureichen wären. Dabei wären folgende Jahreslohnkonten fristgerecht für die Jahre 2018 bis 2021 nachgereicht worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Rot-Weiß-Rot-Karte für den Zeitraum von 10.08.2018 bis 10.08.2020 für das Unternehmen römisch 40 Aktiengesellschaft ausgestellt worden wäre. Weiters wäre ihm eine Rot-Weiß-Rot-Karte für den Zeitraum von 28.05.2020 bis 28.05.2022 für das Unternehmen römisch 40 Handelsges.m.b.H ausgestellt worden. Der BF wäre mittels Parteiengehör vom 07.07.2021 darüber informiert worden, dass für die weitere Bearbeitung seines Rot-Weiß-Rot-Plus Gutachtens die Jahreslohnkonten für den Zeitraum 2019, 2020 und 2021 (für beide Unternehmen) benötigt werden und nachzureichen wären. Dabei wären folgende Jahreslohnkonten fristgerecht für die Jahre 2018 bis 2021 nachgereicht worden. Lohnkonten der XXXX Aktiengesellschaft:Lohnkonten der römisch 40 Aktiengesellschaft: Lohnkonto 2019: ab Juli bis Dezember 2019 - 6 Monate Lohnkonto 2020: Jänner und Februar 2020 - 2 Monate somit 8 Monate Lohnkonten der XXXX Handelsges.m.b.H:Lohnkonten der römisch 40 Handelsges.m.b.H: Lohnkonto 2020: ab Juli bis Dezember - 6 Monate Lohnkonto 2021: Jänner bis Mai 2021 - 5 Monate somit 11 Monate Von den erforderlichen 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate wäre der BF somit gesamt 19 Monate ( XXXX Aktiengesellschaft und XXXX Handelsges.m.b.H.) ordnungsgemäß beschäftigt gewesen und entlohnt worden. Die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) seien damit nicht erfüllt.Von den erforderlichen 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate wäre der BF somit gesamt 19 Monate ( römisch 40 Aktiengesellschaft und römisch 40 Handelsges.m.b.H.) ordnungsgemäß beschäftigt gewesen und entlohnt worden. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) seien damit nicht erfüllt.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die belangte Behörde offenbar irrtümlich als Zeitpunkt der Antragstellung den 06.07.2021 angenommen hätte. Der gegenständliche Antrag wäre jedoch am 03.05.2021 eingebracht worden. Sofern sich die belangte Behörde auf die ihm zugestellte Unterlagenforderung vom 06.07.2021 berufe, werde vorgebracht, dass der BF diese Unterlagen fristgerecht nachgereicht hätte. Auch dem angefochtenen Bescheid sei zu entnehmen, dass der BF die Jahreslohnkonten rechtzeitig nachgereicht hätte. Der Zeitpunkt der Antragstellung sei daher jedenfalls der 03.05.2021 gewesen. Ausgehend von diesem Tag wären daher die letzten 24 Monate vor Antragstellung die Monate Mai 2019 bis inklusive April 2021, in welchen der BF 21 Monate lang ordnungsgemäß beschäftigt gewesen wäre. Hinsichtlich des Lohnkontos der XXXX Handelsges.m.b.H für das Jahr 2020 hätte der BF zwar am 08.06.2020 seine Beschäftigung begonnen, diese Beschäftigung hätte jedoch bereits am 01.06.2020 begonnen. Lediglich aufgrund einer Säumnis der erkennenden Behörde wäre ihm jedoch die notwendige Rot-Weiß-Rot Karte verspätet zugestellt worden. Dies, obwohl der Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte rechtzeitig am 31.03.2020 gestellt worden wäre. Dieser Umstand sei auch anhand der Arbeitgebererklärung und dem Verlängerungsantrag ersichtlich, worin angeführt werde, dass die unbefristete Beschäftigung mit 01.06.2020 beginne. Aufgrund dessen hätte der BF das Arbeitsverhältnis faktisch erst am 08.06.2020 beginnen können. Dass er das Arbeitsverhältnis erst eine Woche verspätet antreten hätte können, stelle für ihn jedoch ein unverschuldetes, unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis dar. Der Monat Juni 2020 sei daher zur Gänze anzurechnen und würden daher für das Jahr 2020 insgesamt 9 Monate ordnungsgemäßer Beschäftigung gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG vorliegen. Zudem hätte der BF den Umstand, dass ihm der faktische Dienstantritt am 01.06.2020 nicht möglich gewesen wäre, seinem Arbeitgeber gemeldet und diesbezüglich einvernehmlich mit ihm beschlossen, bis zum Erhalt der notwendigen Rot-Weiß-Rot Karte die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag zu karenzieren. Da der vereinbarte Dienstbeginn, wie in der Arbeitgebererklärung ersichtlich, am 01.06.2020 gewesen wäre, hätte der Arbeitgeber dieser Vereinbarung zugestimmt und wäre die Zeit vom vereinbarten Dienstbeginn bis zum faktischen Dienstbeginn als ein sonstiger, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarter Karenzurlaub zu qualifizieren. Diese Zeit gelte als Beschäftigung im Sinne des § 20e Abs 1 Z 2 und 3 AuslBG.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die belangte Behörde offenbar irrtümlich als Zeitpunkt der Antragstellung den 06.07.2021 angenommen hätte. Der gegenständliche Antrag wäre jedoch am 03.05.2021 eingebracht worden. Sofern sich die belangte Behörde auf die ihm zugestellte Unterlagenforderung vom 06.07.2021 berufe, werde vorgebracht, dass der BF diese Unterlagen fristgerecht nachgereicht hätte. Auch dem angefochtenen Bescheid sei zu entnehmen, dass der BF die Jahreslohnkonten rechtzeitig nachgereicht hätte. Der Zeitpunkt der Antragstellung sei daher jedenfalls der 03.05.2021 gewesen. Ausgehend von diesem Tag wären daher die letzten 24 Monate vor Antragstellung die Monate Mai 2019 bis inklusive April 2021, in welchen der BF 21 Monate lang ordnungsgemäß beschäftigt gewesen wäre. Hinsichtlich des Lohnkontos der römisch 40 Handelsges.m.b.H für das Jahr 2020 hätte der BF zwar am 08.06.2020 seine Beschäftigung begonnen, diese Beschäftigung hätte jedoch bereits am 01.06.2020 begonnen. Lediglich aufgrund einer Säumnis der erkennenden Behörde wäre ihm jedoch die notwendige Rot-Weiß-Rot Karte verspätet zugestellt worden. Dies, obwohl der Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte rechtzeitig am 31.03.2020 gestellt worden wäre. Dieser Umstand sei auch anhand der Arbeitgebererklärung und dem Verlängerungsantrag ersichtlich, worin angeführt werde, dass die unbefristete Beschäftigung mit 01.06.2020 beginne. Aufgrund dessen hätte der BF das Arbeitsverhältnis faktisch erst am 08.06.2020 beginnen können. Dass er das Arbeitsverhältnis erst eine Woche verspätet antreten hätte können, stelle für ihn jedoch ein unverschuldetes, unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis dar. Der Monat Juni 2020 sei daher zur Gänze anzurechnen und würden daher für das Jahr 2020 insgesamt 9 Monate ordnungsgemäßer Beschäftigung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegen. Zudem hätte der BF den Umstand, dass ihm der faktische Dienstantritt am 01.06.2020 nicht möglich gewesen wäre, seinem Arbeitgeber gemeldet und diesbezüglich einvernehmlich mit ihm beschlossen, bis zum Erhalt der notwendigen Rot-Weiß-Rot Karte die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag zu karenzieren. Da der vereinbarte Dienstbeginn, wie in der Arbeitgebererklärung ersichtlich, am 01.06.2020 gewesen wäre, hätte der Arbeitgeber dieser Vereinbarung zugestimmt und wäre die Zeit vom vereinbarten Dienstbeginn bis zum faktischen Dienstbeginn als ein sonstiger, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarter Karenzurlaub zu qualifizieren. Diese Zeit gelte als Beschäftigung im Sinne des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AuslBG.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass in der (undatierten) Arbeitgebererklärung der XXXX Handelsges.m.b.H., die dem Antrag vom 21.4.2020 beigelegt worden wäre, ein Arbeitsbeginn vom 01.06.2020 vorgesehen worden wäre. Es finde sich keine Bestimmung dazu, dass aus welchen Gründen auch immer, weniger als 21 Monate Beschäftigung ausreichend wären. Die Argumentation, dass die Beschäftigung ab 01.06.2020, so wie in der Arbeitgebererklärung vorgesehen, anzunehmen wäre, geht daher ins Leere. Die Bestätigung der XXXX Handelsges.m.b.H vom 15.10.2021, dass der Eintritt des BF bereits am 01.06.2020 gewünscht gewesen wäre, ändert nichts an der Tatsache, dass die Beschäftigung tatsächlich erst am 08.06.2020 begonnen hätte. Es wäre auch kein Karenzurlaub zu Beginn der Beschäftigung vereinbart worden. Die Vereinbarung eines Karenzurlaubes setze das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses voraus.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass in der (undatierten) Arbeitgebererklärung der römisch 40 Handelsges.m.b.H., die dem Antrag vom 21.4.2020 beigelegt worden wäre, ein Arbeitsbeginn vom 01.06.2020 vorgesehen worden wäre. Es finde sich keine Bestimmung dazu, dass aus welchen Gründen auch immer, weniger als 21 Monate Beschäftigung ausreichend wären. Die Argumentation, dass die Beschäftigung ab 01.06.2020, so wie in der Arbeitgebererklärung vorgesehen, anzunehmen wäre, geht daher ins Leere. Die Bestätigung der römisch 40 Handelsges.m.b.H vom 15.10.2021, dass der Eintritt des BF bereits am 01.06.2020 gewünscht gewesen wäre, ändert nichts an der Tatsache, dass die Beschäftigung tatsächlich erst am 08.06.2020 begonnen hätte. Es wäre auch kein Karenzurlaub zu Beginn der Beschäftigung vereinbart worden. Die Vereinbarung eines Karenzurlaubes setze das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses voraus.
  8. Die Rechtsvertretung des BF stellte mit Schriftsatz vom 12.11.2021 einen Vorlageantrag, dem keine Stellungnahme beigelegt war.
  9. Mit Schreiben vom 24.11.2021 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Gemäß den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger war der BF vom 05.11.2018 bis 28.02.2020 als Angestellter bei der XXXX AG und von 08.06.2020 bis 11.06.2021 bei der XXXX Handelsges.m.b.H. als Angestellter beschäftigt. Gemäß den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger war der BF vom 05.11.2018 bis 28.02.2020 als Angestellter bei der römisch 40 AG und von 08.06.2020 bis 11.06.2021 bei der römisch 40 Handelsges.m.b.H. als Angestellter beschäftigt. Für diese Beschäftigungen waren Rot-Weiß-Rot-Karten ausgestellt und zwar für die XXXX AG gültig von 10.8.2018 bis 10.8.2020 und für die XXXX Handelsges.m.b.H von 28.05.2020 bis 28.05.
  11. Für diese Beschäftigungen waren Rot-Weiß-Rot-Karten ausgestellt und zwar für die römisch 40 AG gültig von 10.8.2018 bis 10.8.2020 und für die römisch 40 Handelsges.m.b.H von 28.05.2020 bis 28.05.
  12. Der BF stellte am 06.07.2021 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41 a Abs 1 NAG. Der BF stellte am 06.07.2021 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, NAG. Dem BF wurde am 07.07.2021 mitgeteilt, dass für die weitere Bearbeitung seines Rot-Weiß-Rot-Plus-Antrages die Jahreslohnkonten für den Zeitraum 2019, 2020 und 2021 benötigt und nachzureichen sind. Für die Jahre 2018 bis 2021 wurden durch den BF folgende Lohnkonten nachgereicht: Lohnkonten der XXXX Aktiengesellschaft:Lohnkonten der römisch 40 Aktiengesellschaft: Lohnkonto 2019: ab Juli bis Dezember 2019 - 6 Monate Lohnkonto 2020: Jänner und Februar 2020 - 2 Monate Lohnkonten der XXXX Handelsges.m.b.H:Lohnkonten der römisch 40 Handelsges.m.b.H: Lohnkonto 2020: ab Juli bis Dezember - 6 Monate Lohnkonto 2021: Jänner bis Mai 2021 - 5 Monate Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde die Ausstellung einer Bestätigung versagt, weil keine 21 Monate Beschäftigung unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  13. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und ist nicht strittig. Sofern der BF vorbringt, dass die Beschäftigung am 01.06.2020 beginnen hätte sollen, wegen Säumnis der Behörde die notwendige Rot-Weiß-Rot Karte aber verspätet zugestellt worden wäre und deshalb das Arbeitsverhältnis faktisch erst am 08.06.2020 beginnen hätte können und somit ein unverschuldetes Ereignis für den BF darstelle ist anzumerken, dass die belangte Behörde zu Recht dazu ausführte, es liege in der Argumentation des BF, dass die Beschäftigung wegen Säumnis der belangten Behörde nicht begonnen hätte werden können und gleichzeitig die nicht begonnene Beschäftigung karenziert worden wäre, ein Widerspruch vor. Dazu gab der BF vor, dass der Beschäftigungsbeginn im Arbeitsvertrag mit 08.06.2020 vereinbart worden wäre, weil die XXXX Handelsges.m.b.H davon ausgegangen wäre, dass die Gefahr bestanden hätte, dass die rechtzeitig beantragte Rot-Weiß-Rot-Karte von der Magistratsabteilung 35 verspätet zugestellt werden würde. Das Datum 08.06.2020 wäre daher zufällig gewählt worden und hätte der Arbeitsbeginn tatsächlich am 01.06.2020 stattfinden sollen. Dem Akt ist allerdings kein Hinweis auf eine Karenzierung des BF im Zeitraum von 01.06.2020 bis 07.06.2020 zu entnehmen, weshalb diesem Vorbringen auch nicht zu folgen war. Zudem erklärt die Argumentation nicht, warum der BF dann doch vor Erhalt der Rot-Weiß-Rot-Karte am 10.06.2020 bereits zu arbeiten begonnen hat. Wäre der Beginn der Beschäftigungsaufnahme tatsächlich mit dem Erhalt der Rot-Weiß-Rot-Karte verbunden gewesen, hätte der BF erst am 10.06.2020 seine Tätigkeit beginnen dürfen.Dazu gab der BF vor, dass der Beschäftigungsbeginn im Arbeitsvertrag mit 08.06.2020 vereinbart worden wäre, weil die römisch 40 Handelsges.m.b.H davon ausgegangen wäre, dass die Gefahr bestanden hätte, dass die rechtzeitig beantragte Rot-Weiß-Rot-Karte von der Magistratsabteilung 35 verspätet zugestellt werden würde. Das Datum 08.06.2020 wäre daher zufällig gewählt worden und hätte der Arbeitsbeginn tatsächlich am 01.06.2020 stattfinden sollen. Dem Akt ist allerdings kein Hinweis auf eine Karenzierung des BF im Zeitraum von 01.06.2020 bis 07.06.2020 zu entnehmen, weshalb diesem Vorbringen auch nicht zu folgen war. Zudem erklärt die Argumentation nicht, warum der BF dann doch vor Erhalt der Rot-Weiß-Rot-Karte am 10.06.2020 bereits zu arbeiten begonnen hat. Wäre der Beginn der Beschäftigungsaufnahme tatsächlich mit dem Erhalt der Rot-Weiß-Rot-Karte verbunden gewesen, hätte der BF erst am 10.06.2020 seine Tätigkeit beginnen dürfen.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zum Spruchpunkt I: Besonders hochqualifizierte Schlüsselkräfte (§ 12), Fachkräfte in Mangelberufen (§ 12a), sonstige Schlüsselkräfte (§ 12b Z 1) und ausländische Studienabsolventen (§ 12b Z 2) erhalten zunächst eine auf zwei Jahre befristete Rot-Weiß-Rot-Karte, die sie zur Beschäftigung bei dem in der Karte angegebenen Arbeitgeber berechtigt.Besonders hochqualifizierte Schlüsselkräfte (Paragraph 12,), Fachkräfte in Mangelberufen (Paragraph 12 a,), sonstige Schlüsselkräfte (Paragraph 12 b, Ziffer eins,) und ausländische Studienabsolventen (Paragraph 12 b, Ziffer 2,) erhalten zunächst eine auf zwei Jahre befristete Rot-Weiß-Rot-Karte, die sie zur Beschäftigung bei dem in der Karte angegebenen Arbeitgeber berechtigt. Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten nach Ablauf eines Jahres eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, wenn sie die sonstigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (insbesondere über ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familie verfügen) und innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen bei dem in der Karte angegebenen Arbeitgeber beschäftigt waren (§ 41a Abs 1 NAG iVm § 20e Abs 1 Z 2).Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten nach Ablauf eines Jahres eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, wenn sie die sonstigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (insbesondere über ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familie verfügen) und innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen bei dem in der Karte angegebenen Arbeitgeber beschäftigt waren (Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2,). § 20e Abs 1 Z 2 lautet: Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, § 56 Abs. 3 NAG) hat im Falle der Z 1 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins, 2 und 7, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 3, NAG) hat im Falle der Ziffer eins, die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Ziffer 2, oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. § 20e Abs 2 Z 5 lautet: Paragraph 20 e, Absatz 2, Ziffer 5, lautet: Als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten auch Zeiten eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes.Als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten auch Zeiten eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes. § 20e Abs. 3lautet: Paragraph 20 e, Absatz 3 l, a, u, t, e, t, :, Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln. Das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte endet bei negativer Erledigung in Form eines bekämpfbaren Bescheides, und bei positiver Erledigung durch die Aushändigung der Karte, deren Form durch die NAG-DV festgelegt ist. Daraus ergibt sich, dass die Rot-Weiß-Rot-Karte einem positiven Bescheid gleichzuhalten ist, deren auf dieser Karte vermerktes Gültigkeitsdatum jenen Zeitraum bezeichnet, in dem dem Ausländer die Erlaubnis zur Niederlassung und Beschäftigung erteilt wurde. Damit aber sind jene Daten für die Gültigkeitsdauer und die daraus resultierenden Rechte des Ausländers relevant, die auf der Karte selbst vermerkt sind. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Wie aus dem Gesetzeswortlaut des § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG eindeutig hervorgeht, ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, dass der Ausländer innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.Wie aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG eindeutig hervorgeht, ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, dass der Ausländer innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Der BF wurde gemäß den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 05.11.2018 bis 28.02.2020 als Angestellter bei der XXXX AG und von 08.06.2020 bis 11.06.2021 bei der XXXX Handelsges.m.b.H. als Angestellter beschäftigt. Sein letzter Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte) war vom 28.05.2020 bis 28.05.2022 gültig.Der BF wurde gemäß den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 05.11.2018 bis 28.02.2020 als Angestellter bei der römisch 40 AG und von 08.06.2020 bis 11.06.2021 bei der römisch 40 Handelsges.m.b.H. als Angestellter beschäftigt. Sein letzter Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte) war vom 28.05.2020 bis 28.05.2022 gültig. Der BF bringt vor, dass der Antrag bei der Aufenthaltsbehörde am 03.05.2021 gestellt worden wäre und daher der Zeitraum der letzten 24 Monate mit Mai 2019 bis April 2021 festzulegen wäre, weshalb der BF 21 Monate ordnungsgemäß beschäftigt gewesen wäre. Soweit in § 20e Abs. 2 AuslBG Zeiten angeführt werden, die auch als Beschäftigungszeiten herangezogen werden können, ist auszuführen, dass nach den vorliegenden Unterlagen von der XXXX Handelsges.m.b.H bereits Anfang Mai 2020 geplant war, den BF erst ab dem 08.06.2020 zu beschäftigen. Der BF bezieht sich zwar auf die Ziffer 5, indem er vorbringt, dass im Zeitraum von 01.06.2020 bis 07.06.2020 mit der XXXX Handelsges.m.b.H ein im Sinne dieser Bestimmung für kurze Dauer vereinbarter Karenzurlaub vereinbart worden wäre. Nach den vorliegenden Unterlagen war jedoch vom Arbeitgeber bereits Anfang Mai 2020 geplant, den BF erst ab 08.06.2020 zu beschäftigen. Soweit in Paragraph 20 e, Absatz 2, AuslBG Zeiten angeführt werden, die auch als Beschäftigungszeiten herangezogen werden können, ist auszuführen, dass nach den vorliegenden Unterlagen von der römisch 40 Handelsges.m.b.H bereits Anfang Mai 2020 geplant war, den BF erst ab dem 08.06.2020 zu beschäftigen. Der BF bezieht sich zwar auf die Ziffer 5, indem er vorbringt, dass im Zeitraum von 01.06.2020 bis 07.06.2020 mit der römisch 40 Handelsges.m.b.H ein im Sinne dieser Bestimmung für kurze Dauer vereinbarter Karenzurlaub vereinbart worden wäre. Nach den vorliegenden Unterlagen war jedoch vom Arbeitgeber bereits Anfang Mai 2020 geplant, den BF erst ab 08.06.2020 zu beschäftigen. Es ist auszuführen, dass in der Bestimmung des § 20e zwar Vorsorge für bestimmte Sachverhalte getroffen, die als Beschäftigungszeiten herangezogen werden können, wie z.B. Erholungsurlaub, Bildungskarenz. Eine Bestimmung jedoch, aus welchen Gründen auch immer, weniger als 21 Monate Beschäftigung ausreichend wären, findet sich hingegen nicht. Insoweit gehen auch die Ausführungen des BF, wonach die Beschäftigung wegen Säumigkeit der Behörde, erst am 08.06.2020 beginnen hätte können und den BF daran kein Verschulden träfe und somit als Beginn der Beschäftigung der 01.06.2020 anzunehmen wäre, in Leere.Es ist auszuführen, dass in der Bestimmung des Paragraph 20 e, zwar Vorsorge für bestimmte Sachverhalte getroffen, die als Beschäftigungszeiten herangezogen werden können, wie z.B. Erholungsurlaub, Bildungskarenz. Eine Bestimmung jedoch, aus welchen Gründen auch immer, weniger als 21 Monate Beschäftigung ausreichend wären, findet sich hingegen nicht. Insoweit gehen auch die Ausführungen des BF, wonach die Beschäftigung wegen Säumigkeit der Behörde, erst am 08.06.2020 beginnen hätte können und den BF daran kein Verschulden träfe und somit als Beginn der Beschäftigung der 01.06.2020 anzunehmen wäre, in Leere. Ebenso ändern die Angaben der XXXX Handelsges.m.b.H., dass der Eintritt des BF bereits am 01.06.2020 gewünscht gewesen wäre, nichts an der Tatsache, dass die Beschäftigung tatsächlich erst am 08.06.2020 begonnen hat. Ungeachtet dessen wurde kein Karenzurlaub zu Beginn der Beschäftigung vereinbart. Die Vereinbarung eines Karenzurlaubes setzt – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - jedoch Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses voraus.Ebenso ändern die Angaben der römisch 40 Handelsges.m.b.H., dass der Eintritt des BF bereits am 01.06.2020 gewünscht gewesen wäre, nichts an der Tatsache, dass die Beschäftigung tatsächlich erst am 08.06.2020 begonnen hat. Ungeachtet dessen wurde kein Karenzurlaub zu Beginn der Beschäftigung vereinbart. Die Vereinbarung eines Karenzurlaubes setzt – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - jedoch Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses voraus. Rechnet man nun die letzten 24 Monate ab April 2021 retour bis Mai 2019, liegen in diesem Zeitraum folgende Beschäftigungszeiten: 01.05.2019 bis 28.02.2020 - XXXX Aktiengesellschaft: 10 Monate01.05.2019 bis 28.02.2020 - römisch 40 Aktiengesellschaft: 10 Monate 08.06.2020 bis 30.04.2021 - XXXX Handelsges.m.b.H. 10 Monate (23 Tage) 08.06.2020 bis 30.04.2021 - römisch 40 Handelsges.m.b.H. 10 Monate (23 Tage) Gesamt: 20 Monate Rechnet man die letzten 24 Monat ab Juni 2021 retour bis Juli 2019, liegen in diesem Zeitraum folgende Beschäftigungszeiten: 01.07.2019 bis 28.02.2020 - XXXX Aktiengesellschaft 8 Monate01.07.2019 bis 28.02.2020 - römisch 40 Aktiengesellschaft 8 Monate 08.06.2020 bis 11.06.2021 XXXX Handelsges.m.b.H. 12 Monate (4 Tage)08.06.2020 bis 11.06.2021 römisch 40 Handelsges.m.b.H. 12 Monate (4 Tage) Gesamt: 20 Monate Diese Darstellung zeigt, dass selbst sowohl im Falle, dass vom Tag der Antragstellung am 03.05.2021 24 Monate zurückgerechnet werden, und der Zeitraum Mai 2019 bis April 2021 betrachtet werde, als auch im Falle, dass der Zeitraum nach Ende der Beschäftigung bei der XXXX Handelsges.m.b.H herangezogen werde, die erforderlichen 21 Monate Beschäftigung nicht erfüllt werden können.Diese Darstellung zeigt, dass selbst sowohl im Falle, dass vom Tag der Antragstellung am 03.05.2021 24 Monate zurückgerechnet werden, und der Zeitraum Mai 2019 bis April 2021 betrachtet werde, als auch im Falle, dass der Zeitraum nach Ende der Beschäftigung bei der römisch 40 Handelsges.m.b.H herangezogen werde, die erforderlichen 21 Monate Beschäftigung nicht erfüllt werden können. Ausgehend von den gesetzlichen Anforderungen in § 20e Abs.1 Z 2 AuslBG erfüllte der BF damit die Voraussetzung einer Beschäftigung über einen Zeitraum von 21 Monaten während der letzten 24 Monate nicht. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung müssen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ jedoch eindeutig zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Eine andere Interpretation lässt das Gesetz gar nicht zu, da anderenfalls die regionale Geschäftsstelle des AMS, wie vom Gesetz gefordert, auch keine Bestätigung über eine Beschäftigung des Ausländers von 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate ausstellen könnte.Ausgehend von den gesetzlichen Anforderungen in Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG erfüllte der BF damit die Voraussetzung einer Beschäftigung über einen Zeitraum von 21 Monaten während der letzten 24 Monate nicht. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung müssen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ jedoch eindeutig zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Eine andere Interpretation lässt das Gesetz gar nicht zu, da anderenfalls die regionale Geschäftsstelle des AMS, wie vom Gesetz gefordert, auch keine Bestätigung über eine Beschäftigung des Ausländers von 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate ausstellen könnte. Da somit die Voraussetzung des § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da somit die Voraussetzung des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  16. Spruchpunkt II. (Un)Zulässigkeit der Revision:3.
  17. Spruchpunkt römisch zwei. (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2248582.1.00

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