dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundige Laienrichtern Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, vom 04.11.2021, GZ: römisch 40 , wegen Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
BG) abgelehnt. 2. Am 04.11.2021 erließ das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in weiterer Folge: belangte Behörde) den nunmehr angefochtenen Bescheid. Der Antrag vom 05.10.2021 werde
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgelehnt. Mit Parteiengehör vom 11.10.2021 sei die Arbeitgeberin darauf hingewiesen worden, dass die BF im Zeitraum vom 27.08.2021 bis 04.10.2021 im Unternehmen der Arbeitgeberin sowie vom 12.05.2021 bis 27.09.2021 bei einem anderen Dienstgeber (Univ. Doz. XXXX ) ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt gewesen wäre. Mit Parteiengehör vom 11.10.2021 sei die Arbeitgeberin darauf hingewiesen worden, dass die BF im Zeitraum vom 27.08.2021 bis 04.10.2021 im Unternehmen der Arbeitgeberin sowie vom 12.05.2021 bis 27.09.2021 bei einem anderen Dienstgeber (Univ. Doz. römisch 40 ) ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt gewesen wäre. Da somit in den letzten 12 Monaten wiederholte Verstöße gegen das AuslBG vorliegen würden, wäre die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die BF derzeit nicht möglich gewesen.
den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
G 2005 verfügt oder
FPG geduldet ist und zuletzt
2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
, über den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung
Paragraph 19,, über den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung
Paragraph 18, Absatz 12, entscheidet die nach Paragraph 19, Absatz eins, 3 und 4 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
5 und für die Entsendebewilligung nach § 18. Die Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer hat Angaben über die in Aussicht gestellte Entlohnung zu enthalten.
Paragraph 3, Absatz 5 und für die Entsendebewilligung nach Paragraph 18, Die Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer hat Angaben über die in Aussicht gestellte Entlohnung zu enthalten. (…..) Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
1 ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegen stehen und unter anderem keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate (Z3).
Paragraph 4, Absatz eins, ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegen stehen und unter anderem keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate , (Z3). Zur Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in § 4 Abs. 3 AuslBG:Zur Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG:
BG sind vor allem Gesichtspunkte maßgebend, die in der Person des Ausländers gelegen und so gravierend sind, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist. Einen solchen wichtigen Grund sieht der Gesetzgeber beispielhaft in wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen des AuslBG (VwGH 04.04.2001, 99/09/0149).§ 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG nennt demonstrativ nur einen wichtigen, in der Person des Ausländers gelegenen und gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sprechenden Grund, nämlich wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung während der letzten 12 Monate. Der "wichtige Grund" stellt daher keine eigene Anforderung dar, sondern umfasst dieser jedenfalls den demonstrativ angeführten Tatbestand "wie wiederholte Verstöße in Folge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung währen der letzten 12 Monate".
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG sind vor allem Gesichtspunkte maßgebend, die in der Person des Ausländers gelegen und so gravierend sind, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist. Einen solchen wichtigen Grund sieht der Gesetzgeber beispielhaft in wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen des AuslBG (VwGH 04.04.2001, 99/09/0149)., Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG nennt demonstrativ nur einen wichtigen, in der Person des Ausländers gelegenen und gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sprechenden Grund, nämlich wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung während der letzten 12 Monate. Der "wichtige Grund" stellt daher keine eigene Anforderung dar, sondern umfasst dieser jedenfalls den demonstrativ angeführten Tatbestand "wie wiederholte Verstöße in Folge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung währen der letzten 12 Monate". Ein "Vorsatz" bzw. eine "subjektive Tatseite" ist für die Anwendung der Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht notwendig. Die Rechtsfolgen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausschließlich an objektive Kriterien geknüpft. Auch ist der Behörde vom Gesetzgeber kein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass sie sich bei Vorliegen der (objektiven) Voraussetzungen - etwa aus dem in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde behaupteten Vertrauen der BF der Arbeitgeber würde die notwendigen Unterlagen an die zuständige Stelle übermitteln - über den eindeutig formulierten Inhalt des Gesetzestextes hinwegsetzen könnte. In der Sache selbst bzw. zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Ablehnungsgrund (§ 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG) bringt die BF nichts Entscheidendes vor. Der Beschwerdeeinwand, dass ihr kein Vorwurf gemacht werden könne, da sie darauf vertraut hätte, dass ihr Arbeitgeber die Unterlagen an die zuständige Stelle schicken würde, geht im Lichte der obigen Ausführungen ins Leere, da es nicht darauf ankommt, ob die Verstöße nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dem Ausländer zuzurechnen sind. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die BF eine Bescheidausfertigung über die Beschäftigungsbewilligung erhalten hätte müssen und somit der Einwand, dem Arbeitgeber sei bezüglich der Übermittlung der Unterlagen an das zuständige AMS vertraut worden, nicht gefolgt werden kann.In der Sache selbst bzw. zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Ablehnungsgrund (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG) bringt die BF nichts Entscheidendes vor. Der Beschwerdeeinwand, dass ihr kein Vorwurf gemacht werden könne, da sie darauf vertraut hätte, dass ihr Arbeitgeber die Unterlagen an die zuständige Stelle schicken würde, geht im Lichte der obigen Ausführungen ins Leere, da es nicht darauf ankommt, ob die Verstöße nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dem Ausländer zuzurechnen sind. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die BF eine Bescheidausfertigung über die Beschäftigungsbewilligung erhalten hätte müssen und somit der Einwand, dem Arbeitgeber sei bezüglich der Übermittlung der Unterlagen an das zuständige AMS vertraut worden, nicht gefolgt werden kann. Die Feststellung selbst, dass wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung vorliegen, wurde seitens der BF nicht bestritten. Die BF hat wiederholt gegen die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen, indem sie während der letzten zwölf Monate für zwei Dienstgeber eine Beschäftigung ohne erforderliche Bewilligung ausgeübt hat. Da somit wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3 Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2250396.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.