RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW159 2141763-3 SpruchW159 2141763-3/11E , W159 2141763-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2021, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2021, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2022 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I.; II. und IV. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins.; römisch zwei. und römisch vier. als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchrpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchrpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, ein Paschtune habe um die Hand seiner Schwester angehalten. Allerdings seien sowohl sein Vater als auch seine Schwester gegen diese Eheschließung gewesen. In der Folge habe man versucht die Eheschließung zu erzwingen. Auch der Beschwerdeführe sei geschlagen sowie bedroht worden. Es wurden u.a. folgende verfahrensrelevante Dokumente vorgelegt: Führerschein; Zertifikat über die Absolvierung der
- Schulstufe samt Zeugnis; Personaldokument, ausgestellt vom afghanischen Innenministerium betreffend den Beschwerdeführer sowie div. Arbeitszeugnisse. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.08.2016 legte der Beschwerdeführer eine Tazkira, lautend auf seinen Namen vor. Der Beschwerdeführer bestätigte seine Angaben. Er gab an, seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden noch in Afghanistan leben. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, es habe Paschtunen gegeben, die seine Schwester heiraten hätten wollen, aber die Familie sei gegen die Eheschließung gewesen, da 80% der Paschtunen keine anständigen Leute seien. Dies sei zumindest seine persönliche Meinung. Seine Schwester sei belästigt worden und man habe mehrmals versucht, sie zu entführen. Sie sei Lehrerin an einer Knabenschule gewesen, welche nur 200 bis 300 Meter vom Haus entfernt gewesen sei. In der Schule sei sie geschützt gewesen. Dann hätten sie angefangen, seinen Bruder und ihn auch zu belästigen. Den Bruder hätten sie einmal geschlagen und verlangt, dass sie mit den Eltern reden würden. Man habe von ihnen verlangt, dass sie die Einwilligung zur Ehe erwirken. Die Belästigungen seien so weit gegangen, dass seine Schwester nicht mehr zur Schule gehen habe können und zuhause geblieben sei. Sie seien auch mit dem Umbringen bedroht worden und hätten sich nicht mehr aus dem Haus getraut. Selbst wenn sie einkaufen gegangen seien, hätten sie Angst gehabt. Daher hätten sie Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer sei politisch nicht aktiv und gehöre auch keiner Partei oder politischen Organisation an. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion habe er keine Probleme gehabt. Mit der Polizei oder mit Gerichten habe er ebensowenig Schwierigkeiten gehabt. An gesundheitlichen Problemen habe er nie gelitten und benötige er weder medizinische Betreuung noch Medikamente. Außer den genannten Problemen habe er keine Schwierigkeiten mit Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen gehabt. Mit dem Bescheid vom 15.11.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Mit dem Bescheid vom 15.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit fristgerechter Beschwerde vom 01.12.2016 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts und Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungsfrist nicht nachgekommen. Aus dem Protokoll gehe eindeutig hervor, dass die Schilderungen nicht vollständig protokolliert worden seien. So hätte die belangte Behörde auch jene Teile der Sachverhaltsdarstellung seines Bruders XXXX berücksichtigen müssen, die für seine Darstellungen sprechen. Dann wäre aufgefallen, dass seites des Bruders des Beschwerdeführers vermutet werde, dass die Eltern von den Bedrohungshandlungen deshalb möglichst wenig berichten würden, um die Kinder nicht zu beunruhigen. Die übrigen Geschwister würden in einem anderen Haus leben. Tatsache sei, dass sämtliche Familienmitglieder bedroht worden sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungsfrist nicht nachgekommen. Aus dem Protokoll gehe eindeutig hervor, dass die Schilderungen nicht vollständig protokolliert worden seien. So hätte die belangte Behörde auch jene Teile der Sachverhaltsdarstellung seines Bruders römisch 40 berücksichtigen müssen, die für seine Darstellungen sprechen. Dann wäre aufgefallen, dass seites des Bruders des Beschwerdeführers vermutet werde, dass die Eltern von den Bedrohungshandlungen deshalb möglichst wenig berichten würden, um die Kinder nicht zu beunruhigen. Die übrigen Geschwister würden in einem anderen Haus leben. Tatsache sei, dass sämtliche Familienmitglieder bedroht worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2018 wurde u.a. ein landeskundiger Sachverständiger beigezogen und neben dem Beschwerdeführer auch dessen Bruder XXXX einvernommen. Es wurde ein Konvolut an Lichtbildern, ein Lichtbild eines Attests ohne Übersetzung, ein ÖSD Zertifikat A1 vom 17.08.2016, ein ÖSD Zertifkat A2 vom 31.10.2018, ein Begleitschreiben vom 19.11.2018, eine Geburtsurkunde von XXXX sowie eine Geburtsurkunde von XXXX vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2018 wurde u.a. ein landeskundiger Sachverständiger beigezogen und neben dem Beschwerdeführer auch dessen Bruder römisch 40 einvernommen. Es wurde ein Konvolut an Lichtbildern, ein Lichtbild eines Attests ohne Übersetzung, ein ÖSD Zertifikat A1 vom 17.08.2016, ein ÖSD Zertifkat A2 vom 31.10.2018, ein Begleitschreiben vom 19.11.2018, eine Geburtsurkunde von römisch 40 sowie eine Geburtsurkunde von römisch 40 vorgelegt. Der Beschwerdeführer bestätigt seine vor der Polizei und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemachten Angaben. Er hielt seine Beschwerde und die Aussagen aufrecht. Er gab an er würde ein bißchen Deutsch sprechen. Der Beschwerdeführer berichtete, dass seine in Afghanistan verbliebene Kernfamilie in Schwierigkeiten sei, weil sie nicht so religiös seien. Den Kontakt zu seinen Tanten und Onkeln habe er, als er nach Österreich gekommen sei, abgebrochen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei kirchlich verheiratet. Er habe nicht standesamtlich geheiratet, weil seine Schwiegermutter mit ihm Probleme habe. Seine Schwiegereltern seien im Gegensatz zum Beschwerdeführer sehr religiös. Der Beschwerdeführer würde, seit er den Koran verstehen würde, ihn nicht mehr akzetieren. Seine Lebensgefährtin würde in einer eigenen Wohnung leben. Seine Schwiegereltern seien einverstanden gewesen, als er der Religion nach geheiratet habe. Auf die Frage ob der Beschwerdeführer vorbestraft sei, erzählte der Beschwerdeführer über einen Vorfall mit XXXX . Er sei 15 Tage von XXXX weggewiesen worden. Auf die Frage ob der Beschwerdeführer vorbestraft sei, erzählte der Beschwerdeführer über einen Vorfall mit römisch 40 . Er sei 15 Tage von römisch 40 weggewiesen worden. Am 14.01.2019 erfolgte eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie eines landeskundigen Sachverständigen. Der Beschwerdeführer gab Auskunft über sein Leben in Afghanistan. Er habe nunmehr keinen Kontakt nach Hause, weil er weder bete, nocht faste, er würde Schweinefleisch essen. Er habe versucht seine Angehörigen in Afghanistan zu vergessen. Es würde auch keine Möglichkeit bestehen direkt mit den Eltern in Kontat zu treten. Der Beschwerdeführer erzählte, er habe 12 Jahre eine Schule in Afghanistan besucht und danach zwei Jahre Pharmazie studiert. Er habe nebenbei in einer Autowerkstatt als Lackierer und Spengler gearbeitet. Befragt versuchte der Beschwerdeführer etwaige Widersprüche aufzuklären. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwester in Afghanistan belästigt worden sei. Eine einflussreiche Familie hätte um die Hand seiner Schwester angehalten, jedoch habe seine Schwester und auch der Vater dieser Hochzeit nicht zugestimmt. Die andere Familie hätte auf diese Ehe bestanden und habe angefangen die Familienmitglieder zu belästigen, zu attackieren und zu bedrohen. Seinem Vater sei die Nase abgeschnitten worden. Der Vater hätte bei der Polizei Anzeige erstatten wollen, jedoch sei ihm mitgeteilt worden, er solle seine familiären Probleme selbst lösen. Zu der Verhandlung war auch ein Zeuge, XXXX , geladen. Er gab an, dass er der christlichen Gemeinde XXXX , einem religiösen Verein angehöre. Diese Gemeinde sei keine staatlich anerkannte Kirche bzw. staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft. Die christliche Gemeinde gäbe es schon seit 2.000 Jahren, gemeint seien die Zusammenkünfte von Christen. In Österreich gehe habe sie ihren Ursprung in der Reformationszeit und sei dem protestantischen Glauben näher, als dem Papsttum der r.k. Kirche. Der Zeuge beschrieb die zentralen Punkte seiner christlichen Gemeinde wie etwa: „Wir feiern jeden Sonntag, wie die katholische Kirche die Messe am Sonntag. Man nennt es Anbetungsstunde mit Brotbrechen. …. Die 10 Gebote haben alle ihre Gültigkeit und soll in diesem Geiste gelebt werden. …. Es gibt eine Liturgie und ein zentraler Punkt ist die Anbetung Jesu Christus. Das geschieht mit Lobliedern und Gebeten. In dieser Stunde ist auch Brot und Wein gegenwärtig. ….“Zu der Verhandlung war auch ein Zeuge, römisch 40 , geladen. Er gab an, dass er der christlichen Gemeinde römisch 40 , einem religiösen Verein angehöre. Diese Gemeinde sei keine staatlich anerkannte Kirche bzw. staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft. Die christliche Gemeinde gäbe es schon seit 2.000 Jahren, gemeint seien die Zusammenkünfte von Christen. In Österreich gehe habe sie ihren Ursprung in der Reformationszeit und sei dem protestantischen Glauben näher, als dem Papsttum der r.k. Kirche. Der Zeuge beschrieb die zentralen Punkte seiner christlichen Gemeinde wie etwa: „Wir feiern jeden Sonntag, wie die katholische Kirche die Messe am Sonntag. Man nennt es Anbetungsstunde mit Brotbrechen. …. Die 10 Gebote haben alle ihre Gültigkeit und soll in diesem Geiste gelebt werden. …. Es gibt eine Liturgie und ein zentraler Punkt ist die Anbetung Jesu Christus. Das geschieht mit Lobliedern und Gebeten. In dieser Stunde ist auch Brot und Wein gegenwärtig. ….“ Es wurde eine mit 30.11.2018 datierte Stellungnahme zur Problematik von Apostasie in Afghanistan in Vorlage gebracht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019 Zl. XXXX wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I. des Erkenntnisses). Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. § 9 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer, gem. § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunt II. des Erkenntnisses).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019 Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses). Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer, gem. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunt römisch zwei. des Erkenntnisses). Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers bedeuten würde, zumal dieser Vater von zwei minderjährigen Töchtern sei. Mit der Mutter dieser Kinder, einer afghanischen Staatsangehörigen, welcher in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, würde er sich in einer Beziehung befinden. Er würde jedoch mit ihr und den Kindern nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. In der Entscheidung des EGMR vom 27.10.1994, Fall Kroon and Others v. the Netherlands, Appl. 18535/91, wurde festgehalten, dass der Begriff „Familienleben“ iSd Art. 8 EMRK nicht nur eheliche Beziehungen umfassen würde, sondern auch andere faktische Familienbindungen. Nach der allgemeinen Regel setze dies zwar ein Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt voraus, beim Hinzutreten weiterer Faktoren könne jedoch unter besonderen Umständen auch dann das Bestehen eines faktischen Familienlebens angenommen werden, wenn kein gemeinsamer Haushalt bestünde. Im gegenständlichen Fall sei von solchen exzeptionellen Umständen auszugehen, zumal es dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund der Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG 2005 nicht möglich sei, im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern zu leben. Dennoch würde ihn seine Lebensgefährtin regelmäßig am Wochenende besuchen und es habe auch bis zur Geburt der Kinder ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Auch der Umstand, dass er mit seiner Lebensgefährtin religiös verheiratet sei, verdeutlicht, dass die beiden ernstlich ein künftiges gemeinsames Leben mit den beiden Kindern planen würden. Ein wesentlicher Aspekt des Familienlebens, nämlich die physische Nähe der Familienmitglieder zueinander, würde durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan jedenfalls nicht dauerhaft aufrechterhalten werden können. Zwar könnte der Kontakt zwischenzeitlich zur Lebensgefährtin auch durch moderne Kommunikationsmittel fortgesetzt werden. Eine derartige Kommunikation mit den beiden Kleinkindern sei jedoch kaum möglich und müsse in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass dem Vater eines Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 15.12.2011, 2009/21/0303; mwN). Auch im Hinblick auf die Lebensgefährtin würde aber ein wesentlicher Bestandteil des Familienlebens, nämlich die gemeinsame Lebensführung, nicht aufrechterhalten werden können, woraus ein gravierender Eingriff in das Recht auf Familienleben resultieren würde. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG sei davon auszugehen, dass in Summe aufgrund des Familienlebens unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls und der positiven Integration das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, überwiege. Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers bedeuten würde, zumal dieser Vater von zwei minderjährigen Töchtern sei. Mit der Mutter dieser Kinder, einer afghanischen Staatsangehörigen, welcher in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, würde er sich in einer Beziehung befinden. Er würde jedoch mit ihr und den Kindern nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. In der Entscheidung des EGMR vom 27.10.1994, Fall Kroon and Others v. the Netherlands, Appl. 18535/91, wurde festgehalten, dass der Begriff „Familienleben“ iSd Artikel 8, EMRK nicht nur eheliche Beziehungen umfassen würde, sondern auch andere faktische Familienbindungen. Nach der allgemeinen Regel setze dies zwar ein Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt voraus, beim Hinzutreten weiterer Faktoren könne jedoch unter besonderen Umständen auch dann das Bestehen eines faktischen Familienlebens angenommen werden, wenn kein gemeinsamer Haushalt bestünde. Im gegenständlichen Fall sei von solchen exzeptionellen Umständen auszugehen, zumal es dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund der Wohnsitzbeschränkung gemäß Paragraph 15 c, AsylG 2005 nicht möglich sei, im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern zu leben. Dennoch würde ihn seine Lebensgefährtin regelmäßig am Wochenende besuchen und es habe auch bis zur Geburt der Kinder ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Auch der Umstand, dass er mit seiner Lebensgefährtin religiös verheiratet sei, verdeutlicht, dass die beiden ernstlich ein künftiges gemeinsames Leben mit den beiden Kindern planen würden. Ein wesentlicher Aspekt des Familienlebens, nämlich die physische Nähe der Familienmitglieder zueinander, würde durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan jedenfalls nicht dauerhaft aufrechterhalten werden können. Zwar könnte der Kontakt zwischenzeitlich zur Lebensgefährtin auch durch moderne Kommunikationsmittel fortgesetzt werden. Eine derartige Kommunikation mit den beiden Kleinkindern sei jedoch kaum möglich und müsse in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass dem Vater eines Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 15.12.2011, 2009/21/0303; mwN). Auch im Hinblick auf die Lebensgefährtin würde aber ein wesentlicher Bestandteil des Familienlebens, nämlich die gemeinsame Lebensführung, nicht aufrechterhalten werden können, woraus ein gravierender Eingriff in das Recht auf Familienleben resultieren würde. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sei davon auszugehen, dass in Summe aufgrund des Familienlebens unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls und der positiven Integration das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, überwiege. Das Erkenntnis, XXXX wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch dem Beschwerdeführer am 05.03.2019 zugestellt. Gegen diese Entscheidung wurde weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.Das Erkenntnis, römisch 40 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch dem Beschwerdeführer am 05.03.2019 zugestellt. Gegen diese Entscheidung wurde weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Schriftsatz vom 02.08.2019 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 32 VwGVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 01.03.2019, Zl. XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Mit Schriftsatz vom 02.08.2019 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 32, VwGVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 01.03.2019, Zl. römisch 40 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesamt habe am 02.08.2019 davon Kenntnis erlangt, dass XXXX bei der Polizeiinspektion XXXX als Zeugin bzw. Opfer einvernommen worden sei und sie angegeben habe, im Alter von 16 Jahren vom Beschwerdeführer zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein. Ferner habe sie eigenen Angaben nach, den Beschwerdeführer nicht aus freien Stücken geheiratet, sondern sei von seiner Familie sowie von ihren eigenen Angehörigen dazu gezwungen worden. Die Schwester des Beschwerdeführers habe sie überdies dazu gedrängt, auf Verhütungsmittel zu verzichten, da der Antrag ihres Bruders auf internationalen Schutz in erster Instanz abgewiesen worden sei. Seit 31.08.2018 wohne sie nicht mehr in XXXX , weil sie vom Beschwerdeführer geschlagen worden sei. Sie sei auf der Suche nach einer Wohnung gewesen und habe den Beschwerdeführer gebeten, ihr einen Teil ihres eigenen Geldes zu geben. Dies habe er ihr jedoch verweigert. Er habe sie bedroht, dass er ihr einen Freund schicken würde, der sie umbringen werde. Er verweigere auch Unterhalt zuzahlen. Sie sei nunmehr alleine obsorgeberechtigt.Begründend wurde ausgeführt, das Bundesamt habe am 02.08.2019 davon Kenntnis erlangt, dass römisch 40 bei der Polizeiinspektion römisch 40 als Zeugin bzw. Opfer einvernommen worden sei und sie angegeben habe, im Alter von 16 Jahren vom Beschwerdeführer zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein. Ferner habe sie eigenen Angaben nach, den Beschwerdeführer nicht aus freien Stücken geheiratet, sondern sei von seiner Familie sowie von ihren eigenen Angehörigen dazu gezwungen worden. Die Schwester des Beschwerdeführers habe sie überdies dazu gedrängt, auf Verhütungsmittel zu verzichten, da der Antrag ihres Bruders auf internationalen Schutz in erster Instanz abgewiesen worden sei. Seit 31.08.2018 wohne sie nicht mehr in römisch 40 , weil sie vom Beschwerdeführer geschlagen worden sei. Sie sei auf der Suche nach einer Wohnung gewesen und habe den Beschwerdeführer gebeten, ihr einen Teil ihres eigenen Geldes zu geben. Dies habe er ihr jedoch verweigert. Er habe sie bedroht, dass er ihr einen Freund schicken würde, der sie umbringen werde. Er verweigere auch Unterhalt zuzahlen. Sie sei nunmehr alleine obsorgeberechtigt. Die Aussagen von XXXX würden sich zu den Aussagen des Beschwerdeführers sowie dessen Bruder im Beschwerdeverfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz, widersprechen. Nach Ansicht des Bundesamtes sei das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019 durch falsche Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Bruder herbeigeführt worden, weshalb der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VwGVG erfüllt worden sei. Überdies seien gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG neue Beweismittel hervorgekommen, die mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Das Bundesamt treffe kein Verschulden daran, dass die Beweismittel nicht bereits früher geltend gemacht werden hätten können, zumal die Zeugin XXXX erst nach rechtskräftigem Erkenntnis und in Obhut eines Gewaltschutzzentrums den Mut gefunden habe, die wahren familiären Zustände zu offenbaren. Die Aussagen von römisch 40 würden sich zu den Aussagen des Beschwerdeführers sowie dessen Bruder im Beschwerdeverfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz, widersprechen. Nach Ansicht des Bundesamtes sei das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019 durch falsche Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Bruder herbeigeführt worden, weshalb der Tatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG erfüllt worden sei. Überdies seien gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG neue Beweismittel hervorgekommen, die mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Das Bundesamt treffe kein Verschulden daran, dass die Beweismittel nicht bereits früher geltend gemacht werden hätten können, zumal die Zeugin römisch 40 erst nach rechtskräftigem Erkenntnis und in Obhut eines Gewaltschutzzentrums den Mut gefunden habe, die wahren familiären Zustände zu offenbaren. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt: die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 01.05.2019 vor der Landespolizeidirektion Salzburg im Verfahren zu XXXX wegen des Verdachts auf geschlechtliche Nötigung, fortgesetzte Gewaltausübung und gefährlicher Drohung jeweils zum Nachteil von XXXX ; die Zeugenvernehmung von XXXX vom 25.04.2019 vor der Landes-polizeidirektion XXXX im Verfahren gegen den Beschwerdeführer zur Zl. XXXX Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt: die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 01.05.2019 vor der Landespolizeidirektion Salzburg im Verfahren zu römisch 40 wegen des Verdachts auf geschlechtliche Nötigung, fortgesetzte Gewaltausübung und gefährlicher Drohung jeweils zum Nachteil von römisch 40 ; die Zeugenvernehmung von römisch 40 vom 25.04.2019 vor der Landes-polizeidirektion römisch 40 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer zur Zl. römisch 40 Mit Schreiben vom 04.06.2020 teilte der Wiederaufnahmegegner im Wege seiner Vertretung mit, dass er im April in einen schweren Autounfall verwickelt gewesen sei, multiple Verletzungen erlitten habe und längere Zeit in den Tiefschlaf versetzt worden sei. Er sei mittlerweile aus dem Krankenhaus entlassen worden. Aufgrund der Verletzungen sei es ihm jedoch nicht möglich, länger als fünf Minuten zu sitzen. Der Beschwerdeführer sei weder reise- noch verhandlungsfähig. Folglich werde die Vertagung der für den 08.06.2020 anberaumten Verhandlung beantragt. Es wurde ein Bericht der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 08.05.2020 sowie ein Schreiben des Hausarztes vom 04.06.2020 übermittelt. Aus dem am 20.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Gutachten des Sachverständigen XXXX sowie aus dem Gutachtes des Sachverständigen Prim. Dr. med. univ. XXXX vom 23.09.2020 ergab sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer verhandlungsfähig sei. Aus dem am 20.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Gutachten des Sachverständigen römisch 40 sowie aus dem Gutachtes des Sachverständigen Prim. Dr. med. univ. römisch 40 vom 23.09.2020 ergab sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer verhandlungsfähig sei. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16.10.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 zweiter Fall und Abs. 4 zweiter Fall StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16.10.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Fall und Absatz 4, zweiter Fall StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom 19.10.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Wahrnehmungen zur Hauptverhandlung vom 16.10.2020 im Strafverfahren vor dem Landesgericht Salzburg zur Zl. XXXX mit. In der Folge wurde die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dargestellt. Mit Schreiben vom 19.10.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Wahrnehmungen zur Hauptverhandlung vom 16.10.2020 im Strafverfahren vor dem Landesgericht Salzburg zur Zl. römisch 40 mit. In der Folge wurde die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dargestellt. Am 20.10.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Zuge welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugin XXXX einvernommen wurden. Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig mit Erkenntnis vom 01.03.2019 abgeschlossenen Verfahrens brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung vor, dass er im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 01.03.2019 ein schützenswertes Privat- und Familienleben geführt habe. Zwar habe er getrennt von seiner Lebensgefährtin gelebt, habe aber seine Familie – wie von ihm angeführt – oft besucht. Ferner habe er auch mit seiner asylberechtigten Schwester in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei er gut integriert gewesen, zumal er die Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 sowie einen Werte- und Orientierungskurs absolviert sowie eine Einstellungszusage erhalten habe. Der Antrag auf Wiederaufnahme stütze sich darauf, dass im Zeitpunkt der Entscheidung das Familienleben nicht vorgelegen sei bzw. dass die diesbezüglichen Angaben des Wiederaufnahmegegners falsch gewesen seien. Dies sei aus den bereits genannten Gründen unrichtig, weshalb die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig sei. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe mit XXXX , seiner ehemaligen Lebensgefährtin, keine Zivilehe geschlossen, da seine Schwiegermutter das nicht gewollt hätte. Als seine damalige Lebensgefährtin zu ihrer Mutter gezogen sei hätten sich die Probleme kumuliert. Die Lebensgefährtin habe so wie ihre eigene Familie leben wollen. Sie habe ein Kopftuch tragen wollen und habe sich nicht an die Lebensweise in Österreich anpassen wollen. Nachdem sie nicht mehr bei ihm gewohnt habe, habe sie ihn besucht. Auch er habe sie mindestens zweimal in der Woche besucht. Er habe für sie Behördenwege erledigt, habe die Kinder zum Arzt gebracht und habe sie impfen lassen. Auch die Geburtstage der Kinder hätten sie gemeinsam gefeiert und gebe es hiervon auch Fotos. Als sie getrennt gelebt hätten, hätten sie sich alle zwei Wochen für zwei bis drei Tage gesehen. Dies habe bis Ende März angedauert. Sein letzter Besuch sei am 29.03.2019 gewesen. Befragt, ob das gegen ihn erlassene Betretungsverbot noch aufrecht sei, führte er an, er habe von der Gerichtsverhandlung im Jahr 2019 ein Besuchsverbot für ein Jahr erhalten. Als er den Unfall gehabt habe, habe er sich erkundigt, ob er die Kinder besuchen könne. Das Jugendamt habe ihm mitgeteilt, dass er auf die nächste Gerichtsverhandlung warten müsse. Damit habe das Jugendamt die Verhandlung vor dem Strafgericht gemeint. Nach März 2019 habe er die Kinder nicht mehr sehen dürfen. Am 20.10.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Zuge welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugin römisch 40 einvernommen wurden. Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig mit Erkenntnis vom 01.03.2019 abgeschlossenen Verfahrens brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung vor, dass er im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 01.03.2019 ein schützenswertes Privat- und Familienleben geführt habe. Zwar habe er getrennt von seiner Lebensgefährtin gelebt, habe aber seine Familie – wie von ihm angeführt – oft besucht. Ferner habe er auch mit seiner asylberechtigten Schwester in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei er gut integriert gewesen, zumal er die Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 sowie einen Werte- und Orientierungskurs absolviert sowie eine Einstellungszusage erhalten habe. Der Antrag auf Wiederaufnahme stütze sich darauf, dass im Zeitpunkt der Entscheidung das Familienleben nicht vorgelegen sei bzw. dass die diesbezüglichen Angaben des Wiederaufnahmegegners falsch gewesen seien. Dies sei aus den bereits genannten Gründen unrichtig, weshalb die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig sei. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe mit römisch 40 , seiner ehemaligen Lebensgefährtin, keine Zivilehe geschlossen, da seine Schwiegermutter das nicht gewollt hätte. Als seine damalige Lebensgefährtin zu ihrer Mutter gezogen sei hätten sich die Probleme kumuliert. Die Lebensgefährtin habe so wie ihre eigene Familie leben wollen. Sie habe ein Kopftuch tragen wollen und habe sich nicht an die Lebensweise in Österreich anpassen wollen. Nachdem sie nicht mehr bei ihm gewohnt habe, habe sie ihn besucht. Auch er habe sie mindestens zweimal in der Woche besucht. Er habe für sie Behördenwege erledigt, habe die Kinder zum Arzt gebracht und habe sie impfen lassen. Auch die Geburtstage der Kinder hätten sie gemeinsam gefeiert und gebe es hiervon auch Fotos. Als sie getrennt gelebt hätten, hätten sie sich alle zwei Wochen für zwei bis drei Tage gesehen. Dies habe bis Ende März angedauert. Sein letzter Besuch sei am 29.03.2019 gewesen. Befragt, ob das gegen ihn erlassene Betretungsverbot noch aufrecht sei, führte er an, er habe von der Gerichtsverhandlung im Jahr 2019 ein Besuchsverbot für ein Jahr erhalten. Als er den Unfall gehabt habe, habe er sich erkundigt, ob er die Kinder besuchen könne. Das Jugendamt habe ihm mitgeteilt, dass er auf die nächste Gerichtsverhandlung warten müsse. Damit habe das Jugendamt die Verhandlung vor dem Strafgericht gemeint. Nach März 2019 habe er die Kinder nicht mehr sehen dürfen. Zu dem Vorfall führte der Beschwerdeführer an, seine ehemalige Lebensgefährtin habe sich selber die Kleider zerrissen und gleichzeitig sei dann die Polizei dagewesen, die sie schon vorher angerufen habe, so glaube er. Ab diesem Zeitpunkt habe er ein Besuchsverbot erhalten. Bei der Gerichtsverhandlung habe er den SMS-Verkehr vorgelegt und nachgewiesen, dass die Polizei zwei Minuten nach seinem Eintreffen gekommen sei. Der Weg von der Polizeistation zu ihrer Wohnung sei aber viel länger, es sei alles inszeniert gewesen. Hinsichtlich der Kinder sei im aktuellen Strafverfahren besprochen worden, dass es ihm weiterhin erlaubt sei, die Kinder zu besuchen und zu sehen. Darauf wendete der Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ein, die Lebensgefährtin habe neuerlich ein Besuchsverbot beantragt. Es sei keine Besuchserlaubnis erteilt worden. Aktuell gebe es dazu keinen Unterlagen. Die Zeugin gab im Zuge ihrer Vernehmung in Form einer Videokonferenz zusammengefasst an, dass ihr in Österreich der Status der Asylberechtigten zu komme. Sie sei nicht verheiratet und habe zwei Kinder. Der Beschwerdeführer sei ihr Ex-Mann. Zu ihrer Beziehung führte sie an, sie seien kurze Zeit zusammen gewesen und hätten dann schon geheiratet. Es sei eine islamische Eheschließung in XXXX durchgeführt worden. Standesamtlich hätten sie nicht geheiratet, besondere Gründe habe es hierfür nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe dies selbst nicht gewollt, die Mutter der Zeugin habe damit nichts zu tun gehabt. Insgesamt hätten sie drei Jahre zusammen in einem Haushalt gelebt. Nach der islamischen Hochzeit Ende des Jahres 2016 seien sie bis Endes des Jahres 2018 zusammengezogen. Ihre Angaben in ihrer Einvernahme vor der Landespolizeidirektion XXXX am 25.04.2019 seien richtig. Den genauen Zeitpunkt, als sie ihr Zusammenleben beendet hätten, könne sie nicht nennen. Ihre Töchter seien schon auf der Welt gewesen. Einige Monate danach hätten sie dann nicht mehr zusammengelebt. Die Töchter seien Ende des Jahres 2017 geboren und sie hätten dann noch vier oder fünf Monate zusammengelebt. Grund für die Trennung sei gewesen, dass sie gestritten hätten und der Beschwerdeführer sie geschlagen habe. Ihre Angaben vor der Landespolizeidirektion, wonach sie der Beschwerdeführer mit den Kindern mehr oder minder vor die Tür gestellt habe, seien richtig. Sie sei daraufhin zu ihrer Mutter verzogen und habe nach drei Monaten eine Wohnung von der XXXX erhalten.Die Zeugin gab im Zuge ihrer Vernehmung in Form einer Videokonferenz zusammengefasst an, dass ihr in Österreich der Status der Asylberechtigten zu komme. Sie sei nicht verheiratet und habe zwei Kinder. Der Beschwerdeführer sei ihr Ex-Mann. Zu ihrer Beziehung führte sie an, sie seien kurze Zeit zusammen gewesen und hätten dann schon geheiratet. Es sei eine islamische Eheschließung in römisch 40 durchgeführt worden. Standesamtlich hätten sie nicht geheiratet, besondere Gründe habe es hierfür nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe dies selbst nicht gewollt, die Mutter der Zeugin habe damit nichts zu tun gehabt. Insgesamt hätten sie drei Jahre zusammen in einem Haushalt gelebt. Nach der islamischen Hochzeit Ende des Jahres 2016 seien sie bis Endes des Jahres 2018 zusammengezogen. Ihre Angaben in ihrer Einvernahme vor der Landespolizeidirektion römisch 40 am 25.04.2019 seien richtig. Den genauen Zeitpunkt, als sie ihr Zusammenleben beendet hätten, könne sie nicht nennen. Ihre Töchter seien schon auf der Welt gewesen. Einige Monate danach hätten sie dann nicht mehr zusammengelebt. Die Töchter seien Ende des Jahres 2017 geboren und sie hätten dann noch vier oder fünf Monate zusammengelebt. Grund für die Trennung sei gewesen, dass sie gestritten hätten und der Beschwerdeführer sie geschlagen habe. Ihre Angaben vor der Landespolizeidirektion, wonach sie der Beschwerdeführer mit den Kindern mehr oder minder vor die Tür gestellt habe, seien richtig. Sie sei daraufhin zu ihrer Mutter verzogen und habe nach drei Monaten eine Wohnung von der römisch 40 erhalten. Befragt, ob es nach dem Auszug Kontakt zum Beschwerdeführer gegeben habe, führte sie an, während der drei Monate bei ihrer Mutter habe kein Kontakt bestanden. In der Folge sei er bei ihr gewesen, sie wisse aber nicht, wie er die Adresse herausgefunden habe. Er habe geweint und habe sie um Vergebung gebeten, dies speziell wegen der gemeinsamen Töchter. Aufgrund ihrer Töchter habe sie ihm dann auch vergeben. Wenige Tage später sei er zu ihr gekommen und habe ihr erklärt, dass er ein Interview in Wien habe und der Richter auch sie sehen wolle. Auf Vorhalt der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in der Verhandlung angeführt habe, dass ihn die Zeugin nach ihrem Auszug besucht habe, er sie ebenso besucht habe, Behördenwege erledigt habe, etc., führte die Zeugin an, es stimme, dass sie wegen der Geburtstagsfeier der Töchter in die Wohnung, in der sie zuvor gelebt hätten, gegangen sei und Geburtstag gefeiert habe. Sie führte aus, sie glaube, dass das nur ein weiters Mal bei ihm gewesen sei. Danach habe er mit ihr wieder gestritten und sie geschlagen, sodass sie sich endgültig getrennt hätten. Zum Besuch des Beschwerdeführers in der Wohnung der XXXX führte die Zeugin an, sie habe ihn nicht eingeladen, er habe ihre Wohnung selbst ausfindig gemacht, sei in der Nacht gekommen und habe geweint. Befragt, ob sie sich versöhnt hätten, führte die Zeugin an, sie habe dem Beschwerdeführer wegen ihrer Töchter verziehen und vergeben. Nach der damaligen Beschwerdeverhandlung habe sie in darauf angesprochen, dass sie nicht befragt worden sei. Er habe ihr gesagt, er habe nur gewollt, dass das Gericht ihre Dokumente bekommen, damit er anerkannt werde. Als er nach dem Geburtstag der Mädchen er wieder angefangen habe sie zu schlagen, habe sie Verletzungen an den Händen gehabt und im Gesicht geblutet. An diesem Tag sei er mit seinem Bruder weggegangen und habe ihr via Whatsapp geschrieben, dass er die Kinder sehen und mitnehmen wolle. Sie habe das nicht gewollt. Als er gekommen sei, sei es zu einem Streit gekommen und er habe sie geschlagen. Die Zeugin habe ihrer Schwester kontaktiert. Diese habe die Polizei angerufen. Die Polizei habe ihn daraufhin mitgenommen.Zum Besuch des Beschwerdeführers in der Wohnung der römisch 40 führte die Zeugin an, sie habe ihn nicht eingeladen, er habe ihre Wohnung selbst ausfindig gemacht, sei in der Nacht gekommen und habe geweint. Befragt, ob sie sich versöhnt hätten, führte die Zeugin an, sie habe dem Beschwerdeführer wegen ihrer Töchter verziehen und vergeben. Nach der damaligen Beschwerdeverhandlung habe sie in darauf angesprochen, dass sie nicht befragt worden sei. Er habe ihr gesagt, er habe nur gewollt, dass das Gericht ihre Dokumente bekommen, damit er anerkannt werde. Als er nach dem Geburtstag der Mädchen er wieder angefangen habe sie zu schlagen, habe sie Verletzungen an den Händen gehabt und im Gesicht geblutet. An diesem Tag sei er mit seinem Bruder weggegangen und habe ihr via Whatsapp geschrieben, dass er die Kinder sehen und mitnehmen wolle. Sie habe das nicht gewollt. Als er gekommen sei, sei es zu einem Streit gekommen und er habe sie geschlagen. Die Zeugin habe ihrer Schwester kontaktiert. Diese habe die Polizei angerufen. Die Polizei habe ihn daraufhin mitgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2020, Zl. XXXX , beschlossen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen werde.Das Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2020, Zl. römisch 40 , beschlossen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen werde. Im gegenständlichen Fall hätten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Bestehen des Familienlebens im Ermittlungsverfahren, welches dem Erkenntnis vom 01.03.2019 vorangegangen sei objektiv unrichtig waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat am
- Jänner 2021, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit den Beschluss gefasst, dass Verfahren einzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschluss vom
- Dezember 2020, XXXX , erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Der Verwaltungsgerichtshof hat am
- Jänner 2021, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit den Beschluss gefasst, dass Verfahren einzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschluss vom
- Dezember 2020, römisch 40 , erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen. Gegenständliches Verfahren: Am 24.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK (§ 55 AsylG).Am 24.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK , (Paragraph 55, AsylG). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl forderte den Beschwerdeführer am 03.05.2021 schriftlich zur Stellungnahme und Beweismittelvorlage auf und den Fragenkatalog zu beantworten. Der Beschwerdeführer brachte ein Kündigungsschreiben der Firma XXXX , eine Bestätigung über Krankengeldzahlungen, eine Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 28.03.2017, ein ÖSD Zertifikat A1, ein ÖSD Zertifikat A2, eine Einstellungszusage der Firma XXXX sowie einen afghanischen Reisepass in Vorlage. Der Beschwerdeführer gab u.a. an, dass er mit seiner Schwester, die im unterstütze, in einem Haus wohnen würde. Er sei zurzeit arbeitslos. Er stehe in keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan. Er habe sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Bezüglich seiner Gesundheit gab der Beschwerdeführer an, er leide an den Folgen eines Autounfalls.Der Beschwerdeführer brachte ein Kündigungsschreiben der Firma römisch 40 , eine Bestätigung über Krankengeldzahlungen, eine Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 28.03.2017, ein ÖSD Zertifikat A1, ein ÖSD Zertifikat A2, eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 sowie einen afghanischen Reisepass in Vorlage. Der Beschwerdeführer gab u.a. an, dass er mit seiner Schwester, die im unterstütze, in einem Haus wohnen würde. Er sei zurzeit arbeitslos. Er stehe in keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan. Er habe sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Bezüglich seiner Gesundheit gab der Beschwerdeführer an, er leide an den Folgen eines Autounfalls. In der vorliegenden Zeugenvernehmung vom 25.04.2019 gab XXXX , seine ehemalige Lebensgefährtin an, dass sie 2015 nach Österreich gekommen sei und den Beschwerdeführer in XXXX kennengelernt hätte. Als sie 16 Jahre alt gewesen sei, habe sie ihn auf seine Einladung hin, in XXXX besucht. Er habe sie nach XXXX gelockt, um mit ihr Geschlechtsverkehr haben. Sie habe ihm gesagt, sei sei minderjährig und sie wolle das nicht. Er habe ihr den Mund zugehalten und sie mit Zwang genommen. Sie habe ihm gesagt, er hätte ihre Ehre verletzt und sie wusste, dass sie ihn aufgrund der religiösen Vorschriften heiraten musste. Gleich nach dem Missbrauch habe ihr der Beschwerdeführer gesagt, ihr würde niemand glauben und sie brauche keine Anzeige machen. Die Familie habe die Hochzeit nach islamischem Recht arrangiert. In der Ehe sei viel gestritten worden und der Beschwerdeführer schlug seine Lebensgefährtin bereits nach etwa zwei bis drei Tagen. In der Ehe habe sie den Geschlechtsverkehr passieren lasse, sie sei ja mit ihm verheiratet gewesen. Die Schwester des dem Beschwerdeführers habe ihr gesagt, sie solle die Pille absetzen, da der Beschwerdeführer einen negativen Asylbescheid erhalten habe. Die Zwillingsmädchen wurden dann am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer habe ihr die Bankomatkarte weggenommen, ihr Geld abgehoben und seinen Verwandten in die Türkei und in den Iran geschickt. Als sie ihm das Geld nicht geben wollte, weil sie es für die Mädchen und sich gebraucht habe, hat er ihr ein blaues Auge geschlagen. Sie durfte der Polizei nichts sagen. Er habe gedroht sie zu töten. In der vorliegenden Zeugenvernehmung vom 25.04.2019 gab römisch 40 , seine ehemalige Lebensgefährtin an, dass sie 2015 nach Österreich gekommen sei und den Beschwerdeführer in römisch 40 kennengelernt hätte. Als sie 16 Jahre alt gewesen sei, habe sie ihn auf seine Einladung hin, in römisch 40 besucht. Er habe sie nach römisch 40 gelockt, um mit ihr Geschlechtsverkehr haben. Sie habe ihm gesagt, sei sei minderjährig und sie wolle das nicht. Er habe ihr den Mund zugehalten und sie mit Zwang genommen. Sie habe ihm gesagt, er hätte ihre Ehre verletzt und sie wusste, dass sie ihn aufgrund der religiösen Vorschriften heiraten musste. Gleich nach dem Missbrauch habe ihr der Beschwerdeführer gesagt, ihr würde niemand glauben und sie brauche keine Anzeige machen. Die Familie habe die Hochzeit nach islamischem Recht arrangiert. In der Ehe sei viel gestritten worden und der Beschwerdeführer schlug seine Lebensgefährtin bereits nach etwa zwei bis drei Tagen. In der Ehe habe sie den Geschlechtsverkehr passieren lasse, sie sei ja mit ihm verheiratet gewesen. Die Schwester des dem Beschwerdeführers habe ihr gesagt, sie solle die Pille absetzen, da der Beschwerdeführer einen negativen Asylbescheid erhalten habe. Die Zwillingsmädchen wurden dann am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer habe ihr die Bankomatkarte weggenommen, ihr Geld abgehoben und seinen Verwandten in die Türkei und in den Iran geschickt. Als sie ihm das Geld nicht geben wollte, weil sie es für die Mädchen und sich gebraucht habe, hat er ihr ein blaues Auge geschlagen. Sie durfte der Polizei nichts sagen. Er habe gedroht sie zu töten. Die Zeugin gab auch an, dass er grüne Blätter in seine Zigaretten gerollt und danach geraucht hätte. Wenn er zuviel geraucht hätte, hätte er sich nicht beherrschen können und sei noch aggressiver geworden. Am 03.04.2019 habe der Beschwerdeführer mit zwei weiteren Personen in ihrer XXXX wohnung besucht. Er habe einen negativen Asylbescheid und wolle sich von den Kindern verabschieden. Nachdem sie verweigert, habe die Kinder mit nach XXXX zu geben, habe er sie ins Gesicht geschlagen. Die Zeugin habe sofort die Polizei gerufen. Der Beschwerdeführer habe ein Betretungsverbot erhalten. Er habe sie bedroht, er werde ihr einen Freund schicken, der sie töten werde. Er habe ihr gesagt, er wolle die Kinder zu sich holen, weil er keinen Unterhalt mehr zahlen wolle. Er habe ihr auch gesagt, er habe einen positiven Asylbescheid und könne nun alles mit der Zeugin machen. Die Zeugin hat das alleinige Sorgerecht und fürchtet sich vor dem Beschwerdeführer. Sie habe ihre Telefonnummer gewechselt, damit sie keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer haben müsse und sie wolle auch keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer. Es wurde neuerlich ein Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Am 03.04.2019 habe der Beschwerdeführer mit zwei weiteren Personen in ihrer römisch 40 wohnung besucht. Er habe einen negativen Asylbescheid und wolle sich von den Kindern verabschieden. Nachdem sie verweigert, habe die Kinder mit nach römisch 40 zu geben, habe er sie ins Gesicht geschlagen. Die Zeugin habe sofort die Polizei gerufen. Der Beschwerdeführer habe ein Betretungsverbot erhalten. Er habe sie bedroht, er werde ihr einen Freund schicken, der sie töten werde. Er habe ihr gesagt, er wolle die Kinder zu sich holen, weil er keinen Unterhalt mehr zahlen wolle. Er habe ihr auch gesagt, er habe einen positiven Asylbescheid und könne nun alles mit der Zeugin machen. Die Zeugin hat das alleinige Sorgerecht und fürchtet sich vor dem Beschwerdeführer. Sie habe ihre Telefonnummer gewechselt, damit sie keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer haben müsse und sie wolle auch keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer. Es wurde neuerlich ein Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Am 18.11.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Staatsanwaltschaft Salzburg, mit der Zl. XXXX verständigt, dass es zur Anklageerhebung wegen § 15 StGB, §§ 201
(1), 83
(2), 105
(1), 107b
(1), 127, 129
(1)Z 3, 241e
(1)StGB wegen vorsätzlich strafbarer Handlungen gekommen sei. Am 18.11.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Staatsanwaltschaft Salzburg, mit der Zl. römisch 40 verständigt, dass es zur Anklageerhebung wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 201,
(1), 83
(2), 105
(1), 107b
(1), 127, 129
(1)Ziffer 3, 241 e,
(1)StGB wegen vorsätzlich strafbarer Handlungen gekommen sei. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2021, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 24.03.2021 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchteil II wurde gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV. wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2021, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 24.03.2021 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde unter Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Zu dem Privat- und Familienleben zum jetzigen Zeitpunkt wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des BVwG, Zl. XXXX vom 01.03.2019 die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt worden sei und gem § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt worden sei. Jedoch habe es der Beschwerdeführer verabsäumt vor Ablauf der Jahresfristbei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Rot-weiß-plus Karte zu stellen. Der Aufenthalt sei somit seit 03.03.2020 illegal. Seine Lebensgefährtin habe sich von ihm getrennt. Der Beschwerdeführer sei wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB und wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 zweiter Fall und Abs. 4 zweiter Fall StGB rechtskräftig verurteilt worden. Er sei arbeitslos, lebe bei seiner Schwester und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Es bestünde kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Es sei ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Recht gerechtfertigt. Zu dem Privat- und Familienleben zum jetzigen Zeitpunkt wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des BVwG, Zl. römisch 40 vom 01.03.2019 die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt worden sei und gem Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt worden sei. Jedoch habe es der Beschwerdeführer verabsäumt vor Ablauf der Jahresfristbei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Rot-weiß-plus Karte zu stellen. Der Aufenthalt sei somit seit 03.03.2020 illegal. Seine Lebensgefährtin habe sich von ihm getrennt. Der Beschwerdeführer sei wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Fall und Absatz 4, zweiter Fall StGB rechtskräftig verurteilt worden. Er sei arbeitslos, lebe bei seiner Schwester und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Es bestünde kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Es sei ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht gerechtfertigt. Hinsichtlich der Rückkehr wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer eine reale Gefahr im Falle der Rückkehr nicht vorgebracht habe. Er habe eine überdurchschnittliche Schulbildung genossen, eine Berufsausbildung in Kabul gemacht und sei in seiner Muttersprache alphabetisiert. Es seien keine Gründe hervorgetreten, wonach der Beschwerdeführer keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen könne und so seinen Lebensunterhalt sicherstellen könne. Es sei keine Gefahr erkennbar, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten könnte. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. angegeben, dass aufgrund der vorgenommen Prüfung kein besonders schützenswertes Privat oder Familienleben vorliegen würde, so wie es gem Art. 8 EMRK erforderlich wäre. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und des wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung würden im vorliegenden Fall höher wiegen, als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Dementsprechend sei die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55-57 mit einer Rückehrentscheidung unter Spruchpunkt II. zu verbinden gewesen. Unter Spruchpunkt III. wurde mit der Rückkehrentscheidung festgestellt, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gem § 46 in einen oder mehrere Staaten zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft des Bescheides gewährt. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. angegeben, dass aufgrund der vorgenommen Prüfung kein besonders schützenswertes Privat oder Familienleben vorliegen würde, so wie es gem Artikel 8, EMRK erforderlich wäre. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und des wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung würden im vorliegenden Fall höher wiegen, als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Dementsprechend sei die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 -, 57, mit einer Rückehrentscheidung unter Spruchpunkt römisch zwei. zu verbinden gewesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde mit der Rückkehrentscheidung festgestellt, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gem Paragraph 46, in einen oder mehrere Staaten zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft des Bescheides gewährt. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2021, Zl. XXXX erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , im vollem Umfang wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften, mangelhafter Ermittlung und mangelhafter Befragung Beschwerde. Insbesondere wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer durch die erkennende Behörde nicht einvernommen worden sei. Die persönliche Einvernahme wäre schon aufgrund der hiermit einhergehenden Zukunftsprognose des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wäre eine Einvernahme zum Privat- und Familienleben erforderlich gewesen. Außerdem habe sich die belangte Behörde auf alte Länderinformationen gestützt.Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2021, Zl. römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 , im vollem Umfang wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften, mangelhafter Ermittlung und mangelhafter Befragung Beschwerde. Insbesondere wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer durch die erkennende Behörde nicht einvernommen worden sei. Die persönliche Einvernahme wäre schon aufgrund der hiermit einhergehenden Zukunftsprognose des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wäre eine Einvernahme zum Privat- und Familienleben erforderlich gewesen. Außerdem habe sich die belangte Behörde auf alte Länderinformationen gestützt. Am 23.08.2021 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX , Fachgebiet Sozialarbeit, verwies im Schreiben vom 12.01.2022 auf das Betretungsverbot des Beschwerdeführers, dass kein Kontakt zu ihm gewünscht sei und die Kindesmutter keinen Kontakt zum Beschwerdeführer wünsche. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Fachgebiet Sozialarbeit, verwies im Schreiben vom 12.01.2022 auf das Betretungsverbot des Beschwerdeführers, dass kein Kontakt zu ihm gewünscht sei und die Kindesmutter keinen Kontakt zum Beschwerdeführer wünsche. Am 18.01.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, an der der Beschwerdeführer, seine rechtliche Vertretung, die XXXX , vertreten durch Mag. XXXX , der Zeugin XXXX und ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen.Am 18.01.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, an der der Beschwerdeführer, seine rechtliche Vertretung, die römisch 40 , vertreten durch Mag. römisch 40 , der Zeugin römisch 40 und ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers brachte vor, dass der Beschwerdeführer selbstständig als Zusteller erwerbstätig sei und brachte den Vertrag in Vorlage sowie sowie Aufstellungen über die Gutschriften. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Fragen auf Deutsch beantworten möchte und nur bei Bedarf auf den Dolmetscher zurückgreifen wolle. Er halte seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er wolle keine Korrekturen oder Ergänzungen anbringen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei nunmehr seit Juli oder Juni 2021 christlichen Glaubens. Er sei Mitglied der orthodoxen Kirche in Deutschland. Er sei zurzeit kein aktives Mitglied. Er sei am XXXX in Kabul geboren worden und seit dem 12.05.2015 in Österreich. Er sei zwischenzeitlich in keinem anderen Land gewesen, er habe sich eine Woche in XXXX aufgehalten. Er sei am römisch 40 in Kabul geboren worden und seit dem 12.05.2015 in Österreich. Er sei zwischenzeitlich in keinem anderen Land gewesen, er habe sich eine Woche in römisch 40 aufgehalten. Befragt erzählte der Beschwerdeführer er habe in Afghanistan eine Ausbildung als Apotheker gemacht. Er habe 12 Jahre die Schule besucht und zwei Jahre studiert. Sein Vater hätte ihn finanziell unterstützt und er habe in Afghanistan auch selbst als Apotheker gearbeitet. Er hätte keine wirtschaftlichen Probleme in Afghanistan gehabt. Er wisse nicht, wo sich seine Familienangehörigen aufhalten würden, er habe in Afghanistan nur mit einem Neffen und mit seiner Schwester Kontakt. Er habe insgesamt neun Geschwister, eine Schwester würde in Kanada leben, ein Bruder und eine Schwester wären in der Türkei, zwei Schwestern wären in Österreich und ein Bruder in XXXX . Wo sein ältester Bruder leben würde, wüsste er zurzeit nicht.Er wisse nicht, wo sich seine Familienangehörigen aufhalten würden, er habe in Afghanistan nur mit einem Neffen und mit seiner Schwester Kontakt. Er habe insgesamt neun Geschwister, eine Schwester würde in Kanada leben, ein Bruder und eine Schwester wären in der Türkei, zwei Schwestern wären in Österreich und ein Bruder in römisch 40 . Wo sein ältester Bruder leben würde, wüsste er zurzeit nicht. Gesundheitlich habe er seit seinem Autounfall Probleme mit seinem Rücken. Er erwarte auch bald eine Operation, denn Metallstücke bei der Wirbelsäule müssten noch entfernt werden. In Österreich würde er derzeit als Zeitungszusteller arbeiten. Er stelle mit Hilfe seines Autos, eines XXXX , die Salzburger Nachrichten, die Krone Zeitung, den Standard und die TV Media in Strobl am Wolfgangsee und in St. Gilgen zu.In Österreich würde er derzeit als Zeitungszusteller arbeiten. Er stelle mit Hilfe seines Autos, eines römisch 40 , die Salzburger Nachrichten, die Krone Zeitung, den Standard und die TV Media in Strobl am Wolfgangsee und in St. Gilgen zu. Er gab weiters an, er würde zurzeit in keiner Ehe oder in einer Lebensgemeinschaft leben. Er habe Zwillingsmädchen und habe keinen Kontakt zu seinen Töchtern. Er würde auch keinen Unterhalt für die Mädchen zahlen. Er habe auch keinen Kontakt zu seiner Ex-Frau. Er habe die Deutschkurse bis A2 absolviert, verfüge über die Deutschdiplome A1 sowie A2 und habe den afghanischen in einen österreichischen Führerschein umschreiben lassen. Sonst habe er keine Qualifikationen in Österreich erworben. Er erzählte er habe einen Monat in XXXX gearbeitet bei der Firma XXXX (Herstellung von Schi) gearbeitet. Danach habe er bei der Firma XXXX im Lager bis April 2020 gearbeitet. Aufgrund eines Unfalls habe er sich länger im Krankenstand befunden. Seit Juni oder Juli 2021 arbeite er selbstständig und würde in der Stadt Salzburg, alleine in einer Wohnung, eine Mietwohnung, ca. 30 m2, wohnen. Er würde nicht mehr mit seiner Schwester in einem Haushalt wohnen. Seine Schwester habe ihn ein Jahr unterstützt, er sei jetzt selbsterhaltungsfähig. Er erzählte er habe einen Monat in römisch 40 gearbeitet bei der Firma römisch 40 (Herstellung von Schi) gearbeitet. Danach habe er bei der Firma römisch 40 im Lager bis April 2020 gearbeitet. Aufgrund eines Unfalls habe er sich länger im Krankenstand befunden. Seit Juni oder Juli 2021 arbeite er selbstständig und würde in der Stadt Salzburg, alleine in einer Wohnung, eine Mietwohnung, ca. 30 m2, wohnen. Er würde nicht mehr mit seiner Schwester in einem Haushalt wohnen. Seine Schwester habe ihn ein Jahr unterstützt, er sei jetzt selbsterhaltungsfähig. Der Kontakt zu seinen beiden in Österreich lebenden Schwestern sei gut, er würde mit ihnen telefonieren und sie würden sich auch in XXXX treffen. Er gab an, er könne sich das Leben ohne seine Schwestern nicht vorstellen, aber er könne schon ohne sie leben.Der Kontakt zu seinen beiden in Österreich lebenden Schwestern sei gut, er würde mit ihnen telefonieren und sie würden sich auch in römisch 40 treffen. Er gab an, er könne sich das Leben ohne seine Schwestern nicht vorstellen, aber er könne schon ohne sie leben. Befragt erklärte er, er sei in keinem Verein mehr, denn nach seinem schweren Autounfall könne er nicht mehr Volleyball spielen. Er habe eine österreichische Freundin, es sei eine normale Freundschaft. In seiner Freizeit sei er zu Hause, gehe spazieren, er könne keinen Sport mehr ausüben. Dem Beschwerdeführer werden aus dem Strafregisterauszug die Verurteilungen des Jahres 2020, fortgesetzte Gewaltausübung sowie Körperverletzung gegenüber seiner Ex-Frau vorgehalten. Außerdem gäbe es noch eine Anzeige wegen geschlechtlicher Nötigung. Der Beschwerdeführer antwortete, dass es ihm sehr leidtun würde. Es sei schon passiert. Auf die Fragen seiner rechtlichen Vertretung antwortete der Beschwerdeführer, er sehe seine Kinder zurzeit nicht. Er wolle sie jedoch gerne sehen. Es gäbe eine Organisation, die ihm dabei helfen könne. Er habe auch eine Gewalttherapie besucht und wolle auch in Zukunft daran teilnehmen. Befragung der Zeugin XXXX Befragung der Zeugin römisch 40 Nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe erzählte die Zeugin, sie habe sich von ihrem Ex-Mann getrennt, weil er sie geschlagen habe. Er sei nicht gegenüber den Kindern gewalttätig gewesen, die Kinder seien noch sehr jung. Sie habe zwischenzeitlich keinen Kontakt zu ihrem Ex-Mann und er habe auch keinen Kontakt zu seinen Zwillingstöchtern. Der Beschwerdeführer zahle keinen Unterhalt. Es habe auch seinerseits keine Versuche gegeben, den Kontakt wiederherzustellen, bzw. die Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Sie sei nach der Trennung von ihrem Ex-Mann weder durch Telefonate noch durch SMS belästigt worden. Sie gab befragt an, sie würde zurzeit mit ihren Kindern alleine leben und Sozialhilfe beziehen. „Im Moment besuche ich einen Deutschkurs und möchte so schnell wie möglich arbeiten gehen. Es ist mir egal in welchen Job, ich nehme jeden Job an.“ Sie möchte nicht, dass ihr Ex-Mann wieder Kontakt zu seinen Töchtern erhalten würde. Sie habe das alleinige Recht zur Pflege und Erziehung der Kinder. Sie möchte auch nicht, dass ihr Ex-Mann einen Aufenthaltstitel erhält. Auf die Frage der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers antwortete die Zeugin, es gäbe keine Vaterbeziehung zu den Kindern, denn die Kinder seien noch sehr jung gewesen. So wie sie jetzt getrennt seien, fühle sie sich sehr wohl. Sie wolle nicht, dass er zu nahe zu ihr oder zu ihren Kindern komme. Gemäß § 45 Abs.3 AVG wurde den Verfahrensparteien die Länderinformation der Staatendokumentation von Afghanistan von 16.09.2021, Version 5, EASO Country Guidance Afghanistan vom November 2021 Seite 101f und EASO Country Focus Afghanistan Jänner 2021 Seite 58f, zur Kenntnis gebracht.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den Verfahrensparteien die Länderinformation der Staatendokumentation von Afghanistan von 16.09.2021, Version 5, EASO Country Guidance Afghanistan vom November 2021 Seite 101f und EASO Country Focus Afghanistan Jänner 2021 Seite 58f, zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben, machte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike, wurde am XXXX und ist nach eigenen Angaben nicht praktizierender orthodoxer Christ. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike, wurde am römisch 40 und ist nach eigenen Angaben nicht praktizierender orthodoxer Christ. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer hat XXXX im Jahr 2016 nach islamischen Ritus geheiratet. Am XXXX wurden ihre gemeinsamen Zwillingstöchter XXXX in Schwarzach im Pongau geboren. Der Beschwerdeführer hat römisch 40 im Jahr 2016 nach islamischen Ritus geheiratet. Am römisch 40 wurden ihre gemeinsamen Zwillingstöchter römisch 40 in Schwarzach im Pongau geboren. Der Beschwerdeführer hat XXXX vor der Eheschließung zu sich in die Wohnung gelockt und sie gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen, um die Ehe mit ihr eingehen zu können. Nach islamischen Riten war das „entehrte“ Mädchen nunmehr von ihrer Familie ausgehend gezwungen, den Beschwerdeführer zu heiraten. Der Beschwerdeführer erhoffte sich durch die Heirat einen Aufenthaltsstatus zu erlangen.Der Beschwerdeführer hat römisch 40 vor der Eheschließung zu sich in die Wohnung gelockt und sie gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen, um die Ehe mit ihr eingehen zu können. Nach islamischen Riten war das „entehrte“ Mädchen nunmehr von ihrer Familie ausgehend gezwungen, den Beschwerdeführer zu heiraten. Der Beschwerdeführer erhoffte sich durch die Heirat einen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Während das Paar zusammenlebte, hat der Beschwerdeführer XXXX wiederholt körperlich sowie seelisch misshandelt. Er hat sie eingeschüchtert, indem er ihr gesagt hat, dass ihr niemand glauben werde, wenn sie erzählen würde, dass er sie vergewaltigt hat und sie schlägt. Während das Paar zusammenlebte, hat der Beschwerdeführer römisch 40 wiederholt körperlich sowie seelisch misshandelt. Er hat sie eingeschüchtert, indem er ihr gesagt hat, dass ihr niemand glauben werde, wenn sie erzählen würde, dass er sie vergewaltigt hat und sie schlägt. Nachdem XXXX verzogen ist, ist es trotz der zuvor vom Beschwerdeführer gegen sie ausgeübten fortgesetzten Gewalt zu einer Versöhnung zwischen ihnen gekommen. Der Beschwerdeführer hat den persönlichen Kontakt offensichtlich wieder aufgenommen, um eine positive Aufenthaltsberechtigung zu erhalten. Nachdem römisch 40 verzogen ist, ist es trotz der zuvor vom Beschwerdeführer gegen sie ausgeübten fortgesetzten Gewalt zu einer Versöhnung zwischen ihnen gekommen. Der Beschwerdeführer hat den persönlichen Kontakt offensichtlich wieder aufgenommen, um eine positive Aufenthaltsberechtigung zu erhalten. Die Beziehung des Beschwerdeführers mit XXXX ist nunmehr endgültig beendet. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Zwillingsmädchen und zahlt keine Alimente. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Betretungsverbot ausgesprochen.Die Beziehung des Beschwerdeführers mit römisch 40 ist nunmehr endgültig beendet. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Zwillingsmädchen und zahlt keine Alimente. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Betretungsverbot ausgesprochen. Der Beschwerdeführer steht mit zwei in Österreich lebenden Schwestern in familiärem Kontakt. Die Geschwister leben in eigenen Haushalten, sie sind voneinander nicht abhängig. Der Beschwerdeführer hat ein Deutschdiplom A2 erworben und ist als Zeitungszusteller selbsterhaltungsfähig. Darüber hinaus verfügt er über Verwandte im Herkunftsstaat (Schwester, Neffe), hat doch eine höhere Schulbildung genossen und Berufserfahrung gesammelt. Der Beschwerdeführer wurde strafrechtlich vom LG SALZBURG Zl. XXXX vom 16.10.2020 RK 20.10.2020, wegen § 107b
(1)StGB, § 88
(3)2. Fall u
(4)2. Fall StGB, Datum der (letzten) Tat 16.04.2020 zu einer Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde strafrechtlich vom LG SALZBURG Zl. römisch 40 vom 16.10.2020 RK 20.10.2020, wegen Paragraph 107 b,
(1)StGB, Paragraph 88,
(3)2. Fall u
(4)- Fall StGB, Datum der (letzten) Tat 16.04.2020 zu einer Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. In dem Urteil ist unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegenüber seiner religiös angetrauten Ehefrau längere Zeit fortgesetzter Gewalt ausgeübt hat, indem er ihr den kleinen Finger der rechten Hand verrenkte, einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch sie ein Monokelhämatom erlitt, zahlreiche Schläge mit der Faust auf den Kopf, zumindest einmal in den Bauch versetzt habe, wodurch sie wiederholte Schwellungen erlitten habe, sowie weiters gedroht habe sie umzubringen, um sie zu einer Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige veranlassen, sowie weiters in alkoholisiertem Zustand dadurch einen Verkehrsunfall verursacht hat, indem er den PKW Marke XXXX vor einer Linkskurve auf 160 km/h beschleunigte, wodurch nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch seine Beifahrerin (nicht seine Ehefrau) schwere Verletzungen erlitten. Als mildernd wurde in dem Urteil, das teilweise Geständnis die bisherige Unbescholtenheit, sowie die eigene Verletzung als erschwerend, jedoch das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet und wurde auch festgehalten, dass ein diversionelles Vorgehen an spezialpräventiven Gründen scheitert. In dem Urteil ist unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegenüber seiner religiös angetrauten Ehefrau längere Zeit fortgesetzter Gewalt ausgeübt hat, indem er ihr den kleinen Finger der rechten Hand verrenkte, einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch sie ein Monokelhämatom erlitt, zahlreiche Schläge mit der Faust auf den Kopf, zumindest einmal in den Bauch versetzt habe, wodurch sie wiederholte Schwellungen erlitten habe, sowie weiters gedroht habe sie umzubringen, um sie zu einer Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige veranlassen, sowie weiters in alkoholisiertem Zustand dadurch einen Verkehrsunfall verursacht hat, indem er den PKW Marke römisch 40 vor einer Linkskurve auf 160 km/h beschleunigte, wodurch nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch seine Beifahrerin (nicht seine Ehefrau) schwere Verletzungen erlitten. Als mildernd wurde in dem Urteil, das teilweise Geständnis die bisherige Unbescholtenheit, sowie die eigene Verletzung als erschwerend, jedoch das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet und wurde auch festgehalten, dass ein diversionelles Vorgehen an spezialpräventiven Gründen scheitert. 1.2 Zu Afghanistan wird verfahrensrelevant folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 14.01.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021) BBC 7.9.2021; vgl. AAN 4.10.2021Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021) BBC 7.9.2021; vergleiche AAN 4.10.2021 Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vgl. TN 8.11.2021)Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vergleiche TN 8.11.2021) Exilpolitische Aktivitäten Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.3.2021): Afghanistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/politisches-portraet/204718, Zugriff 9.9.2021 AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/the-talebans-caretaker-cabinet-and-other-senior-appointments/, Zugriff 9.12.2021 AAN - Afghanistan Analysts Network (7.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/the-talebans-caretaker-cabinet-and-other-senior-appointments/, Zugriff 9.12.2021 AAN - Afghanistan Analysts Network (1.5.2021): As US troops withdraw, what next for war and peace in Afghanistan?, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staatendokumentation.at,ssl=true,user=florian.tschabuschnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20Asien/Afghanistan/L%C3%A4nderinformationen/Gesamtaktualisierung%202021-6-11%20bis%202022-xx-xx/AAN%201.5.2021_(2021-09-03).html, Zugriff 11.11.2021 AJ - 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National Public Radio (6.5.2020): The Risk Of Coronavirus In Afghanistan's Prisons römisch eins s Complicating Peace Efforts, https://www.npr.org/sections/coronavirus-live-updates/2020/05/06/851197363/the-risk-of-coronavirus-in-afghanistans-prisons-is-complicating-peace-efforts?t=1589350646996, Zugriff 3.9.2021 NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/برآورد-نفوس-کشور-۱۳۹۹-نسخۀ-اول.pdf, Zugriff 28.9.2020 NYT - New York Times, The (1.9.2021): Will the World Formally Recognize the Taliban?, https://www.nytimes.com/2021/09/01/world/asia/taliban-un-afghanistan-us.html, Zugriff 9.9.2021 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Wer ist der mysteriöse neue Emir, der als Ober-Mullah über die Taliban wacht?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-ein-religioeser-fuehrer-nach-dem-vorbild-irans-ld.1643391?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08, Zugriff 8.9.2021 NZZ - 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Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021)Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021) Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
- und
- Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021).Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
- und
- Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige