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{'item': 'W159 2251644-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW159 2251644-1 SpruchW159 2251644-1/3E, W159 2251644-1/3E, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger des Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2022, Zl. IFA XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehöriger des Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2022, Zl. IFA römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte V und VI. stattgegeben und diese behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs. stattgegeben und diese behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Schreiben vom 01.10.2021 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich dem Beschwerdeführer schriftlich das Parteiengehör zu zahlreichen Fragen ein, nachdem dieser wegen des Verdachtes des Einbruchdiebstahles am 26.09.2021 festgenommen wurde. Gleichzeitig wurde das Parteiengehör zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Kosovo gewährt. Der Beschwerdeführer teilte schon damals mit, dass er nach seiner Entlassung freiwillig nach Deutschland ausreisen möchte, wo er seit Jahren legal mit seiner Familie aufhältig sei. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer in einem eigenhändigen Schreiben in deutscher Sprache Gebrauch, wo er noch einmal betonte, dass er mit seiner Ehegattin und seinem 2016 geborenen Sohn in XXXX , Deutschland aufhältig sei und sei er seit 2017 in Deutschland periodisch beschäftigt, zuletzt jedoch arbeitslos. Er ersuche von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen, damit er in Deutschland zu seiner Familie zurückgehen könne und ihn keinesfalls in den Kosovo abzuschieben. Weiters wurde eine Meldebestätigung, eine Eheurkunde, sowie eine Geburtsurkunde von der Ehefrau des Beschwerdeführers aus Deutschland vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.10.2021 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich dem Beschwerdeführer schriftlich das Parteiengehör zu zahlreichen Fragen ein, nachdem dieser wegen des Verdachtes des Einbruchdiebstahles am 26.09.2021 festgenommen wurde. Gleichzeitig wurde das Parteiengehör zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Kosovo gewährt. Der Beschwerdeführer teilte schon damals mit, dass er nach seiner Entlassung freiwillig nach Deutschland ausreisen möchte, wo er seit Jahren legal mit seiner Familie aufhältig sei. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer in einem eigenhändigen Schreiben in deutscher Sprache Gebrauch, wo er noch einmal betonte, dass er mit seiner Ehegattin und seinem 2016 geborenen Sohn in römisch 40 , Deutschland aufhältig sei und sei er seit 2017 in Deutschland periodisch beschäftigt, zuletzt jedoch arbeitslos. Er ersuche von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen, damit er in Deutschland zu seiner Familie zurückgehen könne und ihn keinesfalls in den Kosovo abzuschieben. Weiters wurde eine Meldebestätigung, eine Eheurkunde, sowie eine Geburtsurkunde von der Ehefrau des Beschwerdeführers aus Deutschland vorgelegt. Das deutsche Polizekooperationszentrum in XXXX teilte am 04.11.2021 mit, dass der Beschwerdeführer derzeit keinen Aufenthaltstitel mehr für Deutschland habe, zumal seine Aufenthaltserlaubnis mit 27.10.2021 abgelaufen sei. Er müsste nach seiner Haftentlassung erneut einen Visumsantrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung z.B. der Botschaft in Pristina stellen. Das deutsche Polizekooperationszentrum in römisch 40 teilte am 04.11.2021 mit, dass der Beschwerdeführer derzeit keinen Aufenthaltstitel mehr für Deutschland habe, zumal seine Aufenthaltserlaubnis mit 27.10.2021 abgelaufen sei. Er müsste nach seiner Haftentlassung erneut einen Visumsantrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung z.B. der Botschaft in Pristina stellen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.12.2021 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen §§ 15, 127, 128 und 129 StGB verurteilt. Als mildernd wurden die Umstände gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei und dass der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt habe, als erschwerend eine Vorstrafe in Deutschland sowie die mehrfache Qualifikation.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.12.2021 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Paragraphen 15, 127, 128 und 129 StGB verurteilt. Als mildernd wurden die Umstände gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei und dass der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt habe, als erschwerend eine Vorstrafe in Deutschland sowie die mehrfache Qualifikation. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 11.01.2022 wurde zur Zahl XXXX unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt V. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt VI. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 11.01.2022 wurde zur Zahl römisch 40 unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch vier. ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt römisch sechs. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Darlegung des Verfahrensganges wurden die Beweismittel aufgelistet und festgestellt, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger sei. Er habe eine Ausbildung als Mechatroniker und LKW-Fahrer im Kosovo abgeschlossen. Er lebe seit 2017 in Deutschland, habe jedoch derzeit keine gültige Aufenthaltsberechtigung. Es scheine im deutschen Strafregister eine Vorstrafe auf. Er sei gesund. Weiters sei er verheiratet und habe die Sorgepflicht für ein Kind. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich habe, hier nicht seinen Lebenspunkt aufweise und sich dieser in Deutschland befinde. Er habe am 09.09.2016 mit der deutschen Staatsbürgerin XXXX die Ehe geschlossen habe, welcher ein gemeinsamer Sohn XXXX , geboren am XXXX entsprungen sei. Er sei in Deutschland zuletzt keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Zu den Gründen des Einreiseverbotes wurde auf das bereits erwähnte Urteil verwiesen. Nach Feststellungen zum Kosovo wurde beweiswürdigend auf den vorgelegten kosovarischen Reisepass, die Anfragebeantwortung des Polizeikooperationszentrums XXXX , sowie die Urteilsausfertigung des LG XXXX verwiesen und weiters auf die Angaben des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme.Nach Darlegung des Verfahrensganges wurden die Beweismittel aufgelistet und festgestellt, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger sei. Er habe eine Ausbildung als Mechatroniker und LKW-Fahrer im Kosovo abgeschlossen. Er lebe seit 2017 in Deutschland, habe jedoch derzeit keine gültige Aufenthaltsberechtigung. Es scheine im deutschen Strafregister eine Vorstrafe auf. Er sei gesund. Weiters sei er verheiratet und habe die Sorgepflicht für ein Kind. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich habe, hier nicht seinen Lebenspunkt aufweise und sich dieser in Deutschland befinde. Er habe am 09.09.2016 mit der deutschen Staatsbürgerin römisch 40 die Ehe geschlossen habe, welcher ein gemeinsamer Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 entsprungen sei. Er sei in Deutschland zuletzt keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Zu den Gründen des Einreiseverbotes wurde auf das bereits erwähnte Urteil verwiesen. Nach Feststellungen zum Kosovo wurde beweiswürdigend auf den vorgelegten kosovarischen Reisepass, die Anfragebeantwortung des Polizeikooperationszentrums römisch 40 , sowie die Urteilsausfertigung des LG römisch 40 verwiesen und weiters auf die Angaben des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme. Zu Spruchteil I. wurde zunächst festgehalten, dass keiner der 3 Gründe des § 57 AsylG auf den Beschwerdeführer zuträfen, zu Spruchpunkt II., dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe, sondern sein Lebensmittelpunkt in Deutschland sei, wo sich seine Gattin und sein Sohn befänden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle somit hinsichtlich seines Lebens in Deutschland einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar, ebenso in sein Recht auf Privatleben. Der Beschwerdeführer sei jedoch in Österreich straffällig geworden und überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung weiterer Straftaten, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, zumal er auch für Deutschland keine gültige Aufenthaltserlaubnis besitze. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Kosovo geboren und aufgewachsen sei und dort seine Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen habe und den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht habe. Er habe auch im Kosovo Familienmitglieder, weiters sei der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden, es bestehe daher kein Rückkehrhindernis und würde einer Abschiebung in den Kosovo auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehen. Zu Spruchpunkt IV. wurde auf § 53 Abs. 3 Z 1 („ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten verurteilt…“) wurde festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer begangene Straftat ohne Zweifel ein schwer die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdendes Fehlverhalten darstelle. Der Beschwerdeführer weise eine hohe kriminelle Energie und eine verwerfliche innere Einstellung auf. Es sei daher jedenfalls von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft sei. Zur Höhe des Einreiseverbotes wurde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits in Deutschland vorbestraft sei und auch mehrere strafgerichtliche rechtliche Vormerkungen aufweise. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass die Bemessung des Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, wobei sich das Einreiseverbot auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU-Rückführungslinie beziehe. Zu Spruchteil römisch eins. wurde zunächst festgehalten, dass keiner der 3 Gründe des Paragraph 57, AsylG auf den Beschwerdeführer zuträfen, zu Spruchpunkt römisch zwei., dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe, sondern sein Lebensmittelpunkt in Deutschland sei, wo sich seine Gattin und sein Sohn befänden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle somit hinsichtlich seines Lebens in Deutschland einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar, ebenso in sein Recht auf Privatleben. Der Beschwerdeführer sei jedoch in Österreich straffällig geworden und überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung weiterer Straftaten, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, zumal er auch für Deutschland keine gültige Aufenthaltserlaubnis besitze. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchteil römisch drei. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Kosovo geboren und aufgewachsen sei und dort seine Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen habe und den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht habe. Er habe auch im Kosovo Familienmitglieder, weiters sei der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden, es bestehe daher kein Rückkehrhindernis und würde einer Abschiebung in den Kosovo auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehen. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, („ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten verurteilt…“) wurde festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer begangene Straftat ohne Zweifel ein schwer die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdendes Fehlverhalten darstelle. Der Beschwerdeführer weise eine hohe kriminelle Energie und eine verwerfliche innere Einstellung auf. Es sei daher jedenfalls von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft sei. Zur Höhe des Einreiseverbotes wurde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits in Deutschland vorbestraft sei und auch mehrere strafgerichtliche rechtliche Vormerkungen aufweise. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass die Bemessung des Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, wobei sich das Einreiseverbot auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU-Rückführungslinie beziehe. Zu Spruchpunkt V. und VI. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Im Akt befindet sich weiters ein Abschlussbericht des Landeskriminalamtes Oberösterreich vom 17.01.2022 wegen weiterer Einbruchdiebstähle zum Nachteil der XXXX im Akt.Im Akt befindet sich weiters ein Abschlussbericht des Landeskriminalamtes Oberösterreich vom 17.01.2022 wegen weiterer Einbruchdiebstähle zum Nachteil der römisch 40 im Akt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch XXXX , fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. In der Beschwerde wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Familienangehörige in Deutschland habe und er sehr gut Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer habe nur aufgrund der Verbüßung der Haft in der JA XXXX seine in Deutschland bestehende Aufenthaltsberechtigung nicht rechtzeitig verlängern können. Das deutsche Ausländerrecht sehe jedoch vor, dass Kinder deutscher Staatsangehörigkeit aus Gründen des Kindeswohls ein Recht auf ihre Eltern haben und dass der Beschwerdeführer jedenfalls eine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland wieder erlangen könne und habe er auch mehrmals seine Absicht zur freiwilligen Rückkehr nach Deutschland bekannt gegeben. Als besonderer Verfahrensmangel wurde gerügt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren, insbesondere zum Einreiseverbot, nicht einvernommen worden sei. Es hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer nur eine einzige Straftat in Österreich begangen habe, zu einer 8-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und vorzeitig aus der Haft entlassen werde und sei daher die Höhe des Einreiseverbotes von 6 Jahren nicht nachvollziehbar. Es sei im vorliegenden Fall auch keine individualisierte Gefährdungsprognose vorgenommen worden und keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers. Die Behörde habe auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in anderen Mitgliedstaaten, wie in Deutschland, für die die Rückführungslinie gelte, nicht berücksichtigt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei deutsche Staatsbürgerin, ebenso das gemeinsame Kind, das an einem Herzfehler leide und ein Recht auf persönlichen und direkten Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe. Es sei daher auch die private und familiäre Situation in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, zumal das Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum gelte. Der Beschwerdeführer habe daher ganz besonders wichtige Interessen, nach Deutschland wieder einreisen zu können. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausdrücklich bekämpft und (ein begründender) Antrag zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten, wobei nochmals darauf hingewiesen wurde, dass der Verschaffung eines persönliches Eindruckes bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, auch in Bezug auf die Abwägung nach Art. 8 EMRK, große Bedeutung zukomme. Es wurde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch römisch 40 , fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. In der Beschwerde wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Familienangehörige in Deutschland habe und er sehr gut Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer habe nur aufgrund der Verbüßung der Haft in der JA römisch 40 seine in Deutschland bestehende Aufenthaltsberechtigung nicht rechtzeitig verlängern können. Das deutsche Ausländerrecht sehe jedoch vor, dass Kinder deutscher Staatsangehörigkeit aus Gründen des Kindeswohls ein Recht auf ihre Eltern haben und dass der Beschwerdeführer jedenfalls eine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland wieder erlangen könne und habe er auch mehrmals seine Absicht zur freiwilligen Rückkehr nach Deutschland bekannt gegeben. Als besonderer Verfahrensmangel wurde gerügt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren, insbesondere zum Einreiseverbot, nicht einvernommen worden sei. Es hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer nur eine einzige Straftat in Österreich begangen habe, zu einer 8-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und vorzeitig aus der Haft entlassen werde und sei daher die Höhe des Einreiseverbotes von 6 Jahren nicht nachvollziehbar. Es sei im vorliegenden Fall auch keine individualisierte Gefährdungsprognose vorgenommen worden und keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers. Die Behörde habe auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in anderen Mitgliedstaaten, wie in Deutschland, für die die Rückführungslinie gelte, nicht berücksichtigt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei deutsche Staatsbürgerin, ebenso das gemeinsame Kind, das an einem Herzfehler leide und ein Recht auf persönlichen und direkten Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe. Es sei daher auch die private und familiäre Situation in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, zumal das Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum gelte. Der Beschwerdeführer habe daher ganz besonders wichtige Interessen, nach Deutschland wieder einreisen zu können. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausdrücklich bekämpft und (ein begründender) Antrag zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten, wobei nochmals darauf hingewiesen wurde, dass der Verschaffung eines persönliches Eindruckes bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, auch in Bezug auf die Abwägung nach Artikel 8, EMRK, große Bedeutung zukomme. Es wurde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich beantragt. Schließlich wurde ein mit 25.01.2022 datierte Strafantrag gegen den Beschwerdeführer übermittelt und der Akt mit Schreiben vom 10.02.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben. Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde. Die gesetzlichen Bestimmungen im BFA-VG zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde lauten wie folgt: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht deutet Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat vergleiche dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen insbesondere des Art. 8 EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen insbesondere des Artikel 8, EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, darf im vorliegenden Fall das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten, im konkreten Fall in Deutschland, zu beachten (VwGH vom 15.12.2011/21/0237, VwGH vom 26.03.2015, 2013/22/0284), wobei die Ehefrau und der 6-jährige Sohn des Beschwerdeführers deutsche Staatsbürger sind. In diesem Zusammenhang kommt dem Kindeswohl besondere Bedeutung zu, mag es möglicherweise auch nicht bei der einzigen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich bleiben. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet. Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  1. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  2. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur und des Beschwerdevorbringens erscheint im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich, was innerhalb einer Wochenfrist nicht möglich ist. Im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.06.2020, Ra 2018/19/0478) war bei Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu beheben, wobei die allfällige Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise einer finalen Entscheidung über die restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides vorbehalten wird. Es waren daher die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Es waren daher die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils VI. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils römisch sechs. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003). Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2251644.1.00

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