RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW159 2251644-1 SpruchW159 2251644-1/3E, W159 2251644-1/3E, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger des Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2022, Zl. IFA XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehöriger des Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2022, Zl. IFA römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte V und VI. stattgegeben und diese behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs. stattgegeben und diese behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Schreiben vom 01.10.2021 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich dem Beschwerdeführer schriftlich das Parteiengehör zu zahlreichen Fragen ein, nachdem dieser wegen des Verdachtes des Einbruchdiebstahles am 26.09.2021 festgenommen wurde. Gleichzeitig wurde das Parteiengehör zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Kosovo gewährt. Der Beschwerdeführer teilte schon damals mit, dass er nach seiner Entlassung freiwillig nach Deutschland ausreisen möchte, wo er seit Jahren legal mit seiner Familie aufhältig sei. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer in einem eigenhändigen Schreiben in deutscher Sprache Gebrauch, wo er noch einmal betonte, dass er mit seiner Ehegattin und seinem 2016 geborenen Sohn in XXXX , Deutschland aufhältig sei und sei er seit 2017 in Deutschland periodisch beschäftigt, zuletzt jedoch arbeitslos. Er ersuche von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen, damit er in Deutschland zu seiner Familie zurückgehen könne und ihn keinesfalls in den Kosovo abzuschieben. Weiters wurde eine Meldebestätigung, eine Eheurkunde, sowie eine Geburtsurkunde von der Ehefrau des Beschwerdeführers aus Deutschland vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.10.2021 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich dem Beschwerdeführer schriftlich das Parteiengehör zu zahlreichen Fragen ein, nachdem dieser wegen des Verdachtes des Einbruchdiebstahles am 26.09.2021 festgenommen wurde. Gleichzeitig wurde das Parteiengehör zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Kosovo gewährt. Der Beschwerdeführer teilte schon damals mit, dass er nach seiner Entlassung freiwillig nach Deutschland ausreisen möchte, wo er seit Jahren legal mit seiner Familie aufhältig sei. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer in einem eigenhändigen Schreiben in deutscher Sprache Gebrauch, wo er noch einmal betonte, dass er mit seiner Ehegattin und seinem 2016 geborenen Sohn in römisch 40 , Deutschland aufhältig sei und sei er seit 2017 in Deutschland periodisch beschäftigt, zuletzt jedoch arbeitslos. Er ersuche von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen, damit er in Deutschland zu seiner Familie zurückgehen könne und ihn keinesfalls in den Kosovo abzuschieben. Weiters wurde eine Meldebestätigung, eine Eheurkunde, sowie eine Geburtsurkunde von der Ehefrau des Beschwerdeführers aus Deutschland vorgelegt. Das deutsche Polizekooperationszentrum in XXXX teilte am 04.11.2021 mit, dass der Beschwerdeführer derzeit keinen Aufenthaltstitel mehr für Deutschland habe, zumal seine Aufenthaltserlaubnis mit 27.10.2021 abgelaufen sei. Er müsste nach seiner Haftentlassung erneut einen Visumsantrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung z.B. der Botschaft in Pristina stellen. Das deutsche Polizekooperationszentrum in römisch 40 teilte am 04.11.2021 mit, dass der Beschwerdeführer derzeit keinen Aufenthaltstitel mehr für Deutschland habe, zumal seine Aufenthaltserlaubnis mit 27.10.2021 abgelaufen sei. Er müsste nach seiner Haftentlassung erneut einen Visumsantrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung z.B. der Botschaft in Pristina stellen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.12.2021 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen §§ 15, 127, 128 und 129 StGB verurteilt. Als mildernd wurden die Umstände gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei und dass der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt habe, als erschwerend eine Vorstrafe in Deutschland sowie die mehrfache Qualifikation.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.12.2021 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Paragraphen 15, 127, 128 und 129 StGB verurteilt. Als mildernd wurden die Umstände gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei und dass der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt habe, als erschwerend eine Vorstrafe in Deutschland sowie die mehrfache Qualifikation. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 11.01.2022 wurde zur Zahl XXXX unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt V. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt VI. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 11.01.2022 wurde zur Zahl römisch 40 unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch vier. ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt römisch sechs. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Darlegung des Verfahrensganges wurden die Beweismittel aufgelistet und festgestellt, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger sei. Er habe eine Ausbildung als Mechatroniker und LKW-Fahrer im Kosovo abgeschlossen. Er lebe seit 2017 in Deutschland, habe jedoch derzeit keine gültige Aufenthaltsberechtigung. Es scheine im deutschen Strafregister eine Vorstrafe auf. Er sei gesund. Weiters sei er verheiratet und habe die Sorgepflicht für ein Kind. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich habe, hier nicht seinen Lebenspunkt aufweise und sich dieser in Deutschland befinde. Er habe am 09.09.2016 mit der deutschen Staatsbürgerin XXXX die Ehe geschlossen habe, welcher ein gemeinsamer Sohn XXXX , geboren am XXXX entsprungen sei. Er sei in Deutschland zuletzt keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Zu den Gründen des Einreiseverbotes wurde auf das bereits erwähnte Urteil verwiesen. Nach Feststellungen zum Kosovo wurde beweiswürdigend auf den vorgelegten kosovarischen Reisepass, die Anfragebeantwortung des Polizeikooperationszentrums XXXX , sowie die Urteilsausfertigung des LG XXXX verwiesen und weiters auf die Angaben des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme.Nach Darlegung des Verfahrensganges wurden die Beweismittel aufgelistet und festgestellt, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger sei. Er habe eine Ausbildung als Mechatroniker und LKW-Fahrer im Kosovo abgeschlossen. Er lebe seit 2017 in Deutschland, habe jedoch derzeit keine gültige Aufenthaltsberechtigung. Es scheine im deutschen Strafregister eine Vorstrafe auf. Er sei gesund. Weiters sei er verheiratet und habe die Sorgepflicht für ein Kind. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich habe, hier nicht seinen Lebenspunkt aufweise und sich dieser in Deutschland befinde. Er habe am 09.09.2016 mit der deutschen Staatsbürgerin römisch 40 die Ehe geschlossen habe, welcher ein gemeinsamer Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 entsprungen sei. Er sei in Deutschland zuletzt keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Zu den Gründen des Einreiseverbotes wurde auf das bereits erwähnte Urteil verwiesen. Nach Feststellungen zum Kosovo wurde beweiswürdigend auf den vorgelegten kosovarischen Reisepass, die Anfragebeantwortung des Polizeikooperationszentrums römisch 40 , sowie die Urteilsausfertigung des LG römisch 40 verwiesen und weiters auf die Angaben des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme. Zu Spruchteil I. wurde zunächst festgehalten, dass keiner der 3 Gründe des § 57 AsylG auf den Beschwerdeführer zuträfen, zu Spruchpunkt II., dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe, sondern sein Lebensmittelpunkt in Deutschland sei, wo sich seine Gattin und sein Sohn befänden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle somit hinsichtlich seines Lebens in Deutschland einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar, ebenso in sein Recht auf Privatleben. Der Beschwerdeführer sei jedoch in Österreich straffällig geworden und überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung weiterer Straftaten, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, zumal er auch für Deutschland keine gültige Aufenthaltserlaubnis besitze. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Kosovo geboren und aufgewachsen sei und dort seine Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen habe und den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht habe. Er habe auch im Kosovo Familienmitglieder, weiters sei der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden, es bestehe daher kein Rückkehrhindernis und würde einer Abschiebung in den Kosovo auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehen. Zu Spruchpunkt IV. wurde auf § 53 Abs. 3 Z 1 („ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten verurteilt…“) wurde festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer begangene Straftat ohne Zweifel ein schwer die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdendes Fehlverhalten darstelle. Der Beschwerdeführer weise eine hohe kriminelle Energie und eine verwerfliche innere Einstellung auf. Es sei daher jedenfalls von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft sei. Zur Höhe des Einreiseverbotes wurde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits in Deutschland vorbestraft sei und auch mehrere strafgerichtliche rechtliche Vormerkungen aufweise. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass die Bemessung des Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, wobei sich das Einreiseverbot auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU-Rückführungslinie beziehe. Zu Spruchteil römisch eins. wurde zunächst festgehalten, dass keiner der 3 Gründe des Paragraph 57, AsylG auf den Beschwerdeführer zuträfen, zu Spruchpunkt römisch zwei., dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe, sondern sein Lebensmittelpunkt in Deutschland sei, wo sich seine Gattin und sein Sohn befänden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle somit hinsichtlich seines Lebens in Deutschland einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar, ebenso in sein Recht auf Privatleben. Der Beschwerdeführer sei jedoch in Österreich straffällig geworden und überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung weiterer Straftaten, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, zumal er auch für Deutschland keine gültige Aufenthaltserlaubnis besitze. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchteil römisch drei. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Kosovo geboren und aufgewachsen sei und dort seine Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen habe und den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht habe. Er habe auch im Kosovo Familienmitglieder, weiters sei der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden, es bestehe daher kein Rückkehrhindernis und würde einer Abschiebung in den Kosovo auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehen. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, („ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten verurteilt…“) wurde festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer begangene Straftat ohne Zweifel ein schwer die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdendes Fehlverhalten darstelle. Der Beschwerdeführer weise eine hohe kriminelle Energie und eine verwerfliche innere Einstellung auf. Es sei daher jedenfalls von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft sei. Zur Höhe des Einreiseverbotes wurde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits in Deutschland vorbestraft sei und auch mehrere strafgerichtliche rechtliche Vormerkungen aufweise. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass die Bemessung des Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, wobei sich das Einreiseverbot auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU-Rückführungslinie beziehe. Zu Spruchpunkt V. und VI. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Im Akt befindet sich weiters ein Abschlussbericht des Landeskriminalamtes Oberösterreich vom 17.01.2022 wegen weiterer Einbruchdiebstähle zum Nachteil der XXXX im Akt.Im Akt befindet sich weiters ein Abschlussbericht des Landeskriminalamtes Oberösterreich vom 17.01.2022 wegen weiterer Einbruchdiebstähle zum Nachteil der römisch 40 im Akt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch XXXX , fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. In der Beschwerde wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Familienangehörige in Deutschland habe und er sehr gut Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer habe nur aufgrund der Verbüßung der Haft in der JA XXXX seine in Deutschland bestehende Aufenthaltsberechtigung nicht rechtzeitig verlängern können. Das deutsche Ausländerrecht sehe jedoch vor, dass Kinder deutscher Staatsangehörigkeit aus Gründen des Kindeswohls ein Recht auf ihre Eltern haben und dass der Beschwerdeführer jedenfalls eine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland wieder erlangen könne und habe er auch mehrmals seine Absicht zur freiwilligen Rückkehr nach Deutschland bekannt gegeben. Als besonderer Verfahrensmangel wurde gerügt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren, insbesondere zum Einreiseverbot, nicht einvernommen worden sei. Es hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer nur eine einzige Straftat in Österreich begangen habe, zu einer 8-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und vorzeitig aus der Haft entlassen werde und sei daher die Höhe des Einreiseverbotes von 6 Jahren nicht nachvollziehbar. Es sei im vorliegenden Fall auch keine individualisierte Gefährdungsprognose vorgenommen worden und keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers. Die Behörde habe auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in anderen Mitgliedstaaten, wie in Deutschland, für die die Rückführungslinie gelte, nicht berücksichtigt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei deutsche Staatsbürgerin, ebenso das gemeinsame Kind, das an einem Herzfehler leide und ein Recht auf persönlichen und direkten Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe. Es sei daher auch die private und familiäre Situation in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, zumal das Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum gelte. Der Beschwerdeführer habe daher ganz besonders wichtige Interessen, nach Deutschland wieder einreisen zu können. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausdrücklich bekämpft und (ein begründender) Antrag zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten, wobei nochmals darauf hingewiesen wurde, dass der Verschaffung eines persönliches Eindruckes bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, auch in Bezug auf die Abwägung nach Art. 8 EMRK, große Bedeutung zukomme. Es wurde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch römisch 40 , fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. In der Beschwerde wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Familienangehörige in Deutschland habe und er sehr gut Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer habe nur aufgrund der Verbüßung der Haft in der JA römisch 40 seine in Deutschland bestehende Aufenthaltsberechtigung nicht rechtzeitig verlängern können. Das deutsche Ausländerrecht sehe jedoch vor, dass Kinder deutscher Staatsangehörigkeit aus Gründen des Kindeswohls ein Recht auf ihre Eltern haben und dass der Beschwerdeführer jedenfalls eine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland wieder erlangen könne und habe er auch mehrmals seine Absicht zur freiwilligen Rückkehr nach Deutschland bekannt gegeben. Als besonderer Verfahrensmangel wurde gerügt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren, insbesondere zum Einreiseverbot, nicht einvernommen worden sei. Es hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer nur eine einzige Straftat in Österreich begangen habe, zu einer 8-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und vorzeitig aus der Haft entlassen werde und sei daher die Höhe des Einreiseverbotes von 6 Jahren nicht nachvollziehbar. Es sei im vorliegenden Fall auch keine individualisierte Gefährdungsprognose vorgenommen worden und keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers. Die Behörde habe auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in anderen Mitgliedstaaten, wie in Deutschland, für die die Rückführungslinie gelte, nicht berücksichtigt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei deutsche Staatsbürgerin, ebenso das gemeinsame Kind, das an einem Herzfehler leide und ein Recht auf persönlichen und direkten Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe. Es sei daher auch die private und familiäre Situation in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, zumal das Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum gelte. Der Beschwerdeführer habe daher ganz besonders wichtige Interessen, nach Deutschland wieder einreisen zu können. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausdrücklich bekämpft und (ein begründender) Antrag zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten, wobei nochmals darauf hingewiesen wurde, dass der Verschaffung eines persönliches Eindruckes bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, auch in Bezug auf die Abwägung nach Artikel 8, EMRK, große Bedeutung zukomme. Es wurde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich beantragt. Schließlich wurde ein mit 25.01.2022 datierte Strafantrag gegen den Beschwerdeführer übermittelt und der Akt mit Schreiben vom 10.02.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben. Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde. Die gesetzlichen Bestimmungen im BFA-VG zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde lauten wie folgt: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
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