Obsah (7)
§§ 28§ 3Art. 133§ 11§ 6§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW170 2250795-1 SpruchW170 2250795-1/3E, W170 2250795-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§§ 28Abs. 2 Vw
GVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs.
4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 07.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte er im Wesentlichen vor, er habe Syrien verlassen, weil er zum Militär einberufen worden wäre und nicht am Krieg teilnehmen wolle; außerdem sei er vom Geheimdienst der Luftwaffe festgenommen worden.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 07.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte er im Wesentlichen vor, er habe Syrien verlassen, weil er zum Militär einberufen worden wäre und nicht am Krieg teilnehmen wolle; außerdem sei er vom Geheimdienst der Luftwaffe festgenommen worden.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch genannten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Bescheid wurde am 13.12.2021 zugestellt
- Mit am 07.01.2022 eingebrachten Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides Beschwerde erhoben.
- Mit am 07.01.2022 eingebrachten Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides Beschwerde erhoben.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt am 20.01.2022 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. Der Beschwerdeführer stammt aus Deir ez-Zor, das Gebiet befindet sich in der Hand des Regimes. 1.
- Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig aus Syrien ausgereist und ist nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses. 1.
- Der Beschwerdeführer ist wehrdienstpflichtig, er hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Der Beschwerdeführer könnte nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (wie jene zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus) sicher und legal nach Syrien zurückkehren. Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer diesfalls am jeweiligen Grenzkontrollposten verhaftet und dem Dienst als Grundwehrdiener der syrischen Armee zugeführt wird. Der Dienst als Grundwehrdiener der syrischen Armee ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen verbunden, im Falle einer Weigerung würde der Beschwerdeführer zumindest mit einer mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe bestraft werden. Eine solche droht dem Beschwerdeführer aber auch, weil er illegal ausgereist ist und sich dem Dienst als Grundwehrdiener der syrischen Armee entzogen hat, was vom Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen wird. 1.
- Der Beschwerdeführer hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweiswürdigung zu 1.1.: Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Personalausweis und den diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesamt, das diese Angaben seiner Entscheidung unwidersprochen unterstellt hat. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf eine eingeholte Strafregisterauskunft. Woher der Beschwerdeführer stammt, ergibt sich aus seinen gleichartigen Angaben vor dem Bundesamt, die das Bundesamt auch nicht in Zweifel gezogen hat; dass sich das Herkunftsgebiet in der Hand des syrischen Regimes befindet, ergibt sich aus der Länderinformation. 2.
- Beweiswürdigung zu 1.2.: Die Feststellungen hinsichtlich der rechtswidrigen Ausreise und hinsichtlich des Fehlens eines syrischen Reisepasses gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Dass die beschwerdeführende Partei bis dato in Syrien keinen Wehrdienst geleistet hat, ergibt sich aus deren nachvollziehbaren Angaben vor dem Bundesamt; das Bundesamt hat weder die mangelnde Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Ausführungen festgestellt noch ergibt sich aus der Aktenlage ein Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Somit sind diese Ausführungen der Entscheidung zu unterstellen. Dass die beschwerdeführende Partei wehrdienstpflichtig ist, ergibt sich aus ihrem Alter und Gesundheitszustand sowie daraus, dass Befreiungsgründe bislang weder vorgebracht wurden noch hervorgekommen sind. Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (wie jene zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus) sicher und legal möglich ist, ergibt sich aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. aus dem Umstand, dass die Behörde eine andere Möglichkeit nicht aufgezeigt hat. Das reale Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr am jeweiligen Grenzkontrollposten verhaftet und dem Dienst als Grundwehrdiener der syrischen Armee zugeführt wird, ergibt sich aus ihrem Alter, ihrer aufrechten Wehrdienstpflicht, und dem Bedarf der syrischen Armee an Soldaten. Aus den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes zum Wehrdienst der syrischen Armee geht hervor, dass die syrische Armee durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen hat, das syrische Verteidigungsministerium begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige – auch bei Kontrollen an Checkpoints – einzuziehen und Reservisten einzuberufen; letzteres insbesondere auf Grund der bestehenden Schwierigkeiten, Rekruten auszuheben. Eine Befreiung vom Wehrdienst selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist unwahrscheinlich, einen Wehrersatzdienst gibt es in Syrien nicht und wird eine Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen nicht anerkannt. Es ist daher davon auszugehen, dass ein reales Risiko besteht, dass das syrische Regime insbesondere männliche Syrer zwischen 18 und zumindest 42 Jahren, die über den Flughafen von Damaskus nach Syrien zurückkehren, dem Militärdienst zuführen wird, da es dieser Personen bereits habhaft ist und diese darüber hinaus – außerhalb des Familienverbandes und ohne Zugang zu anderer Art sozialer Unterstützung – dem syrischen Regime in der Phase der Einreiseformalitäten besonders ausgeliefert sind. Dass die Weigerung, den Wehrdienst der syrischen Armee anzutreten, zumindest mit einer mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe bestraft werden würde, ergibt sich aus den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes ebenso, wie der Umstand, dass der Wehrdienst der syrischen Armee mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang verbunden wäre, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen (siehe diesbezüglich den Punkt „Wehrdienstverweigerung / Desertion“ in den Länderfeststellungen). 2.
- Beweiswürdigung zu 1.4.: Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht hat, gründet sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keine Asylausschluss- oder , -endigungsgründe verwirklicht hat, gründet sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.
§ 3Asyl
G 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G 2005 gesetzt hat. 1.
Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
- Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
- Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Dem Beschwerdeführer droht das reale Risiko, im Fall der Rückkehr, die, wie festgestellt, nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (wie jene zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus) sicher und legal möglich ist, am jeweiligen Grenzkontrollposten verhaftet und, da er illegal ausgereist ist und sich dem Grundwehrdienst entzogen hat, festgenommen und zu seinem Verbleib und seinen Aktivitäten im Ausland auch unter Folter befragt wird, da man ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Dies entspricht einer drohenden Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund, nämlich dem einer (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung.
- Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus möglich wäre, dieser aber in der Hand des Regimes ist und dieses der Verfolger der beschwerdeführenden Partei ist, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative auch aus diesem Grund nicht in Betracht. Da darüber hinaus keine vom Beschwerdeführer verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen;
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs. 4 Asyl
G kommt dem Beschwerdeführer damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Da darüber hinaus keine vom Beschwerdeführer verwirklichte Asylausschluss- oder , -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen;
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt dem Beschwerdeführer damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2250795.1.00