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{'item': 'W174 2165437-2'}

Obsah (10)§ 19§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 21§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW174 2165437-2 SpruchW174 2165437-2/3E , W174 2165437-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

§ 19

AVG aufgefordert, am 5.1.2021, um 9:00 Uhr, als Beteiligter persönlich zu einer näher genannten Adresse des Bundesamtes zu kommen. Es sei dieser Ladungsbescheid mitzubringen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, müsse er damit rechnen, dass seine zwangsweise Vorführung veranlasst werde. Gegenstand der Amtshandlung sei die Einvernahme im Aberkennungsverfahren. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3.12.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahren

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G übermittelt.Mit dem gegenständlich bekämpften Ladungsbescheid wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 19, AVG aufgefordert, am 5.1.2021, um 9:00 Uhr, als Beteiligter persönlich zu einer näher genannten Adresse des Bundesamtes zu kommen. Es sei dieser Ladungsbescheid mitzubringen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, müsse er damit rechnen, dass seine zwangsweise Vorführung veranlasst werde. Gegenstand der Amtshandlung sei die Einvernahme im Aberkennungsverfahren. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3.12.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahren

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG übermittelt. In der in weiterer Folge gegen den Ladungsbescheid erhobenen Beschwerde wurde dieser zur Gänze angefochten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der von der Behörde den Beschwerdeführer betreffend mit gegenständlich angefochtenem Bescheid festgesetzte Zeitpunkt am 5.1.2021, 9:00 Uhr ist bereits verstrichen.
  2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Da im vorliegenden Fall nicht in der Sache selbst zu entscheiden war, war durch das Bundesverwaltungsgericht ein Beschluss zu fassen. 3.2. Zu Spruchpunkt A) - Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" des Verfahrens vorzugehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" des Verfahrens vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. VwGH 28.11.2013, Zl. 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche VwGH 28.11.2013, Zl. 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur). Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2007, Zl. 2006/10/0234 – betreffend die Erlaubnis zum Fernbleiben eines Schülers vom Unterricht und der damit verbundenen Tatsache, dass dieser Zeitraum bei der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits in der Vergangenheit lag – ausführte, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur mehr theoretische Bedeutung zu. Der vorliegende Beschwerdefall ist hierzu vergleichbar. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist der mit Ladungsbescheid vorgeschriebene Termin für das Erscheinen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 5.1.2021, 9:00 Uhr bereits verstrichen. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich somit bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, selbst wenn der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde vorgeschriebenen Termin nicht eingehalten hätte. Auch könne das Bundesverwaltungsgericht keinen neuen Termin festsetzen. Eine nunmehrige Aufhebung des Bescheides würde somit nichts an dem Umstand ändern, dass sich der Beschwerdeführer am 5.1.2021 am vorgeschriebenen Ort hätte einfinden sollen. Im Übrigen wäre eine allfällige und im angefochtenen Bescheid "angedrohte" zwangsweise Vorführung gegenüber dem Beschwerdeführer erneut mit Bescheid anzuordnen bzw. durchzuführen, wogegen dem Beschwerdeführer neuerlich ein Rechtsmittel zur Verfügung stünde. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung von § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren betreffend die bescheidmäßige Vorschreibung eines Termins für das Erscheinen des Beschwerdeführers einzustellen.Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren betreffend die bescheidmäßige Vorschreibung eines Termins für das Erscheinen des Beschwerdeführers einzustellen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W174.2165437.2.00

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