RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW227 2217667-1 SpruchW227 2217661-1/14EW227 2217663-1/14EW227 2217665-1/12EW227 2217667-1/12EW227 2217655-1/12EW227 2217657-1/12E, W227 2217661-1/14E, W227 2217663-1/14E, W227 2217665-1/12E, W227 2217667-1/12E, W227 2217655-1/12E, W227 2217657-1/12E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM
- FEBRUAR 2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der afghanischen Staatsangehörigen (1.) XXXX , geboren am XXXX , (2.) XXXX , geboren am XXXX , (3.) XXXX , geboren am XXXX , (4.) XXXX , geboren am XXXX , (5.) XXXX , geboren am XXXX , (6.) XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom
- März 2019, Zlen. (1.) 1102277206-160372455/BMI-BFA_BGLD_RD, (2.) 625787308-160372447/BMI-BFA_BGLD_RD, (3.) 1102111808-160372498/BMI-BFA_BGLD_RD, (4.) 1102111710-160372463/BMI-BFA_BGLD_RD, (5.) 1102111601-160372471/BMI-BFA_BGLD_RD und (6.) 1209605110-180978986/BMI-BFA_BGLD_RD, nach einer mündlichen Verhandlung am
- Februar 2022 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der afghanischen Staatsangehörigen (1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , (2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , (3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , (4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , (5.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , (6.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom
- März 2019, Zlen. (1.) 1102277206-160372455/BMI-BFA_BGLD_RD, (2.) 625787308-160372447/BMI-BFA_BGLD_RD, (3.) 1102111808-160372498/BMI-BFA_BGLD_RD, (4.) 1102111710-160372463/BMI-BFA_BGLD_RD, (5.) 1102111601-160372471/BMI-BFA_BGLD_RD und (6.) 1209605110-180978986/BMI-BFA_BGLD_RD, nach einer mündlichen Verhandlung am
- Februar 2022 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden von (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX und (6.) XXXX wird stattgegeben und (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX und (6.) XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden von (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 , (4.) römisch 40 , (5.) römisch 40 und (6.) römisch 40 wird stattgegeben und (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 , (4.) römisch 40 , (5.) römisch 40 und (6.) römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX und (6.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 , (4.) römisch 40 , (5.) römisch 40 und (6.) römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am
- Februar 2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil sämtliche Parteien bereits am
- Februar 2022 gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichteten.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am
- Februar 2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil sämtliche Parteien bereits am
- Februar 2022 gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichteten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W227.2217667.1.00