RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW253 2245811-1 SpruchW253 2245811-1/11E, W253 2245811-1/11E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 05.02.2020 brachte die mitbeteiligte Partei eine Beschwerde wegen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 5 DSGVO, Verstoß gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art 9 DSGVO und Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO und führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin eine undatierte Auskunft erteilt habe, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 05.02.2020 brachte die mitbeteiligte Partei eine Beschwerde wegen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO, Verstoß gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 9, DSGVO und Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO und führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin eine undatierte Auskunft erteilt habe, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde. Die belangte Behörde protokollierte die Anbringen zu zwei getrennten Verfahren und führte die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zu GZ D205.
- Mit Schriftsatz vom 20.10.2020 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 04.11.2020 nach. Mit Schreiben vom 18.11.2020 gewährte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei ein Parteiengehör. Die mitbeteiligte Partei übermittelte am 24.11.2020 eine Stellungnahme. Mit Bescheid vom 19.07.2021 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellt fest, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17.08.2021 Beschwerde. Die belangte Behörde legte diese am 18.08.2021 dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten vor. Anschließend gewährte die damals zur Entscheidung berufene Richterin Parteiengehöre bevor der Akt mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2021 abgenommen und dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Richter zugeteilt wurde. Mit Eingabe vom 18.01.2022 wurde die Beschwerde zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die vorliegenden Behördeakten und den Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
- April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
- April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Verfahren mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF einzustellen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Verfahren mit Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W253.2245811.1.00