RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW254 2245349-1 SpruchW254 2245349-1/14E, W254 2245349-1/14E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BP), eine syrische Staatsangehörige, stellte am XXXX 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX 2018 wurde der BP gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
- Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BP), eine syrische Staatsangehörige, stellte am römisch 40 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 2018 wurde der BP gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
- Am 14.03.2018 wurde der BP durch das BFA ein Konventionsreisepass – gültig bis zum 13.03.2023 – ausgestellt.
- Am 30.04.2021 beantragte die BP erneut die Ausstellung eines Konventionsreisepasses und legte eine Verlustmeldung des Konventionsreisepasses vor.
- Am 03.05.2021 langte ein Bericht der Österreichischen Botschaft in Athen beim BFA ein, demzufolge am 02.05.2021 eine Frau syrischer Staatsbürgerschaft versucht habe, unter missbräuchlicher Verwendung des österreichischen Konventionsreisepasses, ausgestellt auf die BP (zusätzlich durch die Passnummer bezeichnet), mit einem näher bezeichneten Flug nach Wien zu fliegen. Es sei festgestellt worden, dass die betreffende Person nicht mit dem Lichtbild der Datenseite ident gewesen sei. Bei der Erstbefragung durch die griechische Flughafenpolizei sei eruiert worden, dass die Frau den Konventionsreisepass ihrer Schwester (die BP) für die Einreise nach Österreich gebrauchen habe wollen.
- Am 15.07.2021 wurde die BP zu dem am 05.05.2021 eingeleiteten Passentziehungsverfahren durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, in XXXX bemerkt zu haben, dass ihr Pass, den sie später als verlustig gemeldet hat, nicht mehr da sei. Ihre ganze Familie sei in Syrien, sie habe auch keinen Kontakt zu ihrer Familie. Auf Vorhalt der belangten Behörde unter Bezugnahme auf den Bericht der Österreichischen Botschaft in Athen gab die BP an, die Wahrheit zu sagen und nicht lügen zu müssen. Seit einem halben Jahr rede sie nicht mehr mit ihrer Schwester, ihr Ehemann habe ihr befohlen, keinen Kontakt zur Schwester zu haben.
- Am 15.07.2021 wurde die BP zu dem am 05.05.2021 eingeleiteten Passentziehungsverfahren durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, in römisch 40 bemerkt zu haben, dass ihr Pass, den sie später als verlustig gemeldet hat, nicht mehr da sei. Ihre ganze Familie sei in Syrien, sie habe auch keinen Kontakt zu ihrer Familie. Auf Vorhalt der belangten Behörde unter Bezugnahme auf den Bericht der Österreichischen Botschaft in Athen gab die BP an, die Wahrheit zu sagen und nicht lügen zu müssen. Seit einem halben Jahr rede sie nicht mehr mit ihrer Schwester, ihr Ehemann habe ihr befohlen, keinen Kontakt zur Schwester zu haben.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid entzog das BFA der BP gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG den – im Spruch durch seine Passnummer bezeichneten – Konventionsreisepass und verpflichtete die BP gemäß § 93 Abs. 2 FPG, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid entzog das BFA der BP gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG den – im Spruch durch seine Passnummer bezeichneten – Konventionsreisepass und verpflichtete die BP gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass laut Bericht der Österreichischen Botschaft in Athen die Schwester der BP von Athen nach Österreich mit dem von der BP angeblich verlorenem Konventionsreisepass habe einreisen wollen. Für die belangte Behörde stehe somit fest, dass die BP ihrer Schwester den Konventionsreisepass zugesendet habe, damit diese nach Österreich hätte einreisen können. Diese Tatsache stelle einen Versagungsgrund dar, welcher erst nach Ausstellung des Konventionsreisepasses bekannt geworden sei. Das BFA berief sich hierbei auf § 93 Abs. 1 Z 1 FPG sowie auf § 92 Abs. 1 Z 4 FPG und führte weiter aus, dass daher der BP der Reisepass zu entziehen gewesen sei. Dieser stelle kein gültiges Reisedokument mehr dar und sei von ihr dem BFA unverzüglich vorzulegen. Der Umstand, wonach die BP den Konventionsreisepass bei der Begehung der ihr zugrundeliegenden Straftaten bisher nicht verwendet habe bzw. auch nicht verwenden habe können, sei nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. In Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen sei daher festzustellen gewesen, dass nach Ausstellung des Konventionsreisepasses, somit im Nachhinein Tatsachen iSd § 93 Abs. 1 Z 1 FPG eingetreten seien, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG rechtfertigen würden und sei daher der ausgestellte Konventionsreisepass wieder zu entziehen.Begründend wurde darin ausgeführt, dass laut Bericht der Österreichischen Botschaft in Athen die Schwester der BP von Athen nach Österreich mit dem von der BP angeblich verlorenem Konventionsreisepass habe einreisen wollen. Für die belangte Behörde stehe somit fest, dass die BP ihrer Schwester den Konventionsreisepass zugesendet habe, damit diese nach Österreich hätte einreisen können. Diese Tatsache stelle einen Versagungsgrund dar, welcher erst nach Ausstellung des Konventionsreisepasses bekannt geworden sei. Das BFA berief sich hierbei auf Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie auf Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG und führte weiter aus, dass daher der BP der Reisepass zu entziehen gewesen sei. Dieser stelle kein gültiges Reisedokument mehr dar und sei von ihr dem BFA unverzüglich vorzulegen. Der Umstand, wonach die BP den Konventionsreisepass bei der Begehung der ihr zugrundeliegenden Straftaten bisher nicht verwendet habe bzw. auch nicht verwenden habe können, sei nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. In Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen sei daher festzustellen gewesen, dass nach Ausstellung des Konventionsreisepasses, somit im Nachhinein Tatsachen iSd Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eingetreten seien, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG rechtfertigen würden und sei daher der ausgestellte Konventionsreisepass wieder zu entziehen.
- Die BP erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass das BFA das Vorbringen der BP nicht berücksichtigt und ihr insbesondere aktenwidrig Schlepperei unterstellt habe, was in ihren Aussagen keinerlei Deckung finde. In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides würden sich keine Ausführungen finden, die die Entscheidung der belangten Behörde nachvollziehbar und verständlich machen würden. Im Speziellen habe das BFA nicht ausgeführt, wie es zur Annahme gelangt sei, dass die BP den betreffenden Konventionsreisepass dazu benützen hätte wollen, um gegen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes zu verstoßen. Abgesehen davon, dass sich die BP nichts zuschulden kommen habe lassen, wäre eine Prognoseentscheidung – in Zusammenhang mit der Passentziehung – unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens zu beurteilen, eine solche habe die belangte Behörde jedoch nicht getroffen und den Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit belastet. Es würden auch keine sonstigen Gründe vorliegen, welche den Entzug des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden.
- Mit Schreiben vom 11.08.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 13.08.2021 eingelangt, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und die Beschwerde vor.
- Am XXXX .2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BP und ihr Ehemann als Zeuge mittels Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung teilnahm und der ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen wurde.
- Am römisch 40 .2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BP und ihr Ehemann als Zeuge mittels Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung teilnahm und der ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BP ist syrische Staatsbürgerin. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2018 wurde der BP gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2018 wurde der BP gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der BP wurde ein Konventionsreisepass mit der Gültigkeitsdauer vom 14.03.2018 bis zum 13.03.2023 ausgestellt. Die BP hat ihrer Schwester ihren Konventionsreisepass zukommen lassen, um ihr die Einreise nach Österreich möglich zu machen. Am 02.05.2021 versuchte die Schwester der BP, unter Verwendung des Konventionsreisepasses der BP, von Athen nach Wien mit dem Flug XXXX ( XXXX ) zu fliegen. Die Schwester wurde vom Flug ausgeschlossen, weil festgestellt wurde, dass sie nicht mit dem Lichtbild der Datenseite ident war. Die Schwester wurde von der griechischen Flughafenpolizei befragt, der Pass wurde ihr abgenommen.Die BP hat ihrer Schwester ihren Konventionsreisepass zukommen lassen, um ihr die Einreise nach Österreich möglich zu machen. Am 02.05.2021 versuchte die Schwester der BP, unter Verwendung des Konventionsreisepasses der BP, von Athen nach Wien mit dem Flug römisch 40 ( römisch 40 ) zu fliegen. Die Schwester wurde vom Flug ausgeschlossen, weil festgestellt wurde, dass sie nicht mit dem Lichtbild der Datenseite ident war. Die Schwester wurde von der griechischen Flughafenpolizei befragt, der Pass wurde ihr abgenommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der BP in der mündlichen Verhandlung: Die Feststellungen über die Asylgewährung beruhen auf dem Akt über das Asylverfahren der BP, den das Bundesverwaltungsgericht beigeschafft hat, und auf dem Akt über das Verfahren, in dem der angefochtene Bescheid erlassen worden ist. Die Feststellung, dass die BP ihrer Schwester den Konventionsreisepass zukommen ließ, um ihr die Einreise nach Ö zu ermöglichen, stützt sich auf den Bericht der österreichischen Botschaft in Athen vom 03.05.
- Der BP wurde sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit gegeben, zu diesem Bericht und dem festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die Verantwortung der BP dazu war aber höchst widersprüchlich, inkonsistent und unplausibel. Sowohl die Schilderung des Verlustes des Passes als auch die Aussagen der BP und des Zeugen zum derzeitigen Aufenthalt und Kontakt zur Schwester, die versucht hat mit dem Pass der BP nach Österreich einzureisen, sind unglaubwürdig, weil diese Sachverhalte widersprüchlich und nicht nachvollziehbar geschildert wurden. Hierbei ist hervorzuheben, dass die BP und der Zeuge in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hochgradig widersprüchliche und unplausible Aussagen trafen. Bereits die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Verlust des Reisepasses wurden widersprüchlich und unplausibel geschildert und ist nicht glaubhaft, dass der Reisepass tatsächlich abhanden gekommen ist. Zunächst behauptete die BP zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung, nicht nur ihren Konventionsreisepass, sondern auch Geld, in der Höhe von 300 bis 400 EUR, nicht mehr in ihrer Tasche gefunden zu haben, nachdem sie mit ihrer Tochter am Spielplatz und einkaufen gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 6), obwohl sie vor dem BFA kein verlorenes Geld erwähnte. Aus der Verlustanzeige geht entgegen ihrer Aussage lediglich der verlorene Pass hervor (vgl. OZ 1 AS 175, 208). Widersprüchlich beantworten die BP und der Zeuge die Frage, ob das verlorene Geld auch im Zuge der Verlustanzeige angegeben wurde. Die BP behauptet in der mündlichen Verhandlung sie habe das Geld auch angegeben, während der Zeuge angibt, das verlorene Geld nicht in der Verlustanzeige angegeben zu haben. Auf Nachfrage, weshalb er das Geld nicht angegeben habe, konnte er keine plausible Erklärung dazu abgeben (R: In der Verlustanzeige bei der Polizei steht aber nichts vom Geld. Z: Sie haben völlig Recht, wir haben das Geld nicht erwähnt, weil für uns der Reisepass viel wichtiger war. Ich war schockiert, ich habe das Geld total vergessen, nur der Reisepass war für uns wichtig.). Es ist nicht nachvollziehbar, dass Geld in der Höhe von 300 bis 400 Euro vergessen wird, in einer Verlustanzeige zu melden. Letztlich konnte die BP aber auch nicht plausibel erklären, weshalb sie so viel Geld zum Einkaufen mitgenommen hat. Darüber hinaus schilderte die BP beim BFA, dass sie mit ihrer Tochter in Dornbirn gewesen sei und erst in XXXX den Verlust bemerkt zu haben. Vom Aufenthalt in Dornbirn erwähnt die BP wiederum in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts. Die Umstände rund um den verlorenen Pass sind im Ergebnis höchst unglaubwürdig geschildert, weshalb davon ausgegangen wird, dass der Pass nicht verloren bzw. gestohlen wurde. Bereits die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Verlust des Reisepasses wurden widersprüchlich und unplausibel geschildert und ist nicht glaubhaft, dass der Reisepass tatsächlich abhanden gekommen ist. Zunächst behauptete die BP zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung, nicht nur ihren Konventionsreisepass, sondern auch Geld, in der Höhe von 300 bis 400 EUR, nicht mehr in ihrer Tasche gefunden zu haben, nachdem sie mit ihrer Tochter am Spielplatz und einkaufen gewesen sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 6), obwohl sie vor dem BFA kein verlorenes Geld erwähnte. Aus der Verlustanzeige geht entgegen ihrer Aussage lediglich der verlorene Pass hervor vergleiche OZ 1 AS 175, 208). Widersprüchlich beantworten die BP und der Zeuge die Frage, ob das verlorene Geld auch im Zuge der Verlustanzeige angegeben wurde. Die BP behauptet in der mündlichen Verhandlung sie habe das Geld auch angegeben, während der Zeuge angibt, das verlorene Geld nicht in der Verlustanzeige angegeben zu haben. Auf Nachfrage, weshalb er das Geld nicht angegeben habe, konnte er keine plausible Erklärung dazu abgeben (R: In der Verlustanzeige bei der Polizei steht aber nichts vom Geld. Z: Sie haben völlig Recht, wir haben das Geld nicht erwähnt, weil für uns der Reisepass viel wichtiger war. Ich war schockiert, ich habe das Geld total vergessen, nur der Reisepass war für uns wichtig.). Es ist nicht nachvollziehbar, dass Geld in der Höhe von 300 bis 400 Euro vergessen wird, in einer Verlustanzeige zu melden. Letztlich konnte die BP aber auch nicht plausibel erklären, weshalb sie so viel Geld zum Einkaufen mitgenommen hat. Darüber hinaus schilderte die BP beim BFA, dass sie mit ihrer Tochter in Dornbirn gewesen sei und erst in römisch 40 den Verlust bemerkt zu haben. Vom Aufenthalt in Dornbirn erwähnt die BP wiederum in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts. Die Umstände rund um den verlorenen Pass sind im Ergebnis höchst unglaubwürdig geschildert, weshalb davon ausgegangen wird, dass der Pass nicht verloren bzw. gestohlen wurde. Auch der Vorhalt, dass die Schwester der BP versucht hätte mit dem Pass der BP nach Österreich einzureisen, konnte durch die BP nicht entkräftet werden, im Gegenteil verwickelte sich die BP auch im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen in Widersprüche: die BP beharrte darauf, keinen Kontakt zu ihrer Schwester zu haben, nicht zu wissen wo sie lebt (Verhandlungsschrift S. 5; gegenteilig dazu jedoch ihr Mann siehe weiter unten) nicht Deutsch sprechen zu können und daher nicht in der Lage zu sein, einen Brief zu schreiben und nur zum Einkaufen allein außer Haus zu gehen und versucht damit darzulegen, dass es ihr unmöglich wäre, den Reisepass ihrer Schwester zukommen zu lassen. Letzteres steht wiederum im Widerspruch zu ihrer Schilderung zum möglichen Hergang des angeblichen Verlustes ihres Passes und des Geldes, da sie nach eigenen Angaben im Einkaufszentrum und auf dem Spielplatz war bzw. in ihren Aussagen vor dem BFA sogar in Dornbirn. Auf diesen Vorhalt reagierte sie ausweichend (Verhandlungsschrift Seite 7). Ausdrücklich stritt sie ab, den Pass ihrer Schwester zugesendet zu haben, auch unter Vorhalt des auffälligen zeitlichen Zusammenhanges ihrer Verlustanzeige und des Versuches ihrer Schwester, unter Verwendung des Passes der BP einzureisen, worauf sie sich erneut ausweichend verhielt (Verhandlungsschrift Seite 7: „R: Wie erklären Sie sich den zeitlichen Zusammenhang der aus dem Verfahrensakt ersichtlich ist: Mitte April 2021 melden Sie Ihren Reisepass als verlustig an, 3 Wochen später versucht jemand mit Ihrem Reisepass einzureisen, den die Behörden für Ihre Schwester halten. Es liegt doch auf der Hand, dass Sie Ihrer Schwester den Reisepass zukommen ließen. BP: Ich kann bestätigen, dass ich nicht außerhalb Österreichs war, es gibt genug andere Personen, die mit falschen Reisepässen kommen.“). Letztlich unterließ sie es gänzlich, eine plausible Erklärung für den Einreiseversuch ihrer Schwester, unter Verwendung des Passes der BP, aufzubieten (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8: „R: Wie ist dann Ihre Schwester, zu dem Reisepass gekommen? BP: Ich habe keine Antwort auf diese Frage, denn ich habe sie informiert, dass ich keinen Kontakt zu meiner Schwester habe.“). Sie hat damit auch ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Die Ereignisse, wie die BP sie schilderte, insbesondere der Verlust des Reisepasses sind jedenfalls nicht glaubwürdig.Auch der Vorhalt, dass die Schwester der BP versucht hätte mit dem Pass der BP nach Österreich einzureisen, konnte durch die BP nicht entkräftet werden, im Gegenteil verwickelte sich die BP auch im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen in Widersprüche: die BP beharrte darauf, keinen Kontakt zu ihrer Schwester zu haben, nicht zu wissen wo sie lebt (Verhandlungsschrift S. 5; gegenteilig dazu jedoch ihr Mann siehe weiter unten) nicht Deutsch sprechen zu können und daher nicht in der Lage zu sein, einen Brief zu schreiben und nur zum Einkaufen allein außer Haus zu gehen und versucht damit darzulegen, dass es ihr unmöglich wäre, den Reisepass ihrer Schwester zukommen zu lassen. Letzteres steht wiederum im Widerspruch zu ihrer Schilderung zum möglichen Hergang des angeblichen Verlustes ihres Passes und des Geldes, da sie nach eigenen Angaben im Einkaufszentrum und auf dem Spielplatz war bzw. in ihren Aussagen vor dem BFA sogar in Dornbirn. Auf diesen Vorhalt reagierte sie ausweichend (Verhandlungsschrift Seite 7). Ausdrücklich stritt sie ab, den Pass ihrer Schwester zugesendet zu haben, auch unter Vorhalt des auffälligen zeitlichen Zusammenhanges ihrer Verlustanzeige und des Versuches ihrer Schwester, unter Verwendung des Passes der BP einzureisen, worauf sie sich erneut ausweichend verhielt (Verhandlungsschrift Seite 7: „R: Wie erklären Sie sich den zeitlichen Zusammenhang der aus dem Verfahrensakt ersichtlich ist: Mitte April 2021 melden Sie Ihren Reisepass als verlustig an, 3 Wochen später versucht jemand mit Ihrem Reisepass einzureisen, den die Behörden für Ihre Schwester halten. Es liegt doch auf der Hand, dass Sie Ihrer Schwester den Reisepass zukommen ließen. BP: Ich kann bestätigen, dass ich nicht außerhalb Österreichs war, es gibt genug andere Personen, die mit falschen Reisepässen kommen.“). Letztlich unterließ sie es gänzlich, eine plausible Erklärung für den Einreiseversuch ihrer Schwester, unter Verwendung des Passes der BP, aufzubieten vergleiche Verhandlungsschrift Seite 8: „R: Wie ist dann Ihre Schwester, zu dem Reisepass gekommen? BP: Ich habe keine Antwort auf diese Frage, denn ich habe sie informiert, dass ich keinen Kontakt zu meiner Schwester habe.“). Sie hat damit auch ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Die Ereignisse, wie die BP sie schilderte, insbesondere der Verlust des Reisepasses sind jedenfalls nicht glaubwürdig. Zu bemerken ist, dass in Anbetracht der Aussagen der BP und des Zeugen, wonach man die BP und ihre Schwester nicht auseinanderhalten könne (Verhandlungsschrift Seite 5, 10f), die Zurverfügungstellung des Passes an die Schwester für die Einreise unter diesem Gesichtspunkt noch plausibler anmutet. Zum einvernommenen Zeugen – der Ehemann der BP – ist eingangs festzuhalten, dass dieser es ebenso in Abrede stellte, der Schwester den Pass der BP zugesendet zu haben, wenngleich er in einem anderen Zusammenhang anführte, dieser Schwester illegal durch eine Mittelsperson Geld geschickt zu haben (Verhandlungsschrift Seite 9). Im eklatanten Widerspruch zur BP gab er jedoch vor allem an, dass er wüsste, dass die Schwester in Deutschland aufhältig sei, obwohl die BP angegeben hatte, dass sie nicht wüsste, wo sich ihre Schwester aufhalte (Verhandlungsschrift S. 5). Auf Nachfrage teilte er mit, dass ihm diese Information seine Schwägerin mitgeteilt habe, worüber er aber die BP nicht informiert habe. In weiterer Folge änderte er seine Aussage dahingehend ab, dass er es der BP zwar gesagt habe, sie jedoch angewiesen habe, dies niemandem weiterzuerzählen. Auf Nachfrage für den Grund dieser Anweisung konnte der Zeuge keine plausible Antwort geben und gab selbst zu, diese Umstände nicht erklären zu können (vgl. Verhandlungsschrift Seite: „R: Wo ist die Schwester Ihrer Frau genau? Z: In Deutschland. Nachgefragt: Wo genau, weiß ich nicht. R: Ihre Frau hat gesagt, sie weiß überhaupt nicht, wo ihre Schwester ist, wieso wissen Sie das? Z:Als unser
- Kind geboren wurde, hat meine Schwägerin uns angerufen um zu gratulieren. Ich wollte den Kontakt zwischen meiner Frau und ihrer Familie wieder herstellen, deshalb habe ich gefragt, wo sich die Schwester befindet, aber ich habe meine Frau nicht darüber informiert. R: Wieso nicht, ich dachte, sie wollten Frieden stiften? Z: Ich habe es vorher falsch verstanden, ich habe es meiner Frau schon mitgeteilt, aber ich habe ihr gesagt, sie soll es niemanden sagen. R: Warum haben Sie das ihr gesagt? Z: Ich kann diese Frage nicht beantworten, weil manchmal kommen solche Sätze aus dem Mund, ich kann das nicht erklären.“). Des Weiteren gab er in Bezug auf den angeblichen Verlust des Passes an, sie hätten das Geld in der Verlustanzeige nicht erwähnt, weil der Pass viel wichtiger gewesen sei, wohingegen die BP angab, das Geld vor der Polizei angeführt zu haben. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs relativierte der Zeuge und vermeinte die BP habe Angst, weshalb sie nicht gut reden habe können (Verhandlungsschrift Seite 10). Zusammengefasst waren die Aussagen des Zeugen inkonsistent und widersprüchlich und vermittelten den Eindruck den wahren Sachverhalt verschleiern zu wollen. Zum einvernommenen Zeugen – der Ehemann der BP – ist eingangs festzuhalten, dass dieser es ebenso in Abrede stellte, der Schwester den Pass der BP zugesendet zu haben, wenngleich er in einem anderen Zusammenhang anführte, dieser Schwester illegal durch eine Mittelsperson Geld geschickt zu haben (Verhandlungsschrift Seite 9). Im eklatanten Widerspruch zur BP gab er jedoch vor allem an, dass er wüsste, dass die Schwester in Deutschland aufhältig sei, obwohl die BP angegeben hatte, dass sie nicht wüsste, wo sich ihre Schwester aufhalte (Verhandlungsschrift S. 5). Auf Nachfrage teilte er mit, dass ihm diese Information seine Schwägerin mitgeteilt habe, worüber er aber die BP nicht informiert habe. In weiterer Folge änderte er seine Aussage dahingehend ab, dass er es der BP zwar gesagt habe, sie jedoch angewiesen habe, dies niemandem weiterzuerzählen. Auf Nachfrage für den Grund dieser Anweisung konnte der Zeuge keine plausible Antwort geben und gab selbst zu, diese Umstände nicht erklären zu können vergleiche Verhandlungsschrift Seite: „R: Wo ist die Schwester Ihrer Frau genau? Z: In Deutschland. Nachgefragt: Wo genau, weiß ich nicht. R: Ihre Frau hat gesagt, sie weiß überhaupt nicht, wo ihre Schwester ist, wieso wissen Sie das? Z:Als unser
- Kind geboren wurde, hat meine Schwägerin uns angerufen um zu gratulieren. Ich wollte den Kontakt zwischen meiner Frau und ihrer Familie wieder herstellen, deshalb habe ich gefragt, wo sich die Schwester befindet, aber ich habe meine Frau nicht darüber informiert. R: Wieso nicht, ich dachte, sie wollten Frieden stiften? Z: Ich habe es vorher falsch verstanden, ich habe es meiner Frau schon mitgeteilt, aber ich habe ihr gesagt, sie soll es niemanden sagen. R: Warum haben Sie das ihr gesagt? Z: Ich kann diese Frage nicht beantworten, weil manchmal kommen solche Sätze aus dem Mund, ich kann das nicht erklären.“). Des Weiteren gab er in Bezug auf den angeblichen Verlust des Passes an, sie hätten das Geld in der Verlustanzeige nicht erwähnt, weil der Pass viel wichtiger gewesen sei, wohingegen die BP angab, das Geld vor der Polizei angeführt zu haben. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs relativierte der Zeuge und vermeinte die BP habe Angst, weshalb sie nicht gut reden habe können (Verhandlungsschrift Seite 10). Zusammengefasst waren die Aussagen des Zeugen inkonsistent und widersprüchlich und vermittelten den Eindruck den wahren Sachverhalt verschleiern zu wollen. Da sich die BP und der Zeuge über das Wissen über den Aufenthalt der Schwester, die versucht hat mit dem Reisepass einzureisen, vollkommen widersprechen und kein plausibler Grund erkennbar ist, weshalb die BP angibt, sie wisse nicht, wo ihre Schwester sich aufhalte, während der Zeuge sagt sie sei in Deutschland, besteht für das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit der unglaubwürdigen Schilderung des Verlustes des Reisepasses und des Berichts der österreichischen Botschaft in Athen kein Zweifel, dass die BP ihrer Schwester den Pass zukommen hat lassen, um ihr die Einreise zu ermöglichen. Hinzuzufügen ist noch, dass der Verweis auf die mangelnden Deutschkenntnisse der BP als Begründung dafür, dass diese nicht ihren Pass ihrer Schwester zugesendet habe, jeglicher Grundlage entbehrt und im Übrigen derlei Kenntnisse für eine Übermittlung des Passes nicht wesentlich wären (vgl. Verhandlungsschrift Seite 7, 11).Hinzuzufügen ist noch, dass der Verweis auf die mangelnden Deutschkenntnisse der BP als Begründung dafür, dass diese nicht ihren Pass ihrer Schwester zugesendet habe, jeglicher Grundlage entbehrt und im Übrigen derlei Kenntnisse für eine Übermittlung des Passes nicht wesentlich wären vergleiche Verhandlungsschrift Seite 7, 11).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die für den hier vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten wie folgt: „Versagung eines Fremdenpasses § 92
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. Entziehung eines Fremdenpasses § 93
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wennParagraph 93,
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
- nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
- das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
- eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
- der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2)Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(4)Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.
(4)Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird. Konventionsreisepässe § 94Paragraph 94
(1)-
(4)[…]
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Schlepperei § 114
(1)Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Paragraph 114,
(1)Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)–
(7)[…] Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt § 120Paragraph 120
(1)–
(2)[…]
(3)Wer
- wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, oder
- mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(4)–
(8)[...]
(9)Nach Abs. 3 ist nicht strafbar, wer die Tat in Bezug auf seinen Ehegatten, seine Kinder oder seine Eltern begeht.
(9)Nach Absatz 3, ist nicht strafbar, wer die Tat in Bezug auf seinen Ehegatten, seine Kinder oder seine Eltern begeht.
(10)Der Versuch in den Fällen der Abs. 2 und 3 ist strafbar.“
(10)Der Versuch in den Fällen der Absatz 2 und 3 ist strafbar.“ 3.
- § 92 FPG erhielt seine zitierte Fassung durch Art. 4 Z 43 und 44 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 BGBl. I 70 (in der Folge: FrÄG 2015); dadurch wurden die Absätze 1a und 3 ein- bzw. angefügt. Die übrigen Teile des § 92 FPG gelten in der Stammfassung. § 92 Abs. 1a und 3 FPG traten gemäß § 126 Abs. 15 FPG idF des Art. 4 Z 55 FrÄG 2015 am 20.7.2015 in Kraft.3.
- Paragraph 92, FPG erhielt seine zitierte Fassung durch Artikel 4, Ziffer 43 und 44 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 70 (in der Folge: FrÄG 2015); dadurch wurden die Absätze 1a und 3 ein- bzw. angefügt. Die übrigen Teile des Paragraph 92, FPG gelten in der Stammfassung. Paragraph 92, Absatz eins a und 3 FPG traten gemäß Paragraph 126, Absatz 15, FPG in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 55, FrÄG 2015 am 20.7.2015 in Kraft. Die parlamentarischen Materialien zum FrÄG 2015 führen zu § 92 FPG ua. Folgendes aus (ErläutRV 582 BlgNR
- GP, 24 f.):Die parlamentarischen Materialien zum FrÄG 2015 führen zu Paragraph 92, FPG ua. Folgendes aus (ErläutRV 582 BlgNR
- GP, 24 f.): „Die Bestimmungen für die Versagung von Reisepässen für österreichische Staatsbürger wurden in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert; diese Änderungen sollen nun auch für Fremdenpässe (und aufgrund des § 94 Abs. 5 auch für Konventionsreisepässe) unter Beibehaltung der bisherigen Gründe nachvollzogen werden. Gerade da auch für Fremdenpässe die sonstigen Ausstellungsbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl. Nr. 839/1992, maßgeblich sind (§ 88 Abs. 4), erscheint dies angebracht und gerade auch im Hinblick auf die Internationalität des Terrorismus und seiner wirksamen Bekämpfung unbedingt notwendig:„Die Bestimmungen für die Versagung von Reisepässen für österreichische Staatsbürger wurden in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert; diese Änderungen sollen nun auch für Fremdenpässe (und aufgrund des Paragraph 94, Absatz 5, auch für Konventionsreisepässe) unter Beibehaltung der bisherigen Gründe nachvollzogen werden. Gerade da auch für Fremdenpässe die sonstigen Ausstellungsbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, maßgeblich sind (Paragraph 88, Absatz 4,), erscheint dies angebracht und gerade auch im Hinblick auf die Internationalität des Terrorismus und seiner wirksamen Bekämpfung unbedingt notwendig: Die bisherigen, zum Teil strengeren Versagungsgründe als im Passgesetz bleiben im Abs. 1 unverändert. Mit Abs. 1a werden nun darüber hinaus sämtliche Versagungsgründe des Passgesetzes auch ins Passwesen für Fremde übernommen, jedoch nur, soweit im Abs. 1 nicht bereits eine lex specialis besteht.Die bisherigen, zum Teil strengeren Versagungsgründe als im Passgesetz bleiben im Absatz eins, unverändert. Mit Absatz eins a, werden nun darüber hinaus sämtliche Versagungsgründe des Passgesetzes auch ins Passwesen für Fremde übernommen, jedoch nur, soweit im Absatz eins, nicht bereits eine lex specialis besteht. Mit Abs. 3 wird die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des § 14 Passgesetz generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten.“Mit Absatz 3, wird die Beweisregel des Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des Paragraph 14, Passgesetz generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten.“ § 114 Abs. 1 FPG erhielt durch Art. 2 Z 52 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) seine zitierte Fassung. Sie trat gemäß § 126 Abs. 7 FPG idF des Art. 2 Z 60 FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft. Zuvor hatte § 114 Abs. 1 und 2 FPG in der Stammfassung gegolten und wie folgt gelautet:Paragraph 114, Absatz eins, FPG erhielt durch Artikel 2, Ziffer 52, Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) seine zitierte Fassung. Sie trat gemäß Paragraph 126, Absatz 7, FPG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 60, FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft. Zuvor hatte Paragraph 114, Absatz eins und 2 FPG in der Stammfassung gegolten und wie folgt gelautet: „
(1)Wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“ § 120 FPG trat in dieser Fassung gemäß § 126 Abs. 7 FPG idF Art. 2 Z 60 FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft. Zuvor – dh. in der Stammfassung des FPG – hatte § 120 FPG keine Strafdrohung gegen Dritte enthalten, die dem jetzigen § 120 Abs. 3 FPG entsprochen hätte.Paragraph 120, FPG trat in dieser Fassung gemäß Paragraph 126, Absatz 7, FPG in der Fassung Artikel 2, Ziffer 60, FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft. Zuvor – dh. in der Stammfassung des FPG – hatte Paragraph 120, FPG keine Strafdrohung gegen Dritte enthalten, die dem jetzigen Paragraph 120, Absatz 3, FPG entsprochen hätte. Die parlamentarischen Materialien zum FrÄG 2009 führen zu § 114 FPG ua. aus (ErläutRV 330 BlgNR
- GP, 35): „Auf Grund der Schaffung eines verwaltungsstrafrechtlichen Grundtatbestands der Schlepperei im neuen § 120 Abs. 3 Z 1 entfallen die bisherigen Abs. 1 und 8.“Die parlamentarischen Materialien zum FrÄG 2009 führen zu Paragraph 114, FPG ua. aus (ErläutRV 330 BlgNR
- GP, 35): „Auf Grund der Schaffung eines verwaltungsstrafrechtlichen Grundtatbestands der Schlepperei im neuen Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, entfallen die bisherigen Absatz eins und 8, Zu § 120 FPG führen die genannten Materialien ua. aus: „Der neue Abs. 3 bildet in Z 1 den bisherigen § 114 Abs. 1 und in Z 2 den bisherigen § 115 Abs. 1 inhaltlich ab. Wie im neuen Abs. 2 werden auch hier zwei verwaltungsrechtliche Straftatbestände in gerichtliche Straftatbestände umgewandelt, was aus dem Blickwinkel des Rechtsgüterschutzes und des Prinzips, Kriminalstrafrecht als ‚ultima ratio‘ einzusetzen, sachgerecht ist [...].“ (Gemeint ist offenbar, dass umgekehrt „diese Fälle nunmehr einen verwaltungsrechtlichen und nicht mehr einen gerichtlichen Straftatbestand darstellen“, wie unmittelbar zuvor für § 120 Abs. 2 FPG ausgeführt wird und wie es dem Inhalt des § 120 Abs. 3 FPG auch tatsächlich entspricht.)Zu Paragraph 120, FPG führen die genannten Materialien ua. aus: „Der neue Absatz 3, bildet in Ziffer eins, den bisherigen Paragraph 114, Absatz eins und in Ziffer 2, den bisherigen Paragraph 115, Absatz eins, inhaltlich ab. Wie im neuen Absatz 2, werden auch hier zwei verwaltungsrechtliche Straftatbestände in gerichtliche Straftatbestände umgewandelt, was aus dem Blickwinkel des Rechtsgüterschutzes und des Prinzips, Kriminalstrafrecht als ‚ultima ratio‘ einzusetzen, sachgerecht ist [...].“ (Gemeint ist offenbar, dass umgekehrt „diese Fälle nunmehr einen verwaltungsrechtlichen und nicht mehr einen gerichtlichen Straftatbestand darstellen“, wie unmittelbar zuvor für Paragraph 120, Absatz 2, FPG ausgeführt wird und wie es dem Inhalt des Paragraph 120, Absatz 3, FPG auch tatsächlich entspricht.) 3.
- Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Verhalten der BP den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG erfüllt, der von „Schlepperei“ spricht. Die BP stellte unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht schlichtweg in Abrede, ihrer Schwester ihren Konventionsreisepass zukommen haben zu lassen, wobei diesbezüglich auf die Beweiswürdigung verwiesen wird. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung konnte auch nicht ermittelt werden, ob sie für die Überlassung des Konventionsreisepasses entgeltet wurde.3.
- Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Verhalten der BP den Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG erfüllt, der von „Schlepperei“ spricht. Die BP stellte unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht schlichtweg in Abrede, ihrer Schwester ihren Konventionsreisepass zukommen haben zu lassen, wobei diesbezüglich auf die Beweiswürdigung verwiesen wird. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung konnte auch nicht ermittelt werden, ob sie für die Überlassung des Konventionsreisepasses entgeltet wurde. Der BP kommt infolge des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes der Status einer Asylberechtigten zu, sodass ihr gemäß § 94 Abs. 1 FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen ist (VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084; 05.07.2012, 2010/21/0345; 16.05.2013, 2012/21/0253; 10.04.2014, 2013/22/0314). Allerdings gelten gemäß § 94 Abs. 5 FPG der § 88 Abs. 4 und die §§ 89 bis 93 FPG mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden, und verweist damit auf § 92 FPG, der die Versagungsgründe regelt. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 [der fallbezogen ausdrücklich § 114 FPG „idF vor der erwähnten Novelle“, dh. vor dem FrÄG 2009, und mithin ohne das Tatbestandsmerkmal des Bereicherungsvorsatzes, für maßgeblich erklärt]).Der BP kommt infolge des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes der Status einer Asylberechtigten zu, sodass ihr gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen ist (VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084; 05.07.2012, 2010/21/0345; 16.05.2013, 2012/21/0253; 10.04.2014, 2013/22/0314). Allerdings gelten gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG der Paragraph 88, Absatz 4 und die Paragraphen 89 bis 93 FPG mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden, und verweist damit auf Paragraph 92, FPG, der die Versagungsgründe regelt. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 [der fallbezogen ausdrücklich Paragraph 114, FPG „idF vor der erwähnten Novelle“, dh. vor dem FrÄG 2009, und mithin ohne das Tatbestandsmerkmal des Bereicherungsvorsatzes, für maßgeblich erklärt]). Unbestritten ist, dass die BP nicht gemäß § 114 Abs. 1 FPG strafgerichtlich verurteilt wurde. Entgegen der Ansicht der BP kommt es jedoch nicht darauf an, ob sie eine Schlepperei (bereits) begangen oder (bereits) an ihr mitgewirkt haben, sondern es genügt, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie das Dokument benützen wollten, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Es ist nicht erforderlich, dass der Fremde, um den Versagungstatbestand zu verwirklichen, eine Schlepperei bereits begangen oder an ihr mitgewirkt hat (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243; 26.11.2009, 2009/18/0460; 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Vielmehr hat die Behörde diesbezüglich eine Prognose (Gefährlichkeitsprognose) zu stellen (VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460; 24.06.2010, 2009/21/0084; 15.09.2010, 2007/18/0253; 05.07.2012, 2010/21/0345; 07.11.2012, 2012/18/0024; 16.05.2013, 2012/21/0253; 10.04.2014, 2013/22/0314).Unbestritten ist, dass die BP nicht gemäß Paragraph 114, Absatz eins, FPG strafgerichtlich verurteilt wurde. Entgegen der Ansicht der BP kommt es jedoch nicht darauf an, ob sie eine Schlepperei (bereits) begangen oder (bereits) an ihr mitgewirkt haben, sondern es genügt, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie das Dokument benützen wollten, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Es ist nicht erforderlich, dass der Fremde, um den Versagungstatbestand zu verwirklichen, eine Schlepperei bereits begangen oder an ihr mitgewirkt hat (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243; 26.11.2009, 2009/18/0460; 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Vielmehr hat die Behörde diesbezüglich eine Prognose (Gefährlichkeitsprognose) zu stellen (VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460; 24.06.2010, 2009/21/0084; 15.09.2010, 2007/18/0253; 05.07.2012, 2010/21/0345; 07.11.2012, 2012/18/0024; 16.05.2013, 2012/21/0253; 10.04.2014, 2013/22/0314). Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 7.7.2009, 2007/18/0243; 24.09.2009, 2009/18/0155; 24.06.2010, 2009/21/0084; 07.11.2012, 2012/18/0024). § 92 Abs. 1 FPG räumt, wie sein Wortlaut zeigt, kein Ermessen ein, das ein Absehen von der Versagung erlauben würde (VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155).Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 7.7.2009, 2007/18/0243; 24.09.2009, 2009/18/0155; 24.06.2010, 2009/21/0084; 07.11.2012, 2012/18/0024). Paragraph 92, Absatz eins, FPG räumt, wie sein Wortlaut zeigt, kein Ermessen ein, das ein Absehen von der Versagung erlauben würde (VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155). Hat der Fremde bereits eine Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt, dann wird dieser Umstand eine wesentliche Rolle bei der Prognose spielen (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Dies gilt umso mehr dann, wenn der Fremde eine solche Tat bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen hat, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345; 16.5.2013, 2012/21/0253; 10.4.2014, 2013/22/0314). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch Fälle, in denen ein Fremder den Fremdenpass oder das Konventionsreisedokument dazu eingesetzt hat, sein eigenes Kind zu schleppen, als ausreichend angesehen, um eine solche Prognose – die ja auf das zukünftige Verhalten des Fremden gerichtet ist – als schlüssig zu erkennen (VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084; ähnlich VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345, bei Mitwirkung an der Schlepperei als Freundschaftsdienst und unentgeltlich). Dabei hatte er noch die ältere Fassung des § 114 FPG vor Augen, bei welcher der Bereicherungsvorsatz nicht Tatbestandsmerkmal war.Hat der Fremde bereits eine Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt, dann wird dieser Umstand eine wesentliche Rolle bei der Prognose spielen (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Dies gilt umso mehr dann, wenn der Fremde eine solche Tat bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen hat, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345; 16.5.2013, 2012/21/0253; 10.4.2014, 2013/22/0314). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch Fälle, in denen ein Fremder den Fremdenpass oder das Konventionsreisedokument dazu eingesetzt hat, sein eigenes Kind zu schleppen, als ausreichend angesehen, um eine solche Prognose – die ja auf das zukünftige Verhalten des Fremden gerichtet ist – als schlüssig zu erkennen (VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084; ähnlich VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345, bei Mitwirkung an der Schlepperei als Freundschaftsdienst und unentgeltlich). Dabei hatte er noch die ältere Fassung des Paragraph 114, FPG vor Augen, bei welcher der Bereicherungsvorsatz nicht Tatbestandsmerkmal war. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung davon aus, dass eine Prognose, jemand, der wie die BP gehandelt hat, werde auch Schlepperei mit Bereicherungsvorsatz begehen, vertretbar ist (vgl. wieder VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345), auch wenn dies im bereits gesetzten Verhalten nicht so vorgefallen ist. Die BP hat mit ihrem Verhalten gezeigt, dass sie bereit ist, ihren Pass zweckwidrig zu verwenden und hat ihre Mitwirkungspflicht verletzt.Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung davon aus, dass eine Prognose, jemand, der wie die BP gehandelt hat, werde auch Schlepperei mit Bereicherungsvorsatz begehen, vertretbar ist vergleiche wieder VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345), auch wenn dies im bereits gesetzten Verhalten nicht so vorgefallen ist. Die BP hat mit ihrem Verhalten gezeigt, dass sie bereit ist, ihren Pass zweckwidrig zu verwenden und hat ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Zeit, die vergangen ist, seit der Fremde sich strafbar gemacht hat, große Bedeutung eingeräumt (VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 [„auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich vorliegend um ein schon mehrere Jahre zurückliegendes Fehlverhalten handelt“]; 26.11.2009, 2009/18/0460; 5.7.2012, 2010/21/0345; 16.5.2013, 2012/21/0253; 10.4.2014, 2013/22/0314). Im vorliegenden Fall hat sich die BP zwar nicht strafbar gemacht, doch sind seit der versuchten Einreise der Schwester der BP erst neun Monate vergangen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat der Ausdruck „Schlepperei“ in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG auch nicht nur die „Schlepperei“ iSd § 114 FPG im Auge. Dieser Ausdruck findet sich im FPG außer in § 92 Abs. 1 Z 4 und in § 114 noch in § 36 Abs. 1 Z 2, § 41 Abs. 2 Z 4 lit. c und § 41a Abs. 1 Z
- In all diesen Fällen geht es, wie in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG, darum, dass „bestimmte Tatsachen [eine] Annahme rechtfertigen“ (so neben § 92 Abs. 1 FPG auch in § 41 Abs. 2 Z 4 und § 41a Abs. 1 Z 3 FPG; „auf Grund bestimmter Tatsachen [eine] Annahme gerechtfertigt ist“: in § 36 Abs. 1 Z 2 FPG). Dabei geht es um die Annahme, dass Fremde im Bundesgebiet Schlepperei begehen (§ 41 Abs. 2 Z 4 lit. c und § 41a Abs. 1 Z 3 FPG) oder an ihr mitwirken würden (§ 41 Abs. 2 Z 4 lit. c FPG), oder um jene, eine Amtshandlung sei notwendig, um eines Fremden habhaft zu werden, an dem Schlepperei begangen wird (§ 36 Abs. 1 Z 2 FPG). In all diesen Fällen ist mithin auf Grund des Zusammenhanges nicht ohne Weiteres klar, ob die „Schlepperei“ im engen Sinn des § 114 Abs. 1 FPG oder in einem weiteren Sinn zu verstehen ist, der etwa auch Handlungen umfasste, wie sie § 120 Abs. 3 FPG unter Verwaltungsstrafe stellt. In beiden Bestimmungen wird die Einreise nach Österreich oder die Durchreise durch Österreich nicht ausdrücklich erwähnt; sie fällt selbstverständlich unter die „Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union“, da Österreich ein solcher Mitgliedstaat ist (vgl. den EU-Beitrittsvertrag BGBl. 45/1995).Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat der Ausdruck „Schlepperei“ in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG auch nicht nur die „Schlepperei“ iSd Paragraph 114, FPG im Auge. Dieser Ausdruck findet sich im FPG außer in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 und in Paragraph 114, noch in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c und Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 3, In all diesen Fällen geht es, wie in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG, darum, dass „bestimmte Tatsachen [eine] Annahme rechtfertigen“ (so neben Paragraph 92, Absatz eins, FPG auch in Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG; „auf Grund bestimmter Tatsachen [eine] Annahme gerechtfertigt ist“: in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, FPG). Dabei geht es um die Annahme, dass Fremde im Bundesgebiet Schlepperei begehen (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c und Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) oder an ihr mitwirken würden (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, FPG), oder um jene, eine Amtshandlung sei notwendig, um eines Fremden habhaft zu werden, an dem Schlepperei begangen wird (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, FPG). In all diesen Fällen ist mithin auf Grund des Zusammenhanges nicht ohne Weiteres klar, ob die „Schlepperei“ im engen Sinn des Paragraph 114, Absatz eins, FPG oder in einem weiteren Sinn zu verstehen ist, der etwa auch Handlungen umfasste, wie sie Paragraph 120, Absatz 3, FPG unter Verwaltungsstrafe stellt. In beiden Bestimmungen wird die Einreise nach Österreich oder die Durchreise durch Österreich nicht ausdrücklich erwähnt; sie fällt selbstverständlich unter die „Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union“, da Österreich ein solcher Mitgliedstaat ist vergleiche den EU-Beitrittsvertrag Bundesgesetzblatt 45 aus 1995,). Als § 92 Abs. 1 Z 4 FPG – der nach wie vor in der Stammfassung gilt – erlassen wurde, galt § 114 FPG in der oben wiedergegebenen Stammfassung, die keinen Bereicherungsvorsatz, sondern nur Wissentlichkeit voraussetzte. Es ist jedenfalls möglich, § 92 Abs. 1 Z 4 FPG dahin zu verstehen, dass der Ausdruck „Schlepperei“, der darin enthalten ist, seinen Inhalt durch die Novellierung des § 114 FPG nicht geändert hat. Dafür spricht, dass das in § 114 Abs. 1 FPG in der Stammfassung pönalisierte, nun nicht mehr gerichtlich strafbare Verhalten, nämlich die Schlepperei ohne Bereicherungsvorsatz bei bloßer Wissentlichkeit, auch nach der geltenden Rechtslage nicht straffrei ist, sondern dass ein entsprechender Verwaltungsstrafbestand vorgesehen ist (§ 120 Abs. 1 FPG).Als Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG – der nach wie vor in der Stammfassung gilt – erlassen wurde, galt Paragraph 114, FPG in der oben wiedergegebenen Stammfassung, die keinen Bereicherungsvorsatz, sondern nur Wissentlichkeit voraussetzte. Es ist jedenfalls möglich, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG dahin zu verstehen, dass der Ausdruck „Schlepperei“, der darin enthalten ist, seinen Inhalt durch die Novellierung des Paragraph 114, FPG nicht geändert hat. Dafür spricht, dass das in Paragraph 114, Absatz eins, FPG in der Stammfassung pönalisierte, nun nicht mehr gerichtlich strafbare Verhalten, nämlich die Schlepperei ohne Bereicherungsvorsatz bei bloßer Wissentlichkeit, auch nach der geltenden Rechtslage nicht straffrei ist, sondern dass ein entsprechender Verwaltungsstrafbestand vorgesehen ist (Paragraph 120, Absatz eins, FPG). Das öffentliche Interesse daran, zu verhindern, dass ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisedokument dazu verwendet wird, einem Fremden die rechtswidrige Ein- oder Durchreise möglich zu machen, besteht jedenfalls unabhängig davon, ob die Überlassung dieses Ausweises im Fremdenpolizeirecht als Justiz- oder als Verwaltungsstraftatbestand ausgestaltet ist (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345: „Auch an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht besteht aber ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung [...] rechtfertigt“). Hingewiesen sei auch noch auf § 231 StGB, der den Gebrauch fremder Ausweise unter Strafe stellt.Das öffentliche Interesse daran, zu verhindern, dass ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisedokument dazu verwendet wird, einem Fremden die rechtswidrige Ein- oder Durchreise möglich zu machen, besteht jedenfalls unabhängig davon, ob die Überlassung dieses Ausweises im Fremdenpolizeirecht als Justiz- oder als Verwaltungsstraftatbestand ausgestaltet ist vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345: „Auch an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht besteht aber ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung [...] rechtfertigt“). Hingewiesen sei auch noch auf Paragraph 231, StGB, der den Gebrauch fremder Ausweise unter Strafe stellt. Auch die Materialien zum FrÄG 2009, die oben auszugsweise wiedergegeben sind, geben keinen Hinweis darauf, dass durch die Umwandlung gerichtlicher Straftatbestände in verwaltungsrechtliche beabsichtigt gewesen wäre, den Inhalt des Versagungstatbestandes des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG zu ändern.Auch die Materialien zum FrÄG 2009, die oben auszugsweise wiedergegeben sind, geben keinen Hinweis darauf, dass durch die Umwandlung gerichtlicher Straftatbestände in verwaltungsrechtliche beabsichtigt gewesen wäre, den Inhalt des Versagungstatbestandes des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG zu ändern. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch einen Blick in die Materialien zum FrÄG 2015, die gleichfalls oben auszugsweise wiedergegeben sind und in denen die Absicht des historischen Gesetzgebers dokumentiert wird, alle Versagungsgründe des Passgesetzes 1992 auch im Fremdenwesen gelten zu lassen. Vergleicht man daher die Versagungstatbestände des § 14 Abs. 1 Passgesetz 1992 mit jenen des § 92 Abs. 1 FPG, so ergibt sich, dass § 14 Abs. 1 Z 3 lit. c Passgesetz 1992 dem § 92 Abs. 1 Z 4 FPG entspricht.Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch einen Blick in die Materialien zum FrÄG 2015, die gleichfalls oben auszugsweise wiedergegeben sind und in denen die Absicht des historischen Gesetzgebers dokumentiert wird, alle Versagungsgründe des Passgesetzes 1992 auch im Fremdenwesen gelten zu lassen. Vergleicht man daher die Versagungstatbestände des Paragraph 14, Absatz eins, Passgesetz 1992 mit jenen des Paragraph 92, Absatz eins, FPG, so ergibt sich, dass Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, Passgesetz 1992 dem Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG entspricht. Mit Blick auf § 14 Abs. 1 Z 3 lit. c Passgesetz 1992 und § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist also im Zweifel nicht davon auszugehen, die Absicht des historischen Gesetzgebers könnte darauf gerichtet sein, Umstände, die einen Versagungstatbestand nach dieser Vorschrift des Passgesetzes 1992 bilden, sollten nicht auch die Versagung eines Fremdenpasses bzw. eines Konventionsreisepasses nach sich ziehen müssen. Die Versagungstatbestände im FPG sind also im Zweifel nicht enger auszulegen als jene des Passgesetzes 1992.Mit Blick auf Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, Passgesetz 1992 und Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist also im Zweifel nicht davon auszugehen, die Absicht des historischen Gesetzgebers könnte darauf gerichtet sein, Umstände, die einen Versagungstatbestand nach dieser Vorschrift des Passgesetzes 1992 bilden, sollten nicht auch die Versagung eines Fremdenpasses bzw. eines Konventionsreisepasses nach sich ziehen müssen. Die Versagungstatbestände im FPG sind also im Zweifel nicht enger auszulegen als jene des Passgesetzes
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in einschlägigen Entscheidungen durchklingen lassen, dass eine Auslegung des Ausdrucks „Schlepperei“ in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG in diesem weiten Sinne zutreffen könnte: So hat er in seinem Erkenntnis vom 05.07.2012, 2010/21/0345, darauf hingewiesen, der Betroffene sei nach § 114 Abs. 1 FPG in der Stammfassung verurteilt worden, „dem der Verwaltungsstraftatbestand des § 120 Abs. 3 Z 1 FPG in der Fassung des FrÄG 2009 entspricht“, und sodann, wie oben dargelegt, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Schlepperei auch ohne Bereicherungsabsicht betont. In seinem Erkenntnis vom 07.11.2012, 2012/18/0024, hat er eine Verurteilung im Ausland auf Grund einer Strafbestimmung, die keinen Bereicherungsvorsatz forderte, als ausreichendes Indiz gelten lassen. In beiden Fällen stellt er allerdings letztlich darauf ab, dass die Prognosen, die § 94 Abs. 1 FPG fordert und welche die Verwaltungsbehörden auf diese Verurteilungen gestützt hatten, nicht zu beanstanden seien. Dies entspricht dem oben ins Treffen geführten Argument.Der Verwaltungsgerichtshof hat in einschlägigen Entscheidungen durchklingen lassen, dass eine Auslegung des Ausdrucks „Schlepperei“ in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG in diesem weiten Sinne zutreffen könnte: So hat er in seinem Erkenntnis vom 05.07.2012, 2010/21/0345, darauf hingewiesen, der Betroffene sei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG in der Stammfassung verurteilt worden, „dem der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Fassung des FrÄG 2009 entspricht“, und sodann, wie oben dargelegt, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Schlepperei auch ohne Bereicherungsabsicht betont. In seinem Erkenntnis vom 07.11.2012, 2012/18/0024, hat er eine Verurteilung im Ausland auf Grund einer Strafbestimmung, die keinen Bereicherungsvorsatz forderte, als ausreichendes Indiz gelten lassen. In beiden Fällen stellt er allerdings letztlich darauf ab, dass die Prognosen, die Paragraph 94, Absatz eins, FPG fordert und welche die Verwaltungsbehörden auf diese Verurteilungen gestützt hatten, nicht zu beanstanden seien. Dies entspricht dem oben ins Treffen geführten Argument. 3.
- Zusammenfassend ergibt sich, dass der festgestellte Sachverhalt die Annahme rechtfertigen, die BP würde den Konventionsreisepass dazu benützen wollen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Die Ausstellung eines solchen Dokuments wäre daher gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG iVm § 94 Abs. 5 FPG zu versagen. Somit liegt ein Versagungsgrund vor, an den § 93 Abs. 1 Z 1 FPG anknüpft, weshalb gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG der Konventionsreisepass zu entziehen ist. Das ist mit dem angefochtenen Bescheid geschehen, der somit im Ergebnis zu Recht ergangen ist.3.
- Zusammenfassend ergibt sich, dass der festgestellte Sachverhalt die Annahme rechtfertigen, die BP würde den Konventionsreisepass dazu benützen wollen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Die Ausstellung eines solchen Dokuments wäre daher gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG zu versagen. Somit liegt ein Versagungsgrund vor, an den Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG anknüpft, weshalb gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG der Konventionsreisepass zu entziehen ist. Das ist mit dem angefochtenen Bescheid geschehen, der somit im Ergebnis zu Recht ergangen ist. Der Ausspruch, mit dem die BP verpflichtet wurde, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, stützt sich zu Recht auf § 93 Abs. 2 FPG, und zwar auf den ersten Satz dieser Bestimmung.Der Ausspruch, mit dem die BP verpflichtet wurde, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, stützt sich zu Recht auf Paragraph 93, Absatz 2, FPG, und zwar auf den ersten Satz dieser Bestimmung. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Entscheidung. Abgesehen davon stellte die BP keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auf die Frage, ob das Verhalten der BP als Schlepperei iSd § 114 FPG zu werten ist, kommt es vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084; 05.07.2012, 2010/21/0345) nicht an.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auf die Frage, ob das Verhalten der BP als Schlepperei iSd Paragraph 114, FPG zu werten ist, kommt es vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084; 05.07.2012, 2010/21/0345) nicht an. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2245349.1.00