RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW261 2241698-2 Spruch, W261 2241698-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.11.2021 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.11.2021 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 17.11.2020 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge belangte Behörde), erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 17.11.2020 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge belangte Behörde), erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.01.2021 erstatteten Gutachten vom 06.02.2021 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen Depression (03.06.01, GdB 30 %) und Zustand nach Schilddrüsenentfernung (09.01.01, GdB 10 %) und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 09.02.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- In deren Stellungnahme vom 01.03.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die medizinische Sachverständige aus ihr nicht verständlichen Gründen ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführerin keine Begleitperson benötigen würde. Dazu sei festzustellen, dass aufgrund der zurückzulegenden Wegstrecke zwischen ihrem Wohnort und der Ordination die Bewältigung dieser zu Fuß nicht zumutbar sei. Zusätzlich habe am Untersuchungstag schneefallbedingte Schneeglätte bestanden. Da sie keinen Führerschein besitze, sei es ihr aus den vorstehenden Gründen und ihrer vorhandenen Leiden, insbesondere ihrer in öffentlichen Verkehrsmitteln bestehenden Angst- und Panikzuständen, welche sich mit zunehmenden Andauern der derzeitigen Pandemie wesentlich verschlechtert hätten, zweifelsfrei erforderlich gewesen, dass ihr Ehemann sie mit dem Auto zur Untersuchung gebracht habe. Sie legte eine Reihe von medizinischen Befunden, unter anderem von Fachärzten für Psychiatrie und Neurologie vor. Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung aus Anlass ihrer Pensionierung sei letztlich aufgrund ihrer psychischen Beschwerden die dauernde Dienstunfähigkeit bezüglich ihrer Bürotätigkeiten festgestellt worden, weswegen sie von Amts wegen fünf Jahre vor Erreichen des Pensionsalters für Beamte pensioniert worden sei. Dies sei mit erheblichen Einkommensverlusten verbunden. Sie habe zudem bei der Untersuchung am 12.01.2021 von einer immer wieder stark auftretenden Rhizarthrose berichtet, welche es ihr unmöglich mache, Haltegriffe zu benutzen, was bei Nichtvorhandensein eines Sitzplatzes zu Stürzen führen könne. Erschwerend komme noch eine bestehende Osteoporose hinzu, welche im Falle eines eintretenden Sturzes unverweigerlich zu schweren Verletzungen führen könne. Ergänzend zu den in öffentlichen Verkehrsmitteln auftretenden Zuständen der Orientierungslosigkeit, sie fühle sich in Menschenmassen verloren, sei insbesondere auf Schwindelgefühle hinzuweisen, welche ihr gleichfalls einen sicheren Transport in diesen erheblich erschweren bzw. sogar verunmöglichen würden. Diese Beschwerden seien im fachärztlichen Gutachten der XXXX vom 24.08.2020 dokumentiert. Aus der Stellungnahme dieser Ärztin sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin alle Therapiemöglichkeiten, deren Kosten von der KFA übernommen worden seien, genutzt habe. Sie halte daher ihren Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29 b StVO 1960 vollinhaltlich aufrecht.
- In deren Stellungnahme vom 01.03.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die medizinische Sachverständige aus ihr nicht verständlichen Gründen ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführerin keine Begleitperson benötigen würde. Dazu sei festzustellen, dass aufgrund der zurückzulegenden Wegstrecke zwischen ihrem Wohnort und der Ordination die Bewältigung dieser zu Fuß nicht zumutbar sei. Zusätzlich habe am Untersuchungstag schneefallbedingte Schneeglätte bestanden. Da sie keinen Führerschein besitze, sei es ihr aus den vorstehenden Gründen und ihrer vorhandenen Leiden, insbesondere ihrer in öffentlichen Verkehrsmitteln bestehenden Angst- und Panikzuständen, welche sich mit zunehmenden Andauern der derzeitigen Pandemie wesentlich verschlechtert hätten, zweifelsfrei erforderlich gewesen, dass ihr Ehemann sie mit dem Auto zur Untersuchung gebracht habe. Sie legte eine Reihe von medizinischen Befunden, unter anderem von Fachärzten für Psychiatrie und Neurologie vor. Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung aus Anlass ihrer Pensionierung sei letztlich aufgrund ihrer psychischen Beschwerden die dauernde Dienstunfähigkeit bezüglich ihrer Bürotätigkeiten festgestellt worden, weswegen sie von Amts wegen fünf Jahre vor Erreichen des Pensionsalters für Beamte pensioniert worden sei. Dies sei mit erheblichen Einkommensverlusten verbunden. Sie habe zudem bei der Untersuchung am 12.01.2021 von einer immer wieder stark auftretenden Rhizarthrose berichtet, welche es ihr unmöglich mache, Haltegriffe zu benutzen, was bei Nichtvorhandensein eines Sitzplatzes zu Stürzen führen könne. Erschwerend komme noch eine bestehende Osteoporose hinzu, welche im Falle eines eintretenden Sturzes unverweigerlich zu schweren Verletzungen führen könne. Ergänzend zu den in öffentlichen Verkehrsmitteln auftretenden Zuständen der Orientierungslosigkeit, sie fühle sich in Menschenmassen verloren, sei insbesondere auf Schwindelgefühle hinzuweisen, welche ihr gleichfalls einen sicheren Transport in diesen erheblich erschweren bzw. sogar verunmöglichen würden. Diese Beschwerden seien im fachärztlichen Gutachten der römisch 40 vom 24.08.2020 dokumentiert. Aus der Stellungnahme dieser Ärztin sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin alle Therapiemöglichkeiten, deren Kosten von der KFA übernommen worden seien, genutzt habe. Sie halte daher ihren Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29, b StVO 1960 vollinhaltlich aufrecht.
- Die belangte Behörde nahm die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Anlass, eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. In deren Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 05.03.2021 führte die medizinische Sachverständige aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression (03.06.01, GdB 30 %) und einem Zustand nach Schilddrüsenentfernung (09.01.01, GdB 10%) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. leide. Eine Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörung, welche für eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von Relevanz sein könne, sei nicht durch medizinische Befunde belegt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden, weil bereits die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht gegeben seien. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden, weil bereits die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht gegeben seien.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorliege. Sie habe in erster Linie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO gestellt. Über diesen Antrag sei noch gar nicht abgesprochen worden. Die Anmerkung in der Begründung des Bescheides, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden, würden ins Leere gehen, weil bei der Beschwerdeführerin psychische Beeinträchtigungen vorliegen würden. Es folgen Zitate aus der Stellungnahme vom 01.03.
- Es sei auf diese Ausführungen und die mit dieser Beschwerde vorgelegten Befunde nicht hinreichend eingegangen worden. Es handle sich bei der beigezogenen Sachverständigen offensichtlich nicht um eine Amtssachverständige, obwohl die belangte Behörde nach § 52 AVG verpflichtet gewesen wäre, sich einer solchen zu bedienen. Es sei der Beschwerdeführerin zu diesem Aktengutachten kein Parteiengehör gewährt worden. Die dort aufgelisteten Entscheidungskriterien würden im Widerspruch zu den vorgelegten Beweismitteln stehen und seien nicht nachvollziehbar. Aus den zitierten vorgelegten medizinischen Befunden sei nämlich – entgegen den Ausführungen im Aktengutachten – zu entnehmen, dass eine Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin an soziophobischen Ängsten und Angst- und Panikzuständen leide. Der angefochtene Bescheid stehe im Widerspruch zur Intention des Behindertengesetzes. Sie habe in erster Linie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO gestellt. Über diesen Antrag sei noch gar nicht abgesprochen worden. Die Anmerkung in der Begründung des Bescheides, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden, würden ins Leere gehen, weil bei der Beschwerdeführerin psychische Beeinträchtigungen vorliegen würden. Es folgen Zitate aus der Stellungnahme vom 01.03.
- Es sei auf diese Ausführungen und die mit dieser Beschwerde vorgelegten Befunde nicht hinreichend eingegangen worden. Es handle sich bei der beigezogenen Sachverständigen offensichtlich nicht um eine Amtssachverständige, obwohl die belangte Behörde nach Paragraph 52, AVG verpflichtet gewesen wäre, sich einer solchen zu bedienen. Es sei der Beschwerdeführerin zu diesem Aktengutachten kein Parteiengehör gewährt worden. Die dort aufgelisteten Entscheidungskriterien würden im Widerspruch zu den vorgelegten Beweismitteln stehen und seien nicht nachvollziehbar. Aus den zitierten vorgelegten medizinischen Befunden sei nämlich – entgegen den Ausführungen im Aktengutachten – zu entnehmen, dass eine Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin an soziophobischen Ängsten und Angst- und Panikzuständen leide. Der angefochtene Bescheid stehe im Widerspruch zur Intention des Behindertengesetzes. Es werde beantragt, die Rechtswidrigkeit des gesamten Verfahrens festzustellen und demzufolge den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 zu veranlassen, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei. Es werde beantragt, die Rechtswidrigkeit des gesamten Verfahrens festzustellen und demzufolge den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 zu veranlassen, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.04.2021 zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.04.2021 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Das Bundesverwaltungsgericht behob in Erledigung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstellte Wien, zurück. Der Beschwerdeführer leide an einer psychiatrischen Erkrankung und die belangte Behörde habe es verabsäumt, ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung einzuholen. Es seien auch nicht alle vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde in die Beurteilung eingeflossen. Es seien medizinische Befunde mit Diagnosen vorgelegt worden, welche in den medizinischen Sachverständigengutachten ohne Angabe von Gründen keine Berücksichtigung gefunden hätten. Es sei daher neben dem psychiatrischen Gutachten auch ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin einzuholen. Es sei ein Gesamtgutachten zu erstellen, aus welchem der Grad der Behinderung festzustellen sei. Dieses sei der Beschwerdeführerin nachweislich im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.
- Das Bundesverwaltungsgericht behob in Erledigung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstellte Wien, zurück. Der Beschwerdeführer leide an einer psychiatrischen Erkrankung und die belangte Behörde habe es verabsäumt, ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung einzuholen. Es seien auch nicht alle vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde in die Beurteilung eingeflossen. Es seien medizinische Befunde mit Diagnosen vorgelegt worden, welche in den medizinischen Sachverständigengutachten ohne Angabe von Gründen keine Berücksichtigung gefunden hätten. Es sei daher neben dem psychiatrischen Gutachten auch ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin einzuholen. Es sei ein Gesamtgutachten zu erstellen, aus welchem der Grad der Behinderung festzustellen sei. Dieses sei der Beschwerdeführerin nachweislich im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.06.2021 erstatteten Gutachten vom 25.06.2021 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung „depressive Störung“ (03.06.01, GdB 30 %) und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.
- Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.06.2021 mit, dass ihr die Einhaltung des ihr übermittelten Termins für die ärztliche Untersuchung am 15.07.2021 um 10:15 Uhr auf Grund einer aus persönlichen Gründen erforderlichen längeren Ortsabwesenheit nicht möglich sei. Sie ersuche um einen neuen Termin ab dem 07.09.2021 und um allfällige verfahrensbedingte Zustellungen mit Ausnahme der neuen Einladung erst ab diesem Zeitpunkt.
- Diesem Ersuchen entsprechend lud die belangte Behörde die Beschwerdeführerin für den 04.10.2021 zur medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin. In dem auf Grundlage dieser persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.10.2021 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige aus dem Bereich der Allgemeinmedizin bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung „Zustand nach Schilddrüsenentfernung“ (09.01.01, GdB 10%) und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 V.H. fest.
- Diesem Ersuchen entsprechend lud die belangte Behörde die Beschwerdeführerin für den 04.10.2021 zur medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin. In dem auf Grundlage dieser persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.10.2021 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige aus dem Bereich der Allgemeinmedizin bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung „Zustand nach Schilddrüsenentfernung“ (09.01.01, GdB 10%) und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 römisch fünf.H. fest.
- In der von der Ärztin für Allgemeinmedizin am 04.10.2021 erstellten Zusammenfassung der Sachverständigengutachten in Form einer Gesamtbeurteilung ergab dies einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin diese Sachverständigengutachten gemeinsam mit der Gesamtbeurteilung mit Schreiben vom 15.10.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Die Beschwerdeführerin legte am 17.11.2021 einen Arzt- und Patientenbrief ihrer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 11.11.2021 vor.
- Die belangte Behörde nahm dies zum Anlass, um die befasste medizinische Sachverständige um die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage zu ersuchen. In deren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage vom 18.11.2021 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass trotz des vorgelegten Arzt- und Patientenbriefes vom 11.11.2021 der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. betrage.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des gesamten Verfahrens, Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend mache. Bereits aus der Beilage zum Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO im November 2020 sei für die Behörde zweifelsfrei erkennbar gewesen, dass eine vorzeitige Pensionierung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Parteiengehörs zum ersten erstellten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.02.2021 ergänzend eine Reihe von Beweismitteln vorgelegt. Es handle sich bei dem unter anderem vorgelegten fachärztlichen Gutachten der XXXX – Gesundheitsdienst der Stadt XXXX , Gruppe Medizinische Begutachtungen Amts- und Fachärztliche Beratungsstelle nicht um ein Privatgutachten, sondern um ein amtliches Gutachten, welchem volle Beweiskraft zukomme. Aus diesem amtlichen Gutachten gehe zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin bedingt durch ihr bestehende psychische Beeinträchtigung (Depression) beruflich nicht wiedereingesetzt werden könne, und aufgrund der langjährigen Anamnese eine relevante Besserung nicht zu erwarten sei. Dieses Gutachten sei von der Behörde I. Instanz gänzlich ignoriert worden. Die Beschwerdeführerin legte dazu eine Kopie jenes Bescheides vom 07.10.2020 vor, wonach auf Grund des Bestandes einer dauernden Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.10.2020 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sei. Gemäß Position 03.06.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung sei bei Vorhandensein einer Depression und dem Umstand, dass die Arbeitsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten seien, bereits von einem Wert von 50 v.H. auszugehen. Da erwiesenermaßen aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung dauerhaft keine Wiedereinsetzbarkeit bestehte und soziale Kontakte mangels des Vorhandenseins eines Ausweises gem. § 29 b StPO schwer aufrecht zu erhalten seien, sei demzufolge zwingend von einem Wert von mehr als 50 v.H. und daher vom bestehenden Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses auszugehen, wodurch die wiederholte Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. in keiner Weise nachvollziehbar sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des gesamten Verfahrens, Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend mache. Bereits aus der Beilage zum Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO im November 2020 sei für die Behörde zweifelsfrei erkennbar gewesen, dass eine vorzeitige Pensionierung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Parteiengehörs zum ersten erstellten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.02.2021 ergänzend eine Reihe von Beweismitteln vorgelegt. Es handle sich bei dem unter anderem vorgelegten fachärztlichen Gutachten der römisch 40 – Gesundheitsdienst der Stadt römisch 40 , Gruppe Medizinische Begutachtungen Amts- und Fachärztliche Beratungsstelle nicht um ein Privatgutachten, sondern um ein amtliches Gutachten, welchem volle Beweiskraft zukomme. Aus diesem amtlichen Gutachten gehe zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin bedingt durch ihr bestehende psychische Beeinträchtigung (Depression) beruflich nicht wiedereingesetzt werden könne, und aufgrund der langjährigen Anamnese eine relevante Besserung nicht zu erwarten sei. Dieses Gutachten sei von der Behörde römisch eins. Instanz gänzlich ignoriert worden. Die Beschwerdeführerin legte dazu eine Kopie jenes Bescheides vom 07.10.2020 vor, wonach auf Grund des Bestandes einer dauernden Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.10.2020 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sei. Gemäß Position 03.06.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung sei bei Vorhandensein einer Depression und dem Umstand, dass die Arbeitsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten seien, bereits von einem Wert von 50 v.H. auszugehen. Da erwiesenermaßen aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung dauerhaft keine Wiedereinsetzbarkeit bestehte und soziale Kontakte mangels des Vorhandenseins eines Ausweises gem. Paragraph 29, b StPO schwer aufrecht zu erhalten seien, sei demzufolge zwingend von einem Wert von mehr als 50 v.H. und daher vom bestehenden Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses auszugehen, wodurch die wiederholte Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. in keiner Weise nachvollziehbar sei. Es wären laut dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes sämtliche vorgelegten medizinischen Befunde zu berücksichtigen gewesen, dies sei nicht erfolgt. Dies sei insbesondere bei ihrer psychiatrischen Erkrankung, welche ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden, unterblieben. Es seien diesbezüglich Inhalte der bereits vorgelegten Befunde nicht entsprechend berücksichtigt worden. Sogar die mehrfach über einen längeren Zeitraum befundeten soziophobischen Ängste seinen vollkommen unberücksichtigt geblieben. Zusätzlich sei hierbei festzuhalten, dass es sich bei den nach vergleichsweisen kurzen persönlichen Gutachten erstellten Gutachten nur um Momentaufnahmen handeln könne. Die Beschwerdeführerin erstellte in weiterer Folge eine Aufstellung hinsichtlich der zum Beweis der bestehenden Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgelegten relevanten medizinischen Beweismittel. Es folgt eine Reihe von Zitaten aus den vorgelegten medizinischen Befunden. Es sei für die Beschwerdeführerin insbesondere nicht nachzuvollziehen, dass jenes amtsärztliche Gutachten vom 31.08.2020, welches eindeutig die Feststellung enthalte, dass aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung keine berufliche Wiedereinsetzbarkeit bestehe und sie keine Öffis mehr benutzen könne und eine relevante Besserung nicht zu erwarten sei, offensichtlich keine entsprechende Berücksichtigung finde. Da im Bereich der belangten Behörde keine Aussicht bestanden habe, einen legalen Parkplatz zu finden, sei es nicht möglich gewesen, von ihrem Mann, wie sonst üblich, mit dem PKW zu Untersuchungen gebracht zu werden. Vor dem Amtshaus würden Halteverbote bestehen, welche nur mit einem Ausweis nach § 29b StVO benutzt werden dürften, was der Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahr verweigert werde. Sie habe daher bedingt durch ihren psychischen Zustand gemeinsam mit ihrem Mann mit dem Taxi zu den Untersuchungen anreisen müssen. Diese Art der Anreise habe sie trotz FFP2 Maske wegen ihrer Angst vor einer Ansteckung zutiefst in Unruhe versetzt. Aus diesem Grund und selbstverständlich auch aus Kostengründen fahre sie grundsätzlich nicht mit dem Taxi. Dies habe sie auch bei der Befragung so dargestellt und habe im Rahmen des Parteiengehörs eine Richtigstellung begehrt, was nicht erfolgt sei.Da im Bereich der belangten Behörde keine Aussicht bestanden habe, einen legalen Parkplatz zu finden, sei es nicht möglich gewesen, von ihrem Mann, wie sonst üblich, mit dem PKW zu Untersuchungen gebracht zu werden. Vor dem Amtshaus würden Halteverbote bestehen, welche nur mit einem Ausweis nach Paragraph 29 b, StVO benutzt werden dürften, was der Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahr verweigert werde. Sie habe daher bedingt durch ihren psychischen Zustand gemeinsam mit ihrem Mann mit dem Taxi zu den Untersuchungen anreisen müssen. Diese Art der Anreise habe sie trotz FFP2 Maske wegen ihrer Angst vor einer Ansteckung zutiefst in Unruhe versetzt. Aus diesem Grund und selbstverständlich auch aus Kostengründen fahre sie grundsätzlich nicht mit dem Taxi. Dies habe sie auch bei der Befragung so dargestellt und habe im Rahmen des Parteiengehörs eine Richtigstellung begehrt, was nicht erfolgt sei. Gleichfalls seien die erfolgten Sachverhaltsdarstellungen hinsichtlich der mehrfach im Akt befundeten Rhizarthrose der rechten Hand mit Funktionseinschränkungen mangelhaft. Sie müsse die rechte Hand absolut schonen, was die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließe. Dies sei trotz Hinweis im Rahmen des Parteiengehörs nicht berücksichtigt worden. Im Rahmen der Untersuchung habe ihr Mann wegen Corona im Wartebereich warten müssen. Dessen unmittelbare Anwesenheit hätte zu ihrer seelischen Unterstützung beigetragen. Eine transparente Vorgehensweise sehe anders aus. Die zur Untersuchung mitgebrachten Unterlagen (Diagnoseauflistung und Medikamentenliste) erstellt am 22.06.20221 von Herrn Dr. XXXX müssten im Akt aufliegen. Diese werden neuerlich mit der Beschwerde vorgelegt, auch dort sei die Diagnose Rhizarthorse zu entnehmen. Die Feststellung, dass die Osteoporose mangels Eintritts von Folgeschäden keinen GdB erreichen würde, sei mit den Erfahrungen ihres täglichen Lebens insbesondere mit den bestehenden anderen Leiden (Schwindel, Orientierungslosigkeit, etc.) nicht nachvollziehbar, da in Folge der bestehenden erhöhten Bruchgefahr vorsorglich alles zu veranlassen sei, um eine drohende konkrete Behinderung durch derartige Verletzungen zu verhindern. Im Rahmen der Untersuchung habe ihr Mann wegen Corona im Wartebereich warten müssen. Dessen unmittelbare Anwesenheit hätte zu ihrer seelischen Unterstützung beigetragen. Eine transparente Vorgehensweise sehe anders aus. Die zur Untersuchung mitgebrachten Unterlagen (Diagnoseauflistung und Medikamentenliste) erstellt am 22.06.20221 von Herrn Dr. römisch 40 müssten im Akt aufliegen. Diese werden neuerlich mit der Beschwerde vorgelegt, auch dort sei die Diagnose Rhizarthorse zu entnehmen. Die Feststellung, dass die Osteoporose mangels Eintritts von Folgeschäden keinen GdB erreichen würde, sei mit den Erfahrungen ihres täglichen Lebens insbesondere mit den bestehenden anderen Leiden (Schwindel, Orientierungslosigkeit, etc.) nicht nachvollziehbar, da in Folge der bestehenden erhöhten Bruchgefahr vorsorglich alles zu veranlassen sei, um eine drohende konkrete Behinderung durch derartige Verletzungen zu verhindern. Hinsichtlich des Gutachtens aufgrund der Aktenlage vom 18.11.2021 sei das Parteiengehör nicht gewahrt worden, dieses sei ihr erstmals mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt worden. Es würde keine Nachvollziehbarkeit vorliegen, es sei nicht auf alle vorgelegten Befunde eingegangen worden. Der belangten Behörde hätten über die aus der Pandemie resultierenden psychischen Auswirkungen auf die Bevölkerung in Kenntnis sein müssen. Auch im Fall der Beschwerdeführerin sei eine wesentliche dauerhafte Verschlechterung ihrer psychischen Erkrankung gegeben. Alle vorliegenden Gutachten der Amtssachverständige des Sozialministeriumservice würden diese negativen Auswirkungen der Pandemie auf die Psyche seien jedoch in keiner Weise berücksichtigt worden. Es sei die ihr zustehende Akteneinsicht durch die Pandemie wesentlich erschwert worden. Bezeichnend sei auch, dass ihr schriftliches Anbringen vom 29.06.2021 mit dem höflichen Ersuchen die am 15.07.2021 vorgesehene ärztliche Untersuchung auf einen neuen Termin ab dem 07.09.2021 zu verschieben weder einen Verbesserungsauftrag noch einen zeitnahen Termin zur Folge gehabt hätten. Stattdessen habe sie eine letztmalige Ladung für einen Termin am 04.10.2021 erhalten. Begründet sei dies damit geworden, dass sie die vorhergehende Einladung ohne Bekanntgabe triftiger Gründe nicht Folge geleistet habe. Das Original der letztmaligen Vorladung sei bei der Untersuchung einbehalten worden. Der bekämpfte Bescheid stehe im Widerspruch mit dem Bundesbehindertengesetz. Wie allgemein bekannt, erfolge speziell in Wien eine Reduzierung der zur Verfügung stehenden Stellplätze durch bauliche Maßnahmen und auf den verbleibenden Flächen erfolge eine Einschränkung der zulässigen Parkdauer durch die Errichtung von Kurzparkzonen. Die Ausweitung dieser Kurzparkzonen werde ab März 2022 flächendeckend auf das gesamte Wiener Stadtgebiet erfolgen. Zusätzlich würden in letzter Zeit immer mehr Anwohnerparkzonen geschaffen, die eine noch rigorosere Einschränkung darstellen würden. Diese Maßnahmen und ihre mehrfach belegte psychische Beeinträchtigung würden ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entgegenstehen. Zusätzlich würden die im Ermittlungsverfahren unberücksichtigt gebliebenen Einwendungen aufrechterhalten. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Rechtswidrigkeit des gesamten Verfahrens festzustellen und demzufolge den erlassenen Bescheid ersatzlos beheben und die Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 zu veranlassen, in eventu, den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Zusätzlich würden die im Ermittlungsverfahren unberücksichtigt gebliebenen Einwendungen aufrechterhalten. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Rechtswidrigkeit des gesamten Verfahrens festzustellen und demzufolge den erlassenen Bescheid ersatzlos beheben und die Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 zu veranlassen, in eventu, den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde eine Diagnose- und Medikamentenliste ihres Hausarztes vom 22.06.2021 und den Bescheid vom 07.10.2020, wonach die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt werden, bei.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.01.2022 vor, wo dieser am 19.01.2022 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.01.2022 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 17.11.2020 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Anamnese: Vorliegende Vorgutachten: Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BBG 12.01.2021:
- Depression, Migräne, GdB 30%
- Zustand nach Schilddrüsenentfernung, GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. - keine Zusatzeintragung. Aktenmäßiges psychiatrisches Sachverständigengutachten 05.03.2021:
- Depressio, Migräne, GdB 30%
- Zustand nach Schilddrüsenentfernung, GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. - keine Zusatzeintragung. Vorbekannt/vorbeschrieben: Seit dem
- Lebensjahr immer wieder Migräne mit Erbrechen, einmal war sie auch bei einem Neurologen. Sie habe viel RELPAX genommen und auch andere Schmerzmittel. Sie sei auch mit den Kopfschmerzen arbeiten gegangen und auch wenn sie Nasennebenhöhlenbeschwerden hatte. 2010: Beginn Psychotherapie wegen zunehmenden Belastungen in der Dienststelle. Die Arbeit habe immer mehr zugenommen, Umstrukturierungen. Im Verlauf auch Beginn einer psychiatrischen Behandlung. Bislang keine stationäre psychiatrische Behandlung. 2011: Curettage - Polypen Schilddrüsenoperation. 2013 Pollenallergie, empfindliche Haut Osteoporose. Schmerzen Daumen rechts bei anamnetischer Gelenksabnützung. Derzeitige Beschwerden: Der Heuschnupfen sei wieder extrem. Sie habe auch eine Rhizarthrose rechts, der Gatte mache alles im Haushalt. Sie sei die meiste Zeit zu Hause. Sie fühle sich draußen nicht wohl. Sie könne nur hinausgehen, wenn sie sich nicht bedrängt fühle. Deswegen fahre sie nicht mehr mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, das habe sie jahrelang mitgemacht. Die Menschen seien rücksichtslos. Da werde sie nervös. Das werde ihr übel und schlecht. Migräne habe sie derzeit ca. 2x - 3x Woche. Sie habe Depressionen und komme in der Früh schlechter auf. „Ich möchte einen Ausweis nach § 29b, weil ich mich in den Öffentlichen Verkehrsmittel sehr unwohl fühle, seit der Pandemie ist es noch schlimmer geworden. Ich fühle mich in Menschenmassen nicht wohl. Ich gehe zu Fuß oder fahre mit dem Taxi. Ich habe auch eine Rhizarthrose rechts, da habe ich eine Manschette, die ich aber nicht mehr trage. Ich mache alles mit der linken Hand. Beim Orthopäden war ich allerdings noch nicht. Ich habe auch eine Osteoporose.“„Ich möchte einen Ausweis nach Paragraph 29 b,, weil ich mich in den Öffentlichen Verkehrsmittel sehr unwohl fühle, seit der Pandemie ist es noch schlimmer geworden. Ich fühle mich in Menschenmassen nicht wohl. Ich gehe zu Fuß oder fahre mit dem Taxi. Ich habe auch eine Rhizarthrose rechts, da habe ich eine Manschette, die ich aber nicht mehr trage. Ich mache alles mit der linken Hand. Beim Orthopäden war ich allerdings noch nicht. Ich habe auch eine Osteoporose.“ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Zomig rapimelt bei Bedarf: dzt. nicht so oft, nur, wenn sie Termine habe. Wenn sie zu Hause sei nehme sie keine Migränemittel, liege im abgedunkelte Zimmer. Fosamax 70 1x/Wo. Euthyrox 75 1-0-0 Sa, So. Euthyrox 50 1-0-0, Mo- Fr. Pantip. Lisinopril 20/12,5 1-0-
- Levocetirizin 1x
- Ixel 50 1-1-
- Trittico ret. 150 0-0-
- Mexalen bei Bedarf: bis zu 5/Woche. Psychiaterin alle paar Monate. Psychotherapie seit Jahren mit Unterbrechungen, dzt. keine. Sozialanamnese: VS, HS, 1a Poly, Bürokauffrau mit Lehrabschlussprüfung. Arbeitete bei der Gemeinde XXXX bis 3/2020, dann Krankenstand, die letzten Jahre vermehrt in Krankenstand. Mit 11/2020 pensioniert.VS, HS, 1a Poly, Bürokauffrau mit Lehrabschlussprüfung. Arbeitete bei der Gemeinde römisch 40 bis 3 aus 2020,, dann Krankenstand, die letzten Jahre vermehrt in Krankenstand. Mit 11 aus 2020, pensioniert. Verheiratet, keine Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Psychiaterin Dr. XXXX , 05.11.2020: bereits beim Vorgutachten vorliegend.Befund Psychiaterin Dr. römisch 40 , 05.11.2020: bereits beim Vorgutachten vorliegend. Amtsärztliches Gutachten, XXXX , 31.08.2020.Amtsärztliches Gutachten, römisch 40 , 31.08.
- Psychiatrisches Gutachten Dr. XXXX , vom 24.08.2020: Relevante Diagnosen (in deutscher Sprache): Erschöpfungsdepression, Rhizarthrose rechts, Osteoporose, Migräne, Leberzysten.Psychiatrisches Gutachten Dr. römisch 40 , vom 24.08.2020: Relevante Diagnosen (in deutscher Sprache): Erschöpfungsdepression, Rhizarthrose rechts, Osteoporose, Migräne, Leberzysten. Zusammenfassung und Stellungnahme: Die Klientin befindet sich schon seit vielen Jahren in nervenfachärztlicher Therapie, unter antidepressiver Medikation und nimmt auch Psychotherapie wahr. Im Frühjahr 2020 kam es zu einer Verschlechterung der depressiven Beschwerden. Weiters traten auch im Dienst kognitiven Defizite auf. Die Klientin berichtet über eine Fehlerhäufung, verminderte Konzentration und Merkfähigkeit. Im Rahmen der hieramtlichen psychiatrischen Begutachtung imponiert die Klientin fahrig, unruhig und nervös, im Ductus verlangsamt, von der Stimmung gedrückt und im Antrieb vermindert. Aufgrund der psychischen Beeinträchtigung besteht keine berufliche Wiedereinsetzbarkeit, aufgrund der langjährigen Anamnese ist eine relevante Besserung nicht mehr zu erwarten. Die Wiedererlangung einer Einsetzbarkeit gemäß dem von der Dienststelle übermittelten Tätigkeitskalkül innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit und darüber hinaus ist unwahrscheinlich. Nervenfachärztliches Gutachten Dr. XXXX , XXXX , 24.08.2020:Nervenfachärztliches Gutachten Dr. römisch 40 , römisch 40 , 24.08.2020: Diagnose: Erschöpfungsdepression. Psychologischer Befund Mag. XXXX , 25.02.2021:Psychologischer Befund Mag. römisch 40 , 25.02.2021: … ist seit mehreren Jahren, mit einigen Unterbrechungen, bei mir in Psychotherapie … Verschiedene körperliche und psychische Leiden erschöpfen Frau XXXX , auch kognitiv. Sie klagt immer wieder über Konzentrationsstörungen. Schmerzen, Fahrigkeit und Nervosität. Außenreize, wie Helligkeit und auch Menschenmengen führen … zu einer Art von sensorischer Übererregbarkeit…… ist seit mehreren Jahren, mit einigen Unterbrechungen, bei mir in Psychotherapie … Verschiedene körperliche und psychische Leiden erschöpfen Frau römisch 40 , auch kognitiv. Sie klagt immer wieder über Konzentrationsstörungen. Schmerzen, Fahrigkeit und Nervosität. Außenreize, wie Helligkeit und auch Menschenmengen führen … zu einer Art von sensorischer Übererregbarkeit… Befund Psychiaterin Dr. XXXX , 22.02.2021: bereits beim Vorgutachten vorgelegen.Befund Psychiaterin Dr. römisch 40 , 22.02.2021: bereits beim Vorgutachten vorgelegen. Zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: Diagnoseauflistung und Medikamentenliste Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Internist, 22.06.2021.Diagnoseauflistung und Medikamentenliste Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Internist, 22.06.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: 60-jährige in gutem Allgemeinzustand. Ernährungszustand: Übergewicht. Größe: 156,00 cm Gewicht: 70,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Geruch: anamnestisch unauffällig. Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung. Visus: Lese/Computerbrille. Pupillen mittelweit, rund isocor. Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner. Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit. Sensibilität: unauffällig. Hörvermögen anamnestisch unauffällig. Zunge: wird gerade herausgestreckt, seitengleich gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch. Haut/-farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland. Thorax: Symmetrisch, elastisch. Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent. Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe. Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar. Sprache und Sprechen: unauffällig. Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig. Obere Extremitäten: Rechtshänderin. Symmetrische Muskelverhältnisse. Kraft: seitengleich unauffällig. Trophik: unauffällig. Tonus: unauffällig. Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt. Seitabduktion beidseits bis zur Senkrechten. Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar. Pinzettengriff: beidseits möglich. Feinmotorik: ungestört. MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft. Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese. Arm-Vorhalte-Versuch (AVV): beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Phonation. Finger-Nasen-Versuch (FNV): zielsicher beidseits. Sensibilität: seitengleich unauffällig. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremitäten: Kraft: seitengleich unauffällig. Trophik: unauffällig. Tonus: unauffällig. Motilität: nicht eingeschränkt. PSR: seitengleich mittellebhaft. ASR: seitengleich mittellebhaft. Pyramidenbahnzeichen: negativ. Stand und Gang: unauffällig. Romberg: unauffällig. Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz. Zehen- und Fersenstand: unauffällig. Einbeinstand beidseits gut durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas. Wirbelsäule: Finger-Boden-Abstand (FBA): 0 cm. Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, Gatte wartet draußen, kommen mit dem Taxi. Führerschein: keinen Status Psychicus: Kooperativ, gut auskunftsfähig, weitschweifig, umständlich, antwortet teils zögerlich, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein schwerwiegendes kognitiv- mnestisches Defizit nachvollziehbar, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration in der Untersuchung erhalten, Antrieb leicht reduziert, Stimmungslage mäßig depressiv, stabil, affizierbar, vermehrt im Negativen; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Depressive Störung
- Zustand nach Schilddrüsenentfernung Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H. Der führende Grad der Behinderung des Leidens 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende Leiden erreichen keinen Grad der Behinderung: - Osteoporose ohne Folgeschäden. - Rhizarthrose rechts ohne objektivierbare maßgebliche Funktionseinschränkungen. - Saisonal auftretende Pollenallergie. - Leberzysten ohne Therapiebedarf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.06.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.06.2021 und aufgrund der Aktenlage vom 18.11.2021 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.10.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag und der Zusammenfassung dieser Gutachten in einer Gesamtbeurteilung vom 04.10.
- Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachterinnen setzen sich jeweils auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeführerin bringt mehrfach vor, dass ihr Leiden 1, die depressive Störung zu niedrig eingestuft worden sei. Dies werde insbesondere durch ein vorgelegtes Amtssachverständigengutachten, welches im Rahmen des Pensionierungsverfahrens durch die XXXX – Gesundheitsdienst der Stadt XXXX am 31.08.2020 erstellt worden sei, belegt. Diesem Gutachten komme volle Beweiskraft zu, und dieses sei in den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin bringt mehrfach vor, dass ihr Leiden 1, die depressive Störung zu niedrig eingestuft worden sei. Dies werde insbesondere durch ein vorgelegtes Amtssachverständigengutachten, welches im Rahmen des Pensionierungsverfahrens durch die römisch 40 – Gesundheitsdienst der Stadt römisch 40 am 31.08.2020 erstellt worden sei, belegt. Diesem Gutachten komme volle Beweiskraft zu, und dieses sei in den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht hinreichend berücksichtigt worden. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass in diesem amtsärztlichen Gutachten vom 31.08.2020 ausdrücklich die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin begutachtet wurde, eine Einschätzung ihrer Leidenszustände nach der Einschätzungsverordnung war nicht Beurteilungsgegenstand. In diesem Gutachten wird zudem zusammengefasst festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung keine berufliche Wiedereinsetzbarkeit gemäß der von der Dienststelle übermittelten Tätigkeitskalküls besteht. In anderen Worten bestätigt dieses Amtsgutachten, dass die Beschwerdeführerin ihre bisher ausgeübte Tätigkeit entsprechend dem für ihre bisherige Tätigkeit geforderten Leistungskalküls nicht mehr ausüben kann, es erfolgt jedoch keine Einschätzung ihrer Leidenszustände nach der Einschätzungsverordnung, weswegen dieses Amtsgutachten zwar für das gegenständliche Verfahren relevant bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung leidet, mehr jedoch nicht. Dieses Amtsgutachten ist aus den genannten Gründen jedenfalls nicht geeignet, die von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu widerlegen. Zur Einschätzung der Leiden nach der Einschätzungsverordnung wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde moniert, dass in diesem Amtsgutachten auch festgestellt werde, dass es ihr nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, so übersieht sie dabei, dass sich derartige Ausführungen lediglich in der Anamnese finden, das ist jener Teil des Gutachtens, in welchem die Beschwerdeführerin ihre subjektiven Beschwerden schildert, nicht jedoch im (lokalen) Befund oder in der Zusammenfassung und Stellungnahme dieses Gutachtens. Ganz abgesehen davon, ist die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt oder nicht. Erst wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen würde, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist, hätte sich die belangte Behörde mit der Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auseinanderzusetzen gehabt. Aus diesem Grund gegen die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde und den Stellungnahmen ins Leere. Auch die Argumente in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin mit dem Taxi zur Untersuchung habe fahren müssen, bzw., dass in der Stadt XXXX immer weniger Parkplätze zur Verfügung stehen würden, sind nicht geeignet darzutun, weswegen der Einschätzung des Grades der Behinderung unrichtig erfolgt sein soll. Auch die Argumente in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin mit dem Taxi zur Untersuchung habe fahren müssen, bzw., dass in der Stadt römisch 40 immer weniger Parkplätze zur Verfügung stehen würden, sind nicht geeignet darzutun, weswegen der Einschätzung des Grades der Behinderung unrichtig erfolgt sein soll. Auch das Vorbringen, wonach sie eine „letztmalige“ Ladung zur Untersuchung vor der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin erhalten habe, ist nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung des Grades der Behinderung zu kommen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, wodurch sich die Beschwerdeführerin im Konkreten beschwert erachtet, zumal diese tatsächlich einen Termin verschieben ließ, ohne konkrete, triftige Gründe hierfür zu nennen. Derartige triftige Gründe, wegen welchen einer Ladung keine Folge geleistet werden kann, sind beispielsweise eine Krankheit, eine Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse. Die bloße Behauptung, aus „persönlichen Gründen erforderlichen längeren Ortsabwesenheit“ der Ladung nicht Folge leisten zu können, ohne diese Gründe näher und damit für die belangte Behörde nachvollziehbar zu konkretisieren, entspricht jedenfalls nicht der geforderten Bekanntgabe eines „sonstigen begründeten Hindernisses.“ Den zweiten Termin, welchen die belangte Behörde dem Ersuchen der Beschwerdeführerin entsprechend nach dem 07.09.2021 festlegte, konnte die Beschwerdeführerin Folge leisten, sodass ihr daraus kein Nachteil erwachsen ist. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, in welcher Form die persönliche Anwesenheit des Ehegatten der Beschwerdeführerin bei der medizinischen Untersuchung zu einer anderen Einschätzung der Grade der Behinderung der Beschwerdeführerin hätte führen können, weswegen diesem Argument nicht gefolgt werden kann. Dass die COVID19 Pandemie zu einer zusätzlichen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin geführt habe, mag zwar subjektiv von der Beschwerdeführerin so empfunden werden, ist jedoch nicht durch medizinische Befunde objektiviert, weswegen auch diesem Argument nicht gefolgt werden konnte. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass aus dem von ihr vorgelegten Schreiben ihres Hausarztes vom 22.06.2021 die Diagnosen „Osteoporose, Rhizarthrose rechts mit Funktionseinschränkung, Leberzyste, substituierte Strumektomie, Migräne und Heuschnupfen“ zu entnehmen seien, welche nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, so ist dem entgegen zu halten, dass in diesem Schreiben kein Fachstatus zu entnehmen ist, aus welchem sich die Diagnosen schlüssig und nachvollziehbar ableiten lassen. Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Die medizinischen Sachverständigen gehen im Gegensatz dazu in deren Gutachten ausführlich aus jeweils fachlicher Sicht auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin ein und haben einen nachvollziehbaren medizinischen Status der Beschwerdeführerin erhoben. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Das Leiden 1, eine depressive Störung, hat die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie richtig nach Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung eingestuft, zumal die Beschwerdeführerin unter Medikation stabil ist, fallweise eine beginnende soziale Rückzugstendenz feststellbar ist, die Beschwerdeführerin jedoch noch integriert ist. Die bei der Beschwerdeführerin medizinisch objektivierte Migräne ist dabei mitberücksichtigt. Der Umstand alleine, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, was durch ihre Pensionierung belegt ist, bedingt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keinen höheren Grad der Behinderung, zumal aus dem vorgelegten medizinischen Befunden und nach den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten zwar eine Tendenz zum sozialen Rückzug besteht, jedoch die schwere Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte medizinisch nicht objektivierbar ist. Das Leiden 2, ein Zustand nach Schilddrüsenentfernung, wurde von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin richtig nach Position 09.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung vom 10 % eingestuft, zumal dieses Leiden medikamentös gut behandelbar ist. Die übrigen von der Beschwerdeführerin angegeben Leiden erreichen keinen Grad der Behinderung, weil von den medizinischen Sachverständigen keine Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten, welche länger als einen Zeitraum von sechs Monaten andauern. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin, beide jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt. Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin stellt in deren Gesamtbeurteilung vom 04.10.2021 fest, dass der führende Grad der Behinderung des Leidens 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen und die vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2241698.2.00