RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW262 2243582-1 SpruchW262 2243582-1/16E, W262 2243582-1/16E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt seit 24.02.2017 Rehabilitationsgeld.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.01.2021 wurde gemäß §§ 99, 143a, 270b, 271 und 366 ASVG festgestellt, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und das Rehabilitationsgeld daher mit 28.02.2021 entzogen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und die Zumutbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation mangels Mitwirkens am Berufsfindungsverfahren nicht festgestellt werden konnten und sohin das Rehabilitationsgeld zu entziehen sei.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.01.2021 wurde gemäß Paragraphen 99, 143 a, 270 b, 271 und 366 ASVG festgestellt, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und das Rehabilitationsgeld daher mit 28.02.2021 entzogen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und die Zumutbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation mangels Mitwirkens am Berufsfindungsverfahren nicht festgestellt werden konnten und sohin das Rehabilitationsgeld zu entziehen sei.
- Am 26.02.2021, Geltendmachung am 01.03.2021, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ oder AMS bezeichnet) vom 24.03.2021 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß §§ 7 und 8 AlVG keine Folge gegeben, da sie am Berufsfindungsverfahren der Pensionsversicherungsanstalt nicht mitgewirkt habe.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als „belangte Behörde“ oder AMS bezeichnet) vom 24.03.2021 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß Paragraphen 7 und 8 AlVG keine Folge gegeben, da sie am Berufsfindungsverfahren der Pensionsversicherungsanstalt nicht mitgewirkt habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob die durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und das Burgenland vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass es Aufgabe des Gerichtes [gemeint wohl: Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht] sei zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe; daher sei die belangte Behörde derzeit leistungspflichtig. Abschließend stellte sie die Anträge, der Beschwerde stattzugeben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.03.2021 stattzugeben sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und das Burgenland vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass es Aufgabe des Gerichtes [gemeint wohl: Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht] sei zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe; daher sei die belangte Behörde derzeit leistungspflichtig. Abschließend stellte sie die Anträge, der Beschwerde stattzugeben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.03.2021 stattzugeben sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04.06.2021 wurde gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 56 Abs. 2 und 58 AlVG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.03.2021 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen und des Sachverhaltes zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin laut Pensionsversicherungsanstalt berufsunfähig iSd § 273 Abs. 1 ASVG sei und insofern eine Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 1 AlVG (und somit eine primäre Anspruchsvoraussetzung) nicht vorliege.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04.06.2021 wurde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56, Absatz 2 und 58 AlVG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.03.2021 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen und des Sachverhaltes zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin laut Pensionsversicherungsanstalt berufsunfähig iSd Paragraph 273, Absatz eins, ASVG sei und insofern eine Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AlVG (und somit eine primäre Anspruchsvoraussetzung) nicht vorliege.
- Am 01.04.2021 brachte die Beschwerdeführerin eine Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht betreffend den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.01.2021 ein; diese wurde zur Zahl XXXX protokolliert.
- Am 01.04.2021 brachte die Beschwerdeführerin eine Klage beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht betreffend den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.01.2021 ein; diese wurde zur Zahl römisch 40 protokolliert.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt aufgrund der eingebrachten Klage beim Arbeits- und Sozialgericht nicht rechtskräftig sei und insofern Leistungspflicht der belangten Behörde bestehe.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 21.06.2021 vorgelegt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX ausgesetzt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ römisch 40 ausgesetzt.
- Mit Schreiben vom 21.12.2021 legte die Beschwerdeführerin das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX vom 12.11.2021 vor und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens.
- Mit Schreiben vom 21.12.2021 legte die Beschwerdeführerin das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ römisch 40 vom 12.11.2021 vor und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens.
- Mit Schreiben vom 13.01.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens mit, dass das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt werde und forderte die belangte Behörde auf, zum beigelegten das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX vom 12.11.2021 Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 13.01.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens mit, dass das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt werde und forderte die belangte Behörde auf, zum beigelegten das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ römisch 40 vom 12.11.2021 Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 27.01.2022 teilte das AMS mit, dass sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX vom 12.11.2021 ergebe, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2021 berufsfähig im Sinne des ASVG war und daher auch die primäre Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 1 AlVG vorlag; insofern könne der Beschwerde stattgegeben werden.
- Mit Schreiben vom 27.01.2022 teilte das AMS mit, dass sich aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ römisch 40 vom 12.11.2021 ergebe, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2021 berufsfähig im Sinne des ASVG war und daher auch die primäre Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AlVG vorlag; insofern könne der Beschwerde stattgegeben werden.
- Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 04.02.2022 mit, dass neben der Arbeitsfähigkeit auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.03.2021 vorliegen und der Tagsatz € 30,87 beträgt. Die Beschwerdeführerin nahm dies im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zur Kenntnis und ersuchte um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt seit 24.02.2017 Rehabilitationsgeld. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.01.2021 wurde gemäß §§ 99, 143a, 270b, 271 und 366 ASVG festgestellt, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und das Rehabilitationsgeld daher mit 28.02.2021 entzogen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und die Zumutbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation mangels Mitwirkens am Berufsfindungsverfahren nicht festgestellt werden konnten und sohin das Rehabilitationsgeld zu entziehen sei. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Klage beim Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht erhoben.Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.01.2021 wurde gemäß Paragraphen 99, 143 a, 270 b, 271 und 366 ASVG festgestellt, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und das Rehabilitationsgeld daher mit 28.02.2021 entzogen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und die Zumutbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation mangels Mitwirkens am Berufsfindungsverfahren nicht festgestellt werden konnten und sohin das Rehabilitationsgeld zu entziehen sei. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Klage beim Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Am 26.02.2021, Geltendmachung am 01.03.2021, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Diesem wurde vom AMS keine Folge gegeben, da die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sei. Aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX vom 12.11.2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2021 berufsfähig im Sinne des ASVG war. Aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ römisch 40 vom 12.11.2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2021 berufsfähig im Sinne des ASVG war. Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum arbeitsfähig im Sinne des § 8 AlVG. Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum arbeitsfähig im Sinne des Paragraph 8, AlVG. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.03.2021 iHv € 30,87 täglich.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt. Aus dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX vom 12.11.2021 ergibt sich nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2021 berufsfähig im Sinne des ASVG und insofern auch arbeitsfähig im Sinne des § 8 AlVG war. Da auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ist der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab 01.03.2021 iHv € 30,87 täglich zuzusprechen. Dies wurde von der belangten Behörde auch letztlich nicht mehr bestritten. Die Höhe des Tagsatzes wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht bestritten. Aus dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ römisch 40 vom 12.11.2021 ergibt sich nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2021 berufsfähig im Sinne des ASVG und insofern auch arbeitsfähig im Sinne des Paragraph 8, AlVG war. Da auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ist der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab 01.03.2021 iHv € 30,87 täglich zuzusprechen. Dies wurde von der belangten Behörde auch letztlich nicht mehr bestritten. Die Höhe des Tagsatzes wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. 3.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. 3.
- Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 26.02.2021, Geltendmachung am 01.03.2021, wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 24.03.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2021 mit der Begründung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin (vorübergehend) berufsunfähig gemäß § 273 Abs. 1 ASVG und insofern auch nicht arbeitsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG sei. Insofern liege eine primäre Anspruchsvoraussetzung des § 7 AlVG, nämlich Arbeitsfähigkeit, nicht vor.3.
- Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 26.02.2021, Geltendmachung am 01.03.2021, wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 24.03.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2021 mit der Begründung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin (vorübergehend) berufsunfähig gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG und insofern auch nicht arbeitsfähig im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG sei. Insofern liege eine primäre Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 7, AlVG, nämlich Arbeitsfähigkeit, nicht vor. 3.
- Aus dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX vom 12.11.2021 ergibt sich nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2021 berufsfähig im Sinne des ASVG war und insofern auch arbeitsfähig im Sinne des § 8 AlVG war. Da auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ist der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab 01.03.2021 iHv € 30,87 täglich zuzusprechen. Dieses Ergebnis wurde von den Verfahrensparteien auch letztlich nicht mehr bestritten.3.
- Aus dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ römisch 40 vom 12.11.2021 ergibt sich nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2021 berufsfähig im Sinne des ASVG war und insofern auch arbeitsfähig im Sinne des Paragraph 8, AlVG war. Da auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ist der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab 01.03.2021 iHv € 30,87 täglich zuzusprechen. Dieses Ergebnis wurde von den Verfahrensparteien auch letztlich nicht mehr bestritten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX vom 12.11.2021; die Verfahrensparteien sind dem Ergebnis letztlich auch nicht mehr entgegengetreten. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ römisch 40 vom 12.11.2021; die Verfahrensparteien sind dem Ergebnis letztlich auch nicht mehr entgegengetreten. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2243582.1.00