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{'item': 'W278 2250428-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW278 2250428-1 Spruch, W278 2250428-1/24E Schriftliche Ausfertigung des am 18.01.2022 verkündeten Erkenntnisses:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, in weiterer Folge BF genannt, befindet sich seit dem Jahr 2004 in Österreich. Der BF war bis zum 15.06.2021 im Besitz von Aufenthaltstiteln für Österreich. Am 15.06.2021 ist der letzte Aufenthaltstitel des BF abgelaufen. Der BF hat keinen Verlängerungsantrag eingebracht. Der türkische Reisepass des BF ist ebenfalls mit 15.06.2021 abgelaufen. Seit 23.10.2018 besteht zur Zahl XXXX , gegen den BF eine Aufenthaltsermittlung wegen § 198

(1)StGB.Seit 23.10.2018 besteht zur Zahl römisch 40 , gegen den BF eine Aufenthaltsermittlung wegen Paragraph 198 (, eins,) StGB. Der BF hatte seinen letzten Dienstgeber in Österreich im Zeitraum vom 13.06.2019 bis 22.02.2020. Er ist seit dem 30.03.2021 im Zentralen Melderegister nicht mehr erfasst. Der BF war bis Mitte 2021 bei der österreichischen Gesundheitskasse angemeldet. Seit 11.10.2021, besteht zur Zahl XXXX , eine Aufenthaltsermittlung wegen § 28a
(1)SMG gegen den BF.Seit 11.10.2021, besteht zur Zahl römisch 40 , eine Aufenthaltsermittlung wegen Paragraph 28 a, (, eins,) SMG gegen den BF. Der BF reiste am 29.12.2021 oder 30.12.2021 illegal in die Tschechische Republik ein und wurde am 03.01.2022 von der Tschechischen Republik nach Österreich rücküberstellt. Der BF wurde am 03.01.2022, nach Rückübernahme, auf Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: Bundesamt, BFA oder Behörde) festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt und dem Bundesamt vorgeführt. Am 03.01.2022 wurde mit dem BF beim BFA im Beisein einer Dolmetscherin eine Einvernahme durchgeführt. Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, er habe im Mai Dokumente eingereicht und warte auf ein Visum. Nach Tschechien sei er gereist um Raketen für Silvester einzukaufen. Der BF halte sich seit 2004 durchgehend in Österreich auf, dass er keine Wohnsitzmeldung mehr aufweise, wisse er erst seit zwei Wochen. Im Bundesgebiet lebe er derzeit bei seiner Schwester. Er sei arbeitsfähig dürfe in Österreich jedoch nicht arbeiten, da er kein Visum habe. In der Türkei habe er den Beruf des Schweißers erlernt, einen höheren Schulabschluss habe er nicht und er habe auch keine Ausbildung in Österreich gemacht. Er lebe von der Unterstützung seiner Schwester und seines Schwagers. Er habe aktuell kein Geld auf seinem Konto, besitze aber EUR 500,00, diese würden von seiner Schwester verwahrt. Der BF sei geschieden und habe zwei Töchter. Die Obsorge liege bei seiner Exfrau, die Ehe habe zehn Jahre gedauert. Die Exfrau wie auch die Töchter des BF seien österreichische Staatsangehörige. Er habe Kontakt zu ihnen. Unterhaltspflichtig sei er aktuell nicht, da er nicht arbeite, dennoch gebe er seinen Kindern ab und zu Geld. Der BF spreche Deutsch. In seinem Herkunftsstaat seien seine Eltern und drei Geschwister aufhältig. Er wisse nicht, weshalb er mit Suchtmitteln in Verbindung gebracht worden sei. Am 03.01.2022 wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Am 04.01.2022 wurde ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt und am selben Tag gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF am 04.01.2022 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Am 03.01.2022 wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Am 04.01.2022 wurde ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt und am selben Tag gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF am 04.01.2022 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Ebenfalls am 04.01.2022 wurde vom BFA bezüglich der Verlängerung des Aufenthaltstitels eine Anfrage an die Behörden übermittelt. Am 07.01.2022 hatte der BF einen Termin beim türkischen Konsulat in Wien, wobei er als türkischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte. Am 11.01.2022 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Es wurde eine Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 04.01.2022 eingebracht sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 04.01.
  1. In der Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Der BF habe sich sehr wohl um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht und einen Verlängerungsantrag betreffend seinen Aufenthaltstitel gestellt, könne jedoch nicht auf seinen E-Mail Account zugreifen und es deshalb nicht belegen. Des Weiteren sei er durch seinen Vermieter abgemeldet worden und habe selbst keine Kenntnis von seiner Abmeldung erlangt. Die Abmeldung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, wo er sich noch nachweislich im Besitz eines Aufenthaltstitels befunden habe, somit sei keine Abmeldung zum Zweck der Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen erfolgt. Zum Nichtvorliegen des Tatbestands der Z 9 führte der BF die Wohnmöglichkeit bei seiner Schwester an und verwies auf seinen langjährigen Aufenthalt und seine familiären Anknüpfungspunkte aufgrund seiner zwei minderjähriger Kinder im Bundesgebiet sowie seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Ausgeführt wurde weiters, das Bundesamt habe die Anwendung eines gelinderen Mittels mangelhaft geprüft, weshalb sich die Anordnung der Schubhaft als unverhältnismäßig erweise. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH vom 19.06.2018, C-181/16 sei eine Schubhaft gem. Art 15 der Rückführungs-RL nicht zulässig, solange der BF ein Bleiberecht habe. Beantragt wurde
  2. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der namhaft gemachten Zeugin, 2.der Ersatz der Aufwendungen in der Höhe der Eingabegebühr,
  3. die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie der Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei und
  4. der Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden. Am 11.01.2022 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Es wurde eine Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 04.01.2022 eingebracht sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 04.01.
  5. In der Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Der BF habe sich sehr wohl um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht und einen Verlängerungsantrag betreffend seinen Aufenthaltstitel gestellt, könne jedoch nicht auf seinen E-Mail Account zugreifen und es deshalb nicht belegen. Des Weiteren sei er durch seinen Vermieter abgemeldet worden und habe selbst keine Kenntnis von seiner Abmeldung erlangt. Die Abmeldung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, wo er sich noch nachweislich im Besitz eines Aufenthaltstitels befunden habe, somit sei keine Abmeldung zum Zweck der Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen erfolgt. Zum Nichtvorliegen des Tatbestands der Ziffer 9, führte der BF die Wohnmöglichkeit bei seiner Schwester an und verwies auf seinen langjährigen Aufenthalt und seine familiären Anknüpfungspunkte aufgrund seiner zwei minderjähriger Kinder im Bundesgebiet sowie seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Ausgeführt wurde weiters, das Bundesamt habe die Anwendung eines gelinderen Mittels mangelhaft geprüft, weshalb sich die Anordnung der Schubhaft als unverhältnismäßig erweise. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH vom 19.06.2018, C-181/16 sei eine Schubhaft gem. Artikel 15, der Rückführungs-RL nicht zulässig, solange der BF ein Bleiberecht habe. Beantragt wurde
  6. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der namhaft gemachten Zeugin, 2.der Ersatz der Aufwendungen in der Höhe der Eingabegebühr,
  7. die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie der Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei und
  8. der Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden. Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme in der im Wesentlichen folgendes ausgeführt wurde: Der türkische Reisepass des BF sei am 15.06.2021 abgelaufen. Der BF habe bis dato keine Ambitionen gezeigt, sich nachweislich einen neuen türkischen Reisepass zu organisieren. Der österreichische Aufenthaltstitel sei mit 15.06.2021 abgelaufen. Der BF habe, laut den behördlichen Abfragen, keinen Verlängerungsantrag gestellt. Der BF habe sich am 05.04.2021 von der österreichischen Gesundheitskasse abgemeldet. Der BF sei seit dem 30.03.2021 meldeamtlich nicht mehr erfasst. Er habe bereits eine illegale Grenzverletzung betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich und der Tschechischen Republik begangen. Der BF sei für die Behörden in Österreich nicht greifbar gewesen. Er habe keinen eigenen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit den Behörden. Es bestehe in Österreich kein tatsächliches Familienleben. In Österreich lebe die Ex-Frau des BF und seine beiden Kinder. Die Obsorge für die beiden Kinder liege bei der Ex-Frau. Ein gelinderes Mittel könne daher nicht angewandt werden. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass der BF es unterlassen werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendigung zu stellen. Beantragt wurden die Abweisung der Beschwerde sowie Ersatz der Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand und eines etwaigen Verhandlungsaufwandes. Mit Schriftsatz vom 14.01.2022 legte der BF diverse Urkunden vor und erstattete zudem eine Ergänzung seiner Beschwerde. Hierin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF sei nicht zulässig, da ihm bereits aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. Am 18.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF in Beisein seines Vertreters als Partei sowie die Schwester des BF als Zeugin einvernommen wurden. Am Schluss der Verhandlung verkündete der Richter mündlich die Entscheidung. Mit Schriftsatz vom 26.01.2022 beantrage die Rechtsvertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des am 18.01.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen:
  9. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
  10. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates, er ist türkischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. 1.
  11. Es besteht aktuell gegen den Beschwerdeführer keine rechtskräftige oder durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Das BFA führt das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. 1.
  12. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  13. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Es besteht jedoch unter der Zahl XXXX , Justizbehörde Staatsanwaltschaft Wien, gegen den BF eine Aufenthaltsermittlung wegen § 28a
(1)SMG, da er in Verdacht steht, gemeinsam mit weiteren Personen, Suchtgift, nämlich Metamphetamin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in das Bundesgebiet eingeführt und dieses an Dritte verkauft zu haben.1.
  1. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Es besteht jedoch unter der Zahl römisch 40 , Justizbehörde Staatsanwaltschaft Wien, gegen den BF eine Aufenthaltsermittlung wegen Paragraph 28 a, (, eins,) SMG, da er in Verdacht steht, gemeinsam mit weiteren Personen, Suchtgift, nämlich Metamphetamin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in das Bundesgebiet eingeführt und dieses an Dritte verkauft zu haben. 1.
  2. Er wurde am 03.01.2022 auf Basis eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und im Anschluss dem BFA vorgeführt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.01.2022 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 BFA-VG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme über den BF verhängt. Der BF befand sich von 04.01.2022 bis 18.01.2022 in Schubhaft. 1.
  3. Er wurde am 03.01.2022 auf Basis eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und im Anschluss dem BFA vorgeführt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.01.2022 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme über den BF verhängt. Der BF befand sich von 04.01.2022 bis 18.01.2022 in Schubhaft. 1.
  4. Das BFA leitete bereits am 04.01.2022 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF ein. Am 07.01.2022 hatte der BF einen Termin beim türkischen Generalkonsulat in Wien, wobei er als türkischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte. Das BFA führte ein Verfahren betreffend die Erlassung einer RKE. Vorbehaltlich eine durchführbare Rückkehrentscheidung war eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer möglich. 1.
  5. Der BF war im Zuge seines legalen Aufenthaltes in Österreich für verschiedene Dienstgeber tätig. Die längste Beschäftigungsdauer bei ein und demselben Dienstgeber betrug etwas mehr als ein Jahr, konkret von 24.08.2010 bis 19.09.2011, danach wechselte der BF seinen Arbeitgeber. Seit Februar 2020 war der BF in Österreich nicht legal erwerbstätig. Eine Bestätigung iSd Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 über ordnungsgemäß festgestellte Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit wurde nicht zur Vorlage gebracht.1.
  6. Der BF war im Zuge seines legalen Aufenthaltes in Österreich für verschiedene Dienstgeber tätig. Die längste Beschäftigungsdauer bei ein und demselben Dienstgeber betrug etwas mehr als ein Jahr, konkret von 24.08.2010 bis 19.09.2011, danach wechselte der BF seinen Arbeitgeber. Seit Februar 2020 war der BF in Österreich nicht legal erwerbstätig. Eine Bestätigung iSd Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 über ordnungsgemäß festgestellte Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit wurde nicht zur Vorlage gebracht.
  7. Zu Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr: 2.
  8. Am 15.06.2021 ist der letzte gültige Aufenthaltstitel des BF abgelaufen. Der BF hat keinen Verlängerungsantrag bei der XXXX eingebracht. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Der türkische Reisepass des BF ist am 15.06.2021 abgelaufen, er hat es unterlassen, seinen Pass verlängern zu lassen. Er machte vor dem Bundesamt wie auch dem erkennenden Gericht unwahre Angaben dazu, dass er einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt hätte. Das BFA durfte davon ausgehen, dass kein Verlängerungsantrag gestellt worden war. 2.
  9. Am 15.06.2021 ist der letzte gültige Aufenthaltstitel des BF abgelaufen. Der BF hat keinen Verlängerungsantrag bei der römisch 40 eingebracht. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Der türkische Reisepass des BF ist am 15.06.2021 abgelaufen, er hat es unterlassen, seinen Pass verlängern zu lassen. Er machte vor dem Bundesamt wie auch dem erkennenden Gericht unwahre Angaben dazu, dass er einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt hätte. Das BFA durfte davon ausgehen, dass kein Verlängerungsantrag gestellt worden war. 2.
  10. Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach verwaltungsstrafrechtlich auffällig geworden. Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versuchte sich vor den Behörden verborgen zu halten. Er ist seit dem 30.03.2021 im Zentralen Melderegister nicht mehr erfasst, da er amtlich abgemeldet wurde. Er lebte er im Verborgenen und war für die Justizbehörden nicht erreichbar. Es bestehen zwei Einträge im Verwaltungsregister wegen Missachtung der Meldeverpflichtung. Der BF war als nicht vertrauenswürdig anzusehen. 2.
  11. Der BF reiste spätestens am 29.12.2021 oder 30.12.2021 ohne gültigen Reisepass und trotz des abgelaufenen Aufenthaltstitels in die Republik Tschechien aus. Er wurde am 03.01.2022 nach Österreich rücküberstellt. 2.
  12. Der BF war nicht gewillt in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
  13. Zur familiären/sozialen Komponente: 3.
  14. Im Bundesgebiet lebten die Ex-Frau des BF sowie seine zwei minderjährigen Kinder. Die Obsorge für beide Kinder liegt bei der Ex-Frau. Unter der Zahl XXXX , XXXX , bestand gegen den BF eine Aufenthaltsermittlung wegen § 198
(1)StGB. Der BF hatte seine Kinder zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung seit etwa drei bis vier Monaten nicht mehr gesehen. 3.
  1. Im Bundesgebiet lebten die Ex-Frau des BF sowie seine zwei minderjährigen Kinder. Die Obsorge für beide Kinder liegt bei der Ex-Frau. Unter der Zahl römisch 40 , römisch 40 , bestand gegen den BF eine Aufenthaltsermittlung wegen Paragraph 198 (, eins,) StGB. Der BF hatte seine Kinder zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung seit etwa drei bis vier Monaten nicht mehr gesehen. 3.
  2. Im Bundesgebiet lebten die Schwester und der Schwager des BF. Der BF hatte im Bundesgebiet viele Verwandte, besonders engen Kontakt pflegte er zu seiner Schwerster und zwei Cousins. Der BF ging seit 22.02.2020 keiner legalen Beschäftigung mehr nach. Die Schwester und die Cousins unterstützen den BF. Er konnte bei seiner Schwester Unterkunft nehmen und sich amtlich melden. Es war davon auszugehen, dass der BF von der Möglichkeit dieser Unterkunftnahme und der Meldung auch tatsächlich Gebrauch machen würde. 3.
  3. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme hatte der BF nahezu keine verfügbaren Geldmittel, auf welche er hätte zugreifen können. Der BF sprach Türkisch und gebrochen Deutsch. Ein Deutschzertifikat hatte er nicht erworben. B. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, den Angaben des BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.01.2022 sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und den Angaben der einvernommenen Zeugin (Z). Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, in einen Versicherungsdatenauszug des BF sowie die Anhaltedatei des BMI. Zudem wurden Ermittlungen bei verschiedenen Behörden (Magistrat der Stadt Wien, BFA, Landespolizeidirektion Wien) durchgeführt.
  4. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
  5. Die Feststellungen zu diesem Punkt sind unstrittig, seine Identität steht fest, zumal eine Kopie seines (abgelaufenen) Reisepasses im Akt einliegt und der BF auch durch das türkische Generalkonsulat identifiziert werden konnte (vgl. Akt BFA, AS 93 und 201).1.
  6. Die Feststellungen zu diesem Punkt sind unstrittig, seine Identität steht fest, zumal eine Kopie seines (abgelaufenen) Reisepasses im Akt einliegt und der BF auch durch das türkische Generalkonsulat identifiziert werden konnte vergleiche Akt BFA, AS 93 und 201). 1.
  7. Dass noch keine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde, entspricht dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. Daran, dass das BFA ein entsprechendes Verfahren führt, bestehen keine Zweifel. 1.
  8. Der BF selbst gab in seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.01.2022 und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 18.01.2022 an, er sei gesund. Anderweitiges Vorbringen wurde nicht erstattet und aus dem Akt – insbesondere aus der Anhaltedatei des BMI – ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf eine gesundheitliche Problematik, darüber hinaus hat der BF jederzeit in Schubhaft Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung. Es waren daher die Haftfähigkeit und ein guter gesundheitlicher Zustand des BF festzustellen. 1.
  9. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Aufenthaltsermittlung ergibt sich aus dem Akteninhalt. 1.
  10. Der Festnahmeauftrag vom 03.01.2022 und der Festnahme- bzw. Rückübernahmebericht liegen im Akt ein (vgl. Akt BFA, AS 61 und 119). 1.
  11. Der Festnahmeauftrag vom 03.01.2022 und der Festnahme- bzw. Rückübernahmebericht liegen im Akt ein vergleiche Akt BFA, AS 61 und 119). 1.
  12. Die Feststellungen zum HRZ Verfahren und der Vorführung ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt (vgl. Akt BFA, AS 173, 187 und 201). Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem behördlichen Vorbringen. Zumal die Identität des BF und seine türkische Staatsangehörigkeit feststanden, war mit der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments seitens der türkischen Behörden zeitnah zu rechnen, da der abgelaufene Reisepass des BF vorhanden war. Somit war davon auszugehen, dass die höchstzulässige Anhaltedauer jedenfalls ausreichend gewesen wäre. 1.
  13. Die Feststellungen zum HRZ Verfahren und der Vorführung ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt vergleiche Akt BFA, AS 173, 187 und 201). Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem behördlichen Vorbringen. Zumal die Identität des BF und seine türkische Staatsangehörigkeit feststanden, war mit der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments seitens der türkischen Behörden zeitnah zu rechnen, da der abgelaufene Reisepass des BF vorhanden war. Somit war davon auszugehen, dass die höchstzulässige Anhaltedauer jedenfalls ausreichend gewesen wäre. 1.
  14. Diese Feststellungen beruhen auf einem aktuellen Versicherungsdatenauszug des BF, dem Parteienvorbringen und der Tatsache, dass eine entsprechende Bestätigung dem erkennenden Gericht nicht vorgelegt wurde und sich eine solche auch sonst nicht aus dem Akteninhalt ergibt.
  15. Zu Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr: 2.
  16. Der Ablauf des Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Tatsache, dass er keinen Verlängerungsantrag stellte, ist einer E-Mailnachricht der zuständigen Magistratsabteilung zu entnehmen. Dass der BF unwahre Angaben hierzu tätigte, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 03.01.2022 und dem Verhandlungsprotokoll vom 18.01.
  17. Zudem ist im Akt eine Anfrage des BFA vom 04.01.2022 enthalten, mit welcher das BFA die etwaige Stellung eines Verlängerungsantrages mittels Anfrage überprüfen wollte. Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme konnte das BFA berechtigt davon ausgehen, dass der BF keinen solchen Antrag gestellt hatte, zumal im Zuge der vom BFA getätigten Abfragen kein solcher Antrag aufschien (vgl. Akt BFA, AS 183, Verhandlungsprotokoll 18.01.2022, S. 5f, Niederschrift 03.01.2022, S. 2).2.
  18. Der Ablauf des Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Tatsache, dass er keinen Verlängerungsantrag stellte, ist einer E-Mailnachricht der zuständigen Magistratsabteilung zu entnehmen. Dass der BF unwahre Angaben hierzu tätigte, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 03.01.2022 und dem Verhandlungsprotokoll vom 18.01.
  19. Zudem ist im Akt eine Anfrage des BFA vom 04.01.2022 enthalten, mit welcher das BFA die etwaige Stellung eines Verlängerungsantrages mittels Anfrage überprüfen wollte. Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme konnte das BFA berechtigt davon ausgehen, dass der BF keinen solchen Antrag gestellt hatte, zumal im Zuge der vom BFA getätigten Abfragen kein solcher Antrag aufschien vergleiche Akt BFA, AS 183, Verhandlungsprotokoll 18.01.2022, S. 5f, Niederschrift 03.01.2022, S. 2). 2.
  20. Die verwaltungsstrafrechtlichen Auffälligkeiten sind den entsprechenden Vormerkungen entnommen, welche im Akt einliegen, hier scheinen unter anderem auch zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Meldegesetz auf. Dass der BF die Meldevorschriften nicht einhält ergibt sich auch daraus, dass er mangels tatsächlichen Aufenthalts an seiner Meldeadresse bereits am 30.03.2021 amtlich abgemeldet wurde (vgl. E-Mailnachricht XXXX vom 12.01.2022). Vielmehr hielt er sich unangemeldet anderenorts und damit vor den Behörden im Verborgenen auf. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung hierzu stellen sich als nicht schlüssig dar (vgl. Verhandlungsprotokoll 18.01.2022, S. 6). Der BF war evident für die Justizbehörden nicht erreichbar (vgl. auch Verhandlungsprotokoll 18.01.2022, S. 7). Es ist dem Bundesamt sohin nicht entgegenzutreten, wenn es von der Notwendigkeit einer Anhaltung des BF ausging um ihn von einem erneuten Untertauchen zu hindern. Auf diese Umstände stützt sich somit die Feststellung, dass der BF in Summe nicht vertrauenswürdig und nicht zuverlässig war. 2.
  21. Die verwaltungsstrafrechtlichen Auffälligkeiten sind den entsprechenden Vormerkungen entnommen, welche im Akt einliegen, hier scheinen unter anderem auch zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Meldegesetz auf. Dass der BF die Meldevorschriften nicht einhält ergibt sich auch daraus, dass er mangels tatsächlichen Aufenthalts an seiner Meldeadresse bereits am 30.03.2021 amtlich abgemeldet wurde vergleiche E-Mailnachricht römisch 40 vom 12.01.2022). Vielmehr hielt er sich unangemeldet anderenorts und damit vor den Behörden im Verborgenen auf. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung hierzu stellen sich als nicht schlüssig dar vergleiche Verhandlungsprotokoll 18.01.2022, S. 6). Der BF war evident für die Justizbehörden nicht erreichbar vergleiche auch Verhandlungsprotokoll 18.01.2022, S. 7). Es ist dem Bundesamt sohin nicht entgegenzutreten, wenn es von der Notwendigkeit einer Anhaltung des BF ausging um ihn von einem erneuten Untertauchen zu hindern. Auf diese Umstände stützt sich somit die Feststellung, dass der BF in Summe nicht vertrauenswürdig und nicht zuverlässig war. 2.
  22. Die Ausreise des BF in die Republik Tschechien am 29.12.2021 oder 30.12.2021 ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA (vgl Niederschrift 03.01.2022, S. 2), er gab an, er habe für seine Kinder Raketen kaufen wollen. Auch liegen entsprechende Schriftstücke hinsichtlich seiner Rückübernahme im Akt ein (vgl. Akt BFA, AS 75, 119 und 196f). Dass er ohne gültigen Pass ausreiste und auch sein Aufenthaltstitel bereits abgelaufen war ergibt sich aus der Tatsache, dass beide Dokumente bereits am 15.06.2021 abliefen (vgl. Zentrales Fremdenregister und Akt BFA, AS 93). Vor dem erkennenden Gericht gab er an, er habe gedacht, es würde nichts passieren (vgl. Verhandlungsprotokoll 18.01.2022, S. 8). 2.
  23. Die Ausreise des BF in die Republik Tschechien am 29.12.2021 oder 30.12.2021 ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA vergleiche Niederschrift 03.01.2022, S. 2), er gab an, er habe für seine Kinder Raketen kaufen wollen. Auch liegen entsprechende Schriftstücke hinsichtlich seiner Rückübernahme im Akt ein vergleiche Akt BFA, AS 75, 119 und 196f). Dass er ohne gültigen Pass ausreiste und auch sein Aufenthaltstitel bereits abgelaufen war ergibt sich aus der Tatsache, dass beide Dokumente bereits am 15.06.2021 abliefen vergleiche Zentrales Fremdenregister und Akt BFA, AS 93). Vor dem erkennenden Gericht gab er an, er habe gedacht, es würde nichts passieren vergleiche Verhandlungsprotokoll 18.01.2022, S. 8). 2.
  24. Dies entspricht den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll 18.01.2022, S. 9). 2.
  25. Dies entspricht den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsprotokoll 18.01.2022, S. 9).
  26. Zur familiären/sozialen Komponente: 3.
  27. Die Feststellungen zu der Exfrau und den Kindern des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift 03.01.2022, S. 4 und Verhandlungsprotokoll 18.01.2022, S. 7f). Zudem liegt der Meldezettel seiner Exfrau im Akt ein. 3.
  28. Die Feststellungen zu der Exfrau und den Kindern des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Niederschrift 03.01.2022, S. 4 und Verhandlungsprotokoll 18.01.2022, S. 7f). Zudem liegt der Meldezettel seiner Exfrau im Akt ein. 3.
  29. Die Schwester des BF sowie zwei seiner Cousins waren im Rahmen der mündlichen Verhandlung anwesend. Die Schwester des BF wurde als Zeugin einvernommen. Dass der BF bei seiner Schwester Unterkunft nehmen konnte und er auch unterstützt worden wäre, ergibt sich aus dem glaubhaften Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit den Angaben des BF sowie der Zeugin und der Vertrauenspersonen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Nach den glaubhaften Versicherungen des BF, der Zeugin und der Vertrauenspersonen, welches auf einen engen Familienzusammenhalt schließen lässt, war davon auszugehen, dass der BF in weiterer Folge auch tatsächlich von der Möglichkeit dieser Unterkunftnahme Gebrauch machen würde. Der Meldezettel der Schwester des BF liegt im Akt ein, zudem wurden Gehaltszettel ihres Gatten in Vorlage gebracht (vgl. insb. Verhandlungsprotokoll 18.01.2022, S. 8f und 10f). 3.
  30. Die Schwester des BF sowie zwei seiner Cousins waren im Rahmen der mündlichen Verhandlung anwesend. Die Schwester des BF wurde als Zeugin einvernommen. Dass der BF bei seiner Schwester Unterkunft nehmen konnte und er auch unterstützt worden wäre, ergibt sich aus dem glaubhaften Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit den Angaben des BF sowie der Zeugin und der Vertrauenspersonen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Nach den glaubhaften Versicherungen des BF, der Zeugin und der Vertrauenspersonen, welches auf einen engen Familienzusammenhalt schließen lässt, war davon auszugehen, dass der BF in weiterer Folge auch tatsächlich von der Möglichkeit dieser Unterkunftnahme Gebrauch machen würde. Der Meldezettel der Schwester des BF liegt im Akt ein, zudem wurden Gehaltszettel ihres Gatten in Vorlage gebracht vergleiche insb. Verhandlungsprotokoll 18.01.2022, S. 8f und 10f). 3.
  31. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA in Zusammenschau mit der Analtedatei (vgl. Niederschrift 03.01.2022, S. 4f). Auch wenn der BF angab, bei seiner Schwester EUR 500,00 zu haben, so führte er aus, auf seinem Konto sei kein Geld und auch aus der Anhaltedatei ergab sich lediglich ein verfügbarer Betrag von EUR 20,
  32. Dass der BF zumindest bis zu einem gewissen Grad Deutsch sprach ergibt sich aus der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 3.
  33. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA in Zusammenschau mit der Analtedatei vergleiche Niederschrift 03.01.2022, S. 4f). Auch wenn der BF angab, bei seiner Schwester EUR 500,00 zu haben, so führte er aus, auf seinem Konto sei kein Geld und auch aus der Anhaltedatei ergab sich lediglich ein verfügbarer Betrag von EUR 20,
  34. Dass der BF zumindest bis zu einem gewissen Grad Deutsch sprach ergibt sich aus der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. C. Rechtliche Beurteilung: Zu A):
  35. Rechtsgrundlagen: §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 28 VO (EU) 604/2013 lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel 28, VO (EU) 604 aus 2013, lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Art. 6 des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB) lautet auszugsweise:Artikel 6, des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB) lautet auszugsweise: „Artikel 6
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2)Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. (…)“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004)In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Absatz eins, AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004)
  2. Zur Beschwerdeabweisung (Spruchpunkt A) I.):
  3. Zur Beschwerdeabweisung (Spruchpunkt A) römisch eins.): 3.
  4. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und konkret die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestützt. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und für die Dauer der Schubhaft war ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF anhängig, ein asylrechtlicher Kontext bestand nicht. der Schubhaftbescheid wurde damit zu Recht auf leg cit gestützt.3.
  5. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und konkret die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestützt. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und für die Dauer der Schubhaft war ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF anhängig, ein asylrechtlicher Kontext bestand nicht. der Schubhaftbescheid wurde damit zu Recht auf leg cit gestützt. 3.
  6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Er ist in Österreich untergetaucht und hält die Meldevorschriften nicht ein. Der Beschwerdeführer tätigte falsche Angaben im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt und war weder für die Behörden noch für die Gerichte greifbar. Er reiste trotz abgelaufenen Reisepasses und ohne gültigen Aufenthaltstitel in die Republik Tschechien aus und musste rücküberstellt werden (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG). Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Er ist in Österreich untergetaucht und hält die Meldevorschriften nicht ein. Der Beschwerdeführer tätigte falsche Angaben im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt und war weder für die Behörden noch für die Gerichte greifbar. Er reiste trotz abgelaufenen Reisepasses und ohne gültigen Aufenthaltstitel in die Republik Tschechien aus und musste rücküberstellt werden (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, konnte der BF zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nicht glaubhaft machen. Der BF war nahezu mittellos und zur Aufenthaltsermittlung für die Justizbehörden betreffend Suchtmittelkriminalität ausgeschrieben. In Österreich lebten die Ex-Frau des BF und die beiden Kinder. Die Obsorge für die beiden Kinder hatte die Ex-Frau. Weder die Beziehung zu seinen Kindern, noch die zu seiner Schwester konnte den BF bisher vom Leben im Verborgenen abhalten (§ 76 Abs. 3 Z. 9 FPG)Der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, konnte der BF zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nicht glaubhaft machen. Der BF war nahezu mittellos und zur Aufenthaltsermittlung für die Justizbehörden betreffend Suchtmittelkriminalität ausgeschrieben. In Österreich lebten die Ex-Frau des BF und die beiden Kinder. Die Obsorge für die beiden Kinder hatte die Ex-Frau. Weder die Beziehung zu seinen Kindern, noch die zu seiner Schwester konnte den BF bisher vom Leben im Verborgenen abhalten (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG) Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf zu Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft vorlagen. Hinzutritt, dass der BF aufgrund seines Gesamtverhaltens als nicht vertrauenswürdig anzusehen war. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf zu Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft vorlagen. Hinzutritt, dass der BF aufgrund seines Gesamtverhaltens als nicht vertrauenswürdig anzusehen war. 3.
  7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Familienmitglieder konnten den Beschwerdeführer bisher nicht davon abhalten, sich unangemeldet, für die Behörden nicht erreichbar, in Österreich aufzuhalten. Das Bundesamt hat zeitnah das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und ein HRZ Verfahren eingeleitet, mit einer kurzen Schubhaftdauer war, zumal ein abgelaufener Reisepass des BF vorlag und dieser bereits am 07.01.2022 identifiziert wurde, zu rechnen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kam daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit zeigte, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. 3.
  8. Zur Schubhaftdauer: Die Anordnung der Schubhaft erfolgte zum Zweck der Verfahrenssicherung betreffend die Rückkehrentscheidung. Da die Identität des Beschwerdeführers zwar feststand, er jedoch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügte und auch das erforderliche Heimreisezertifikat noch nicht vorlag, lagen die Voraussetzungen des § 80 Abs 4 Z 1 und Z 2 FPG vor, sodass die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate betrug. Da die Identität des Beschwerdeführers zwar feststand, er jedoch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügte und auch das erforderliche Heimreisezertifikat noch nicht vorlag, lagen die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG vor, sodass die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate betrug. In Anbetracht der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kurzen Anhaltedauer war somit der Schubhaftzweck jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer effektuierbar. 3.
  9. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens aus ex ante Sicht des BFA nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers bestand. 3.
  10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel den Zweck der Schubhaft nicht erfüllte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. 3.
  11. Zur vorgebrachten Unzulässigkeit der Schubhaft aufgrund unionsrechtlicher Erwägungen: 3.7.
  12. Zum Zeitpunkt der mit Mandatsbescheid angeordneten Schubhaft konnte das Bundesamt zu Recht davon ausgehen, dass der BF keinen Verlängerungsantrag betreffend seiner Rot-Weiß-Rot Karte gestellt hatte und somit auch nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, da diesbezüglich kein Eintrag im IZR Register ersichtlich war. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme durfte die Behörde somit, nach den amtswegig zeitnah vorgenommenen Abfragen, davon ausgehen, dass ein Verlängerungsantrag seitens des BF nicht gestellt worden war. Das nicht belegte Vorbringen des BF im Zuge der Einvernahme und in der Beschwerde – welches sich nach Auskunft der XXXX zwischenzeitlich als tatsachenwidrig herausstellte – geht somit ins Leere. Das nicht belegte Vorbringen des BF im Zuge der Einvernahme und in der Beschwerde – welches sich nach Auskunft der römisch 40 zwischenzeitlich als tatsachenwidrig herausstellte – geht somit ins Leere. In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Absatz eins, AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). Im Lichte dieser aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur, vermochte der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid die Schubhaft jedenfalls zu tragen. 3.7.
  13. Zudem wird in der Beschwerde – unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs Gnandi (EuGH 19.06.2018, C-181/16) sowie das Erkenntnis des VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0175, vorgebracht, eine Schubhaft sei nicht zulässig, solange keine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung, mit welcher einer Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, stattgefunden habe. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass diese Überlegung im konkreten Fall nicht entscheidungsrelevant ist, da eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, wie auch in der Beschwerde selbst ausgeführt wird, noch nicht ergangen ist und der BF ohnedies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft genommen wurde. Selbst wenn man jedoch die angesprochene Problematik in die Überlegungen miteinbeziehen möchte, ergibt sich keine Rechtswidrigkeit der Schubhaft. Dies aus folgenden Gründen: Bei genauer Betrachtung der in der Beschwerde genannten Erkenntnisse zeigt sich, dass diese in der Beschwerde vertretene Auffassung verfehlt ist. Vielmehr ist hier zwischen einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung bzw. einer Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Beschwerde über eine Rückkehrentscheidung auf der einen Seite und einer Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterscheiden. Auf den letztgenannten Fall (Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) bezieht sich die in der Beschwerde zitierte Rn 62 des Urteils zur Rs Gnandi. Der EuGH führte in der Entscheidung aus, nach einer erstinstanzlich negativen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz komme dem Asylwerber – trotz seines ab diesem Zeitpunkt illegal gewordenen Aufenthaltes – bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die negative Asylentscheidung bzw. während laufender Rechtsmittelfrist ein Bleiberecht zu. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist in dieser Phase in einer gesonderten – oder auch zeitgleich in derselben Entscheidung, mit welcher auch über den Schutzantrag abgesprochen wird – dennoch zulässig. Jedoch, und darauf bezieht sich Rn 62, müssen, solange dem Asylwerber nach wie vor dieses Bleiberecht zukommt, die Rechtswirkungen einer bereits vorhandenen Rückkehrentscheidung vollkommen ausgesetzt werden. Auch eine Schubhaftverhängung zur Sicherung der Abschiebung scheidet diesfalls naturgemäß aus. Konkret führte der EuGH im Urteil Gnandi hierzu auszugsweise aus wie folgt: „61 In diesem Zusammenhang haben die Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren ist, so dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind. 62 Insoweit genügt es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssen alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden, und daher darf insbesondere die in Art. 7 der Richtlinie 2008/115 vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat. Zudem kann er während dieses Zeitraums nicht gemäß Art. 15 der Richtlinie für die Zwecke der Abschiebung inhaftiert werden.“62 Insoweit genügt es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssen alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden, und daher darf insbesondere die in Artikel 7, der Richtlinie 2008/115 vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat. Zudem kann er während dieses Zeitraums nicht gemäß Artikel 15, der Richtlinie für die Zwecke der Abschiebung inhaftiert werden.“ Zumal in Österreich Rückkehrentscheidungen im Asylkontext in aller Regel in der selben Entscheidung mit der Ablehnung eines Antrages auf internationalen Schutz ergehen, fällt diese Phase des Bleiberechts normalerweise mit der Zeit bis zur Entscheidung über eine etwaige Beschwerde auch über die Rückkehrentscheidung bzw. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde über die Rückkehrentscheidung zusammen. Ein Beschwerdeführer im Asylkontext dürfte dann – bis zu einer Entscheidung über eine Beschwerde – nicht in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung genommen werden, da in zweiter Instanz noch nicht über die negative Asylentscheidung abgesprochen worden wäre oder die Rechtsmittelfrist noch offen wäre. Nicht jedoch weil noch nicht über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde über die Rückkehrentscheidung abgesprochen wurde. Zur Frage einer bloßen Rückkehrentscheidung und der in diesem Zusammenhang auch für Fälle außerhalb des asylrechtlichen Kontexts vorliegenden aufschiebenden Wirkung ist dagegen auszuführen, dass diese aufschiebende Wirkung zwar die Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung hemmt – die Rückkehrentscheidung darf nicht vollzogen werden – jedoch nicht die Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Hierauf wird in dem Erkenntnis des VwGH, Ra 2020/21/0175, ausdrücklich Bezug genommen, indem in Rz 13 die entsprechenden Gesetzesmaterialien zitiert werden: „Um entsprechende Rechtssicherheit gewährleisten zu können - eine Abschiebung in Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung geht in den Herkunftsstaat -, sieht der Entwurf in [§ 18] Abs. 5 weiterhin einen hohen Rechtsschutzstandard vor und wird die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zu einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt; die Entscheidung ist - etwa im Hinblick auf Schubhaft - weiterhin durchsetzbar, aber dem Bundesverwaltungsgericht kommt die Möglichkeit einer entsprechenden Korrektur binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu.“ „Um entsprechende Rechtssicherheit gewährleisten zu können - eine Abschiebung in Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung geht in den Herkunftsstaat -, sieht der Entwurf in [§ 18] Absatz 5, weiterhin einen hohen Rechtsschutzstandard vor und wird die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zu einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt; die Entscheidung ist - etwa im Hinblick auf Schubhaft - weiterhin durchsetzbar, aber dem Bundesverwaltungsgericht kommt die Möglichkeit einer entsprechenden Korrektur binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu.“ Dieser hohe Schutzstandard, der vom Gesetzgeber verpönte Abschiebungen hintanhalten soll, ist auf Fälle mit Asylkontext wie auch auf solche außerhalb dieses Bereichs anzuwenden. Die Verhängung einer Schubhaft ist jedoch außerhalb des Asylkontexts jedenfalls auch zum Zweck der Abschiebung möglich, da die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung nach wie vor gegeben ist und dem Fremden gerade kein Bleiberecht zukommt. Diesem Ergebnis steht, nach den obigen Ausführungen, das Urteil Gnandi nicht entgegen. Ein Bleiberecht kommt dem BF in Fällen wie dem beschwerdegegenständlichen nicht zu. 3.
  14. Zur vorgebrachten Unzulässigkeit der Schubhaft aufgrund eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80: In der Beschwerdeergänzung wird vorgebracht, dem BF sei ohnedies aufgrund seiner mehrjährigen Erwerbstätigkeit im Inland bereits ein originäres Aufenthaltsrecht aus Art. 6 dritter Spiegelstrich des ARB 1/80 erwachsen. Eine Aufenthaltsbeendigung komme daher nur in Ausnahmefällen (schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) in Betracht. In der Beschwerdeergänzung wird vorgebracht, dem BF sei ohnedies aufgrund seiner mehrjährigen Erwerbstätigkeit im Inland bereits ein originäres Aufenthaltsrecht aus Artikel 6, dritter Spiegelstrich des ARB 1/80 erwachsen. Eine Aufenthaltsbeendigung komme daher nur in Ausnahmefällen (schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) in Betracht. Doch auch diese Argumentation vermag das Ergebnis nicht zugunsten des BF zu verändern: Nach der Judikatur des VwGH wurde mit Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Spiegelstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098, Rn. 14, unter Hinweis auf EuGH 10.1.2006, Sedef, C-230/03, Rn. 37). Hinsichtlich der Erfüllung des ersten der drei Spiegelstriche des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist ein Arbeitnehmer hinsichtlich seines aus leg cit abgeleiteten Aufenthaltsrechtes an denselben Arbeitgeber gebunden.Nach der Judikatur des VwGH wurde mit Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Spiegelstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen vergleiche VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098, Rn. 14, unter Hinweis auf EuGH 10.1.2006, Sedef, C-230/03, Rn. 37). Hinsichtlich der Erfüllung des ersten der drei Spiegelstriche des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ist ein Arbeitnehmer hinsichtlich seines aus leg cit abgeleiteten Aufenthaltsrechtes an denselben Arbeitgeber gebunden. (vgl hierzu VwGH
  15. Juli 2021, Ra 2021/22/0055-6 insb. Rz 14f). vergleiche hierzu VwGH
  16. Juli 2021, Ra 2021/22/0055-6 insb. Rz 14f). Wie festgestellt war der BF jedoch längstens etwas mehr als ein Jahr bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, sodass er lediglich die Voraussetzungen des ersten Spiegelstriches erfüllt. In Ra 2021/22/0055-6 führte der VwGH hierzu aus: „Erfüllt ein türkischer Staatsangehöriger die in Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 aufgestellten Voraussetzungen, kann er nach Ablauf des ersten Arbeitsjahres eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber und damit ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verlangen (vgl. EuGH 24.1.2008, Payir u.a., C-294/06, Rn. 39). Nach Ablauf„Erfüllt ein türkischer Staatsangehöriger die in Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 aufgestellten Voraussetzungen, kann er nach Ablauf des ersten Arbeitsjahres eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber und damit ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verlangen vergleiche EuGH 24.1.2008, Payir u.a., C-294/06, Rn. 39). Nach Ablauf des im Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 vorgesehenen Zeitraumes von drei Jahren ist der türkische Arbeitnehmern berechtigt, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben. Ein uneingeschränktes Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung gemäßdes im Artikel 6, Absatz eins, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 vorgesehenen Zeitraumes von drei Jahren ist der türkische Arbeitnehmern berechtigt, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben. Ein uneingeschränktes Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung gemäß dem dritten Spiegelstrich besteht erst nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung (vgl. VwGH 23.1.2020, Ro 2019/22/0009, Rn. 13).dem dritten Spiegelstrich besteht erst nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung vergleiche VwGH 23.1.2020, Ro 2019/22/0009, Rn. 13). Ein türkischer Staatsangehöriger, der sein Aufenthaltsrecht direkt aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ableitet, ist angesichts des uneingeschränkten Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung und des davon abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht daran gehindert, langfristig in Österreich ansässig zu sein. Er ist - im Unterschied zu einem aus Art. 6 Abs. 1 erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrecht - nicht an denselben Arbeitgeber oder den gleichen Beruf gebunden. Daraus ergibt sich, dass der Fremde mit Erfüllen der Voraussetzungen des dritten Spiegelstriches des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 als niedergelassen im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG anzusehen ist (vgl. VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004).“ Ein türkischer Staatsangehöriger, der sein Aufenthaltsrecht direkt aus Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ableitet, ist angesichts des uneingeschränkten Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung und des davon abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht daran gehindert, langfristig in Österreich ansässig zu sein. Er ist - im Unterschied zu einem aus Artikel 6, Absatz eins, erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrecht - nicht an denselben Arbeitgeber oder den gleichen Beruf gebunden. Daraus ergibt sich, dass der Fremde mit Erfüllen der Voraussetzungen des dritten Spiegelstriches des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 als niedergelassen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, NAG anzusehen ist vergleiche VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004).“ Nach Ablauf des ersten Arbeitsjahres wechselte der BF jedoch, wie festgestellt, den Arbeitgeber und war auch in weiterer Folge nicht lange genug bei einem Arbeitgeber beschäftigt um sich die mit den Spiegelstrichen 2 und 3 leg cit. verbundenen Vorteile und damit auch ein Aufenthaltsrecht zu sichern. Lediglich der Vollständigkeit halber wird daher den weiteren Ausführungen hinsichtlich der – angeblich – unverschuldeten Arbeitslosigkeit des BF entgegnet, dass eine solche behördlich bescheinigt werden müsste (vgl. VwGH
  17. Juli 2020, Ro 2020/22/0004-4). Eine solche Bescheinigung wurde seitens des BF nicht vorgelegt und ihre Ausstellung nicht einmal behauptet. Lediglich der Vollständigkeit halber wird daher den weiteren Ausführungen hinsichtlich der – angeblich – unverschuldeten Arbeitslosigkeit des BF entgegnet, dass eine solche behördlich bescheinigt werden müsste vergleiche VwGH
  18. Juli 2020, Ro 2020/22/0004-4). Eine solche Bescheinigung wurde seitens des BF nicht vorgelegt und ihre Ausstellung nicht einmal behauptet. Insgesamt waren der Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zur Beschwerdeverhandlung somit rechtmäßig. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
  19. Zum Fortsetzungsausspruch (Spruchpunkt A) II.):
  20. Zum Fortsetzungsausspruch (Spruchpunkt A) römisch zwei.): Der BF befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es war daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft bestand aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auch weiterhin Sicherungsbedarf vorlag. Der strafrechtlich unbescholtene BF hielt sich jedoch über viele Jahre legal im Bundesgebiet auf und konnte nunmehr im Zuge der mündlichen Verhandlung darlegen, dass ihm seine Schwester sowie seine beiden Cousins finanziell unterstützen würden und er bei der Schwester Unterkunft nehmen, sowie sich behördlich anmelden konnte. Dies wurde auch von der Zeugin glaubhaft bestätigt. Er hat auch glaubhaft zugesichert einem gelinderen Mittel Folge zu leisten. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF sich bereits mehr als zehn Jahre legal im Bundesgebiet aufgehalten hat, der BF unbescholten ist und das Bundesamt in den Stellungnahmen keine konkrete Prognose über die Verfahrensdauer betreffend die Rückkehrentscheidung abgegeben hat, vermochte im gegenständlichen Fall der bestehende Sicherungsbedarf auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht zu werden. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
  21. Zu Spruchteil A. – Kostenentscheidung (Spruchpunkte A) III und IV.):
  22. Zu Spruchteil A. – Kostenentscheidung (Spruchpunkte A) römisch drei und römisch vier.): Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde zwar abgewiesen, gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Die gegenständliche Beschwerde wurde zwar abgewiesen, gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Die Kostenbegehren waren daher abzuweisen. Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W278.2250428.1.00

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