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{'item': 'W278 2251087-2'}

Obsah (19)§ 8aArt. 133§ 3§ 10§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 28§ 67§ 76Art. 28§ 22a§ 35Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2022 GeschäftszahlW278 2251087-2 Spruch, W278 2251087-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 8aVw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) Der Antrag auf Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren wird

Paragraph 8 a, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: 1. Verfahrensgang: Der Antragsteller, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 23.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2011 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.11.2011

§ 3und § 8 Asyl

G ebenfalls ab. Die Ausweisung erwuchs mit 09.01.2012 in zweiter Instanz in Rechtskraft.Der Antragsteller, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 23.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2011 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.11.2011

Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG ebenfalls ab. Die Ausweisung erwuchs mit 09.01.2012 in zweiter Instanz in Rechtskraft. Nach seiner Festnahme im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle stellte der Antragsteller am 13.01.2012 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.03.2012 wegen entschiedener Sache zurückwies.

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Nach seiner Festnahme im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle stellte der Antragsteller am 13.01.2012 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.03.2012 wegen entschiedener Sache zurückwies.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Am 01.09.2014 brachte der Antragsteller neuerlich einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) vom 22.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) wurde.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragteller

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei.

Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Am 01.09.2014 brachte der Antragsteller neuerlich einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) vom 22.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) wurde.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragteller

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG) mit Erkenntnis vom 21.09.2015, Zl. I403 1418144-2/4E, als unbegründet ab. Am 10.06.2016 wurde der Antragsteller durch die Bundesrepublik Nigeria als Staatsbürger identifiziert und am 30.09.2016 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Am 11.03.2020 wurde der Antragsteller durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht, festgenommen und nach seiner Einvernahme am selben Tag zur freiwilligen Ausreise nach Italien entlassen. Am 07.08.2020 reiste er nach Italien aus. In der Folge reiste der Antragsteller erneut ins Bundesgebiet ein und wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.02.2021, Zl. XXXX , wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG, sowie wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.In der Folge reiste der Antragsteller erneut ins Bundesgebiet ein und wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.02.2021, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG, sowie wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit Bescheid vom 07.04.2021 erteilte das BFA dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung

§ 46

FPG „nach Herkunftsstaat“ zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 07.04.2021 erteilte das BFA dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG „nach Herkunftsstaat“ zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des BVwG vom 19.05.2021

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des BVwG vom 19.05.2021

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Das BFA erließ daraufhin mit Bescheid vom 24.09.2021 unter anderem

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller durch persönliche Übernahme in Strafhaft zugestellt und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.Das BFA erließ daraufhin mit Bescheid vom 24.09.2021 unter anderem

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller durch persönliche Übernahme in Strafhaft zugestellt und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Nach der Entlassung des Antragstellers am 01.10.2021 aus der Strafhaft wurde ihm durch die BBU die freiwillige Ausreise nach Italien ermöglicht. Der Antragsteller verfügte zu diesem Zeitpunkt über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel für Familienangehörige („permesso di soggiorno per motivi familiari“). Am 18.01.2022 wurde der Antragsteller einer Personenkontrolle unterzogen, bei der er sich mit einem nigerianischen Reisepass, einem italienischen Aufenthaltstitel und einem italienischen Identitätsnachweis auswies. Ein Abgleich der darin enthaltenen Lichtbilder mit der angehaltenen Person ergab erhebliche Zweifel an einer Übereinstimmung, sodass eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt wurde. Im Zuge dessen konnte die wahre Identität des Antragstellers festgestellt werden. Aufgrund des illegalen Aufenthaltes erfolgte die Festnahme des Antragstellers nach den Bestimmungen des BFA-VG und die anschließende Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum XXXX .Aufgrund des illegalen Aufenthaltes erfolgte die Festnahme des Antragstellers nach den Bestimmungen des BFA-VG und die anschließende Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 . Im Zuge der am 18.01.2022 durchgeführten Einvernahme vor dem BFA stellte der Antragsteller abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Anfrage an das Polizeikooperationszentrum XXXX ergab, dass der Aufenthaltstitel des Antragstellers in Italien mit 31.12.2021 endete und laut italienischen Behörden kein Verlängerungsantrag gestellt wurde.Eine Anfrage an das Polizeikooperationszentrum römisch 40 ergab, dass der Aufenthaltstitel des Antragstellers in Italien mit 31.12.2021 endete und laut italienischen Behörden kein Verlängerungsantrag gestellt wurde. Am 18.01.2022 wurde gegen den Antragsteller vom BFA ein Schubhaftbescheid

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG erlassen.Am 18.01.2022 wurde gegen den Antragsteller vom BFA ein Schubhaftbescheid

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen. Am 21.01.2022 wurde ein Verfahren Dublin Out durch die EAST OST gestartet, da die Voraussetzungen für die Anwendung der Dublin-III-Verordnung vorlagen. Aufgrund des geänderten Sachverhaltes wurde am 21.01.2022 ein Mandatsbescheid

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 21.01.2022 um 17:00 Uhr persönlich übergeben.Aufgrund des geänderten Sachverhaltes wurde am 21.01.2022 ein Mandatsbescheid

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 21.01.2022 um 17:00 Uhr persönlich übergeben. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Antragsteller am 27.01.2022 Beschwerde und stellte einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr. Den Antrag auf Verfahrenshilfe begründete der Antragsteller damit, dass er mittellos sei und kein regelmäßiges Einkommen beziehe, sodass er nicht in der Lage sei, die Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2022 teilte das BVwG dem Antragsteller mit, dass im vorgelegten Vermögensbekenntnis kein Bargeldbetrag angeführt worden sei, in der Anhaltedatei jedoch ein verfügbarer Geldbetrag in Höhe von EUR 100,00 aufscheine und forderte den Antragsteller auf, dazu bis 01.02.2022 Stellung zu nehmen. Im Schriftsatz vom 01.02.2022 brachte der Antragsteller vor, dass er tatsächlich über einen Geldbetrag von EUR 100,00 verfüge, der Bargeldbetrag aber aufgrund eines Ausfüllfehlers seines Rechtsberaters im Antrag fälschlicherweise nicht angeführt worden sei. Er wolle den Verfahrenshilfeantrag dennoch aufrechterhalten, weil er über keine weiteren finanziellen Mittel verfüge und kein regelmäßiges Einkommen habe. Mit Erkenntnis vom 01.02.2022 wies das BVwG die gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft eingebrachte Beschwerde

§ 22aAbs. 1 und 1a BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EU) 604/2013 als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.), stellte fest, dass

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EU) 604/2013 die Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin vorliegen (Spruchpunkt A.II.) und wies den Antrag des Antragstellers auf Kostenersatz

§ 35Abs. 3 Vw

GVG ab (Spruchpunkt A.III.).

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV wurde dem Antragsteller aufgetragen, dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt A.IV.).Mit Erkenntnis vom 01.02.2022 wies das BVwG die gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft eingebrachte Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins und eins a BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, VO (EU) 604 aus 2013, als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.), stellte fest, dass

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, VO (EU) 604 aus 2013, die Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin vorliegen (Spruchpunkt A.II.) und wies den Antrag des Antragstellers auf Kostenersatz

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ab (Spruchpunkt A.III.).

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV wurde dem Antragsteller aufgetragen, dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt A.IV.).

  1. Feststellungen: Am 18.01.2022 wurde gegen den Antragsteller, einen nigerianischen Staatsangehörigen, die Schubhaft verhängt. Am 21.01.2022 leitete das BFA ein Verfahren zur Überstellung des Antragstellers nach Italien nach der Dublin III-Verordnung ein und ordnete aufgrund des infolgedessen geänderten Sachverhaltes mit Mandatsbescheid vom selben Tag die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Dagegen erhob der Antragsteller am 27.01.2022 Beschwerde und beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren. Der Antragsteller verfügte bis zum 31.12.2021 über einen italienischen Aufenthaltstitel. Er ist mit einer italienischen Staatsbürgerin verheiratet und Vater eines Kindes. Die Ehefrau und das Kind leben in London. Der Antragsteller verfügt über Bargeld in Höhe von EUR 100,
  2. Er hat keine Unterhaltsansprüche und –pflichten, keine Schulden, kein sonstiges Vermögen und bezieht kein Einkommen. Die Versorgung des BF im Rahmen der Schubhaft ist sichergestellt.
  3. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte. Der Antragsteller begründete den Verfahrenshilfeantrag damit, dass er mittellos sei und führte auch im angeschlossenen Vermögensverzeichnis, das mit 20.01.2022 datiert und vom Antragsteller unterfertigt wurde, keinerlei Vermögenswerte, Schulden oder Unterhaltspflichten an. Aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus der Anhaltedatei geht jedoch hervor, dass der Antragsteller über einen Geldbetrag in Höhe von EUR 100,00 verfügt, sodass das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der im Beschwerdeschriftsatz vom 27.01.2022 angeführten Mittellosigkeit und der im Vermögensverzeichnis enthaltenen Angaben hatte und den Antragsteller mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2022 aufforderte, zu diesem Widerspruch Stellung zu nehmen. Da der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 01.02.2022 bestätigte, dass er Barmittel in Höhe von EUR 100,00 habe und seine übrigen Angaben aufrechterhielt, konnte festgestellt werden, dass der Antragsteller über Bargeld in Höhe EUR 100,00 verfügt, darüber hinaus aber weder finanzielle Mittel, noch Einkommen, noch Unterhaltspflichten hat. Im Schriftsatz vom 27.01.2022 beantragte der Antragsteller, ihm die Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO zu gewähren, verwies in der Folge aber ausdrücklich auf die Befreiung von der Eingabegebühr. Im Schriftsatz vom 01.02.2022 hielt der Antragsteller seinen Verfahrenshilfeantrag aufrecht und konkretisierte dies dahingehend, ihm die Eingabegebühr zu erlassen. Auch wenn der Antragsteller im Schriftsatz vom 27.01.2022 auf § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO verwies, ergibt sich aus den Ausführungen in den genannten Schriftsätzen, dass sich der beantragte Umfang der Verfahrenshilfe ausschließlich auf die Befreiung von der Eingabegebühr bezieht und ergibt sich dies auch aus dem ausgefüllten Antragsformular.Im Schriftsatz vom 27.01.2022 beantragte der Antragsteller, ihm die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO zu gewähren, verwies in der Folge aber ausdrücklich auf die Befreiung von der Eingabegebühr. Im Schriftsatz vom 01.02.2022 hielt der Antragsteller seinen Verfahrenshilfeantrag aufrecht und konkretisierte dies dahingehend, ihm die Eingabegebühr zu erlassen. Auch wenn der Antragsteller im Schriftsatz vom 27.01.2022 auf Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO verwies, ergibt sich aus den Ausführungen in den genannten Schriftsätzen, dass sich der beantragte Umfang der Verfahrenshilfe ausschließlich auf die Befreiung von der Eingabegebühr bezieht und ergibt sich dies auch aus dem ausgefüllten Antragsformular.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung des Verfahrenshilfeantrags:

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

§ 52BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Bescheidbeschwerdeverfahren

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG gegen Entscheidungen des BFA nach § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG - wie im gegenständlichen Fall - sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 iVm der BuLVwG-Eingabengebührverordnung.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Für Bescheidbeschwerdeverfahren

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen Entscheidungen des BFA nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG - wie im gegenständlichen Fall - sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung. Die Entscheidung des VwG über die Rechtmäßigkeit einer als Maßnahme iSd Art. 28 der Dublin III-VO zu verstehenden Schubhaft ergeht in "Durchführung des Rechts der Union" iSd Art. 51 Abs. 1 GRC. Es ist daher der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere des in § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 angeführten Art. 47 Abs. 3 GRC – eröffnet (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, mwN).Die Entscheidung des VwG über die Rechtmäßigkeit einer als Maßnahme iSd Artikel 28, der Dublin III-VO zu verstehenden Schubhaft ergeht in "Durchführung des Rechts der Union" iSd Artikel 51, Absatz eins, GRC. Es ist daher der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere des in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG 2014 angeführten Artikel 47, Absatz 3, GRC – eröffnet vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, mwN). § 52 BFA-VG 2014 lässt sich nicht als "abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von § 52 BFA-VG 2014 erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den VwG im Wege des § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung lässt sich den ErläutRV (1255 BlgNR

  1. GP 1) nicht entnehmen. Nach den Erläuterungen hat die Subsidiarität des § 8a VwGVG 2014 "auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht im Einklang mit der Auffassung, wonach die in § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil § 52 BFA-VG 2014 keinen dem § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO iVm § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit "nicht anderes bestimmt ist". Daher kommt auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV 2015 genannten Eingaben in Betracht (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004).Paragraph 52, BFA-VG 2014 lässt sich nicht als "abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von Paragraph 52, BFA-VG 2014 erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den VwG im Wege des Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung lässt sich den ErläutRV (1255 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 1) nicht entnehmen. Nach den Erläuterungen hat die Subsidiarität des Paragraph 8 a, VwGVG 2014 "auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht im Einklang mit der Auffassung, wonach die in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG 2014 normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil Paragraph 52, BFA-VG 2014 keinen dem Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG 2014 entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit "nicht anderes bestimmt ist". Daher kommt auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG 2014 im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in Paragraph 2, BuLVwG-EGebV 2015 genannten Eingaben in Betracht vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004). Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings erweist sich der Antrag dennoch aus folgendem Grund als unzulässig:Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings erweist sich der Antrag dennoch aus folgendem Grund als unzulässig:

§ 8aAbs. 2 Vw

GVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).

Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205). Im gegenständlichen Fall beantragte der Antragsteller die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühren zur Einbringung einer Beschwerde. Da der Antragsteller über einen Bargeldbetrag von EUR 100,00 verfügt, der die Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 übersteigt, seine Versorgung durch die Anhaltung in Schubhaft sichergestellt ist und der Antragsteller darüber hinaus weder Schulden noch Unterhalts- oder sonstige Zahlungsverpflichtungen hat, wird der notwendige Unterhalt des Antragstellers durch die zu entrichtende Eingabegebühr nicht beeinträchtigt (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).Im gegenständlichen Fall beantragte der Antragsteller die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühren zur Einbringung einer Beschwerde. Da der Antragsteller über einen Bargeldbetrag von EUR 100,00 verfügt, der die Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 übersteigt, seine Versorgung durch die Anhaltung in Schubhaft sichergestellt ist und der Antragsteller darüber hinaus weder Schulden noch Unterhalts- oder sonstige Zahlungsverpflichtungen hat, wird der notwendige Unterhalt des Antragstellers durch die zu entrichtende Eingabegebühr nicht beeinträchtigt vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205). Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts eine Frage des Einzelfalls darstellt, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts eine Frage des Einzelfalls darstellt, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W278.2251087.2.00

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