← Österreich

{'item': 'G313 2231370-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlG313 2231370-1 Spruch, G313 2231370-1/19E Schriftliche Ausfertigung des am 18.01.2022 mündlich verkündeten Erkenn

§ 67FPG lautet in Abs.

1 und Abs. 2 wie folgt:3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“

Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (…)
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

§ 9

BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 9, BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.1.
  10. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.3.1.
  11. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BFA wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger, damit unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger, und hält sich nunmehr seit rund Mitte März 2013 und damit seit weniger als zehn Jahren in Österreich auf, weshalb der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG nicht, sondern der einfache Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 – 4 FPG zur Anwendung kam. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger, damit unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger, und hält sich nunmehr seit rund Mitte März 2013 und damit seit weniger als zehn Jahren in Österreich auf, weshalb der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG nicht, sondern der einfache Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 – 4 FPG zur Anwendung kam. Im gegenständlichen Fall wurde der BF im österreichischen Bundesgebiet insgesamt drei Mal rk strafrechtlich verurteilt, und zwar mit ● Urteil von Jänner 2018, rk mit Jänner 2018, wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, unter Anordnung von Bewährungshilfe, wobei im Juli 2019 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die Bewährungshilfe aufgehoben wurde, und mit ● Urteil von Oktober 2018, rk mit Oktober 2018, wegen Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das vorangegangene Urteil, und mit ● Urteil von Juli 2019, rk mit Juli 2019, wegen Raubes, schweren Raubes und teilweise im Versuchsstadium gebliebener schwerer Körperverletzung, gefährlicher Drohung und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren, wobei nach diesbezüglichem Beschluss des Straflandesgerichts vom 11.10.2021 der BF am 01.12.2012 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen wurde. Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.1999, Zl. 99/18/0155, sind die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrG 1997, das ist nach nunmehr geltendem Recht § 53 Abs. 2 und 3 FPG, bei der Frage, ob u.a. gegen einen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, insofern weiterhin von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot gemäß § 48 Abs. 1 FrG 1997, nunmehr § 67 FPG, nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997, nunmehr § 53 Abs. 2 und 3 FPG 2005, genannten Voraussetzung erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 FrG 1997, nunmehr § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG 2005 , als „Orientierungsmaßstab“ zurückgegriffen werden kann. Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.1999, Zl. 99/18/0155, sind die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FrG 1997, das ist nach nunmehr geltendem Recht Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG, bei der Frage, ob u.a. gegen einen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, insofern weiterhin von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FrG 1997, nunmehr Paragraph 67, FPG, nur bei Vorliegen der in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997, nunmehr Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG 2005, genannten Voraussetzung erlassen werden darf und auf den Katalog des Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1997, nunmehr Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG 2005 , als „Orientierungsmaßstab“ zurückgegriffen werden kann. Der mit „Einreiseverbot“

§ 53FPG lautet in Abs.

3 wie folgt:„§ 53. (…) Der mit „Einreiseverbot“

Paragraph 53, FPG lautet in Absatz 3, wie folgt:, „§ 53. (…) (…)

(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…).“ Dadurch, dass der BF im Bundesgebiet das erste Mal zu einer bedingten sechsmonatigen, das letzte Mal zu einer unbedingten vierjährigen Freiheitsstrafe rk strafrechtlich verurteilt wurde, und mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen begangen hat, ist die Tatbestandsvoraussetzung nach § 53 Abs. 3 Abs. 1 FPG auf jeden Fall erfüllt. Dadurch, dass der BF im Bundesgebiet das erste Mal zu einer bedingten sechsmonatigen, das letzte Mal zu einer unbedingten vierjährigen Freiheitsstrafe rk strafrechtlich verurteilt wurde, und mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen begangen hat, ist die Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 53, Absatz 3, Absatz eins, FPG auf jeden Fall erfüllt. Nun enthält der im vorliegenden Fall anzuwendende § 67 Abs. 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 leg. cit. ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; siehe zu einer vergleichbaren Abstufung das hg. Erkenntnis vom
  2. November 2008, 2008/21/0603, in dem die "schwere Gefahr" iSd § 56 FPG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38, der auch nach der damaligen Rechtslage in § 86 Abs. 1 leg. cit. so bezeichneten "tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" gegenüber gestellt wurde).Nun enthält der im vorliegenden Fall anzuwendende Paragraph 67, Absatz eins, FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, leg. cit. ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; siehe zu einer vergleichbaren Abstufung das hg. Erkenntnis vom
  3. November 2008, 2008/21/0603, in dem die "schwere Gefahr" iSd Paragraph 56, FPG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38, der auch nach der damaligen Rechtslage in Paragraph 86, Absatz eins, leg. cit. so bezeichneten "tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" gegenüber gestellt wurde). Im Rahmen der Gefährdungsprognose hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, sowie schon zur Vorläuferbestimmung des § 86 Abs. 1 FPG VwGH 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014, mwN).Im Rahmen der Gefährdungsprognose hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, sowie schon zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, FPG VwGH 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden vergleiche VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständlichen Fall wurde der BF am XXXX .12.2021, somit erst vor rund zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen. Im gegenständlichen Fall wurde der BF am römisch 40 .12.2021, somit erst vor rund zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen. Der BF ist seit XXXX .12.2021 bei einem Verein für Bewährungshilfe, Konfliktregelung und soziale Arbeit untergebracht bzw. – obdachlos – gemeldet. Der BF ist seit römisch 40 .12.2021 bei einem Verein für Bewährungshilfe, Konfliktregelung und soziale Arbeit untergebracht bzw. – obdachlos – gemeldet. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF besonders darauf Bedacht ist, während noch offener Probezeit in Österreich nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung von Juli 2019 wegen Raubes, schweren Raubes und (teilweise im Versuchsstadium gebliebener) schwerer Körperverletzung, gefährlicher Drohung und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren lagen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde: Der BF und ein weiterer Täter haben in einer Stadt in Österreich teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Der BF und ein weiterer Täter haben in einer Stadt in Österreich teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) I./ anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.römisch eins./ anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. A./ mit Gewalt gegen eine Person 1./ am 02.02.2019 der BF und sein Mittäter dem (…) dessen Mobiltelefon der Marke (…) im Wert von EUR 800,- sowie eine Geldbörse im Wert von EUR 50,- samt Bargeld in Höhe von EUR 25,-, indem der BF ihm einen oder mehrere Faustschläge versetzte, wodurch (…) eine Gehirnerschütterung, eine Prellung der Lendenwirbelsäule sowie beider Schläfenbeine mit Abschürfungen erlitt, und sein Mittäter die Sachen an sich nahm; 2./ am 15.02.2019 a./ der BF und sein Mittäter dem Verfügungsberechtigten des Lokals (…) eine halbe Flasche (…), indem der BF dem Kellner des Lokals (…) zunächst einen Faustschlag versetzte, wodurch dieser zu Sturz kam, dann der BF und sein Mittäter mehrfach auf ihn einschlugen und eintraten, der BF den (…) mehrmals mit den Worten „Was hast Du in der Kassa“ sinngemäß aufforderte, das in der Kassa erliegende Bargeld zu übergeben, es jedoch (…) schlussendlich gelang, sich in den Lagerraum einzusperren und der BF und sein Mittäter mit der Flasche (…) die Flucht ergriffen, wobei (…) durch die Schläge und Tritte einen Bruch der vorderen Kieferhöhle, eine Glaskörperabhebung bei einer Augapfelprellung sowie eine Prellung des Kopfes, der Nase und eine Abschürfung am rechten Auge, sohin eine an sich schwere Körperverletzung erlitt; b./ der BF dem (…) dessen Jacke im Wert von EUR 360,- und dessen darin befindliches Mobiltelefon im Wert von ca. EUR 350,-, indem der BF diesem mit einem Stanleymesser, sohin unter Verwendung einer Waffe, mittels einer gezielten Schwungbewegung in dessen Gesicht schlug, sodass aufgrund der Wucht die Klinge in zwei Teile zerbrach, und als (…) weglaufen wollte, ihm die Jacke herunterriss und mit dieser weglief, wobei (…) eine zweifache Schnittwunde an der Stirn mit ca. 2 cm, eine Prellung des Kopfes und eine weitere Schnittwunde 4 cm groß unter dem rechten Auge sowie eine Schwellung und Blutunterlaufung oberhalb der Schnittwunde unter dem rechten Auge erlitt; B./ der BF am 24.02.2019 Verfügungsberechtigten des Würstelstandes (…) ein Käsemesser, indem er dieses von der Verkaufstheke nahm und damit weglief; II./ andere am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht (§ 15 StGB), wobei der BF die nachgenannten selbstständigen Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt beging, und zwarrömisch zwei./ andere am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht (Paragraph 15, StGB), wobei der BF die nachgenannten selbstständigen Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt beging, und zwar A./ der BF 1./ am 15.02.2019 den (…), indem er diesem zwei Faustschläge versetzte, wodurch (…) zu Boden fiel und eine Kopfprellung sowie eine Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitt; 2./ am 24.02.2019 a./ (…), indem er ihm einen Faustschlag gegen die Nase versetzte und mit dem Fuß auf ihn eintrat, wodurch dieser eine Kopfprellung, eine Nasenprellung, eine Prellung im Bereich des Auges sowie eine Abschürfung an der Stirn sowie eine Schmelzdentinverletzung am ersten Schneidezahn im rechten Unterkiefer erlitt; b./ (…), indem er ihr drei Faustschläge versetzte, wodurch diese zu Boden fiel und ein Hämatom am Naseneingang und eine Kopfprellung erlitt; c./ (..), indem er sie mit voller Wucht auf den Boden stieß, wodurch diese eine Kopfprellung und eine Prellung des Mittelfingers erlitt; d./ (…), indem er diesem Tritte gegen den Körper versetzte, wobei dieser jedoch keine Verletzungen erlitt und es somit beim Versuch (§ 15 StGB) blieb;d./ (…), indem er diesem Tritte gegen den Körper versetzte, wobei dieser jedoch keine Verletzungen erlitt und es somit beim Versuch (Paragraph 15, StGB) blieb; e./ (…), indem er dem den (…) und (…) zu Hilfe eilenden Faustschläge und Tritte versetzte, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der rechten Hand sowie eine Schädelprellung sowie einen Jochbeinbruch, sohin eine an sich schwere Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24tägiger Dauer erlitt; B./ (…) und (…) am 24.02.2019 (…), indem sie diesem Schläge versetzten, wobei der BF ein Messer an der Hand hielt und dem (…) einen Knieverstoß gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser eine Prellung der Nase erlitt; III./ andere gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 24.02.2019römisch drei./ andere gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 24.02.2019 A./ der BF und sein Mittäter den (…), indem der BF mit einem Messer Stichbewegungen in seine Richtung andeutete und sein Mittäter Wurfbewegungen mit einem Aschenbecher in seine Richtung andeutete; B./ der BF den (…) und (…), indem er ein Messer in ihre Richtung hielt und diese als homosexuell beschimpfte. Aus diesen strafbaren Handlungen bzw. schweren Körperverletzungen des BF geht seine offenbare hemmungslose Gewaltbereitschaft und seine Bereitschaft und Fähigkeit zur Gewaltanwendung gegenüber fremden Personen auch unter Beiziehung von Waffen, um das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen, hervor. Seiner der Verurteilung von Juli 2019 vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilung von Oktober 2018 lag Folgendes zugrunde: Der BF hat in einer Stadt in Österreich am 26.09.2017 eine bestimmte im Strafrechtsurteil namentlich genannte Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, welche mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, nämlich des Verbrechens der Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war, indem er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vor einer bestimmten im Urteil genannten Polizeiinspektion sinngemäß angab, die besagte Person hätte einer anderen im Strafrechtsurteil namentlich genannten Person die Schläge und Fußtritte gemeinsam mit ihm versetzt. am 26.09.2017 eine bestimmte im Strafrechtsurteil namentlich genannte Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, welche mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, nämlich des Verbrechens der Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, falsch verdächtigte, wobei er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch war, indem er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vor einer bestimmten im Urteil genannten Polizeiinspektion sinngemäß angab, die besagte Person hätte einer anderen im Strafrechtsurteil namentlich genannten Person die Schläge und Fußtritte gemeinsam mit ihm versetzt. Dadurch hat der BF gezeigt, auch bereit dazu zu sein, fremde Personen bewusst falsch strafbarer Handlungen zu verdächtigen und diese dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Der ersten strafrechtlichen Verurteilung des BF von Jänner 2018 lag Folgendes zugrunde: Der BF hat am 15.07.2017 in einer Stadt in Österreich andere am Körper verletzt, und zwar I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten (…) als Mittäter (§ 12 StGB) (…) und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufungsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen herbeigeführt, indem sie ihm mehrere Faustschläge und Tritte versetzten, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung, einen Bruch des linken Speichenköpfchens und eine Hautabschürfung an der linken Handinnenfläche erlitt;römisch eins./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten (…) als Mittäter (Paragraph 12, StGB) (…) und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufungsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen herbeigeführt, indem sie ihm mehrere Faustschläge und Tritte versetzten, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung, einen Bruch des linken Speichenköpfchens und eine Hautabschürfung an der linken Handinnenfläche erlitt; II./ (…), indem er ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht und Tritte versetzte, als er bereits am Boden lag, wodurch (…) eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Gehirnerschütterung, sowie Abschürfungen am linken Daumen erlitt. römisch zwei./ (…), indem er ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht und Tritte versetzte, als er bereits am Boden lag, wodurch (…) eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Gehirnerschütterung, sowie Abschürfungen am linken Daumen erlitt. Mitte Juli 2017 ist der BF besonders brutal vorgegangen, indem er zusammen mit seinem Mittäter eine fremde Person so stark geschlagen und getreten hat, dass dadurch eine „schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen herbeigeführt“ wurde. Besonders verwerflich zu halten ist dabei, dass der BF Mitte Juli 2017 allein, als das geschlagene und getretene Opfer bereits am Boden lag, das Opfer in dieser verletzten und wehrlosen Haltung fortgesetzt ins Gesicht geschlagen und getreten hat. Die beim Opfer daraus resultierten gesundheitlichen Schäden – Zerrung der Halswirbelsäule Gehirnerschütterung, Bruch des linken (neben dem Ellbogengelenk befindlichen) Speichenköpfchens und Hautabschürfung am linken Daumen – zeugen von äußerst gewaltsamen körperlichen Angriffen. Der BF wird für Menschen in seinem näheren Umkreis bzw. Wohnumfeld als besonders gefährlich angesehen, weil er, wie aus der Begründung des Strafrechtsurteils von Juni 2019 hervorgehend, Mitte Februar 2019 Personen „ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt“ attackiert und verletzt hat. Dass der BF, wie aus seinem gesamten strafbaren Verhalten im Bundesgebiet erkennbar, bereit und fähig dazu ist, offenbar jederzeit hemmungslos erhebliche Gewalt anzuwenden, wie mit den seiner ersten Verurteilung zugrundeliegenden Taten unter anderem auch unter Beweis gestellt, anderen Tätern bei ihren strafbaren Handlungen zu helfen bereit und fähig ist, und, wie aus den seiner zweiten Verurteilung zugrundeliegende Tat hervorgehend, auch bereit und fähig dazu ist, eine anderen Person vor der Polizei bewusst fälschlich einer strafbaren Handlung zu verdächtigen und diese dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen, zeugt von seiner Bereitschaft und Fähigkeit zu gefährlicher breitgefächerter krimineller Aktivität. Dass der BF Mitte Februar 2019 „ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt“ gegen Personen vorgegangen ist und durch die Art und Weise seiner Handlungen auch gezeigt hat, gegen ein bereits zu Boden geschlagenes bzw. getretenes Opfer weiter gewaltsam vorzugehen bereit zu sein, zeugt von der vom BF für die Menschen in seinem Umkreis bzw. Wohnumfeld ausgehenden besonderen Gefährlichkeit. In der Beschwerde von Mai 2020 brachte der BF vor, er wolle das vor seiner Verhaftung im April 2019 begonnene Anti-Gewalt-Training nach Verbüßung seiner Haftstrafe fortsetzen, und auch mit einer Therapie seine traumatische Kindheit aufarbeiten (Beschwerde, S. 4). Der BF wurde nach Haftentlassung bei einem Verein für Bewährungshilfe, Konfliktregelung und soziale Arbeit untergebracht bzw. ist seit XXXX .12.2021 bei diesem Verein – obdachlos – gemeldet. Der BF wurde nach Haftentlassung bei einem Verein für Bewährungshilfe, Konfliktregelung und soziale Arbeit untergebracht bzw. ist seit römisch 40 .12.2021 bei diesem Verein – obdachlos – gemeldet. Ein Nachweis über ein positiv verlaufendes bzw. erfolgreich absolviertes Anti-Gewalt-Training konnte bislang jedoch nicht erbracht werden. Auch ein Nachweis über die Absolvierung einer Psychotherapie liegt nicht vor. Es gibt somit keinen stichhaltigen Anhaltspunkt dafür, dass sich der BF, wie er mit seinem Beschwerdevorbringen zum Ausdruck bringen wollte, tatsächlich bessern wolle. Der BF ist offenbar nicht bereit dazu, Hilfe von außen anzunehmen, was bereits aus den seitens des Strafgerichts gezogenen Konsequenzen hervorgeht, anlässlich der dritten Verurteilung des BF im Juli 2019 auf die Anordnung der Bewährungshilfe mit erster Verurteilung von Jänner 2018 die Aufhebung der Bewährungshilfe folgen zu lassen und die ursprüngliche dreijährige Probezeit aus erster Verurteilung auf eine insgesamt fünfjährige Probezeit zu verlängern. Die Umstände, dass der BF seine Straftaten teilweise auch gemeinsam mit einem anderen Täter begangen hat, zeugt vom kriminellen Umfeld des BF. Der BF hat in Österreich außer seiner Tante, die ihn, wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervorgehend, nicht zur Vernunft bringen konnte, keine weitere (familiäre oder anderweitig nähere) Bezugsperson, die ihn auf den rechten Weg bringen bzw. auf die „gerade Bahn“ führen könnte. Der BF setzte seine strafbaren Handlungen unter Erfüllung diverser Deliktsqualifikationen beharrlich weiter fort, hat Personen nachhaltig geschlagen und getreten, diese auch unter Beiziehung einer Waffe in Angst und Schrecken versetzt, und fremden Personen auch – gewaltsam bzw. unter gefährlicher Drohung – Sachen weggenommen, um sich bzw. Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Wie aus der beharrlichen Fortsetzung seiner strafbaren Handlungen hervorgehend, hat er sich durch nichts und niemanden davon abhalten lassen, weitere Straftaten zu begehen, konnte weder durch eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung davor abgeschreckt, noch von seiner Tante, bei welcher er eine Zeit lang zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich gewohnt hat, laut seinem Beschwerdevorbringen nach seiner Haftentlassung wieder Unterkunft nehmen wollte (Beschwerde, S. 4), und die ihn laut Beschwerdevorbringen zuletzt sowohl in Untersuchungshaft als auch in Haft besucht hat (Beschwerde, S. 4), von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werden. Seiner in Österreich lebenden Tante und damit einzigen näheren Bezugsperson des BF ist es nicht gelungen, den BF zu einer Gesinnungsumkehr zu bewegen. An dieser Stelle wird zudem darauf hingewiesen, dass, wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervorgehend, der Aufenthalt des BF bei seiner Tante bereits zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich im Gesamtmeldezeitraum vom 18.10.2013 bis 03.08.2017 durch Obdachlosigkeit im Meldezeitraum vom 12.07.2016 bis 13.03.2017 unterbrochen war. Der BF hat einen von seiner Tante auf ihn ausgeübten positiven Einfluss nicht zugelassen, stand ihm da doch offenbar sein stetiger Drang zu weiteren gewaltsamen strafbaren Handlungen im Weg, welchen Drang er mit seinem Verhalten, Mitte Februar 2019 Personen „ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt“ attackiert und verletzt zu haben, auf jeden Fall unter Beweis gestellt hat. Der BF hat in seiner Beschwerde angeführt, seine Tante würde ihn nach seiner Haftentlassung bei ihr aufnehmen (Beschwerde, S. 4). Nach bedingter Haftentlassung Anfang Dezember 2021 unter Anordnung von Bewährungshilfe wurde der BF jedoch bei einem Verein für Bewährungshilfe, Konfliktregelung und soziale Arbeit untergebracht und ist er bei diesem seit XXXX .12.2021 – obdachlos – gemeldet.Nach bedingter Haftentlassung Anfang Dezember 2021 unter Anordnung von Bewährungshilfe wurde der BF jedoch bei einem Verein für Bewährungshilfe, Konfliktregelung und soziale Arbeit untergebracht und ist er bei diesem seit römisch 40 .12.2021 – obdachlos – gemeldet. Der BF befindet sich nunmehr seit seiner Haftentlassung rund zwei Monate lang in Freiheit. In Anbetracht seiner zahlreichen unter Deliktsqualifikationen begangenen Straftaten mitsamt seinen schweren Körperverletzungen wäre jedoch ein viel längerer weit über die noch offene Probefrist hinausreichender Wohlverhaltenszeitraum und ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss seines laut Beschwerdevorbringen im Jahr 2019 begonnenen Anti-Gewalt-Trainings notwendig, um gegebenenfalls von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können. Es war im gegenständlichen Fall in Gesamtbetrachtung seines Verhaltens und der aus seinem Verhalten erkennbaren jederzeitigen äußerst hemmungslosen hohen Gewaltbereitschaft nicht davon auszugehen, dass der BF von irgendjemandem oder irgendetwas von weiteren Straftaten abgehalten werden könnte, und aufgrund der Umstände, dass der BF seine gewaltsamen strafbaren Handlungen im Bundesgebiet beharrlich unbeirrt fortgesetzt hat und Mitte Februar 2019 „ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt“ gegen Personen vorgegangen ist und durch die Art und Weise seiner Handlungen gezeigt hat, auch gegen ein bereits zu Boden geschlagenes bzw. getretenes Opfer weiter gewaltsam vorzugehen bereit zu sein, nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es war keine positive Gesinnungsumkehr beim BF zu erkennen. Ein erfolgreich abgeschlossenes Anti-Gewalt-Training liegt nachweislich nicht vor. Das persönliche Verhalten des BF stellt in Gesamtbetrachtung auf jeden Fall eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet iSv § 67 Abs. 1 S. 1, 2 FPG dar.Das persönliche Verhalten des BF stellt in Gesamtbetrachtung auf jeden Fall eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 1, 2 FPG dar. Es gibt kein berücksichtigungswürdiges Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seiner Tante, welches ihm zugutegehalten werden können hätte, konnte doch auch die Tante des BF ihn nicht von weiteren Straftaten abhalten und ihn auf den Weg zu einem positiven Gesinnungswandel bringen, und bestehen im Bundesgebiet außerdem auch keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen in sozialer, schulischer oder beruflicher Hinsicht. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der BF versuchte in Österreich die Pflichtschule und auch verschiedene Berufsausbildungen abzuschließen, diese jedoch allesamt wieder abgebrochen hat. Der BF war in Österreich jeweils nur kurzfristig bzw. mehrtägig beschäftigt und bezog im Zeitraum vom 30.03.2015 bis 12.01.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und im Zeitraum vom 28.04.2017 bis 10.07.2018 bedarfsorientierte Mindestsicherung. Auf seine letzte geringfügige Beschäftigung vom 02.04.2019 bis 12.04.2019 folgte am 13.01.2022 eine Anmeldung des BF durch einen Dienstgeber als Arbeiter nach dem ASVG. Laut Angabe der Rechtsvertreterin des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.01.2022 musste der BF dieses Dienstverhältnis jedoch „aufgrund vieler Termine“ wieder kündigen. (VH-Niederschrift, S. 3). Ein Beschäftigungsverhältnis auf seine Anmeldung vom 13.01.2022 ist jedenfalls nicht gefolgt. Der BF hat in Österreich keine nachhaltigen Integrationsschritte gesetzt, bzw. seinen jeweils mit anfänglichen Integrationsschritten eingeschlagenen schulischen bzw. beruflichen Weg nicht konsequent weiterverfolgt. Die für 18.01.2022 für 11:00 Uhr anberaumt gewesene mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, wurde zudem in Abwesenheit des BF geführt. Der BF hat erst am 18.01.2022 gegenüber seiner Rechtsvertreterin und einer Referentin des BVwG, Außenstelle Graz, telefonisch bekannt gegeben, nicht zur Verhandlung kommen zu können, weil er sich das Zugticket nicht leisten könne. Der mit Schreiben des BVwG vom XXXX .12.2021 zur Verhandlung ordnungsgemäß geladene BF hätte sich diesbezüglich jedoch bereits früher an seine Rechtsvertreterin wenden und um Lösung des von ihm angegebenen Problems ersuchen können, wenn ihm die Teilnahme an der Verhandlung tatsächlich persönlich wichtig gewesen wäre. Der mit Schreiben des BVwG vom römisch 40 .12.2021 zur Verhandlung ordnungsgemäß geladene BF hätte sich diesbezüglich jedoch bereits früher an seine Rechtsvertreterin wenden und um Lösung des von ihm angegebenen Problems ersuchen können, wenn ihm die Teilnahme an der Verhandlung tatsächlich persönlich wichtig gewesen wäre. Dies war jedoch offenbar nicht der Fall und die Verhandlung wurde in Abwesenheit des BF mit seiner Rechtsvertreterin geführt. Aus dem gesamten Verhalten des BF war eine gewisse Inkonsequenz bzw. eine beharrliche Weigerung der Verantwortungsübernahme für sich bzw. seine Taten erkennbar. Da gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens somit auch keine berücksichtigungswürdigen privaten Interessen des BF an einem weiteren Bleiberecht vorliegen, konnte in Anbetracht der Schwere der vom BF im Bundesgebiet mit erheblicher Gewaltbereitschaft unter diversen Deliktsqualifikationen begangenen strafbaren Handlungen gegen den BF nur ein Aufenthaltsverbot in der gesetzlichen Höchstdauer von zehn Jahren nach § 67 Abs. 2 FPG erlassen werden. Da gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens somit auch keine berücksichtigungswürdigen privaten Interessen des BF an einem weiteren Bleiberecht vorliegen, konnte in Anbetracht der Schwere der vom BF im Bundesgebiet mit erheblicher Gewaltbereitschaft unter diversen Deliktsqualifikationen begangenen strafbaren Handlungen gegen den BF nur ein Aufenthaltsverbot in der gesetzlichen Höchstdauer von zehn Jahren nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG erlassen werden. Abschließend festgehalten wird die Möglichkeit des BF, auch von Polen aus zu seiner Tante in Österreich über moderne Kommunikationsmittel Kontakt zu halten und sich auf diesem Weg von ihr bei einem positiven Gesinnungswandel helfen zu lassen. Da im gegenständlichen Fall der belangten Behörde folgend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF in der Dauer von zehn Jahren für erforderlich gehalten wird, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Da im gegenständlichen Fall der belangten Behörde folgend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF in der Dauer von zehn Jahren für erforderlich gehalten wird, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. 3.
  4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der BF hat in Österreich mehrere auch gewaltsame strafbare Handlungen begangen und wurde wegen seiner Straftaten insgesamt dreimal rk strafrechtlich verurteilt, zuletzt im Juli 2019 zu einer unbedingten – vierjährigen – Freiheitsstrafe. Wegen der aufgrund seines Verhaltens erkennbaren hohen Gewaltbereitschaft des BF, der sich von nichts und niemandem von seinen strafbaren Handlungen abhalten ließ, war die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Bundesgebiet unbedingt für erforderlich zu halten. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war wegen der vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war wegen der vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. 3.
  6. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erschien, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erschien, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G313.2231370.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.