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{'item': 'I405 2107248-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlI405 2107248-2 SpruchI405 2107248-2/5E, I405 2107248-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 26.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 14.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2015, Zl. I403 2107248-1/8E als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 26.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 14.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2015, Zl. I403 2107248-1/8E als unbegründet abgewiesen. I.
  3. Mit Schreiben vom 04.01.2021 informierte das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, das BFA, dass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des BF mit dem Wegzug seiner ungarischen Ehefrau aus Österreich im April 2019 weggefallen seien. römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 04.01.2021 informierte das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, das BFA, dass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des BF mit dem Wegzug seiner ungarischen Ehefrau aus Österreich im April 2019 weggefallen seien. I.
  5. Mit Schreiben des BFA vom 22.07.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm das – vormals aufgrund seiner Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen vom 22.02.2017 bis 22.02.2022 erteilte – unionsrechtliche Aufenthaltsrecht aufgrund des Wegzuges seiner Ehefrau am 30.04.2019 noch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens am 10.09.2019 nun nicht mehr zukomme; dies weil die Voraussetzungen des § 54 NAG nicht vorliegen. römisch eins.
  6. Mit Schreiben des BFA vom 22.07.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm das – vormals aufgrund seiner Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen vom 22.02.2017 bis 22.02.2022 erteilte – unionsrechtliche Aufenthaltsrecht aufgrund des Wegzuges seiner Ehefrau am 30.04.2019 noch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens am 10.09.2019 nun nicht mehr zukomme; dies weil die Voraussetzungen des Paragraph 54, NAG nicht vorliegen. I.
  7. Mit Stellungnahme vom 06.08.2021 erklärte der BF, dass das Scheidungsverfahren von seiner ungarischen Ehefrau am 10.09.2019, also drei Jahre und zwei Monate nach erfolgter Eheschließung, eingeleitet worden sei.römisch eins.
  8. Mit Stellungnahme vom 06.08.2021 erklärte der BF, dass das Scheidungsverfahren von seiner ungarischen Ehefrau am 10.09.2019, also drei Jahre und zwei Monate nach erfolgter Eheschließung, eingeleitet worden sei. I.
  9. Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2021 wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). römisch eins.
  10. Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2021 wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). I.
  11. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.11.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. römisch eins.
  12. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.11.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. I.
  13. Mit Schriftsatz vom 06.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.12.2021, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.römisch eins.
  14. Mit Schriftsatz vom 06.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.12.2021, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. I.
  15. Am 11.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.römisch eins.
  16. Am 11.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige, kinderlose BF ist ägyptischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Im Juli 2021 wurden beim BF zwar einzelne kleine Leberparenchymzysten, eine mäßiggradige Splenomegalie (abnormale Vergrößerung der Milz) sowie Zystennieren beidseits diagnostiziert, allerdings bezeichnete sich der BF in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2022 als gesund und waren bis dato auch keine weiteren Therapien notwendig. Er lebt seit November 2013 im österreichischen Bundesgebiet und verfügt über ein aufrechtes Mietverhältnis sowie eine behördliche Meldeadresse. In Ägypten leben noch seine Eltern und zwei Schwestern des BF, im Irak hat er einen Bruder. Der BF hat gelegentlich Kontakt zu seiner Familie. Am XXXX 2016 schloss der BF die Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen, mit der er von 06.05.2016 bis 30.04.2019 in Österreich einen gemeinsamen Wohnsitz hatte. Die Ehefrau des BF war in Österreich zuletzt von 09.04.2018 bis 20.04.2019 geringfügig beschäftigt. Seither liegen zur Ehefrau des BF weder aufrechte Melde- noch Versicherungsdaten vor.Am römisch 40 2016 schloss der BF die Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen, mit der er von 06.05.2016 bis 30.04.2019 in Österreich einen gemeinsamen Wohnsitz hatte. Die Ehefrau des BF war in Österreich zuletzt von 09.04.2018 bis 20.04.2019 geringfügig beschäftigt. Seither liegen zur Ehefrau des BF weder aufrechte Melde- noch Versicherungsdaten vor. Der BF leitete sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von seiner im Bundesgebiet lebenden ungarischen Ehefrau ab, welche von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat. Der BF stellte als begünstigter Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), welche ihm mit Gültigkeit von 22.02.2017 bis 22.02.2022 erteilt wurde. Am 10.09.2019 wurde betreffend die Ehe des BF das Scheidungsverfahren eingeleitet. Die Ehe wurde schließlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , Zl. XXXX mit 30.05.2020 rechtskräftig geschieden.Am 10.09.2019 wurde betreffend die Ehe des BF das Scheidungsverfahren eingeleitet. Die Ehe wurde schließlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 mit 30.05.2020 rechtskräftig geschieden. In Österreich verfügt der BF über einen Freundes- und Bekanntenkreis und besucht regelmäßig die koptisch-orthodoxe Kirche, für welche er auch ehrenamtlich tätig ist. In Österreich ging der BF von 30.03.2017 bis 31.03.2017, von 11.05.2018 bis 04.08.2018, von 16.08.2018 bis 26.09.2018, von 27.06.2019 bis 31.08.2019, von 01.12.2019 bis 31.03.2020, von 01.05.2020 bis 13.05.2020, von 22.07.2020 bis 14.09.2020 und von 03.12.2020 bis 07.02.2021 geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach. Zudem war er von 19.03.2017 bis 30.04.2017, von 01.04.2017 bis 11.11.2018, von 05.10.2018 bis 18.08.2019, von 11.11.2018 bis 30.11.2019, von 01.09.2019 bis 14.04.2020, von 08.02.2021 bis 31.03.2021 und von 25.03.2021 bis 01.05.2021 als Arbeiter beschäftigt. Von 15.04.2020 bis 05.02.2021 stand er in Bezug von Arbeitslosengeldbezug. Aktuell ist er in einer Pizzeria als Zustellfahrer beschäftigt und somit selbsterhaltungsfähig sowie krankenversichert. Er hat zwar lediglich einen Deutschkurs Niveau A1 besucht und am 04.11.2020 eine Deutschprüfung Niveau A1 bestanden, spricht aber gut Deutsch. Der BF ging die meiste Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach, er beherrscht die Deutsche Sprache auf einem guten Niveau und hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Er ist folglich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht integriert. Strafgerichtlich ist der BF in Österreich nicht in Erscheinung getreten.
  18. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme der BF vom 06.08.2021, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurde am 11.01.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF und eines Rechtsvertreters durchgeführt. Ergänzend wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich, des Betreuungsinformationssystems, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, des Zentralen Fremdenregisters und des Zentralen Melderegisters eingeholt. Die Feststellungen zur Identität und zur Volljährigkeit des BF ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2022 und den in Vorlage gebrachten Urkunden. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufkommen lässt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem Röntgenbefund vom 27.07.
  19. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich und seiner Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) ergeben sich aus einem eingeholten Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (IZR) und dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellung zum Mietverhältnis des BF ergeben sich aus dem in Vorlage gebrachten Mietvertrag vom 01.05.
  20. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Ägypten, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Die Eheschließung und die Scheidung konnte aufgrund von in Vorlage gebrachten unbedenklichen Urkunden festgestellt werden. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Ex-Ehefrau des BF in Österreich und ihre Versicherungszeiten ergeben sich aus einem Auszug aus dem ZMR sowie dem AJ-Web. Das Vorbringen des BF in der Beschwerde vom 16.11.2021, dass die Ex-Ehefrau des BF ihren Eheverpflichtungen auch nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung und dem Verlassen Österreichs mit 30.04.2021 nachgekommen und regelmäßig bis zur vollzogenen Scheidung für Haus- und Reinigungsarbeiten sowie zum Abholen der Post zum BF in die Wohnung gekommen sei, ist nicht glaubwürdig, zumal der BF dem selbst in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2021 widersprach. So erklärte er zunächst, dass die Ex-Ehefrau bis zur Scheidung einige Male zum Teetrinken, Wohnung putzen und zum Abholen der Post bei ihm vorbeigekommen sei, allerdings nicht wöchentlich. Genauere Angaben zur Anzahl dieser Besuche und warum er dies nicht bereits vor dem BFA angegeben habe, blieb der BF aber schuldig. Zudem hat die Wohnung des BF lediglich 35 m², weswegen auch unter diesem Gesichtspunkt regelmäßige Besuche der Ex-Ehefrau zum Putzen der Wohnung nicht nachvollziehbar und plausibel erscheinen. Die Feststellungen zu den Beschäftigungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt und den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhaltung vor dem erkennenden Gericht sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug und den in Vorlage gebrachten Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Die Feststellungen zu Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Zertifikat sowie dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin. Seine Kirchenmitgliedschaft ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Bestätigung der koptisch-orthodoxen Diözese vom 09.01.2022 und seine soziale Integration aus seinen Angaben sowie den zahlreichen Empfehlungsschreiben. Die Feststellung, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft, den eigenen Angaben des BF und dem Akteninhalt.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  22. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 66 FPG lautet:3.
  23. Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 66, FPG lautet: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.“ § 54 NAG lautet:Paragraph 54, NAG lautet: „
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ § 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet: „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ 3.2. Aufgrund des Wegzugs der Ehegattin des BF im April 2019 ist diese nicht mehr in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Wegzug der Ehegattin brachte somit das abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF zum Erlöschen (vgl. EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14).3.2. Aufgrund des Wegzugs der Ehegattin des BF im April 2019 ist diese nicht mehr in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Wegzug der Ehegattin brachte somit das abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF zum Erlöschen vergleiche EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14). Auf die Sonderkonstellation des § 54 Abs. 5 NAG 2005, Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betreffend, kann sich der Fremde bei aufrechter Ehe, nicht berufen (vgl. EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14). Im gegenständlichen Verfahren war somit eine Prüfung der Voraussetzungen im Sinne des § 54 Abs. 5 NAG 2005 nicht gestattet bzw. ist eine Auseinandersetzung mit den Erläuterungen zu § 54 Abs. 5 NAG im Beschwerdeschreiben nicht vonnöten. Daran ändert auch die nunmehrige Scheidung des BF nichts, da der BF zum Zeitpunkt der Erlöschung des abgeleiteten Aufenthaltsrechtes sich noch in aufrechter Ehe befand. Auf die Sonderkonstellation des Paragraph 54, Absatz 5, NAG 2005, Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betreffend, kann sich der Fremde bei aufrechter Ehe, nicht berufen vergleiche EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14). Im gegenständlichen Verfahren war somit eine Prüfung der Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 54, Absatz 5, NAG 2005 nicht gestattet bzw. ist eine Auseinandersetzung mit den Erläuterungen zu Paragraph 54, Absatz 5, NAG im Beschwerdeschreiben nicht vonnöten. Daran ändert auch die nunmehrige Scheidung des BF nichts, da der BF zum Zeitpunkt der Erlöschung des abgeleiteten Aufenthaltsrechtes sich noch in aufrechter Ehe befand. Auch der Verwaltungsgerichtshof verwies in seiner Rechtsprechung darauf, dass sich ein Fremder lediglich dann auf die Ausnahmebestimmung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 berufen kann, wenn ein etwaiges Scheidungsverfahren vor dem Wegzug des Ehepartners eingeleitet wurde (vgl. VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076). Diese Voraussetzung liegt – nachdem seine Ex-Ehefrau im April 2019 wegzog und die Scheidung im September 2019 eingeleitet wurde – im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.Auch der Verwaltungsgerichtshof verwies in seiner Rechtsprechung darauf, dass sich ein Fremder lediglich dann auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 berufen kann, wenn ein etwaiges Scheidungsverfahren vor dem Wegzug des Ehepartners eingeleitet wurde vergleiche VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076). Diese Voraussetzung liegt – nachdem seine Ex-Ehefrau im April 2019 wegzog und die Scheidung im September 2019 eingeleitet wurde – im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. 3.3. § 66 FPG enthält als lex specialis besondere Vorschriften für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Behörde ist hiezu – wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt – Ermessen eingeräumt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG Anm. 1). Die Ausübung des Ermessens hat anhand der in § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien zu erfolgen. Da das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall eine Sachentscheidung zu treffen hat, ist es auch zur Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens berufen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/12/0004 mwN).3.3. Paragraph 66, FPG enthält als lex specialis besondere Vorschriften für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Behörde ist hiezu – wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt – Ermessen eingeräumt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 66, FPG Anmerkung 1). Die Ausübung des Ermessens hat anhand der in Paragraph 66, Absatz 2, FPG genannten Kriterien zu erfolgen. Da das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall eine Sachentscheidung zu treffen hat, ist es auch zur Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens berufen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/12/0004 mwN). Dass es sich beim BF um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt, wurde vom BFA angenommen, in der Beschwerde wird dem nicht entgegengetreten. Dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten ist, das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich, das grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes zunimmt, gegenüber zu stellen. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemildert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang
  1. an)nicht berechtigten Asylantrag gründet (VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317, 0318).Dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, FPG dringend geboten ist, das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich, das grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes zunimmt, gegenüber zu stellen. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemildert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang
  2. an)nicht berechtigten Asylantrag gründet (VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317, 0318). Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kommt bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in der Regel besondere Bedeutung zu (VwGH 23.02.2017, Ra 2017/21/0028). Das Bundesverwaltungsgericht sah sich deshalb dazu veranlasst, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die gegenständliche Entscheidung insbesondere auch anhand des vom BF gewonnenen persönlichen Eindrucks zu treffen. 3.4. § 9 Abs. 1 BFA-G zufolge ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.4. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-G zufolge ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat (vgl. EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737/1985; 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat vergleiche EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737 aus 1985,; 13.660 aus 1993,). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87). Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,). Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99). Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203 aus 2010, eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen vergleiche auch VfSlg. 19.357 aus 2011,). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, 95/21/0169; 28.06.2007, 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem BF nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat. 3.5. Im Hinblick auf die nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG iVm § 9 Abs. 1 BFA-G zu treffende Ermessensentscheidung ist festzuhalten, dass sich die vom BFA vorgenommene Abwägung in Ansehung der Ergebnisse des Rechtsmittelverfahrens als im Ergebnis unzutreffend erweist:3.5. Im Hinblick auf die nach Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, BFA-G zu treffende Ermessensentscheidung ist festzuhalten, dass sich die vom BFA vorgenommene Abwägung in Ansehung der Ergebnisse des Rechtsmittelverfahrens als im Ergebnis unzutreffend erweist: Der BF hält sich seit November 2013 im Bundesgebiet auf, er reiste illegal nach Österreich ein und stellte 26.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 14.04.2015 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2015, Zl. I403 2107248-1/8E als unbegründet abgewiesen wurde. Am XXXX 2016 ehelichte der BF eine ungarische Staatsbürgerin. In der Folge stellte der BF als Ehegatte einer EWR-Bürgerin einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und wurde ihm eine solche mit Gültigkeit von 22.02.2017 bis 22.02.2022 auch erteilt.Der BF hält sich seit November 2013 im Bundesgebiet auf, er reiste illegal nach Österreich ein und stellte 26.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 14.04.2015 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2015, Zl. I403 2107248-1/8E als unbegründet abgewiesen wurde. Am römisch 40 2016 ehelichte der BF eine ungarische Staatsbürgerin. In der Folge stellte der BF als Ehegatte einer EWR-Bürgerin einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und wurde ihm eine solche mit Gültigkeit von 22.02.2017 bis 22.02.2022 auch erteilt. Das Alter des BF spricht weder für dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet, noch dagegen. Familienangehörige des BF leben noch in Ägypten. Die Beziehung des BF zu seinem Herkunftsstaat ist als nach wie vor als aufrecht einzuschätzen und ist er mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Die nach wie vor vorhandenen Bindungen zum Heimatstaat stehen einer Ausweisung demnach nicht entgegen. Der BF ist nicht lebensbedrohlich erkrankt sowie arbeitsfähig und verfügt über eine aufrechte Krankenversicherung, sodass sämtliche Risiken aufgrund von Krankheit abgesichert sind und insoweit eine Ausweisung des BF nicht als geboten erscheint. Eine einer Ausweisung entgegenstehende Erkrankung des BF kann ebenfalls nicht erkannt werden. Die soziale und kulturelle Integration des BF ist im Kontext der im Bundesgebiet zugebrachten Zeit als ausreichend zu beurteilen. In Österreich pflegt der BF auch freundschaftliche Kontakte zu verschiedenen Personen, unter anderem auch Österreichern und ist bemüht, sich auch gesellschaftlich bzw. ehrenamtlich zu engagieren. Zudem spricht er die deutsche Sprache gut und verfügt über ein A1 Zertifikat, wovon sich die erkennende Richterin auch in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des BF ist darauf hinzuweisen, dass der BF seit Erhalt seines Aufenthaltstitels bis auf ein paar Unterbrechungen von wenigen Monaten gearbeitet hat und selbsterhaltungsfähig war bzw. ist. Er stand zwar für fast zehn Monate in Bezug von Arbeitslosengeld, ging aber auch in dieser Zeit immer wieder geringfügigen Beschäftigungen nach. Seit einem Jahr befindet er sich wieder in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Wohls des Landes erscheint die Ausweisung des BF jedenfalls nicht als erforderlich. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420). 3.6. Da die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung des BF in dessen Privatleben eingreift, ist diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtete Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der Wertungen, die sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergeben, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).3.6. Da die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung des BF in dessen Privatleben eingreift, ist diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtete Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der Wertungen, die sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergeben, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet würde sohin einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des BF darstellen und ist demnach unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet würde sohin einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des BF darstellen und ist demnach unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. 3.7. Unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Ergebnis, dass zwar dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 20.12.2012, 2011/23/0472), jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die berechtigten individuellen Interessen des BF im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen gerade überwiegen, da der BF am Arbeitsmarkt integriert ist, über gute Sprachkenntnisse und soziale Kontakte verfügt und wie soeben ausgeführt eine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des BF darstellen würde. In Anbetracht der angeführten Aspekte kann nicht erkannt werden, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder ein geordnetes Fremdenwesen darstellt. Darüber hinaus wurde der BF nicht straffällig und er fällt den Systemen der sozialen Sicherheit derzeit nicht zur Last.3.7. Unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Ergebnis, dass zwar dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 20.12.2012, 2011/23/0472), jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die berechtigten individuellen Interessen des BF im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen gerade überwiegen, da der BF am Arbeitsmarkt integriert ist, über gute Sprachkenntnisse und soziale Kontakte verfügt und wie soeben ausgeführt eine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des BF darstellen würde. In Anbetracht der angeführten Aspekte kann nicht erkannt werden, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder ein geordnetes Fremdenwesen darstellt. Darüber hinaus wurde der BF nicht straffällig und er fällt den Systemen der sozialen Sicherheit derzeit nicht zur Last. Die Abwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien führt demnach zum Ergebnis, dass vor dem Hintergrund der gesetzlichen Kriterien die privaten Interessen des BF das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher ersatzlos aufzuheben. Nachdem es sich bei der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat (Spruchpunkt II.) um einen rechtlich darauf aufbauenden Spruchpunkt handelt, war der Bescheid in seiner Gesamtheit ersatzlos zu beheben.Die Abwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG sowie nach Maßgabe der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG angeführten Kriterien führt demnach zum Ergebnis, dass vor dem Hintergrund der gesetzlichen Kriterien die privaten Interessen des BF das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher ersatzlos aufzuheben. Nachdem es sich bei der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat (Spruchpunkt römisch zwei.) um einen rechtlich darauf aufbauenden Spruchpunkt handelt, war der Bescheid in seiner Gesamtheit ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I405.2107248.2.00

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