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{'item': 'I405 2161718-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlI405 2161718-1 Spruch, I405 2161718-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (auch XXXX ) XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2017, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kamerun, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2017, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2021, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Kamerun, stellte am 19.06.2016 nach illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Kamerun, stellte am 19.06.2016 nach illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Am darauffolgenden Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass es nach dem Tod seines Vaters zu Erb- bzw. Grundstückstreitigkeiten gekommen sei, sein Bruder sich geweigert habe ihm seinen Erbteil auszuhändigen und ihn verprügelt sowie verletzt habe. Er habe dann mit Frau und Kindern in der Wildnis gelebt, seine Frau sei dann an einer Vergiftung verstorben und man habe ihn für deren Tod verantwortlich gemacht. Er habe eine Flüssigkeit trinken müssen und seither Bauchschmerzen. So habe er seine Kinder bei seiner Mutter zurückgelassen und das Land verlassen.römisch eins.
  4. Am darauffolgenden Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass es nach dem Tod seines Vaters zu Erb- bzw. Grundstückstreitigkeiten gekommen sei, sein Bruder sich geweigert habe ihm seinen Erbteil auszuhändigen und ihn verprügelt sowie verletzt habe. Er habe dann mit Frau und Kindern in der Wildnis gelebt, seine Frau sei dann an einer Vergiftung verstorben und man habe ihn für deren Tod verantwortlich gemacht. Er habe eine Flüssigkeit trinken müssen und seither Bauchschmerzen. So habe er seine Kinder bei seiner Mutter zurückgelassen und das Land verlassen. I.
  5. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 19.05.2017 wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass ein guter Freund ihn gewarnt habe, dass sein Bruder für die Vorfälle verantwortlich sei. Die Dorfältesten haben dann versucht den Bruder dazu zu bewegen mit ihm Frieden zu schließen, allerdings habe dieser abgelehnt und gemeint einer von beiden müsse sterben. An die Polizei habe er sich nicht wenden können, weil ein Mann aus seinem Dorf im Nachbarort angezündet worden, er in die diesbezüglichen Unruhen verwickelt gewesen und deswegen der Polizei bereits bekannt gewesen sei. Des Weiteren habe er 2014 Mitglied der politischen Bewegung Southern Cameroons National Council (SCNC) werden wollen. Bei einem Treffen sei die Polizei gekommen, woraufhin er geflüchtet sei. Er habe sich dann bei einem Freund versteckt, wo Räuber nach ihm gesucht haben. Da er vermutet habe, dass diese von seinem Bruder kommen würden, habe er Afrika verlassen.römisch eins.
  6. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 19.05.2017 wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass ein guter Freund ihn gewarnt habe, dass sein Bruder für die Vorfälle verantwortlich sei. Die Dorfältesten haben dann versucht den Bruder dazu zu bewegen mit ihm Frieden zu schließen, allerdings habe dieser abgelehnt und gemeint einer von beiden müsse sterben. An die Polizei habe er sich nicht wenden können, weil ein Mann aus seinem Dorf im Nachbarort angezündet worden, er in die diesbezüglichen Unruhen verwickelt gewesen und deswegen der Polizei bereits bekannt gewesen sei. Des Weiteren habe er 2014 Mitglied der politischen Bewegung Southern Cameroons National Council (SCNC) werden wollen. Bei einem Treffen sei die Polizei gekommen, woraufhin er geflüchtet sei. Er habe sich dann bei einem Freund versteckt, wo Räuber nach ihm gesucht haben. Da er vermutet habe, dass diese von seinem Bruder kommen würden, habe er Afrika verlassen. I.
  7. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 26.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen des BF wurde für nicht glaubhaft befunden. römisch eins.
  8. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 26.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Vorbringen des BF wurde für nicht glaubhaft befunden. I.
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 12.06.2017 rechtzeitig beim BFA eingebrachte Beschwerde. römisch eins.
  10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 12.06.2017 rechtzeitig beim BFA eingebrachte Beschwerde. I.
  11. Mit Schriftsatz vom 16.06.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.06.2017, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.römisch eins.
  12. Mit Schriftsatz vom 16.06.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.06.2017, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. I.
  13. Mit Beschwerdeergänzung vom 05.07.2017 wurde auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung verwiesen.römisch eins.
  14. Mit Beschwerdeergänzung vom 05.07.2017 wurde auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung verwiesen. 1.
  15. Am 30.08.2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Fotos, Zeitungsartikel und eine CD-Rom mit zwei Videos zur Situation in Ekombe, Kamerun vorgelegt. I.
  16. Am 10.07.2019, 18.08.2020, 06.04.2021, 21.04.2021 und 29.04.2021 erfolgten Urkundenvorlagen zu den Integrationsschritten des BF.römisch eins.
  17. Am 10.07.2019, 18.08.2020, 06.04.2021, 21.04.2021 und 29.04.2021 erfolgten Urkundenvorlagen zu den Integrationsschritten des BF. I.
  18. Mit Stellungnahme vom 30.04.2021 wurde auf die drastisch veränderte Lage in Kamerun seit der Ausreise des BF 2015 eingegangen.römisch eins.
  19. Mit Stellungnahme vom 30.04.2021 wurde auf die drastisch veränderte Lage in Kamerun seit der Ausreise des BF 2015 eingegangen. I.
  20. Am 04.05.2021 langte ein klinisch-psychologischer Befundbericht vom 03.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  21. Am 04.05.2021 langte ein klinisch-psychologischer Befundbericht vom 03.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  22. Am 05.05.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch wurde der BF u.a. zu seiner Identität, zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat, zu den Fluchtgründen sowie zu seinem Leben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.
  23. Am 05.05.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch wurde der BF u.a. zu seiner Identität, zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat, zu den Fluchtgründen sowie zu seinem Leben in Österreich ausführlich befragt. I.
  24. Mit Schreiben vom 14.06.2021, 23.06.2021, 06.07.2021 und 31.08.2021 langten medizinische Unterlagen des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  25. Mit Schreiben vom 14.06.2021, 23.06.2021, 06.07.2021 und 31.08.2021 langten medizinische Unterlagen des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  26. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.11.2021 wurde dem BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Kamerun vom 06.10.2021 übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt dazu innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.
  27. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.11.2021 wurde dem BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Kamerun vom 06.10.2021 übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt dazu innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. I.
  28. Mit Stellungnahme vom 29.11.2021 verwies der BF durch seine Rechtsvertretung darauf, dass es zu einer Verschlechterung des anglophoben Konflikts seit seiner Ausreise gekommen sei und Ekombe 2016 Hochburg der sezessionistischen SCNC gewesen sei. Eine Rückkehr in die Heimatregion des BF sei folglich nicht mehr möglich und die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den frankophonen Teil schwer zu beurteilen. Zudem wurde auf die gesundheitlichen Probleme des BF und den schwierigen Zugang zu medizinischer Versorgung in Kamerun verwiesen.römisch eins.
  29. Mit Stellungnahme vom 29.11.2021 verwies der BF durch seine Rechtsvertretung darauf, dass es zu einer Verschlechterung des anglophoben Konflikts seit seiner Ausreise gekommen sei und Ekombe 2016 Hochburg der sezessionistischen SCNC gewesen sei. Eine Rückkehr in die Heimatregion des BF sei folglich nicht mehr möglich und die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den frankophonen Teil schwer zu beurteilen. Zudem wurde auf die gesundheitlichen Probleme des BF und den schwierigen Zugang zu medizinischer Versorgung in Kamerun verwiesen. I.
  30. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.01.2022 wurde dem BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das aktuelle Länderinformationsblatt zu Kamerun vom 10.11.2020 übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt dazu und zu etwaigen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben sowie Gesundheitszustand nach der mündlichen Verhandlung innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.
  31. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.01.2022 wurde dem BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das aktuelle Länderinformationsblatt zu Kamerun vom 10.11.2020 übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt dazu und zu etwaigen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben sowie Gesundheitszustand nach der mündlichen Verhandlung innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. I.
  32. Mit Schreiben 27.01.2022 langte die entsprechende Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF beim erkennenden Gericht ein, in welchem das bisherige Vorbringen zur mangelnden Rückkehrmöglichkeit des BF verwiesen wurde. römisch eins.
  33. Mit Schreiben 27.01.2022 langte die entsprechende Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF beim erkennenden Gericht ein, in welchem das bisherige Vorbringen zur mangelnden Rückkehrmöglichkeit des BF verwiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen: 1.
  35. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehörige von Kamerun und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Bamileke an. Seine Identität steht nicht fest. Aus einem klinisch-psychologischen Befundbericht vom Mai 2021 ergibt sich eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie Angst und Depression, gemischt (F41.2) des BF. Eine Kombinationstherapie (Antidepressiva und Psychotherapie) erschien zum damaligen Zeitpunkt angezeigt, allerdings ist nicht ersichtlich, dass der BF weitere Therapieschritte in Anspruch genommen hat. Beim BF wurde im Juni 2021 im Abgang des Ramus communicans anterior rechts ein kleines ca. 1,5 mm haltendes Aneurysma diagnostiziert. Diesbezüglich zeigt sich allerdings kein pathomorphologisches Korrelat. Auch die übrigen Gefäße und der Gefäßbaum sind regelrecht ohne Abbrüche oder weitere aneurysmatische Veränderungen. Zudem wurden keine weiteren Behandlungsschritte oder operative Eingriffe unternommen oder verordnet. Ansonsten ist der BF gesund und arbeitsfähig. Er hält sich seit spätestens Juni 2016 im Bundesgebiet auf. Der BF stammt aus XXXX , einem Dorf im Südwesten Kameruns. Im Kamerun hat er die Grundschule besucht und war danach in der Landwirtschaft tätig. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrungen hat er die Chance, auch hinkünftig am kamerunischen Arbeitsmarkt unterzukommen und sich eine Existenz zu sichern.Der BF stammt aus römisch 40 , einem Dorf im Südwesten Kameruns. Im Kamerun hat er die Grundschule besucht und war danach in der Landwirtschaft tätig. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrungen hat er die Chance, auch hinkünftig am kamerunischen Arbeitsmarkt unterzukommen und sich eine Existenz zu sichern. In Kamerun verfügt der BF noch über familiäre Anknüpfungspunkte, unter anderem leben seine Mutter, sein Bruder und seine Kinder noch dort. Zudem hat er dort noch Freunde. Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft. Der BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Er hat hier zwar einen Cousin, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht allerdings nicht. Seit einigen Monaten hat er eine rumänische Freundin, mit welcher er allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. In Österreich hat der BF zwar Deutschkurse auf A1 sowie A2 Niveau besucht, absolvierte jedoch keine Deutschprüfung. Von 2018 bis 2020 war er gelegentlich ehrenamtlich für seine Heimatgemeinde tätig. Er hat auch Freundschaften geschlossen. Aktuell verkauft er eine Straßenzeitung und ist Mitglied in einem kleinen Fußballverein. Zudem verfügt er über eine aufschiebend bedingte Einstellungszusage bei einem Bus-Service. Er geht allerdings keiner nachhaltigen Beschäftigung nach und war auch nicht um berufliche Weiterbildung bemüht. Es kann folglich nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. 1.
  36. Zu den Fluchtmotiven des BF: Es ist dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Im Fall seiner Rückkehr nach Kamerun wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  37. Zur allgemeinen Situation im Kamerun: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: COVID-19 Derzeit sind die Grenzen Kameruns gemäß Weisung des Staatspräsidenten aufgrund der Covid-19-Pandemie bis auf Weiteres geschlossen; zudem ist ein negativer COVID19-Test, der nicht älter als drei Tage bei Einreise sein darf, erforderlich (AA 17.8.2020; vgl. FD 12.4.2021), auch für Kleinkinder (FD 12.4.2021); danach muss eine 14-tägige Selbstquarantäne zu Hause absolviert werden (BMEIA 12.4.2021). Aktuell wird das Land von einer zweiten Welle getroffen (BAMF 12.4.2021).Derzeit sind die Grenzen Kameruns gemäß Weisung des Staatspräsidenten aufgrund der Covid-19-Pandemie bis auf Weiteres geschlossen; zudem ist ein negativer COVID19-Test, der nicht älter als drei Tage bei Einreise sein darf, erforderlich (AA 17.8.2020; vergleiche FD 12.4.2021), auch für Kleinkinder (FD 12.4.2021); danach muss eine 14-tägige Selbstquarantäne zu Hause absolviert werden (BMEIA 12.4.2021). Aktuell wird das Land von einer zweiten Welle getroffen (BAMF 12.4.2021). Kamerun hat seine Landesgrenzen geschlossen. Die Einreise per Flugzeug, Schiff oder Fahrzeug ist nur sehr eingeschränkt möglich. Ausnahmen bestehen für die Einfuhr von Versorgungsgütern (AA 12.4.2021; vgl. FD 12.4.2021). Die Einreise nach Kamerun ist derzeit nur kamerunischen Staatsangehörigen und Ausländern mit bestehendem Daueraufenthaltsrecht („Carte de Séjour“) gestattet (AA 12.4.2021; vgl. BMEIA 12.4.2021). Kamerun ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft (AA 12.4.2021).Kamerun hat seine Landesgrenzen geschlossen. Die Einreise per Flugzeug, Schiff oder Fahrzeug ist nur sehr eingeschränkt möglich. Ausnahmen bestehen für die Einfuhr von Versorgungsgütern (AA 12.4.2021; vergleiche FD 12.4.2021). Die Einreise nach Kamerun ist derzeit nur kamerunischen Staatsangehörigen und Ausländern mit bestehendem Daueraufenthaltsrecht („Carte de Séjour“) gestattet (AA 12.4.2021; vergleiche BMEIA 12.4.2021). Kamerun ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft (AA 12.4.2021). Da die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung in Kamerun sehr begrenzt sind, ist es unerlässlich, die Präventivmassnahmen genauestens zu respektieren: Versammlungsorte sollten vermieden werden (FD 12.4.2021). Am 11.4.2021 erhielt Kamerun die erste Lieferung von 200.000 Impfstoffdosen, die landesweit verteilt werden (BAMF 12.4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (12.4.2021): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.4.2021 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (12.4.2021): Briefing Notes,Kamerun, COVID-19-Pandemie Europäosche und internationale Angelegenheiten (12.4.2021): Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.4.2021 - FD - France Diplomatie (12.4.2021): Dernière minute, Infection pulmonaire – Coronavirus Covid-19 (01/02/2021), https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-parpays-destination/cameroun/, Zugriff 12.4.2021 Politische Lage Kamerun ist eine Präsidialdemokratie. Das Land wird seit 1966 von der Partei „Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais“ (RDPC, bis 1985 „Union Nationale Camerounaise“) regiert. Staatspräsident Paul Biya (87 Jahre) regiert seit 1982 (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Er wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 erneut in seinem Amt bestätigt. Nach Einführung des Mehrparteiensystems fanden 1992 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentenwahlen statt. Diese und nachfolgende Wahlen verliefen nicht völlig frei und fair. Die seit 1996 geltende Verfassung ist eine Präsidialverfassung nach französischem Vorbild. Der in der Verfassung vorgesehene Verfassungsrat (Conseil Constitutionel) wurde im Jänner 2018 eingerichtet. Das politische System Kameruns ist auf den Präsidenten ausgerichtet, der geschickt die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kräfte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer austarierten Balance verharren. Bemühungen zur Dezentralisierung wurden von der kamerunischen Regierung bislang nur halbherzig durchgeführt, auch das am 24.12.2019 unterzeichnete neue Gesetz zur Dezentralisierung sieht zwar Regionalparlamente vor, die aber nicht durch direkte Wahlen besetzt werden (AA 17.8.2020).Kamerun ist eine Präsidialdemokratie. Das Land wird seit 1966 von der Partei „Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais“ (RDPC, bis 1985 „Union Nationale Camerounaise“) regiert. Staatspräsident Paul Biya (87 Jahre) regiert seit 1982 (AA 17.8.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Er wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 erneut in seinem Amt bestätigt. Nach Einführung des Mehrparteiensystems fanden 1992 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentenwahlen statt. Diese und nachfolgende Wahlen verliefen nicht völlig frei und fair. Die seit 1996 geltende Verfassung ist eine Präsidialverfassung nach französischem Vorbild. Der in der Verfassung vorgesehene Verfassungsrat (Conseil Constitutionel) wurde im Jänner 2018 eingerichtet. Das politische System Kameruns ist auf den Präsidenten ausgerichtet, der geschickt die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kräfte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer austarierten Balance verharren. Bemühungen zur Dezentralisierung wurden von der kamerunischen Regierung bislang nur halbherzig durchgeführt, auch das am 24.12.2019 unterzeichnete neue Gesetz zur Dezentralisierung sieht zwar Regionalparlamente vor, die aber nicht durch direkte Wahlen besetzt werden (AA 17.8.2020). Am 9.2.2020 fanden unter hohen Sicherheitsvorkehrungen Parlaments- und Kommunalwahlen statt (BAMF 10.2.2020; vgl. DW 9.2.2020; JA 9.2.2020). Die große landesweit aktive Oppositionspartei Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) sowie die Separatisten in den beiden englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest hatten zu einem Wahlboykott aufgerufen (BAMF 10.2.2020; vgl. DW 9.2.2020). Die militante Separatistengruppe Ambazonia Defence Force (ADF) befahl der Bevölkerung eine Ausgangssperre für den Zeitraum
  38. bis 12.2.2020 und drohte zudem jeden als Feind anzusehen und so zu behandeln, der ihre Anordnung nicht befolge (BAMF 10.2.2020; vgl. TNH 6.2.2020). Die anhaltende Gewalt behinderte die Wahlen (DW 9.2.2020) und die Wahlbeteiligung blieb niedrig (JA 9.2.2020). Der Wahltag wurde durch schwere Unruhen in der SW-Region geprägt (GIZ 12.2020a).Am 9.2.2020 fanden unter hohen Sicherheitsvorkehrungen Parlaments- und Kommunalwahlen statt (BAMF 10.2.2020; vergleiche DW 9.2.2020; JA 9.2.2020). Die große landesweit aktive Oppositionspartei Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) sowie die Separatisten in den beiden englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest hatten zu einem Wahlboykott aufgerufen (BAMF 10.2.2020; vergleiche DW 9.2.2020). Die militante Separatistengruppe Ambazonia Defence Force (ADF) befahl der Bevölkerung eine Ausgangssperre für den Zeitraum
  39. bis 12.2.2020 und drohte zudem jeden als Feind anzusehen und so zu behandeln, der ihre Anordnung nicht befolge (BAMF 10.2.2020; vergleiche TNH 6.2.2020). Die anhaltende Gewalt behinderte die Wahlen (DW 9.2.2020) und die Wahlbeteiligung blieb niedrig (JA 9.2.2020). Der Wahltag wurde durch schwere Unruhen in der SW-Region geprägt (GIZ 12.2020a). Am 7.4.2020 gab der Verfassungsrat bekannt, dass die Regierungspartei Cameroon Peoples Democratic Movement (CDPM) bei den am 20.03.20 erfolgten Parlamentsnachwahlen in den beiden anglophonen Regionen Südwest und Nordwest alle noch zu vergebenden 13 Parlamentssitze gewonnen hat. Damit verfügt die CDPM in der Nationalversammlung über 152 von 180 Sitzen (BAMF 20.4.2020; vgl. AA 17.8.2020; GIZ 12.2020a).Am 7.4.2020 gab der Verfassungsrat bekannt, dass die Regierungspartei Cameroon Peoples Democratic Movement (CDPM) bei den am 20.03.20 erfolgten Parlamentsnachwahlen in den beiden anglophonen Regionen Südwest und Nordwest alle noch zu vergebenden 13 Parlamentssitze gewonnen hat. Damit verfügt die CDPM in der Nationalversammlung über 152 von 180 Sitzen (BAMF 20.4.2020; vergleiche AA 17.8.2020; GIZ 12.2020a). Am 26.3.2020 wurden Senatswahlen turnusgemäß durchgeführt, die von der Regierungspartei RDPC mit überwältigender Mehrheit gewonnen wurden. 87 von 100 Senatoren werden von der RDPC gestellt, sieben von der größten Oppositionspartei, Front Social Démocrate (SDF) und die restlichen sechs von mehreren kleineren Parteien. Senatspräsident bleibt der 85-jährige Marcel Niat Njifendji, Ex-Vizepremierminister (AA 17.8.2020). Die über 200 Parteien bieten kaum politische Alternativen zur RDPC. Die größte im Parlament vertretene Oppositionspartei ist der SDF. Wie in der Regierungspartei RDPC, sind die Parteigründer oft gleichzeitig ewige Vorsitzende (in einigen Fällen inzwischen deren Söhne) und führen ihre Partei im autokratischen Stil, gestützt auf eine regionale Hochburg (meist der Herkunftsort des Vorsitzenden). 13 ihrer 18 Parlamentssitze errang die SDF in der anglophonen Region North West, aus der Parteigründer und Vorsitzender John Fru Ndi (78 Jahre) stammt. Die bisher sichtbarste Oppositionspartei war der Mouvement pour la renaissance du Cameroun (MRC). Ihr Vorsitzender Maurice Kamto und rund 100 Aktivisten wurden Monatelang wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen inhaftiert und Verhandlungen wurden durch Militärtribunale vorgenommen. Im Rahmen einer Amnestie des Staatspräsidenten, wurden insgesamt mehr als 300 sogenannte „politische Gefangene“ von den Anschuldigungen freigesprochen (AA 17.8.2020). In den englischsprachigen Regionen North-West und South-West hatten sich nach der Unterdrückung friedlicher Proteste im Jahr 2016, die sich gegen die empfundene Benachteiligung durch die Regierung gerichtet hatten, Gruppen bewaffneter Separatisten gebildet (AI 16.4.2020), was eine schwere humanitäre Krise ausgelöst hat die weiter andauert (AA 12.2.2020a). Sowohl die Separatisten als auch die Sicherheitskräfte waren weiterhin für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Vom 30.9.2019 bis zum 4.10.2019 fand ein "umfassender nationaler Dialog" statt, bei dem die grundlegenden Ursachen der Krise thematisiert und Lösungen für Frieden und Versöhnung gefunden werden sollten (AI 16.4.2020). Der "Grand Dialogue National" in Yaoundé wurde eher als Monolog der Regierungsvertreter gesehen und die Wünsche der Separatisten nach Gesprächen außerhalb Kameruns und mit Beteiligung ausländischer Mediatoren wurden von der Regierung abgelehnt (GIZ 12.2020a). Der nationale Dialog und die Verabschiedung eines Gesetzes zur Dezentralisierung haben die Grundforderung der anglophonen Bevölkerung nach politischer Mitsprache und Wiederherstellung des Föderalstaats bisher jedoch nicht berücksichtigt (AA 12.2.2020a). Das führte zum Boykott des Treffens durch wichtige Rebellenvertreter. Es wurden zumindest einige Vorschläge formuliert und der Oppositionspolitiker Maurice Kamto sowie weitere MRC-Aktivisten amnestiert. Im Juli 2020 trafen kamerunische Regierungsvertreter zum ersten Mal zu Waffenstillstandsgesprächen mit einer der wichtigsten Rebellengruppen zusammen, währenddessen dreht sich die Gewaltspirale weiter (GIZ 12.2020a; vgl. BAMF 6.7.2020).In den englischsprachigen Regionen North-West und South-West hatten sich nach der Unterdrückung friedlicher Proteste im Jahr 2016, die sich gegen die empfundene Benachteiligung durch die Regierung gerichtet hatten, Gruppen bewaffneter Separatisten gebildet (AI 16.4.2020), was eine schwere humanitäre Krise ausgelöst hat die weiter andauert (AA 12.2.2020a). Sowohl die Separatisten als auch die Sicherheitskräfte waren weiterhin für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Vom 30.9.2019 bis zum 4.10.2019 fand ein "umfassender nationaler Dialog" statt, bei dem die grundlegenden Ursachen der Krise thematisiert und Lösungen für Frieden und Versöhnung gefunden werden sollten (AI 16.4.2020). Der "Grand Dialogue National" in Yaoundé wurde eher als Monolog der Regierungsvertreter gesehen und die Wünsche der Separatisten nach Gesprächen außerhalb Kameruns und mit Beteiligung ausländischer Mediatoren wurden von der Regierung abgelehnt (GIZ 12.2020a). Der nationale Dialog und die Verabschiedung eines Gesetzes zur Dezentralisierung haben die Grundforderung der anglophonen Bevölkerung nach politischer Mitsprache und Wiederherstellung des Föderalstaats bisher jedoch nicht berücksichtigt (AA 12.2.2020a). Das führte zum Boykott des Treffens durch wichtige Rebellenvertreter. Es wurden zumindest einige Vorschläge formuliert und der Oppositionspolitiker Maurice Kamto sowie weitere MRC-Aktivisten amnestiert. Im Juli 2020 trafen kamerunische Regierungsvertreter zum ersten Mal zu Waffenstillstandsgesprächen mit einer der wichtigsten Rebellengruppen zusammen, währenddessen dreht sich die Gewaltspirale weiter (GIZ 12.2020a; vergleiche BAMF 6.7.2020). Eigentlich hätten die Wahlen schon 2018 angestanden, wurden aber aufgrund der Unruhen in den anglophonen Regionen zweimal verschoben, bis sie am 9.2.2020 stattfinden konnten. Die Wahlen 2020 standen unter keinem guten Stern. Schon im Vorfeld der Regionalwahlen im Feber hatten die anglophonen Separatisten Gewalt gegenüber all jenen angedroht, die sich an der Wahl beteiligen würden und folglich gab es schon vor dem eigentlichen Wahltag Einschüchterungen, Brandstiftung und Kidnapping gegenüber Menschen, die sich für die Durchführung der Wahlen positionierten (HRW 13.1.2021; vgl. GIZ 12.2020a). Daraufhin wurden die kamerunischen Streitkräfte in der SW und NW-Region deutlich erhöht. In der Nordregion Kameruns wurden die Wahlen durch verstärkte Aktivitäten von Boko Haram beeinträchtigt und auch die Oppositionspartei MRC (Bewegung für die Wiedergeburt Kameruns) von Maurice Kamto rief den Wahlboykott aus. Der Wahltag selbst wurde durch schwere Unruhen in der SW-Region geprägt. Das offizielle Wahlergebnis zeigt einen überragenden Sieg der Regierungspartei, mit dem Gewinn von letztendlich 153 Sitzen von 180, die Opposition versinkt damit in der Bedeutungslosigkeit (GIZ 12.2020a).Eigentlich hätten die Wahlen schon 2018 angestanden, wurden aber aufgrund der Unruhen in den anglophonen Regionen zweimal verschoben, bis sie am 9.2.2020 stattfinden konnten. Die Wahlen 2020 standen unter keinem guten Stern. Schon im Vorfeld der Regionalwahlen im Feber hatten die anglophonen Separatisten Gewalt gegenüber all jenen angedroht, die sich an der Wahl beteiligen würden und folglich gab es schon vor dem eigentlichen Wahltag Einschüchterungen, Brandstiftung und Kidnapping gegenüber Menschen, die sich für die Durchführung der Wahlen positionierten (HRW 13.1.2021; vergleiche GIZ 12.2020a). Daraufhin wurden die kamerunischen Streitkräfte in der SW und NW-Region deutlich erhöht. In der Nordregion Kameruns wurden die Wahlen durch verstärkte Aktivitäten von Boko Haram beeinträchtigt und auch die Oppositionspartei MRC (Bewegung für die Wiedergeburt Kameruns) von Maurice Kamto rief den Wahlboykott aus. Der Wahltag selbst wurde durch schwere Unruhen in der SW-Region geprägt. Das offizielle Wahlergebnis zeigt einen überragenden Sieg der Regierungspartei, mit dem Gewinn von letztendlich 153 Sitzen von 180, die Opposition versinkt damit in der Bedeutungslosigkeit (GIZ 12.2020a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.2.2020a): Kamerun – Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 5.11.2020 - AI - Amnesty International (6.2.2020): Cameroon: Rise in killings in Anglophone regions ahead of parliamentary elections, https://www.ecoi.net/de/dokument/2024259.html, Zugriff 10.2.2020 - AI - Amnesty International (16.4.2020): Kamerun 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2038610.html, Zugriff 19.4.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.7.2020): Briefing Notes, Kamerun, Anglophone Krise: Gespräche über Waffenstillstand zwischen Regierung und Separatisten, Zugriff 29.3.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.4.2020): Briefing Notes, Kamerun, CDPM gewinnt Parlamentsnachwahlen in anglophonen Regionen, Zugriff 25.8.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2.2020): Briefing Notes, Zugriff 11.2.2020 - DW - Deutsche Welle (9.2.2020): Kamerun wählt neues Parlament, https://www.dw.com/de/kamerun-w%C3%A4hlt-neues-parlament/a-52309243, Zugriff 10.2.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 29.3.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043533.html, Zugriff 29.3.2021 - JA - Jeune Afrique (9.2.2020): Cameroun : journée d’élections législatives et municipales sans suspense mais sous tension, https://www.jeuneafrique.com/893838/politique/camerounjournee-delections-legislatives-et-municipales-sans-suspense-mais-sous-tension/, Zugriff 10.2.2020 - RW - ReliefWeb (30.1.2020): Cameroon: Key Message Update: Recrudescence des exactions de Boko Haram dans l’Extrême-Nord et persistance du conflit dans les régions Anglophones, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Cameroon%20-%20Key%20Message%20 Update_%20Thu%2C%202020-01-30.pdf, Zugriff 11.2.2020 - TNH - The New Humanitarian (ehemals: IRIN News) (6.2.2020): Briefing: Cameroon's intensifying conflict and what it means for civilians, http://www.thenewhumanitarian.org/news/2020/02/06/Cameroon-elections-anglophoneseparatist-insurgency-Ambazonia, Zugriff 10.2.2020 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 20120 - Cameroon, https://www.ecoi.net/en/document/2048145.html, Zugriff 12.4.2021 Sicherheitslage Die allgemeine Sicherheitslage ist durch zunehmende Gewaltkriminalität, vor allem in den Städten bzw. auf den Überlandstraßen, gekennzeichnet (GIZ 12.2020a). Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften auf der einen Seite und den Separatisten im anglophonen Nordwesten und Südwesten Kameruns auf der anderen Seite hat sich weiterhin verschärft, was zu zahlreichen Toten und Vertreibungen geführt hat (FH 3.4.2020). Im ganzen Land besteht das Risiko von Anschlägen durch terroristische Gruppierungen. In den Regionen Nord und Extrême-Nord haben wiederholte Anschläge Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 29.3.2021). In der Region Südwest wurde der Bürgermeister der Stadt Mamfe, Ashu Prisley Ojong am 10.5.2020, im Zuge eines Anschlages getötet. Laut Angaben des staatlichen Rundfunks (CRTV), wurde der Autokonvoi des Bürgermeisters von bewaffneten anglophonen Separatisten angegriffen. Reuters berichtete unter Berufung auf einen hohen Militär aus der Region, dass bei dem Anschlag auch zwei Soldaten getötet worden sein sollen. Ojong war am 25.2.2020 als Kandidat der Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) zum Bürgermeister von Mamfe gewählt worden. Er ist einer der ersten höherrangigen gewählten Vertreter des Staates, der im Rahmen des in den beiden englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest andauernden Konflikts zwischen der Armee und den bewaffneten Milizen der Separatisten getötet worden ist (BAMF 11.5.2020). Die Sicherheitslage bleibt in der gesamten Sahelzone kritisch, einschließlich der Subregion des Tschadsees und im ganzen Land besteht das Risiko von Anschlägen durch terroristische Gruppierungen (EDA 29.3.2021). Im Jahr 2020, nahmen die Angriffe und Überfälle der islamistischen bewaffneten Gruppe Boko Haram in der Region Extrême-Nord zu, mit fast täglichen Tötungen, Entführungen, Diebstählen und Zerstörung von Eigentum (HRW 13.1.2021; vgl. EDA 29.3.2021; FCO 29.3.2021). Die Boko Haram Kämpfer sind auch weiterhin im Grenzgebiet zu Nigeria aktiv (EDA 29.3.2021; vgl. FCO 29.3.2021), vor allem in der Region Extrême-Nord, wie auch die Terrororganisation Islamic State West Africa (ISWA) (FCO 29.3.2021). In den Regionen Nord und Extrême-Nord haben wiederholte Anschläge Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 29.3.2021).Die Sicherheitslage bleibt in der gesamten Sahelzone kritisch, einschließlich der Subregion des Tschadsees und im ganzen Land besteht das Risiko von Anschlägen durch terroristische Gruppierungen (EDA 29.3.2021). Im Jahr 2020, nahmen die Angriffe und Überfälle der islamistischen bewaffneten Gruppe Boko Haram in der Region Extrême-Nord zu, mit fast täglichen Tötungen, Entführungen, Diebstählen und Zerstörung von Eigentum (HRW 13.1.2021; vergleiche EDA 29.3.2021; FCO 29.3.2021). Die Boko Haram Kämpfer sind auch weiterhin im Grenzgebiet zu Nigeria aktiv (EDA 29.3.2021; vergleiche FCO 29.3.2021), vor allem in der Region Extrême-Nord, wie auch die Terrororganisation Islamic State West Africa (ISWA) (FCO 29.3.2021). In den Regionen Nord und Extrême-Nord haben wiederholte Anschläge Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 29.3.2021). Im April 2020 kam es in der Region Extrême-Nord zu zwei Selbstmordanschlägen mit Todesopfern. Es wird bei beiden Anschlägen davon ausgegangen, dass die Täter der islamistischen Terrororganisation Boko Haram angehörten (BAMF 20.4.2020). Am 10.6.2020 wurde nach Zusammenstößen zwischen Regierungssoldaten und Separatisten eine Granate in den Hof des Distriktkrankenhauses in Bali in der Nord-West-Region gefeuert, was zum Tod eines Herzpatienten führte. Mindestens vier weitere Personen wurden verletzt. Am 30.6.2020 beschädigten Sicherheitskräfte in der Nord-West-Region eine Gesundheitseinrichtung und verhafteten am 6.7.2020 willkürlich sieben Mitarbeiter des Gesundheitswesens in der Süd-West-Region, wegen angeblicher Zusammenarbeit mit Separatisten (HRW 13.1.2021). In der Nacht vom 1.8.2020 zum 2.8.2020 attackierten laut Angaben des Bezirksbürgermeisters im Norden Kameruns Bewaffnete das Lager für Binnenflüchtlinge beim Dorf Nguetchewe (Mayo Tsanaga Division, Region Extrême-Nord). Zwischen 15 und 18 Menschen wurden dabei getötet sowie mehrere verletzt. Für den Angriff wird die in der Gegend aktive dschihadistische Terrororganisation Islamic State West Africa Province (ISWA) verantwortlich gemacht (BAMF 3.8.2020). Aufgrund der angespannten Sicherheitslage in die englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest (AA 29.3.2021; vgl. BMEIA 29.3.2021; EDA 29.3.2021), kommt es immer wieder zu politisch bedingten Unruhen, vor allem in Bamenda. Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften sowie bewaffnete Überfälle auf Sicherheitskräfte dauern in beiden Regionen an und haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 29.3.2021). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 29.3.2021)Aufgrund der angespannten Sicherheitslage in die englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest (AA 29.3.2021; vergleiche BMEIA 29.3.2021; EDA 29.3.2021), kommt es immer wieder zu politisch bedingten Unruhen, vor allem in Bamenda. Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften sowie bewaffnete Überfälle auf Sicherheitskräfte dauern in beiden Regionen an und haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 29.3.2021). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 29.3.2021) Die prekäre Sicherheitslage in der Zentralafrikanischen Republik wirkt sich auch auf das Grenzgebiet zu Kamerun aus. Es besteht ein hohes Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie die Gefahr von Entführungen zwecks Lösegelderpressung (EDA 29.3.2021). Zudem muss aufgrund der allgemein sehr schwierigen Lebensbedingungen der Bevölkerung mit Straßenprotesten gerechnet werden. Ausschreitungen und gewalttätige Zusammenstöße kommen vor. Zum Beispiel sind Ende Jänner 2019 bei politischen Protesten in Douala mehrere Personen durch Schüsse verletzt worden (EDA 29.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deuschland] (29.3.2021): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerunnode/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 29.3.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.5.2020): Briefing Notes, Kamerun, Mamfe: Bürgermeister von Separatisten getötet, Zugriff 10.11.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.4.2020): Briefing Notes, Kamerun, Boko Haram: Anschläge in Nordkamerun, Zugriff 10.11.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.8.2020): Briefing Notes, Kamerun, ISWAP: Angriff auf Flüchtlingslager, Zugriff 10.11.2020 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (29.3.2021): Reiseinformation Kamerun, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 29.3.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (29.3.2021): Kamerun - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reiseinformation/kamerun/reisehinweise-kamerun.html, Zugriff 29.3.2021 - FCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (29.3.2021): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-traveladvice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 29.3.2021 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom House: Freedom in the World 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030844.html, Zugriff 10.11.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Kamerun -Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 29.3.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043533.html, Zugriff 29.3.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Das Rechtssystem Kameruns ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die für jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, sowohl von der britischen (common law) als auch von der französischen Rechtskultur (Code Napoléon) bestimmt worden war, bis das Parlament 2006 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de première instance) und Départements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d´appel) (GIZ 12.2020a). Militärgerichte können auch die Zuständigkeit für Zivilpersonen wegen Straftaten ausüben (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, was aber in der Praxis nicht immer der Fall ist. In einigen Fällen schien der Ausgang von Prozessen von der Regierung beeinflusst zu werden, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Die Behörden respektierten und vollstreckten Gerichtsbeschlüsse nicht immer (USDOS 30.3.2021). Die Justiz ist dem Justizministerium unterstellt und politischer Einfluss und Korruption schwächen die Gerichte (FH 4.3.2020). Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf eine faire und öffentliche Verhandlung vor. Es gilt die Unschuldsvermutung. Aber die Behörden respektieren dies nicht immer. Angeklagte haben das Recht einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren, aber dieses Recht wird in den meisten Fällen nicht respektiert; insbesondere in Fällen von Komplizenschaft mit Boko Haram oder anglophonen Separatisten (USDOS 30.3.2021). Die Einmischung der Exekutive kann das Gerichtsverfahren beeinflussen. Staatsanwälte wurden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochkarätige Beamte einzustellen, während Kritiker behaupten, dass mit Korruptionsvorwürfen Beamte bestraft wurden, die beim Regime in Ungnade gefallen sind (FH 4.3.2020). Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit von Richtern (AA 17.8.2020; vgl. GIZ 12.2020a), die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf Douala und Yaoundé, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in Douala und Yaoundé aufgrund von Richtermangel (GIZ 12.2020a). Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat in Kamerun ist schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen (AA 17.8.2020).Die Einmischung der Exekutive kann das Gerichtsverfahren beeinflussen. Staatsanwälte wurden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochkarätige Beamte einzustellen, während Kritiker behaupten, dass mit Korruptionsvorwürfen Beamte bestraft wurden, die beim Regime in Ungnade gefallen sind (FH 4.3.2020). Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit von Richtern (AA 17.8.2020; vergleiche GIZ 12.2020a), die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf Douala und Yaoundé, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in Douala und Yaoundé aufgrund von Richtermangel (GIZ 12.2020a). Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat in Kamerun ist schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen (AA 17.8.2020). Trotz der partiellen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und der Legislative ist der Präsident zur Ernennung zahlreicher Posten in der Justiz berechtigt - einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, und er kann dort Personal nach Belieben entlassen. Das Gerichtssystem ist dem Justizministerium unterstellt, das wiederum dem Präsidenten untersteht. Die Verfassung legt weiters fest, dass der Präsident für die Unabhängigkeit der Rechtsordnung garantiert. Er ernennt alle Richter auf Anraten des Obersten Justizrats (USDOS 30.3.2021; CIA 7.4.2021). Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung begründet. Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren mit Informationskampagnen und Fortbildungsseminaren um die Weiterbildung der Richter bemüht. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Behörden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung aufweist (AA 17.8.2020). Die vor allem in den ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt vor allem Frauen und Kinder. Häufig gibt es Machtmissbrauch der traditionellen Autoritäten (Clanchefs usw.). Im Norden des Landes unterhalten einige „Könige“ („Lamido“) Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese „Könige“ sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 17.8.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.4.2021): The World Factbook - Cameroon, https://www.cia.gov/theworld-factbook/countries/cameroon/#military-and-security, Zugriff 12.4.2021 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030844.html, Zugriff 23.7.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 29.3.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/en/document/2048145.html, Zugriff 12.4.2021 Sicherheitsbehörden Die Gendarmerie Nationale hat militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 12.2020a). Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie von der Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations) (AA 17.8.2020). Letztere ist eine Eliteeinheit der Polizei. Es gibt auch Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern, wie die im März 1998 gegründete Brigade Anti-Gang (auch: Groupement Mobile d’Intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: Special oder Operational Command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'Intervention Rapide (BIR) (GIZ 10.2020a). Auch die Militärpolizei darf Verhaftungen durchführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst - Direction Générale de la Recherche Extérieure (DGRE), der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 17.8.2020). Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 12.2020a). Die Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 17.8.2020). Zudem haben zivile Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte, einschließlich der Polizei und der Gendarmerie (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 29.3.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/en/document/2048145.html, Zugriff 12.4.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132 ff.). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 17.8.2020).Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Artikel 132, ff.). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 17.8.2020). In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 17.8.2020) und Folter (USDOS 30.3.2021) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 17.8.2020). Nach anderen Angaben sind die katastrophalen Zustände in den Gefängnissen berüchtigt, Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte sind üblich. In einem Bericht der kamerunischen Menschenrechtsorganisation ACAT (Action des Chrétiens pour l'abolition de la Torture) wird Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam als "Routine" bezeichnet (GIZ 12.2020a).In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 17.8.2020) und Folter (USDOS 30.3.2021) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 17.8.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 17.8.2020). Nach anderen Angaben sind die katastrophalen Zustände in den Gefängnissen berüchtigt, Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte sind üblich. In einem Bericht der kamerunischen Menschenrechtsorganisation ACAT (Action des Chrétiens pour l'abolition de la Torture) wird Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam als "Routine" bezeichnet (GIZ 12.2020a). Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel weder angemessen untersucht noch verfolgt (USDOS 30.3.2021). Immer stärker geraten auch kamerunisches Militär und BIR in die Kritik von Menschenrechtsorganisationen. So wurde von Amnesty International über systematische Folter von mutmaßlichen Boko Haram-Anhängern berichtet (GIZ 12.2020a). Auch wenn die Regierung einige Schritte ergriffen hat, um Täter zu verfolgen und zu bestrafen, so agieren diese weiterhin meist ungestraft (USDOS 30.3.2021). Die soziopolitische Krise, die Ende 2016 in den Regionen Nordwest und Südwest begann, entwickelte sich zu einem bewaffneten Konflikt zwischen Regierungstruppen und separatistischen Gruppen. Der Konflikt führte zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Misshandlungen durch Regierungstruppen und anglophone Separatisten (USDOS 30.3.2021). Bewaffnete Gruppen und Regierungskräfte begingen im Jahr 2020 in den anglophonen Regionen Kameruns weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter außergerichtliche oder summarische Hinrichtungen und Massentötungen. Die Sicherheitskräfte reagierten mit harter Hand auf die Angriffe der Separatisten. Als Vergeltung für separatistische Angriffe auf Wahllokale zerstörten Sicherheitskräfte im Jänner 2020, im Zuge einer Militäroperation, in der Nord-West-Region über 50 Häuser und töteten mehrere Zivilisten, darunter zwei Männer mit geistiger Behinderung. Im Feber töteten Regierungstruppen und bewaffnete ethnische Fulani 21 Zivilisten, darunter 13 Kinder und eine schwangere Frau, in der Nord-West-Region. Gemäß Human Rights Watch habe der Angriff der Bestrafung von Zivilisten gedient, die verdächtigt wurden, separatistischen Kämpfern Unterschlupf zu gewähren. Die Regierung bestritt den Angriff zunächst, aber auf internationalen Druck hin, setzte Präsident Biya im März eine Untersuchungskommission ein. Im April 2020 bestätigte die Regierung, dass ihre Sicherheitskräfte eine gewisse Verantwortung für die Tötungen tragen und kündigte Verhaftungen an. Es kam auch zu Angriffen, Tötungen, Folter, Entführungen durch bewaffnete Separatisten. Im Vorfeld der Regionalwahlen im Feber 2020, nahmen bewaffnete Separatisten diejenigen ins Visier, die an den Wahlen teilnehmen wollten, sei es als Kandidaten, Wahlhelfer, Aktivisten oder Bürger, entführten über 100 Menschen und zerstörten Eigentum (HRW 13.1.2021). Soldaten zwangen Zivilisten in Mozogo, im äußersten Norden, Nachtwache vor Ort zu halten, um das Gebiet vor Angriffen von Boko Haram zu schützen. Von Mitte März bis Ende April schlugen oder bedrohten die Soldaten jene, die sich weigerten (HRW 13.1.2021). Auch im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram werden den kamerunischen Sicherheitskräften massive Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 17.8.2020; vgl. FH 4.3.2020).Auch im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram werden den kamerunischen Sicherheitskräften massive Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 17.8.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_1 7.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030844.html, Zugriff 5.8.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 5.11.2020 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043533.html, Zugriff 29.3.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/en/document/2048145.html, Zugriff 12.4.2021 Korruption Seit Ende der 90er-Jahre erscheint Kamerun immer wieder an prominenter Stelle in Berichten von Transparency International. 1998 und 1999 galt Kamerun als korruptestes Land der Welt. In den letzten Jahren wurde Kamerun durch andere Länder von dieser Stelle verdrängt (GIZ 12.2020a). 2020 lag Kamerun am Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 149 von 179 (TI 1.2021; vgl. GIZ 12.2020a).Seit Ende der 90er-Jahre erscheint Kamerun immer wieder an prominenter Stelle in Berichten von Transparency International. 1998 und 1999 galt Kamerun als korruptestes Land der Welt. In den letzten Jahren wurde Kamerun durch andere Länder von dieser Stelle verdrängt (GIZ 12.2020a). 2020 lag Kamerun am Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 149 von 179 (TI 1.2021; vergleiche GIZ 12.2020a). Korruption ist allgegenwärtig, z.B. bei Polizei, Justiz, in der Verwaltung, an Schulen und Universitäten, in der Privatwirtschaft (GIZ 12.2020a; vgl. USDOS 30.3.2021). Es herrscht systematische Korruption. Bestechung ist in allen Sektoren und Ebenen gängig. Der Justiz steht es nicht immer frei, Korruptionsfälle unabhängig zu untersuchen und zu verfolgen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Korruption ist allgegenwärtig, z.B. bei Polizei, Justiz, in der Verwaltung, an Schulen und Universitäten, in der Privatwirtschaft (GIZ 12.2020a; vergleiche USDOS 30.3.2021). Es herrscht systematische Korruption. Bestechung ist in allen Sektoren und Ebenen gängig. Der Justiz steht es nicht immer frei, Korruptionsfälle unabhängig zu untersuchen und zu verfolgen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Zwar gibt es Gesetze gegen Korruption, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 30.3.2021). Korruption bzw. deren Bekämpfung bleibt nach wie vor Thema in Kamerun. Die nach diversen Anti-Korruptionskampagnen 2006 gegründete Commission Nationale Anti- Corruption (CONAC) tut ihre Arbeit und veröffentlicht in unregelmäßigen Abständen ihre Berichte (GIZ 12.2020a). Die Initiativen zur Korruptionsbekämpfung bleiben jedoch unzureichend. Obwohl eine Reihe ehemaliger hochrangiger Regierungsbeamter erfolgreich wegen Korruption verfolgt und inhaftiert wurden (FH 4.3.2020). Darüber hinaus, wurde die CONAC, durch das Fehlen eines Gesetzes, das sie zur Korruptionsbekämpfung ermächtigt, eingeschränkt; und Beamte, die zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden, wurden nicht immer aufgefordert, unrechtmäßig erworbene Gewinne abzugeben (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030844.html, Zugriff 28.7.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 30.3.2021 - TI - Transparency International (1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, Cameroon, https://www.transparency.org/en/countries/cameroon, Zugriff 30.3.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/en/document/2048145.html, Zugriff 15.4.2021 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber hängen (AA 17.8.2020; vgl. FH 4.3.2020).Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 17.8.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber hängen (AA 17.8.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Gesetzlich sind Organisationen nicht zulässig, die sich gegen die Verfassung, die Gesetze, die Moral richten; oder sich gegen die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die Republik stellen (USDOS 30.3.2021). Die Bestimmungen zur Gründung einer NGO sind komplex und nicht alle Antragsteller werden gleich behandelt. Daher entscheiden sich die meisten Menschenrechtsorganisationen für die Gründung gemeinnütziger Vereine, wodurch sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen (AA 17.8.2020). Organisationen, die sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, wurden auch schon von Strafverfolgungsbehörden ins Visier genommen: Mitglieder der NGO AJO, die sich für Prostituierte und Angehörige sexueller Minderheiten engagiert, wurden wegen Homosexualität verhaftet und eine Woche festgehalten, bevor die Anklage wieder fallen gelassen wurde. Die Regierung hat auch die Arbeit internationaler NGOs eingeschränkt; im April 2019 verweigerte sie einem HRW-Rechercheur die Einreise ins Land (FH 4.3.2020). Internationale Menschenrechtsbeobachter können weitgehend unabhängig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Tätigkeit im Land nach den üblichen Standards nachgehen und auch unangekündigte Besuche in Gefängnissen durchführen (AA 17.8.2020). NGO-Vertreter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Regierung kritisierte die Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 30.3.2021).Internationale Menschenrechtsbeobachter können weitgehend unabhängig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Tätigkeit im Land nach den üblichen Standards nachgehen und auch unangekündigte Besuche in Gefängnissen durchführen (AA 17.8.2020). NGO-Vertreter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 17.8.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Regierung kritisierte die Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 30.3.2021). Menschenrechtsverteidiger beklagen, dass Sicherheitskräfte nicht auf Anzeigen (z. B. wegen Drohungen, Einbrüchen) reagieren (AA 17.8.2020). Im Jahr 2010 hat sich mithilfe der EU-Mitgliedstaaten ein Netzwerk zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zusammengeschlossen, im Jahr 2011 konnte dieses Netzwerk weitere Mitglieder gewinnen und sich auch regional stärker vernetzen. In Kamerun besteht ein zentraler Bedarf an Aufklärung über Menschenrechte, insbesondere bei Frauen und Kindern, die sich ihrer Rechte oft gar nicht bewusst sind (AA 17.8.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030844.html, Zugriff 5.8.2020 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/en/document/2048145.html, Zugriff 15.4.2021 Ombudsmann Die Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (CNDHL - Comité National des Droits de l'Homme et des Libertés) verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihres begrenzten Spielraums veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht (AA 17.8.2020). Im Juni 2019 verabschiedete die Regierung ein Gesetz zur Einrichtung der Menschenrechtskommission Kameruns (CHRC) als Ersatz für die bestehende CNDHL. Die CHRC ist eine nominell unabhängige, aber von der Regierung finanzierte Institution. Mit dem Gesetz zur Einrichtung der CHRC wurde ihr Auftrag zum Schutz der Menschenrechte erweitert, indem die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe aufgenommen wurden. Die Menschenrechtskommission nahm ihre Arbeit im Laufe des Jahres nicht auf, da der Präsident ihre Mitglieder noch nicht benannt hatte. Das CNDHL setzte seine Arbeit an seiner Stellefort (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/en/document/2048145.html, Zugriff 15.4.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Bewaffnete Gruppen und Regierungstruppen begingen im Jahr 2020 weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter außergerichtliche oder summarische Hinrichtungen und Massentötungen in den anglophonen Regionen Kameruns (HRW 13.1.2021). Im Verlauf eines seit Ende 2016 andauernden regionalen Konfliktes zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten separatistischen bzw. kriminellen Gruppierungen hat sich die Menschenrechtslage in den beiden anglophonen Regionen Kameruns South West und North West weiter verschlechtert. Die Situation in der Region Extrême Nord ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Der nationale Dialog (Grand Dialogue National) hat bisher keine konkreten Lösungsmöglichkeiten für die dem Konflikt zugrundeliegenden Probleme (historisch, ethnisch, sprachlich, gesellschaftspolitisch, wirtschaftlich) hervorgebracht. Die Regierung strebt weiterhin eine rein militärische Lösung an. Ein Hauptproblem des Landes ist ein korruptes, unterfinanziertes und ineffizientes Justizsystem (AA 17.8.2020). Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

(1948), der Charta der Vereinten Nationen
(1945)und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker
(1981). Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten: - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966, ratifiziert 1971); - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966, ratifiziert 1984); - Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966, ratifiziert 1984); - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979, ratifiziert 1994); und Fakultativprotokoll (ratifiziert 2005); - Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989, ratifiziert 1993); - Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (1984, ratifiziert 1986); (AA 17.8.2020). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung belästigt Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 31.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_1 7.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043533.html, Zugriff 30.3.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/en/document/2048145.html, Zugriff 15.4.2021 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die durch die Verfassung geschützte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis immer wieder eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 17.8.2020; FH 4.3.2020). Die Versammlungsfreiheit ist erheblichen Einschränkungen unterworfen (FH 4.3.2020). Versammlungen werden zum Teil nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst (AA 17.8.2020).Die durch die Verfassung geschützte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis immer wieder eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 17.8.2020; FH 4.3.2020). Die Versammlungsfreiheit ist erheblichen Einschränkungen unterworfen (FH 4.3.2020). Versammlungen werden zum Teil nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst (AA 17.8.2020). Die Regierung nutzt ein Gesetz, welches Genehmigungen für Demonstrationen vorschreibt. Viele Organisationen der Zivilgesellschaft und der Politik berichteten von erhöhten Schwierigkeiten bei der Einholung der Genehmigung öffentlicher Versammlungen (USDOS 30.3.2021). Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen (AA 17.8.2020). Im Rahmen der anglophonen Krise kommt es zu massiven Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (AA 17.8.2020; vgl. FH 4.3.2020). Ende Juli 2019 kam es zu Aufständen anglophoner Separatisten in den Gefängnissen von Buea und Yaoundé und im August 2019 wurden mehrere führende Separatisten zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt (GIZ 12.2020a).Im Rahmen der anglophonen Krise kommt es zu massiven Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (AA 17.8.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Ende Juli 2019 kam es zu Aufständen anglophoner Separatisten in den Gefängnissen von Buea und Yaoundé und im August 2019 wurden mehrere führende Separatisten zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt (GIZ 12.2020a). Die Regierung geht auch hart gegen die von Maurice Kamto geleitete Oppositionspartei Cameroon Renaissance Movement (CMR) vor: 2019 wurden Veranstaltungen verboten und es kam landesweit zu gewaltsamen Auflösung von Kundgebungen (FH 4.3.2020). Im Juni 2019 veranstaltete CRM landesweite Kundgebungen, um die Freilassung von Kamto und anderen Parteifunktionären zu fordern, die Ende Jänner 2019 verhaftet worden waren. Die Polizei reagierte mit Gewalt, setzte Tränengas und Gummigeschosse ein, um die Kundgebungen aufzulösen, wobei mindestens zwei Teilnehmer verletzt und über 350 weitere im ganzen Land verhaftet wurden. Im November verbot die Regierung Treffen in den Städten Yaoundé, Douala und Ebolowa. Die Polizei griff mindestens 10 Demonstranten an und verhaftete insgesamt 33 Personen, die sich dem Verbot in Yaoundé widersetzten (FH 4.3.2020). Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder Prozessionen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Behördenvertreter vorab darüber zu informieren. Gesetzlich ist eine vorherige Zustimmung der Regierung jedoch nicht vorgesehen. Amtsträger behaupten dennoch regelmäßig, dass das Gesetz implizit eine behördliche Bewilligung von öffentlichen Veranstaltungen erfordert. Folglich verweigert die Regierung häufig die Bewilligung von Veranstaltungen bzw. wendet Gewalt an, um nicht genehmigte Veranstaltungen zu unterbinden (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030844.html, Zugriff 25.8.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 15.4.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/en/document/2048145.html, Zugriff 15.4.2021 Opposition / Anglophone Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf – und mehr oder minder ordentlichen Wahlen, wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert (GIZ 12.2020a; vgl. FH 4.3.2020). Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 12.2020a). Systematische politische Verfolgung der Opposition findet nicht statt, jedoch können sich Oppositionsparteien nur schwer entfalten. In einigen Fällen kommt es zu Festnahmen oder Gewaltanwendung gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung (AA 17.8.2020).Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf – und mehr oder minder ordentlichen Wahlen, wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert (GIZ 12.2020a; vergleiche FH 4.3.2020). Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 12.2020a). Systematische politische Verfolgung der Opposition findet nicht statt, jedoch können sich Oppositionsparteien nur schwer entfalten. In einigen Fällen kommt es zu Festnahmen oder Gewaltanwendung gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung (AA 17.8.2020). Angesichts der Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurden Veranstaltungen regierungskritischer Organisatoren und politischer Parteien (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) in der Regel wegen des Vorwurfs der Gefährdung der öffentlichen Ordnung verboten und vereinzelt gewaltsam aufgelöst. Demonstrationen der Oppositionspartei MRC gegen die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen wurden untersagt, Teilnehmer an diesen verbotenen Demonstrationen festgenommen (AA 17.8.2020). Der zweitplatzierte Präsidentschaftskandidat und Vorsitzenden des MRC befand sich nach den Wahlen, Ende Jänner 2019, gemeinsam mit einigen Anhängern, für acht Monate im Gefängnis (GIZ 12.2020a; vgl. AA 17.8.2020, USDOS 30.3.2021). In verschiedenen Städten wurde die Zahl der Inhaftierten, Mitglieder und Sympathisanten des MRC auf fast 600 geschätzt (USDOS 30.3.2021). Etwa 50 von ihnen wurden am 27.1.2019 wieder freigelassen (BAMF 4.2.2019). Am 2.4.2020 verurteilte ein erstinstanzliches Gericht in der Region Ouest mehrere Unterstützer der MRC zu zwei Monaten Haft. Sie wurden nach der Verhandlung jedoch freigelassen, da sie bereits zwei Monate inhaftiert waren. Ihnen wurde vorgeworfen, in Bangangte Flugzettel verteilt zu haben, in denen zu einem Boykott der für den 9.2.2020 angesetzten Parlaments- und Kommunalwahlen aufgerufen wurde (BAMF 6.4.2020). Im September 2020, kam es in mehreren Städten Kameruns zu Antiregierungsprotesten, die von Kamtos Partei mitinitiiert wurden (GIZ 12.2020a).Der zweitplatzierte Präsidentschaftskandidat und Vorsitzenden des MRC befand sich nach den Wahlen, Ende Jänner 2019, gemeinsam mit einigen Anhängern, für acht Monate im Gefängnis (GIZ 12.2020a; vergleiche AA 17.8.2020, USDOS 30.3.2021). In verschiedenen Städten wurde die Zahl der Inhaftierten, Mitglieder und Sympathisanten des MRC auf fast 600 geschätzt (USDOS 30.3.2021). Etwa 50 von ihnen wurden am 27.1.2019 wieder freigelassen (BAMF 4.2.2019). Am 2.4.2020 verurteilte ein erstinstanzliches Gericht in der Region Ouest mehrere Unterstützer der MRC zu zwei Monaten Haft. Sie wurden nach der Verhandlung jedoch freigelassen, da sie bereits zwei Monate inhaftiert waren. Ihnen wurde vorgeworfen, in Bangangte Flugzettel verteilt zu haben, in denen zu einem Boykott der für den 9.2.2020 angesetzten Parlaments- und Kommunalwahlen aufgerufen wurde (BAMF 6.4.2020). Im September 2020, kam es in mehreren Städten Kameruns zu Antiregierungsprotesten, die von Kamtos Partei mitinitiiert wurden (GIZ 12.2020a). Seit Oktober 2016 kommt es in den beiden anglophonen Regionen Kameruns South West und North West immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. kriminellen Gruppierungen, die zu über 2.000 Toten und zahlreichen Verletzten sowie zur Zerstörung von Infrastruktur (Straßen, Stromverbindungen, Schulen, sogar UNESCO-Welterbe) geführt haben. Auslöser waren Demonstrationen und Streiks von Juristen, Schülern und Studenten, die sich gegen eine jahrzehntelange Benachteiligung der anglophonen Regionen durch die frankophone Zentralregierung richteten und verstärkte politische Teilhabe der anglophonen Regionen fordern. Eine Minderheit setzt sich teilweise mit Gewalt für die Loslösung der beiden Regionen von Kamerun ein. Die beiden die Proteste ursprünglich tragenden Organisationen, die Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und die bereits 1994 gegründete separatistische „Southern Cameroons National Council“ (SCNC) wurden am 17.1.2017 für illegal erklärt und verboten. Der SCNC, der sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen setzt, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten, hat durch den Konflikt einen politischen Aufschwung erhalten, nachdem er jahrelang nur noch ein Nischendasein geführt hatte. Im Verlauf der Auseinandersetzungen wurden Mitglieder von CACS, SCNC und andere Teilnehmer an den Protestaktionen festgenommen und strafrechtlich verfolgt (AA 17.8.2020; vgl. GIZ 12.2020a).Seit Oktober 2016 kommt es in den beiden anglophonen Regionen Kameruns South West und North West immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. kriminellen Gruppierungen, die zu über 2.000 Toten und zahlreichen Verletzten sowie zur Zerstörung von Infrastruktur (Straßen, Stromverbindungen, Schulen, sogar UNESCO-Welterbe) geführt haben. Auslöser waren Demonstrationen und Streiks von Juristen, Schülern und Studenten, die sich gegen eine jahrzehntelange Benachteiligung der anglophonen Regionen durch die frankophone Zentralregierung richteten und verstärkte politische Teilhabe der anglophonen Regionen fordern. Eine Minderheit setzt sich teilweise mit Gewalt für die Loslösung der beiden Regionen von Kamerun ein. Die beiden die Proteste ursprünglich tragenden Organisationen, die Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und die bereits 1994 gegründete separatistische „Southern Cameroons National Council“ (SCNC) wurden am 17.1.2017 für illegal erklärt und verboten. Der SCNC, der sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen setzt, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten, hat durch den Konflikt einen politischen Aufschwung erhalten, nachdem er jahrelang nur noch ein Nischendasein geführt hatte. Im Verlauf der Auseinandersetzungen wurden Mitglieder von CACS, SCNC und andere Teilnehmer an den Protestaktionen festgenommen und strafrechtlich verfolgt (AA 17.8.2020; vergleiche GIZ 12.2020a). Mehr als 700.000 Menschen wurden im Verlauf dieses Konfliktes zu Binnenflüchtlingen (AI 7.4.2021; vgl. GIZ 12.2020a).Mehr als 700.000 Menschen wurden im Verlauf dieses Konfliktes zu Binnenflüchtlingen (AI 7.4.2021; vergleiche GIZ 12.2020a). Es kommt zu Einsatz staatlicher Gewalt, sowie außer- und innerparlamentarischer Winkelzüge gegen Versammlungen oder Aktionen der englischsprachigen Separatistenbewegung (Southern Cameroons National Council – SCNC) und deren Sympathisanten (GIZ 12.2020a). Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Im Gefolge der anglophonen Krise interessiert sich der kamerunische Staat jedoch zunehmend für exilpolitische Aktivitäten der anglophonen Opposition. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist aus den letzten Jahren nicht bekannt (AA 17.8.2020). Am 3.7.2020 gab Ayuk Tabe, der bekannteste Vertreter der anglophonen Separatisten, bekannt, dass erstmals seit dem Beginn des bewaffneten anglophonen Konflikts 2017 Gespräche zwischen Regierungsvertretern und den wichtigsten Vertretern der Separatisten stattgefunden haben. Es sei die Möglichkeit eines Waffenstillstandes diskutiert worden. Offizielle Vertreter der Regierung haben zu den Gesprächen, zu denen die Vereinten Nationen die Konfliktparteien aufgerufen hatten, bisher nicht Stellung genommen. Tabe und neun weitere Anführer der Separatisten wurden im August 2019 von einem Militärgericht in Kamerun zu lebenslangen Haftstrafen wegen Terrorismus, Rebellion und separatistischer Bestrebungen verurteilt. Tabe rief im Oktober 2017 die aus den beiden kamerunischen anglophonen Regionen Nordwest und Südwest bestehende Republik Ambazonia aus und ernannte sich selbst zu deren Präsident (BAMF 6.7.2020). Allerdings verneinte Regierungssprecher Rene Emmanuel Sadi am 6.7.2020, dass diese Gespräche am 2.7.2020 stattgefunden hätten (BAMF 13.7.2020). Bereits 2018 richtete Präsident Biya ein Nationales Komitee zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (NDDRC) für bewaffnete anglophone Separatistengruppen ein. Im Oktober 2019 führte Biya einen nationalen Dialog in dem Versuch, den Konflikt zu beenden, doch die Führer der Separatisten lehnten eine Teilnahme ab. Im Dezember gewährte das Parlament den anglophonen Regionen einen Sonderstatus, aber die Führer der Separatisten lehnten das Angebot ab und wiederholten ihre Forderungen nach Unabhängigkeit (FH 4.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Cameroon 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048653.html, Zugriff 16.4.2021 - AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028266.html, Zugriff 31.8.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.2.2019): Briefing Notes, Kamerun, Hauptoppositionsführer verhaftet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003641/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.02.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 17.4.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.4.2020): Briefing Notes, Kamerun, MDC-Unterstützer freigelassen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw15-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 25.8.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.7.2020): Briefing Notes, Kamerun, Anglophone Krise: Gespräche über Waffenstillstand zwischen Regierung und Separatisten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw28-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 25.8.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.7.2020): Briefing Notes, Kamerun, Anglophone Krise: Regierung verneint Gespräche über Waffenstillstand mit Separatisten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw29-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 25.8.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030844.html, Zugriff 5.11.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 15.4.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/en/document/2048145.html, Zugriff 15.4.2021 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021) und lebensbedrohlich (USDOS 30.3.2021) bzw. unhaltbar (GIZ 12.2020a), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 17.8.2020). Der Zugang zu Trinkwasser ist unzureichend, für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. Die medizinische und hygienische Versorgung ist oft nicht ausreichend (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 30.3.2021). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Ca. 60% der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 17.8.2020).Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 17.8.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021) und lebensbedrohlich (USDOS 30.3.2021) bzw. unhaltbar (GIZ 12.2020a), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 17.8.2020). Der Zugang zu Trinkwasser ist unzureichend, für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. Die medizinische und hygienische Versorgung ist oft nicht ausreichend (AA 17.8.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 30.3.2021). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 17.8.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Ca. 60% der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 17.8.2020). Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte sind üblich. In einem Bericht der kamerunischen Menschenrechtsorganisation ACAT (Action des Chrétiens pour l'abolition de la Torture) wird Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam als "Routine" bezeichnet (GIZ 12.2020a). In den kleineren Gefängnissen sind Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen – in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal – kommen immer wieder vor. Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt (AA 17.8.2020).In den kleineren Gefängnissen sind Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 17.8.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen – in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal – kommen immer wieder vor. Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt (AA 17.8.2020). Darüber hinaus unterhalten einige „Könige“ („Lamido“) Privatgefängnisse im Norden des Landes, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese „Könige“ sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 17.8.2020). Die unabhängige Überwachung der Gefängnisse wurde durch COVID-19-bedingte Beschränkungen nur begrenzt möglich. Einige NGOs führen Gefägnisbesuche durch, die Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (National Commission on Human Rights and Freedoms, NCHRF) berichtete hingegen, dass sie seit Ende August keine Gefängnisbesuche mehr durchführte, da ihr die finanziellen Mittel fehlten (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.6.2020): Briefing Notes, Kamerun, Journalist in Haft gestorben, Zugriff 25.8.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 15.4.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/en/document/2048145.html, Zugriff 15.4.2021 Todesstrafe Mord (Artikel 276) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird (AA 17.8.2020; vgl. ECPM 26.6.2019).Mord (Artikel 276) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird (AA 17.8.2020; vergleiche ECPM 26.6.2019). Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist 1997 das letzte Jahr, in dem die Vollstreckung einer Todesstrafe bekannt wurde (AA 17.8.2020; vgl. AI 21.4.2020, ECPM 26.6.2019). Das De-facto-Moratorium für die Todesstrafe wurde nie offiziell verlautbart. Die Zahl der Todesurteile hat seit dem Inkrafttreten des Anti-Terrorismusgesetzes von 2014, das die Bekämpfung von Boko Haram im äußersten Norden des Landes zum Ziel hat, deutlich zugenommen. Viele Todesurteile basieren auf Geständnissen nach Folter bzw. auf Prozessen, in denen die Grundprinzipien des fairen Verfahrens nicht eingehalten wurden (ECPM 26.6.2019).Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist 1997 das letzte Jahr, in dem die Vollstreckung einer Todesstrafe bekannt wurde (AA 17.8.2020; vergleiche AI 21.4.2020, ECPM 26.6.2019). Das De-facto-Moratorium für die Todesstrafe wurde nie offiziell verlautbart. Die Zahl der Todesurteile hat seit dem Inkrafttreten des Anti-Terrorismusgesetzes von 2014, das die Bekämpfung von Boko Haram im äußersten Norden des Landes zum Ziel hat, deutlich zugenommen. Viele Todesurteile basieren auf Geständnissen nach Folter bzw. auf Prozessen, in denen die Grundprinzipien des fairen Verfahrens nicht eingehalten wurden (ECPM 26.6.2019). Der Präsident begnadigt regelmäßig alle zum Tode Verurteilten (AA 17.8.2020; vgl. AI 21.4.2020). Präsident Biya nutzt seine Befugnisse, Strafverfahren willkürlich zu stoppen oder um bestimmte Personen freizulassen, um seine Macht zu festigen (ECPM 26.6.2019).Der Präsident begnadigt regelmäßig alle zum Tode Verurteilten (AA 17.8.2020; vergleiche AI 21.4.2020). Präsident Biya nutzt seine Befugnisse, Strafverfahren willkürlich zu stoppen oder um bestimmte Personen freizulassen, um seine Macht zu festigen (ECPM 26.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - AI - Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 8.9.2020 - ECPM - Ensemble contre la peine de mort / Together Against the Death Penalty (26.6.2019): Sentenced to oblivion. Fact-finding mission on death row in Cameroon, http://www.ecpm.org/wp-content/uploads/mission-enquette-cameroun-2019-GB-150219-BDpage.pdf, Zugriff 8.9.2020 Religionsfreiheit Etwa 70 % der kamerunischen Bevölkerung sind Christen, 20-21 % Muslime und 6-10 % Anhänger von traditionellen Religionen bzw. anderen Religionsgemeinschaften (AA 17.8.2020; vgl. GIZ 12.2020c; USDOS 10.6.2020). Religiöse „Mischformen“ sind weit verbreitet. Das afrikanische Phänomen des zunehmenden Sekten(un)wesens ist auch in Kamerun verbreitet und findet unter den verarmten Bevölkerungsschichten immer mehr Anhänger (GIZ 12.2020c).Etwa 70 % der kamerunischen Bevölkerung sind Christen, 20-21 % Muslime und 6-10 % Anhänger von traditionellen Religionen bzw. anderen Religionsgemeinschaften (AA 17.8.2020; vergleiche GIZ 12.2020c; USDOS 10.6.2020). Religiöse „Mischformen“ sind weit verbreitet. Das afrikanische Phänomen des zunehmenden Sekten(un)wesens ist auch in Kamerun verbreitet und findet unter den verarmten Bevölkerungsschichten immer mehr Anhänger (GIZ 12.2020c). Traditionell ist der Islam in Kamerun sufistisch und hier vor allem durch den Tidschaniya-Orden geprägt. Er zeichnet sich durch große Toleranz aus. Seit den 1990er-Jahren begann sich Saudi- Arabien stärker in Kamerun zu engagieren und der Einfluss der konservativen islamischen Glaubensrichtung wurde nach und nach größer (GIZ 12.2020c). In Kamerun gibt es keine Staatsreligion (GIZ 12.2020c). Die kamerunische Verfassung garantiert ihren Bürgern Religionsfreiheit (GIZ 12.2020c; vgl. USDOS 10.6.2020) und in aller Regel respektiert der Staat dieses Grundrecht (GIZ 12.2020c; vgl. AA 17.8.2020). Die Verfassung verbietet zudem Schikanen oder Diskriminierungen aus religiösen Gründen (USDOS 10.6.2020). Das Verhältnis und der Umgang der Religionen untereinander war lange Zeit von gegenseitigem Respekt und Toleranz geprägt. Der interreligiöse Dialog funktionierte ganz gut. Zwar wurden Anhänger traditioneller Religionen im muslimischen Norden oft verächtlich angesehen, auch wurde vereinzelt von kleineren Konflikten zwischen Christen und Moslems berichtet, aber Kamerun kannte bisher, im Gegensatz zu den Nachbarländern, keine religiöse Gewalt (GIZ 12.2020c).In Kamerun gibt es keine Staatsreligion (GIZ 12.2020c). Die kamerunische Verfassung garantiert ihren Bürgern Religionsfreiheit (GIZ 12.2020c; vergleiche USDOS 10.6.2020) und in aller Regel respektiert der Staat dieses Grundrecht (GIZ 12.2020c; vergleiche AA 17.8.2020). Die Verfassung verbietet zudem Schikanen oder Diskriminierungen aus religiösen Gründen (USDOS 10.6.2020). Das Verhältnis und der Umgang der Religionen untereinander war lange Zeit von gegenseitigem Respekt und Toleranz geprägt. Der interreligiöse Dialog funktionierte ganz gut. Zwar wurden Anhänger traditioneller Religionen im muslimischen Norden oft verächtlich angesehen, auch wurde vereinzelt von kleineren Konflikten zwischen Christen und Moslems berichtet, aber Kamerun kannte bisher, im Gegensatz zu den Nachbarländern, keine religiöse Gewalt (GIZ 12.2020c). Religiöse und zivilgesellschaftliche Führer erklärten, dass der gewaltsame Konflikt in den Regionen Nordwesten und Südwesten die Möglichkeiten des Einzelnen, Gottesdienst zu feiern und andere religiöse Praktiken auszuüben, erheblich eingeschränkt hat. In der Region Nordwest und Südwest berichteten Christen bei mehreren Gelegenheiten, dass Sicherheitskräfte die Gottesdienste unterbrachen und ihnen den Zugang zu Gottesdienststätten verwehrten. Im Mai 2019 kündigte der stellvertretende Imam der Zentralmoschee in der Nordwestregion an, dass Ramadan-Gebete wegen des Konflikts nicht auf sechs genehmigten offenen Gebetsgeländen abgehalten würden. Am 1.9.2019 kam es zu Schüssen zwischen Separatisten und Soldaten in der Südwestregion und zwang die Gläubigen in der Three Corners Presbyterian Church in Kumba, Schutz zu suchen (USDOS 10.6.2020). Die Nationale Vereinigung für interreligiösen Dialog (ACADIR), die sich hauptsächlich aus katholischen, orthodoxen, protestantischen und muslimischen Geistlichen zusammensetzt, richtete in sechs Regionen Abteilungskomitees ein, um monatliche Gebetssitzungen zu ermöglichen und den Dialog zwischen verschiedenen religiösen Organisationen auf lokaler Ebene zu fördern (USDOS 10.6.2020). Im Laufe des Jahres 2019 ernannte die Regierung einen Ausschuss, der die Angelegenheiten der Cameroon Evangelical Church (CEC) verwalten sollte. Die Regierung erklärte, sie habe sich für die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der CEC eingesetzt, die sich nach der Suspendierung gewählter Führungskräfte durch die Regierung in einem internen Streit über die Wahl von Kirchenführern befand. Religiöse Führer drückten ihre Frustration darüber aus, dass die Regierung im neunten Jahr in Folge keine neuen religiösen Gruppen registriert hat, zumal noch viele Anträge anhängig seien (USDOS 10.6.2020). Entführungen und Angriffe auf römisch-katholische Geistliche, Gläubige und Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Konflikt in den anglophonen Regionen sind an der Tagesordnung. Die römisch-katholische Kirche berichtete, dass bis Mitte 2019 Dutzende von Nonnen und Priestern entführt und neun ihrer Geistlichen getötet worden seien (FH 4.3.2020). Die Religionsfreiheit ist in den nördlichen Gebieten, die von der Präsenz der militanten Gruppe der Boko Haram betroffen sind, welche gewalttätige Angriffe auf Kultstätten verübt hat, etwas eingeschränkt (FH 4.3.2020). Nachdem, aufgrund der letzten Anschläge 2015, die islamische Ganzkörperverschleierung in den Regionen Extrême-Nord, Nord, Ost und Littoral verboten wurde, kam es immer wieder zu Übergriffen gegenüber Musliminnen, selbst wenn diese nur ein Kopftuch tragen (GIZ 12.2020c). Die Aktivitäten islamistischer Terroristen im Nachbarland Nigeria und die Terroranschläge in Kamerun seit Juli 2015 haben zu einer stärkeren staatlichen Überwachung von muslimischen Predigern und Versammlungsorten in Kamerun geführt. Staatliche Behörden, traditionelle Herrscher bzw. Eliten und islamische Geistliche arbeiten eng zusammen. Die Religionsführer nehmen ihre Friedensverantwortung insbesondere im Rahmen der Konfliktlösung ernst, konnten jedoch bisher wenig ausrichten (AA 17.8.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030844.html, Zugriff 26.8.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020c): Kamerun - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kamerun/gesellschaft/#c3183, Zugriff 27.4.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031242.html, Zugriff 26.8.2020 Ethnische Minderheiten In Kamerun leben etwa 250 bis 278 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021; GIZ 12.2020c). Bantuvölker (z.B. Ewondo, Bulu, Bassa) und Pygmäen (Baka) besiedeln vorwiegend den Süden, Semibantu (z.B. Bamilékévölker) vorwiegend den Westen des Landes und Sudanvölker, Peul/Fulbé, ja sogar Araber sind im Norden Kameruns vertreten. Die Städte Kameruns bieten einen ethnischen Querschnitt, da dort alle Bevölkerungsgruppen des Landes anzutreffen sind. Über die Anzahl der in Kamerun lebenden Völker gehen die Zahlen auseinander (GIZ 12.2020c).In Kamerun leben etwa 250 bis 278 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen (AA 17.8.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021; GIZ 12.2020c). Bantuvölker (z.B. Ewondo, Bulu, Bassa) und Pygmäen (Baka) besiedeln vorwiegend den Süden, Semibantu (z.B. Bamilékévölker) vorwiegend den Westen des Landes und Sudanvölker, Peul/Fulbé, ja sogar Araber sind im Norden Kameruns vertreten. Die Städte Kameruns bieten einen ethnischen Querschnitt, da dort alle Bevölkerungsgruppen des Landes anzutreffen sind. Über die Anzahl der in Kamerun lebenden Völker gehen die Zahlen auseinander (GIZ 12.2020c). In diesem völkerreichen Land treffen somit unterschiedlichste Kulturen, Lebensformen, Sprachen und Religionen – deren Grenzen teilweise auch Ethnien-übergreifend verlaufen – aufeinander. Gegensätze und Interessenskonflikte zwischen verschiedenen Ethnien, Nomaden und Sesshaften bzw. Viehhaltern und Ackerbauern, allochthonen und autochthonen Bevölkerungsgruppen, Frankophonen und Anglophonen, Stadt- und Landbevölkerung, „Nordisten“ und „Südisten“, Christentum und Islam führten und führen manchmal auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen (GIZ 12.2020c; vgl. AA 17.8.2020), die jedoch lokal begrenzt bleiben (AA 17.8.2020). Teilweise werden diese Konflikte auch von einzelnen Eliten oder politischen Parteien instrumentalisiert, auch wenn Kamerun bisher zu einem der vergleichsweise stabilsten Länder der Region zählte (GIZ 12.2020c).In diesem völkerreichen Land treffen somit unterschiedlichste Kulturen, Lebensformen, Sprachen und Religionen – deren Grenzen teilweise auch Ethnien-übergreifend verlaufen – aufeinander. Gegensätze und Interessenskonflikte zwischen verschiedenen Ethnien, Nomaden und Sesshaften bzw. Viehhaltern und Ackerbauern, allochthonen und autochthonen Bevölkerungsgruppen, Frankophonen und Anglophonen, Stadt- und Landbevölkerung, „Nordisten“ und „Südisten“, Christentum und Islam führten und führen manchmal auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen (GIZ 12.2020c; vergleiche AA 17.8.2020), die jedoch lokal begrenzt bleiben (AA 17.8.2020). Teilweise werden diese Konflikte auch von einzelnen Eliten oder politischen Parteien instrumentalisiert, auch wenn Kamerun bisher zu einem der vergleichsweise stabilsten Länder der Region zählte (GIZ 12.2020c). Eine nach ethnischer Zugehörigkeit diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gibt es nicht. Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise wird die Volksgruppe der Baka (Pygmäen) sozial ausgegrenzt; sie erhalten für die gleiche Arbeit häufig niedrigeren Lohn als andere (AA 17.8.2020). Die Regierung hat die bürgerlichen oder politischen Rechte einer der beiden Gruppen nicht wirksam geschützt. Die nomadischen Baka werden gesellschaftlich benachteiligt und sind weder im Senat, in der Nationalversammlung oder in höheren Regierungsämtern vertreten (USDOS 30.3.2021). Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich in der Regel auf verbale Angriffe beschränkt. Gesellschaftliche Diskriminierung von Albinos soll vereinzelt vorkommen (AA 17.8.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_1 7.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030844.html, Zugriff 26.8.2020 - GIZ – GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020c): Kamerun - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kamerun/gesellschaft/, Zugriff 27.4.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/en/document/2048145.html, Zugriff 16.4.2021 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Diese Rechte werden in der Praxis manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte fordern an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanieren Reisende. Die Polizei hält häufig Reisende auf, um Identifikationsdokumente, Fahrzeugregistrierungen und Steuereinnahmen als Sicherheits- und Einwanderungsbekämpfungsmaßnahmen zu überprüfen (USDOS 30.3.2021). Ein zentrales Register für Haftbefehle besteht in Kamerun nicht. Bürger, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in einen entfernten Landesteil Kameruns entgehen. Sicherheitsbehörden können nach Personen landesweit fahnden, was im Regelfall aber nicht geschieht (AA 17.8.2020). Die Bewegungsfreiheit ist in Teilen der Region Extrême-Nord aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram eingeschränkt. Die Bewegungsfreiheit in den beiden anglophonen Regionen wurde durch die anhaltende Krise behindert (FH 4.3.2020). Die wachsende Besorgnis über den Einmarsch bewaffneter Gruppen aus der Zentralafrikanischen Republik (ZAR) und der Konflikt mit Boko Haram in der Region scheint die Regierung dazu veranlasst zu haben, die Flüchtlingsbewegungen restriktiver zu handhaben. Die Regierung erschwert es Flüchtlingen, Asylsuchenden und Staatenlosen, sich frei im Land zu bewegen. Die Behörden schränken unter Berufung auf Sicherheitsbedenken und bewaffnete anglophone Separatisten den Personen- und Warenverkehr, einschließlich Motorräder, insbesondere in den Regionen Nordwest und Südwest ein, manchmal in dem bewussten Versuch, die örtliche Bevölkerung zu schikanieren und einzuschüchtern. Humanitäre Organisationen berichten von Schwierigkeiten beim Zugang zu bestimmten Gebieten und in einigen Fällen kommt es zu Schikanen und Verweigerung der Durchreise durch Regierungsbehörden (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_1 7.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030844.html, Zugriff 26.8.2020 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/en/document/2048145.html, Zugriff 16.4.2021 IDPs und Flüchtlinge Nach Schätzungen des UNHCR und der Regierung beherbergte das Land im Juli 2020 1.755.787 Flüchtlinge, darunter eine Million Binnenvertriebene, von denen sich 297.321 in der Region Far North und 679.000 in den Regionen South West und North West befanden. Darüber hinaus gab es schätzungsweise 354.360 Rückkehrer in den Regionen Ferner Norden, Nordwesten und Südwesten des Landes (USDOS 30.3.2021). Laut UNHCR Factsheet von Feber 2021, beherbergt Kamerun 1.946.751 Personen: 440.461 Flüchtlinge, 7.591 Asylsuchende, 1.032.942 Binnenvertriebene (321.886 im äußersten Norden und 711.056 in den Regionen Nordwest und Südwest) und 465.757 Rückkehrer (ehemalige Binnenvertriebene) (UNHCR 2.2021). Allerdings bleibt der Zugang für humanitäre Hilfe weiterhin sehr eingeschränkt, da das Militär den Zugang zu den Gebieten streng kontrollierte. Weitere Faktoren, die zu Vertreibungen führten, waren der Wunsch, vor der Gewalt von Boko Haram zu fliehen (USDOS 30.3.2021). Die Regierung richtete Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Reintegrationszentren [Abk.: DDRZentren] ein, um die sichere, freiwillige Rückkehr, Umsiedlung oder lokale Integration von Binnenvertriebenen in den Regionen im äußersten Norden, Nordwesten und Südwesten zu fördern. Berichten zufolge waren die DDR-Zentren der Regierung unzureichend ausgestattet, und viele der Rückkehrer verließen sie. Die Versorgung der Binnenvertriebenen mit grundlegenden sozialen Diensten und die Unterstützung der Rückkehrer wurde von Hilfsorganisationen mit minimaler Unterstützung durch die Regierung durchgeführt. In den Regionen Nordwest und Südwest erleichterte die Regierung die Bemühungen nicht, humanitären Akteuren ungehinderten Zugang zu gewähren, um Hilfe an Bedürftige zu liefern. Sie unternahm jedoch einige Anstrengungen, um den von der Krise betroffenen Binnenvertriebenen in den Regionen Nordwest und Südwest dringend benötigte Sachleistungen auf der Grundlage ihres Aktionsplans für humanitäre Hilfe zukommen zu lassen. Diese Hilfe wurde an die Bevölkerung ohne eine Bewertung ihrer Bedürfnisse und nur an Personen in zugänglichen Gebieten, insbesondere in den regionalen Hauptstädten, verteilt (USDOS 30.3.2021). Durch die jüngsten Entwicklungen hat sich die Lage verschärft. Die Zahlen nigerianischer Flüchtlinge und kamerunischer Binnenflüchtlinge steigen, da wieder mehr Menschen durch islamistische Aktivitäten der Boko Haram vertrieben werden und mehr als 53.000 Kameruner befinden sich als Folge des Kriegs in den anglophonen Regionen in Nigeria (GIZ 12.2020a). Anders als im Jahr 2019, gab es 2020 keine Berichte über gewaltsame Zwangsrückführungen. Es kommt jedoch zu eingeschränkter Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge und Asylwerber (USDOS 30.3.2021). Aufgrund zunehmender Überfälle werden Flüchtlinge aus den Grenzregionen ins Innere verlegt (GIZ 12.2020a). Flüchtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nicht-staatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt, jedoch wird die tägliche Lebenssituation besonders in den Flüchtlingsquartieren der großen Städte kontinuierlich schlechter, insbesondere Zugang zu Wohnraum, Arbeitsplätzen, Schulen, sanitären Anlagen, Trinkwasser und Elektrizität werden schwieriger. Die meisten Flüchtlinge und Binnenvertriebenen werden nicht registriert. Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flüchtlinge nicht aktiv, sondern überlässt dies den humanitären Organisationen (AA 17.8.2020). Die Gesetze sehen Mechanismen zur Gewährung von Asyl bzw. zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor. UNHCR spielt eine bedeutende Rolle (USDOS 30.3.2021). Das UNHCR zählte Ende 2019 landesweit 950.000 Binnenvertriebene (IDPs). Diese kämpfen um Zugang zu Nahrung, Bildung und anderen Grundbedürfnissen, und vertriebene Frauen sind häufig geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (FH 4.3.2020). Viele Binnenvertriebene sind an der Teilnahme an Wahlen gehindert, da sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort keine Wahlberechtigung haben und kaum Bemühungen der Regierung erkennbar sind, die Wählerlisten zu korrigieren (AA 17.8.2020). Es sind weiterhin Fälle von Vertreibungen zu verzeichnen, da Zivilisten aus Sicherheitsgründen fliehen. Mehr als 15.780 Personen aus 2.625 Haushalten wurden Berichten zufolge in den Regionen Nordwest und Südwest (NWSW) aufgrund der anhaltenden Gewalt im Juni 2020 vertrieben. Über 60% der Vertreibungen wurden in den Regionen NWW registriert. Das vorrückende COVID-19 steht auch im Zentrum der humanitären Operationen in den NWSW-Regionen. Das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus in den beiden Regionen ist nach wie vor hoch (OCHA 24.7.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030844.html, Zugriff 26.8.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Kamerun -Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 16.4.2021 - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (2.2021): UNHCR Cameroon Factsheet - February 2021, https://reliefweb.int/report/cameroon/unhcr-cameroon-factsheet-february-2021, Zugriff 16.4.2021 - OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (24.7.2020): Cameroon: North-West and South-West - Situation Report No. 20, As of 30 June 2020, https://reliefweb.int/report/cameroon/cameroon-north-west-and-south-west-situation-report-no-20-30-june-2020, Zugriff 27.8.2020 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/en/document/2048145.html, Zugriff 16.4.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt (GIZ 12.2020b). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings besteht ein Verteilungsproblem, das insbesondere in den drei nördlichen Provinzen zu Lebensmittelengpässen führt. Nach dem im September 2018 von UNICEF herausgegebenen Humanitarian Situation Report waren über 3,26 Mio. Kameruner, davon 1,81 Mio. Kinder, auf humanitäre Hilfe angewiesen. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 17.8.2020). Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 17.8.2020). Die Caisse Nationale de la Prévoyance Sociale (CNPS) finanziert ihre Leistungen wie Rentenzahlung, Verletztengeld, Invalidenrente aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen. Die Mehrheit der Kameruner hat zu dieser öffentlichen Sozialversicherung keinen Zugang, weil viele entweder ohne Arbeitsvertrag, auf selbstständiger Basis und im informellen Sektor arbeiten oder arbeitslos sind (GIZ 12.2020c; vgl. USSSA 9.2019). Zudem herrscht allgemein großes Misstrauen, ob man, trotz regelmäßiger Beitragszahlung, wirklich im Alter oder in einer Notlage von einer Leistung profitieren wird. Arbeitslosen- und Krankenversicherungsleistungen sowie Krankengeld werden von der CNPS nicht übernommen. Staatsbeamte dagegen sind über ihren Arbeitgeber versichert. Für sie existiert sogar eine staatliche Krankenversicherung; allerdings gibt es auch hier Probleme, sobald Gelder ausgezahlt werden sollen (GIZ 12.2020c).Die Caisse Nationale de la Prévoyance Sociale (CNPS) finanziert ihre Leistungen wie Rentenzahlung, Verletztengeld, Invalidenrente aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen. Die Mehrheit der Kameruner hat zu dieser öffentlichen Sozialversicherung keinen Zugang, weil viele entweder ohne Arbeitsvertrag, auf selbstständiger Basis und im informellen Sektor arbeiten oder arbeitslos sind (GIZ 12.2020c; vergleiche USSSA 9.2019). Zudem herrscht allgemein großes Misstrauen, ob man, trotz regelmäßiger Beitragszahlung, wirklich im Alter oder in einer Notlage von einer Leistung profitieren wird. Arbeitslosen- und Krankenversicherungsleistungen sowie Krankengeld werden von der CNPS nicht übernommen. Staatsbeamte dagegen sind über ihren Arbeitgeber versichert. Für sie existiert sogar eine staatliche Krankenversicherung; allerdings gibt es auch hier Probleme, sobald Gelder ausgezahlt werden sollen (GIZ 12.2020c). Das BIP (Bruttoinlandsprodukt) liegt bei circa 1.657 US-Dollar pro Kopf (WKO 2.2021). 20% der Kameruner müssen mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (12,7), die Lebenserwartung (58,9) oder die Müttersterblichkeit (596 Sterbefälle auf 100.000 Geburten) bestehen große regionale Unterschiede. Bei der aktuellen
(2019)statistischen Fortschreibung der Human Development Indizes und Indikatoren erreicht Kamerun beim Gender Inequality Index Rang 141 von 160, beim HDI-Ranking 150 von 189 (GIZ 12.2020b). Zwar ist Kamerun nicht so stark vom Erdöl abhängig wie andere afrikanische Ölexporteure, trotzdem wirkt sich der Ölpreiseinbruch auch auf die Wirtschaft Kameruns aus. Aufgrund der Außenfinanzierung staatlicher Infrastrukturgroßprojekte steigt die Außenverschuldung stark an (GIZ 12.2020b) und beträgt Stand 2021 45% des BIP (WKO 2.2021). Die Wirtschaftstrends in Kamerun wurden, vor der COVID-19-Pandemie, als mäßig gut eingeschätzt. Beklagt wird das investitionsfeindliche Geschäftsklima (GIZ 12.2020b). Trotz der, im Vergleich zu anderen zentralafrikanischen Ländern, hohen Infektionsrate betreffend COVID-19 in Kamerun, werden vorerst keine massiven wirtschaftlichen Einbrüchen erwartet. Man rechnet mit einem um 3 %verminderten Wirtschaftswachstum, damit blieben die Konjunkturdaten

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