← Österreich

{'item': 'I421 2238099-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlI421 2238099-1 SpruchI421 2238097-1/13Z, I421 2238097-1/13Z I421 2238099-1/9Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: Zu A) Gemäß § 4 Abs 1 GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen. Gemäß § 4 Abs 2 GebAG steht dem Zeugen, ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn sie diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GebAG steht dem Zeugen, ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn sie diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen. Nach Krammer-Schmidt (SDG – GebAG3, 2001, § 4 GebAG Anm 2) hat der Zeuge bei Unterlassung der Anzeige, dass er von einem anderen als dem Zustellort der Ladung anreist, nur einen auf den Zustellort abgestellten Gebührenanspruch, es sei denn, dass das Gericht (der Vorsitzende) dafürhält und bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt – ungeachtet der längeren Anreise – zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist. Zur Bestätigung des Gerichts und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise vgl. E 12 zu § 2, Anm 2 und E 3 zu § 10 sowie Anm 3 zu § 20. Weiters ist laut Krammer-Schmidt (o.a.O, § 2 GebAG E12, und § 10 Anm 2 und E3 sowie § 20 Anm 3) die Bestätigung der Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung ein Akt der Rechtsprechung, für den nur die Form des Beschlusses in Frage kommt und gegen den den Parteien und dem Zeugen ein Rechtsmittel offensteht; im Verfahren nach dem AVG bzw. VwGVG kommt allerdings eine Kostenüberwälzung auf die Parteien nicht in Frage, daher richtet sich der Beschluss nur an den Zeugen. Das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan ist an die rechtskräftigte Bestätigung des Verhandlungsrichters gebunden (PräsOLG Wien 27.02.1989, Jv 9200-14e/88, wiedergegeben in VwGH 09.02.1990, 89/17/0220 ÖStZB 1991, 341).Nach Krammer-Schmidt (SDG – GebAG3, 2001, Paragraph 4, GebAG Anmerkung 2) hat der Zeuge bei Unterlassung der Anzeige, dass er von einem anderen als dem Zustellort der Ladung anreist, nur einen auf den Zustellort abgestellten Gebührenanspruch, es sei denn, dass das Gericht (der Vorsitzende) dafürhält und bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt – ungeachtet der längeren Anreise – zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist. Zur Bestätigung des Gerichts und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise vergleiche E 12 zu Paragraph 2,, Anmerkung 2 und E 3 zu Paragraph 10, sowie Anmerkung 3 zu Paragraph 20, Weiters ist laut Krammer-Schmidt (o.a.O, Paragraph 2, GebAG E12, und Paragraph 10, Anmerkung 2 und E3 sowie Paragraph 20, Anmerkung 3) die Bestätigung der Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung ein Akt der Rechtsprechung, für den nur die Form des Beschlusses in Frage kommt und gegen den den Parteien und dem Zeugen ein Rechtsmittel offensteht; im Verfahren nach dem AVG bzw. VwGVG kommt allerdings eine Kostenüberwälzung auf die Parteien nicht in Frage, daher richtet sich der Beschluss nur an den Zeugen. Das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan ist an die rechtskräftigte Bestätigung des Verhandlungsrichters gebunden (PräsOLG Wien 27.02.1989, Jv 9200-14e/88, wiedergegeben in VwGH 09.02.1990, 89/17/0220 ÖStZB 1991, 341). Im gegenständlichen Fall wurde die Vernehmung der Zeugin von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.01.2022 beantragt, nachdem die Ladungen der sonstigen Beteiligten bereits erfolgt waren. Die Zeugin erschien ohne Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung und wurde sodann vom erkennenden Richter einvernommen. Die unmittelbare Vernehmung der Zeugin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung war zur Ermittlung eines in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht erforderlich. Sie ist eine gute Bekannte der Beschwerdeführer und besteht ein nahes Verhältnis. Allerdings musste sich der erkennende Richter kein unmittelbares Bild von der Zeugin machen und war die unmittelbare, persönliche Einvernahme der Zeugin auch unter Anwesenheit der Beschwerdeführer zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich. Die Zeugin hätte sonst im Wege der Rechtshilfe vernommen werden können, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Im gegenständlichen Fall wurde die Vernehmung der Zeugin von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.01.2022 beantragt, nachdem die Ladungen der sonstigen Beteiligten bereits erfolgt waren. Die Zeugin erschien ohne Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung und wurde sodann vom erkennenden Richter einvernommen. Die unmittelbare Vernehmung der Zeugin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung war zur Ermittlung eines in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht erforderlich. Sie ist eine gute Bekannte der Beschwerdeführer und besteht ein nahes Verhältnis. Allerdings musste sich der erkennende Richter kein unmittelbares Bild von der Zeugin machen und war die unmittelbare, persönliche Einvernahme der Zeugin auch unter Anwesenheit der Beschwerdeführer zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich. Die Zeugin hätte sonst im Wege der Rechtshilfe vernommen werden können, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2238099.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.