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{'item': 'L501 2227551-3'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 8§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlL501 2227551-3 SpruchL501 2227551-3/4E, L501 2227551-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit einem am 17.06.2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2020, L501 2227551-1/15E, wurde der über den o.a. Antrag der bP ergangene Bescheid des Sozialministeriumservice vom 18.12.2019, OB XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es nach dem Prinzip der Amtswegigkeit an der belangten Behörde gelegen wäre, die nicht rechtsfreundlich vertretene, im 79. Lebensjahr stehende Antragstellerin zur Konkretisierung aufzufordern und nach Ergänzung und Übermittlung entsprechender Befunde erneut einen Sachverständigen zu befassen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2020, L501 2227551-1/15E, wurde der über den o.a. Antrag der bP ergangene Bescheid des Sozialministeriumservice vom 18.12.2019, OB römisch 40 , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es nach dem Prinzip der Amtswegigkeit an der belangten Behörde gelegen wäre, die nicht rechtsfreundlich vertretene, im
  2. Lebensjahr stehende Antragstellerin zur Konkretisierung aufzufordern und nach Ergänzung und Übermittlung entsprechender Befunde erneut einen Sachverständigen zu befassen. Seitens der belangten Behörde wurden in der Folge Erhebungen (Einholung von Befunden) zu den vorgebrachten Leiden getätigt sowie die bP zu einer klinischen Untersuchung für den 10.08.2020 vorgeladen. Dieser Termin wurde von der bP unter Hinweis auf die COVID-Situation nicht wahrgenommen. Mit Schreiben vom 01.09.2020 wurde die bP unter Hinweis auf die einzuhaltenden COVID-Regelungen neuerlich zu einer klinischen Untersuchung, und zwar für den 19.10.2020 vorgeladen. Aufgrund der Mitteilung der bP, sie möchte aufgrund der COVID-Situation derzeit keine Untersuchung, wurde der Termin von der belangten Behörde storniert und ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 05.11.2020 aufgrund der Aktenlage eingeholt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2021, L501 2227551-2/5E, wurde der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.01.2021, OB XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses behoben und die Angelegenheit erneut

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einschätzung des Sachverständigen auf keiner klinischen Untersuchung seinerseits, sondern aufgrund der Aktenlage erstellt worden sei. Es handle sich sohin nicht um ein Gutachten im Rechtssinne, es scheine keine Befundung auf und mangle es sohin an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2021, L501 2227551-2/5E, wurde der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.01.2021, OB römisch 40 , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses behoben und die Angelegenheit erneut

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einschätzung des Sachverständigen auf keiner klinischen Untersuchung seinerseits, sondern aufgrund der Aktenlage erstellt worden sei. Es handle sich sohin nicht um ein Gutachten im Rechtssinne, es scheine keine Befundung auf und mangle es sohin an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und Orthopädie vom 17.08.2021 eingeholt, in dem basierend auf der klinischen Untersuchung am 26.07.2021 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Sprunggelenksbeschwerden bds. Z.n. Bruch des rechten Außenknöchels am 5.5.21 - konservativ behandelt, laufende Rehabilitation; Z.n. Bruch des linken Außenknöchels 12/2018 - operativ saniert - Osteosynthesematerial 12/20 entfernt; noch Restbeschwerden rechts > links, keine Schmerzmedikation; keine Reizzeichen (Rötung, Überwärmung), minimal eingeschränkte Gelenksbeweglichkeit, keine Muskelabbauzeichen, Vollbelastung erlaubt und möglichZ.n. Bruch des rechten Außenknöchels am 5.5.21 - konservativ behandelt, laufende Rehabilitation; Z.n. Bruch des linken Außenknöchels 12 aus 2018, - operativ saniert - Osteosynthesematerial 12/20 entfernt; noch Restbeschwerden rechts > links, keine Schmerzmedikation; keine Reizzeichen (Rötung, Überwärmung), minimal eingeschränkte Gelenksbeweglichkeit, keine Muskelabbauzeichen, Vollbelastung erlaubt und möglich 02.05.33 30 02 Basaliom neben der Wirbelsäule links, Z.n. Operation, keine postoperative Behandlung, Basaliom an der Wange -entfernt beide Basaliome sind im Gesunden entfernt worden, keine postoperative Nachbetreuung erforderlich 01.01.02 20 03 Zust.n. radikaler Prostatektomie wegen Prostatakrebs leichte Restbeschwerden nach radikaler Prostatektomie mit zeitweise häufigem Harndrang, Heilungsbewährung ist erreicht; Harnwegsinfekt bei Harnleiterstein 4/21 wurde in dieser Position miterfasst 13.01.01 20 04 Zust. n. Schleimbeutelentzündung des re. Kniegelenkes keine aktuellen Befunde vorliegend, aktuell anamnestisch abgeheilt 02.05.18 10 05 Zust.n. Operation eines Carpaltunnelsyndrom rechts bei Einengung des Medianusnerves mit minimalen Restbeschwerden 04.05.06 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, die weiteren Leiden erhöhen den GdB bei fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit nicht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Nach neu hinzugekommener Fraktur des rechten Sprunggelenkes 5/2021 werden nun beide Sprunggelenke in einer Position zusammengefasst eingeschätzt.Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Nach neu hinzugekommener Fraktur des rechten Sprunggelenkes 5 aus 2021, werden nun beide Sprunggelenke in einer Position zusammengefasst eingeschätzt. Mit Schreiben vom 24.08.2021 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 07.09.2021 teilte die bP mit, dass sich ihre stark eingeschränkten Gehweiten und ihre Standfestigkeit durch den verheerenden Bruch des zweiten Beines am 5.5.2021 eher verschlechtert habe.Mit Schreiben vom 24.08.2021 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 07.09.2021 teilte die bP mit, dass sich ihre stark eingeschränkten Gehweiten und ihre Standfestigkeit durch den verheerenden Bruch des zweiten Beines am 5.5.2021 eher verschlechtert habe. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30 vH nicht die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses erfüllt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP ohne Beilage neuer Befunde, dass der Beinbruch links ihre Gehweite und ihre Standfestigkeit eingeschränkt habe, ihre erhöhte Sturzgefahr durch den garantierten Erhalt eines Sitzplatzes reduziert werden könnte, sie weite Wege nicht mehr schaffe. Der Bruch des zweiten Beines habe ihren Zustand verschlimmert. Sie sei nach Koliken am 12.05.2021 im Krankenhaus zwecks operativer Nierensteinentfernung aufgenommen worden und ermächtige das Bundesverwaltungsgericht sich in dieser Sache zu informieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP erfüllt die grundsätzlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland. Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Sprunggelenksbeschwerden beidseitig Zustand nach Bruch des rechten Außenknöchels am 5.5.21 - konservativ behandelt, laufende Rehabilitation; Zustand nach Bruch des linken Außenknöchels 12/2018 - operativ saniert - Osteosynthesematerial 12/20 entfernt; noch Restbeschwerden rechts > links, keine Schmerzmedikation; keine Reizzeichen (Rötung, Überwärmung), minimal eingeschränkte Gelenksbeweglichkeit, keine Muskelabbauzeichen, Vollbelastung erlaubt und möglichZustand nach Bruch des rechten Außenknöchels am 5.5.21 - konservativ behandelt, laufende Rehabilitation; Zustand nach Bruch des linken Außenknöchels 12 aus 2018, - operativ saniert - Osteosynthesematerial 12/20 entfernt; noch Restbeschwerden rechts > links, keine Schmerzmedikation; keine Reizzeichen (Rötung, Überwärmung), minimal eingeschränkte Gelenksbeweglichkeit, keine Muskelabbauzeichen, Vollbelastung erlaubt und möglich 02.05.33 30 02 Basaliom neben der Wirbelsäule links, Zustand nach Operation, keine postoperative Behandlung, Basaliom an der Wange entfernt beide Basaliome sind im Gesunden entfernt worden, keine postoperative Nachbetreuung erforderlich 01.01.02 20 03 Zustand nach radikaler Prostatektomie wegen Prostatakrebs leichte Restbeschwerden nach radikaler Prostatektomie mit zeitweise häufigem Harndrang, Heilungsbewährung ist erreicht; Harnwegsinfekt bei Harnleiterstein 4/21 wurde in dieser Position miterfasst 13.01.01 20 04 Zustand nach Schleimbeutelentzündung des rechten Kniegelenkes keine aktuellen Befunde vorliegend, aktuell anamnestisch abgeheilt 02.05.18 10 05 Zustand nach Operation eines Carpaltunnelsyndrom rechts bei Einengung des Medianusnerves mit minimalen Restbeschwerden 04.05.06 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lfd. Nr. 01 wird durch die weiteren Leiden aufgrund fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung sowie Geringfügigkeit nicht erhöht.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes, die Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen aus dem Meldenachweis. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten bzw. eingeholten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des Sachverständigengutachtens auf, auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die bP beschränkte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf die Beschreibung ihrer aufgrund der Beinbrüche subjektiv bestehenden Einschränkungen und die diesbezüglich von ihr durch den Erhalt eines Behindertenpasses erwarteten Erleichterungen. Die Sprunggelenksleiden wurden von der Sachverständigen allerdings ausführlich gewürdigt und basierend auf der klinischen Untersuchung im Zusammenhalt mit den vorgelegten bzw. eingeholten Befunden der Pos. Nr. 02.05.33 zugeordnet; im Hinblick auf die nur minimal eingeschränkte Gelenksbeweglichkeit, dem Fehlen von Muskelabbauzeichen sowie Reizzeichen (Rötung, Überwärmung) sowie der erlaubten Vollbelastung schlüssig mit dem unteren Grenzwert eingeschätzt.Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des Sachverständigengutachtens auf, auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die bP beschränkte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf die Beschreibung ihrer aufgrund der Beinbrüche subjektiv bestehenden Einschränkungen und die diesbezüglich von ihr durch den Erhalt eines Behindertenpasses erwarteten Erleichterungen. Die Sprunggelenksleiden wurden von der Sachverständigen allerdings ausführlich gewürdigt und basierend auf der klinischen Untersuchung im Zusammenhalt mit den vorgelegten bzw. eingeholten Befunden der Pos. Nr. 02.05.33 zugeordnet; im Hinblick auf die nur minimal eingeschränkte Gelenksbeweglichkeit, dem Fehlen von Muskelabbauzeichen sowie Reizzeichen (Rötung, Überwärmung) sowie der erlaubten Vollbelastung schlüssig mit dem unteren Grenzwert eingeschätzt. Soweit die bP ohne Vorlage von entsprechenden Befunden vorbringt, ihr seien am 12.05.2021 Nierensteine operativ entfernt worden, so ist einerseits auf ihre im Verfahren - wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2021 nachdrücklich ausgeführt - bestehende Mitwirkungsverpflichtung zu verweisen, sowie andererseits, dass im Rahmen der klinischen Untersuchung am 26.07.2021 kein diesbezügliches Vorbringen erfolgte und insbesondere diesbezüglich kein pathologischer Befund erhoben wurde (u.a. „Nierenlager bds. frei, Miktion und Defäktion unauffällig“). Schließlich ist zu betonen, dass Leiden nur dann zu einem Grad der Behinderung führen, wenn sie dauerhafte – über sechs Monate andauernde – funktionelle Beeinträchtigungen zur Folge haben. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Auszug aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung zur führenden Funktionseinschränkung Sprunggelenk Funktionseinschränkung bis Versteifung der Sprunggelenke je nach Funktion und Stellung – günstige oder ungünstige Stellung. 02.05.32 Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig 10-40 02.05.33 Funktionseinschränkung geringen bis mittleren Grades beidseitig 30-40 02.05.34 Funktionseinschränkung schweren Grades beidseitig 50-60 Das von Amts wegen eingeholte Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin ein Grad der Behinderung von dreißig

(30)von Hundert (vH) festzustellen ist und folglich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Vorbringen war nicht geeignet, die Feststellungen und Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften oder relevante Bedenken an der gutachterlichen Aussage hervorzurufen bzw. irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte (vgl. das Urteil des EGMR 19.2.1998, 8/1997/792/993, Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41). Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Vorbringen war nicht geeignet, die Feststellungen und Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften oder relevante Bedenken an der gutachterlichen Aussage hervorzurufen bzw. irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte vergleiche das Urteil des EGMR 19.2.1998, 8/1997/792/993, Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41). Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2227551.3.00

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