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{'item': 'L501 2241397-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlL501 2241397-1 Spruch, L501 2241397-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 17.11.2020 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 28.12.2020 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 11.12.2020, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Lungentransplantation 2018 Einstufung bei guter Lungenfunktion, oberer Rahmensatz bei gehäuftem Brustkorbschmerz mit subjektiv empfundenem Druck ohne bekannte Herzveränderungen, notwendige intensive medikamentöse immunsuppressive Therapie und entsprechende Vorsicht vor Infekten, dadurch im Alltag eingeschränkt. Als Nebenwirkung zuletzt Verdauungsstörung . 06.02.02 40 vH 02 Abnützung der Lendenwirbelsäule Einstufung bei häufigem Rückenschmerz und reduzierter Beweglichkeit, die Wadenschmerzen bei guter Beindurchblutung und fehlender eigener Diagnose als Folge der Rückenabnützung hier mit bewertet. Unterer Rahmensatz bei nicht als stärker bekannte Abnützungen, keine Operationen . 02.01.02 30 vH 03 Nierenschwäche, Kreatinin 1,6 Einstufung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei geringer bis mäßiger Nierenschwäche, keine Bluthochdrucktherapie ,keine Schwell-oder Ödemneigung 05.04.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: der GdB der führenden Pos. wird durch Leiden lfd. Nr. 2 wegen zusätzlicher wesentlicher Funktionsstörung um eine Stufe gesteigert. Keine weitere Erhöhung durch lfd. Nr. 3 wegen Geringfügigkeit Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurden wie folgt beantwortet: Keine. Es besteht eindeutig ausreichende Mobilität und Gehstrecke, keine geistigen oder psychischen Probleme. Es wird bei organtransplantierten Patienten von Verkehrsmittel, Menschenansammlungen mit engem Kontakt abgeraten, vor allem die erste Zeit nach der Operation. Es besteht aber laut Richtlinien bei guter Mobilität keine prinzipielle Unzumutbarkeit, weil weniger volle öffentliche Verkehrsmittel mit Abstand zu anderen sehr wohl benutzt werden kann. Sollten keine Menschenkontakte erlaubt sein, wäre auch ein Arzt - oder Ambulanzbesuch nicht anzuraten. Anders ist die Situation bei organtransplantierten Patienten mit eingeschränkter Mobilität. Die belangte Behörde brachte der bP mit Schreiben vom 30.12.2020 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. In ihrer Äußerung vom 23.01.2021 erneuerte sie ihr Ersuchen um Eintragung der Unzumutbarkeit in den Behindertenpass, da sie lebenslang Immunsuppresiva und Cortison benötige und stark anfällig für Infekte sei.Die belangte Behörde brachte der bP mit Schreiben vom 30.12.2020 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. In ihrer Äußerung vom 23.01.2021 erneuerte sie ihr Ersuchen um Eintragung der Unzumutbarkeit in den Behindertenpass, da sie lebenslang Immunsuppresiva und Cortison benötige und stark anfällig für Infekte sei. In dem hierauf seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten aus den Bereichen Allgemeinmedizin sowie Chirurgie vom 08.03.2021 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 25.02.2021, im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zust.n. Lungentransplantation

(2018)- Grunderkrankung: COPD. Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40 %-Gute Lungenfunktion-Schmerzen im OP-Bereich-Immunosuppressiva 06.02.02 40 vH 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (LWS). Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 30 %-Rezidivierende Schmerzepisoden mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen im Alltag 02.01.02 30 vH 03 Chronische Einschränkung der Nierenfunktion. Einstufung der Erkrankung eine Stufe oberhalb des unteren Wert des Rahmensatzes mit 20 %-(Kreatinin: 1,23 %-GFR: 64 ml/min/KO). 05.04.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Position 1 als Hauptdiagnose-Zust.n. Lungentransplantation-wird durch die Positionen 2 und 3 um insgesamt 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 50 % gesteigert. Durch beide Erkrankungen kommt es zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes. Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Fragen wurden wie folgt beantwortet: Der Patient ist in der Lage eine Gehstrecke von 300-400 m zurückzulegen (Anamnese: 1 Stunde). Ebenso ist das Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung nicht erheblich eingeschränkt. Von Seiten des Bewegungsapparates ist die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises nicht indiziert. Auch von Seiten der erhöhten Infektanfälligkeit bei Einnahme von Immunsuppressiva ist laut den Bestimmungen der EVO die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises medizinisch nicht zu begründen. Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt. Auch eine laufende Chemo-und Radiotherapie ist keine Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises. Ebenso ist eine Immunsupression nach erfolgter Organtransplantation kein Grund die Unzumutbarkeit zu gewähren. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wies die bP unter Beilage von Befunden daraufhin, dass sie aufgrund der Lungentransplantation im Jahr 2018 nach wie vor starke Schmerzen im Bereich des Brustkorbs habe sowie Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, die neben den Schmerzen auch eine Funktionseinschränkung bedingen und in das rechte Bein ausstrahlen. Aufgrund der Lungentransplantation sei ihr Immunsystem erheblich geschwächt, sie nehme immunsuppressive Medikamente, durch Corona sei sie besonders gefährdet. Sie befinde sich auch regelmäßig in physiotherapeutischer Behandlung. In dem hierauf seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Gutachten aus den Bereichen Lungenheilkunde, Innere Medizin und Pneumologie vom 08.03.2021 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 21.09.2021, im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Gesamtmobilität-Gangbild: Die beschwerdeführende Partei kommt in Begleitung der Gattin ohne Gehhilfen in die Ordination, trägt normales festes Schuhwerk, leicht nach rechts hinkendes, jedoch insgesamt sicheres Gangbild, beim Verlassen der Ordination erscheint das Gangbild unauffällig - der rechtsbetonte Schongang ist nicht mehr zu erkennen. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zust.n. Lungentransplantation
(2018)-Grunderkrankung wegen COPD IVZust.n. Lungentransplantation
(2018)-Grunderkrankung wegen COPD römisch vier Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40 %- stabile Lungenfunktion-Schmerzen im OP-Bereich-lebenslange Immunsuppression 06.02.02 40 vH 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 30 %-Rezidivierende Schmerzepisoden mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen im Alltag 02.01.02 30 vH 03 Chronische Einschränkung der Nierenfunktion. Einstufung der Erkrankung eine Stufe oberhalb des unteren Wertes des Rahmensatzes mit 20 %-(Kreatinin: 1,23 %-GFR: 64 ml/min/KO). 05.04.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Pos. 1 als Hauptdiagnose wird durch die Pos.
  1. Und 3 um insgesamt eine Stufe auf 50% GdB gesteigert Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie den vorgelegten Befunden: Nach erfolgreicher Lungentransplantation 2018 besteht eine stabile respiratorische Gesamtsituation ohne Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Um dies dauerhaft zu gewährleisten, ist eine lebenslange Immunsuppression notwendig. Diese wird regelmäßig kontrolliert und spiegeladaptiert, die Lungenfunktion mit stabilem Verlauf. Die bP nimmt regelmäßig im öffentlichen Leben teil (Treffen mit Bekannten und Familie, Einkaufen Supermarkt, geplante Absolvierung eines Reha Aufenthaltes.) und fährt selbst mit dem eigenen Pkw. Aufgrund der Corona Pandemie wurde die bP bereits zweimal geimpft, das Tragen von FFP 2 Schutzmasken wird problemlos toleriert, bisher kam es nicht zum Auftreten etwaiger respiratorischer Probleme wie Kurzatmigkeit oder Husten. Dem Brustbereich angegebenen neuralgiformen Schmerzen bei blanden, nicht wulstig veränderten Narben sind operationsbedingt durch die gewählte Schnittführung entstanden. Die im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehenden Schmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in das rechte Bein sind durch degenerative Veränderungen verursacht. Lähmungserscheinungen im Bereich der Extremitäten, des Darms oder der Blase liegen nicht vor. Der aus 10/2019 vorliegende MRT-Befund der Lendenwirbelsäule bestätigt das Bild der degenerativen Wirbelsäulenerkrankung mit einem Bandscheibenvorfall L4/L5 rechts mit diskreter Nervenwurzelirritation und einer kraniokaudalen foraminalen Stenose rechts im Sinne einer pseudoradikulären Ausstrahlung. Eine Spinalkanalstenose, die das Bild einer claudicatio spinalis erklären könnte, wird nicht beschrieben.Die im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehenden Schmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in das rechte Bein sind durch degenerative Veränderungen verursacht. Lähmungserscheinungen im Bereich der Extremitäten, des Darms oder der Blase liegen nicht vor. Der aus 10 aus 2019, vorliegende MRT-Befund der Lendenwirbelsäule bestätigt das Bild der degenerativen Wirbelsäulenerkrankung mit einem Bandscheibenvorfall L4/L5 rechts mit diskreter Nervenwurzelirritation und einer kraniokaudalen foraminalen Stenose rechts im Sinne einer pseudoradikulären Ausstrahlung. Eine Spinalkanalstenose, die das Bild einer claudicatio spinalis erklären könnte, wird nicht beschrieben. Die bP ist in der Lage eine Gehstrecke von 300 bis 400 m bzw. 30 bis 45 Minuten in der Ebene zurückzulegen. Das Mitführen einer mobilen Langzeitsauerstoffeinheit ist nicht notwendig. Dass Ein-und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie die Standsicherheit zum gefahrlosen Transport sind nicht erheblich eingeschränkt. Die Eintragung der UZM bzw. Ausstellung eines Parkausweises ist weder aufgrund einer erhöhten Infektanfälligkeit aufgrund einer lebenslangen Immunsuppression noch von Seiten des Bewegungsapparates laut den Bestimmungen der EVO medizinisch begründbar. Es ergibt sich keine Änderung hinsichtlich Einschätzung zum Vorgutachten. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2021, persönlich von der bP am 18.10.2021 übernommen, wurde der beschwerdeführenden Partei das Sachverständigengutachten mit der Möglichkeit, binnen 2 Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen, übermittelt. Am 10.02.2022 langte im Bundesverwaltungsgericht ein Befund der die bP behandelnden Lungenfachärztin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, ihr wurde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt. Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor: 01 Zustand nach Lungentransplantation
(2018)- Grunderkrankung wegen COPD IVZustand nach Lungentransplantation
(2018)- Grunderkrankung wegen COPD römisch vier Es besteht eine stabile respiratorische Gesamtsituation ohne Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Um dies dauerhaft zu gewährleisten, ist eine lebenslange Immunsuppression notwendig. Diese wird regelmäßig kontrolliert und spiegeladaptiert, die Lungenfunktion mit stabilem Verlauf. Die bP war zum Untersuchungszeitpunkt am 21.09.2021 bereits zweimal gegen Covid-19 geimpft. Das Tragen von FFP 2 Schutzmasken wird problemlos toleriert, bisher kam es nicht zum Auftreten etwaiger respiratorischer Probleme wie Kurzatmigkeit oder Husten. Im Brustbereich treten neuralgiforme Schmerzen bei blanden, nicht wulstig veränderten Narben auf. Das Mitführen einer mobilen Langzeitsauerstoffeinheit ist nicht notwendig. 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Rezidivierende Schmerzepisoden mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen im Alltag. Lähmungserscheinungen im Bereich der Extremitäten, des Darms oder der Blase liegen nicht vor. Bandscheibenvorfall L4/L5 rechts mit diskreter Nervenwurzelirritation und einer kraniokaudalen foraminalen Stenose rechts im Sinne einer pseudoradikulären Ausstrahlung. Eine Spinalkanalstenose, die das Bild einer claudicatio spinalis erklären könnte, wird im MRT nicht beschrieben. 03 Chronische Einschränkung der Nierenfunktion. Die bP nimmt regelmäßig am öffentlichen Leben teil (Treffen mit Bekannten und Familie, Einkaufen Supermarkt, usw.) und fährt auch selbst mit dem eigenen Pkw. Sie kann eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m bzw. 30 bis 45 Minuten (Gehdauer in Minuten lt. eigener Angabe der bP) im selbstgewähltem Tempo aus eigener Kraft, ohne Gehilfen und ohne fremde Hilfe zurücklegen, ihr Gangbild ist leicht nach rechts hinkend bis unauffällig, jedoch jedenfalls insgesamt sicher. Das Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung üblicher Niveauunterschiede ohne fremde Hilfe ebensowenig erheblich eingeschränkt wie das Anhalten an Haltegriffen und der sichere Stand unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen. Es liegt keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen basieren auf den seitens der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten – im Wesentlichen übereinstimmenden - medizinischen Sachverständigengutachten. Die Einschätzungen der Sachverständigen beruhen auf der jeweils durchgeführten klinischen Untersuchung, sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigung und deren Ausmaß eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt. Die in den von der bP vorgelegten Befunden festgehaltene erhöhte Infektanfälligkeit aufgrund der erforderlichen Einnahme immunsuppressiver Medikamente wird sowohl von den seitens der belangten Behörde als auch von der seitens des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen Sachverständigen nicht in Abrede gestellt. Während in den vorgelegten Befunden jedoch bloß isoliert von der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel abgeraten bzw. die Benutzung für „unzumutbar“ erachtet wird, wird in dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten festgehalten, dass die bP lt. ihren eigenen Angaben am öffentlichen Leben teilnimmt und insbesondere auch das Tragen von FFP-2 Schutzmasken problemlos toleriert wird, es bislang nie zum Auftreten etwaiger respiratorischer Probleme wie Kurzatmigkeit oder Husten gekommen ist. FFP-2 Schutzmasken bieten nun aber nicht nur geeigneten Schutz vor dem SARS-CoV-2-Virus, sondern grundsätzlich vor infektiösen Aerosolen, einschließlich Viren. In den eingeholten Sachverständigengutachten wird der bP nach einer jeweils durchgeführten klinischen Untersuchung übereinstimmend eine ausreichende Mobilität zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel attestiert und steht dies auch in Einklang mit ihrer eigenen Angabe von einer Gehstrecke in der Ebene in der Dauer von 30 bis 45 Minuten bzw. der Überwindung eines Stockwerks. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Dem vorgelegten Befundbericht eines FA für Orthopädie vom 28.01.2021 bzw. den Attesten des Physiotherapeuten mangelt es an einer Befundaufnahme, sie erschöpfen sich in der Abgabe einer Diagnose bzw. Urteils. Gutachterliche Äußerungen, die weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lassen, sind jedoch mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, stellt im Übrigen keine medizinische Frage, sondern eine Rechtsfrage dar und obliegt dem erkennenden Senat.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Dem vorgelegten Befundbericht eines FA für Orthopädie vom 28.01.2021 bzw. den Attesten des Physiotherapeuten mangelt es an einer Befundaufnahme, sie erschöpfen sich in der Abgabe einer Diagnose bzw. Urteils. Gutachterliche Äußerungen, die weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lassen, sind jedoch mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar vergleiche VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, stellt im Übrigen keine medizinische Frage, sondern eine Rechtsfrage dar und obliegt dem erkennenden Senat. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der eingeholten Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Sie werden daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  3. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  4. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  5. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  6. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die bP leidet an keiner schweren Erkrankung des Immunsystems. Der erhöhten Infektanfälligkeit durch die Immunsuppression kann durch Tragen einer FFP 2 Maske begegnet werden. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingt daher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels gewährleistet ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2241397.1.00

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