GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit einem am 18.08.2020 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin vom 29.10.2020 wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 05.10.2020 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Status Psychicus: psychisch klar orientiert, nicht klagsam. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Erhöhte Faktor 8-Aktivität mit Z.n. Pulmonalembolien und Gehirnvenenthrombose. Es ist eine lebenslang notwendige Blutverdünnungsbehandlung erforderlich. Funktionelle Ausfälle liegen nicht vor. 10.02.01 10 02 Art. Hypertonie."Art". Hypertonie. Einschätzung als leichte Hypertonie. Es ist eine sehr niedrig dosierte Therapie mit einer Monosubstanz (ACE-Hemmer) zur Erreichung der Zielblutdruckwerte erforderlich. Es finden sich keine hochdruckbedingten Endorganschädigungen. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. 1 ist die führende Position. Durch Lfd. Nr. 2 kommt es zu keiner additiven funktionellen Beeinträchtigung und zu keiner Anhebung im Gesamt-GdB. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die Vasculopathie (Gefäßerkrankung) ist in Lfd. Nr. 1 berücksichtigt. Die angegebene Livedo racimosa (Wundernetzzeichnung) im Vorfußbereich (Ausschluss einer dermatologischen Panarteritis nodosa) wurde nicht weiter abgeklärt und kann somit nicht eingeschätzt werden. Eine in Erwägung gezogene systemische Steroidtherapie (Cortisontherapie) ist nicht erfolgt. Die stattgehabten thrombotischen Ereignisse bewirken keine dauerhafte funktionelle Beeinträchtigung. Mit Schreiben vom 30.10.2020 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 14.11.2020 monierte die bP die nicht vollständige Erfassung ihres Krankheitsbildes, insbesondere die nach ihrer Erkrankung aufgetretene Minderung ihrer kognitiven Fähigkeiten sowie ihrer Fingerfertigkeiten. So finde das Diffusionsrestriktionsareal im Gehirn im Ausmaß von 2,6 x 2,6 cm im Gutachten keine Erwähnung, obwohl dieses Areal tot und nicht mehr aktiv werden könne; möglicherweise seien die abgestorbenen Gehirnzellen durch jene von Nachbararealen aufgefangen worden, dies sei jedoch nicht erwiesen. Sie müsse sich nun mehr anstrengen, um sich konzentrieren zu können, sich Begriffe, Texte, Zahlen usw. merken zu können. Aufgrund dieses Diffusionsrestriktionsareal links träten beim Schreiben zeitweise Einschränkungen auf, die Sehstärke rechts habe nachgelassen, auch der Hörleistung des rechten Orts habe abgenommen. Sie können auf einem Bein rechtsstehend das Gleichgewicht ungleich schwieriger halten als links, sobald sie mehrere Tage hintereinander Strecken von ein bis zwei Kilometer zurücklege, würden die Zehen zu schmerzen beginnen und in der Folge auch der Unterschenkel. Sie leide auch an einer leichten Form von Neurodermitis, wie ihre Haut überhaupt wesentlich empfindlicher geworden sei. Der Bluthochdruck rühre ebenfalls von den Thrombosen her, keine Erwähnung hätten auch die Verschlüsse der Carotis communis links und der Carotis interna links gefunden. Ihr sei eine allgemeine Belastungsreduktion empfohlen worden, es sei deshalb davon auszugehen, dass die Versorgung des Gehirns mit Blut durch nur eine Carotis anstatt durch zwei Carotis mit einem zusätzlichen Energieaufwand für den Körper verbunden sei, soweit es überhaupt möglich sei, den vollen Ausgleich zu schaffen. Die Kapazität ihrer Lungen sei aufgrund der beträchtlichen Vernarbungen herabgesetzt. Abschließend wird festgehalten, dass sich Österreich längst zum postindustriellen Dienstleistungsstaat entwickelt habe, der Anteil an unkörperlicher Arbeit sich deshalb vervielfacht habe, sodass die Definition des Grades der Behinderung überholt sei. Nach Feststellung der körperlichen Behinderung sei die Feststellung einer geistigen Behinderung hinzugekommen, später jene der psychischen Beeinträchtigungen. Bei all diesen Formen der Behinderung sei eine gewisse Standardisierung und Kategorisierung bei der Erstellung derartiger Gutachten aufgrund der Häufigkeit möglich. Sein Fall sei sehr selten, ein befreundeter Arzt habe bei Durchforsten aller medizinischer Datenbanken nur max. 10 Fälle mit einem ähnlichen Muster gefunden. Nichtsdestotrotz habe sie jedoch die angeführten Beschwerden hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit. Für die Erreichung aller Funktionen im Berufsleben sei nunmehr ein stark erhöhter Energieaufwand des Körpers nötig, dies mache sich dadurch bemerkbar, dass ihre Kraftreserven im Laufe der Arbeitswoche sukzessive ab Mittwoch abnehmen würden, sodass sie am Freitag völlig ausgelaugt sei. Dies habe sie aus der Zeit vor den Vorfällen nicht gekannt.Mit Schreiben vom 30.10.2020 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 14.11.2020 monierte die bP die nicht vollständige Erfassung ihres Krankheitsbildes, insbesondere die nach ihrer Erkrankung aufgetretene Minderung ihrer kognitiven Fähigkeiten sowie ihrer Fingerfertigkeiten. So finde das Diffusionsrestriktionsareal im Gehirn im Ausmaß von 2,6 x 2,6 cm im Gutachten keine Erwähnung, obwohl dieses Areal tot und nicht mehr aktiv werden könne; möglicherweise seien die abgestorbenen Gehirnzellen durch jene von Nachbararealen aufgefangen worden, dies sei jedoch nicht erwiesen. Sie müsse sich nun mehr anstrengen, um sich konzentrieren zu können, sich Begriffe, Texte, Zahlen usw. merken zu können. Aufgrund dieses Diffusionsrestriktionsareal links träten beim Schreiben zeitweise Einschränkungen auf, die Sehstärke rechts habe nachgelassen, auch der Hörleistung des rechten Orts habe abgenommen. Sie können auf einem Bein rechtsstehend das Gleichgewicht ungleich schwieriger halten als links, sobald sie mehrere Tage hintereinander Strecken von ein bis zwei Kilometer zurücklege, würden die Zehen zu schmerzen beginnen und in der Folge auch der Unterschenkel. Sie leide auch an einer leichten Form von Neurodermitis, wie ihre Haut überhaupt wesentlich empfindlicher geworden sei. Der Bluthochdruck rühre ebenfalls von den Thrombosen her, keine Erwähnung hätten auch die Verschlüsse der Carotis communis links und der Carotis interna links gefunden. Ihr sei eine allgemeine Belastungsreduktion empfohlen worden, es sei deshalb davon auszugehen, dass die Versorgung des Gehirns mit Blut durch nur eine Carotis anstatt durch zwei Carotis mit einem zusätzlichen Energieaufwand für den Körper verbunden sei, soweit es überhaupt möglich sei, den vollen Ausgleich zu schaffen. Die Kapazität ihrer Lungen sei aufgrund der beträchtlichen Vernarbungen herabgesetzt. Abschließend wird festgehalten, dass sich Österreich längst zum postindustriellen Dienstleistungsstaat entwickelt habe, der Anteil an unkörperlicher Arbeit sich deshalb vervielfacht habe, sodass die Definition des Grades der Behinderung überholt sei. Nach Feststellung der körperlichen Behinderung sei die Feststellung einer geistigen Behinderung hinzugekommen, später jene der psychischen Beeinträchtigungen. Bei all diesen Formen der Behinderung sei eine gewisse Standardisierung und Kategorisierung bei der Erstellung derartiger Gutachten aufgrund der Häufigkeit möglich. Sein Fall sei sehr selten, ein befreundeter Arzt habe bei Durchforsten aller medizinischer Datenbanken nur max. 10 Fälle mit einem ähnlichen Muster gefunden. Nichtsdestotrotz habe sie jedoch die angeführten Beschwerden hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit. Für die Erreichung aller Funktionen im Berufsleben sei nunmehr ein stark erhöhter Energieaufwand des Körpers nötig, dies mache sich dadurch bemerkbar, dass ihre Kraftreserven im Laufe der Arbeitswoche sukzessive ab Mittwoch abnehmen würden, sodass sie am Freitag völlig ausgelaugt sei. Dies habe sie aus der Zeit vor den Vorfällen nicht gekannt. In dem aufgrund der Einwendungen seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 28.04.2021 wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 10.02.1021 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: Er wolle hier die im VGA nicht berücksichtigten Leiden anführen: Habe seit seiner Sinusvenenthrombosen Schmerzen in den Füßen, weil sich die Gefäße immer wieder verschließen würden. Carotiden seien verschlossen. Habe durch diese Kombination und den Blutdruck Erschöpfungszustände, denn das alles strenge den Körper natürlich sehr an. Sei beim Hausarzt diesbezüglich in Behandlung, keine psychiatrische Konsultation bzgl. der Erschöpfungszustände. Er habe großen Druck in der Arbeit, arbeite überdurchschnittlich, wolle sich daher abgesichert wissen. Sozialanamnese: angestellter Steuerberater, vollzeitig Status Psychicus: unauffällig in Orientierung, Antrieb, Gedankenablauf, Stimmung indifferent Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Erhöhte Faktor 8-Aktivität mit Z.n. Pulmonalembolien/Lungengefäßverschlüsse und Gehirnvenen-(Sinusvenen-)thrombose. Dauerhafte Blutverdünnung erforderlich, keine funktionellen Ausfälle. 10.02.01 10 02 Arterielle Hypertonie. Mit Monotherapie zufriedenstellend eingestellt. Keine Endorganschäden erfasst 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist Pos 1., Pos 2 geringfügig und daher nicht stufenerhöhend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Aus dem Vorgutachten, weil dort bereits gut beschrieben, und entsprechend der aktuellen Lage ergänzt: Die Vasculopathie (Gefäßerkrankung) ist in Lfd. Nr. 1 berücksichtigt. Die angegebene Livedo racimosa (Wundernetzzeichnung) im Vorfußbereich (Ausschluss einer dermatologischen Panarteritis nodosa) wurde nicht weiter abgeklärt und kann somit nicht eingeschätzt werden. Eine in Erwägung gezogene systemische Steroidtherapie (Cortisontherapie) ist auch bis dato nicht erfolgt. Die stattgehabten thrombotischen Ereignisse bewirken keine dauerhafte funktionelle Beeinträchtigung. Die berichteten Schmerzen in den Füßen werden aktuell keiner spezifischen Therapie unterzogen. Ergänzend sei angemerkt, dass keine neuropathische (Nervenschäden) oder trophische Komponente (Durchblutung) an den Beinen klinisch erfassbar ist, darüber auch keine aktuellen Fachbefunde vorliegen, ebensowenig Fachbefunde über die berichteten Erschöpfungszustände, keine Medikation - daher auch kein Krankheitswert. Laut letztem Mail der Partei auch Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen - keine spezifischen Fachbefunde, keine spezifischen Therapien. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien. Ohne Vorlage neuer Beweismittel führt die beschwerdeführende Partei in ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde aus, dass die Einschätzungsverordnung im Wesentlichen körperliche Gebrechen, nicht jedoch Parameter zur Messung von Belastungsüberforderungen aufgrund von Krankengeschichten kombiniert mit erhöhtem Leistungsdenken beinhalte. Die Verordnung sei daher nicht mehr zeitgemäß. Im letzten Absatz des Gutachtens werde festgehalten, dass sie trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Dies könne nur so gemeint sein, dass sie nur mehr in der Lage sei, in einem integrativen Betrieb oder auf einem geschützten Arbeitsplatz tätig zu sein. Da ihr Arbeitgeber diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werde folglich angeordnet, dass sie ihren Arbeitsplatz verlassen müsse. Es gehe um eine Anpassung der Einschätzungsverordnung an die neuen Gegebenheiten in der Berufswelt. Offensichtlich werde versucht, einen Präzedenzfall zu verhindern. Es werde sohin die Ergänzung der Einschätzungsverordnung um jene Punkte, Tests, Maßeinheiten, Kategorien und Beurteilungskriterien begehrt, welche die von ihr angeführten Gebrechen berücksichtigen sowie Feststellung einer Behinderung von mindestens 50 % anhand dieser neu definierten Parameter, unabhängig davon, ob die Einschätzungsverordnung geändert werde oder nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
G liegen nicht vor. So besitzt die bP die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben. Der Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 18.08.2020 im Sozialministeriumservice eingelangt.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. So besitzt die bP die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
G muss der Antragsteller nämlich zumindest in der Lage sein, trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nachzugehen, ansonsten eine Einstufung nach dem BEinstG nicht erfolgen kann. Seitens des Sachverständigen wird sohin gegebenenfalls lediglich die Mindestvoraussetzung bestätigt, nicht jedoch eine weitergehende Aussage im Hinblick auf eine ev. mögliche Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt getroffen.Eingangs ist zu betonen, dass mit der von der bP beanstandeten Feststellung, „sie könne trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen“, lediglich in standardisierter Form das Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, BeinstG zum Ausdruck gebracht werden sollte.
Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, BEinstG muss der Antragsteller nämlich zumindest in der Lage sein, trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nachzugehen, ansonsten eine Einstufung nach dem BEinstG nicht erfolgen kann. Seitens des Sachverständigen wird sohin gegebenenfalls lediglich die Mindestvoraussetzung bestätigt, nicht jedoch eine weitergehende Aussage im Hinblick auf eine ev. mögliche Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt getroffen. Die von der belangten Behörde eingeholten – im Wesentlichen übereinstimmenden - Sachverständigengutachten, basierend jeweils auf einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die vorgelegten Beweismittel/Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Gutachtens, vielmehr wurden sie von den Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Die bP hatte zudem Gelegenheit, die Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108; vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die bP hatte zudem Gelegenheit, die Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108; vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübersteht (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Die bP ist dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht hinsichtlich all ihrer Vorbringen nachgekommen.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübersteht vergleiche VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Die bP ist dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht hinsichtlich all ihrer Vorbringen nachgekommen. Die bP fühlt sich – ihrem Vorbringen nach – nicht ihrer Erkrankung entsprechend beurteilt, ohne allerdings Befunde bzw. Beweismittel vorzulegen, in denen die von ihr subjektiv empfundenen Defizite, wie Konzentrationsschwäche, kognitiven Defizite, Erschöpfung, etc., medizinisch objektiviert ausgeführt werden (vgl. in diesem Sinne im Gutachten vom 28.04.2021, Pkt. „Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung“: keine Medikation, keine Fachbefunde, keine spezifischen Therapien). Soweit sie hier eine Anpassung der Einschätzungsverordnung an die neuen Gegebenheiten in der Berufswelt bzw. ihre Ergänzung um jene Punkte, Tests, Maßeinheiten, Kategorien und Beurteilungskriterien begehrt, welche die von ihr angeführten Gebrechen berücksichtigen, ist überdies auf Pkt. 03 der Anlage der Verordnung zu verweisen, insbesondere auf „03.01 Kognitive Leistungseinschränkungen“. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nach rein medizinischen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, nach allgemeinen Arbeitsmarktkriterien, unabhängig von konkreten Tätigkeiten oder Fähigkeiten. Gefordert ist als Ergebnis des Grades der Behinderung die Auswirkung einer funktionellen Einschränkung bezogen auf allgemeine Arbeitsmarktkriterien – also wie beeinflusst eine bestimmte Funktionseinschränkung die generell betrachtete Arbeitsfähigkeit, Ausbildungsfähigkeit bzw. Alltagsbewältigung. Eine Einschätzung unter Berücksichtigung der vom Antragsteller konkret ausgeübten Erwerbstätigkeit, ev. einer intellektuell besonders herausfordernden bzw. zeitintensiven, hat sohin nicht zu erfolgen. Angesichts der weiterhin beruflichen Tätigkeit der bP ist eine Teilleistungsschwäche geringen Grades sichtlich zu verneinen. Die bP fühlt sich – ihrem Vorbringen nach – nicht ihrer Erkrankung entsprechend beurteilt, ohne allerdings Befunde bzw. Beweismittel vorzulegen, in denen die von ihr subjektiv empfundenen Defizite, wie Konzentrationsschwäche, kognitiven Defizite, Erschöpfung, etc., medizinisch objektiviert ausgeführt werden vergleiche in diesem Sinne im Gutachten vom 28.04.2021, Pkt. „Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung“: keine Medikation, keine Fachbefunde, keine spezifischen Therapien). Soweit sie hier eine Anpassung der Einschätzungsverordnung an die neuen Gegebenheiten in der Berufswelt bzw. ihre Ergänzung um jene Punkte, Tests, Maßeinheiten, Kategorien und Beurteilungskriterien begehrt, welche die von ihr angeführten Gebrechen berücksichtigen, ist überdies auf Pkt. 03 der Anlage der Verordnung zu verweisen, insbesondere auf „03.01 Kognitive Leistungseinschränkungen“. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nach rein medizinischen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, nach allgemeinen Arbeitsmarktkriterien, unabhängig von konkreten Tätigkeiten oder Fähigkeiten. Gefordert ist als Ergebnis des Grades der Behinderung die Auswirkung einer funktionellen Einschränkung bezogen auf allgemeine Arbeitsmarktkriterien – also wie beeinflusst eine bestimmte Funktionseinschränkung die generell betrachtete Arbeitsfähigkeit, Ausbildungsfähigkeit bzw. Alltagsbewältigung. Eine Einschätzung unter Berücksichtigung der vom Antragsteller konkret ausgeübten Erwerbstätigkeit, ev. einer intellektuell besonders herausfordernden bzw. zeitintensiven, hat sohin nicht zu erfolgen. Angesichts der weiterhin beruflichen Tätigkeit der bP ist eine Teilleistungsschwäche geringen Grades sichtlich zu verneinen. Zu dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten „Diffusionsrestriktionsareal im Gehirn im Ausmaß von 2,6 x 2,6 cm“ ist auszuführen, dass für die Einschätzung des Grades der Behinderung im Falle des Vorliegens von Befunden bildgebender Verfahren stets auch die Korrelation mit der klinischen Symptomatik relevant ist. Gegenständlich konnten die von der bP als Folge des Areals vermuteten Defizite medizinisch nicht objektiviert werden, ein hierdurch bedingter Grad der Behinderung sohin nicht erreicht werden. Grundsätzlich ist zum Gesamtvorbringen zu betonen, dass ein Leiden nur dann zu einem Grad der Behinderung führen kann, wenn sie dauerhafte – über sechs Monate andauernde – funktionelle Beeinträchtigungen zur Folge haben. So wird auch im Gutachten vom 28.04.2021 festgehalten, dass die stattgehabten thrombotischen Ereignisse keine dauerhafte funktionelle Beeinträchtigung bewirken, die berichteten Schmerzen keiner spezifischen Therapie unterzogen werden sowie angemerkt, dass keine neuropathische (Nervenschäden) oder trophische Komponente (Durchblutung) an den Beinen klinisch erfassbar ist. Auch lägen keine Fachbefunde vor. Die Vaskulopathie, die zu teilweisen oder vollständigen Verschluss eines Gefäßes führen kann, wurde unter lfd. Nr. 01 berücksichtigt. Es fehlt es an konkretem, medizinisch belegtem Vorbringen, wodurch eine Erhöhung des GdB der führenden Funktionsbeeinträchtigung von 10 vH auf wenigstens 50 vH. bewirkt werden sollte bzw. inwiefern eine wechselseitige Beeinflussung mit Leiden vorliegen sollte, die eine Verstärkung des führenden Leidens auf wenigstens 50 vH bedingen sollte. Schließlich wird - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die unter Punkt II.1. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen.Schließlich wird - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die unter Punkt römisch zwei.1. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen. Da die Sachverständigengutachten nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch stehen, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
der Einschätzungsverordnung eingestuft, es liegt sohin ein Grad der Behinderung von zehn
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.