GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit einem am 10.08.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Bereichen Allgemeinmedizin und Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 05.10.2021 wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 30.09.2021 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Anpassungsstörung; Fachärztlich diagnostizierte depressive Störung mit Somatisierung (Befund 06/2020), medikamentöse Therapie, beginnender sozialer Rückzug, kein Nachweis einer Psychotherapie oder stationärer Aufenthalte;Fachärztlich diagnostizierte depressive Störung mit Somatisierung (Befund 06 aus 2020,), medikamentöse Therapie, beginnender sozialer Rückzug, kein Nachweis einer Psychotherapie oder stationärer Aufenthalte; 03.06.01 30 02 Wirbelsäulenbeschwerden; Radiologisch nachgewiesene geringgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Fehlhaltung/Skoliose (Röntgen 10/2020) und der Lendenwirbelsäule (Röntgen 02/2020), kein radikuläres neurologisches Defizit;Radiologisch nachgewiesene geringgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Fehlhaltung/Skoliose (Röntgen 10 aus 2020,) und der Lendenwirbelsäule (Röntgen 02 aus 2020,), kein radikuläres neurologisches Defizit; 02.01.01 20 03 Kniegelenksbeschwerden links; Radiologisch nachgewiesene geringgradige degenerative Veränderungen (Röntgen 02/2020), gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand;Radiologisch nachgewiesene geringgradige degenerative Veränderungen (Röntgen 02 aus 2020,), gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand; 02.05.18 20 04 Bluthochdruck; Niedrigdosierte Kombinationstherapie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 %. Die übrigen Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Lungenleiden: kein Anhalt für einen spezifischen Lungenprozess (Befund 10/2019);- Lungenleiden: kein Anhalt für einen spezifischen Lungenprozess (Befund 10 aus 2019,); Mit Schreiben vom 07.10.2021 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In der Stellungnahme vom 15.10.2021 wird ausgeführt, dass sich die bP noch An- und Ausziehen könne, ansonsten müsse alles die Schwiegertochter machen; Befunde würden nachgereicht werden.Mit Schreiben vom 07.10.2021 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In der Stellungnahme vom 15.10.2021 wird ausgeführt, dass sich die bP noch An- und Ausziehen könne, ansonsten müsse alles die Schwiegertochter machen; Befunde würden nachgereicht werden. Aufgrund der Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde vom bereits mit der Angelegenheit befassten Sachverständigen ein ergänzendes Gutachten vom 21.12.2021 eingeholt, in dem im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Anpassungsstörung Fachärztlich diagnostizierte depressive Störung mit Somatisierung (Befund 06/2020 und 10/2021), medikamentöse Kombinationstherapie, soziale Beeinträchtigung, kein Nachweis einer laufenden Psychotherapie, regelmäßige fachärztliche Kontrollen;;Fachärztlich diagnostizierte depressive Störung mit Somatisierung (Befund 06 aus 2020, und 10 aus 2021,), medikamentöse Kombinationstherapie, soziale Beeinträchtigung, kein Nachweis einer laufenden Psychotherapie, regelmäßige fachärztliche Kontrollen;; 03.06.01 40 02 Wirbelsäulenbeschwerden; Radiologisch nachgewiesene geringgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Fehlhaltung/Skoliose (Röntgen 10/2021) und der Lendenwirbelsäule (Röntgen 02/2020), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 30.09.2021 kein radikuläres neurologisches Defizit, einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1) bei Bedarf;Radiologisch nachgewiesene geringgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Fehlhaltung/Skoliose (Röntgen 10 aus 2021,) und der Lendenwirbelsäule (Röntgen 02 aus 2020,), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 30.09.2021 kein radikuläres neurologisches Defizit, einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1) bei Bedarf; 02.01.01 20 03 Kniegelenksbeschwerden beidseits; Radiologisch nachgewiesene geringgradige degenerative Veränderungen beidseits (Röntgen 02/2020, Befund 11/2021), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 30.09.2021 gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein ReizzustandRadiologisch nachgewiesene geringgradige degenerative Veränderungen beidseits (Röntgen 02 aus 2020,, Befund 11 aus 2021,), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 30.09.2021 gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand 02.05.19 20 04 Bluthochdruck; Niedrigdosierte Kombinationstherapie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 %. Die Leiden Nummer 2 und 3 steigern, mangels erheblicher Wechselwirkungen mit Leiden Nummer 1, nicht weiter. Das Leiden Nummer 4 steigert wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Lungenleiden: kein Anhalt für einen spezifischen Lungenprozess (Befund 10/2019)- Lungenleiden: kein Anhalt für einen spezifischen Lungenprozess (Befund 10 aus 2019,) Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 vH nicht die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses erfüllt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde führt die bP aus, dass sie sich noch alleine An- und Ausziehen, aber nicht alleine einkaufen oder sich um etwas kümmern könne. Sie habe Befunde nachgereicht und verstehe nicht, warum das nicht ausreiche. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.