Obsah (10)
Art 133§ 6§ 45§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlL503 2234471-1 SpruchL503 2234471-1/12E, L503 2234471-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50%.
- Am 15.10.2019 beantragte der BF beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass.
- In weiterer Folge wurde der BF am 30.1.2020 von Dr. H. W., Facharzt für Psychiatrie, untersucht und kam dieser in seinem Gutachten (zuletzt) vom 7.7.2020 – nachdem er bereits zuvor am 3.3.2020 ein Gutachten erstellt und der BF dazu eine Stellungnahme abgegeben hatte - zum Ergebnis, dass beim BF wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (weiterhin) ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v. H. vorliege. Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde insbesondere ausgeführt, beim BF würden in engen Räumen und unter Menschenansammlungen wieder Erinnerungen mit ausgeprägten Panikattacken auftreten. Die psychischen Beschwerden würden aber nicht ein solches Ausmaß erreichen, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich wäre.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.7.2020 sprach das SMS aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 50% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung des BF eingetreten sei; sein Antrag vom 25.11.2019 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung werde daher abgewiesen. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung würden nicht vorliegen: „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Begründend wurde ausgeführt, da das ärztliche Begutachtungsverfahren einen Grad der Behinderung von 50% ergeben habe, sei keine Änderung des Grades der Behinderung des BF eingetreten. Sein Antrag sei daher abzuweisen. Das ärztliche Begutachtungsverfahren habe zudem ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden, sodass auch sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen sei. Beigelegt wurde unter anderem das Gutachten von Dr. H. W. vom 7.7.
- Mit Schreiben vom 17.8.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 20.7.
- Darin bemängelte er, hinsichtlich des Gutachtens vom 7.7.2020 sei ihm kein Parteiengehör gewährt worden. In weiterer Folge trat der BF dem Gutachten vom 7.7.2020 im Einzelnen entgegen. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge nach Verfahrensergänzung aussprechen, dass beim BF ein Grad der Behinderung von 70% vorliege und dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ebenso vorliegen.
- Am 27.8.2020 legte das SMS den Akt dem BVwG vor.
- Am 13.9.2021 wurde der BF auf Anordnung des BVwG von Univ.-Prof. Dr. M. A., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, untersucht und führte diese in ihrem am 1.10.2021 erstellten Gutachten eingangs auszugsweise wie folgt aus: „Derzeitige Beschwerden: Es sei nichts besser geworden. Er sei jetzt zunehmend noch besonders belastet, weil gegen den Täter ein Ermittlungsverfahren vom Landesgericht Salzburg durchgeführt wurde und dabei Fehler passierten. Er bekam daher dann ein Schreiben, dass das Verfahren gegen den Täter eingestellt wurde. Man habe wegen einer Namensgleichheit falsch ermittelt. Er selbst nahm dazu Stellung, musste wieder alles aufarbeiten, das war extrem anstrengend, erst dann wurde wieder gegen den richtigen Täter ermittelt. Das Verfahren ist nun rechtskräftig abgeschlossen mit Diversion, der Täter musste dann auch die entsprechende Verantwortung übernehmen. Er habe es nicht ausgehalten mit dem Täter im Verhandlungssaal zu sitzen, das Gericht schaffte es aber nicht, eine örtliche Trennung zu organisieren und er musste daher den Täter sehen, was ihn noch mehr belastete. Er bekam dadurch wieder besonders schwere Angstzustände und Panikattacken. Die Folgen für ihn seien die starken Ängste, er schaffe es nicht mehr auf einen öffentlichen Platz zu gehen. Wenn es an seiner Tür läute, schrecke er auf, weil er glaube, dass der Täter vor der Tür stehe, denn dieser wisse seine Adresse. Er rechne damit, dass dieser einmal bei ihm vorbeikommen würde. Er habe immer wieder starke Flashbacks erlitten, er habe sich auch eine neue Wohnung in Kärnten gesucht, wohin er flüchten könne. Er habe auch immer wieder Verfolgungsgefühle, manchmal glaube er, den Täter zu sehen, er glaube, dieser werde ihn wieder bedrohen. Er sei komplett menschenscheu geworden, in Öffis könne er nicht mehr einsteigen, heute sei er mit dem Auto angereist. Schon der Gedanke an ein Öffi löse ein Flashback aus. Auch ein größeres Kaufhaus halte er nicht aus. Vor 2 Monaten wurde sein Fahrzeug kaputt, das wurde dann besonders schlimm für ihn, da er nicht mehr wusste, wie er mobil sein soll, die Flashbacks wurden dadurch ganz stark. An körperlichen Beschwerden habe er einen gut eingestellten Bluthochdruck und manchmal ein wenig Kreuzweh. Sonst sei er gesund. […] Status Psychicus: Bewusstseinslage: klar Orientierung: in allen Qualitäten erhalten Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration: ausreichend Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung: ausreichend Ductus: kohärent, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen Tempo: normal Intelligenz: durchschnittlich Keine funktionellen Abbauzeichen Wahnphänomene und Sinnestäuschungen sind explorierbar, immer wieder Beobachtungs- und Verfolgungsgefühle unter Menschen Ich Störungen nicht explorierbar Stimmung: depressiv, affektlabil; Befindlichkeit: sehr negativ getönt Affizierbarkeit: v.a. im negativen Bereich Antrieb: ausreichend Psychomotorik: Mimik und Gestik adäquat Krankheitseinsicht und Kritikfähigkeit: erhalten Biorhythmusstörungen: Schlaf oft schlecht Neigung zu Selbstverletzungen: nein Suizidalität: keine Persönlichkeitsmerkmale: sehr angespannt, unruhig, rez. Angstzustände und Panikattacken, starke Fixierung auf das Erlebte, immer wieder Flashbacks, Klaustrophobie wird glaubhaft beschrieben.“ Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde zusammengefasst wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Posttraumatische Belastungsstörung Unterer RSW entsprechend den Depressionen, den Angst- und Panikzuständen mit ztw Beobachtungs- und Verfolgungsgefühlen, den rezidivierenden Flashbacks und der klaustrophobischen Komponente trotz umfassender Therapien 03.05.05 50 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, der Grad der Behinderung ergebe sich führend durch die Position
- Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: Behandelte Hypertonie, gelegentliche Kreuzschmerzen bei Abnützungserscheinungen. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde wie folgt ausgeführt: „Im Vergleich zu den VGA zeigt sich hinsichtlich der Einschätzung des GdB keine maßgebende Änderung, sodass der GdB von 50vH aufrecht bleibt. Insbesondere ist im Schweregrad der Symptomatik keine maßgebende Änderung zu erkennen, es wurde bereits im GA von 4/2018 (Dr. O. H.) eine Chronifizierung beschrieben, die anhaltend ist, trotz der erfolgten Therapien. Es besteht eine extreme Fixierung auf das traumatische Ereignis mit Gedankenkreisen und immer wiederkehrenden Ängsten und Flashbacks. Der AST hat auch eine Ersatzwohnadresse gesucht, um sich sicherer zu fühlen.“Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde wie folgt ausgeführt: „Im Vergleich zu den VGA zeigt sich hinsichtlich der Einschätzung des GdB keine maßgebende Änderung, sodass der GdB von 50vH aufrecht bleibt. Insbesondere ist im Schweregrad der Symptomatik keine maßgebende Änderung zu erkennen, es wurde bereits im GA von 4 aus 2018, (Dr. O. H.) eine Chronifizierung beschrieben, die anhaltend ist, trotz der erfolgten Therapien. Es besteht eine extreme Fixierung auf das traumatische Ereignis mit Gedankenkreisen und immer wiederkehrenden Ängsten und Flashbacks. Der AST hat auch eine Ersatzwohnadresse gesucht, um sich sicherer zu fühlen.“ Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt: „Aufgrund der schwerwiegenden psychischen Auswirkungen mit nunmehr eindeutiger Chronifizierung einer Depression, Angst und Panikstörung und der sich daraus entwickelten Klaustrophobie wird nun auch die Gewährung des Eintrags „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar“ befürwortet. Dies auch insbesondere, da im Zuge der posttraumatischen Belastungsstörung auch immer wieder Beobachtungs- und Verfolgungsgefühle vorliegen, die bei Menschenansammlungen und damit auch in öffentlichen Verkehrsmitteln die Panik weiter verstärken. Es ist auch festzuhalten, dass der AST bereits umfassende Therapien in Anspruch genommen hat, die jedoch zu keiner andauernden Stabilisierung geführt haben.“
- Mit Schreiben vom 12.10.2021 übermittelte das BVwG dem BF und dem SMS das dargestellte Gutachten von Dr. M. A. vom 1.10.2021 und räumte diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.
- Am 18.10.2021 retournierte der BF das Gutachten an das BVwG, wobei er auf jede einzelne Seite des Gutachtens den Stempel „Hiermit bestätige ich den Rechtsmittelverzicht“ sowie Datum und Unterschrift setzte. Seitens des SMS wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Posttraumatische Belastungsstörung Unterer RSW entsprechend den Depressionen, den Angst- und Panikzuständen mit ztw Beobachtungs- und Verfolgungsgefühlen, den rezidivierenden Flashbacks und der klaustrophobischen Komponente trotz umfassender Therapien 03.05.05 50 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist wie folgt festzustellen: Aufgrund der schwerwiegenden psychischen Auswirkungen mit nunmehr eindeutiger Chronifizierung einer Depression, Angst und Panikstörung und der sich daraus entwickelten Klaustrophobie – so liegen auch immer wieder Beobachtungs- und Verfolgungsgefühle vor, die bei Menschenansammlungen und damit auch in öffentlichen Verkehrsmitteln die Panik weiter verstärken -, ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS sowie ergänzend durch die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens durch das BVwG und die diesbezügliche Gewährung von Parteiengehör. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen samt deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. M. A., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 1.10.
- Dazu ist zunächst zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 13.9.2021 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Ebenso hat sich die Gutachterin nachvollziehbar mit den Auswirkungen der Leiden des BF auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandergesetzt. Zu betonen ist darüber hinaus, dass dem BF dieses Gutachten seitens des BVwG zum Parteiengehör übermittelt worden war und dass der BF das Gutachten am 18.10.2021 retournierte, wobei er auf jede einzelne Seite des Gutachtens den Stempel „Hiermit bestätige ich den Rechtsmittelverzicht“ sowie Datum und Unterschrift setzte. Sonstige Ausführungen tätigte der BF nicht. Vor diesem Hintergrund (arg. insbesondere „hiermit bestätige ich den Rechtsmittelverzicht“) ist davon auszugehen, dass der BF dem Gutachten nichts entgegen zu setzen vermag. Das SMS gab im Übrigen keine Stellungnahme zum Gutachten ab.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Stattgabe der Beschwerde betreffend Ausspruch des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45
Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45
Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG (bzw. EStG) lauten: § 1. […]
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, […]
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. […] § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen […] § 42.
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. […]
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. […] § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. § 35 EStG lautet auszugsweise:Paragraph 35, EStG lautet auszugsweise: § 35.
(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche BelastungenParagraph 35,
(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen – durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, […] und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.
(2)Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: […] – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. […] § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet: […]
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: […]
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. […] 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
- Was den Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten vom 1.10.2021 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen des BF wurden
der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF somit weiterhin von einem Grad der Behinderung von 50 vH auszugehen. Folglich ist keine Änderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten und ist die Beschwerde betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung spruchgemäß abzuweisen. 3.3.
- Was den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ anbelangt, so ist Folgendes aufzuführen: Wie dem Gutachten vom 1.10.2021 zu entnehmen ist, leidet der BF insbesondere an Angst und Panikstörungen und hat sich daraus eine Klaustrophobie entwickelt. Es bestehen auch immer wieder Beobachtungs- und Verfolgungsgefühle, die bei Menschenansammlungen und damit auch in öffentlichen Verkehrsmitteln die Panik weiter verstärken. Es liegen somit erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, vor, die dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen. Folglich ist der Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.3.3.
- Was den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ anbelangt, so ist Folgendes aufzuführen: Wie dem Gutachten vom 1.10.2021 zu entnehmen ist, leidet der BF insbesondere an Angst und Panikstörungen und hat sich daraus eine Klaustrophobie entwickelt. Es bestehen auch immer wieder Beobachtungs- und Verfolgungsgefühle, die bei Menschenansammlungen und damit auch in öffentlichen Verkehrsmitteln die Panik weiter verstärken. Es liegen somit erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, vor, die dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen. Folglich ist der Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. betreffend Feststellung des Grades der Behinderung und betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. betreffend Feststellung des Grades der Behinderung und betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2234471.1.00