Obsah (11)
§ 28Art 133§ 29b§§ 42§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlL503 2241169-1 SpruchL503 2241169-1/5E, L503 2241169-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 15.4.2019 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) und somit – da er noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses war – die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 15.4.2019 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) und somit – da er noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses war – die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
- Am 16.7.2020 wurde dem BF – nach der Einholung von zwei Sachverständigengutachten – ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70% ausgestellt. Ausschlaggebend dafür war das (zuletzt) eingeholte Gutachten von Dr. A. K., Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 4.7.2020, in dem folgende Leiden festgestellt wurden: 13.01.04 Neurofibromatose mit kranialen Meningeomen, 02.01.02 Wirbelsäulenbeschwerden, 04.04.06 Lähmungen des elften Gehirnnervs, 12.02.01 Taubheit rechts, 12.05.01 Stimmbandlähmung, 13.01.01 Entfernte Meningeome. Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten vom 4.7.2020 wie folgt ausgeführt: „Der Antragsteller kann eine Wegstrecke von 400m trotz der bestehenden Rückenschmerzen zurücklegen. Diese legt er aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurück. Gehbehelfe werden nur gelegentlich verwendet. Die üblichen Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in einem öffentlichen Verkehrsmittel können überwunden werden. Es besteht mit dem linken Arm die ausreichende Fähigkeit zur Absicherung während des Transports. Die vom Antragsteller angegebene Schwindelsymptomatik ist klinisch neurologisch nicht objektivierbar (kein Nystagmus, keine Ataxie). Die Untersuchung selbst findet auch ohne zur Hilfenahme von Hilfsmitteln statt. Darüber hinaus zeigt er eine ausreichende Standsicherheit im push and pull Test.“
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.7.2020 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
§§ 42und 45 BBG ab.3.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.7.2020 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde – neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei (nach Stellungnahme des BF im Rahmen des Parteiengehörs) ein (weiteres) Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Beigelegt wurde dem Bescheid das Gutachten von Dr. A. K. vom 4.7.
- Mit Schreiben vom 2.9.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.7.
- Darin brachte der BF vor, er habe „Probleme beim Gehen wegen Gleichgewichtsstörungen“. Das linke Bein sei taub, sodass er eine Gehhilfe benützen müsse. Besonders bei Menschenansammlungen würden die Gleichgewichtsstörungen häufiger auftreten, weil er auf einem Ohr nichts höre. Er ersuche um nochmalige Überprüfung. Aktuelle Befunde werde er noch nachreichen.
- Im Gefolge der Beschwerde ded BF holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 25.1.2021 von Dr. K. B., Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Anästhesie, untersucht. In ihrem Gutachten vom 30.3.2021 führt die Sachverständige auszugsweise einleitend wie folgt aus: „Anamnese: Vorgutachten 06/20 Dr. K. mit 70% wegen Neurofibromatose mit kranialen Meningeomen. 50%, WS 30%, Lähmungen des elften Gehirnnervs 30%, Taubheit rechts 20%, Entfernte Meningeome 10%. Nun Beschwerde gegen den abschlägigen Bescheid der UZM. Derzeitige Beschwerden: Habe mit li Bein Probleme, auch Taubheit mit dem li Ohr, habe Gleichgewichtsprobleme. Er komme etwa 50m weit, dann Luftprobleme. Essen könne er, manchmal Verschlucken. Stiegensteigen sei problematisch, zuletzt sei er einmal die letzten drei Stufen beim Heruntersteigen gestürzt. […] Gesamtmobilität – Gangbild: frei, etwas verlangsamt und hinkend, Zehen-/Fersengang bds durchführbar, Einbeinstand bds und Hocke durchführbar. FNV ohne Schwanktendenz, bds zielsicher. Blindgang geringe Unsicherheit. Seiltänzergang sicher.“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung sodann im Gutachten wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung 01 Neurofibromatose mit kranialen Meningeomen. Radiologisch zuletzt Restmeningeom ohne Progredienz. 02 Wirbelsäulenbeschwerden, Bandscheibenschäden - geringe Funktionseinschränkungen, keine neurologischen Defizite, kein aktueller aussagekräftiger Fachbefund. 03 Lähmungen des elften Gehirnnervs/Nervus accessorius. 04 Taubheit rechts 05 Stimmbandlähmung - Sprache etwas heiser, gut verständlich. Anamnestisch fallweises Verschlucken beim Essen. 06 Entfernte Meningeome. 07 Depressio, ängstlich vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, stark reduzierte Belastbarkeit laut letztem psychologischem Befund. Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt: „Auch aus der heutigen Untersuchung in Zusammenschau mit den neu vorgelegten Befunden lässt sich keine erhebliche Mobilitätseinschränkung ableiten. Eine kurze Wegstrecke von 400m kann selbständig und ohne Gehhilfe, gegebenenfalls etwas verlangsamt, zurückgelegt werden, bei berichteter Schwindelneigung besteht keine Schwankneigung, keine Sturzgefahr, der Gang ist sicher, ein sicherer Transport in ÖVM ist gewährleistet (Ein-/Aussteigen, Halten an Haltegriffen, sicherer Stand).“
- Am 8.4.2021 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen sei.
- Mit Schreiben vom 10.5.2021 übermittelte das BVwG dem BF das Gutachten von Dr. K. B. vom 30.3.2021 und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche ein. Das Schreiben des BVwG wurde dem BF durch persönliche Übernahme am 14.6.2021 zugestellt.
- Eine Stellungnahme wurde seitens des BF nicht abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. Am 15.4.2019 beantragte er die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. 1.
- Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen: Neurofibromatose mit kranialen Meningeomen. Radiologisch zuletzt Restmeningeom ohne Progredienz; Wirbelsäulenbeschwerden, Bandscheibenschäden - geringe Funktionseinschränkungen, keine neurologischen Defizite, kein aktueller aussagekräftiger Fachbefund; Lähmungen des elften Gehirnnervs/Nervus accessorius; Taubheit rechts; Stimmbandlähmung - Sprache etwas heiser, gut verständlich. Anamnestisch fallweises Verschlucken beim Essen; Entfernte Meningeome; Depressio, ängstlich vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, stark reduzierte Belastbarkeit laut letztem psychologischem Befund. 1.
- Beim BF besteht keine erhebliche Mobilitätseinschränkung. Eine kurze Wegstrecke von 400m kann selbständig und ohne Gehhilfe, gegebenenfalls etwas verlangsamt, zurückgelegt werden, bei berichteter Schwindelneigung besteht keine Schwankneigung, keine Sturzgefahr, der Gang ist sicher, ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet (Ein-/Aussteigen, Halten an Haltegriffen, sicherer Stand).
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS sowie ergänzend durch die Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen zum Behindertenpass des BF und seinem Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem (zuletzt) vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.3.2021 von Dr. K. B., in dem die Funktionseinschränkungen des BF – im Hinblick auf die hier relevante Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - nachvollziehbar dargestellt wurden. Dr. K. B. hat den BF am 25.1.2021 persönlich untersucht und in ihrem Gutachten vom 30.3.2021 sämtliche vorliegenden Befunde berücksichtigt. Was konkret die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anbelangt, so hat Dr. K. B. das Gangbild des BF als „frei, etwas verlangsamt und hinkend, Zehen-/Fersengang bds durchführbar, Einbeinstand bds und Hocke durchführbar. FNV [Finger-Nase-Versuch] ohne Schwanktendenz, bds zielsicher. Blindgang geringe Unsicherheit. Seiltänzergang sicher“ beschrieben. Sodann führte Dr. K. B. aus, auch aus der heutigen Untersuchung in Zusammenschau mit den neu vorgelegten Befunden lasse sich keine erhebliche Mobilitätseinschränkung ableiten. Eine kurze Wegstrecke von 400m könne selbständig und ohne Gehhilfe, gegebenenfalls etwas verlangsamt, zurückgelegt werden, bei berichteter Schwindelneigung besteht keine Schwankneigung, keine Sturzgefahr, der Gang sei sicher, ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei gewährleistet (Ein-/Aussteigen, Halten an Haltegriffen, sicherer Stand). Diesen Ausführungen von Dr. K. B. ist der BF nicht entgegengetreten, zumal er trotz Gelegenheit keine Stellungnahme abgegeben hat. Es ist somit davon auszugehen, dass er dem Gutachten nichts entgegenzusetzen vermag. Aber auch in objektiver Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen das Gutachten von Dr. K. B. Vor diesem Hintergrund waren die getroffenen Feststellungen auf das Gutachten von Dr. K. B. vom 30.3.2021 zu stützen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45
Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45
Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG lauten: § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, […]Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, […] § 42.
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. […]
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. […] §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. 3.
- § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet:3.
- Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet: […]
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: […]
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. […] 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, geht aus dem – nachvollziehbaren – Sachverständigengutachten vom 30.3.2021 klar hervor, dass beim BF keine „erheblichen“ Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder neurologischer Fähigkeiten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Nachvollziehbar hat die Sachverständige insbesondere dargelegt, dass der BF jedenfalls eine Wegstrecke von 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen kann, wobei die Fähigkeit, eine Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Meter ohne fremde Hilfe zurückzulegen, in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als ausreichend angesehen wird, um von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 21.6.2017, Zl. Ra 2017/11/0040, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). Auch führte die Sachverständige nachvollziehbar und vom BF nicht beanstandet aus, dass bei ihm keine Schwankneigung und keine Sturzgefahr bestehe und sein Gang sicher sei; auch sei ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet.Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, geht aus dem – nachvollziehbaren – Sachverständigengutachten vom 30.3.2021 klar hervor, dass beim BF keine „erheblichen“ Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder neurologischer Fähigkeiten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Nachvollziehbar hat die Sachverständige insbesondere dargelegt, dass der BF jedenfalls eine Wegstrecke von 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen kann, wobei die Fähigkeit, eine Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Meter ohne fremde Hilfe zurückzulegen, in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als ausreichend angesehen wird, um von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen vergleiche etwa VwGH vom 21.6.2017, Zl. Ra 2017/11/0040, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). Auch führte die Sachverständige nachvollziehbar und vom BF nicht beanstandet aus, dass bei ihm keine Schwankneigung und keine Sturzgefahr bestehe und sein Gang sicher sei; auch sei ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. Vor diesem Hintergrund hat das SMS mit dem bekämpften Bescheid den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zutreffend abgewiesen und ist die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2241169.1.00