RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlL503 2241399-1 SpruchL503 2241399-1/12E, L503 2241399-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von Ing. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 23.12.2020, OB XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von Ing. römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 23.12.2020, OB römisch 40 , beschlossen: A.) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.A.) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 20.4.2020 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis).
- Am 20.4.2020 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis).
- Mit Bescheid vom 23.12.2020 sprach das SMS aus, dass mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung des BF eingetreten sei; sein Antrag vom 20.04.2020 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung werde daher abgewiesen. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen würden vorliegen: "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert", "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor". Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung würden nicht vorliegen: "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
- Mit Bescheid vom 23.12.2020 sprach das SMS aus, dass mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung des BF eingetreten sei; sein Antrag vom 20.04.2020 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung werde daher abgewiesen. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen würden vorliegen: "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert", "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor". Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung würden nicht vorliegen: "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 5.1.2021 fristgerecht Beschwerde und wurde der Akt dem BVwG am 14.4.2021 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 13.2.2022 zog der BF seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.12.2020 ausdrücklich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Der BF hat mit Schreiben vom 13.2.2022 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).Der BF hat mit Schreiben vom 13.2.2022 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173). Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid vom 23.12.2020 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargestellt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargestellt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2241399.1.00