Obsah (11)
§ 28Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 40§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlL503 2241590-1 SpruchL503 2241590-1/6E, L503 2241590-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) hatte zuletzt am 21.11.2016 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt. Ein daraufhin eingeholtes Sachverständigengutachten von Dr. B. S. vom 24.1.2017 hatte einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 40% ergeben (Nr. 1: degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit mehrfachen Bandscheibenschäden im HWS Bereich mit Myelonimpression, tlw. Sensibiltätsausfälle im Gesichtsbereich, wiederholte Schmerzepisoden, Stabilisierung der Beschwerden durch intensivierte physiotherapeutische Maßnahmen – 40% nach Pos. Nr. 02.01.02; Nr. 2: Daumengrundgelenksarthrose links mittleren Grades mit Einschränkung insbesondere beim Öffnen von Schraubverschlüssen, bisher keine fachärztliche Behandlung, keine Indikation zur OP, unterstützend werden tlw. Daumengrundgelenksbandagen verwendet – 10% nach Pos. Nr. 02.06.26). 2. Am 16.11.2020 beantragte die BF beim SMS ein weiteres Mal die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Parkausweise gem. § 29b StVO.2. Am 16.11.2020 beantragte die BF beim SMS ein weiteres Mal die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Parkausweise gem. Paragraph 29 b, StVO. 3. Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde die BF am 16.12.2020 von B. G., einem Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, untersucht. In dem in weiterer Folge von Dr. B. G. am 30.12.2020 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides und eines Parkausweises. Beantragt wurde: - Wirbelkanalstenose HWS und LWS - Rhizarthrose Daumen links und rechts - Schilddrüsenunterfunktion Hashimoto - Schmerzmittelallergie Vorgutachten AM Dr. B. S. vom 18.01.2017: GdB 40%, keine NU; - degenerative Halswirbelsäulenveränderungen (40 %) - Daumengrundgelenksarthrose links (10 %) Zusätzliche Diagnosen: - Diskusprolaps L4/5 mit Wirbelkanalstenose - Hypothyreose bei Hashimoto-Thyreoiditis Derzeitige Beschwerden: Die Patientin berichtet über belastungsabhängige Nackenschmerzen, sowie derzeit hauptsächlich über Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein und deutlich reduzierter Gehstrecke. Die Beweglichkeit ist am Morgen besser, die Beschwerden nehmen im Laufe des Tages und unter Belastung zu. Radiologisch fand sich eine hochgradige Einengung des Wirbelkanales in der Halswirbelsäule und eine absolute Wirbelkanalstenose bei L4/5. Durch die intrathekale Cortison-Einspritzung (Kreuzstich) am 06.11.2020 ist es, laut ihren Angaben, zu einer Besserung der Beschwerdesymptomatik und einer Verlängerung der Gehstrecke gekommen. […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle vorhandenen und mitgebrachten Befunde sowie die MR Bilder der HWS und LWS von 09/2020 wurden eingesehen.Alle vorhandenen und mitgebrachten Befunde sowie die MR Bilder der HWS und LWS von 09 aus 2020, wurden eingesehen. Allergiepass vom 18.02.2016: […] Röntgenbefund Daumen links vom 04.11.2016: […] Befund Nuklearmedizin Kepler Universitätsklinikum vom 08.08.2018: […] Laborbefund vom 08.08.2018: […] MR-Befund HWS vom 15. MR-Befund LWS vom 01.09.2020: […] MR-Befund HWS vom 15.09.2020: […] Befund neurochir. FA Dr. W. T. vom 21.10.2020: […] Arztbrief Neurochirurgie Kepler Universitätsklinikum vom 07.11.2020 (mitgebracht): […] Klinischer Status – Fachstatus: […] Obere Extremitäten: freie Beweglichkeit beider Schultern, keine Impingement, Kreuzgriff und Nackengriff problemlos möglich, Ellbogen, Handgelenke und Finger unauffällig, der Faustschluss ist vollständig und kräftig, der Pinzettengriff zu allen Langfingern möglich, Druckschmerz an beiden Daumensattelgelenken; Untere Extremitäten: keine Beinlängendifferenz, unauffällige Beinachse, Flexion beide Hüften bis 100° schmerzfrei möglich, IR/AR 30-0-60° schmerzfrei, kein Leistendruckschmerz, an beiden Kniegelenken keine Rötung, keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, S: 3-0-140°, Meniskuszeichen und Zohlen-Zeichen negativ, beide Knie bandstabil, Sprunggelenke unauffällig, Spreizfuß beidseits Wirbelsäule: gerade, HWS-Rotation 70-0-70°, mäßige Hartspann der paravertebralen Muskulatur an der HWS und an der oberen BWS, ebenso im Bereich der mittleren unteren LWS, die ISG beidseits frei […] Gesamtmobilität – Gangbild: Die Patientin kommt in Konfektionsschuhen und ohne Gehhilfe zur Untersuchung. Unauffälliges Gangbild, keine Ataxie, kein Hinken, barfuß Zehenspitzen- und Fersengang beidseits möglich, Trendelenburg-Zeichen beidseits negativ, Seiltänzergang sicher, leichte Unsicherheit im Blindgang; Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Wirbelsäulenbeschwerden; Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (MR 09/2020) und Lendenwirbelsäule (MR 09/2020) mit Bandscheibenvorfällen und Wirbelkanaleinengung, kein neurologisches Defizit, reduzierte Gehstrecke, Schmerzmedikation bei Bedarf, aufgrund der ausgeprägten radiologischen Befunde in der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, bei gleichzeitig gutem klinischen Zustandsbild, erfolgt die Einschätzung im oberen Rahmensatz;Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (MR 09 aus 2020,) und Lendenwirbelsäule (MR 09 aus 2020,) mit Bandscheibenvorfällen und Wirbelkanaleinengung, kein neurologisches Defizit, reduzierte Gehstrecke, Schmerzmedikation bei Bedarf, aufgrund der ausgeprägten radiologischen Befunde in der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, bei gleichzeitig gutem klinischen Zustandsbild, erfolgt die Einschätzung im oberen Rahmensatz; 02.01.02 40 vH 02 Daumenbeschwerden beidseits; Radiologisch nachgewiesene geringe degenerative Veränderungen links (Röntgen 11/2016), belastungsabhängige Schmerzen beidseits, gute Beweglichkeit, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend;Radiologisch nachgewiesene geringe degenerative Veränderungen links (Röntgen 11 aus 2016,), belastungsabhängige Schmerzen beidseits, gute Beweglichkeit, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; 02.06.26 10 vH 03 Schilddrüsenunterfunktion; Medikamentöse Therapie, kein aktueller Laborbefund vorliegend; 09.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, das Leiden Nummer 1 bestimme den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 %. Die übrigen Leiden würden wegen Geringfügigkeit nicht weiter steigern. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: Schmerzmittelallergie: kein Krankheitswert im Sinne der EVO. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt: „Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund der vorgelegten Befunde, der Medikamentenliste und des klinischen Zustandsbildes anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung im Vergleich zum Vorgutachten vom 18.01.2017. Leiden Nummer 1 (Wirbelsäulenbeschwerden): unveränderte Einschätzung mit 40 % Leiden Nummer 2 (Daumenbeschwerden beidseits): unveränderte Einschätzung mit 10 % Leiden Nummer 3 (Schilddrüsenunterfunktion): neu hinzugekommen mit 10 %.“ Der Gesamtgrad der Behinderung bleibe somit mit 40 % gleich. Angeordnet wurde eine Nachuntersuchung, zumal eine Besserung durch Therapie/Operation möglich sei. Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt: „Die Mobilität der Patientin ist aufgrund ihrer Wirbelsäulenbeschwerden und der Einengung des Wirbelkanales in der Lendenwirbelsäule sicher eingeschränkt. Aus meiner orthopädischer Sicht können allerdings kurze Wegstrecken (400
- m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Es werden keine Gehilfen benötigt. Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30
- cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere im Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdende Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist möglich.“ 4. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 6.1.2021 teilte das SMS der BF mit, dass ein Grad der Behinderung von 40 v. H. festgestellt worden sei und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweise nicht vorliegen würden. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. B. G. vom 30.12.2020. Die BF könne dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung nehmen. 5. Mit Stellungnahme vom 31.1.2021 führte die BF aus, gegenüber dem SV-Gutachten von Dr. B. S. vom 23.1.2017, mit dem ein GdB von 40% auf Dauer festgestellt worden sei, hätten sich massive Verschlechterungen ergeben, vor allem im Hinblick auf die Claudicatio spinalis, welche am 6.11. mit einer Volonisierung behandelt worden sei. Diese Volonisierung habe anfangs eine leichte Verbesserung gebracht. Das Muskelkatergefühl im Gesäß sei verschwunden und die mögliche Gehstrecke habe sich etwas verlängert. Die leichte Verbesserung sei schrittweise eingetreten. In der Zwischenzeit sei jedoch das Muskelkatergefühl wieder da und die BF habe erst kürzlich eine Gehstrecke von max. 300 m bewältigen können. Auf die Einnahme von Schmerzmitteln verzichte die BF wegen ihrer Schmerzmittelallergie weitgehend. Vielmehr versuche sie, gegen Schmerzen mit autogenem Training vorzugehen. Außerdem vermeide sie weite Wege oder bewältige diese mit dem Auto. Zu jenen Ärzten, die sie mit dem Auto schwer oder zu Fuß aufgrund der Wegstrecke nicht erreichen könne, komme sie nicht mehr. So habe sie auch die Therapie bei Dr. S. gegen Ende 2019 nicht mehr weitergeführt, da sie nach ihrem Dienst die Wegstrecke G.-Straße - Hauptplatz zu Fuß nicht mehr bewältigen habe können. Zuvor sei sie wegen der Schmerzen diese Strecke bei Schönwetter mit einem E-Scooter gefahren. Die Verwendung des PKWs sei teilweise kontraproduktiv gewesen, da freie Parkplätze in der Innenstadt selten seien und sie dann wieder weiter entfernt einen Parkplatz gefunden habe, was wieder zu Folge gehabt habe, dass sie eine weitere Gehstrecke zu bewältigen hatte. Des Weiteren sei ihr nicht klar, warum im Sachverständigengutachten Dr. B. G. eine Nachuntersuchung angeordnet wurde, wenn bereits zuvor schon ein Dauerzustand von GdB 40% festgestellt worden sei. Da sich bei der Einstufung des GdB gegenüber dem Sachverständigengutachten Dr. B. S. aus 2017 nichts verändert habe, stelle dies eine Verschlechterung des bereits im Jahr 2017 erstellten Gutachtens dar. Im Gutachten Dr. B. G. sei zudem der Befund Dr. T. vom 21.10.2020 nicht vollständig übernommen worden. Dieser schreibe bei Procedere in Bezug auf L4/L5, dass bei therapierefraktären Beschwerden eine Dekompressionsoperation indiziert sei. Die konservative Therapie habe in der Volonisierung bestanden, welche am 6.11.2020 durchgeführt worden sei und weder eine akzeptable noch länger anhaltende Verbesserung gebracht habe. Da jedoch auch ein Teil der Bandscheibe dabei entfernt werden würde, stehe die BF (auch aufgrund ihrer Schmerzmittelallergie) einer Operation negativ gegenüber. 6. Aufgrund der Stellungnahme der BF erstattete Dr. B. G. am 28.2.2021 folgende ergänzende Ausführungen zu seinem Gutachten vom 30.12.2020: „ad 1: nach den Bewertungskriterien der EVO hat sich zwischen den Gutachten vom 18.01.2017 und 16.12.2020 keine wesentliche Verschlechterung eingestellt: es besteht weiterhin kein neurologisches Defizit, es wird weiterhin keine regelmäßige Schmerzmedikation eingenommen und es sind weiterhin keine Gehhilfen notwendig. Auf eine Herabstufung auf 30 % wurde aufgrund der neu bekannt gewordenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule verzichtet, und diese damit gewürdigt. ad 2: es wurde ein Allergiepass vom 18.02.2016 vorgelegt hier wurde explizit aufgeführt, dass die Schmerzmedikamente Naproxen und Tramadol im Provokationstest vertragen wurden. Es spricht also medizinisch nichts gegen die Verwendung dieser Medikamente. ad 3: dem Beispiel der Patientin folgend ist die, von der Patientin, angegebene Gehstrecke von 300 m auf jeden Fall ausreichend die an der G.-Straße gelegenen Bushaltestellen zu erreichen und den Weg zum Hauptplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. ad 4. in meinem Gutachten wird auf Seite 3 ein Befund des Neurochirurgen Dr. W. T. vom 21.10.2020 angeführt einschließlich des Textes: "Von neurochirurgischer Seite besteht eine relative Indikation zur selektiven Dekompression und Discektomie L4/5". Durch diese Operation könnte eine Verbesserung des klinischen Zustandsbildes eintreten und eine Reduktion des Behindertengrades auf 20 % oder 30 % möglich sein. Daher wurde eine Nachuntersuchung vorgeschlagen. Da keine neuen Befunde vorgelegt wurden und die Einwendungen der Patientin für mich nicht nachvollziehbar sind, ergibt sich aus meiner Sicht keine Änderung zu den Einschätzungen im Gutachten vom 16.12.2020.“ 7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 3.3.2021 sprach das SMS aus, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle; ihr Antrag vom 16.11.2020 sei daher abzuweisen. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (§§ 40, 41 und 45 BBG) wurde nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten bei der BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 vH. Aufgrund der Stellungnahme der BF vom 01.02.2021 sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet worden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Beigelegt wurden das Gutachten von Dr. B. G. vom 30.12.2020 sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. B. G. vom 28.2.2021.Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (Paragraphen 40, 41 und 45 BBG) wurde nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten bei der BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 vH. Aufgrund der Stellungnahme der BF vom 01.02.2021 sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet worden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Beigelegt wurden das Gutachten von Dr. B. G. vom 30.12.2020 sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. B. G. vom 28.2.2021. 8. Mit Schreiben vom 15.4.2021 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.3.2021, wobei sie – zumeist in bloßer Wiederholung ihrer Stellungnahme vom 31.1.2021 – wie folgt ausführte: Gegenüber dem SV-Gutachten Dr. B. S. vom 23.1.2017, in dem 40% GdB auf Dauer festgestellt worden sei, hätten sich massive Verschlechterungen ergeben, vor allem im Hinblick auf die Claudicatio spinalis, welche am 6.11. mit einer Volonisierung behandelt worden sei. Diese Volonisierung habe anfangs eine leichte Verbesserung gebracht. Das Muskelkatergefühl im Gesäß sei verschwunden und die mögliche Gehstrecke habe sich etwas verlängert. Die leichte Verbesserung sei schrittweise eingetreten. In der Zwischenzeit sei jedoch das Muskelkatergefühl wieder da und die BF habe erst kürzlich eine Gehstrecke von max. 300 m bewältigen können. Mittlerweile habe sie mehrmals das Schmerzmittel Naproxen eingenommen. Leider seien dieselben Schmerzen aufgetreten wie auch ohne Schmerzmittel; scheinbar würden diese Schmerzmittel bei dieser Erkrankung nicht wirken. Sie vermeide weite Wege oder bewältige diese mit dem Auto. Zu jenen Ärzten, die sie mit dem Auto schwer oder zu Fuß aufgrund der Wegstrecke nicht erreichen könne, komme sie nicht mehr. So habe sie auch die Therapie bei Dr. S. gegen Ende 2019 nicht mehr weitergeführt, da sie nach ihrem Dienst die Wegstrecke G.-Straße - Hauptplatz zu Fuß nicht mehr bewältigen habe können. Zuvor sei sie wegen der Schmerzen diese Strecke bei Schönwetter mit einem E-Scooter gefahren. Die Verwendung des PKWs sei teilweise kontraproduktiv gewesen, da freie Parkplätze in der Innenstadt selten seien und die BF dann wieder weiter entfernt einen Parkplatz gefunden habe, was wieder zu Folge gehabt habe, dass sie eine weitere Gehstrecke zu bewältigen hatte. Im Gutachten Dr. B. G. sei zudem der Befund Dr. T. vom 21.10.2020 nicht vollständig übernommen worden. Dieser schreibe bei Procedere in Bezug auf L4/L5, dass bei therapierefraktären Beschwerden eine Dekompressionsoperation indiziert sei. Die konservative Therapie habe in der Volonisierung bestanden, welche am 6.11.2020 durchgeführt worden sei und weder eine akzeptable noch länger anhaltende Verbesserung gebracht habe. Des Weiteren habe die BF in der Zwischenzeit eine Therapie (Heilgymnastik, Moor und Massagen) im Kurzentrum B. H. absolviert, welche nach dem 5. Termin jedoch seitens der Therapeutin abgebrochen worden sei, da sich keine Besserung eingestellt habe. 9. Am 19.4.2021 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass keine neuen Befunde/Beweismittel vorgelegt worden seien. 10. Am 20.5.2021 gab die BF eine ergänzende Stellungnahme ab und legte diverse Befunde vor. In ihrer Stellungnahme führte die BF aus, zu ihrer Therapie im Kurzentrum B. H. könne sie nun auch den Abschlussbericht übermitteln. Aus diesem gehe hervor, dass mit dieser Therapie leider kein Behandlungserfolg erreicht haben werde können. Laut Befund des Diagnostikums L. liege im Bereich L4/L5 eine Spinalkanalstenose mit einer Querschnittsfläche von ca. 60 mm2 vor. Zudem sei in der Zwischenzeit aufgrund einer Fehldiagnose eines Facharztes für Orthopädie - nämlich „Schleimbeutelentzündung in der linken Hüftregion“ - eine Überweisung ihrer Hausärztin vorgenommen worden; der Befund vom 26.3.2021 liege ebenso bei. Im Zuge dessen seien neue Röntgenbilder beider Hände angefertigt worden. Links bestehe eine höhergradige Rhizarthrose und rechts eine gering- bis mittelgradige Rhizarthrose. Der Befund des Diagnostikums L. vom 26.3.2021 liege ebenso bei. Ihre Beschwerden an der Halswirbelsäule würden sie mittlerweile auch häufiger plagen. Derzeit habe sie täglich zwei bis drei Mal starke ziehende Nervenschmerzen ausgehend vom Hals in den Kopf, sodass sie das Gefühl habe, den Kopf nicht mehr halten zu können. Begleitet würden diese Schmerzen von Übelkeit. Schlafstörungen bedingt durch Nervenschmerzen im linken Bein und durch die vorhin beschriebenen Schmerzen in der Halswirbelsäule würden derzeit mit Medikamenten behandelt. Ein Einschlafen der Hände, ein Taubheitsgefühl in den Händen und dass einer der kleinen Finger „runter hängt“ seien ebenfalls Beschwerden, die nun vermehrt auftreten würden. An dieser Stelle möchte sie noch zur Stellungnahmen von Dr. B. G. anmerken, dass ihres Erachtens sehr wohl ein neurologisches Defizit bestehe. Die verminderte Gehstrecke mit Nervenschmerzen in den Beinen sei bedingt durch den bedrängten Nerv im verengten Wirbelkanal. Dies gehe auch aus den vorgelegten Befunden hervor. Bei der Gehstrecke von ihrer Arbeit bis ins Therapiezentrum D.-Krankenhaus (ca. 200 m), für die sie gegenüber früher nun schätzungsweise mindestens doppelt so lange benötige, habe sie zwischendurch schon schmerzbedingt stehen bleiben müssen. Die von Dr. B. G. angegebene Wegstrecke, die der BF seines Erachtens zumutbar sei, sei jedoch 100 m weiter. Zudem vermeide sie Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, da ihr auch das Festhalten an de Haltegriffen in den Handgelenken weh tue und die Kraft in den Händen bei Belastung nachlasse. Beigelegt wurden eine Bestätigung des Eurothermen Resorts B. H. vom 16.3.2021 über den Therapieverlauf („Kurzzeitig konnten leichte Linderungen durch die passiven Behandlungen erzielt werden diese hielten jedoch meist nur für wenige Stunden an. Der erhoffte Therapieerfolg bzw. die Verbesserung der Symptomatik stellte sich leider nicht ein. Somit erfolgte die Empfehlung einer nochmaligen Abklärung bzw. fachlichen Zweitmeinung eines Spezialisten“), ein Arztbrief der D.-Klinik L. vom 4.5.2021 (Diagnose: - Claudicatio spinalis bei Spinaikanalstenose L4/L5, MRT LWS 09/2020 und 04/2021, - Allergie auf Metamizol (Novalgin), Ibuprofen, Propyphenazon, Natriumdisulfit, Propolis, Nickelsuifat, - NSAR-Intoleranz), ein MRT-Befund der LWS des Diagnostikums L. vom 16.4.2021 (Ergebnis: 1. Mäßiggradige deformierende Spondylose … 2. Im Segment L4/L5 eine breitbasige, in die Foramina beidseits ausladende Bandscheibenprotrusion … 3. In den Segmenten L1-L4 und L5/S1 konzentrische, in die -oramina beidseits ausladende Bandscheibenprotrusionen … 4. Mäßiggradige Einengung der Neuroforamen L4 - S1 beidseits und L3/L4 lins … 5. Im Segment L4/L5 beträgt die Querschnittsfläche des knöchernen Spinalkanals ca. 60 mm2 …) und ein Befund betreffend Weichteilsonographie der linken Hüfte und Röntgen beider Hände des Diagnostikums L. vom 26.3.2021 (Ergebnis: Regelrechtes Sonogramm der linken Hüftregion; Höhergradige Rhizarthrose links, Gering- bis mittelgradige Rhizarthrose rechts, Unauffällige Fingerglieder, Regelrechte Handgelenksdarstellung beidseits, Keine Frakturen).Beigelegt wurden eine Bestätigung des Eurothermen Resorts B. H. vom 16.3.2021 über den Therapieverlauf („Kurzzeitig konnten leichte Linderungen durch die passiven Behandlungen erzielt werden diese hielten jedoch meist nur für wenige Stunden an. Der erhoffte Therapieerfolg bzw. die Verbesserung der Symptomatik stellte sich leider nicht ein. Somit erfolgte die Empfehlung einer nochmaligen Abklärung bzw. fachlichen Zweitmeinung eines Spezialisten“), ein Arztbrief der D.-Klinik L. vom 4.5.2021 (Diagnose: - Claudicatio spinalis bei Spinaikanalstenose L4/L5, MRT LWS 09 aus 2020, und 04 aus 2021,, - Allergie auf Metamizol (Novalgin), Ibuprofen, Propyphenazon, Natriumdisulfit, Propolis, Nickelsuifat, - NSAR-Intoleranz), ein MRT-Befund der LWS des Diagnostikums L. vom 16.4.2021 (Ergebnis: 1. Mäßiggradige deformierende Spondylose … 2. Im Segment L4/L5 eine breitbasige, in die Foramina beidseits ausladende Bandscheibenprotrusion … 3. In den Segmenten L1-L4 und L5/S1 konzentrische, in die -oramina beidseits ausladende Bandscheibenprotrusionen … 4. Mäßiggradige Einengung der Neuroforamen L4 - S1 beidseits und L3/L4 lins … 5. Im Segment L4/L5 beträgt die Querschnittsfläche des knöchernen Spinalkanals ca. 60 mm2 …) und ein Befund betreffend Weichteilsonographie der linken Hüfte und Röntgen beider Hände des Diagnostikums L. vom 26.3.2021 (Ergebnis: Regelrechtes Sonogramm der linken Hüftregion; Höhergradige Rhizarthrose links, Gering- bis mittelgradige Rhizarthrose rechts, Unauffällige Fingerglieder, Regelrechte Handgelenksdarstellung beidseits, Keine Frakturen). 11. Am 27.12.2021 gab die BF eine weitere ergänzende Stellungnahme ab. Darin wies sie darauf hin, dass am 19.8.2021 eine Operation an der Lendenwirbelsäule durchgeführt habe werden müssen. Die Gehstrecke habe sich dadurch verlängert, weshalb ein Parkausweis nicht mehr benötigt werde. Vorgelegt wurden von der BF ein Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.7.2021 (MR-Tomographie der HWS) sowie ein Befund des Neurochirurgen Dr. W. T. vom 22.9.2021 mit auszugsweise folgendem Inhalt: „Frau Mag. K. kommt heute zur postoperativen Nachsorge nach selektiver Dekompression L4/L5 im August 2021, die radikuläre und Claudicatio-Symptomatik hat sich zurückgebildet, bei längerem Sitzen klagt die Patientin noch über Schmerzen am thorakolumbalen Übergang. Die Wunde selbst ist bland, Hautmantel geschlossen, kein Hinweis auf lokale oder fortgeleitete Entzündungszeichen. Zudem berichtet Frau K. über Schmerzen in der HWS, hier sind seit etwa 1 ½ Jahren Hypästhesien und Parästhesien in allen Fingern beider Hände aufgetreten. Ein motorisches Defizit besteht keines, keine Paresen vorliegend. … Diagnose: Zustand nach selektiver Dekompression L4/L5 Schizas Grad C am 19.08.2021, zervikaler Diskusprolaps C4/C5, C5/C6, C6/C7 (MRI der HWS vom 21.7.2021). Procedere: Von neurochirurgischer Seite besteht nach selektiver Dekompression ein zufriedenstellender postoperativer Befund. Hier empfehle ich die Ausschöpfung der konservativen Therapie, Beginn mit physikalischer Therapie, gegebenfalls Reha-Therapie. Im Bereich der HWS empfehle ich ebenso physikalische Therapie, bei therapierefraktären Beschweren kann neben der Einnahme von NSAR auch eine diagnostische CT-gezielte Wurzelinfiltration bei C5/C6 durchgeführt werden.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die BF ist 1967 geboren, beim SMS beschäftigt und in Österreich wohnhaft. 1.2. Bei der BF bestanden während des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Wirbelsäulenbeschwerden; Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (MR 09/2020) und Lendenwirbelsäule (MR 09/2020) mit Bandscheibenvorfällen und Wirbelkanaleinengung, kein neurologisches Defizit, reduzierte Gehstrecke, Schmerzmedikation bei Bedarf, aufgrund der ausgeprägten radiologischen Befunde in der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, bei gleichzeitig gutem klinischen Zustandsbild, erfolgt die Einschätzung im oberen Rahmensatz;Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (MR 09 aus 2020,) und Lendenwirbelsäule (MR 09 aus 2020,) mit Bandscheibenvorfällen und Wirbelkanaleinengung, kein neurologisches Defizit, reduzierte Gehstrecke, Schmerzmedikation bei Bedarf, aufgrund der ausgeprägten radiologischen Befunde in der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, bei gleichzeitig gutem klinischen Zustandsbild, erfolgt die Einschätzung im oberen Rahmensatz; 02.01.02 40 vH 02 Daumenbeschwerden beidseits; Radiologisch nachgewiesene geringe degenerative Veränderungen links (Röntgen 11/2016), belastungsabhängige Schmerzen beidseits, gute Beweglichkeit, kein aktueller radiologische Befund vorliegend;Radiologisch nachgewiesene geringe degenerative Veränderungen links (Röntgen 11 aus 2016,), belastungsabhängige Schmerzen beidseits, gute Beweglichkeit, kein aktueller radiologische Befund vorliegend; 02.06.26 10 vH 03 Schilddrüsenunterfunktion; Medikamentöse Therapie, kein aktueller Laborbefund vorliegend; 09.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Während des Beschwerdeverfahrens ist folgende maßgebliche Änderung eingetreten: Am 19.8.2021 fand eine selektive Dekompression L4/L5 statt, die radikuläre und Claudicatio-Symptomatik hat sich zurückgebildet. Von neurochirurgischer Seite besteht nach selektiver Dekompression ein zufriedenstellender postoperativer Befund. Die BF berichtet nach wie vor über Schmerzen in der Halswirbelsäule, hier sind seit etwa 1 ½ Jahren Hypästhesien und Parästhesien in allen Fingern beider Hände aufgetreten. Ein motorisches Defizit besteht keines, es liegen auch keine Paresen vor. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS sowie die durch die BF während des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Arztbriefe und Befunde. 2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zu den bei der BF zunächst bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem Gutachten von Dr. B. G. vom 30.12.2021 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.2.2021. Dazu ist zunächst zu betonen, dass diese Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar sind und keine Widersprüche aufweisen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 16.12.2020 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die von der BF vorgelegten Befunde wurden vom Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. 2.3. In ihrer Stellungnahme vom 31.1.2021 monierte die BF insbesondere, seit dem Vorgutachten vom Jänner 2017 hätten sich massive Verschlechterungen ergeben, vor allem im Hinblick auf die Claudicatio spinalis, welche am 6.11.2020 mit einer Volonisierung behandelt worden sei. In der Zwischenzeit sei jedoch das Muskelkatergefühl wieder da und die BF habe erst kürzlich eine Gehstrecke von max. 300 m bewältigen können. Im Gutachten Dr. B. G. sei zudem der Befund Dr. T. vom 21.10.2020 nicht vollständig übernommen worden. Dieser schreibe bei Procedere in Bezug auf L4/L5, dass bei therapierefraktären Beschwerden eine Dekompressionsoperation indiziert sei. Die konservative Therapie habe in der Volonisierung bestanden, welche am 6.11.2020 durchgeführt worden sei und weder eine akzeptable noch länger anhaltende Verbesserung gebracht habe. Da jedoch auch ein Teil der Bandscheibe dabei entfernt werden würde, stehe die BF (auch aufgrund ihrer Schmerzmittelallergie) einer Operation negativ gegenüber. Zu diesem Vorbringen ist zunächst auszuführen, dass die BF damit in keiner Weise der konkret getroffenen Einschätzung durch Dr. B. G. entgegentrat. Dessen ungeachtet hat Dr. B. G. in seiner ergänzenden Stellungnahme nochmals nachvollziehbar dargelegt, dass weiterhin kein neurologisches Defizit bestehe, weiterhin keine regelmäßige Schmerzmedikation eingenommen werde und weiterhin keine Gehhilfen notwendig seien. Auf eine Herabstufung auf 30 % sei aufgrund der neu bekannt gewordenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule verzichtet und seien diese damit gewürdigt worden. Inwieweit die Bewertung der Wirbelsäulenbeschwerden der BF nach Position 02.01.02 (Funktionseinschränkung mittleren Grades, nach dem Wortlaut der EVO bei 40% „Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen“) falsch gewesen wäre, erhellt nicht und führte die BF diesbezüglich auch nichts ins Treffen. Auch wies Dr. B. G. – auf den entsprechenden Einwand der BF Bezug nehmend – zutreffend darauf hin, dass er den Befund des Neurochirurgen Dr. W. T. vom 21.10.2020 sehr wohl berücksichtigt habe, wobei er diesen auch unter anderem wie folgt zitiert habe: „Von neurochirurgischer Seite besteht eine relative Indikation zur selektiven Dekompression und Discektomie L4/5“. Weiters wies Dr. B. G. in diesem Zusammenhang darauf hin, dass durch die erwähnte Operation eine Verbesserung des klinischen Zustandsbildes eintreten und eine Reduktion des Behindertengrades auf 20 % oder 30 % möglich sein könnte; daher sei auch eine Nachuntersuchung vorgeschlagen worden. In ihrer Beschwerde vom 15.4.2021 wiederholte die BF sodann im Wesentlichen ihr bereits in der Stellungnahme vom 31.1.2021 erstattetes Vorbringen, wiederum ohne der Einschätzung konkret entgegenzutreten. Auch mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20.5.2021 und den hierbei nachgereichten Unterlagen vermochte die BF das Gutachten von Dr. B. G. nicht zu entkräften. So verwies sie wiederum auf die Spinalkanalstenose im Bereich L4/L5; diese wurde jedoch eingehend von Dr. B. G. berücksichtigt. Zudem wies die BF darauf hin, dass sie ihre Beschwerden an der Halswirbelsäule mittlerweile auch häufiger plagen würden; sie habe täglich zwei bis drei Mal starke ziehende Nervenschmerzen ausgehend vom Hals in den Kopf, auch würden Übelkeit und Schlafstörungen bedingt durch Nervenschmerzen im linken Bein bestehen; ein Einschlafen der Hände, ein Taubheitsgefühl in den Händen und dass einer der kleinen Finger „runter hängt“ seien ebenfalls Beschwerden, die nun vermehrt auftreten würden; hierzu merkte sie zur Stellungnahmen von Dr. B. G. an, dass ihres Erachtens sehr wohl ein neurologisches Defizit bestehe. Was die von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden anbelangt, ist aber wiederum darauf hinzuweisen, dass auch diese von Dr. B. G. berücksichtigt wurden. Im Übrigen ist hier aber auch darauf hinzuweisen, dass die BF selbst sodann später am 27.12.2021 den Befund des Neurochirurgen Dr. W. T. vom 22.9.2021 in Vorlage brachte (siehe dazu sogleich näher), in dem auf die von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden explizit ausgeführt wird, dass kein motorisches Defizit bestehe und keine Paresen vorliegen würden. Einzig der am 20.5.2021 vorgelegte Röntgenbefund vom 26.3.2021 betreffend beide Hände (Ergebnis: Höhergradige Rhizarthrose links, Gering- bis mittelgradige Rhizarthrose rechts) stellt insofern ein relevantes, neues Beweismittel dar, wobei aber anzumerken ist, dass die Rhizarthrose Daumen links und rechts von Dr. B. G. – wenn auch unter Hinweis auf ein Röntgen von November 2016 – sehr wohl berücksichtigt und nach Position 02.06.26 mit 10% eingeschätzt wurde (arg. Dr. B. G. in seinem Gutachten vom 30.12.2021: „Daumenbeschwerden beidseits; Radiologisch nachgewiesene geringe degenerative Veränderungen links (Röntgen 11/2016), belastungsabhängige Schmerzen beidseits, gute Beweglichkeit, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend“). Auch führte Dr. B. G. in seinem Gutachten wie folgt aus: „Der Faustschluss ist vollständig und kräftig, der Pinzettengriff zu allen Langfingern möglich, Druckschmerz an beiden Daumensattelgelenken“, sodass die vorgenommene Einschätzung auch insofern nachvollziehbar ist.Auch mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20.5.2021 und den hierbei nachgereichten Unterlagen vermochte die BF das Gutachten von Dr. B. G. nicht zu entkräften. So verwies sie wiederum auf die Spinalkanalstenose im Bereich L4/L5; diese wurde jedoch eingehend von Dr. B. G. berücksichtigt. Zudem wies die BF darauf hin, dass sie ihre Beschwerden an der Halswirbelsäule mittlerweile auch häufiger plagen würden; sie habe täglich zwei bis drei Mal starke ziehende Nervenschmerzen ausgehend vom Hals in den Kopf, auch würden Übelkeit und Schlafstörungen bedingt durch Nervenschmerzen im linken Bein bestehen; ein Einschlafen der Hände, ein Taubheitsgefühl in den Händen und dass einer der kleinen Finger „runter hängt“ seien ebenfalls Beschwerden, die nun vermehrt auftreten würden; hierzu merkte sie zur Stellungnahmen von Dr. B. G. an, dass ihres Erachtens sehr wohl ein neurologisches Defizit bestehe. Was die von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden anbelangt, ist aber wiederum darauf hinzuweisen, dass auch diese von Dr. B. G. berücksichtigt wurden. Im Übrigen ist hier aber auch darauf hinzuweisen, dass die BF selbst sodann später am 27.12.2021 den Befund des Neurochirurgen Dr. W. T. vom 22.9.2021 in Vorlage brachte (siehe dazu sogleich näher), in dem auf die von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden explizit ausgeführt wird, dass kein motorisches Defizit bestehe und keine Paresen vorliegen würden. Einzig der am 20.5.2021 vorgelegte Röntgenbefund vom 26.3.2021 betreffend beide Hände (Ergebnis: Höhergradige Rhizarthrose links, Gering- bis mittelgradige Rhizarthrose rechts) stellt insofern ein relevantes, neues Beweismittel dar, wobei aber anzumerken ist, dass die Rhizarthrose Daumen links und rechts von Dr. B. G. – wenn auch unter Hinweis auf ein Röntgen von November 2016 – sehr wohl berücksichtigt und nach Position 02.06.26 mit 10% eingeschätzt wurde (arg. Dr. B. G. in seinem Gutachten vom 30.12.2021: „Daumenbeschwerden beidseits; Radiologisch nachgewiesene geringe degenerative Veränderungen links (Röntgen 11 aus 2016,), belastungsabhängige Schmerzen beidseits, gute Beweglichkeit, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend“). Auch führte Dr. B. G. in seinem Gutachten wie folgt aus: „Der Faustschluss ist vollständig und kräftig, der Pinzettengriff zu allen Langfingern möglich, Druckschmerz an beiden Daumensattelgelenken“, sodass die vorgenommene Einschätzung auch insofern nachvollziehbar ist. 2.4. Was das Hauptleiden der BF – nämlich ihre Wirbelsäulenbeschwerden – anbelangt, so wies die BF in ihrer Stellungnahme vom 27.12.2021 darauf hin, dass die (auch vom Gutachter Dr. B. G. seinerzeit empfohlene – arg. Dr. B. G. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.2.2021: „Durch diese Operation könnte eine Verbesserung des klinischen Zustandsbildes eintreten und eine Reduktion des Behindertengrades auf 20 % oder 30 % möglich sein“) Operation an der Lendenwirbelsäule mittlerweile am 19.8.2021 durchgeführt worden sei. Ein von der BF in diesem Zusammenhang vorgelegter Befund des Neurochirurgen Dr. W. T. vom 22.9.2021 lautet wie folgt: „Frau Mag. K. kommt heute zur postoperativen Nachsorge nach selektiver Dekompression L4/L5 im August 2021, die radikuläre und Claudicatio-Symptomatik hat sich zurückgebildet, bei längerem Sitzen klagt die Patientin noch über Schmerzen am thorakolumbalen Übergang. Die Wunde selbst ist bland, Hautmantel geschlossen, kein Hinweis auf lokale oder fortgeleitete Entzündungszeichen. Zudem berichtet Frau K. über Schmerzen in der HWS, hier sind seit etwa 1 ½ Jahren Hypästhesien und Parästhesien in allen Fingern beider Hände aufgetreten. Ein motorisches Defizit besteht keines, keine Paresen vorliegend. … Diagnose: Zustand nach selektiver Dekompression L4/L5 Schizas Grad C am 19.08.2021, zervikaler Diskusprolaps C4/C5, C5/C6, C6/C7 (MRI der HWS vom 21.7.2021). Procedere: Von neurochirurgischer Seite besteht nach selektiver Dekompression ein zufriedenstellender postoperativer Befund. Hier empfehle ich die Ausschöpfung der konservativen Therapie, Beginn mit physikalischer Therapie, gegebenfalls Reha-Therapie. Im Bereich der HWS empfehle ich ebenso physikalische Therapie, bei therapierefraktären Beschweren kann neben der Einnahme von NSAR auch eine diagnostische CT-gezielte Wurzelinfiltration bei C5/C6 durchgeführt werden.“ Dies bedeutet somit unzweifelhaft, dass die Einengung des Wirbelkanals bei L4/5 – welche bei der BF die schwerwiegendsten Beschwerden hervorrief – mittlerweile erfolgreich operativ behandelt wurde. Dass das Hauptleiden der BF im Gutachten von Dr. B. G. vom 30.12.2020 – welches, wie bereits dargestellt, nicht zu beanstanden ist – als zu gering bewertet wäre, erweist sich nunmehr in Anbetracht der (erfolgreich) durchgeführten Operation (selektive Dekompression L4/L5) als geradezu denkunmöglich. Die nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen stützen nicht das (sinngemäße) Beschwerdevorbringen der BF, wonach der Grad der Behinderung (zumindest) 50% betrage, sondern belegen diese Unterlagen umgekehrt klar – in Zusammenschau mit den bisherigen Beweismitteln –, dass ein solcher Grad der Behinderung jedenfalls nicht erreicht wird. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass im erwähnten Befundbericht von Dr. W. T. vom 22.9.2021 auch (weiterhin) die Beschwerden der BF an der Halswirbelsäule (zervikaler Discusprolaps) angesprochen werden. Dass vor diesem Hintergrund die seitens Dr. B. G. getroffene Bewertung – in die auch die Beschwerden der BF an der Halswirbelsäule eingehend eingeflossen sind - falsch wäre, ist jedoch nicht ersichtlich; hingewiesen sie auch nochmals darauf, dass im erwähnten Befundbericht von Dr. W. T. vom 22.9.2021 ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass kein motorisches Defizit bestehe und keine Paresen vorliegen würden; eine radiologische Myelopathie bestehe nicht. 2.5. Zusammengefasst vermochte die BF jedenfalls nicht darzulegen und hat sich auch in objektiver Hinsicht nicht ergeben, dass die BF einen höheren Grad der Behinderung aufweist als jenen von der Behörde festgestellten Grad im Ausmaß von 40%, sodass insofern den Feststellungen der Behörde zu folgen ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45
Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45
Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG (bzw. EStG) lauten: § 1. […]
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, […]
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. […] § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen […] § 35 EStG lautet auszugsweise:Paragraph 35, EStG lautet auszugsweise: § 35.
(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche BelastungenParagraph 35,
(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen – durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, […] und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.
(2)Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: […] – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. […] 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: Wie im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend dargelegt, liegt bei der BF jedenfalls kein Grad der Behinderung in einem Ausmaß von über 40 vH vor. Die BF erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40
Abs 1 BBG.Wie im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend dargelegt, liegt bei der BF jedenfalls kein Grad der Behinderung in einem Ausmaß von über 40 vH vor. Die BF erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses stützen.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2241590.1.00