← Österreich

{'item': 'L503 2243680-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§§ 42§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlL503 2243680-1 SpruchL503 2243680-1/4E, L503 2243680-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 28Abs 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen.A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) verfügt seit 7.3.2008 über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v. H.
  2. Im Gefolge eines Antrags des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wurde von Dr. A. P. am 7.2.2018 ein Sachverständigengutachten erstellt. Folgende Funktionseinschränkungen wurden laut diesem Gutachten beim BF festgestellt:
  3. Ausgedehnte Narben nach Verbrennungen und Verletzungen am Oberkörper, Kopf, an den Armen;
  4. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt, 4-fach-Bypass;
  5. Diabetes mellitus, Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage;
  6. arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt;
  7. posttraumatische Funktionseinschränkung linker Arm;
  8. chronische Rückenschmerzen bei degenerativen Veränderungen in mehreren Segmenten;
  9. periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde wie folgt ausgeführt: „Im Vergleich zum VGA Verschlechterung des Gesundheitszustandes, neu hinzugekommen sind die vermehrten Rückenschmerzen bei degenerativen Veränderungen und die periphere arterielle Verschlusskrankheit“. Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt: „Aufgrund der Multimorbidität (u.a. Zustand nach Herzinfarkt mit reduzierter Belastbarkeit, peripherer arterieller Verschlusskrankheit mit entsprechender Claudiacatiosymptomatik, schwerer Adipositas, degenerativen WS-Veränderungen...) ist derzeit das Zurücklegen kurzer Wegstrecken und das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel glaubhaft deutlich eingeschränkt (Gehstreckenanamnestisch >100m), eine Besserung der Mobilität wäre nach entsprechender Gewichtsreduktion möglich.“ Eine Nachuntersuchung wurde für Jänner 2021 angeordnet.
  10. Im Gefolge dessen wurde dem BF ein befristeter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ausgestellt.
  11. Am 12.11.2020 beantragte der BF die Ausstellung eines (weiteren) Behindertenpasses (wiederum) samt Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
  12. Am 21.12.2020 wurde der BF (wiederum) von Dr. A. P. untersucht. Im Gutachten von Dr. A. P. vom 19.1.2021 wurde unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ unter anderem ein (auch aktenkundiger) „Arztbrief“ (internistischer Befund) von Dr. K. B. vom 26.11.2020 wiedergegeben („Gehstrecke von Seiten der Füße auf 100 Meter reduziert“). Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde zusammengefasst wie folgt ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Narben ausgedehnte Narben nach Verbrennungen und Verletzungen am Oberkörper, Kopf, an den Armen, Alopezie, gleichbleibend zum Vorgutachten 01.01.03 50 vH 02 Koronare Herzkrankheit Koronare Herzerkrankung, Z.n. Herzinfarkt und 4-fach Bypass, klinisch stabil 05.05.02 40 vH 03 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage Basis-Bolustherapie, laut int. Befund Retinopathie weitgehend abgeklungen, nur diskrete periphere Neuropathie 09.02.02 30 vH 04 Hypertonie Mehrfachmedikation notwendig 05.01.02 20 vH 05 Funktionseinschränkung linker Arm posttraumatische Funktionseinschränkung und Kraftminderung linker Arm nach Kompartementsyndrom 02.06.11 20 vH 06 chronische Rückenschmerzen degenerative Veränderungen in mehreren Segmenten; keine sensomotorischen Defizite, keine spezifische Therapie, Analgetika bei Bedarf 02.01.01 20 vH 07 periphere arterielle Verschlusskrankheit Claudicatiosymptomatik bei PAVK vom Oberschenkel und Unterschenkeltyp, anamnestisch Gehstrecke reduziert bisher keine Intervention 05.03.02 20 vH 08 Niere - Funktionseinschränkung Chronisch renale Insuff. Stadium II; mit Proteinurie und diabetischer Nephropathie; keine aktuellen Laborwerte vorliegendChronisch renale Insuff. Stadium römisch zwei; mit Proteinurie und diabetischer Nephropathie; keine aktuellen Laborwerte vorliegend 05.04.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wörtlich lediglich wie folgt ausgeführt: „Aufgrund oben genannter Grunderkrankungen und der Claudicatiosymptomatik ist die Mobilität zwar weiterhin eingeschränkt, durch den massiven Gewichtsverlust hat sich insgesamt die Mobilität jedoch verbessert und das Zurücklegen kurzer Wegstrecken und das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich.“
  13. Am 19.1.2021 übermittelte das SMS dem BF das Gutachten vom 19.1.2021 im Rahmen eines Parteiengehörs teilte ihm mit, dass ein Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt worden sei und nach Abschluss des Verfahrens ein Behindertenpass ausgestellt werde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ würden nicht vorliegen. Somit seien auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises und ein Anspruch auf den Bezug einer Gratisvignette nicht gegeben. Der BF könne dazu binnen zwei Wochen Stellung nehmen.
  14. Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.
  15. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.3.2021 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

§§ 42und 45 BBG ab.

Begründend wurde – neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Dem BF sei mit Schreiben vom 19.1.2021 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen; da innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Beigelegt wurde dem Bescheid das Sachverständigengutachten von Dr. A. P. vom 19.1.2021.8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.3.2021 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde – neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Dem BF sei mit Schreiben vom 19.1.2021 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen; da innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Beigelegt wurde dem Bescheid das Sachverständigengutachten von Dr. A. P. vom 19.1.

  1. Mit Schreiben vom 13.4.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.3.
  2. Darin führte der BF aus, bei ihm bestehe sehr wohl eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung; seine Gehstrecke betrage 100 m. Er habe demnächst auch noch einen Termin bei einem Arzt und werde die Befunde dann umgehend übermitteln.
  3. Am 23.6.2021 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies insbesondere darauf hin, dass die in der Beschwerde angekündigten Beweismittel bislang nicht eingelangt seien.
  4. Ebenfalls am 23.6.2021 legte der BF dem SMS eine – dem BVwG am 28.6.2021 nachgereichte - Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.6.2021 vor, wonach er insbesondere zunehmend Beschwerden im Sinne einer Claudicatio intermittens angebe und zurzeit keine längere Gehstrecke als 100m zurücklegen könne; eine gefäßchirurgische Abklärung sei am Laufen. Weiters wurde vom BF ein Befundbericht von Dr. G. M., Facharzt für Medizinische Radiologie – Diagnostik vom 22.6.2021 vorgelegt (Ergebnis: Sehr deutliche bis hochgradige arteriosklerotische Wandveränderungen vor allem der Oberschenkelarterien mit mehrfachen höhergradigen Stenosen der Arteriae femorales communes und der Arteriae femorales superficiales beidseits sowie nur fadenförmige Darstellung der Arteriae dorsales pedes und der distalen Abschnitte der Arteriae tibiales posteriores. Je nach Klinik sei eine weitere angiographische bzw. gefäßchirurgische Abklärung empfehlenswert). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Am 12.11.2020 beantragte der BF die Ausstellung eines (weiteren) Behindertenpasses (wiederum) samt Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. 1.
  7. Das vom SMS dazu eingeholte Gutachten von Dr. A. P vom 19.1.2021 führt im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wörtlich lediglich wie folgt aus: „Aufgrund oben genannter Grunderkrankungen und der Claudicatiosymptomatik ist die Mobilität zwar weiterhin eingeschränkt, durch den massiven Gewichtsverlust hat sich insgesamt die Mobilität jedoch verbessert und das Zurücklegen kurzer Wegstrecken und das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich.“ Sonstige Ausführungen enthält das Gutachten hierzu nicht; unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ wird jedoch ein „Arztbrief“ (internistischer Befund) von Dr. K. B. vom 26.11.2020 (bloß) wiedergegeben („Gehstrecke von Seiten der Füße auf 100 Meter reduziert“). Am 23.6.2021 legte der BF ergänzend unter anderem eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vor, wonach seine Gehstrecke 100 m betrage. 1.
  8. Die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des BF auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden im Gutachten von Dr. A. P vom 19.1.2021 nicht konkret dargestellt. Ein brauchbarer Sachverhalt im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, liegt somit nicht vor.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung 3.
  11. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45

Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45

Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise:

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [...] 3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. z. B. VwGH vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche z. B. VwGH vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211). Das vom SMS gegenständlich eingeholte Gutachten von Dr. A. P vom 19.1.2021 führt im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wörtlich lediglich wie folgt aus: „Aufgrund oben genannter Grunderkrankungen und der Claudicatiosymptomatik ist die Mobilität zwar weiterhin eingeschränkt, durch den massiven Gewichtsverlust hat sich insgesamt die Mobilität jedoch verbessert und das Zurücklegen kurzer Wegstrecken und das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich.“ Sonstige Ausführungen enthält das Gutachten hierzu nicht. Dass damit die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des BF auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in keiner Weise – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH - konkret dargelegt wurden, liegt auf der Hand. Vor allem aber hat sich die Gutachterin auch in keiner Weise mit dem von ihr selbst unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ zitierten „Arztbrief“ (internistischen Befund) von Dr. K. B. vom 26.11.2020 auseinandergesetzt, wonach die Gehstrecke des BF von Seiten der Füße auf 100 Meter reduziert sei. Dass hier die Notwendigkeit einer eingehenden Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Gehleistung des BF besteht, folgt nicht zuletzt auch aus der vom BF nachträglich vorgelegten Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.6.2021, wonach seine Gehleistung wegen einer Claudicatio intermittens (ebenso) nur 100 Meter betrage. Dem BVwG liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal das SMS die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Das SMS wird im Folgeverfahren somit ein Gutachten einzuholen haben, das sich schlüssig und nachvollziehbar – insbesondere unter konkreter Darlegung der Gehleistung des BF- mit der Frage auseinandersetzt, ob dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist oder nicht.Dem BVwG liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal das SMS die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Das SMS wird im Folgeverfahren somit ein Gutachten einzuholen haben, das sich schlüssig und nachvollziehbar – insbesondere unter konkreter Darlegung der Gehleistung des BF- mit der Frage auseinandersetzt, ob dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist oder nicht. Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2243680.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.