Obsah (11)
§ 28Art 133§§ 2§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlL503 2244541-1 SpruchL503 2244541-1/4E, L503 2244541-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Vw
GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen hat.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen hat. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 25.3.2021 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) unter Vorlage diverser Befunde die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
- Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde die BF am 28.4.2021 von Dr. I. N. untersucht.
- Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde die BF am 28.4.2021 von Dr. römisch eins. N. untersucht. In dem in weiterer Folge von Dr. I. N. am 6.5.2021 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:In dem in weiterer Folge von Dr. römisch eins. N. am 6.5.2021 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Anamnese: depressive Störungen (leicht-mittelgradige Episoden) Neuropathia vestibularis Diabetes mellitus (HbAlc 6,95%) ED 02 2021 Arterielle Hypertonie Coxa saltans bds. Gonarthrose, Valgusfehlstellung re>li, Chondropathia patellae bds. chron degenerative Wirbelsäulen Veränderungen Derzeitige Beschwerden: Sie habe im Februar einen Hörsturz gehabt, und da habe man den Diabetes festgestellt. Sie wollte abnehmen und hat ihre Medikamente zur psychischen Stabilisierung abgesetzt. Dabei sei es zu einem Stimmungstief gekommen. Sie habe an Lustlosigkeit, und Schlaflosigkeit gelitten, die Gedanken seien gekreist, einfach schlecht ist es ihr gegangen. Sie habe dann wieder Medikamente bekommen und nun gehe es ihr wieder gut. Bei zu langem Stehen schmerze sie das Kreuz, und oft das rechte Knie, manchmal auch das Linke. Das Gehen sei dadurch schmerzhaft behindert, insbesondere beim Stiegensteigen. Mit der Hüfte habe sie keine Beschwerden. Der Zucker sei mit der Diät und den Tabletten gut eingestellt und auch die Hörstörung sei aufgehoben. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: TRITTICO RET TBL 150MG, 1 / 311 /310111 CO-ACETAN TBL, 1|0|0|0| METFORMIN 1A FTBL 1000MG, QUETIAPIN Sozialanamnese: Küchenhilfe beim Konditor, 2 Kinder ausser Haus, verheiratet. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2021.03 Dr. L.: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode 2021.02 Tauernklinikum: Neuropathia vestibularis, Diabetes mellitus (HbAlc 6,95%) ED 02 2021 Arterielle Hypertonie aus der orthopädischen Akte 2018: Coxa saltans bds. Gonarthrose, Chondropathia patellae bds. chron degenerative Wirbelsäulen Veränderungen […] Klinischer Status – Fachstatus: Die Wirbelsäule ist gerade. Keine skoliotische Verkrümmung, keine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule. Die Schultern gleich hochstehend. Keine Druckschmerzen über den Dornfortsätzen der Wirbelkörper. Die paravertebrale Muskulatur im Bereich der Halswirbelsäule und oberen Brustwirbelsäule ist beidseits verhärtet. Die Trapezius-Muskulatur ebenfalls beidseits verhärtet. BWS: Ott: 30/32 cm, Fingerkuppen-Bodenabstand 10 cm. Im Stehen kein Beckenschiefstand, Lasegue beidseits negativ. An den oberen Extremitäten keine Einschränkungen der Beweglichkeit angegeben, alle Gelenke frei beweglich, Nackengriff, Schultergriff, Schürzengriff können vorgezeigt werden. Die Finger sind frei beweglich die Handmuskulatur beidseits nicht verschmächtig. Faustschluss seitengleich kräftig, Durchblutung und Sensibilität ungestört. Untere Extremitäten: Beinachsenstellung: Valgusfehlstellung re>li, keine Druckschmerzen über den Hüftgelenken. Bewegungsumfang der Hüftgelenke beidseits nur endgradig eingeschränkt, kein Stauchungsschmerz. Kniegelenke: an beiden Kniegelenken keine wesentlichen Druckschmerzen. Bewegungsumfang beidseits nicht herabgesetzt. An beiden Kniegelenken knisterrasseln, kein Gelenkserguss, die Gelenke sind leicht deformiert, bandstabil. Sprunggelenke: unauffällig. Die Zehenbeweglichkeit frei. Grob neurologische Untersuchung unauffällig. Durchblutung und Sensibilität ungestört. Herz-/ Lungen Auskultations- und Perkussionsbefund Unauffällig, Bauch weich, keine Hepato-Splenomegalie. Gesamtmobilität – Gangbild: Das Gangbild ist rechts leicht hinkend, das Abrollen erfolgt beidseits harmonisch über den Vorfuß, Zehenstand, Zehengang, Fersenstand, Fersengang können vorgezeigt werden. Einbeinstand ist rechts und links möglich. Status Psychicus: Normothym, sehr freundlich, räumlich und zeitlich orientiert, normales formales und inhaltliches Denkvermögen.“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Valgusgonarthrose bds., Chondropathia patellae bds., Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig oberer Rahmensatz, da schmerzhafte Gehbeeinträchtigung 02.05.19 30 vH 02 Dysthymie - leichten Grades eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nur unter Medikamenten stabil 03.06.01 20 vH 03 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mittlerer Rahmensatz, da unter Medikamenten stabil (HbA1c: 6,9) 09.02.01 20 vH 04 Mäßige Hypertonie fixer Satz 05.01.02 20 vH 05 degenerativer Wirbelsäulenschaden - Funktionseinschränkungen geringen Grades oberer Rahmensatz, da Belastungsschmerzen, mit intervallmäßiger Verschlechterung 02.01.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, der aus Nr. 1 folgende Gesamtgrad der Behinderung werde durch Nr°2, 3, 4 und 5 nicht weiter gesteigert, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: Zustand nach Hörsturz. Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt: „Die erforderliche Gehstrecke kann ohne Hilfsmittel angemessen zurückgelegt werden, ebenso das mühelose Ein- und Aussteigen, sowie die sichere Beförderung mit Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln.“
- Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 10.5.2021 teilte das SMS der BF mit, dass ein Grad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt worden sei und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. I. N. vom 6.5.
- Die BF könne dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung nehmen.
- Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 10.5.2021 teilte das SMS der BF mit, dass ein Grad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt worden sei und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. römisch eins. N. vom 6.5.
- Die BF könne dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung nehmen.
- Eine Stellungnahme wurde seitens der BF nicht abgeben.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7.6.2021 wies das SMS den Antrag der BF vom 25.3.2021 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 Abs 1 und 2 BEinst
G ab und sprach aus, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7.6.2021 wies das SMS den Antrag der BF vom 25.3.2021 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab und sprach aus, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten bei der BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 vH. Seitens der BF sei dazu im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben worden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. I. N. vom 6.5.2021.Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten bei der BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 vH. Seitens der BF sei dazu im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben worden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. römisch eins. N. vom 6.5.
- Mit Schreiben vom 13.7.2021 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 7.6.
- In ihrer Beschwerde führte die BF aus, dass sie sich jedenfalls als begünstigte Arbeitnehmerin sehe, die einen Behindertengrad von 50 % erreicht. Sie empfinde ihre gesundheitlichen Einschränkungen als sehr umfassend, körperlich und psychisch. Faktisch sei sie schon seit über 25 Jahre psychisch chronisch erkrankt, obwohl sie fachärztliche Hilfe in Anspruch nehme, leide sie immer wieder sehr unter diesem Zustand. Bei Stress und längerer Beanspruchung komme ihre arterielle Hypertonie zum Tragen. Lange Stehzeiten und Gehzeiten würden ihre orthopädischen Beeinträchtigungen nicht zulassen, sie könne sich nur schwer bücken und an knien sei gar nicht zu denken. Aufgrund ihrer mannigfaltigen Einschränkungen könne sie von vorne herein nur 20 Wochenstunden arbeiten, selbst bei dieser Stundenanzahl könne sie nur eingeschränkt leisten, müsse sich immer wieder hinsetzen und zusätzliche Pausen nehmen, obwohl sie ohnehin täglich nur 4 Stunden arbeiten könne. Sie arbeite seit 2019 in der Firma P. in M. Die Firma habe sie auch deshalb eingestellt, weil sie vom AMS eine Eingliederungsbeihilfe bekommen habe, diese sei jetzt schon seit einiger Zeit aus, ihre Minderleistung werde für die Firma nicht mehr kompensiert, was bedeute, dass die BF über kurz oder lang wahrscheinlich freigesetzt werde. Die BF werde schon seit geraumer Zeit von der Arbeitsassistenz begleitet, um ihren Arbeitsplatz zu sichern. Beigelegt wurden von der BF nochmals jene Befunde, die sie dem SMS bereits anlässlich ihrer Antragstellung vorgelegt hatte.
- Am 20.7.2021 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass die bei der Beschwerde nochmals mitgesendeten Befunde allesamt bereits bei der erstinstanzlichen Entscheidung aufgelegen seien. Die BF habe keine neuen Befunde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF ist 1966 geboren, sie geht einer Beschäftigung als Küchenhilfe nach und ist in Österreich wohnhaft. 1.
- Bei der BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Valgusgonarthrose bds., Chondropathia patellae bds., Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig oberer Rahmensatz, da schmerzhafte Gehbeeinträchtigung 02.05.19 30 vH 02 Dysthymie - leichten Grades eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nur unter Medikamenten stabil 03.06.01 20 vH 03 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mittlerer Rahmensatz, da unter Medikamenten stabil (HbA1c: 6,9) 09.02.01 20 vH 04 Mäßige Hypertonie fixer Satz 05.01.02 20 vH 05 degenerativer Wirbelsäulenschaden - Funktionseinschränkungen geringen Grades oberer Rahmensatz, da Belastungsschmerzen, mit intervallmäßiger Verschlechterung 02.01.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Das Hauptleiden Nr. 1 ergibt den Gesamtgrad der Behinderung, zumal dieser durch die Leiden Nr.°2, 3, 4 und 5 nicht weiter gesteigert wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen zu den bei der BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem Sachverständigengutachten von Dr. I. N. vom 6.5.
- Dazu ist zunächst zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 28.4.2021 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die von der BF vorgelegten Befunde wurden von der Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen.2.
- Die oben getroffenen Feststellungen zu den bei der BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem Sachverständigengutachten von Dr. römisch eins. N. vom 6.5.
- Dazu ist zunächst zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 28.4.2021 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die von der BF vorgelegten Befunde wurden von der Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. 2.
- Was nun das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde anbelangt, so ist allgemein anzumerken, dass die BF damit in keiner Weise der konkret getroffenen Einschätzung durch Dr. I. N. entgegentrat. So mag der BF zwar der von ihr ins Treffen geführte Umstand, dass sie sich „jedenfalls als begünstigte Arbeitnehmerin sehe“, zumal sie ihre gesundheitlichen Einschränkungen als körperlich und psychisch sehr umfassend sehe, nicht abgesprochen werden, allerdings ist für die entsprechende Einschätzung des Grades der Behinderung nicht der subjektive Eindruck der betreffenden Person ausschlaggebend, sondern der Befund eines Sachverständigen. Wenn die BF zudem etwa allgemein auf ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit in ihrem Beruf hinweist (so könne sie nur 20 Wochenstunden arbeiten), so ändert dies nichts daran, dass nach der Einschätzungsverordnung die jeweiligen Funktionsbeeinträchtigungen nach ganz konkreten Kriterien zu beurteilen sind. Durchaus verständlich ist das Vorbringen der BF, sie mache sich um ihren Arbeitsplatz Sorgen, da sie eingestellt worden sei, weil ihr Dienstgeber eine Eingliederungsbeihilfe vom AMS bekommen habe, die mittlerweile ausgelaufen sei; allerdings haben diese Aspekte in rechtlicher Hinsicht keinen Einfluss auf die Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen und die daraus resultierende Einschätzung des Grades der Behinderung.2.
- Was nun das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde anbelangt, so ist allgemein anzumerken, dass die BF damit in keiner Weise der konkret getroffenen Einschätzung durch Dr. römisch eins. N. entgegentrat. So mag der BF zwar der von ihr ins Treffen geführte Umstand, dass sie sich „jedenfalls als begünstigte Arbeitnehmerin sehe“, zumal sie ihre gesundheitlichen Einschränkungen als körperlich und psychisch sehr umfassend sehe, nicht abgesprochen werden, allerdings ist für die entsprechende Einschätzung des Grades der Behinderung nicht der subjektive Eindruck der betreffenden Person ausschlaggebend, sondern der Befund eines Sachverständigen. Wenn die BF zudem etwa allgemein auf ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit in ihrem Beruf hinweist (so könne sie nur 20 Wochenstunden arbeiten), so ändert dies nichts daran, dass nach der Einschätzungsverordnung die jeweiligen Funktionsbeeinträchtigungen nach ganz konkreten Kriterien zu beurteilen sind. Durchaus verständlich ist das Vorbringen der BF, sie mache sich um ihren Arbeitsplatz Sorgen, da sie eingestellt worden sei, weil ihr Dienstgeber eine Eingliederungsbeihilfe vom AMS bekommen habe, die mittlerweile ausgelaufen sei; allerdings haben diese Aspekte in rechtlicher Hinsicht keinen Einfluss auf die Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen und die daraus resultierende Einschätzung des Grades der Behinderung. 2.
- Was die konkret von der Gutachterin vorgenommenen Bewertungen anbelangt, so ist die Bewertung der Knieleiden der BF als Hauptleiden (Valgusgonarthrose bds., Chondropathia patellae bds.) nach Position 02.05.19 (Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig) mit 30% (bei einem Rahmensatz von 20% - 30%) nicht zu beanstanden. Hierzu wies die Gutachterin zwar darauf hin, dass eine schmerzhafte Gehbeeinträchtigung vorliege, allerdings sei der Bewegungsumfang beidseits nicht herabgesetzt. Auch was die Bewertung des psychischen Leidens der BF (Dysthymie leichten Grades) nach Position 03.06.01 mit 20% anbelangt, so bestehen keine Bedenken. So ist eine Einschätzung mit 20% nach dieser Position vorgesehen, wenn folgende Umstände vorliegen: „Unter Medikation stabil, soziale Integration“. Diese Einschätzung steht im Übrigen auch im Einklang mit dem von der BF vorgelegten Arztbrief von Dr. K. L., Facharzt für Psychiatrie, vom 18.3.2021 (arg: „Nachdem schon seit Jahren keine psychotischen Symptome mehr aufgetreten sind, vereinbare ich mit der Patientin ein ausschleichendes Absetzen von Zeldox über 2 Wochen. … Psych. Status: Die Patientin ist wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Gedankenstatus kohärent, Denkziel erreichend, Denkgeschwindigkeit unauffällig, keine gedankliche Einengung fassbar, Stimmung etwas gedrückt, gute affektive Resonanz, teilweise innere Unruhe von der Patientin angegeben - derzeit nicht im Vordergrund, keine Zwangssymptomatik fassbar, Schlaf zufriedenstellend, keine Halluzinationen, keine Wahnsymptome, kein Hinweis für akute Suizidalität“). Schließlich erweist sich auch die Bewertung des nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus nach Position 09.02.01 mit 20%, der mäßigen Hypertonie nach Position 05.01.02 mit 20% und des degenerativen Wirbelsäulenschadens der BF nach Position 02.01.01 ebenfalls mit 20 % als zutreffend. Die getroffenen Feststellungen konnten somit auf das Gutachten von Dr. I. N. vom 6.5.2021 gestützt werden und war folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% auszugehen.Die getroffenen Feststellungen konnten somit auf das Gutachten von Dr. römisch eins. N. vom 6.5.2021 gestützt werden und war folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde mit der im Spruch bezeichneten Maßgabe 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs 2 BEinstG durch den Senat.
§ 19bAbs 6 erster Satz BEinst
G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs 2 BEinst
G eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz 6, erster Satz BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BEinstG lauten: Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. […]Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. […] Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH […]Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH […] Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. […]
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […] 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Das Sachverständigengutachten vom 6.5.2021 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen der BF wurden
der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist bei der BF sohin von einem Grad der Behinderung von 30 vH auszugehen. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2Abs 1 BEinst
G sind daher nicht erfüllt.Das Sachverständigengutachten vom 6.5.2021 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen der BF wurden
der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist bei der BF sohin von einem Grad der Behinderung von 30 vH auszugehen. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind daher nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das SMS im Spruch des angefochtenen Bescheids den Grad der Behinderung der BF mit 30 vH festgestellt hat. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs 2 erster Satz BEinstG und
der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2012, Zl. 2010/11/0173), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das SMS im Spruch des angefochtenen Bescheids den Grad der Behinderung der BF mit 30 vH festgestellt hat. Nach dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und
der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2012, Zl. 2010/11/0173), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stützen.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2244541.1.00