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{'item': 'L503 2251338-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§§ 2§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlL503 2251338-1 SpruchL503 2251338-1/4E, L503 2251338-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG stattgegeben und ausgesprochen, dass XXXX aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 18.02.2021 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist.A.) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und ausgesprochen, dass römisch 40 aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 18.02.2021 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 18.2.2021 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
  2. Daraufhin holte das SMS zunächst insgesamt zwei Sachverständigengutachten ein und gelangte Dr. A. K. in seinem Gutachten vom 10.5.2021 zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH betrage und gelangte Dr. R. H. in ihrem Gutachten vom 23.8.2021 zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH betrage.
  3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.9.2021 wies das SMS den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Abs 1 und 2 BEinst

G ab und sprach aus, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.9.2021 wies das SMS den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab und sprach aus, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass

dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches zum Bestandteil der Begründung erklärt und beigefügt wurde, ein Grad der Behinderung von lediglich 40 vH vorliege.

  1. Mit Schreiben vom 1.11.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.9.
  2. In weiterer Folge holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 27.1.2022 von Dr. E. B., einer Fachärztin für Orthopädie, untersucht. Im Sachverständigengutachten vom 28.1.2022 von Dr. E. B. wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Derzeitige Beschwerden: Es bestehen Schmerzen im Bereich der Bandscheiben der HWS, manchmal auch nachts beim Schlafen. Es bestehen auch Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Vor allem bestehen Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke, vor allem beim Bergaufgehen. Stechende Schmerzen bestehen auch im linken Fuß, dort wurde vom Orthopäden bereits infiltriert, auch orthopädische Einlagen wurden verordnet. Gehen ohne Schmerzen geht für ca. 200 bis 300m, bei Spaziergängen über 10 bis 15min. werden Walkingstöcke verwendet. Die Kniebeschwerden bestehen im Sitzen leicht, das linke schmerzt mehr als das rechte. Seractil wird ständig eingenommen, Tramal-Tropfen werden auch eingenommen, vor allem abends. Die Knie schmerzen auch in der Nacht beim Umdrehen. Bei den BHS besteht ein Termin wegen dem eingeschlafenen Gefühl in der linken Hand, hier besteht auch ein CTS, dass wahrscheinlich operiert werden muss. Auch rechts bestehen noch ziehende Schmerzen in der rechten Hand nach der CTS-OP, vor allem beim Zustellen von schwereren Paketen. Bei der Arbeit werden Kniegelenkbandagen beidseits ständig getragen, auch eine Handgelenkbandage rechts. Physiotherapie wird derzeit durchgeführt, eine ambulante Kur wurde in Bad Schallerbach im November 2021 durchgeführt. Beim Hausarzt werden immer wieder Schmerzspritzen (Rheumesser) verabreicht. Gelegentlich besteht Luftnot, vor allem wenn die Nase zumacht und die Augen zu rinnen beginnen, dann wird bei Bedarf eine inhalative Therapie durchgeführt. […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle in der Untersuchung vorgelegten und digital vorhandenen Befunde inklusive vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen – relevante Auszüge daraus werden nachstehend zusammengefasst: Vorgutachten, Dr. K., Neurologie/AM, 13.04.2021, GdB 30% Vorgutachten, Dr. H., Orthopädie/AM, 09.08.2021, GdB 40% Diagnosen/Funktionseinschränkungen: Wirbelsäulenbeschwerden - degenerative Hals- und Lendenwirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenschäden und Bruch der Querfortsätze L2 und 3 Lendenwirbelsäule 2017 (Fract. proc. transversus LII sin. et LIII sin.); Schmerzen mit Verstärkung unter Belastung, regelmäßige aktive Therapie; zeitweise einfache Schmerzmedikation nicht ausreichend; - 40 Asthma bronchiale - kein Fachbefund vorliegend, Medikation hausärztlich bestätigt; - 10 Z.n. Operation bei Karpaltunnelsyndrom rechts am 9.7.2021 - geringe Restbeschwerden; geringes Karpaltunnelsyndrom links; - 10 Bluthochdruck – unter Monotherapie – 10 Milzverlust – Fixsatz, keine Änderung zum Vorgutachten. – 10 Arztbrief, Dr. S., FA f. Orthopädie, Gallneukirchen, 27.10.2021 Diagnosen: mediale Gonarthrosen und Femuropatellararthrosen °3 bds., Großzehengrundgelenksarthrose links (Hallux rigidus); Senkspreizfüße bds., dorsaler Fersensporn und Haglundexostose links.; Epicondylitis humeri radialis rechts, Costotransversalblockaden, degeneratives Lumbalsyndrom mit Sekundäre absolute zirkuläre Spinalkanalstenose L2-L5, Punctum maximum L3-L5; degeneratives Cervicalsyndrom; Hochgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts (OP 9.7.2021, BHS) Mäßiggradiges Carpaltunnelsyndrom links 2019 musk. Cervicalsyndrom; deg. Lumbalsyndrom mit Muskelverspannungen (Spondyloosteochondrose und Spondylarthrose L5/S1, Spondylose L3/4); art. Hypertonie, Adipositas, sinubronchiales Syndrom Fract. proc. transversus L II sin. et L III sin.(2.2.2017)Fract. proc. transversus L römisch zwei sin. et L römisch drei sin.(2.2.2017) CT HWS, Radiologie Dr. R., Linz, 21.10.2021 Ergebnis: Streckhaltung. Spondyloosteochondrosen geringen Grades C4/C5, höhergradig C5-C
  3. C2/C3: Fokaler medianer Prolaps. C3/C4 und C4/C5: Mediane Protrusion. C5/C6: Bis intraforaminäre Protrusion. Rechts betonte Begleitspondylose und Uncovertebralarthrosen. Rechts betonte sekundäre absolute Spinalkanalstenose. C6/C7: Zirkuläre Retrospondylose, Begleitprotrusion. Bei Retrospondylose und Uncovertebralarthrose Neuroforamenstenosen mittleren Grades rechts betont C3/C4, geringgradig C4/C5 und wiederum deutlicher C5/C6 und C6/C
  4. Röntgen, Radiologie Dr. R., Linz, 21.10.2021 Sprunggelenk links: Kleine Irregularität ventral tibial im Sinne einer möglichen erosiven Oberflächendefektes. Sonst normale Gelenkskonturen im oberen Sprunggelenk. Unauffälliges unteres Sprunggelenk. Kleine Talusnase. Plumper unterer Fersensporn mit 6 x 4 mm, kleiner oberer Sporn und angrenzende Ansatzverkalkungen der Achillessehne. Haglund-Exostose. Keine Osteolyse oder rezente Fraktur. Wahrscheinlich chronisch posttraumatische Alteration des Fibulaschaftes miterfasst. Kniegelenk links: Medial betonte Gelenkspaltverschmälerung und vermehrte Sklerosierung der Gelenksflächen als Ausdruck einer mittelgradigen Gonarthrose. Plumpe osteophytäre Anbauten der Gelenksränder. Gering degenerative Veränderungen femoropatellar. Bohrkanal im ventralen Tibiakopf. Knöchern konsolidierte Fraktur im proximalen Fibulaschaft. Fuß links: Arthrose im Großzehengrund- und geringer auch Interphalangealgelenk. Unauffällige Grund- und DIP-Gelenke II - V. Unauffällige Gelenkskonturen der Fußwurzel sowie tarsometatarsal. Keine Osteolyse oder Fraktur.Unauffällige Grund- und DIP-Gelenke römisch zwei - römisch fünf. Unauffällige Gelenkskonturen der Fußwurzel sowie tarsometatarsal. Keine Osteolyse oder Fraktur. MRT beider Kniegelenke, Radiologie Dr. R., Linz, 05.01.2022, bei der Untersuchung vorgelegt linkes Kniegelenk: Komplexe Ruptur des Innenmeniscushinterhorns und -corpus. Ausgefranster freier Rand des Außenmeniscuscorpus. Chondromalazie Grad II im lateralen Kompartement und Grad III - IV im medialen Kompartement. Knorpelfissuren femoropatellar. Gelenkserguss, Bakercyste und synovialer Reizzustand. Deutliche mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes. Gonarthrose und Femoropatellararthrose.linkes Kniegelenk: Komplexe Ruptur des Innenmeniscushinterhorns und -corpus. Ausgefranster freier Rand des Außenmeniscuscorpus. Chondromalazie Grad römisch zwei im lateralen Kompartement und Grad römisch drei - römisch vier im medialen Kompartement. Knorpelfissuren femoropatellar. Gelenkserguss, Bakercyste und synovialer Reizzustand. Deutliche mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes. Gonarthrose und Femoropatellararthrose. rechtes Kniegelenk: Medial betonte Gonarthrose mit Chondromalazie Grad IV und deutlichem subchondralem Knochenmarködem tibiaseitig, kein instabiles Fragment. Komplexe Ruptur des Innenmeniscushinterhorns und -corpus. Kleine Einrisse im Außenmeniscusvorderhorn. Chondromalazie Grad II im lateralen Kompatement und Knorpelfissuren femoropatellar. Geringer Gelenkserguss, kleine Bakercyste und synovialer Reizzustand.“rechtes Kniegelenk: Medial betonte Gonarthrose mit Chondromalazie Grad römisch vier und deutlichem subchondralem Knochenmarködem tibiaseitig, kein instabiles Fragment. Komplexe Ruptur des Innenmeniscushinterhorns und -corpus. Kleine Einrisse im Außenmeniscusvorderhorn. Chondromalazie Grad römisch zwei im lateralen Kompatement und Knorpelfissuren femoropatellar. Geringer Gelenkserguss, kleine Bakercyste und synovialer Reizzustand.“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule; degenerative Hals- und Lendenwirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenschäden und Neuroforamenstenosen der HWS (CT 10/2021), Bandscheibenvorfälle, Neuroforamenstenosen und Spinalkanalstenose der LWS (CT 01/2021), Zustand nach Querfortsatzbruch links des
  5. und
  6. Lendenwirbels 02/2017, andauernder Therapiebedarf, analgetische Mehrfachtherapie;degenerative Hals- und Lendenwirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenschäden und Neuroforamenstenosen der HWS (CT 10 aus 2021,), Bandscheibenvorfälle, Neuroforamenstenosen und Spinalkanalstenose der LWS (CT 01 aus 2021,), Zustand nach Querfortsatzbruch links des
  7. und
  8. Lendenwirbels 02 aus 2017,, andauernder Therapiebedarf, analgetische Mehrfachtherapie; 02.01.02 40 vH 02 Funktionseinschränkung beider Kniegelenke; Schmerzen und Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke bei Kniegelenksabnützung/Gonarthrose beidseits, Knorpel- und Meniskusschäden beidseits, Physiotherapie, analgetische Therapie, Kniegelenkbandagen; 02.05.19 30 vH 03 Asthma bronchiale; inhalative Therapie (Budesonid, Formoterol) und Nasenspray (Avamys) bei (fraglich allergischem) Asthma bronchiale, sinubronchiales Syndrom, Medikation hausärztlich bestätigt, kein aktueller lungenfachärztlicher Befund vorliegend; 06.05.01 10 vH 04 Kompressionssyndrom des Nervus medianus beidseits; Restbeschwerden bei Zustand nach Medianusdekompression/Operation eines Karpaltunnelsyndroms rechts 07/2021, Karpaltunnelsyndrom links mit Sensibilitätsstörungen der radialen Finger;Restbeschwerden bei Zustand nach Medianusdekompression/Operation eines Karpaltunnelsyndroms rechts 07 aus 2021,, Karpaltunnelsyndrom links mit Sensibilitätsstörungen der radialen Finger; 04.05.06 10 vH 05 Bluthochdruck; arterielle Hypertonie, medikamentöse Einfachtherapie (Candesartan); 05.01.01 10 vH 06 Milzverlust; Fixsatz; 10.03.11 10 vH 07 Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes; Bewegungseinschränkung (posttraumatisch) des linken Sprunggelenkes, Belastungsschmerz, dorsaler und plantarer Fersensporn mit rezidivierender Beschwerdesymptomatik; 02.05.32 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, führend sei das Leiden Nummer 1 mit 40%. Das Leiden Nummer 2 steigere, da es das Gesamtbild verschlechtere, um eine Stufe. Die restlichen Leiden würden aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter steigern. Somit ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt: „Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund der vorgelegten Befunde, der Medikation und des klinischen Zustandsbildes anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung. Die Einschätzung des Wirbelsäulenleidens bleibt bei unveränderter Schmerzsymptomatik trotz laufender Therapie gleich. Die Bewertung der Leiden Nummer 3 bis 6, Asthma, Karpaltunnelsyndrom, Bluthochdruck und Milzverlust, bleibt ebenfalls unverändert. Neu hinzugekommen sind die Leiden mit der laufenden Nummer 2 und 7, Funktionseinschränkung beider Kniegelenke und Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes.“ Als Stellungnahme zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt: „Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 40% auf 50% infolge des neu hinzugekommenen Kniegelenksleidens.“ Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt: „Durch das Wirbelsäulen- und Kniegelenksleiden ist die Mobilität zwar eingeschränkt, das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 400 m ist aber in entsprechendem Tempo möglich, ein Gehbehelf wird nicht ständig verwendet. Übliche Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen können, gegebenenfalls mit Anhalten, überwunden werden. Bei mäßiger Beeinträchtigung der Standhaftigkeit können Haltegriffe oder -stangen ohne wesentliche Einschränkung benützt werden. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich.“
  9. Am 3.2.2022 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb der diesbezüglichen Frist nicht möglich gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Beim BF, einem 1969 geborenen, österreichischen Staatsbürger, der als Paketzusteller erwerbstätig ist, bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule; degenerative Hals- und Lendenwirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenschäden und Neuroforamenstenosen der HWS (CT 10/2021), Bandscheibenvorfälle, Neuroforamenstenosen und Spinalkanalstenose der LWS (CT 01/2021), Zustand nach Querfortsatzbruch links des
  11. und
  12. Lendenwirbels 02/2017, andauernder Therapiebedarf, analgetische Mehrfachtherapie;degenerative Hals- und Lendenwirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenschäden und Neuroforamenstenosen der HWS (CT 10 aus 2021,), Bandscheibenvorfälle, Neuroforamenstenosen und Spinalkanalstenose der LWS (CT 01 aus 2021,), Zustand nach Querfortsatzbruch links des
  13. und
  14. Lendenwirbels 02 aus 2017,, andauernder Therapiebedarf, analgetische Mehrfachtherapie; 02.01.02 40 vH 02 Funktionseinschränkung beider Kniegelenke; Schmerzen und Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke bei Kniegelenksabnützung/Gonarthrose beidseits, Knorpel- und Meniskusschäden beidseits, Physiotherapie, analgetische Therapie, Kniegelenkbandagen; 02.05.19 30 vH 03 Asthma bronchiale; inhalative Therapie (Budesonid, Formoterol) und Nasenspray (Avamys) bei (fraglich allergischem) Asthma bronchiale, sinubronchiales Syndrom, Medikation hausärztlich bestätigt, kein aktueller lungenfachärztlicher Befund vorliegend; 06.05.01 10 vH 04 Kompressionssyndrom des Nervus medianus beidseits; Restbeschwerden bei Zustand nach Medianusdekompression/Operation eines Karpaltunnelsyndroms rechts 07/2021, Karpaltunnelsyndrom links mit Sensibilitätsstörungen der radialen Finger;Restbeschwerden bei Zustand nach Medianusdekompression/Operation eines Karpaltunnelsyndroms rechts 07 aus 2021,, Karpaltunnelsyndrom links mit Sensibilitätsstörungen der radialen Finger; 04.05.06 10 vH 05 Bluthochdruck; arterielle Hypertonie, medikamentöse Einfachtherapie (Candesartan); 05.01.01 10 vH 06 Milzverlust; Fixsatz; 10.03.11 10 vH 07 Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes; Bewegungseinschränkung (posttraumatisch) des linken Sprunggelenkes, Belastungsschmerz, dorsaler und plantarer Fersensporn mit rezidivierender Beschwerdesymptomatik; 02.05.32 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40%. Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert, um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50%.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS. 2.
  17. Die oben getroffenen Feststellungen zu den beim bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom SMS (zuletzt) eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. E. B. vom 28.1.
  18. Dazu ist zunächst zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Die Leiden des BF wurden entsprechend der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Nachvollziehbar hat Dr. E. B. insbesondere auch dargelegt, dass sich die Erhöhung des Grades der Behinderung um eine Stufe im Vergleich zum Vorgutachten von 40% auf 50% infolge des neu hinzugekommenen Kniegelenksleidens ergibt. Im Übrigen sei angemerkt, dass mit dem Ergebnis des Gutachtens von Dr. E. B. der Beschwerde des BF vollumfänglich Rechnung getragen wurde.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  20. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs 2 BEinstG durch den Senat.

§ 19bAbs 6 erster Satz BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs 2 BEinst

G eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz 6, erster Satz BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BEinstG lauten: Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. […]Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. […] Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH […]Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH […] Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. […]
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […] 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Das vom SMS zuletzt im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. E. B. vom 28.1.2022 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen des BF wurden

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin von einem Grad der Behinderung von 50 vH auszugehen. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2Abs 1 BEinst

G sind daher erfüllt. Auch liegen keine Ausschlussgründe im Sinne von § 2 Abs 2 BEinstG vor.Das vom SMS zuletzt im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. E. B. vom 28.1.2022 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen des BF wurden

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin von einem Grad der Behinderung von 50 vH auszugehen. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind daher erfüllt. Auch liegen keine Ausschlussgründe im Sinne von Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vor. Folglich ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass der BF aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von 50 vH ab 18.2.2021 (ab Antragstellung, vgl. § 14 Abs 2 BEinstG) dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist.Folglich ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass der BF aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von 50 vH ab 18.2.2021 (ab Antragstellung, vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2251338.1.00

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