Obsah (15)
§ 28Art 133§ 45Art. 130§ 6§ 19b§ 14§ 17§ 2§ 3§ 4§ 8§ 1§ 27§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlL515 2244850-1 SpruchL515 2244850-1/8E, L515 2244850-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Nennung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Nennung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat. Herr XXXX , geb. XXXX , gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen- Sozialministerium-service als belangte Behörde („bB“) vom 12.05.2017 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei ("bP") ab 12.05.2017 aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 60 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 3 und 14 BEinstG angehört. Im dem entsprechenden Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten vom 24.8.2017 wurde unter Lfd. Nr. 1 Epilepsie, Einschätzung entsprechende der Anfallsfrequenz entsprechend der Pos. Nr. 04.10.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung („GdB“) von 50 vH, sowie unter Lfd. Nr. 2 eine Intelligenzminderung, leichte kognitive Einschränkung entsprechend der Pos. Nr. 03.01.02 leg. cit mit einem GdB von 30 vH bewertet. Der Sachverständige stellte fest, dass das führende Leiden gem. Pos. Nr. 1 durch das Leiden gem. Pos. Nr. 2 um eine Stufe gesteigert werde. Es sei daher von einem GdB von 60 vH auszugehen. Im Gutachten wurde wegen einer möglichen Besserung der Anfallskrankheit unter medikamentöser Therapie eine Nachuntersuchung im Juli 2020 empfohlen.römisch eins.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen- Sozialministerium-service als belangte Behörde („bB“) vom 12.05.2017 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei ("bP") ab 12.05.2017 aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 60 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2, 3 und 14 BEinstG angehört. Im dem entsprechenden Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten vom 24.8.2017 wurde unter Lfd. Nr. 1 Epilepsie, Einschätzung entsprechende der Anfallsfrequenz entsprechend der Pos. Nr. 04.10.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung („GdB“) von 50 vH, sowie unter Lfd. Nr. 2 eine Intelligenzminderung, leichte kognitive Einschränkung entsprechend der Pos. Nr. 03.01.02 leg. cit mit einem GdB von 30 vH bewertet. Der Sachverständige stellte fest, dass das führende Leiden gem. Pos. Nr. 1 durch das Leiden gem. Pos. Nr. 2 um eine Stufe gesteigert werde. Es sei daher von einem GdB von 60 vH auszugehen. Im Gutachten wurde wegen einer möglichen Besserung der Anfallskrankheit unter medikamentöser Therapie eine Nachuntersuchung im Juli 2020 empfohlen. I.
- Mit Schreiben der bB vom 02.07.2020 wurde die bP um Vorlage aktueller Befunde innerhalb einer Frist von 4 Wochen ersucht. Die bP übermittelte einen Befund eines Klinikums vom 14.02.2020, sowie einen Leistungsbescheid der zuständigen Behörde vom 05.08.
- römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 02.07.2020 wurde die bP um Vorlage aktueller Befunde innerhalb einer Frist von 4 Wochen ersucht. Die bP übermittelte einen Befund eines Klinikums vom 14.02.2020, sowie einen Leistungsbescheid der zuständigen Behörde vom 05.08.
- I.
- Mit Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Neurologie und Allgemeinmediziner) vom 10.11.2020, wurde hinsichtlich der bP ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt, wobei die Epilepsie als führende Funktionseinschränkung mit einem GdB von 20 vH eingestuft wurde. Die Funktionseinschränkung Intelligenzminderung wurde ebenfalls mit einem GdB mit 20 VH eingestuft. Aufgrund von Geringfügigkeit vermochte die Pos. 2 keine Steigerung herbeiführen.römisch eins.
- Mit Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Neurologie und Allgemeinmediziner) vom 10.11.2020, wurde hinsichtlich der bP ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt, wobei die Epilepsie als führende Funktionseinschränkung mit einem GdB von 20 vH eingestuft wurde. Die Funktionseinschränkung Intelligenzminderung wurde ebenfalls mit einem GdB mit 20 VH eingestuft. Aufgrund von Geringfügigkeit vermochte die Pos. 2 keine Steigerung herbeiführen. Im Rahmen der Stellungnahme zur gesundheitlichen Änderung im Vergleich zum Vorgutachten gab der Sachverständige an, dass nunmehr mehr oder weniger eine Anfallsfreiheit unter antiepileptischer Therapie vorliegt. Zusätzlich werde die Pos Nr. 2 mit der Intelligenzminderung aufgrund fehlender Befunde und der fehlenden Einschränkung im Alltag abgestuft. I.
- Seitens der bB wurden der bP die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
§ 45Abs.
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Am 18.12.2020 langte eine Stellungnahme ein. In einem machte die bP ihren Vater als rechtlichen Vertreter namhaft. Dieser übermittelte auf Aufforderung der bB eine mit 15.01.2021 datierte Vollmacht.römisch eins.4. Seitens der bB wurden der bP die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Am 18.12.2020 langte eine Stellungnahme ein. In einem machte die bP ihren Vater als rechtlichen Vertreter namhaft. Dieser übermittelte auf Aufforderung der bB eine mit 15.01.2021 datierte Vollmacht. In der oa. Stellungnahme wies die bP die Feststellung des Gutachters, wonach keine „Einschränkungen im Alltag bestehen“, vehement zurück. Die bP sei auf die Unterstützung ihrer Großeltern angewiesen, da sie ihren Alltag selbst nicht meistern könne. Unrichtig sei die Feststellung im Gutachten, wonach es „zwischenzeitlich zu keinen suspekten epileptischen Anfällen“ gekommen sei. Der im Gutachten angeführte epileptische Anfall sei zwar der einzig erwähnte dokumentierte Anfall, daneben komme es immer wieder zu nächtlichen Einnässen, was auf wiederkehrende „Aussetzer“ während der Ruhepausen zurückzuführen sein dürfte. In der Stellungnahme wurden Auskunftspersonen zum vorgetragenen Sachverhalt genannt. I.
- In weiterer Folge wurde seitens der bP eine Arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 02.02.2021 übermittelt. römisch eins.
- In weiterer Folge wurde seitens der bP eine Arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 02.02.2021 übermittelt. In dieser Stellungnahme wurde das vorliegende Sachverständigengutachten als arbeitsmedizinisch nicht nachvollziehbar eingeschätzt. Die bP sei nach wie vor in unverändertem Ausmaß auf mobile Betreuung und Hilfe angewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum im Gutachten die Spalte „ist Epileptiker“ mit „Nein“ angekreuzt wurde. Wünschenswert wäre die Einholung eines weiteren Gutachtens. I.
- Über Veranlassung durch das Sozialministeriumservice wurde ein neuerliches Gutachten bei einer Allgemeinmedizinerin in Auftrag gegeben. Dieses auf Basis einer persönlichen Untersuchung und der vorliegenden Befundlage erstellte Sachverständigengutachten vom 21.05.2021 (Begutachtung am 19.05.2021) ergab ebenfalls das Vorliegen von Epilepsie und einer Minderung der Intelligenz, es wurde jedoch von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH ausgegangen.römisch eins.
- Über Veranlassung durch das Sozialministeriumservice wurde ein neuerliches Gutachten bei einer Allgemeinmedizinerin in Auftrag gegeben. Dieses auf Basis einer persönlichen Untersuchung und der vorliegenden Befundlage erstellte Sachverständigengutachten vom 21.05.2021 (Begutachtung am 19.05.2021) ergab ebenfalls das Vorliegen von Epilepsie und einer Minderung der Intelligenz, es wurde jedoch von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH ausgegangen. I.
- Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2021 wurde festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 30 vH.römisch eins.
- Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2021 wurde festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 30 vH. I.
- Mit am 07.07.2021 bei der bB eingelangten Schriftsatz erhob die bP durch ihren gewillkürten Vertreter gegen diesen Bescheid Beschwerde.römisch eins.
- Mit am 07.07.2021 bei der bB eingelangten Schriftsatz erhob die bP durch ihren gewillkürten Vertreter gegen diesen Bescheid Beschwerde. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde moniert die gewillkürte Vertretung der bP die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung. Dem angefochtenen Bescheid mangle es an einer beweiswürdigenden Begründung. Die Organisation der Alltagsbewältigung sei unberücksichtigt geblieben. Der beim Dreischichtbetrieb notwendige wöchentliche Rhythmuswechsel könne nur durch die Unterstützung des privaten Umfeldes bewerkstelligt werden. Die zweimalige und wenige Minuten dauernde oberflächliche Untersuchung erfülle nicht die Anforderungen an ein Fachgutachten, zumal die relevanten Defizite nicht erhoben wurden. Im Anamnesegespräch seien die Problemfelder außen nicht in entsprechender Weise berücksichtigt worden. Die Erhebung des relevanten Sachverhaltes wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen. Im Gutachten sei die diagnostizierte Epilepsie widersprüchlich beschrieben worden. Die in der Stellungnahme vom 15.12.2020 gestellten Beweisanträge werden aufrechterhalten und die Einvernahme eines informierten Vertreters des Arbeitgebers beantragt. Abschließend wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie der Beschwerde statt zu geben und das Ausmaß der festgestellten Behinderung ebenso wie den Status als begünstigter Behinderter unverändert zu belassen bzw in dem Ausmaß neu festzusetzen. I.
- Mit Schreiben vom 29.07.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage; diese langte samt Verwaltungsakt am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 29.07.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage; diese langte samt Verwaltungsakt am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Die Beschwerdesache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L511 zugewiesen. Mit Verfügung des ho. Geschäftsverteilungsausschusses wurde diese der ho. Gerichtsabteilung L511 wieder abgenommen und der Gerichtsabteilung L518 zugewiesen. Mit weiterer Verfügung des ho. Geschäftsverteilungsausschusses wurde diese der ho. Gerichtsabteilung L518 wieder abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen.römisch eins.
- Die Beschwerdesache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L511 zugewiesen. Mit Verfügung des ho. Geschäftsverteilungsausschusses wurde diese der ho. Gerichtsabteilung L511 wieder abgenommen und der Gerichtsabteilung L518 zugewiesen. Mit weiterer Verfügung des ho. Geschäftsverteilungsausschusses wurde diese der ho. Gerichtsabteilung L518 wieder abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen. I.
- Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 10.2.2022 beschloss der
der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.11. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 10.2.2022 beschloss der
der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
- Das am 21.05.2021 (Begutachtung am 19.05.2021) von einer ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmedizinerin) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben: „… Anamnese: Vorgutachten 11/2020 GdB 20% wegen Epilepsie und I- Minderung.Vorgutachten 11 aus 2020, GdB 20% wegen Epilepsie und I- Minderung. Keine Operationen. Kein Pflegegeld Epilepsie ED 4/2014 Genese unklar, letzter Anfall 1/2020 bei nicht eingenommener antiepileptischer Therapie.Epilepsie ED 4 aus 2014, Genese unklar, letzter Anfall 1 aus 2020, bei nicht eingenommener antiepileptischer Therapie. Derzeitige Beschwerden: Hat eher selten Anfälle zuletzt 1/2020 in der Firma, das war der
- Anfall insgesamt seit 2014.Hat eher selten Anfälle zuletzt 1 aus 2020, in der Firma, das war der
- Anfall insgesamt seit
- Ist noch wenig selbständig im Alltag, würde in der Früh verschlafen, wenn ihn niemand weckt. Fallweise nachts einnässen das könnten Aussetzer im Rahmen der Epilepsie sein. Ist im Schichtbetrieb tätig, weil er ein Nachtmensch ist und lieber nachts arbeitet und in der Früh schwer aufkommt […] Status Psychicus: sehr freundlich und kooperativ, wirkt sehr selbständig im Gespräch offen, wach und allseits orientiert, euthyme Stimmungslage, normaler Antrieb, gute Affizierbarkeit, keine suizidalen Gedanken, keine formale oder inhaltliche Denkstörung […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Epilepsie Unter laufender einfacher Therapie seltene Anfälle, letzter Anfall 1/2020 nach versäumter Medikamenteneinnahme, berichtetes fallweise nächtliches Einnässe evtl. in Zusammenhand mit der EpilepsieUnter laufender einfacher Therapie seltene Anfälle, letzter Anfall 1 aus 2020, nach versäumter Medikamenteneinnahme, berichtetes fallweise nächtliches Einnässe evtl. in Zusammenhand mit der Epilepsie Pos. Nr. 04.10.01, GdB 30 % 2) Intelligenzminderung mit leichten Einschränkungen im Alltag was die Selbständigkeit betrifft deshalb GdB 20%, absolvierte die Regelschule, ist am allgemeinen Arbeitsmarkt vollzeitig integriert, kein neuropsychologischer Test vorliegend. Keine aktuellen Befunde vorliegend Pos. Nr. 03.01.01, GdB 20 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Hauptleiden in Punkt 1 wird durch Punkt 2 wegen Geringfügigkeit nicht weiter gesteigert. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Punkt 1 wird um eine Stufe von 20% auf 30% angehoben, weil der letzte Anfall innerhalb von 3 Jahren stattgefunden hat. Punkt 2 keine Änderung des Gdb von 20%. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Anhebung des Gesamt-GdB von 20% auf 30%, weil Punkt 1 um eine Stufe angehoben wurde. Dauerzustand […]“ 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der beschriebene Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Ausführungen der bB stellen sich als tragfähig dar und stellten die Ausführungen des ho. Gerichts hierzu lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der genannten höchstgerichtlichen Judikatur ist das im Lichte der Stellungnahme der bP von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.05.2021 ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, beschreiben die festgestellten Funktionseinschränkungen in nachvollziehbarer Weise. Die vorgelegten Bescheinigungsmittel blieben einerseits nicht unberücksichtigt und stehen andererseits nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, vielmehr wurden sie seitens der Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Dass die bP an Epilepsie und einer kognitiven Minderbegabung leidet, wurde in den Vorgutachten zum Bundesbehindertengesetz aus dem Jahr 2017 basierend auf die damals vorgelegte Befundlage festgestellt. Die Einschätzung der Epilepsie erfolgte insbesondere auch entsprechend der Anfallsfrequenz. Bereits das im Jahr 2017 erstellte ärztliche Sachverständigengutachten ging nicht von einem Dauerzustand der Einschränkungen der bP im Hinblick auf die Epilepsie aus, sondern regte der Sachverständige in seinem Gutachten eine Nachuntersuchung im Juli 2020 an, da die Möglichkeit einer Besserung unter medikamentöser Therapie bestand. Hinsichtlich der fehlenden Befunde bzw. des Fehlens eines psychologischen Tests ist besonders hervorzuheben, dass die bP mit Schreiben der bB vom 02.07.2020 zur Vorlage aktueller Befunde ersucht wurde. Außer dem Befund des bereits genannten Klinikums vom 02.03.2020 über einen am 14.02.2020 erlittenen epileptischen Anfall, einem Leistungsbescheid der Stadt Wels vom 05.08.2020, wonach die mobile Betreuung von 9 auf 5 Stunden reduziert wurde und einer arbeitsmedizinischen Stellungnahme des AMD vom 02.02.2021, wurden keine aktuellen Befunde hinsichtlich der gegenwärtigen gesundheitlichen Einschränkungen der bP übermittelt. Den angeführten Unterlagen treten schließlich den beiden medizinischen Sachverständigengutachten hinsichtlich der Bewertung im Hinblick auf Positionsnummer und jeweiligem GdB nicht entgegen (weil sie dazu keine Aussagen treffen), sind also auch inhaltlich nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Ihr Vorbringen erschöpft sich in der Behauptung, dass sich an der Gesamtsituation gegenüber dem Gutachten 2017 nichts geändert habe; sie verabsäumt es aber, ihre geschilderten Beschwerden durch entsprechende Befunde zu untermauern. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen.Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen. Dem Wunsch des arbeitsmedizinischen Dienstes –dem im gegenständlichen Fall keine Parteienstellung zukommt- nach einem weiteren Gutachten liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Dem Wunsch des arbeitsmedizinischen Dienstes –dem im gegenständlichen Fall keine Parteienstellung zukommt- nach einem weiteren Gutachten liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten vergleiche VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist vergleiche VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es dem ho. Gericht frei steht, -selbst sich widersprechende- Gutachten (Anm.: bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel), im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189). Im Lichte dieser Überlegungen geht das ho. Gericht davon aus, dass es sich beim Gutachten vom 21.5.2021 um die aktuellste Erkenntnisquelle, welcher sich darüber hinaus die breiteste Basis an Sekundärquellen stützt handelt, weshalb das ho. Gericht den Ausführungen in diesem Gutachten folgt.Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es dem ho. Gericht frei steht, -selbst sich widersprechende- Gutachten Anmerkung, bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel), im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189). Im Lichte dieser Überlegungen geht das ho. Gericht davon aus, dass es sich beim Gutachten vom 21.5.2021 um die aktuellste Erkenntnisquelle, welcher sich darüber hinaus die breiteste Basis an Sekundärquellen stützt handelt, weshalb das ho. Gericht den Ausführungen in diesem Gutachten folgt. Soweit die bP der Ansicht ist, dass die im Verfahren 2017 vorgelegten Beweismittel weiterhin volle Gültigkeit haben, ist auf das Gutachten vom 24.08.2017 hinzuweisen, in welchem der Sachverständige eine Nachuntersuchung in 07/2020 angeregt hat, weil er eine Besserung der Anfallskrankheit unter medikamentöser Therapie für möglich hielt und von keinem Dauerzu-stand ausging. Ebenso wurde im Gutachten vom 21.5.2021 –wenn auch im Rahmen die Verweiskette über das Gutachten vom 20.11.2020- schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, ob und inwieweit sich des Krankheitsbild der bP änderte.Soweit die bP der Ansicht ist, dass die im Verfahren 2017 vorgelegten Beweismittel weiterhin volle Gültigkeit haben, ist auf das Gutachten vom 24.08.2017 hinzuweisen, in welchem der Sachverständige eine Nachuntersuchung in 07 aus 2020, angeregt hat, weil er eine Besserung der Anfallskrankheit unter medikamentöser Therapie für möglich hielt und von keinem Dauerzu-stand ausging. Ebenso wurde im Gutachten vom 21.5.2021 –wenn auch im Rahmen die Verweiskette über das Gutachten vom 20.11.2020- schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, ob und inwieweit sich des Krankheitsbild der bP änderte. Sofern die bP ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, kann dies seitens des BVwG nicht festgestellt werden. Seitens der bP wurden im Rahmen der eingeholten Gutachten sämtliche von der bP vorgelegte Beweismittel berücksichtigt und wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass wenn es sich beim maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601]) eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei besteht. Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung des Gesundheitszustandes der bP nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/009; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht nur jene Beweismittel zu berücksichtigen hatte bzw. hat, welches ihr durch die Vorlage der bP bzw. im Rahmender Befundaufnahme durch den Sachverständigen parat waren.Sofern die bP ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, kann dies seitens des BVwG nicht festgestellt werden. Seitens der bP wurden im Rahmen der eingeholten Gutachten sämtliche von der bP vorgelegte Beweismittel berücksichtigt und wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass wenn es sich beim maßgeblichen Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601]) eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei besteht. Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung des Gesundheitszustandes der bP nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/009; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht nur jene Beweismittel zu berücksichtigen hatte bzw. hat, welches ihr durch die Vorlage der bP bzw. im Rahmender Befundaufnahme durch den Sachverständigen parat waren. Soweit die Einvernahme eines informierten Vertreters des Arbeitgebers beantragt wurde, bzw. die Großeltern und Eltern der bP als Auskunftspersonen namhaft gemacht wurde, wird festgehalten, dass auch hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 174). Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die bP die genannten Personen als Zeugen namhaft macht und ist beim Zeugenbeweis vom Bericht eines Menschen über eigene Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit unter Wahrheitspflicht auszugehen, welche sich als sachverhaltserheblich darstellen. Die sich im gegenständlichen Fall ergebende maßgebliche Sachverhaltslage ergibt im Lichte des Prüfungsrahmens im gegenständlichen Verfahrens nicht aus der Frage der Auswirkung der Behinderung der bP auf den konkret von ihr besetzten Arbeitsplatz, sondern aus der Auswirkung der Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die arbeitsspezifische Mindestleistungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit der bP, bzw. deren Minderung der Erwerbsfähigkeit, sowie sonstige Einschränkungen im Alltag, auf welche sich die von der bP genannten Zeugenbeweise beziehen, sind vom hier zu prüfenden Grad der Behinderung im Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterscheiden (siehe etwa VwGH 19.3.2003, 97/12/0368 mwN), weshalb die namhaft gemachten Zeugen über kein taugliches Beweisthema aussagen können. Die Befragung der Zeugen unterblieb daher zu Recht und ist auch vom ho. Gericht nicht nachzuholen. Zum Vorbringen, die Untersuchung habe jeweils nur wenige Minuten gedauert, ist einerseits auf die im Gutachten vermerkte Gesamtdauer von je 20 Minuten zu verweisen sowie andererseits auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Hinweis auf die Untersuchungsdauer allein die Verlässlichkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern vermag (vgl. VwGH vom 01.06.1999, Zl. 94/08/0088). Ebenso stellte die Untersuchung der bP nicht die einzige Erkenntnisquelle für den Sachverständigen dar, sondern zog dieser auch die vorliegende Befundlage in sein Gutachten ein.Zum Vorbringen, die Untersuchung habe jeweils nur wenige Minuten gedauert, ist einerseits auf die im Gutachten vermerkte Gesamtdauer von je 20 Minuten zu verweisen sowie andererseits auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Hinweis auf die Untersuchungsdauer allein die Verlässlichkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern vermag vergleiche VwGH vom 01.06.1999, Zl. 94/08/0088). Ebenso stellte die Untersuchung der bP nicht die einzige Erkenntnisquelle für den Sachverständigen dar, sondern zog dieser auch die vorliegende Befundlage in sein Gutachten ein. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung des GdB in Entsprechung des BEinstG bzw. der Einschätzungsverordnung und deren Anlage kein Akt der Beweiswürdigung, sondern einer der rechtlichen Beurteilung darstellt. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF– Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
§ 19bAbs. 3 BEinst
G idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
§ 19bAbs. 6 BEinst
G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs.
2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
§ 19bAbs. 7 BEinst
G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 2Abs 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. 3.4.
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Nach § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§ 14Abs. 3 BEinst
G ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
§ 8
BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
§ 1
ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2Abs.
1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2Abs.
2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2Abs.
3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3Abs.
1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktions-beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktions-beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktions-beeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktions-beeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4Abs.
1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4Abs.
2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
§ 27Abs.
1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032). Das Sachverständigengutachten vom 21.05.2021 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die von der ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung auf Grund der vorgelegten Befunde entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.
diesem Gutachten vom 21.05.2021 ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen. Die Epilepsie wurde von der Sachverständigen basierend auf dem Befund des genannten Klinikums vom 14.02.2020 sowie der klinischen Untersuchung der Pos. Nr. 04.10.01 zugeordnet und im Hinblick auf die unter laufender einfacher Therapie seltenen Anfälle, wobei der letzte Anfall auf Grund versäumter Medikamenteneinnahme im Jänner 2020 stattfand, sowie dem berichteten fallweise nächtlichen Einnässen evtl. in Zusammenhang mit der Epilepsie, schlüssig mit dem mittleren Rahmensatz eingeschätzt, zumal der vorletzte Anfall 2017 stattfand. Befunde, die auf darüber hinausgehende sehr seltene generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mit einem Intervall von mehr als einem Jahr, kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten hinweisen, wurden nicht vorgelegt und beschreibt der Befund vom Februar 2020 insbesondere keinen Zungenbiss und auch kein Einnässen. Weiters wird dort festgehalten, dass es in den Jahren 2016 und 2017 auf Grund mangelnder Therapieadhärenz zu einem Anfallsrezidiv gekommen sei. Die Anhebung von 20 auf 30 % gegenüber dem Vorgutachten wurde seitens der Sachverständigen mit dem zeitlichen Abstand der letzten Anfälle begründet. Das nächtliche Einnässen ist in der Pos. Nr. 04.10.01 bereits enthalten. Eine Einschätzung mit 40 vH gem. der leg. cit. hätte „Kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten“ erfordert, was jedoch bei der bP nicht vorlag und auch nicht entsprechend belegt wurde. Die Intelligenzminderung wurde von der Sachverständigen basierend auf dem Vorgutachten, der arbeitsmedizinischen Stellungnahme und der klinischen Untersuchung der Pos. Nr. 03.01.01 zugeordnet und im Hinblick auf die leichten Einschränkungen im Alltag betreffend die Selbständigkeit, der Integrierung am allgemeinen Vollzeit-Arbeitsmarkt, der Absolvierung der Regelschule, schlüssig dem oberen Rahmensatz zugeordnet, zumal auch keine wesentlichen Beeinträchtigungen im Alltags- und Arbeitsleben bestehen bzw. vorgebracht wurden. Befunde, die auf darüberhinausgehende Beeinträchtigungen hinweisen oder ein psychologischer Test, wurden nicht vorgelegt und beschreibt der Befund vom November 2015 insbesondere nur Einschränkungen in den Bereichen Belastbarkeit, Konzentration, Arbeits- und Kurzzeitgedächtnis aber auch, dass aus fachlicher Sicht zwar eine Anstellung im 1. Arbeitsmarkt möglich sei, jedoch wies der Sachverständige auf die Gefahr einer körperlichen Überforderung hin. Da ein Grad der Behinderung von dreißig
(30)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend weist das ho. Gericht nochmals darauf hin, dass im gegenständlichen Verfahren der ausschließliche Beurteilungsmaßstab die Auswirkung der Behinderung am allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht auf einer konkreten Arbeitsstelle darstellt. 3.
- Soweit die bB im gegenständlichen, wie auch in einer Vielzahl weiterer Verfahren das Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG verletzte, indem der bP der maßgebliche Sachverhalt, namentlich das Gutachten vom 21.5.2021 nicht zwecks der Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde, erlaubt sich das ho. Gericht zum wiederholten Male auf die nachfolgenden Umstände hinzuweisen:3.
- Soweit die bB im gegenständlichen, wie auch in einer Vielzahl weiterer Verfahren das Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzte, indem der bP der maßgebliche Sachverhalt, namentlich das Gutachten vom 21.5.2021 nicht zwecks der Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde, erlaubt sich das ho. Gericht zum wiederholten Male auf die nachfolgenden Umstände hinzuweisen: Gem. § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. § 45 AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom
- April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde.Gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. Paragraph 45, AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom
- April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde. § 45 Abs. 3 AVG entsprechend hätte die bB gegenüber der bP das Parteiengehör zu wahren gehabt. Dieser Obliegenheit kam sie jedoch nicht nach und wurde von ihr das Recht der bP aus die Gewährung des Parteiengehörs verletzt.Paragraph 45, Absatz 3, AVG entsprechend hätte die bB gegenüber der bP das Parteiengehör zu wahren gehabt. Dieser Obliegenheit kam sie jedoch nicht nach und wurde von ihr das Recht der bP aus die Gewährung des Parteiengehörs verletzt. Im Verwaltungsverfahren ist das "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtlichen Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (für viele: Erk. vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0032 mwN). Zwar geht der VwGH davon aus, dass seine ständige Rechtsprechung, wonach eine im administrativen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen wird - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (Erk. d. VwGH vom 10.9.2015, Ra 2015/09/0056). Es stellt sich aber die Frage, ob dies stets der Fall ist und das Verwaltungsgericht immer verhalten ist, das aufgrund des nicht gewährten Parteiengehörs mangelhafte Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder sogar über weite Strecken erstmals zu führen bzw. hierdurch der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden soll, den Grundsatz des Parteiengehörs systematisch zu ignorieren, sich so der Verpflichtung zur Ermittlung eines wesentlichen Teils des maßgeblichen Sachverhalts bzw. dessen rechtlicher Würdigung zu entledigen und diese Ermittlungstätigkeit gezielt auf das Verwaltungsgericht abzuwälzen. Der VwGH legt der Gewährung des Parteiengehörs hohes Gewicht bei, und zeigt die ständige Rechtsprechung, dass die Höchstgerichte das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates, der Hoheitsverwaltung und eines geordneten Verwaltungs-verfahrens zählen (für viele: Erk. d. VwGH vom 1.9.2015, 2013/15/0295 mwN; Erk. d. VwGH vom 8.4.2014, 2012/05/0004 mwN) und dessen Verletzung einen besonders qualifizierten und schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt. Die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs stellt einen so wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass er als willkürliches Vorgehen der Behörde und als in die Verfassungssphäre reichende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren ist (Erk. des VwGH vom 29.5.2013, 2011/01/0241; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1998 in VfSlg. Nr. 15.149/1998; sowie das hg. Erkenntnis vom
- September 2001, Zl. 2001/10/0004) und so in die Verfassungssphäre eingreift.Der VwGH legt der Gewährung des Parteiengehörs hohes Gewicht bei, und zeigt die ständige Rechtsprechung, dass die Höchstgerichte das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates, der Hoheitsverwaltung und eines geordneten Verwaltungs-verfahrens zählen (für viele: Erk. d. VwGH vom 1.9.2015, 2013/15/0295 mwN; Erk. d. VwGH vom 8.4.2014, 2012/05/0004 mwN) und dessen Verletzung einen besonders qualifizierten und schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt. Die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs stellt einen so wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass er als willkürliches Vorgehen der Behörde und als in die Verfassungssphäre reichende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren ist (Erk. des VwGH vom 29.5.2013, 2011/01/0241; vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1998 in VfSlg. Nr. 15.149 aus 1998,; sowie das hg. Erkenntnis vom
- September 2001, Zl. 2001/10/0004) und so in die Verfassungssphäre eingreift. Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung des ho. Gerichts geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs.
3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung des ho. Gerichts geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Beim vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Konzept - nämlich dem Primat der Sachentscheidung und dem untergeordnet die Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, bei bestimmten qualifizierten Fallkonstellationen eine kassatorische Entscheidung zu treffen - ging dieser sichtlich von einer belangten Verwaltungsbehörde aus, welche redlich bemüht ist, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren, wozu auch die regelmäßige Gewährung des Parteiengehörs zu zählen ist, zu führen. Dass ihr trotz dieses Bemühens Fehler unterlaufen können, ist evident und wird vom Gesetzgeber zugestanden. Sicherlich hatte der Gesetzgeber keine belangte Behörde vor Augen, welche Ermittlungstätigkeiten gezielt und systematisch unterlässt, und sich so ihrer ihr zugewiesenen Zuständigkeit über weite Strecken entledigt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder - bloß ansatzweise ermittelt hat. - Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). In seinem Erkenntnis vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0174 stellte der VwGH unmissverständlich fest, dass das VwG berechtigt ist, gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen, wenn durch die unterlassene Ermittlungstätigkeit der Behörde das VwG angehalten wäre, wesentliche maßgebliche Sachverhaltselemente erstmalig zu ermitteln.In seinem Erkenntnis vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0174 stellte der VwGH unmissverständlich fest, dass das VwG berechtigt ist, gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen, wenn durch die unterlassene Ermittlungstätigkeit der Behörde das VwG angehalten wäre, wesentliche maßgebliche Sachverhaltselemente erstmalig zu ermitteln. In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts -bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts -bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im gegenständlichen Fall bestehen aufgrund der identen Vorgansweise der bB in Bezug auf die Unterlassung eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs in einer Mehrzahl von Verfahren konkrete Anhaltspunkte, dass die bB sowohl in diesem Einzelfall, als auch in einer Vielzahl anderer Verfahren den - wie vom VwGH bezeichnet - fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs ignoriert und so nicht nur in diesem Einzelfall, sondern in einer Vielzahl von Verfahren Willkür übt und gezielt einen essentiellen Teil von Ermittlungen unterlässt, bzw. die Behörde das ho. Gericht zu veranlassen versucht -wie vom EuGH bezeichnet- anstelle der Behörde tätig zu werden und so in seiner Unabhängigkeit gegenüber den Verfahrensparteien zumindest eingeschränkt wird. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung des Parteiengehörs regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stellungnahme der Partei zur Folge hat, wenn sie jenen Sachverhalt von dem die Behörde ausgeht, für unrichtig bzw. unvollständig hält. Diese Stellungnahme bzw. die im Rahmen dieser Stellungnahme angebotenen Beweismittel sind wiederum ein wesentliches Bescheinigungsmittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde. Die bB setzt offensichtlich gezielt auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht den oa. Umstand in seinem Verfahren aufgreift, sich mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, welche in der Beschwerde erstmals die Möglichkeit hatte Stellung zu nehmen, auseinandersetzt und im Ermittlungsverfahren in angemessener Weise berücksichtigt. Dies führt regelmäßig zu einem wesentlich komplexeren Beschwerdeverfahren als es der Fall gewesen wäre, wenn die bB ordnungsgemäß das Parteiengehör gewahrt und die Stellungnahme der Partei in ihrem Verfahren berücksichtigt und so ihren weiteren Ermittlungen zu Grunde gelegt hätte. Die Verwaltungsbehörde unterließ letztlich offensichtlich gezielt und systematisch Ermittlungen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden müssen (vgl. das bereits zitierte Erk. d. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, aber auch Urteil des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452).Die Verwaltungsbehörde unterließ letztlich offensichtlich gezielt und systematisch Ermittlungen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden müssen vergleiche das bereits zitierte Erk. d. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, aber auch Urteil des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452). Im konkreten Fall erging trotz der getroffenen Ausführungen letztlich dennoch eine meritorisch Entscheidung, weil aufgrund des –durch Vorenthaltung des Parteiengehörs- erstmaligen Vorbringens in der Beschwerde und dessen Inhalts eine Prüfung und Entscheidung durch das ho. Gericht im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall zweckmäßig erschien. 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall hat die bP die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte – zuletzt erstellte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. § 19
(1)BEinstG) verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. Paragraph 19,
(1)BEinstG) verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen bzw. wurde diese durch die tatsächlich vorliegenden Mängel aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen nicht ausgelöst. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Auch die beschriebene Verletzung des Parteiengehörs löste im gegenständlichen Fall die Verhandlungspflicht nicht aus, weil sie letztlich saniert wurde.Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen bzw. wurde diese durch die tatsächlich vorliegenden Mängel aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen nicht ausgelöst. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Auch die beschriebene Verletzung des Parteiengehörs löste im gegenständlichen Fall die Verhandlungspflicht nicht aus, weil sie letztlich saniert wurde. Zur Frage der Erforderlichkeit einer persönlichen Einvernahme der bP ist abschließend auch festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanz-darstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. 3.6.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und wird hierzu auf die im Erkenntnis zitierten höchstgerichtlichen Judikate verwiesen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Auch lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche höchstgerichtliche Judikatur des VwGH vor. Ebenso stellt sich der Wortlaut der hier anzuwendenden rechtlichen Normen als eindeutig dar und lässt keine andere als die hier vorgenommene Auslegung zu. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und wird hierzu auf die im Erkenntnis zitierten höchstgerichtlichen Judikate verwiesen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Auch lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche höchstgerichtliche Judikatur des VwGH vor. Ebenso stellt sich der Wortlaut der hier anzuwendenden rechtlichen Normen als eindeutig dar und lässt keine andere als die hier vorgenommene Auslegung zu. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2244850.1.00