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{'item': 'L518 2251458-1'}

Obsah (20)§ 28Art 133§ 14Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlL518 2251458-1 Spruch, L518 2251458-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BF“ bzw. bP“ genannt) beantragte mit Schreiben vom 5.8.2021 die Ausstellung eines Behindertenpasses, sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und brachte ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage. Am 27.9.2021 wurde der BF durch Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und Arzt für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 29.9.2021 vidierte Gutachten nachstehende Einschätzung:Am 27.9.2021 wurde der BF durch Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und Arzt für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 29.9.2021 vidierte Gutachten nachstehende Einschätzung: Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses Vorgutachten AM Dr. XXXX vom 14.12.2016: GdB 70%, keine UZM, NU 02/2021; Vorgutachten AM Dr. römisch 40 vom 14.12.2016: GdB 70%, keine UZM, NU 02 aus 2021,; - Darmkrebserkrankung ED 03/2016 (60%) - Darmkrebserkrankung ED 03 aus 2016, (60%) - Bewegungseinschränkungen des linken Kniegelenkes (30%) - Bluthochdruck (20%) - Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule (20%) - Aufbraucherscheinungen des rechten Kniegelenkes sowie beider Hüftgelenke (20%) - Zustand nach Thrombose der rechten unteren Extremität (20%) - substituierte Hypothyreose nach Schilddrüsenoperation (10%) - Fersensporn (10%) - Zustand nach Speisenröhrenentzündung (10%) Zusätzliche Diagnosen: - Verdacht auf Sulcus nervi ulnaris Syndrom links - Nephrektomie links bei Nierenzellkarzinom 03/2021 - Nephrektomie links bei Nierenzellkarzinom 03 aus 2021, Derzeitige Beschwerden: Der Patient stürzt im August 2012 von der Leiter und verletzt sich am linken Unterschenkel. Eine Unterschenkeltrümmerfraktur wird diagnostiziert, die Operation erfolgt am 24.08.

  1. Die Materialentfernung erfolgte laut Patient im Jahre
  2. Es entwickelte sich eine ausgeprägte posttraumatische Gonarthrose links. Im April 2014 wurde daher eine Knieprothese links ohne Kniescheibenersatz implantiert. Der Patient berichtet über anhaltende belastungsabhängige Schmerzen im linken Kniegelenk und eine Bewegungseinschränkung, sowie auch über Überlastungsschmerzen in der Lendenwirbelsäule sowie im rechten Hüftgelenk. Er ist auf die Verwendung einer einfachen Gehhilfe (Gehstock) angewiesen, laut seinen Angaben ist damit eine Wegstrecke von 500 m möglich. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: derzeit keine; Medikation laut Befund 19.05.2021: Euthyrox 112mcg, Exforge-HCT 10/160/25mg, Bisoprolol 2,5mg, Doxazosin 4mg, Simvastatin 40mg, ApoLife, Mutafolor, Maxikalz, Oleovit D3 Tr, Metagelan 500mg Tab bei Bedarf (1-2x pro Woche); Hilfsmittel: Gleitsichtbrille, Gehstock rechts; Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Orthopädisch relevanter Befunde wurden angeführt. Pflegegeldgutachten PVA Dr. XXXX vom 11.12.2014: Pflegegeldgutachten PVA Dr. römisch 40 vom 11.12.2014: - Z. n. Knie TEP li. 04/2014 - Z. n. Knie TEP li. 04 aus 2014, - Z. n. Tibiakopf und Wadenbeinfraktur 2012 - deg. WS Veränderungen - Omarthrose re. - art. Hypertonie Befundonkologie KH- XXXX vom 19.05.2021: Befundonkologie KH- römisch 40 vom 19.05.2021: - Nephrektomie linken Niere bei Nierenzellkarzinom 03/2021 - Nephrektomie linken Niere bei Nierenzellkarzinom 03 aus 2021, - Adenokarzinom des Kolons - Hemikolektomie rechts am 17.02.2016 - Port-a-Cath-Implantation links infraklavikulär am
  3. 03.2016 - tiefe Beinvenenthrombose rechts 09/2016 - tiefe Beinvenenthrombose rechts 09 aus 2016, - Osteoporose - Zustand nach Unterschenkelfraktur links - Zustand bei Knieprothese links - Zustand nach Diskusprotrusion mit Schmerzsyndrom Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Klinischer Status – Fachstatus: ALLERGIE: Hausstaub NIKOTIN: 20 Stück täglich ALKOHOL: mäßig FBA: Kniehöhe CAPUT/COLLUM: keine Schluckbeschwerden, Hörvermögen altersentsprechend, Gleitsichtbrille THORAX: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen; PULMO: Vesikuläratmen beidseits (bds), keine Rasselgeräusche; COR: Herzaktion rein, rhythmisch und normofrequent, keine pathologischen Geräusche; ABDOMEN: weich, kein Druckschmerz (DS), keine pathologischen Resistenzen palpabel, Nierenlager bds. frei; MIKTION: unauffällig DEFÄKATION: unauffällig OBERE EXTREMITÄTEN: freie Beweglichkeit beider Schultern, keine Impingement, Kreuzgriff und Nackengriff beidseits möglich, Ellbogen, Handgelenke und Finger unauffällig, der Faustschluss ist vollständig und kräftig, der Pinzettengriff zu allen Langfingern möglich UNTERE EXTREMITÄTEN: keine Beinlängendifferenz, unauffällige Beinachse, Flexion beide Hüften bis knapp über 90° möglich, dann Schmerzangabe in der unteren Lendenwirbelsäule, IR/AR 10-0-30°, rechts deutlicher AR-Schmerz und Druckschmerz im Verlauf des Musculus piriformis, beidseits kein Leistendruckschmerz, am rechten Kniegelenk keine Rötung, keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, die Beweglichkeit S: 0-0-130°, Meniskuszeichen negativ, Zohlen-Zeichen schwach positiv, am linken Kniegelenk keine Rötung, deutliche synovitische Schwellung, geringgradige intraartikulärer Erguss, die Beweglichkeit S: 0-0-110° endlagig schmerzhaft, deutliches retropatelläre Krepitieren, Zohlen-Zeichen positiv, beide Knie bandstabil, Sprunggelenke unauffällig, Spreizfuß beidseits WIRBELSÄULE: skoliotische Fehlhaltung, HWS-Rotation 60-0-60°, mäßige Hartspann der paravertebralen Muskulatur an der HWS und oberen BWS, deutlicher Hartspann im Bereich der gesamten LWS, Druckschmerz über beiden ISG NEUROLOGIE: an den oberen Extremitäten Dysästhesie im Bereich des nervus ulnaris links mit leichter Schwäche des Abduktor digiti minimi links, ansonsten kein radikuläres sensomotorisches Defizit, die Reflexe seitengleich und mittellebhaft, Knips-Reflex und Trömner Reflex negativ, an den unteren Extremitäten kein radikuläres sensomotorisches Defizit, PSR rechts mittellebhaft und links fehlend, ASR seitengleich und schwach, Babinski negativ DURCHBLUTUNG: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Der Patient kommt in Konfektionsschuhen mit orthopädischen Schuheinlagen und einem Gehstock rechts als Gehhilfe zur Untersuchung. Deutlich hinkendes Gangbild links, barfuß und mit anhalten Zehenspitzen- und Fersengang beidseits möglich, Trendelenburg-Zeichen beidseits negativ, barfuß Seiltänzergang leicht unsicher, deutliche Unsicherheit im Blindgang. Status Psychicus: Es besteht eine klare Bewusstseinslage, die örtliche, zeitliche und situative Orientierung ist gegeben, orthopädischerseits keine Stimmungsschwankungen feststellbar. Die Kooperation bei der Untersuchung ist gut. Das Verhalten ist der Situation angepasst und höflich. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Knieprothese links 04/2014; Knieprothese links 04 aus 2014,; Belastungsabhängige Schmerzen, gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, deutliche Reizzustand, Kniescheibenschmerz, Schmerzmedikation bei Bedarf, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; 02.05.20 30 2 Wirbelsäulenbeschwerden; Bekannte degenerative Veränderungen mit Fehlhaltung, kein radikuläres neurologisches Defizit, Schmerzmedikation bei Bedarf, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; 02.01.01 20 3 Hüftgelenksbeschwerden beidseits; Belastungsabhängige Schmerzen, eingeschränkte Beweglichkeit in Beugung und Rotation, Muskelschmerzen rechts (Musculus piriformis), Schmerzmedikation bei Bedarf, aktueller radiologischer Befund vorliegend; 02.05.08 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 %. Die übrigen Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Fersensporn: mit Schuheinlagen therapiert; - Kniegelenksbeschwerden rechts: klinisch unauffällig, gute Beweglichkeit, kein Reizzustand; - Verdacht auf Sulcus nervi ulnaris Syndrom links: kein neurologischer Fachbefund mit ENG vorliegend; Die übrigen Leiden des Patienten werden in einem separaten allgemeinmedizinischen Gutachten eingeschätzt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund des klinischen Zustandsbildes, der vorgelegten Befunde und der Medikamentenliste anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung. Leiden Nummer 1 (Knieprothese links): unveränderte Einschätzung mit 30 % Leiden Nummer 2 (Wirbelsäulenbeschwerden): unveränderte Einschätzung mit 20 % Leiden Nummer 3 (Hüftgelenksbeschwerden beidseits): neu hinzugekommen mit 20 % Die Leiden Nummer 5 und 8 aus dem Vorgutachten entfallen Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung wird erst Gesamtgutachten festgelegt.
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Mobilität des Patienten ist aufgrund seiner Kniegelenksbeschwerden links sicher eingeschränkt. Kurze Wegstrecken

(400m)können aber aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30
  1. cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere im Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdende Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist mit beiden Armen möglich. Aus orthopädischer Sicht ist die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Die am 12.10.2021 durch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, erfolgte klinische Untersuchung erbrachte nachstehendes Ergebnis:Die am 12.10.2021 durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, erfolgte klinische Untersuchung erbrachte nachstehendes Ergebnis: Anamnese: Z.n. Nephrektomie bei Nierenzellkarzinom, Darmkrebs, art. Hypertonie, Z.n. Thrombose re. Unterschenkel Derzeitige Beschwerden: Hr. XXXX leidet an chron. Schmerzen im Bewegungsapparat, die entsprechenden orthopädischen Diagnosen bitte dem Orthopädischen Gutachten entnehmen. Hr. römisch 40 leidet an chron. Schmerzen im Bewegungsapparat, die entsprechenden orthopädischen Diagnosen bitte dem Orthopädischen Gutachten entnehmen. Bei dem Patienten wurde im März dieses Jahres aufgrund eines Nierenzellkarzinoms die li. Niere entfernt, der postop. Verlauf soweit zufriedenstellend, die letzte Tumornachsorge soweit unauffällig. Es bestehen jedoch nach wie vor Schmerzen im Bauch und ein tiefliegendes Hämatom im Bereich der Nephrektomienarbe. Im Februar 2016 wurde bei dem Patienten eine Adeno CA des Colon ascendens diagnostiziert, es erfolgte die Hemikolektomie re., derzeit kein Rezidiv Hinweis. Zusätzlich leidet der Patient an Mb. Crohn, es kommt immer wieder zu Stuhlunregelmäßigkeiten, eine wesentliche Inkontinenz besteht nicht. Sonstige Erkrankungen: eine art. Hypertonie ist medikamentös eingestellt, Z.n. tiefer Beinvenenthrombose 2/2016 mit anhaltender Stauungsdermatitis. Sonstige Erkrankungen: eine art. Hypertonie ist medikamentös eingestellt, Z.n. tiefer Beinvenenthrombose 2 aus 2016, mit anhaltender Stauungsdermatitis. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox 112 μg, Exforge HCT 10/160/25 mg, Bisoprolol 2,5 mg, Doxazosin 4 mg, Simvastatin 40 mg, Prolife, Mutaflor Kapseln, Maxi Kalz, Oleovit, Metagelan 500 mg bei Bedarf Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):  Ambulanzbefund Onkologie KH Braunau, Abteilung für Innere Medizin vom 24.08.21: Z.n. Nephrektomie li. Niere 3/21 bei einem regressiv umgewandelten Nierenzellkarzinom vom papillären Typ, Grad III pT2b NX MX R0, Adeno CA des Colon ascendens, Hemikolektomie re. 17.02.16, adjuvante Chemotherapie, V.a. Mb. Crohn, histologisch multiple Metaplasien und Erosionen vereinbar mit Mb. Crohn, zuletzt gering bis mäßig aktive Phase, Osteoporose, art. Hypertonie, Z.n. Unterschenkelfraktur li., K-TEP li., chron. Rückenschmerzen bei Diskusprotrusion, Stauungsdermatitis bds., chron. renale Insuffizienz;  Ambulanzbefund Onkologie KH Braunau, Abteilung für Innere Medizin vom 24.08.21: Z.n. Nephrektomie li. Niere 3/21 bei einem regressiv umgewandelten Nierenzellkarzinom vom papillären Typ, Grad römisch drei pT2b NX MX R0, Adeno CA des Colon ascendens, Hemikolektomie re. 17.02.16, adjuvante Chemotherapie, römisch fünf.a. Mb. Crohn, histologisch multiple Metaplasien und Erosionen vereinbar mit Mb. Crohn, zuletzt gering bis mäßig aktive Phase, Osteoporose, art. Hypertonie, Z.n. Unterschenkelfraktur li., K-TEP li., chron. Rückenschmerzen bei Diskusprotrusion, Stauungsdermatitis bds., chron. renale Insuffizienz; Sachverständigengutachten Dr. XXXX , Facharzt für _Orthopädie vom 27.09.21: GdB von 30 % bei K-TEP li., chron. Rückenschmerzen, Hüftgelenksbeschwerden; Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 , Facharzt für _Orthopädie vom 27.09.21: GdB von 30 % bei K-TEP li., chron. Rückenschmerzen, Hüftgelenksbeschwerden; VGA Dr. XXXX vom 14.12.2016: GdB von 70% bei Darmkrebs, multiplen Einschränkungen im Bewegungsapparat VGA Dr. römisch 40 vom 14.12.2016: GdB von 70% bei Darmkrebs, multiplen Einschränkungen im Bewegungsapparat Arztbrief KH XXXX , Abteilung für Innere Medizin vom 25.09.19: V.a. Mb. Crohn, Adeno CA des Colons; Arztbrief KH römisch 40 , Abteilung für Innere Medizin vom 25.09.19: römisch fünf.a. Mb. Crohn, Adeno CA des Colons; Ambulanzbefind Onkologie KH XXXX vom 13.05.20: Diagnosen idem Ambulanzbefind Onkologie KH römisch 40 vom 13.05.20: Diagnosen idem Arztbrief XXXX , Abteilung für Innere Medizin vom 26.11.20: Diagnosen idem Arztbrief römisch 40 , Abteilung für Innere Medizin vom 26.11.20: Diagnosen idem Pflegegeldbescheid PVA 12/2014: Pflegegeld Stufe 1 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend Ernährungszustand: adipös Klinischer Status – Fachstatus: Caput: HNAP frei, Pupillen rund, isocor, prompte direkte und indirekte LR, Seh- und Hörvermögen ausreichend; Collum: SD schluckverschieblich, keine Einflussstauung, keine tastbaren Lymphknoten Cor: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Narben nach Hemikolektomie und Nephrektomie bland, deutliche Tumorformation (bekanntes Hämatom) im Bereich der Nephrektomienarbe, dort auch deutlicher Druckschmerz; OE: Tonus, Trophik und grobe Muskelkraft unauffällig, Gelenke weitgehend frei beweglich. UE: K-TEP li., Bewegungseinschränkung endlagig, beidseitige Unterschenkelödeme und postthrombotische Hautverfärbungen, Druckschmerz entlang des li. Schienbeines bei Z.n. Unterschenkelfraktur. WS: kyphotische Fehlhaltung, Klopfschmerz lumbal, ausgeprägter Muskelhartspann. Gesamtmobilität – Gangbild: Aufstehen selbstständig mit Anhalten am Tisch möglich, trägt orthopädische Schuheinlagen, gehen mit Gehstock etwas breitbasig, Schonhinken li. Status Psychicus: Patient zeitlich, örtlich und situativ orientiert, keine Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses und des planerischen Handelns, keine aggressiven oder depressiven Verhaltensauffälligkeiten. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Nierenkrebs links ED 02/2021 Nierenkrebs links ED 02 aus 2021, Z.n. Nephrektomie li. Niere 3/21 bei einem regressiv umgewandelten Nierenzellkarzinom vom papillären Typ, Grad III pT2b NX MX R0, Z.n. Nephrektomie li. Niere 3/21 bei einem regressiv umgewandelten Nierenzellkarzinom vom papillären Typ, Grad römisch drei pT2b NX MX R0, chronisch renale Insuffizienz (Kreatinin zuletzt 2,06mg/
  3. dl)13.01.03 60 2 Chronische Darmstörung Schleimhautveränderungen des Darmes bei Mb. Crohn, unter medikamentöser Therapie stabil; Zustand nach Adeno CA des Colon ascendens, Hemikolektomie re. 17.02.16; rez. Stuhlunregelmäßigkeiten, keine Inkontinenzbeschwerden, keine Beeinträchtigung des Ernährungszustandes 07.04.05 30 3 Stauungsdermatitis Unterschenkel beidseits Zustand nach Beinvenenthrombose rechts, anhaltende Schwellung und Hautverfärbungen, keine offenen Läsionen 05.08.01 20 4 Hypertonie mit Mehrfachmedikation eingestellt 05.01.02 20 5 Schilddrüsenentfernung unter medikamentöser Substitution stabil 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist Leiden Nr. 1, Leiden Nr. 2 steigert aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung um 10%, die restlichen Leiden sind zu gering, um weiter zu steigern. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Prostatahypertrophie, Hepatomegalie bei Steatosis hepatis, Chron. Nikotinabusus, Z.n. PAC Implantation 03/2016 Prostatahypertrophie, Hepatomegalie bei Steatosis hepatis, Chron. Nikotinabusus, Z.n. PAC Implantation 03 aus 2016, Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: im Vergleich zum VGA Dr, XXXX vom 31.1.2017: im Vergleich zum VGA Dr, römisch 40 vom 31.1.2017: Punkt 1: neu hinzugekommen Punkt 2: Ablauf der Heilungsbewährung, daher Herabstufung des GdB von 60% auf 30% Punkt 3-5: gleichbleibend zum VGA die orthopädischen Erkrankungen bitte dem orthopädischem Gutachten entnehmen Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Beurteilung des Gesamtgrad der Behinderung erst mit Gesamtgutachten möglich 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aufgrund oben genannter Grunderkrankungen ist die Belastbarkeit zwar eingeschränkt, kurze Wegstrecken können jedoch ausreichend sicher zurückgelegt werden, öffentliche Verkehrsmittel können benutzt werden. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Das am 4.11.2021 durch Dr. Primetshofer, Arzt für Allgemeinmedizin, erstellte Gesamtgutachten erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Nierenkrebs links ED 02/2021 Nierenkrebs links ED 02 aus 2021, Z.n. Nephrektomie li. Niere 3/21 bei einem regressiv umgewandelten Nierenzellkarzinom vom papillären Typ, Grad III pT2b NX MX R0, Z.n. Nephrektomie li. Niere 3/21 bei einem regressiv umgewandelten Nierenzellkarzinom vom papillären Typ, Grad römisch drei pT2b NX MX R0, chronisch renale Insuffizienz (Kreatinin zuletzt 2,06mg/
  4. dl)13.01.03 60 2 Chronische Darmstörung Schleimhautveränderungen des Darmes bei Mb. Crohn, unter medikamentöser Therapie stabil; Zustand nach Adeno CA des Colon ascendens, Hemikolektomie re. 17.02.16; rez. Stuhlunregelmäßigkeiten, keine Inkontinenzbeschwerden, keine Beeinträchtigung des Ernährungszustandes 07.04.05 30 3 Knieprothese links 04/2014; Knieprothese links 04 aus 2014,; Belastungsabhängige Schmerzen, gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, deutliche Reizzustand, Kniescheibenschmerz, Schmerzmedikation bei Bedarf, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; 02.05.20 30 4 Stauungsdermatitis Unterschenkel beidseits Zustand nach Beinvenenthrombose rechts, anhaltende Schwellung und Hautverfärbungen, keine offenen Läsionen 05.08.01 20 5 Hypertonie mit Mehrfachmedikation eingestellt 05.01.02 20 6 Wirbelsäulenbeschwerden; Bekannte degenerative Veränderungen mit Fehlhaltung, kein radikuläres neurologisches Defizit, Schmerzmedikation bei Bedarf, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; 02.01.01 20 7 Hüftgelenksbeschwerden beidseits; Belastungsabhängige Schmerzen, eingeschränkte Beweglichkeit in Beugung und Rotation, Muskelschmerzen rechts (Musculus piriformis), Schmerzmedikation bei Bedarf, aktueller radiologischer Befund vorliegend; 02.05.08 20 8 Schilddrüsenentfernung unter medikamentöser Substitution stabil 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 60%. Die Leiden Nummer 2 und 3 steigern gemeinsam um eine Stufe, da sie das Gesamtbild verschlechtern. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Prostatahypertrophie, Hepatomegalie bei Steatosis hepatis, Chron. Nikotinabusus, Z.n. PAC Implantation 03/2016 Prostatahypertrophie, Hepatomegalie bei Steatosis hepatis, Chron. Nikotinabusus, Z.n. PAC Implantation 03 aus 2016, Fersensporn: mit Schuheinlagen therapiert; - Kniegelenksbeschwerden rechts: klinisch unauffällig, gute Beweglichkeit, kein Reizzustand; - Verdacht auf Sulcus nervi ulnaris Syndrom links: kein neurologischer Fachbefund mit ENG vorliegend; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Allgemein medizinisch: im Vergleich zum Vorgutachten Dr. Mayer vom 31.1.2017: Punkt 1: neu hinzugekommen Punkt 2: Ablauf der Heilungsbewährung, daher Herabstufung des GdB von 60% auf 30% Punkt 3-5: gleichbleibend zum VGA Orthopädiisch: Knieprothese links: unveränderte Einschätzung mit 30 % Wirbelsäulenbeschwerden: unveränderte Einschätzung mit 20 % Hüftgelenksbeschwerden beidseits: neu hinzugekommen mit 20 % Die Leiden Nummer 5 und 8 aus dem Vorgutachten entfallen Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Wegen neuem Leiden Nierenkarzinom ergibt sich wieder ein GdB von 70 % Nachuntersuchung 03/2026 - Verlaufskontrolle, Ablauf der Heilungsbewährung Nachuntersuchung 03 aus 2026, - Verlaufskontrolle, Ablauf der Heilungsbewährung 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Allgemeinmedizinisch: Aufgrund oben genannter Grunderkrankungen ist die Belastbarkeit zwar eingeschränkt, kurze Wegstrecken können jedoch ausreichend sicher zurückgelegt werden, öffentliche Verkehrsmittel können benutzt werden. Orthopädisch: Die Mobilität des Patienten ist aufgrund seiner Kniegelenksbeschwerden links sicher eingeschränkt. Kurze Wegstrecken
(400m)können aber aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere im Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdende Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist mit beiden Armen möglich. Aus orthopädischer Sicht ist die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich.
  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Mit Schreiben vom 9.11.2021 wurde dem BF gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.Mit Schreiben vom 9.11.2021 wurde dem BF gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Mit E-Mail vom 26.11.2021 wowie vom 30.11.2021 brachte der BF eine Stellungnahme sowie weitere Befunde in Vorlage. Am 21.12.2021 wurde durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ein Aktengutachten erstellt und erbrachte dies im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Am 21.12.2021 wurde durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ein Aktengutachten erstellt und erbrachte dies im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Einwendungen zum Parteiengehör Eigenes Vorgutachten vom 27.09.2021: GdB 30 %, keine UZM, keine NU; - Knieprothese links 04/2014 (30 %) - Knieprothese links 04 aus 2014, (30 %) - Wirbelsäulenbeschwerden (20 %) - Hüftgelenksbeschwerden beidseits (20 %) MR-Befund Ellbogen rechts vom 23.03.2017: - Es zeigt sich eine hochgradige Partialruptur der Bizepssehne am Ansatz. - Es sind noch feine Sehnenfasern am Ansatz der Tuberositas radii erhalten, soweit beurteilbar sind jedoch mehr als 50% des Sehnequerschnitts abgerissen. - An der Rupturstelle zeigt sich ein perifokales Weichteilödem. - Keine relevante knöcherne Alteration, kein Hinweis auf einen knöchernen Ausriss. - Der muskulotendinöse, Übergang ist auf den vorliegenden Schichten nicht ausreichend beurteilbar. CT-Befund Nieren vom 10.09.2021: - Zustand nach Nephrektomie links bei Nierenzellkarzinom 03/2021 - Zustand nach Nephrektomie links bei Nierenzellkarzinom 03 aus 2021, - kein Hinweis auf ein Lokalrezidiv - Leber in unauffälliger Darstellung soweit erfasst, kein Nachweis suspekter Leberläsionen - Gallenblase mittelgradig gefühlt, nicht wandverdickt - unauffällige Darstellung des Pankreas mit Verkalkungen - mehrere kortikale Nierenzysten rechts - deutliche Prostatahypertrophie, die Harnblase gut gefüllt und nicht wandverdickt - keine Lymphadenopathie abdominell und retroperitoneales - ISG-Arthrose beidseits - Kopaktainsel im os ilium rechts - Fortgeschrittene Spondyloosteochondrose mit Sklerosierung und osteophytären Anbauten, - Facettgelenksarthrosen lumbal - keine pathologischen Osteodestruktionen Röntgenbefund vom 23.11.2021: Beckenübersicht im Stehen: - kein Schiefstand, deutlich deformierende Coxarthrose beidseits, weitgehend symmetrisch - keine Destruktion Kniegelenke beidseits: - Endoprothese links ohne Lockerungszeichen - beidseits vermehrte Strahlentransparenz - Varusfehlstellung rechts bei hier auch mäßiger Varus- und Retropatellargelenksarthrose Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Es wird keine neuere Medikamentenliste vorgelegt, es wird Medikation aus dem Vorgutachten angenommen. Schmerztherapie laut Befund 19.05.2021: Metagelan500 mg Tabletten bei Bedarf (1-2x pro Woche); Hilfsmittel: Gehstock rechts; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Knieprothese links 04/2014; Knieprothese links 04 aus 2014,; Radiologisch nachgewiesener guter Prothesensitz (Röntgen 11/2021), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 27.09.2021 gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, deutliche Reizzustand, Kniescheibenschmerz, Schmerzmedikation bei Bedarf; Radiologisch nachgewiesener guter Prothesensitz (Röntgen 11 aus 2021,), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 27.09.2021 gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, deutliche Reizzustand, Kniescheibenschmerz, Schmerzmedikation bei Bedarf; 02.05.20 30 2 Wirbelsäulenbeschwerden; In der CT-Untersuchung der Nieren vom 10.09.2021 mit abgebildete knöcherne degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule und Kreuzdarmbeingelenke, im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 27.09.2021 kein radikuläres neurologisches Defizit erhebbar, einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1) bei Bedarf ausreichend; 02.01.01 20 3 Hüftgelenksbeschwerden beidseits; Radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Veränderungen (Röntgen 11/2021), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 27.09.2021 eingeschränkte Beweglichkeit in Beugung und Rotation, kein Streckdefizit, Muskelschmerzen rechts (Musculus piriformis), Schmerzmedikation bei Bedarf; Radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Veränderungen (Röntgen 11 aus 2021,), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 27.09.2021 eingeschränkte Beweglichkeit in Beugung und Rotation, kein Streckdefizit, Muskelschmerzen rechts (Musculus piriformis), Schmerzmedikation bei Bedarf; 02.05.08 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 %. Die Leiden Nummer 2 und 3 steigern, mangels erheblicher Wechselwirkungen mit Leiden Nummer 1, nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Die übrigen Erkrankungen des Patienten wurden in einem separaten allgemeinmedizinischen Gutachten eingeschätzt. - Sehneneinriss am Ellbogen rechts (MR 03/2017): klinisch unauffällig im Rahmen der Untersuchung vom 27.09.2021, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; - Sehneneinriss am Ellbogen rechts (MR 03 aus 2017,): klinisch unauffällig im Rahmen der Untersuchung vom 27.09.2021, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; - Kniegelenksbeschwerden rechts: radiologisch nachgewiesene mäßige degenerative Veränderungen (Röntgen 11/2021), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 27.09.2021 gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, kein Kniescheibenschmerz; - Kniegelenksbeschwerden rechts: radiologisch nachgewiesene mäßige degenerative Veränderungen (Röntgen 11 aus 2021,), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 27.09.2021 gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, kein Kniescheibenschmerz; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Leiden Nummer 1-3 werden unverändert zum Vorgutachten eingeschätzt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt mit 30 % gleich.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es konnten anhand der vorgelegten Befunde sowie im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 27.09.2021 keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führen.
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurden letzten Endes der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Vornahme der Zusatzeintragung abgewiesen. Dagegen erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass die Herabstufung betreffend Unterschenkel, Gelenke, Wirbelsäule, welche mit den Jahren nicht besser werden, nicht erklärlich sei. Auch die Schultern unterliegen einer Abnützung, wie auch die übrigen Gelenke (erschwertes Aufstützen, Einhalten, Tragen etc.). Zudem sei es dem BF nicht möglich eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ohne Pause zurückzulegen und seien bei der Gesamtbeurteilung die Osteoporose, der Sehnenriss und der Reflux sowie auch die Speiseröhrenentzündung nicht berücksichtigt worden. Bis 2016 habe der BF eine Behinderung von 70 v.H. und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung. Trotz des Dickdarmkrebs 2016, Sehnenriss 2021 und den Nierenkrebs, welcher diagnostiziert und operiert wurde, wurde eine Befristung vorgenommen und stellte der BF einen Antrag auf Neufestsetzung. Abschließend ersucht der BF den Eintrag der begehrten Zusatzeintragung, sowie die Streichung der Befristung vorzunehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Es war nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Befristung, sowie die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung vorliegen. 2.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  7. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  8. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  9. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  11. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  13. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der wiederholt erfolgten persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Gegenteiliges vermochte auch der Beschwerdeführer nicht plausibel darzutun. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, war vor allem auch zu prüfen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242). Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, „nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ ankommt (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, „nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ ankommt vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. Im angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Laut diesem Gutachten besteht ein Nierenkrebs li. ED 02/2021, Z.n. Nephrektomie li. Niere 3/21 bei einem regressiv umgewandelten Nierenzellkarzinom vom papillären Typ, Grad III pT2b NX MX R0, chronisch renale Insuffizienz (Kreatinin zuletzt 2,06mg/dl); MB Crohn Chronische Darmstörung Schleimhautveränderungen des Darmes bei Mb. Crohn, unter medikamentöser Therapie stabil; Zustand nach Adeno CA des Colon ascendens, Hemikolektomie re. 17.02.16; rez. Stuhlunregelmäßigkeiten, keine Inkontinenzbeschwerden, keine Beeinträchtigung des Ernährungszustandes, Knieprothese links 04/2014; Belastungsabhängige Schmerzen, gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, deutliche Reizzustand, Kniescheibenschmerz, Schmerzmedikation bei Bedarf, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend, Stauungsdermatitis Unterschenkel beidseits Zustand nach Beinvenenthrombose rechts, anhaltende Schwellung und Hautverfärbungen, keine offenen Läsionen, Hypertonie mit Mehrfachmedikation eingestellt; Wirbelsäulenbeschwerden; Bekannte degenerative Veränderungen mit Fehlhaltung, kein radikuläres neurologisches Defizit, Schmerzmedikation bei Bedarf, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; Hüftgelenksbeschwerden beidseits; belastungsabhängige Schmerzen, eingeschränkte Beweglichkeit in Beugung und Rotation, Muskelschmerzen rechts (Musculus piriformis), Schmerzmedikation bei Bedarf, aktueller radiologischer Befund vorliegend und Schilddrüsenentfernung unter medikamentöser Substitution stabil.Laut diesem Gutachten besteht ein Nierenkrebs li. ED 02 aus 2021,, Z.n. Nephrektomie li. Niere 3/21 bei einem regressiv umgewandelten Nierenzellkarzinom vom papillären Typ, Grad römisch drei pT2b NX MX R0, chronisch renale Insuffizienz (Kreatinin zuletzt 2,06mg/dl); MB Crohn Chronische Darmstörung Schleimhautveränderungen des Darmes bei Mb. Crohn, unter medikamentöser Therapie stabil; Zustand nach Adeno CA des Colon ascendens, Hemikolektomie re. 17.02.16; rez. Stuhlunregelmäßigkeiten, keine Inkontinenzbeschwerden, keine Beeinträchtigung des Ernährungszustandes, Knieprothese links 04 aus 2014,; Belastungsabhängige Schmerzen, gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, deutliche Reizzustand, Kniescheibenschmerz, Schmerzmedikation bei Bedarf, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend, Stauungsdermatitis Unterschenkel beidseits Zustand nach Beinvenenthrombose rechts, anhaltende Schwellung und Hautverfärbungen, keine offenen Läsionen, Hypertonie mit Mehrfachmedikation eingestellt; Wirbelsäulenbeschwerden; Bekannte degenerative Veränderungen mit Fehlhaltung, kein radikuläres neurologisches Defizit, Schmerzmedikation bei Bedarf, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; Hüftgelenksbeschwerden beidseits; belastungsabhängige Schmerzen, eingeschränkte Beweglichkeit in Beugung und Rotation, Muskelschmerzen rechts (Musculus piriformis), Schmerzmedikation bei Bedarf, aktueller radiologischer Befund vorliegend und Schilddrüsenentfernung unter medikamentöser Substitution stabil. Diese in der Gesamtbegutachtung erfolgten Feststellungen wurden dem Grunde nach seitens der bP nicht bestritten. Auch den darin festgehaltenen und sich aus den Leiden ergebenden Funktionseinschränkungen wurde nicht substantiiert entgegengetreten, wenn in der Beschwerdeschrift schlicht darauf hinweist, dass die Unterschenkel, Gelenke, Wirbelsäule sowie Schultern und anderen Gelenke nicht besser werden würden. Damit zeigte der Beschwerdeführer keinen Widerspruch bzw. falsche Beurteilungen durch die Sachverständigen in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel auf. Ebenso plausibel und nachvollziehbar wurde durch die medizinische Sachverständige die Herabstufung der chronische Darmstörung nach Z.n. operiertem Dickdarmkrebs 02/2016 nach erfolgter Heilungsbewährung vorgenommen. Bereits in dem im Gutachten vom 3.5.2016 wurde eine Nachuntersuchung für 02/2021 festgehalten, da eine Besserung dieses Leidens nach Ablauf der Heilsbewährung sich als möglich erwies. Auch in der am 14.12.2016 erfolgten Begutachtung wurde für 2021 eine Nachuntersuchung nach erfolgter Heilungsbewährung festgehalten.Ebenso plausibel und nachvollziehbar wurde durch die medizinische Sachverständige die Herabstufung der chronische Darmstörung nach Z.n. operiertem Dickdarmkrebs 02 aus 2016, nach erfolgter Heilungsbewährung vorgenommen. Bereits in dem im Gutachten vom 3.5.2016 wurde eine Nachuntersuchung für 02 aus 2021, festgehalten, da eine Besserung dieses Leidens nach Ablauf der Heilsbewährung sich als möglich erwies. Auch in der am 14.12.2016 erfolgten Begutachtung wurde für 2021 eine Nachuntersuchung nach erfolgter Heilungsbewährung festgehalten. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift darlegt, dass die Osteoporose, der Sehnenriss und die Speiseröhrenentzündung (Reflux) keinerlei Berücksichtigung finden würden, war festzustellen, dass bereits in der am 7.2.2017 erfolgten sachverständigen Stellungnahme festgehalten wurde, dass die Wirbelsäulenbeschwerden von der Osteoporose herrühren und in der Einstufung inkludiert sind. Insoweit sich der Sehnenriss am Ellbogen re. anlässlich der klinischen Untersuchung vom 27.9.2021 unauffällig zeigte und der BF die nunmehr ins Treffen geführte Speiseröhrenentzündung anlässlich seiner Untersuchungen nicht problematisierte bzw. keinerlei Behandlungsbedarf aus den vorgebrachten Unterlagen ersichtlich ist und diese zurückliegend lediglich mit 10 v.H. eingeschätzt wurden, war festzustellen, dass dieses Vorbringen ins Leere geht und zu keiner anderslautenden Beurteilung führen kann. Insoweit das führende Leiden, nämlich der Nierenkrebs li. ED 02/2021, ebenso einer Heilungsbewährung unterliegt, war festzustellen, dass die Befristung zu recht erfolgte und sich als nachvollziehbar erweist.Insoweit das führende Leiden, nämlich der Nierenkrebs li. ED 02 aus 2021,, ebenso einer Heilungsbewährung unterliegt, war festzustellen, dass die Befristung zu recht erfolgte und sich als nachvollziehbar erweist. Ebenso war festzustellen, dass das Vorbringen, dass er sich aufgrund der übrigen Gelenksbeschwerden nur schwer abstützen könne und es ihm nicht möglich sei, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ohne Pause zu gehen als nicht zielführend, räumt doch der BF damit ein, dass das Gutachten im Ergebnis richtig erstellt wurde, ergibt sich doch aus dem Vorbringen eindeutig, dass er sich, wenn auch nur schwer abstützen kann und auch eine kurze Wegstrecke mit Pause durchaus bewältigen kann. Gegenteiliges lässt sich angesichts der erstellten Gutachten sowie der beigebrachten Bescheinigungsmittel nicht entnehmen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, zu entkräften. Neue, den Gutachten widerstreitende fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht. Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5). Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahme bzw. die Beschwerdeschrift wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

diesen Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. auszugehen und liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem BF zurückliegend die Unzumutbarkeit befristet bereits einmal zugesprochen worden war. Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des ergänzenden Aktengutachtens vom 21.12.2021), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des ergänzenden Aktengutachtens vom 21.12.2021), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird. 3.0.Rechtliche Beurteilung: 3.

  1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  2. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 45Abs.

3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Der Mangel des Parteiengehörs wird im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (vgl. VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56).Der Mangel des Parteiengehörs wird im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert vergleiche VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56). Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH vom 28.05.1993, 92/17/0248 mit Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67). Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen (VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter „neuen Tatsachen“ jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP „neue Tatsachen“ vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 46, BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter „neuen Tatsachen“ jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP „neue Tatsachen“ vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht. Die neu geschaffene Bestimmung des § 46

  1. Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden. Die neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 46,
  2. Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden. Die Nichtvornahme eines Parteiengehörs wird in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen, außer wenn die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte. Aufgrund der obigen Ausführungen deckt sich die Ansicht des BVwG grundsätzlich mit der Rechtsprechung des VwGH betreffend mangelhaftes Parteiengehör. Wie eingangs ausgeführt, sieht der VwGH das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die bP im Berufungsverfahren die rechtliche Möglichkeit besitzt, Stellung zu nehmen. Unter dem Aspekt der mit 01.07.2015 in Kraft getretenen Neuerungsbeschränkung ist dies aber nicht mehr gewährleistet. Im gegenständlichen Fall wurde der bP das Sachverständigengutachten vom 21.12.2021 nicht zur Kenntnis gebracht. Damit wurde das Recht auf Parteiengehör verletzt und der bP in Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung (im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgebrachte „neue Tatsachen“ sind nicht zu berücksichtigen) jedwede Möglichkeit eines Vorbringens genommen, was in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führt. Da die bP aber im Zuge der Einbringung der Beschwerde keine neuen Beweismittel vorgebracht bzw. ein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, hätte hier die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd führte hier die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren zu obigem Gutachten Stellung zu nehmen, zur Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40

Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376.

§41

Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41

Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43

Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45

Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2

Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3

Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3

Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3

Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4

Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4

Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Auch Alterspensionisten können Behinderte iSd BBG 1990 sein; ein Nachweis iSd § 41 Abs 1 leg cit verliert daher seine Bedeutung nicht, wenn aus Gründen des Bezugs einer Alterspension die Nichtzugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Personen iSd § 2 und § 14 Abs 2 BEinstG festgestellt worden ist. (VwGH vom 23.03.1994, GZ 93/09/0377)Auch Alterspensionisten können Behinderte iSd BBG 1990 sein; ein Nachweis iSd Paragraph 41, Absatz eins, leg cit verliert daher seine Bedeutung nicht, wenn aus Gründen des Bezugs einer Alterspension die Nichtzugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Personen iSd Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG festgestellt worden ist. (VwGH vom 23.03.1994, GZ 93/09/0377) Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27

Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering.

den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering.

den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Die bP erachtete darüber hinaus in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel“ als gegeben. Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2013, zu erfolgen, konkret: ob bei der bP Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 495 aus 2013,, zu erfolgen, konkret: ob bei der bP - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliegen. Die vom medizinischen Sachverständigen diesbezüglich getätigten Ausführungen stellten im Ergebnis fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei der bP nicht vorliegen. Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.

den angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Die Vorbringen der bP in der Beschwerde waren nicht substantiell und geeignet um die Aussagen des medizinischen Sachverständigen zu entkräften. Das Sachverständigengutachten erfüllte die nach Einschätzungsverordnung und Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geforderten Kriterien. Da die Voraussetzungen für die Eintragung der beantragten Zusatzeintragung bei der bP nicht vorlagen, war die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid der bB vollinhaltlich zu bestätigen.

den angeführten Gutachten liegen die Voraussetzungen für eine Unzumutbarkeit nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.5. § 24 VwGVG lautet:3.5. Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

§ 24Abs. 4 Vw

GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.6.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses sowie betreffend der begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses sowie betreffend der begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L518.2251458.1.00

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