Obsah (5)
§ 28§ 3Art. 133§ 29§ 75RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlW101 2232241-1 Spruch, W101 2232241-1/28EW101 2232241-1/28E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.01.2022 MÜNDLICH VER
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und XXXX
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
§ 29Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht
§ 29Abs. 5 Vw
GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
§ 29Abs. 4 Vw
GVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 25.01.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 25.01.2022 ausdrücklich verzichtet wurde. , TextEntscheidungsgründe in der mündliche verkündeten Form, Entscheidungsgründe in der mündliche verkündeten Form
- Feststellungen: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX (Provinz und Stadt), das sich derzeit unter Kontrolle der SDF befindet. Dies ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 (Provinz und Stadt), das sich derzeit unter Kontrolle der SDF befindet. Dies ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter und ist laut aktuellem Strafregisterauszug unbescholten. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer hat laut vorgelegtem Wehrdienstbuch (noch vor Ausbruch des Bürgerkrieges) seinen regulären Wehrdienst bei der syrischen Armee abgeleistet. Seine Abrüstung ist am 01.11.2009 erfolgt und er wurde am 02.11.2009 in den Reservedienst überstellt. Dies ergibt sich aus dem im Original vorgelegten (und in deutscher Übersetzung im Gerichtsakt aufliegenden) Wehrdienstbuch. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat laut vorgelegtem Wehrdienstbuch (noch vor Ausbruch des Bürgerkrieges) seinen regulären Wehrdienst bei der syrischen Armee abgeleistet. Seine Abrüstung ist am 01.11.2009 erfolgt und er wurde am 02.11.2009 in den Reservedienst überstellt. Dies ergibt sich aus dem im Original vorgelegten (und in deutscher Übersetzung im Gerichtsakt aufliegenden) Wehrdienstbuch. Von 2016 bis Sommer 2018 hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager in Jordanien befunden. Da die IS aus seinem Heimatgebiet von XXXX vertrieben werden hat können, ist er im Sommer 2018 mit seiner Familie nach Syrien zurückgekehrt.Von 2016 bis Sommer 2018 hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager in Jordanien befunden. Da die IS aus seinem Heimatgebiet von römisch 40 vertrieben werden hat können, ist er im Sommer 2018 mit seiner Familie nach Syrien zurückgekehrt. Im September 2019 hat der Beschwerdeführer aus Syrien aber alleine fliehen müssen, weil er zu diesem Zeitpunkt befürchtet hat, als Reservist neuerlich bei der syrischen Armee einberufen zu werden bzw. kämpfen zu müssen. Dies hat er aber verweigert, da er niemanden töten hat wollen.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Da für männliche syrische Staatsangehörige zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend ist, droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine neuerliche Einberufung als Reservist zum Militärdienst. Der Beschwerdeführer verweigert die Ableistung des Militärdienstes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Wehrdienstverweigerung dann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht hervor, dass Wehrdienstverweigerung in Kriegszeiten mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft wird. Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Zudem betrachtet die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck politischen Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Die Regierung wird zudem beschuldigt, völkerrechtswidrige Militäraktionen, wie etwa willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, durchzuführen. Die Tatsache, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung als Ausdruck politischen Dissens betrachtet (auch in Kombination mit den, den Betroffenen drohenden, völlig unverhältnismäßigen Sanktionen), kann nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt. Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer als Reservist aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung von Seiten der syrischen Regierung Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer als Reservist aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung von Seiten der syrischen Regierung Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 2.
- Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 AsylG 2005 genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.2.
- Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, AsylG 2005 genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. 2.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis für Anträge nach 2015: Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“)
§ 75Abs.
24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2232241.1.00