F., iVm §§ 56, 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., sowie §§ 4, 8 AsylG-DV 2005, BGBl. II Nr. 448/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. werden
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 56, 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., sowie Paragraphen 4, 8, AsylG-DV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Spruchpunkt II. bis VI. (BF1-BF2) bzw. Spruchpunkt II. bis V. (BF3-BF7) werden ersatzlos behoben. römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. (BF1-BF2) bzw. Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch fünf. (BF3-BF7) werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge
1 lit. d Dublin III-VO Polen zuständig ist (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde
1 FPG die Außerlandesbringung der BF1 bis BF6 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist. 4. Mit Bescheiden vom 09.04.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 15.01.2015 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Polen zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der BF1 bis BF6 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist.
3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. 6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2015, römisch 40 , wurde den Beschwerden
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge
1 lit. d Dublin III-VO Polen zuständig ist (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde
1 FPG die Außerlandesbringung der BF1 bis BF6 und des weiteren volljährigen Sohnes der BF1-BF2 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist. Diese Bescheide erwuchsen am 24.06.2015 in Rechtskraft.8. Mittels neuerlichen Bescheiden vom 16.06.2015 wurden die Anträge der BF1-BF6 und des weiteren volljährigen Sohnes der BF1-BF2 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Polen zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der BF1 bis BF6 und des weiteren volljährigen Sohnes der BF1-BF2 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist. Diese Bescheide erwuchsen am 24.06.2015 in Rechtskraft. 9. Die BF1-BF6 wurden am 26.07.2015 um 06:40 Uhr
9. Die BF1-BF6 wurden am 26.07.2015 um 06:40 Uhr
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen.
G 2005 für den BF7 gestellt. 11. Am römisch 40 wurde der BF7 im Bundesgebiet nachgeboren und wurde mit Schreiben vom 17.09.2015 durch die BF2 als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 für den BF7 gestellt. 12. Mit Schreiben vom 07.09.2015 erstatte die rechtliche Vertretung Beschwerde
1 Z 1 und 2 BFA-VG. 12. Mit Schreiben vom 07.09.2015 erstatte die rechtliche Vertretung Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG.
Vm Art 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit iVm § 40 BFA-VG stattgegeben und die Festnahmen der BF1-BF6 und eines weiteren volljährigen Sohnes der BF1-BF2 vom 26.07.2015 (06:40 Uhr) sowie die Anhaltungen des BF1 sowie BF4 bis BF6 vom 26.07.2015 (06:40 Uhr) bis 27.07.2015 (18:45 Uhr) und der BF2 vom 26.07.2015 (06:40 Uhr bis 23:15 Uhr) für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Bund
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV den Beschwerdeführern den Verfahrensaufwand in der Höhe von je EUR 737,60 (je Beschwerdeführer) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt II). 14. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, römisch 40 vom 04.03.2016 wurde den Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und die Festnahmen der BF1-BF6 und eines weiteren volljährigen Sohnes der BF1-BF2 vom 26.07.2015 (06:40 Uhr) sowie die Anhaltungen des BF1 sowie BF4 bis BF6 vom 26.07.2015 (06:40 Uhr) bis 27.07.2015 (18:45 Uhr) und der BF2 vom 26.07.2015 (06:40 Uhr bis 23:15 Uhr) für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Bund
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV den Beschwerdeführern den Verfahrensaufwand in der Höhe von je EUR 737,60 (je Beschwerdeführer) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt römisch zwei).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt;
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und wurde
9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation
Weiters wurde ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.).17. Mit Bescheiden vom 02.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt;
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.). Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass dem Fluchtgrund des BF1 aufgrund der widersprüchlichen Angaben kein Glauben geschenkt werden habe können.
G. 19. Am 07.05.2021 stellten die BF1-BF7 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter schriftlich Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, (BF1 und BF3) bzw. Absatz 2, (BF2, BF4-BF7) AsylG.
G
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen die BF1-BF7 wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 Z 1, 2, 6 FPG wurde gegen die BF1-BF2 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV. der Bescheide der BF1-BF2). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV. der Bescheide der BF3-BF7 bzw. Spruchpunkt V. der Bescheide der BF1-BF2) und einer Beschwerde dagegen
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V. der Bescheide der BF3-BF7 bzw. VI. der Bescheide der BF1-BF2). 23. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.12.2021 wurden die gegenständlichen Anträge der BF1-BF7
Paragraph 56, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen die BF1-BF7 wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 2, 6, FPG wurde gegen die BF1-BF2 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier. der Bescheide der BF1-BF2). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier. der Bescheide der BF3-BF7 bzw. Spruchpunkt römisch fünf. der Bescheide der BF1-BF2) und einer Beschwerde dagegen
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf. der Bescheide der BF3-BF7 bzw. römisch sechs. der Bescheide der BF1-BF2).
G gestellt. Hinsichtlich BF1 bis BF6 liegen bereits 2 rechtkräftig negativ abgeschlossene Asylverfahren im Bundesgebiet vor, für den BF7 ein rechtskräftig negativ abgeschlossenes Asylverfahren, wobei die Anträge der BF1-BF6 im ersten Verfahren ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen wurden und die Außerlandesbringung nach Polen angeordnet wurde. Diese Bescheide der belangten Behörde erwuchsen am 24.06.2015 in Rechtskraft. Die (Folge-)anträge der BF1-BF7 wurden zweitinstanzlich mit Erkenntnissen des BVwG vom 27.08.2020 als unbegründet abgewiesen bzw. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurden die Verfahren nach Zurückziehung der Beschwerden eingestellt. Seit diesem Zeitpunkt liegen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen gegen die BF1-BF7 vor. Trotzdem haben die BF1-BF7 das Bundesgebiet nicht verlassen und 07.05.2021 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 56, Absatz 2, AsylG gestellt. Die BF1-BF7 haben – trotz Verbesserungsauftrag vom 05.07.2021 – im bisherigen Verfahren weder gültige Reisepässe, noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten vorgelegt und kamen somit ihrer Mitwirkungspflicht in casu nicht nach. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.12.2021 wurden die Anträge der BF1-BF2 nach § 56 AsylG
G zurückgewiesen und ua. gegen die BF1-BF7 jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Die BF1-BF7 haben – trotz Verbesserungsauftrag vom 05.07.2021 – im bisherigen Verfahren weder gültige Reisepässe, noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten vorgelegt und kamen somit ihrer Mitwirkungspflicht in casu nicht nach. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.12.2021 wurden die Anträge der BF1-BF2 nach Paragraph 56, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen und ua. gegen die BF1-BF7 jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Die BF1-BF7 haben am 14.12.2021 Folgeanträge auf internationalen Schutz gestellt, über die zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Die belangte Behörde hat über die Folgeanträge mit Bescheid datiert vom 31.01.2022 abgesprochen, wobei die Rechtsmittelfrist noch offen ist. Der BF1 weist eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet wegen § 231 Abs. 1 StGB vom 02.12.2021, rechtskräftig am 07.12.2021, auf, wobei er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde. Die BF2-BFBF3 sind strafgerichtlich unbescholten. Die BF4-BF7 sind strafunmündig.Der BF1 weist eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet wegen Paragraph 231, Absatz eins, StGB vom 02.12.2021, rechtskräftig am 07.12.2021, auf, wobei er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde. Die BF2-BFBF3 sind strafgerichtlich unbescholten. Die BF4-BF7 sind strafunmündig. Der BF1 verfügt über eine Vielzahl an verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen im Bundesgebiet.
F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
G kann kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
Paragraph 56, Absatz 2, AsylG kann kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. [...]
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,;
G wurden die beschwerdeführenden Parteien auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen und die diese mit Verbesserungsauftrag aufgefordert, u.a. ihre Reisepässe und Geburtsurkunden beizubringen (s. Beweiswürdigung). Dennoch kamen die beschwerdeführenden Parteien der ihnen erteilten Aufforderung zur Vorlage ihrer Reisepässe bis dato nicht nach. Dass die beschwerdeführenden Parteien durch die Nichtvorlage ihrer Reisepässe Mitwirkungspflichten verletzt haben, steht im Einklang mit höchstgerichtlicher Judikatur (vgl insb die Entscheidung vom 15.9.2016, Ra 2016/21/0206, in der der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt).3.5.1. Im Zuge des nunmehr gegenständlichen Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
Paragraph 56, Absatz eins, (BF1, BF3) bzw. Absatz 2, (BF2, BF4-BF7) AsylG wurden die beschwerdeführenden Parteien auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen und die diese mit Verbesserungsauftrag aufgefordert, u.a. ihre Reisepässe und Geburtsurkunden beizubringen (s. Beweiswürdigung). Dennoch kamen die beschwerdeführenden Parteien der ihnen erteilten Aufforderung zur Vorlage ihrer Reisepässe bis dato nicht nach. Dass die beschwerdeführenden Parteien durch die Nichtvorlage ihrer Reisepässe Mitwirkungspflichten verletzt haben, steht im Einklang mit höchstgerichtlicher Judikatur vergleiche insb die Entscheidung vom 15.9.2016, Ra 2016/21/0206, in der der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt). 3.5.
G somit zurückzuweisen (vgl in diesem Sinne auch die hg Entscheidungen vom 19.7.2016, W189 2016339-1 und vom 5.7.2016, W112 2002031-2).3.5.5. Da die BF1-BF7 somit keine gültigen Reisedokumente, noch eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, wonach diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorlegt haben und ihnen die Vorlage dieser Dokumente auch zumutbar war, wozu sie kein (nur ansatzweise plausibles) Vorbringen erstatteten, waren gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ im Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide durch die belangte Behörde
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG somit zurückzuweisen vergleiche in diesem Sinne auch die hg Entscheidungen vom 19.7.2016, W189 2016339-1 und vom 5.7.2016, W112 2002031-2). 3.5.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständlichen Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.3.5.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständlichen Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. 3.6. Zur Behebung der Spruchpunkte II. bis V. bzw. VI.:3.6. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. bzw. römisch sechs.: 3.6.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 iVm Rn. 11, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, dürfe die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass (nunmehr:
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).
GVG kann eine Verhandlung – unter anderem – entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung – unter anderem – entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Im vorliegenden Fall findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil die Anträge der BF1-BF7 unter Spruchpunkt I. zu Recht
G durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen wurden. Bei dieser Ermessensbestimmung („Verhandlung kann entfallen“) ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich. Im vorliegenden Fall findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil die Anträge der BF1-BF7 unter Spruchpunkt römisch eins. zu Recht
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen wurden. Bei dieser Ermessensbestimmung („Verhandlung kann entfallen“) ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall der BF1-BF7 deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht durch die Befragung der BF1-BF2 zu ihren Anträgen und der, ihrer zum Antragszeitpunkt aller mj. Kinder, nach § 56 AsylG nach und setzte sich mit dem erstatteten Vorbringen auseinander. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF1-BF7 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall der BF1-BF7 deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht durch die Befragung der BF1-BF2 zu ihren Anträgen und der, ihrer zum Antragszeitpunkt aller mj. Kinder, nach Paragraph 56, AsylG nach und setzte sich mit dem erstatteten Vorbringen auseinander. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF1-BF7 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine mündliche Verhandlung auch in Hinblick auf die Spruchpunkte II. bis VI. entfallen konnte.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine mündliche Verhandlung auch in Hinblick auf die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. entfallen konnte. Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W103.2135792.2.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.